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Beschluss

85 T 366/11

LG Berlin 85. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2011:1209.85T366.11.0A
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Leitsätze
Eine Nachtragsverteilung kann bei der nachträglichen Ermittlung von Gegenständen der Insolvenzmasse nach § 203 InsO auch im Falle der Masseunzulänglichkeit angeordnet werden, wenn die Ansprüche des Schuldners in der Zeit vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch dem Schuldner vor dem Schlusstermin nicht bekannt oder nicht verwertbar war.(Rn.8) (Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. November 2011 - 36z IN 2029/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Nachtragsverteilung kann bei der nachträglichen Ermittlung von Gegenständen der Insolvenzmasse nach § 203 InsO auch im Falle der Masseunzulänglichkeit angeordnet werden, wenn die Ansprüche des Schuldners in der Zeit vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch dem Schuldner vor dem Schlusstermin nicht bekannt oder nicht verwertbar war.(Rn.8) (Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. November 2011 - 36z IN 2029/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag vom 29. April 2007 am 12. Juni 2007 durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner beantragte gleichzeitig mit seinem Eröffnungsantrag die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode. Bereits durch Beschluss vom 31. Mai 2007 wurden dem Schuldner die Kosten des Eröffnungsverfahrens, des eröffneten Verfahren und des Restschuldbefreiungsverfahrens gestundet. Am 24. September 2009 fand der Schlusstermin statt. Mit Beschluss vom selben Tage kündigte das Amtsgericht dem Schuldner die Erlangung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode an und bestellte den bisherigen Insolvenzverwalter zum Treuhänder. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 wurde das Insolvenzverfahren nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Abhaltung des Schlusstermins nach § 211 InsO wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 teilte der Treuhänder dem Gericht mit, dass der Schuldner im Jahr 2010 eine Nachausschüttung aus Tantiemen für Multifaxgeräte für die Jahre 2002 bis 2007 von der VG Wort in Höhe von 10.877,55 Euro erhalten habe. Hiervon erstattete der Schuldner bislang einen Betrag von 5.000,00 Euro an die Insolvenzmasse. Der Treuhänder beantragte die Durchführung einer Nachtragsverteilung. Mit Beschluss vom 1. November 2011 ordnete das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bezüglich des zur Masse geflossenen Betrages von 10.887,55 Euro an und bestellte den früheren Insolvenzverwalter und jetzigen Treuhänder für die Durchführung der Nachtragsverteilung zum Insolvenzverwalter. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner am 15. November 2011 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er trägt vor, bei der Nachausschüttung handele es sich um eine zu versteuernde Betriebseinnahme aus dem Jahr 2010. Er rege jedoch eine Nachverteilung des Betrages von 5.000 Euro nach § 203 InsO an die Gläubiger an. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. November 2011 - 36z IN 2029/07 - ist nach § 211 Absatz 3 i.V.m. § 204 Absatz 2 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht, § 4 InsO i.V.m. § 569 Absatz 1 ZPO. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat zurecht nach § 211 Absatz 3 i.V.m. § 203 Absatz 1 Nummer 3 InsO die Nachtragsverteilung in Bezug auf die Nachausschüttung der VG Wort in Höhe von 10.887,55 Euro angeordnet. Die Nachtragsverteilung kann bei der nachträglichen Ermittlung von Gegenständen der Insolvenzmasse nach § 203 Absatz 1 Nummer 3 InsO auch im Falle der Masseunzulänglichkeit angeordnet werden. Die Ausschüttung der VG Wort erfolgte im Jahr 2010 nach Abhaltung des Schlusstermins im September 2009. Sie stellt einen Gegenstand der Masse dar, da mit der Auszahlung urheberrechtliche Ansprüche des Schuldners aus dem Verkauf bestimmter Vervielfältigungsgeräte in den den Jahren 2002 bis 2007 pauschal abgegolten werden, die auf der pauschalen Gerätevergütung für sogenannte Multifunktionsgeräte beruhen. Der Anspruch des Schuldners, den die VG Wort als Verwertungsgesellschaft für diesen gegenüber den zur Zahlung Verpflichteten, hier der Geräteindustrie, geltend gemacht hat, stellt ein aktives Vermögen des Schuldners dar, der ebenso wie z.B. Steuererstattungsansprüche oder erbrechtliche Pflichtteilsansprüche in der Zeit vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens entstanden ist (vgl. zu Steuererstattungsansprüchen Graf-Schlicker/Castrup, InsO, 2. Aufl. § 203 Rn. 6; Frankfurter Kommentar/Kießner, 6. Aufl. § 203 Rn. 12, 13a zum Pflichtteilsanspruch vgl. BGH; Beschluss vom 2. Dezember 2010, IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135). Der Sachverhalt, der der Nachtragsausschüttung zugrunde liegt, ist nämlich vor bzw. während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden. Die Ausschüttung beruht auf Veröffentlichungen des Schuldners aus den Jahren 2002 bis 2007, wie sich aus der Aufstellung der VG Wort vom 19. März 2010 ergibt. Die urheberrechtliche Vergütungspflicht, die mit dem Betrag pauschal abgegolten wird, bezieht sich auf die entsprechenden Veröffentlichungen des Schuldners und den Vertrieb der mit einer pauschalen Vergütungsabgabe belegten Multifunktionsgeräte in diesem Zeitraum. Der Anspruch ist mithin vor bzw. während des Insolvenzverfahrens unbedingt entstanden. Dass die Ausschüttung erst erfolgte, als die Vergütung seitens der Industrie nach Verhandlungen infolge eines Rechtsstreits zwischen der VG Wort und der Industrie gezahlt wurde, ändert an dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs des Schuldners nichts. Es handelt sich entgegen der Annahme des Schuldners nicht um eine Betriebseinnahme des Jahres 2010, auch wenn der Betrag ihm in diesem Zeitraum tatsächlich zugeflossen ist. Vielmehr ist der Anspruch zur Masse gehörig, § 35 Absatz 1 InsO. Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch dem Schuldner vor dem Schlusstermin nicht bekannt war oder mangels Abschluss des Vergleichs der VG Wort im Jahr 2008 mit der Geräteindustrie zuvor nicht verwertbar war. Dies ist er spätestens mit Abschluss des Vergleichs der VG Wort mit der Geräteindustrie im Jahr 2008 geworden. Die uneingeschränkte, sofortige Verwertbarkeit ist aber bereits keine Voraussetzung der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zur Masse (vgl. BGH ZIP 2011, 135) Das Vorbringen des Schuldners in der Beschwerde enthält keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Anordnung der Nachtragsverteilung dem Grunde nach. Vielmehr scheint sich der Schuldner lediglich gegen die Einbeziehung des Gesamtbetrages zu wenden und hält eine Beschränkung der Nachtragsverteilung auf den Betrag von 5.000 Euro für angemessen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. § 203 InsO sieht insoweit keine Aufteilung von solchen massezugehörigen Gegenständen bzw. Ansprüchen vor, die nach dem Schlusstermin ermittelt werden. Die Nachausschüttung gehört in voller Höhe zur Masse und ist deshalb insgesamt in die Nachtragsverteilung einzubeziehen. Die Anordnung der Nachtragsverteilung steht im Hinblick auf die Höhe der Verteilungsmasse auch nicht außer Verhältnis zu den durch sie entstehenden Kosten, § 211 Absatz 3 Satz 2, § 203 Absatz 3). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO i.V.m. 97 Absatz 1 ZPO. Einer Wertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf die Festgebühr nach Nummer 2361 der Anlage 1 zum GKG nicht. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Absatz 2, 3 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.