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Beschluss

87 T 179/23 XIV L

LG Berlin 87. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0809.87T179.23XIV.L.00
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Leitsätze
1. Eine einstweilige Unterbringungsanordnung nach § 15 PsychKG Bln kann nicht durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG nicht (mehr) besteht.(Rn.10) 2. Die den Verlängerungsantrag stellende Behörde trägt die Verantwortung für den Vollzug der Unterbringungsmaßnahme.(Rn.12) 3. Die Behörde ist gehalten, einen Antrag gemäß § 22 PsychKG BIn auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu stellen, wenn dafür aufgrund des ermittelten oder bekannt gewordenen Sachverhalts Anlass besteht und ein Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vertretbar erscheint.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 19.07.2023, Az. 56 XIV 269/23 L, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einstweilige Unterbringungsanordnung nach § 15 PsychKG Bln kann nicht durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG nicht (mehr) besteht.(Rn.10) 2. Die den Verlängerungsantrag stellende Behörde trägt die Verantwortung für den Vollzug der Unterbringungsmaßnahme.(Rn.12) 3. Die Behörde ist gehalten, einen Antrag gemäß § 22 PsychKG BIn auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu stellen, wenn dafür aufgrund des ermittelten oder bekannt gewordenen Sachverhalts Anlass besteht und ein Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vertretbar erscheint. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 19.07.2023, Az. 56 XIV 269/23 L, wird zurückgewiesen. I. Der Antragssteller wendet sich gegen die im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Zurückweisung seines Antrages auf Verlängerung einer einstweiligen Unterbringungsanordnung um weitere vier Wochen bis zum 15. August 2023, 17:00 Uhr. Das Amtsgericht Kreuzberg ordnete im Verfahren 56 XIV 209/23 L im Wege einstweiliger Anordnung durch sofort wirksamen Beschluss vom 8. Juni 2023 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen auf einer geschlossenen psychiatrischen Station eines Krankenhauses bis zum 19. Juli 2023, 17:00 Uhr an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgericht Kreuzberg vom 8. Juni 2023 (Bl. 3 bis 5 der Beiakte 56 XIV 209/23 L) sowie auf die Gründe des die Beschwerde des Betroffenen gegen diesen Beschluss zurückweisende Entscheidung der Kammer vom 29. Juni 2023 - 87 T 150/23 XIV L - (Bl. 79 bis 89 der Beiakte 56 XIV 209/23 L) verwiesen. Das Amtsgericht hatte in jenem Verfahren im Rahmen des dort geführten Abhilfeverfahrens ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. ... vom 17. Juni 2023 über die Voraussetzungen einer Unterbringungsanordnung nach § 15 PsychKG eingeholt. Dieses Gutachten, für dessen Einzelheiten auf Bl. 27 bis 41 der Beiakte verwiesen wird, wurde dem Antragsteller mit der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Kreuzberg vom 19. Juni 2023 (Bl. 43 bis 44 der Beiakte) in Ablichtung übersandt. Mit beim Amtsgericht am 18. Juli 2023 eingegangenem Schreiben vom selben Tage (Bl. 1 ff. der Akte) hat der Antragsteller beantragt, die vorläufige gerichtliche Unterbringung des Betroffenen nach den Vorschriften des PsychKG Bln für die Dauer von (weiteren) vier Wochen bis zum 15. August 2023, 17:00 Uhr anzuordnen. Zur Begründung des Antrages hat die Ärztin im Sozialpsychiatrischen Dienst Frau Dr. ... unter Wiederholung des der erstmaligen Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, die Stationsärztin Frau ... habe in Absprache mit der Oberärztin Frau Dr. ... den Betroffenen am 18. Juli 2023 zur Verlängerung der am Folgetag um 17:00 Uhr auslaufenden Unterbringung angemeldet, da weiterhin akute Eigen- und Fremdgefährdungsaspekte bestünden. Nach Aussage eines Nachbarn (Meldung am 22.06.23) habe der Betroffene gegen Wände geschlagen, Möbel zertrümmert, mit Eisenketten geschlagen und gegen das Balkongeländer geschlagen. Auch sei er auf den Fußboden gesprungen, so dass das ganze Haus gewackelt habe. Meistens randaliere er die ganze Nacht. Der Betroffene habe den