Beschluss
85 T 386/11
LG Berlin 85. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2012:0110.85T386.11.0A
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Leitsätze
1. Hält der Antragsteller nach Erfüllung der Forderung seinen Insolvenzantrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO aufrecht, so hat er neben der vorherigen Antragstellung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren weiterhin das Vorliegen eines Insolvenzgrundes glaubhaft zu machen.(Rn.20)
2. Der Beschwerdewert richtet sich im Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO in analoger Anwendung von § 58 Abs. 2, 3 GKG nach der Höhe der ursprünglich glaubhaft gemachten Forderung, wenn nicht der Wert der Insolvenzmasse geringer ist.(Rn.28)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18. Oktober 2011 - 36f IN 3876/11 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.203,96 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hält der Antragsteller nach Erfüllung der Forderung seinen Insolvenzantrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO aufrecht, so hat er neben der vorherigen Antragstellung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren weiterhin das Vorliegen eines Insolvenzgrundes glaubhaft zu machen.(Rn.20) 2. Der Beschwerdewert richtet sich im Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO in analoger Anwendung von § 58 Abs. 2, 3 GKG nach der Höhe der ursprünglich glaubhaft gemachten Forderung, wenn nicht der Wert der Insolvenzmasse geringer ist.(Rn.28) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18. Oktober 2011 - 36f IN 3876/11 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 2.203,96 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin beantragte am 15. Dezember 2010 zum Geschäftszeichen 36f IN 5793/10 beim Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.318,91 Euro für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. November 20011, nachdem Zwangsvollstreckungsversuche durch das Hauptzollamt erfolglos geblieben waren. Der Antrag wurde nach Ausgleich der offenen Forderungen am 19. Januar 2011 für erledigt erklärt. Am 22. August 2011 beantragte die Antragstellerin erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Sie berief sich auf Rückstände des Schuldners aus Abgaben zur Sozialversicherung einschließlich der einheitlichen Pauschsteuer, Säumniszuschlägen und Gebühren in Höhe von 2.203,96 Euro aus dem Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Juli 2011. Mahn- und Vollstreckungsverfahren waren zuvor erfolglos verlaufen. Zur Glaubhaftmachung der Forderung fügte die Antragstellerin einen auf den Beitragsnachweisen des Schuldners beruhenden Kontoauszug bei. Der Antrag wurde dem Schuldner am 31. August 2011 zugestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 19. September 2011 wurde ein Gutachter beauftragt, ein schriftliches Gutachten darüber zu erstellen, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht. Durch Überweisungen in Höhe von 2.203,96 Euro am 22. September 2011 und weiteren 267,52 Euro am 27. September 2011 zahlte der Schuldner seine Rückstände bei der Antragstellerin. Die Antragstellerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 die Fortführung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO aufgrund des vorangegangenen Insolvenzantrags gegen den Schuldner. Das Amtsgericht forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 auf, den Insolvenzgrund erneut glaubhaft zu machen, nachdem die dem Antrag zugrunde liegende Forderung erfüllt worden sei. Dies könne ggf. durch Darlegung eines Rückstands mit laufenden Forderungen geschehen. Nachdem die Antragstellerin lediglich darauf verwies, dass nach § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO ein Insolvenzgrund beim Zweitantrag innerhalb zweier Jahre nicht glaubhaft zu machen sei, sondern durch den Gutachter zu klären, wies das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners durch Beschluss vom 18. Oktober 2011 auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es aus, auch bei einem zweiten Eröffnungsantrag sei es nach der Neuregelung des § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO erforderlich, dass ein Insolvenzgrund glaubhaft gemacht werde. Insbesondere Sozialversicherungsträger, an die sich ausweislich der Gesetzesbegründung die Neuregelung richte, seien zu dieser Glaubhaftmachung aufgrund des besonderen Dauerschuldverhältnisses zum Schuldner in der Lage. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 24. Oktober 2011 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 3. November 2011, mit der sie ihr Vorbringen zum Regelungsgehalt des § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO wiederholt und vertieft. Mit Schreiben vom 28. November 2011 übersandte der Schuldner Nachweise für an die Antragstellerin geleistete weitere Sozialversicherungsabgaben für die Monate Oktober und November 2011. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 5. Dezember 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 4, 6 Absatz 1, 34 Absatz 1 InsO i.V.m. §§ 567 Absatz 1 Nummer 1 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, insbesondere nach § 569 ZPO fristgerecht erhoben. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu Recht abgelehnt. Der Antrag der Antragstellerin ist auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 14 Absatz 1 InsO unzulässig. Ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 InsO zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Die Antragstellerin hatte zur Zeit der Antragstellung ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies stellt auch das Amtsgericht nicht in Frage. Sie hat zur Zeit der Antragstellung eine Forderung und den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO glaubhaft gemacht. Die Forderung ergab sich aus dem Kontoauszug der Antragstellerin, der Rückstände des Schuldners mit Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten auswies (vgl. Heidelberger Kommentar/Kirchhof, InsO, 6. Aufl. § 14 Rn. 20). Die Rückstände hat der Schuldner auch nicht bestritten. Die Forderung der Antragstellerin gegen den Schuldner in Höhe von 2.203,96 Euro aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer des Schuldners ist jedoch durch die Zahlung der Rückstände durch den Schuldner nach Antragstellung am 22. und 27. September. 2011 erloschen. Damit wurde nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage der Antrag unzulässig (Frankfurter Kommentar/Schmerbach, InsO, 6. Aufl. § 13 Rn. 143; LG Düsseldorf NZI 2003, 501). Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde § 14 Absatz 1 InsO mit Wirkung ab 1. Januar 2011 dahingehend ergänzt, dass ein Antrag nicht allein dadurch unzulässig wird, dass die Forderung erfüllt wird, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden war, § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO. a) § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO ist aufgrund der Überleitungsvorschrift des Artikel 103e EGInsO anwendbar, da der Antrag der Antragstellerin nach dem 1. Januar 2011 gestellt wurde. b) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass bereits am 15. Dezember 2010 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden war, § 14 Absatz 1 Satz 3 InsO (36f IN 5793/10 des Amtsgerichts Charlottenburg). Da es sich hierbei um einen Antrag der Antragstellerin handelte, kann dahinstehen, ob ein Eigenantrag des Schuldners als Vorantrag im Sinne der Vorschrift nicht ausreichend wäre (so LG Koblenz, Beschluss vom 9. August 2011, ZInsO 2011, 1987; a.A. Gundlach/Rautzmann NZI 2011, 315; Frind ZInsO 2011, 412, 416; Kübler/Prütting/Bork/Pape, InsO, § 14 Rn. 118). Dieses Verfahren wurde für erledigt erklärt, nachdem die dem Vorantrag zugrunde liegende Forderung von Schuldner erfüllt wurde (vgl. AG Göttingen, ZVI 2011, 425, 426). Der vorherige Antrag liegt auch weniger als zwei Jahre vor der Antragstellung im vorliegenden Verfahren am 22. August 2011. Unerheblich ist es hingegen nach dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO, dass der Vorantrag vor dem Inkrafttreten des § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO gestellt wurde (a.A. AG Leipzig, Beschluss vom 24. Juni 2011, 403 IN 918/11, ZInsO 2011, 1802). c) Die Glaubhaftmachung einer neuen, weiteren Forderung der Antragstellerin gegen den Schuldner ist nach § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO entbehrlich (vgl. auch Kübler/Prütting/Bork/Pape, InsO, § 14 Rn. 132; Frind ZInsO 2011, 412, 416). d) Die Antragstellerin hat jedoch die andauernde Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht glaubhaft gemacht. Dies ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nach § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO weiter notwendig. Auch im Falle der Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines relevanten Vorantrags hat das Gericht seine Ermittlungen davon abhängig zu machen, dass weiterhin die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Insolvenzantrags vorliegen (ebenso AG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2011, 71 IN 57/11, NZI 2011, 593; Wimmer, jurisPR-InsR 23/2010 Anm. 1; wohl auch Gundlach/Rautmann NZI 2011, 615, 317; a.A. Kübler/Prütting/Bork/Pape, InsO, § 14 Rn. 136; Frind ZInsO 2011, 412, 416 ohne Begründung, offen gelassen Frankfurter Kommentar/Schmerbach, InsO, 6. Aufl. § 14 Rn. 175). Die Amtsermittlungspflicht des § 5 InsO greift nur ein, wenn und solange ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt. Die Ansicht der Antragstellerin findet im Wortlaut des § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO keine Stütze. Satz 2 regelt in Ergänzung der Anforderungen des Satzes 1 lediglich den Fortfalls der grundsätzlich vom antragstellenden Gläubiger glaubhaft zu machenden Forderung gegen den Schuldner. Damit ist aber keine Aussage über die sonstigen Anforderungen an die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags getroffen, die sich weiterhin aus § 14 Absatz 1 Satz 1 InsO ergeben, wie bereits aus der Formulierung folgt, der Antrag “wird [...] nicht allein dadurch unzulässig”, dass die Forderung nach Antragstellung wegfällt. Im Gegenteil folgt aus diesem Wortlaut im Umkehrschluss, dass die weiteren Antragsvoraussetzungen fortbestehen müssen. Die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrunds durch den Schuldner ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Neuregelung. Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3030 S. 42) kann das Gegenteil nicht entnommen werden. Vielmehr stellt diese fest, dass nach der früheren Rechtslage ein Gläubiger gezwungen war, den Antrag nach Erfüllung der Forderung zurückzunehmen, auch wenn “der Gläubiger zuverlässige Kenntnis über das Vorliegen eines Insolvenzgrundes” besitzt. Dies verdeutlicht bereits, dass Ziel der Neuregelung nicht die Feststellung des Insolvenzgrundes von Amts wegen war, sondern dass die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags nur in einem Punkt, nämlich der glaubhaft zu machenden Forderung, modifiziert werden sollten. Weiter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass “in diesem Fall besonders strenge Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse und die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes zu stellen” sind (BT-Drs 17/3030, S. 46 rechte Spalte, 3. Absatz). Andernfalls würden die berechtigten Interessen des Schuldners im Eröffnungsverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat sich mit der Änderung ersichtlich nicht für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen entschieden, sondern den quasi-streitigen Charakter des Eröffnungsverfahrens beibehalten (Kübler/Prütting/Bork/Pape, InsO, § 14 Rn. 136). Im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen bereits des Eröffnungsverfahrens sind an einen Gläubigerantrag auch im Falle des § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO qualifizierte Anforderungen zu stellen. Die Fortführung des Eröffnungsverfahrens ohne eine erneute Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, ggf. unter Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und sonstiger Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Absatz 1, 2 InsO könnte für ein Unternehmen, welches nach vorübergehender Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt hat, gravierende Folgen haben (ebenso AG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2011, 71 IN 57/11, NZI 2011, 593). Andererseits ist es insbesondere den Sozialversicherungsträgern und Finanzämtern als großen institutionellen Gläubigern aufgrund des bestehenden besonderen Dauerschuldverhältnisses zum Schuldner regelmäßig möglich und zumutbar, das (fortdauernde) Vorliegen eines Insolvenzgrundes glaubhaft zu machen. Auch aus der Begründung des Haushaltsausschusses zu der erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügten Regelung des § 14 Absatz 3 InsO n.F. kann die Antragstellerin nicht den Willen des Gesetzgebers herleiten, auf die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes für die Zulässigkeit des Antrags zu verzichten. Dort wird zwar ausgeführt, die Änderung entlaste die Sozialkassen künftig von Kosten, “wenn sich der Antrag als zwar zulässig, aber unbegründet erweist, weil kein Insolvenzgrund vorliegt, als wenn etwa der Schuldner nicht zahlungsunfähig war” (BT-Drs. 17/3452, S. 6). Diese Regelung und die von der Antragstellerin zitierte Passage betrifft aber nur die Kostentragung bei einem unbegründeten Antrag. Über die Anforderungen an die weiter verlangte Zulässigkeit des Antrags trifft weder die Begründung des Ausschusses noch die Vorschrift des § 14 Absatz 3 InsO eine Aussage. Auch vor dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 war es denkbar, dass ein Antrag zulässig war, der Insolvenzgrund also vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden war, der Antrag sich aber dennoch als unbegründet erwies, weil sich bei näherer Untersuchung kein Insolvenzgrund feststellen ließ. Der Sachvortrag der Antragstellerin genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes auch dann nicht, wenn mit dem AG Köln (a.a.O.) eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners im Hinblick auf den Wegfall des ursprünglich glaubhaft gemachten Insolvenzgrundes angenommen wird. Die Antragstellerin hat sich bei Antragstellung zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung allein auf die Rückstände des Schuldners mit der Abführung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten berufen. Sie hat mit der Beschwerde vom 3. November 2011 zudem auf den ausstehenden Beitrag für Oktober 2011 verwiesen. Der Schuldner ist im Hinblick hierauf seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er neben der Zahlung des Oktoberbeitrags am 7. November 2011 seine aktuelle Zahlungsfähigkeit durch die nachgewiesenen Vorauszahlungen auf die künftig fällig werdenden Ansprüche der Antragstellerin belegt hat. (5) Auf die Frage, wie der Antragsteller im Fall des § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO sein weiterhin erforderliches Rechtsschutzbedürfnis glaubhaft zu machen hat, kommt es deshalb vorliegend nicht an (vgl. hierzu Kübler/Prütting/Bork/Pape, InsO, § 14 Rn. 130). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 InsO. Der Beschwerdewert ist in analoger Anwendung des § 58 Absatz 3, 2 GKG auf 2.203,96 Euro festzusetzen. Nach § 58 Absatz 2, 3 GKG ist bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers, hier eines Gläubigers gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags der Wert nach dem Betrag seiner Forderung zu erheben, wenn nicht der Wert der Insolvenzmasse geringer ist. Vorliegend macht die Antragstellerin gerade keine Forderung gegen den Schuldner mehr geltend, diese ist vielmehr durch Erfüllung erloschen. Der Fall des § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO ist von § 58 Absatz 2 GKG nicht erfasst, insbesondere stellt die Vorschrift auch nicht hilfsweise für den Fall des Fehlens einer Forderung auf den Wert der Masse ab. Dieser ist vielmehr nur dann zu berücksichtigen, wenn der Wert der Forderung über dem Wert der Insolvenzmasse liegt. Da die Antragsgegnerin überhaupt keine Forderung, auch keine sonstige Forderung - ggf. eines Dritten - gegen den Schuldner mehr behauptet, ist für den Beschwerdewert im Fall des § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO in analoger Anwendung von § 58 Absatz 2, 3 GKG der Wert der ursprünglich geltend gemachten Forderung heranzuziehen. 4. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Absatz 3, Absatz 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, was von einem Antragsteller im Rahmen des Eröffnungsverfahrens nach der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Vorschrift des § 14 Absatz 1 InsO im Falle eines zweiten Insolvenzantrags innerhalb von zwei Jahren glaubhaft zu machen ist, insbesondere ob ein Insolvenzgrund auch nach dem Wegfall der Forderung glaubhaft gemacht werden muss, kann in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten und ist deshalb für das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.