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Beschluss

25 T 490/12

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2012:0925.25T490.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der

Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2.292,65 €.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 2.292,65 €. G r ü n d e : I. Unter dem 04.11.2010 beantragte die XXX XXX zum Geschäftszeichen 502 IN 310/10 des Amtsgerichts Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.227,04 €. Der Antrag wurde nach Ausgleich der Forderungen für erledigt erklärt. Unter dem 13.02.2012 beantragte die XXX XXX zum Geschäftszeichen 502 IN 39/12 des Amtsgerichts Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ebenfalls wegen rückständiger Sozialversicherungs- beiträge in Höhe von 3.131,49 €. Auch dieses Verfahren wurde nach Ausgleich der offenen Forderungen am 24.07.2012 für erledigt erklärt. Unter dem 24.02.2012 beantragte die Antragstellerin des hiesigen Verfahrens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Auch diesem Antrag lagen rückständige Beiträge zur Sozialversicherung zugrunde, betreffend den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 in Höhe von 2.292,65 €. Zur Glaubhaftmachung der Forderung fügte die Antragstellerin einen auf den Beitragsnachweisen der Schuldnerin beruhenden Kontoauszug bei. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren erfolglos geblieben. In der Folgezeit beglich die Schuldnerin die Forderung der Antragstellerin vollständig. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 beantragte die Antragstellerin gleichwohl die Fortführung des Insolvenzverfahrens unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO. Mit Schreiben vom 12.07.2012 forderte das Amtsgericht die Antragstellerin auf, den Insolvenzgrund erneut glaubhaft zu machen, nachdem die dem Antrag zu Grunde liegende Forderung beglichen worden ist. Zugleich wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 05.07.2012 nebst Anhörungsfragebogen, dessen inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit versichert worden sei, dargelegt habe, dass sie die derzeit fälligen Verbindlichkeiten bedienen könne. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 teilte die Antragstellerin daraufhin mit, dass nach dem Anhörungsbogen der Schuldnerin keine Zahlungsunfähigkeit mehr vorliege. Da somit kein für das Insolvenzverfahren erforderlicher Eröffnungsgrund nach § 17 InsO festgestellt werden könne, sei der von ihr – der Antragstellerin – gestellte Insolvenzantrag vom 24.02.2012 als unbegründet abzuweisen und der Schuldnerin seien aufgrund der Begleichung der Forderung gemäß § 14 Abs. 3 InsO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.08.2012 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 24.02.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Eröffnungsantrag sei unzulässig, weil die Gläubigerin entgegen § 14 Abs. 1 InsO trotz des Hinweises in der gerichtlichen Zuschrift vom 12.07.2012 die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht habe. Weiterhin hat das Amtsgericht ausgeführt: "Zwar war aufgrund der mit dem Eröffnungsantrag vorgelegten Unterlagen ursprünglich überwiegend wahrscheinlich, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Sie hat jedoch in der Folgezeit sowohl die Forderung der hiesigen Antragstellerin als auch einer weiteren Gläubigerin, die ebenfalls einen Fremdantrag gestellt hatte, in voller Höhe beglichen. Voraussetzung für einen zulässigen Gläubigerantrag ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 InsO unter anderem, dass der Gläubiger seine Forderung und einen Eröffnungsgrund, z. B. die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, glaubhaft macht. Gemäß S. 2 wird der Antrag in Fällen, in denen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung bereits ein Eröffnungsantrag gestellt worden war, nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung des jetzigen Gläubigers erfüllt wird. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird hiervon also das Erfordernis, das Vorliegen eines Insolvenzgrundes glaubhaft zu machen, nicht berührt. Es muss daher auch nach Begleichung der Forderung weiterhin überwiegend wahrscheinlich sein, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist; die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast liegt dabei grundsätzlich beim Gläubiger. Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin aktuell noch zahlungsunfähig ist. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt, zu dem sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sein müssen, ist nicht der Moment des Antragseingangs, sondern der der Entscheidung des Gerichts über den Eröffnungsantrag. Hieraus folgt, dass der Antragsteller ggf. auch das Fortbestehen eines Eröffnungsgrundes glaubhaft machen muss (so auch LG Berlin, Az: 85 T 386/11; AG Köln, Az: 71 IN 57/11; AG Wuppertal, Az: 145 IN 1070/11). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob den Schuldner bei nachträglicher Begleichung der Forderung eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er nicht (mehr) zahlungsunfähig ist, trifft (so AG Köln a.a.O.). Vorliegend hat die Schuldnerin nämlich durch Vorlage eines Gläubigerverzeichnisses und durch Vortrag, mit diesen Kreditoren bestünden Ratenzahlungsvereinbarungen, in erheblicher Weise dargelegt, dass aktuell die Voraussetzungen von § 17 InsO nicht erfüllt sind. Spätestens jetzt hätte die Gläubigerin ihrerseits das Fortbestehen eines Eröffnungsgrundes glaubhaft machen müssen, was jedoch auch nach gerichtlicher Aufforderung vom 12.07.2012 nicht geschehen ist. Die Kosten des Verfahrens waren der antragstellenden Gläubigerin aufzuerlegen, da ihr Antrag unzulässig geworden ist. § 14 Abs. 3 InsO ist hier nicht anwendbar. Dem Wortlaut nach greift diese Vorschrift ein, wenn ein Eröffnungsantrag auch nach Begleichung der Forderung zulässig bleibt und anschließend als unbegründet zurückgewiesen wird, weil nach Abschluss der Ermittlungen festgestellt wird, dass doch kein Eröffnungsgrund gegeben ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Antrag der Gläubigerin nicht unbegründet, sondern bereits unzulässig ist. Auch eine erweiterte Auslegung oder analoge Anwendung auf den Fall, dass ein Antrag ursprünglich zulässig war und dann unzulässig geworden ist, ist nicht geboten. Es fehlt zum einen an einer vergleichbaren Interessenlage. § 14 Abs. 3 InsO sollte nach der Begründung des Gesetzgebers eine Kostenregelung für den Fall des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO treffen, wenn ein Antrag zwar zulässig war, sich aber nach Abschluss der Ermittlungen als unbegründet herausstellt (vgl. LG Bonn, Az. 6 T 258/11 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung). Ein solcher Fall der Unbegründetheit ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Auch eine planwidrige Regelungslücke, welche eine ungewollte Kostenbelastung des antragstellenden Gläubigers zur Folge hätte, ist nicht gegeben. So hätte die Antragstellerin nach entsprechendem Hinweis des Gerichts die Möglichkeit gehabt, nunmehr doch noch die Erledigung des Verfahrens zu erklären und damit eine Entscheidung nach § 4 InsO i. V. m. § 91 a ZPO herbeizuführen." Gegen diesen Beschluss, der Antragstellerin zugestellt am 20.08.2012, wendet sich diese mit ihrer am 30. August 2012 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Mit dieser führt die Antragstellerin aus, das Amtsgericht hätte den Antrag nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte den Antrag als unbegründet abweisen müssen mit der Kostenfolge des § 14 Abs. 3 InsO. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 05.09.2012 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ergänzend ausgeführt, im vorliegenden Fall könne zudem dahinstehen, ob die Antragstellerin nach Begleichung ihrer Forderung das Fortbestehen eines Eröffnungsgrundes, insbesondere der Zahlungsunfähigkeit, habe glaubhaft machen müssen. Die Schuldnerin habe nämlich im Rahmen des zeitgleich geführten Verfahrens 502 IN 39/12 sowohl dargelegt als auch durch Unterlagen glaubhaft gemacht, dass sie nur 4 Gläubiger habe, mit denen Zahlungsvereinbarungen getroffen worden seien. Demnach sei sogar überwiegend wahrscheinlich, dass derzeit keine Zahlungsunfähigkeit vorliege. Die Möglichkeit der Gegenglaubhaftmachung habe ein Schuldner jedoch stets und unabhängig von der Frage, ob zwischenzeitlich der Fall von 14 Abs. 1 Satz 2 InsO eingetreten sei. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie den Inhalt der beigezogenen Akten 502 IN 39/12 und 502 IN 310/10 jeweils Amtsgericht Düsseldorf Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Zwar steht nach den §§ 4, 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich dem Antragsteller das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Die Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin fehlt jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde gerade nicht das Ziel der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern hat sowohl in ihrem Schreiben vom 31. Juli 2012 noch vor Erlass des streitgegenständlichen Beschlusses sowie in ihrem Beschwerdeschreiben vom 27. August 2012 ausdrücklich ausgeführt, ihr unter dem 24.02.2012 gestellter Insolvenzantrag sei als unbegründet abzuweisen. Für die Anfechtung eines Beschlusses, mit dem der Eröffnungsantrag eines Gläubigers als unzulässig zurückgewiesen worden ist mit dem Ziel, dass stattdessen der Antrag als unbegründet zurückgewiesen wird, besteht kein Rechtschutzbedürfnis, da die Antragstellerin durch die Begründung der Zurückweisung nicht beschwert ist. Ob der Antrag als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird, hat für die Antragstellerin, abgesehen von der Kostenfolge des § 14 Abs. 3 InsO, keine Auswirkung. Auch sonst ist anerkannt, dass kein Rechtschutzbedürfnis dafür besteht, die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung anzufechten, ohne dass die Entscheidung in der Sache selbst in Zweifel gezogen wird. Geht es der Antragstellerin damit aber in der Sache allein um die gemäß § 14 Abs. 3 InsO zu treffende Kostenentscheidung, ist die mit diesem Ziel eingelegte Beschwerde unzulässig, denn die Insolvenzordnung kennt keine gesonderte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Eine solche Beschwerde ist daher gemäß § 6 InsO nicht statthaft. Die Beschwerde ist auch nicht gemäß § 4 InsO in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässig, da die gesonderte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung auch nach der ZPO ausgeschlossen ist (vgl. zu Vorstehendem auch LG Bonn, NZI 2012, Seite 460). 2. Davon abgesehen ist die Beschwerde aber auch in der Sache unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den Nichtabhilfebeschluss vom 05.09.2012 genommen. Den dortigen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Antrag der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 14 Abs. 1 InsO unzulässig ist. Ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO nur zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Zwar hatte die Antragstellerin zur Zeit der Antragstellung ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, was auch von dem Amtsgericht nicht in Frage gestellt wird. Die Antragstellerin hatte zur Zeit der Antragstellung sowohl ihre Forderung als auch den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht. Der Antrag der Antragstellerin ist nicht allein dadurch unzulässig geworden, dass die Schuldnerin die Forderung der Antragstellerin aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen vollständig bezahlt hat, denn vorliegend waren in einem Zeitraum von 2 Jahren vor der Antragstellung bereits zwei andere Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt worden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO). Auch ist die Glaubhaftmachung einer neuen, weiteren Forderung der Antragstellerin gegen die Schuldnerin entbehrlich (vgl. dazu: LG Berlin, NZI 2012, Seite 248; Kübler/Prütting/Bork/Pape, InsO, § 14 Randziffer 132). Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat jedoch die Antragstellerin die andauernde Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht glaubhaft gemacht. Dies ist auch in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO weiter notwendig. Nach zutreffender Rechtsansicht, der sich auch die Kammer anschließt, hat das Gericht auch im Falle der Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines relevanten Vorantrages seine Ermittlungen davon abhängig zu machen, dass weiterhin die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Insolvenzantrags vorliegen (so auch: LG Berlin, NZI 2012, Seite 248; AG Wuppertal, ZIP 2012, Seite 1090; AG Wuppertal, ZIP 2012, Seite 1363; AG Köln, ZIP 2011, Seite 1379). Die Gegenansicht findet im Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO keine Stütze. Diese Vorschrift regelt in Ergänzung der Anforderungen des Satzes 1 lediglich den Fortfall der grundsätzlich vom antragstellenden Gläubiger glaubhaft zu machenden Forderung gegen den Schuldner. Damit ist aber keine Aussage über die sonstigen Anforderungen an die Zulässigkeit des Eröffnungsantrages getroffen, die sich weiterhin aus § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO ergeben, was bereits aus der Formulierung folgt, der Antrag "wird… nicht allein dadurch unzulässig", dass die Forderung nach Antragstellung wegfällt. Nach zutreffender Ansicht folgt aus diesem Wortlaut vielmehr im Umkehrschluss, dass die weiteren Antragsvoraussetzungen fortbestehen müssen. Wie das Landgericht Berlin zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die weiterbestehende Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes durch den Gläubiger auch aus dem Sinn und Zweck der Neuregelung. Der Gesetzesbegründung kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Auf die zutreffenden Ausführungen des LG Berlin (NZI 2012, Seite 248) wird Bezug genommen. Schließlich hat das Amtsgericht auch zu Recht ausgeführt, dass die Schuldnerin ausreichend dargelegt und durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass sie derzeit nur noch 4 Gläubiger hat, mit denen Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind. Demzufolge ist derzeit auch nicht mehr von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Schuldnerin jedoch stets die Möglichkeit zur Gegenglaubhaftmachung offen, unabhängig davon, ob zwischenzeitlich der Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO eingetreten ist. Hat das Amtsgericht damit den Eröffnungsantrag der Antragstellerin zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, ist auch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden. Eine Auferlegung der Kosten auf die Schuldnerin gemäß § 14 Abs. 3 InsO kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Wortlaut des § 14 Abs. 3 InsO ist insoweit eindeutig, als nach dieser Vorschrift der Schuldner die Kosten des Verfahrens nur dann zu tragen hat, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen worden ist. Gerade das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung auf solche Fälle, in denen durch Zahlung des Schuldners auf die Forderung des Gläubigers ein Eröffnungsantrag nachträglich unzulässig geworden ist, ist nicht gerechtfertigt (so auch: LG Bonn, NZI 2012, Seite 460). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, im Falle eines zulässigen Insolvenzantrages den Antragsteller von der Kostentragungspflicht freizustellen. Dies geht aus der Gesetzesbegründung deutlich hervor. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, dass der Antrag nachträglich unzulässig wird. Für diesen Fall besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiterte oder analoge Anwendung, denn diese Fälle können über das Rechtsinstitut der Erledigungserklärung einer sachgerechten Lösung zugeführt werden. Aus den dargelegten Gründen hat das Rechtsmittel somit keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Den Beschwerdewert hat die Kammer in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 GKG festgesetzt. In den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO ist in analoger Anwendung von § 58 Abs. 2 und Abs. 3 GKG der Wert der ursprünglich geltend gemachten Forderung heranzuziehen (so auch LG Berlin, NZI 2012, Seite 248).