Beschluss
2 UF 118/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Unterbringungszeitraum von sechs Wochen, der gemäß § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Anhörung eines Sachverständigen erforderlich macht, kann auch bei nicht zeitlich unmittelbar aneinandergrenzenden Unterbringungen überschritten werden; etwas anderes gilt jedoch, wenn nach der Beendigung der vorangegangenen Maßnahme eine neue Sachlage eingetreten ist.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beschwerde der betroffenen Jugendlichen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese - Familiengericht - vom 8.8.2019 wird zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Unterbringungszeitraum von sechs Wochen, der gemäß § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Anhörung eines Sachverständigen erforderlich macht, kann auch bei nicht zeitlich unmittelbar aneinandergrenzenden Unterbringungen überschritten werden; etwas anderes gilt jedoch, wenn nach der Beendigung der vorangegangenen Maßnahme eine neue Sachlage eingetreten ist.(Rn.11) 1. Die Beschwerde der betroffenen Jugendlichen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese - Familiengericht - vom 8.8.2019 wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. I. Die betroffene Jugendliche ( A. ) ist 16 Jahre alt. Sie hat zwei Geschwister, die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern leben getrennt. ( A. ) leidet seit über zwei Jahren unter einer schweren depressiven Erkrankung mit deutlicher Suizidalität. Auf das den Beteiligten bekannte Gutachten des Sachverständigen Dr. ( H. ) aus dem Verfahren 2 UF 31/19 wird verwiesen. In den Zeiträumen 22.10.2018 bis 30.4.2019 und 9.5.2019 bis 14.6.2019 war ( A. ) bereits in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Asklepios-Klinikums ... untergebracht. Nach dem Ende des ersten Aufenthalts schloss sich eine ambulante Behandlung in einer Tagesklinik an. Mit den Anforderungen (Sozialkontakte usw.), die in diesem Rahmen an ( A. ) gestellt wurden, kam sie nicht zurecht, so dass eine erneute Unterbringung erforderlich wurde. Nach dem Ende der zweiten Unterbringung kehrte ( A. ) in die Obhut der Kindesmutter zurück und verblieb dort für ca. 1 1/2 Monate. Die Kindesmutter hat den genannten Zeitraum in der Anhörung durch das Beschwerdegericht als grundsätzlich positive Phase beschrieben. ( A. ) habe viel Stärke gezeigt und einige Dinge umsetzen können. Selbstverletzungen habe es nicht gegeben bzw. seien von ihr jedenfalls nicht wahrgenommen worden. Gegen Ende des Zeitraums bat ( A. ) jedoch um Wiederaufnahme in die Klinik in ... zwecks Krisenintervention. Sie gab dort an, dass es ihr trotz antidepressiver Medikation und ambulanter Therapie seit einigen Wochen wieder schlechter gehe, sie zunehmend verzweifelt sei. Sie verspüre wieder aggressive Impulse gegen sich selbst, haue dann mit dem Kopf oder den Fäusten gegen eine Wand. Seit ein paar Tagen gehe sie achtlos über die Straße in der Hoffnung, von einem Auto erfasst zu werden. Sie habe einer Freundin ein Video mit eindeutig suizidalen Androhungen geschickt. Am Tag nach der Aufnahme in die Klinik verlangte ( A. ) ihre sofortige Entlassung, die seitens der Klinik mit Blick auf ihre weiterhin bestehende Verzweiflung und fehlende Distanzierung von Eigen- bzw. Fremdgefährdungen jedoch abgelehnt wurde. ( A. ) reagierte sehr angespannt (u.a. Faustschläge gegen die Zimmerwand) und musste schließlich fixiert werden. Auf Antrag der Kindeseltern genehmigte das Familiengericht per einstweiliger Anordnung vom 2.8.2019 zunächst die Unterbringung und - bei Bedarf - Fixierung der Jugendlichen bis einschließlich 9.8.2019. Da zwischen den Kindeseltern ein Dissens bzgl. der Wahl der Klinik ( ... bzw. UKE) bestand, wurde in dem Beschluss auch die Klinik (...) festgelegt. Mit Schreiben vom 6.8./7.8. 2019 beantragten die Kindeseltern die Verlängerung der Genehmigung zur Unterbringung der Jugendlichen. Mit ärztlicher Stellungnahme vom 8.8.2019 schlossen sich die behandelnden Ärztinnen Dr. ( J... ) und ( L... ) dem Antrag der Kindeseltern an. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass sich die Symptomatik bei ( A. ) zugespitzt habe. Sie versuche immer häufiger, sich massiv und nachhaltig selbst zu verletzen, so dass eine 24stündige 1:1-Betreuung erforderlich sei. Trotz umfassender deeskalierender pädagogischer Maßnahmen komme es inzwischen mehrmals täglich zu Halte- oder Fixierungssituationen. ( A. ) gebe immer wieder an, wütend zu sein und sich selbst zu hassen. Affektiv erscheine sie deutlich niedergedrückt, hoffnungslos und mit überwältigenden lebensmüden Gedanken. Mehrfach habe sie mit der Hand so stark gegen eine Wand geboxt, dass - trotz des Strahlenrisikos - zum Ausschluss einer Fraktur eine Röntgenaufnahme erforderlich geworden sei. Es sei mit einer mindestens 3-4monatigen Behandlungsdauer zu rechnen. Mit Beschluss vom 8.8.2019 genehmigte das Familiengericht die Verlängerung der vorläufigen Unterbringung der Jugendlichen bis zum 11.9.2019 und wies zugleich darauf hin, dass eine Genehmigung von Fixierungsmaßnahmen mangels entsprechenden Antrages der Kindesmutter nicht erfolgen könne. Nachdem die Kindesmutter die entsprechende Antragstellung nachgeholt hatte, wurde durch Beschluss vom 13.8.2019 auch die Fixierungsgenehmigung bis längstens 11.9.2019 verlängert. Gegen den Beschluss vom 8.8.2019 richtet sich die vom Verfahrensbeistand namens der betroffenen Jugendlichen am 16.8.2019 erhobene Beschwerde. Zur Beschwerdebegründung führt ( A. ) aus, dass sie nicht beabsichtige, sich umbringen zu wollen. Sie wolle in den Haushalt der Kindesmutter zurückkehren; eine ambulante Therapie sei zur Unterstützung ausreichend. Keinesfalls wolle sie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des UKE untergebracht werden, da sie nicht „von vorn anfangen“ und neuen Therapeuten wieder „alles“ erzählen wolle. Die Kindeseltern haben sich zwischenzeitlich darauf geeinigt, dass die weitere Unterbringung von ( A. ) in ... erfolgen soll. Das Beschwerdegericht hat am 28.8.2019 die betroffene Jugendliche, die behandelnde Oberärztin Dr. ( J... ), die Kindeseltern und das Jugendamt angehört. Der Verfahrensbeistand war krankheitsbedingt verhindert. Auf den Anhörungsvermerk wird verwiesen. II. Die Beschwerde der verfahrensfähigen Jugendlichen ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung der Jugendlichen bis zum 11.9.2019 genehmigt (§ 1631b BGB). Die für eine solche Unterbringung erforderlichen Anträge der gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern sowie das gemäß § 331 Nr. 2 FamFG einzuholende ärztliche Zeugnis liegen vor. Für die Verlängerung der einstweiligen Anordnung bedurfte es nicht der Anhörung eines Sachverständigen gemäß § 333 Abs. 1 S. 2 FamFG, da die Gesamtdauer der Anordnungen (1.8.-11.9.2019) einen Zeitraum von sechs Wochen nicht überschreitet. Der vorangehende Unterbringungszeitraum der Jugendlichen bis zum 14.6.2019 ist in die Berechnung des 6-Wochen-Zeitraums nicht einzubeziehen. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass die Unterbringungszeiträume nicht unmittelbar aneinandergrenzen, wohl aber daraus, dass nach Beendigung der vorangehenden Maßnahme eine neue Sachlage eingetreten ist (vgl. OLG München, B. v. 30.1.2008, 33 Wx 10/08, Rn. 18 (juris)). Bei Abschluss der bis zum 14.6.2019 andauernden Maßnahme war die Jugendliche in die Obhut der Kindesmutter entlassen worden, wobei die Beteiligten davon ausgingen, dass eine ambulante Anschlussbehandlung zur Abwendung einer Gefährdung der Jugendlichen genügen würde. Tatsächlich verlief die Entwicklung der Jugendlichen sodann auch zunächst positiv, bis nach einiger Zeit ihre Verzweiflung wieder zunahm und sie erneut suizidale Gedanken entwickelte. Dies stellt sich als neue Sachlage dar, die dazu führt, dass für die nachfolgende Unterbringung der 6-Wochen-Zeitraum gemäß § 333 Abs. 1 FamFG neu zu laufen beginnt. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 1631b BGB sind gegeben. Die Unterbringung bis zum 11.9.2019 ist zum Wohl des Kindes, nämlich zur Abwendung einer erheblichen Eigengefährdung erforderlich. Mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung. ( A. ) befindet sich weiterhin - trotz der bereits eingeleiteten Therapiemaßnahmen und hoch dosierter Medikation - in einer schweren depressiven Episode. Unmittelbar vor Beginn der Unterbringung hat sie in einem Video, das sie sowohl einer Freundin als auch ihrer Mutter gezeigt hat, einen Suizid angekündigt, und nach ihrer Aufnahme weiterhin mitgeteilt, dass sie in der letzten Zeit vor der Klinikaufnahme achtlos Straßen überquert habe in der Hoffnung, von einem Auto erfasst zu werden. Zwar hat ( A. ) in ihrer Beschwerde und in der Anhörung durch das Beschwerdegericht gesagt, dass sie sich nicht umbringen werde. Angesichts ihrer weiterhin überdeutlich sichtbaren Verzweiflungssituation kann diesem Vorbringen jedoch kein Glauben geschenkt werden. Ebenso gravierend sind die massiven Selbstverletzungen, die sich ( A. ) durch heftige Faustschläge gegen Wände und Türen in hoher Frequenz - u.a. während der Anhörung durch das Beschwerdegericht - selbst beibringt. Diese Verletzungen begründen insbesondere das Risiko bleibender Schäden an der für das weitere Leben von ( A. ) wichtigen rechten Hand. Zwar gelingt es auch im Rahmen der Unterbringung derzeit nicht, weitere Selbstverletzungen der Jugendlichen zu unterbinden. Die Unterbringung der Jugendlichen ist gleichwohl die einzige verfügbare Möglichkeit, um suizidale Handlungen ( A. ) abzuwenden und die Gefahr von Selbstverletzungen weitestmöglich - notfalls durch Fixierungen - zu reduzieren. Aus dem Umstand, dass eine bereits erfolgte längerfristige Unterbringung der Jugendlichen in der Vergangenheit nicht zu einer substantiellen Verbesserung ihres Krankheitsbildes geführt hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass weitere Therapieansätze aussichtslos sind. Nach der Stellungnahme der behandelnden Ärztin Dr. ( J... ) hat der Umstand, dass die Kindesmutter eine Rückkehr von ( A. ) in ihren Haushalt ausgeschlossen hat, dazu geführt, dass ( A. ) sich - trotz der derzeit sehr schwierigen Gesamtsituation - in der Therapie stärker öffnet. Es besteht die Aussicht, dass ( A. ) im Rahmen einer stationären Therapie so weit stabilisiert werden kann, dass im Anschluss ein Umzug der Jugendlichen z.B. in eine geeignete therapeutische Wohngruppe möglich ist. Derzeit ist ein solcher Umzug schon deshalb keine Alternative zu dem Klinikaufenthalt, weil es ausgeschlossen erscheint, eine Wohngruppe zu finden, die bereit ist, eine Jugendliche aufzunehmen, die sich derart massiv selbst gefährdet und verletzt, wie dies bei ( A. ) momentan der Fall ist. Die danach erforderliche stationäre Therapie erfordert die Unterbringung der Jugendlichen, die eine stationäre Weiterbehandlung auf freiwilliger Basis entschieden ablehnt. Der durch den vorliegenden Beschluss bestätigte Unterbringungszeitraum bis zum 11.9.2019 wird für den Abschluss der Therapie nach der Stellungnahme von Frau Dr. ( J... ) allerdings nicht ausreichen. Es werden daher Anschlussanträge auf weitere Unterbringung durch die Kindeseltern zu stellen sein. Dies sollte wegen der für eine weitere Verlängerung der Unterbringung erforderlichen sachverständigen Begutachtung umgehend geschehen.