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Beschluss

19 T 13/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0314.19T13.17.00
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Tenor

Die Beschwerde der Schwester des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 21.11.2016 - 116 XVII 165/16 P - wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Schwester des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 21.11.2016 - 116 XVII 165/16 P - wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Schwester des Betroffenen hat mit Schreiben vom 13.09.2016 die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen angeregt, mit der Begründung, dieser leide an einer psychischen Störung. Die von dem Amtsgericht mit der Prüfung der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen beauftragte Betreuungsstelle hat in ihrem Bericht vom 17.11.2016 ausgeführt, die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen werde nicht empfohlen. Bei dem Betroffenen sei offensichtlich keine rechtliche Betreuung erforderlich. Zudem lehne dieser die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ab. Mit Beschluss vom 21.11.2016 hat das Amtsgericht die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Schwester des Betroffenen, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen zu Recht abgelehnt. Gemäß § 1896 Abs. 1 BGB ist die Einrichtung einer Betreuung nur dann möglich, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ausweislich des Berichts des Landrats ist der Betroffene in der Lage, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Eine kognitive Einschränkung besteht nicht. Allein aus dem Umstand, dass der Betroffene an einer Psychose leiden könnte, ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung. Bei seiner Anhörung durch die Betreuungsstelle war der Betroffene geordnet und umfassend orientiert. Er wirkte in keiner Weise beeinträchtigt im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB. Auch aus dem Schreiben des Betroffenen vom 20.02.2017 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Ein ärztliches Attest hat die Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht vorgelegt. Eine persönliche Anhörung der Betroffenen war nicht erforderlich (vgl. § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG), da die beantragte Betreuung abgelehnt wird (vgl. Schmidt-Recla, MüKo, FamFG, 2. Aufl., § 278, Rn. 3). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterschreiben. Mit der Rechtbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen.