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Beschluss

84 T 211/18

LG Berlin 84. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:0205.84T211.18.00
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Leitsätze
1. Die Bemessungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung wird durch den Wert der Insolvenzmasse bestimmt und nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und der Insolvenzforderungen nach oben begrenzt.(Rn.2) 2. Erhält der Insolvenzverwalter eine Vergütung mit einem Abschlag von der Regelvergütung, folgt daraus für seine Auslagen keine Verminderung des Pauschsatzes oder des Höchstbetrages gemäß § 8 Abs. 3 InsVV.(Rn.4) 3. Wenn ein Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt ist, darf er Aufgaben auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen oder selbst als Rechtsanwalt im Auftrag der Masse übernehmen, die ein Insolvenzverwalter ohne juristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann; die dadurch entstehenden Auslagen dürfen der Masse entnommen werden.(Rn.6)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. Juni 2018 wird zu Punkt 2) aufgehoben und zu Punkt 1) wie folgt geändert: Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts Dr. Joachim H. als Insolvenzverwalter wird auf seinen Antrag vom 3. Mai 2018 ein weiterer Betrag von 7.476,78 € festgesetzt, der sich aus einer weiteren Vergütung von 1.783,01 € nebst Umsatzsteuer von 338,77 € sowie weiteren Auslagen von 4.500,- € nebst Umsatzsteuer von 855,- € zusammensetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bemessungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung wird durch den Wert der Insolvenzmasse bestimmt und nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und der Insolvenzforderungen nach oben begrenzt.(Rn.2) 2. Erhält der Insolvenzverwalter eine Vergütung mit einem Abschlag von der Regelvergütung, folgt daraus für seine Auslagen keine Verminderung des Pauschsatzes oder des Höchstbetrages gemäß § 8 Abs. 3 InsVV.(Rn.4) 3. Wenn ein Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt ist, darf er Aufgaben auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen oder selbst als Rechtsanwalt im Auftrag der Masse übernehmen, die ein Insolvenzverwalter ohne juristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann; die dadurch entstehenden Auslagen dürfen der Masse entnommen werden.(Rn.6) Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. Juni 2018 wird zu Punkt 2) aufgehoben und zu Punkt 1) wie folgt geändert: Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts Dr. Joachim H. als Insolvenzverwalter wird auf seinen Antrag vom 3. Mai 2018 ein weiterer Betrag von 7.476,78 € festgesetzt, der sich aus einer weiteren Vergütung von 1.783,01 € nebst Umsatzsteuer von 338,77 € sowie weiteren Auslagen von 4.500,- € nebst Umsatzsteuer von 855,- € zusammensetzt. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4, 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO, 569 ZPO zulässig. Sie ist auch gegen beide Punkte des angefochtenen Beschlusses begründet. Der ergänzende Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 3. Mai 2018 hätte nicht durch Punkt 1) des Beschlusses zurückgewiesen werden dürfen; denn er ist in voller Höhe gerechtfertigt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für das gesamte Verfahren beläuft sich bei einer Berechnungsgrundlage von 543.682,40 € auf den Betrag von netto 21.243,01 €, der sich aus der Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV von 38.623,65 € abzüglich eines Abschlages von 45 % errechnet. Der Abschlag ist in dieser Höhe durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2017 (19 T 13/17) zutreffend für angemessen gemäß § 3 Abs. 2 InsVV gehalten und vom Insolvenzverwalter auch nicht angegriffen worden. Wie in diesem Beschluss ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt worden ist, wird die Bemessungsgrundlage durch den Wert der Insolvenzmasse bestimmt und nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und der Insolvenzforderungen nach oben begrenzt. Ein Teilbetrag der Vergütung von netto 19.460,- € ist bereits durch den Beschluss des Landgerichts vom 27. Oktober 2017 festgesetzt worden. Daraus ergibt sich eine festzusetzende Restvergütung von netto 1.783,01 €. Auf den Nettobetrag entfällt Umsatzsteuer von 338,77 €, die ebenfalls festzusetzen ist. Die Auslagen des Insolvenzverwalters im gesamten Verfahren belaufen sich auf netto 6.261,20 €. Gemäß § 8 Abs. 3 InsVV kann der Verwalter seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 % und danach 10 % der Regelvergütung, höchstens aber 250,- € je angefangenen Monat seiner Tätigkeit beträgt. Für die Dauer von 25 Monaten beginnend mit der Verfahrenseröffnung am 20. April 2016 bis zum Vergütungsantrag vom 3. Mai 2018 ergeben sich daraus bei einer Regelvergütung von 38.623,65 € Gesamtauslagen von netto 6.250,- €. Erhält der Insolvenzverwalter eine Vergütung mit einem Abschlag von der Regelvergütung, folgt daraus keine Verminderung des Pauschsatzes oder des Höchstbetrages (MünchKommInsO/Riedel, InsVV, 3. Aufl., § 8 Rdn. 31). Der Insolvenzverwalter kann den Pauschsatz nur für Zeiten fordern, in denen er insolvenzrechtlich erhebliche Tätigkeiten zu leisten hatte; das kann hier aber für die Monate bis zur Antragstellung am 3. Mai 2018 jeweils nicht ausgeschlossen werden. Hinzuzusetzen sind die Kosten der übertragenen Zustellungen von 11,20 €. Ein Teilbetrag der Auslagen von 1.761,20 € ist bereits durch den Beschluss des Landgerichts vom 27. Oktober 2017 festgesetzt worden. Danach sind hier noch restliche Auslagen von 4.500,- € zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer von 855,- € festzusetzen. Für die in Punkt 2) des Beschlusses getroffene Anordnung gegen den Insolvenzverwalter, die von ihm berechneten Rechtsanwaltskosten für die Prüfung von Ansprüchen gegen die Mutter des Klägers an die Masse zurückzuerstatten, besteht keine Grundlage. Gemäß § 5 Abs. 1 InsVV ist das Insolvenzgericht grundsätzlich berechtigt, Beträge von dem Insolvenzverwalter zurückzufordern oder von seiner Vergütung in Abzug zu bringen, die der Insolvenzverwalter ohne ausreichende Rechtfertigung der Masse zur Vergütung von Sonderaufgaben entnommen hat (vgl. MünchKommInsO/Riedel, InsVV, 3. Aufl., § 5 Rdn. 8). Das war hier aber nicht der Fall. Auch wenn ein Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt ist, darf er Aufgaben auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen oder selbst als Rechtsanwalt im Auftrag der Masse übernehmen, die ein Insolvenzverwalter ohne juristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann; die dadurch entstehenden Auslagen dürfen der Masse entnommen werden (vgl. BGH, NJW 2005, 903 [904]). So verhielt es sich hier, da der Insolvenzverwalter zu prüfen hatte, ob die ihm vom Schuldner angezeigte Abtretung der Rechte aus der Versicherung an seine Mutter überhaupt rechtlich wirksam geworden war und wie der Wert der Versicherung gegebenenfalls für die Masse realisiert werden konnte. Diese Prüfung war aufgrund ihrer rechtlichen Komplexität nur von einem Rechtsanwalt angemessen und zuverlässig zu leisten. Mit der Kostenberechnung vom 24. Mai 2018 wurde nicht die Mitwirkung im Klageverfahren gegen die Mutter des Schuldners, sondern lediglich die Geschäftsgebühr für die Prüfung dieser Ansprüche abgerechnet. Dagegen ist unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 InsVV nichts einzuwenden. Die Auffassung des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 5. Juli 2018, die vom Insolvenzverwalter beanspruchte Vergütung sei „utopisch“ und stehe in überhaupt keinem Verhältnis zu seiner Tätigkeit, ist offensichtlich haltlos. Weder die gesetzlichen Vorschriften noch der aus den Akten ersichtliche Verfahrensablauf können derartige Äußerungen rechtfertigen, zumal das Amtsgericht der ausführlichen Darstellung des Insolvenzverwalters unter Punkt III. der Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2018 in keiner Weise entgegentreten ist.