Nachbarn persönlich bedroht, dass er ihn umbringen werde. Auch im April 2023 habe der Betroffene einer Nachbarin gegenüber gesagt, dass er alle abstechen werde. Nach Auskunft der Stationsärzte am 18. Juli 2023 sei der Betroffene weiterhin wahnhaft. Er gebe an, dass auf unerklärlicher Weise von seinem Konto weiterhin Geld verschwinden würde, er bagatellisiere und negiere weiterhin seine getätigten Fehlhandlungen und Bedrohungen gegenüber den Nachbarn und gehe jedes Mal aus den Kontakt. Er zeige sich verschlossen, zeige keine Krankheitseinsicht und keine Absprachefähigkeit. Auch nehme der Betroffene keine Behandlungsangebote war. Die Klinik sehe weiterhin eine Behandlungsnotwendigkeit bei weiterhin bestehenden Gefährdungsaspekten und fehlender Steuerungsfähigkeit sowie Krankheitseinsicht. Eine weitere PsychKG-Unterbringung werde dringend befürwortet. Eine Rücksprache mit der Oberärztin Frau Dr. ... habe ergeben, dass der Betroffene davon überzeugt gewesen sei, dass seine Nachbarn Kinder misshandeln und vergewaltigen würden. Er habe deswegen auch schon mal mit Messern, die er hinter dem Rücken versteckt habe, vor den Nachbarn gestanden. Bei dem Gespräch mit dem Betroffenen habe dieser angegeben, dass er davon überzeugt sei, einem Hackerangriff zum Opfer gefallen zu sein. Er habe von unerklärlichen Einbrüchen und darüber berichtet, dass Menschen in seine Wohnung eingedrungen seien. Derzeit nehme der Betroffene Medikamente auf der Station ein. Bei vorbekannter paranoid-schizophrener psychotischer Episode mit Wahnüberflutung, paranoidem und Wahnerleben, Impulsdurchbrüchen und wahngeleiteten fremdaggressiven Fehlhandlungen sowie anhaltendem schädlichen Gebrauch von Amphetaminen ohne Abstinenzwunsch sei eine akute Eigen- und Fremdgefährdung nicht anders anwendbar. Die Gefahr sei nur durch eine Unterbringung abzuwenden. Alternative Hilfs- oder Behandlungsmöglichkeiten bestünden nicht. Die Unterbringung werde voraussichtlich erforderlich sein bis zum 15. August 2023, 17:00 Uhr. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen. Das Amtsgericht Kreuzberg hat nach persönlicher Anhörung des Betroffenen am 18. Juli 2023 (Bl. 7 bis 7a der Akte) und Einholung einer telefonisch abgegebenen ärztlichen Stellungnahme der Stationsärztin ... vom 19. Juli 2023 (Bl. 7a bis 7c der Akte), für deren Einzelheiten auf den hierüber angefertigten Vermerk des Amtsrichters verwiesen wird, durch Beschluss vom 19. Juli 2023 (Bl. 8 bis 12 der Akte) den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob der Betroffene, der sich aktuell auf der offenen Station 23 aufhalte, überhaupt im Sinne einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach dem PsychKG untergebracht sei. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der freiheitsentziehenden Unterbringung nicht vor, denn während seines gesamten Klinikaufenthalts habe sich der Betroffene gegenüber dem Personal in keiner Weise fremdaggressiv gezeigt. Eine konkrete Gefahr für eine Eigengefährdung lasse sich aus Sicht der behandelnden Ärzte ebenfalls nicht feststellen. Es sei verwunderlich, dass der Antragsteller nicht in Betracht ziehe, ein Hauptsacheverfahren zu einer Unterbringung nach PsychKG, welches zwingend eine erneute Begutachtung des Betroffenen voraussetzen würde, anzustrengen. Da der Betroffene keine Krankheitseinsicht habe und auch an therapeutischen Ansätzen auf der Station 23, mit Ausnahme der Einnahme der Medikation, nicht teilnehme, sei eine grundsätzliche Besserung seines gesundheitlichen und psychischen Zustandes nicht zu erwarten, woran auch eine weitere vorläufige Unterbringung für 4 Wochen nicht sicher etwas ändern würde. Es sei nicht Sinn einer vorläufigen Unterbringung, allein Zeit zu gewinnen, wenn auch bei einer späteren Entlassung, welche nach dem Ablauf von 90 Tagen zwingend erfolgen müsste, das gleiche Risiko eines Rückfalls bestehen würde, wie zum jetzigen Zeitpunkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe verwiesen. Gegen diesen ihm formlos übersandten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner beim Amtsgericht Kreuzberg am selben Tage eingegangenen Beschwerde vom 24. Juli 2023 (Bl. 19 bis 20 der Akte). Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er im Wesentlichen aus, es sei ein Wesensmerkmal moderner Psychiatrie und eine in Berlin übliche Praxis, dass die Unterbringung (auch) auf einer offenen Station vollzogen werde. Eine Unterbringung sei immer präventiv. Die Wutausbrüche des Betroffenen seien präzisiert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Übergang von der Bedrohung zur Tat zu erwarten, wenn der Betroffene nicht aus der Situation entfernt werde. Schließlich stünden die Bedrohungen ja in der Funktion, die Nachbarn zu überzeugen, mit dem, was sie wahnhaft unterstellt tun würden (Einbrechen, Stehlen, Manipulieren), aufzuhören. Da dies nicht aufhören könne, gebe es keine andere Denkmöglichkeit als die handgreifliche Eskalation mit Gefahr für Leib und Leben der Nachbarn. Eine Besserung sei nur durch eine Behandlung möglich. Die Behandlung einer Psychose sei per se langwierig und die Unterbringung müsse bis zur nachhaltigen Entaktualisierung oder aber bis zum Erkennen der Behandlungsnotwendigkeit seitens des Betroffenen tragen. Ein erträgliches Verhalten auf einer hochstrukturierten Station sage nichts über das Verhalten im realen Lebensumfeld aus. Es sei zwar richtig, dass gegebenenfalls ein Hauptsacheantrag zu stellen wäre. Dafür müssten aber drei Wochen bis zur Anhörung mit Gutachten eingeplant werden. Wenn bei allen Patienten schon nach drei Wochen ein Hauptsacheantrag gestellt werden würde, habe das Gericht Schwierigkeiten, die zahlreichen Gutachter überhaupt zu gewinnen. Ein Antrag auf Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erfolge bisher nicht regelhaft, da teils bis wenige Tage vor dem Ablauf der vorläufigen Unterbringung eine Freiwilligkeit noch erhofft werde oder die Notwendigkeit einer Verlängerung nicht absehbar sei. Anträge auf Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens müssten aus bisherigen Erfahrungen mit dem Amtsgericht mindestens 10 Tage vor Ablauf der vorläufigen Unterbringung gestellt werden, da eine kürzere Latenz in der Vergangenheit dazu geführt habe, dass in der Hauptsache wegen der Kurzfristigkeit nicht habe entschieden werden können. Wenn bei jeder vorläufigen Unterbringung, bei der bis 10 Tage vor Ablauf der Unterbringungsmaßnahme eine Verlängerung möglich erscheint, rechtzeitig ein Antrag auf Durchführung eines Hauptsacheverfahrens gestellt werden müsste, dann müsste ein solcher Antrag bei sehr vielen Unterbringungen zukünftig gestellt werden, wobei dann eine Freiwilligkeitsbekundung oder Entaktualisierung in den letzten Tagen vor dem Auslaufen der vorläufigen Unterbringung im Nachhinein möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift und das Schreiben vom 2. August 2023 (Bl. 37 der Akte) verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24. Juli 2023 (Bl. 23 bis 24 der Akte) nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt. Die Akte über das vorangegangene Unterbringungsverfahren 56 XIV 209/23 L AG Kreuzberg ist beigezogen worden. II. Das als Beschwerde (§§ 58 Abs. 1, 51 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FamFG) statthafte Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und, da der angefochtene Beschluss dem Antragsteller ohnehin entgegen § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG nur formlos übersandt und nicht durch Zustellung bekannt gegeben worden ist, auch fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) beim Amtsgericht eingelegt worden. Die Beschwerdeberechtigung folgt aus §§ 59 Abs. 3 und 2, 335 Abs. 4 FamFG. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn die Voraussetzungen für eine Verlängerung der einstweiligen Anordnung vom 8. Juni 2023 um weitere 4 Wochen liegen nicht vor, denn es ist bereits nicht erkennbar, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG gegeben wäre. Eine einstweilige Unterbringungsanordnung kann durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden, wenn der ursprünglich angeordnete Unterbringungszeitraum nicht ausreicht und die übrigen Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme, die sich nach § 331 FamFG bestimmen, weiterhin vorliegen (§ 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Nach §§ 331, 312 Nr. 4 FamFG kann das Gericht eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme treffen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt, im Fall des § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und der Betroffene persönlich angehört worden ist. Auch im Verfahren über die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung nach §§ 331, 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist daher stets entscheidend, dass im Zeitpunkt des Erlasses der - die ursprüngliche einstweilige Anordnung verlängernden - weiteren einstweiligen Anordnung ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt dann vor, wenn ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht möglich ist, weil diese zu spät kommen würde, um die zu schützende Interessen des Betroffenen oder im Fall der Fremdgefährdung anderer zu wahren (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 331 Rn. 3). Unter Heranziehung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der einstweiligen Anordnung nicht vor, denn es fehlt bereits an einem dringenden Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Der Betroffene befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Juli 2023 seit mehr als fünf Wochen in der Klinik. Anlass für die Unterbringung war eine - auch dem Antragsteller - seit Monaten bekannte, vor allem nachts auftretende Neigung des Betroffenen zu wahnhaft determinierten Impulsdurchbrüchen mit Schreiattacken und verbalen Androhungen von Gewalt gegenüber Nachbarn, die in der letzten Zeit eine Steigerung erfahren hatten, so dass die Befürchtung bestand, dass das bislang verbalaggressive Verhalten des Betroffenen in tätliche Übergriffe auf die Nachbarn umschlagen könnte. Der im vorangegangenen Verfahren über die vorläufige Anordnung der Unterbringung (56 XIV 209/23 L) im Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG mit der Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. ...X war in seinem Gutachten vom 17. Juni 2023 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Betroffene in seiner damaligen psychischen Verfassung im Falle einer Rückkehr in das häusliche Umfeld ohne einen ausreichenden medikamentösen Schutz durch Antipsychotika kaum in der Lage gewesen wäre, seine Impulsdurchbrüche ausreichend zu kontrollieren. Der Sachverständige hatte bei dem Betroffenen ein massives Beeinträchtigungs- und Manipulationserleben, vor allem geknüpft an das nachbarschaftliche Umfeld, mit einer beachtlichen handlungsleitenden Wahndynamik festgestellt und darauf hingewiesen, dass bei einer vorzeitigen Rückkehr des Betroffenen in das nachbarschaftliche Umfeld - ohne Etablierung eines ausreichenden Schutzes durch Antipsychotika - auch vor dem Hintergrund der zusätzlich paranoid verarbeiteten Wohnungskündigung mit einer erneuten Destabilisierung mit zusätzlicher Verstärkung des ohnehin hohen Anspannungs- und Erregungsniveaus zu rechnen wäre. Er hatte eine Unterbringung jedenfalls bis zum 19. Juli 2023, 17:00 Uhr für angemessen, aber auch für erforderlich erachtet, um einen therapeutisch wirksamen Medikamentenspiegel unter gleichzeitiger Alkohol- und Drogenabstinenz zu erzielen. Dieses Gutachten ist dem Antragsteller zusammen mit dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 19. Juni 2023 bekannt gegeben worden. Dennoch hat der Antragsteller bis heute davon abgesehen, einen Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu stellen, obwohl er in seiner Beschwerdebegründung selbst ausgeführt hat, dass die Behandlung einer Psychose per se langwierig und die Unterbringung bis zur nachhaltigen Entaktualisierung oder aber bis zum Erkennen der Behandlungsnotwendigkeit seitens des Betroffenen tragen müsse. Die eher allgemein gehaltene Begründung für diese Vorgehensweise überzeugt nicht, denn es kommt nicht auf allgemeine Erfahrungen mit dem Amtsgericht im Hinblick auf die Bearbeitung von Anträgen auf Einleitung eines Hauptsacheverfahrens oder auf eine allgemein übliche behördliche Praxis in einer Vielzahl von einstweiligen Unterbringungsverfahren, sondern darauf an, ob im konkreten Einzelfall ein Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu stellen ist. Es liegt in der Verantwortung des Antragstellers, zu überprüfen, ob das konkrete Unterbringungsverfahren aufgrund des ermittelten oder bekannt gewordenen Sachverhalts Anlass zur Anbringung eines Antrages auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens bietet. Dabei wäre zugleich der Frage nachzugehen, ob bei einer Antragstellung im Hauptsacheverfahren ein Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch vertretbar erschiene oder ob die Besonderheiten des Einzelfalles es gebieten, zeitnah einen Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Anordnung zu stellen. Vorliegend hat der Antragsteller aber mehrere Wochen zugewartet und erst am 18. Juli 2023, mithin einen Tag vor Ablauf der vorläufig angeordneten Unterbringung, einen Antrag auf Verlängerung dieser Unterbringungsmaßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung gestellt. Hierdurch hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er über einen längeren Zeitraum eine etwaige gerichtliche Entscheidung über eine über den 19. Juli 2023, 17:00 Uhr hinausgehende Unterbringungsmaßnahme nicht als dringlich eingestuft hat. Soweit der Antragsteller die späte Antragstellung im Verfahren über die Verlängerung der einstweiligen Anordnung allein damit begründet hat, dass er erst am 18. Juli 2023 von der Klinik über die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme unterrichtet worden sei, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung. Der Antragsteller trägt die Verantwortung für den Vollzug der Unterbringungsmaßnahme. Es kann hier offenbleiben, ob sich hieraus auch eine Verpflichtung des Antragstellers ableiten lässt, von sich aus die Fortdauer der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 15 PsychKG während des Vollzuges der angeordneten Unterbringungsmaßnahme regelmäßig zu überprüfen, um auf Veränderungen zeitnah reagieren und gegebenenfalls rechtzeitig auf eine Beendigung oder Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme hinwirken zu können (bejahend in Bezug auf die Beendigung der Unterbringungsmaßnahme: Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge, 7. Aufl. 2023, FamFG § 330 Rn. 3; Prütting/Helms/Roth, 6. Aufl. 2023, FamFG § 330 Rn. 2; Jürgens/Marschner, 7. Aufl. 2023, FamFG § 330 Rn. 2; Haußleiter/Heidebach, 2. Aufl. 2017, FamFG § 330 Rn. 4; Jurgeleit/Diekmann, 5. Aufl. 2023, FamFG 330 Rn. 2; Marschner/Lesting/Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Aufl. 2019, FamFG § 330 Rn. 3). Jedenfalls hätte der Antragsteller spätestens nach Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Hanno Irle vom 17. Juni 2023, in welchem auf die Notwendigkeit des Aufbaus eines medikamentösen Schutzes durch Antipsychotika hingewiesen worden ist, sich durch eigene Ermittlungen einen Überblick über den Verlauf und Erfolg der medikamentösen Behandlung der psychischen Erkrankung des Betroffenen im stationären Setting verschaffen und in Erfahrung bringen müssen, ob der konkrete Behandlungsverlauf hinreichenden Anlass gibt, rechtzeitig durch einen entsprechenden Antrag auf eine Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme hinzuwirken. Das gerichtliche Verfahren über die Anordnung einer Unterbringung nach den Vorschriften des PsychKG Bln ist, da nach § 22 PsychKG Bln für eine Unterbringung ein schriftlicher Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes erforderlich ist, ein echtes Antragsverfahren (MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Auflage, Rdn. 17 zu § 312; Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 312 Rn. 8). Dies gilt sowohl für das Verfahren der einstweiligen Anordnung (in Bezug auf die erstmalige Anordnung und jede weitere Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme) als auch für das Hauptsacheverfahren, die jeweils selbstständige Verfahren sind (§ 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FamFG). Nach Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung kann daher eine gerichtliche Entscheidung über eine Verlängerung der einstweiligen Anordnung oder über eine Anordnung der Unterbringung im Hauptsacheverfahren nur dann ergehen, wenn ein hierauf gerichteter Antrag der nach § 22 PsychKG Bln zuständigen Behörde gestellt worden ist. Es oblag daher allein dem Antragsteller, durch eine entsprechende Antragstellung die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die rechtzeitige Einleitung eines Unterbringungsverfahrens mit dem Ziel der Anordnung einer Unterbringung über den 19. Juli 2023, 17:00 Uhr hinaus zu schaffen. Nach seinem Beschwerdevorbringen ist der Antragsteller selbst davon ausgegangen, dass eine langwierige medikamentöse Behandlung der Psychose erforderlich ist und eine solche Behandlung möglicherweise nur im stationären Setting unter den Bedingungen einer geschlossenen Unterbringung sichergestellt wäre. Es lag mithin in seiner Verantwortung, früher zu handeln und ein Hauptsacheverfahren anzustoßen. Eine andere rechtliche Bewertung würde dazu führen, dass es der Antragsteller in der Hand hätte, Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung und des Zusammenspiels mit dem Hauptsacheverfahren aus den Angeln zu heben (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 13.09.2022 – 87 T 443/22 XIV L, BeckRS 2022, 26942 Rn. 11 hinsichtlich der Verlängerung einer vorläufigen Genehmigung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 PsychKG Bln). Bei der Beurteilung, ob ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, ist jedenfalls in einem Antragsverfahren auch die Verfahrensführung durch den Antragsteller zu berücksichtigen. Regelmäßig fehlt es an einer den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden besonderen Dringlichkeit, wenn der Antragsteller mit der Antragstellung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, § 49 Rn. 10 ff.). Hinzu kommt, dass auch derzeit keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich geworden sind, dass es auch nach Ablauf der vorläufigen Unterbringungsanordnung am 19. Juli 2023, 17:00 Uhr zu erneuten fremdaggressiven Impulsdurchbrüchen des Betroffenen innerhalb des nachbarschaftlichen Umfeldes oder zu einem sonstigen krankheitsbedingten fremdaggressiven Fehlverhalten des Betroffenen zum Nachteil der Nachbarn gekommen wäre. Nach dem Beschwerdevorbringen hat der Betroffene nach Ablauf der ursprünglich angeordneten Unterbringungsdauer die Station umgehend verlassen. Seitdem sind 3 Wochen vergangen. Dass der Betroffene nach seiner Entlassung aus der Klinik ein krankheitsbedingtes Verhalten gezeigt hätte, welches die Annahme einer jederzeit zu erwartenden Gefahrverwirklichung durch fremdgefährdende Fehlhandlungen begründet hätte und derart erheblich gewesen wäre, dass ein sofortiges Tätigwerden geboten erschiene, ist aber weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich geworden. Für die Beurteilung, ob zum Zwecke der Gefahrenabwehr eine Unterbringungsmaßnahme sofort ergehen muss, sind aber auch die tatsächlichen Umstände und die weitere Entwicklung seit Entlassung der Betroffenen aus dem schützenden Bereich der Klinik heranzuziehen, denn eine einstweilige Anordnung ist stets eine Maßnahme der Krisenintervention und setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die eilige Unterbringungsmaßnahme hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine für den Betroffenen selbst oder für besonders wichtige Rechtsgüter Dritter bestehende Gefahr nur durch eine sofortige Unterbringung des Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden kann, so dass ein Zuwarten bis zum Abschluss des (hier noch nicht einmal eingeleiteten) Verfahrens in der Hauptsache nicht mehr ausreichend wäre. Dabei kommt es maßgeblich auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an, denn das Beschwerdegericht tritt in den Grenzen der Beschwerde vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz und hat daher auch die seit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen. Konkrete Anknüpfungstatsachen, die den Schluss zuließen, dass derzeit durch erheblich fremdgefährdende Fehlhandlungen des Betroffenen eine Gefahrensituation gegeben oder zu erwarten wäre, die nur durch ein sofortiges Tätigwerden abgewendet werden könnte, sind aber nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Vielmehr hat der Antragsteller allein auf die Erkenntnislage bis zum Ablauf der ursprünglich angeordneten Unterbringung abgestellt. Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Zwar gilt in Unterbringungsverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 26 FamFG). Die Durchführung von weiteren Ermittlungen von Amts wegen setzt aber voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine jederzeit eintretende Gefahrverwirklichung durch krankheitsbedingtes Fehlverhalten des Betroffenen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die bloße Möglichkeit eines krankheitsbedingten Fehlverhaltens ohne Anknüpfung an ein auffälliges Verhalten nach der Klinikentlassung reicht für die Durchführung von weiteren Ermittlungen von Amts wegen allein noch nicht aus, denn es besteht keine Amtsermittlungspflicht „ins Blaue“ hinein (Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 26 Rn. 18). Dies gilt auch in Unterbringungsverfahren nach § 312 FamFG, in denen gesteigerte Anforderungen an die tatrichterliche Sachverhaltsaufklärung und damit an die Ausschöpfung der Aufklärungs- und Unterbringungsmöglichkeiten gelten (Sternal/Sternal a.a.O. Rn. 17). Auch in diesen Verfahren bedarf es für die Durchführung weiterer tatsächlicher Ermittlungen konkreter Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen einer fortbestehenden besonderen Gefahrenlage hinweisen. Im Übrigen wäre eine Entscheidung über eine Verlängerung der einstweiligen Anordnung vom 8. Juni 2023 ohnehin erst nach Anhörung eines Sachverständigen möglich gewesen (§ 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG, sog qualifiziertes ärztliches Zeugnis). Die Anhörung eines Sachverständigen ist stets erforderlich, wenn die Gesamtdauer der einstweiligen Anordnungen (erstmalige Anordnung nebst Verlängerung) einen Zeitraum von 6 Wochen überschreitet (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2019 – 2 UF 118/19, BeckRS 2019, 39351 Rn. 11 betr § 1631b BGB). Entgegen der Annahme des Antragstellers kann eine bereits vor Einleitung des gerichtlichen Unterbringungsverfahrens erstellte und mit dem Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Anordnung eingereichte ärztliche Stellungnahme einer Ärztin im Sozialpsychiatrischen Dienst mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie nicht als Anhörung eines Sachverständigen im Sinne des § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG gewertet werden, selbst wenn die ärztliche Stellungnahme den inhaltlichen Anforderungen genügen sollte, die an ein sog. qualifiziertes ärztliches Zeugnis im Sinne des § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu stellen sind, denn der Sachverständige ist stets vom Gericht auszuwählen (Haußleiter/Heidebach, 2. Aufl. 2017, FamFG § 333 Rn. 2), wobei die Auswahl des Sachverständigen vor der Untersuchung des Betroffenen und Erstellung des qualifizierten ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen hat (BGH, Beschluss vom 24.11.2021 – XII ZB 335/21, BeckRS 2021, 40559 Rn. 8 für Gutachten nach § 321 Abs. 1 FamFG). Die Kammer hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG davon abgesehen, den Betroffenen im Beschwerdeverfahren erneut persönlich anzuhören, weil hiervon bei unverändertem Sachverhalt keine entscheidungserheblichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten wären und auch in Ansehung der im Unterbringungsverfahren gelten Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nicht erkennbar ist, dass eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen wäre. Mit dem vorliegenden Beschluss hat die Kammer lediglich die Voraussetzungen für die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung verneint, aber keine Entscheidung über ein generelles Unterbringungsbedürfnis aufgrund von Fremdgefährdung treffen wollen. Eine Anordnung nach §§ 81, 84, 337 FamFG ist nicht veranlasst. Die Beschwerdeentscheidung ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG), denn die angefochtene Entscheidung ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangen.