Beschluss
87 T 468/20, 87 T 474/20
LG Berlin 87. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Verweigert der Betroffene im Betreuungsverfahren hartnäckig die Kommunikation mit dem Richter, insbesondere im Anhörungstermin, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen. Dies gilt auch dann, wenn in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist.(Rn.37)
(Rn.38)
(Rn.39)
(Rn.41)
(Rn.47)
2. Dies gilt auch dann, wenn in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist.
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 08.10.2020 - 51 XVII 6940 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
der Aufgabenkreis der Betreuung auf die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge eingeschränkt auf Heilbehandlungen im psychiatrischen Bereich und Vermögenssorge beschränkt wird,
der Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge eingeschränkt wird auf den Bereich der Bankangelegenheiten
und der Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verweigert der Betroffene im Betreuungsverfahren hartnäckig die Kommunikation mit dem Richter, insbesondere im Anhörungstermin, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen. Dies gilt auch dann, wenn in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) (Rn.41) (Rn.47) 2. Dies gilt auch dann, wenn in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 08.10.2020 - 51 XVII 6940 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Aufgabenkreis der Betreuung auf die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge eingeschränkt auf Heilbehandlungen im psychiatrischen Bereich und Vermögenssorge beschränkt wird, der Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge eingeschränkt wird auf den Bereich der Bankangelegenheiten und der Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung aufgehoben wird. I. Der Betroffene, der an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 08.10.2020, mit dem die Betreuung einschließlich bestehender Einwilligungsvorbehalte in der Hauptsache verlängert wurde. Auf Anregung der Mutter des Betroffenen (Schreiben v. 22.09.1995, Bl. 93f. Bd. I d.A.) und ärztlicher Stellungnahme aus dem Klinikum Wahrendorff vom 13.03.1996 (Bl. 6-8 Bd. I d.A.) richtete das Amtsgericht Lehrte mit Beschluss vom 13.05.1996 (Bl. 18f. Bd. I d.A.) eine Betreuung für den Betroffenen ein. Diese wurde immer wieder verlängert (Beschl. v. 04.06.1996, Bl. 25a Bd. I d.A.; Beschl. v. 23.03.1998, Bl. 76-80 Bd. II d.A. - ergänzend Beschl. v. 29.03.1999, Bl. 170 Bd. II d.A.; Beschl. v. 25.04.2001, Bl. 140-143 Bd. III d.A.; Beschl. v. 07.04.2006, Bl. 30-32 Bd. V d.A.; Beschl. v. 11.09.2013, Bl. 265f. Bd. V d.A.) und bestand zuletzt in einem die Aufgabenbereiche „Sorge der Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge“ umfassenden Aufgabenkreis, wobei für die Aufgabenbereiche Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung jeweils ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (erstmals eingerichtet mit Beschl. v. 04.06.1996, Bl. 25a Bd. I d.A. und Beschl. v. 25.04.2001, Bl. 140-143 Bd. III d.A.). Die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes im Bereich der Aufenthaltsbestimmung hatte der Betreuer beantragt (Bl. 126 Bd. III d.A.), da dem Betroffenen zuvor sein Heimplatz gekündigt worden war. Die letzte Verlängerung der Betreuung einschließlich der Einwilligungsvorbehalte erfolgte in unverändertem Umfang und einer Überprüfungsfrist zum 07.10.2027 mit dem - vorliegend angefochtenen - Beschluss vom 08.10.2020 (Bl. 21f. Bd. VII d.A.). Auf die Beschlüsse wird verwiesen. In dem unter anderem anlässlich der letzten Verlängerung der Betreuung durch das Amtsgericht mit Beweisbeschluss vom 29.06.2020 (Bl. 265a f. Bd. VI d.A.) eingeholten Gutachten (v. 11.07.2020, Bl. 1-6 Bd. VII d.A.), auf das Bezug genommen wird, diagnostizierte der Sachverständige Dr. med. ... eine paranoide Schizophrenie mit stabilem Residuum und episodischen Zuspitzungen (ICD-10: F20.02) bei dem Betroffenen. Er führte aus, dass sich die langjährig bestehende Erkrankung des Betroffenen durch ein anhaltendes paranoides Beeinträchtigungserleben mit hoher handlungsleitender Dynamik kennzeichne. Es bestehe ein stark gelockerter Realitätsbezug bei fehlender Krankheitseinsicht. Der Betroffene sei durchgängig gereizt und emotional kaum zugänglich. Zudem liege ein erhebliches Selbstpflegedefizit vor. Angesichts der fortbestehenden psychopathologischen Beeinträchtigung bestehe die anhaltende Unterstützungsbedürftigkeit. Krankheitsbedingt sei der Betroffene nicht in der Lage, einen freien Willen unbeeinflusst von seiner schizophrenen Grunderkrankung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Zu seiner persönlichen Anhörung am 21.08.2020 erschien der Betroffene nicht (Anhörungsvermerk v. 22.08.2020, Bl. 15 Bd. VII d.A.). Der anwesende weitere Beteiligte zu 1), der mit Beschluss vom 18.09.2001 (Bl. 34a f. Bd. III d.A.) vom Amtsgericht zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt worden war, schilderte, dass ihm das Pflegepersonal der Wohneinrichtung auf telefonische Nachfrage mitgeteilt habe, dass der Betroffene nicht am Anhörungstermin teilnehmen wolle. Darüber hinaus berichtete der weitere Beteiligte zu 1), dass sich die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen schwierig gestalte, da er Kontaktversuche meist abwehre, unberechenbar und aggressiv sei. Da sich der Zustand des Betroffenen eher verschlechtere als verbessere, wolle er die Betreuung dennoch weiter ausüben. Am 08.10.2020 suchte der Amtsrichter den Betroffenen in dem Krankenheim ... zwecks Anhörung auf, wo ein persönliches Gespräch daran scheiterte, dass der Betroffene den Zugang zu seinem Zimmer versperrte und dem Amtsrichter in aufgebrachter, aggressiver Stimmung zurief, er habe „keinen Bock“ und wolle nicht mit ihm reden (Anhörungsvermerk v. 08.10.2020, Bl. 20 Bd. VII d.A.). Gleichermaßen ablehnend und bedrohlich war der Betroffene bereits gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 2), der vom Amtsgericht als Verfahrenspfleger im parallel geführten Unterbringungsverfahren bestellt worden war, aufgetreten, als dieser am 17.07.2020 das Gespräch zu ihm gesucht hatte (Bl. 8f. Bd. VII d.A.). Auf die Anhörungsvermerke und das Schreiben des Verfahrenspflegers wird verwiesen. Mit einem schwer leserlichen und undatierten Schreiben (Bl. 32 Bd. VII d.A.), eingegangen bei Gericht am 23.10.2020, wendet sich der Betroffene gegen den Beschluss vom 08.10.2020, da dieser gegen seinen Willen verfasst worden sei. Auch weitere Schreiben (Bl. 33, 44, 45, 55, 56, 59, 63 Bd. VII d.A.), mit denen sich der Betroffene erneut an das Gericht wendet, sind schwer leserlich und teilweise undatiert. Erklärend führte der weitere Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 22.12.2020 (Bl. 53 Bd. VII d.A.) zu den Schreiben des Betroffenen aus, dass dieser moniere, keine oder nur wirkungslose Depotmedikamente zu erhalten. Im Heim spritze man ihm Gift in seine Organe und wolle ihn umbringen. Die Betreuung solle aufgehoben werden. Er wolle alleine in einer eigenen Wohnung leben. Auf die Schreiben wird Bezug genommen. Bei der erneuten Anhörung am 24.11.2020 (Bl. 34 Bd. VII d.A.) anlässlich der eingereichten Beschwerden lehnte der Betroffene ein Gespräch mit der Amtsrichterin ausdrücklich ab. Konfrontiert mit dem Anhörungsgegenstand fiel er ihr ins Wort und gab an, sich nicht mit ihr unterhalten zu wollen. Seine Stimme erhebend verweigerte er erneut ein Gespräch, begab sich auf sein Zimmer und schloss die Tür hinter sich ab. Auf den Anhörungsvermerk wird verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt (Nichtabhilfebeschluss vom 24.11.2020, Bl. 35f. Bd. VII d.A.). Mit Beschluss vom 21.01.2021 (Bl. 64f. Bd. VII d.A.) hat die Kammer den weiteren Beteiligten zu 2) zum Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren bestellt. Zum Anhörungstermin der Kammer am 10.05.2023 (Bl. 116-118 Bd. VII d.A.) ist der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Der anwesende weitere Beteiligte zu 1) hat erklärt, dass er den Betroffenen kürzlich an den Termin erinnert habe. Dieser habe jedoch unmissverständlich zu verstehen gegeben, nicht an dem Anhörungstermin teilnehmen zu wollen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk verweisen. Mit Schreiben vom 05.06.2023 (Bl. 121 Bd. VII d.A.), auf das Bezug genommen wird, teilte der weitere Beteiligte zu 2) mit, dass er den Betroffenen dreimal aufgesucht habe, dieser aber zu keinem Zeitpunkt zu einem Gespräch mit ihm bereit gewesen sei und sich in seinem Zimmer eingeschlossen habe. In der Vergangenheit wurde der Betroffene wegen krankheitsbedingten Vergiftungsängsten, Suizidabsichten oder fremdaggressiver Fehlhandlungen (körperliche Übergriffe, Bedrohungen und Brände - vgl. Schreiben des ehemaligen Betreuers vom 13.11.1996, Bl. 79f. Bd. I d.A.; Schreiben des jetzigen Betreuers vom 12.01.2006, Bl. 188 Bd. IV d.A.; vom 15.07.2009, Bl. 135 Bd. IV d.A., vom 10.05.2023, Bl. 115 Bd. VII d.A.) wiederholt in psychiatrischen Kliniken - teilweise freiwillig, teilweise infolge von PsychKG- oder BGB-Unterbringungen - stationär behandelt. Auf die Schreiben wird verwiesen. II. 1. Das als Beschwerde (§ 58 Abs. 1 FamFG) statthafte Rechtsmittel des Betroffenen ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 1 FamFG) beim Amtsgericht eingelegt worden. 2. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung, gegen den Einwilligungsbereich im Aufgabenbereich Vermögenssorge über den Bereich der Bankangelegenheiten hinaus und gegen die Betreuung in den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge über den Bereich der psychiatrischen Heilbehandlung hinaus richtet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da das Amtsgericht die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt im verbleibenden Umfang zu Recht verlängert hat. Die Voraussetzungen der Verlängerung einer Betreuung sowie der Einwilligungsvorbehalte ergeben sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. §§ 1814, 1825 BGB in der ab dem 01. Januar 2023 geltenden Fassung, denn es fehlt an einer allgemeinen Übergangsbestimmung, sodass diese Vorschrift auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts bereits eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene, selbständige Verfahren innerhalb des Bestandsverfahrens der Betreuung heranzuziehen ist. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 54 EGBGB betrifft nur einzelne, hier jedoch nicht relevante Bereiche des materiellen Betreuungs- sowie des Verfahrensrechts. a) Verlängerung der Betreuung Nach § 1814 Abs. 1 und 3 BGB bestellt das Betreuungsgericht einem Volljährigen auf dessen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn dieser aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und wenn deshalb die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist. Dabei darf ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen nur dann bestellt bzw. eine bestehende Betreuung nur dann verlängert werden, wenn der Grad der Erkrankung oder der Behinderung so erheblich ist, dass der Betroffene krankheitsbedingt seinen Willen in den einzelnen Aufgabenkreisen nicht mehr frei bestimmen kann, § 1814 Abs. 2 BGB. Für das Vorliegen einer freien Willensbestimmung im Sinne des § 1814 Abs. 2 BGB kommt es auf die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit an, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass er seine Defizite im wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für und gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann. Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiterhin möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (BGH, Beschl. v. 16.12.2015 - XII ZB 381/15). Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen, wobei es genügt, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (BGH, Beschl. v. 23.01.2019 - XII ZB 397/18). aa) Der Betroffene leidet an einer Erkrankung im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB, nämlich einer paranoiden Schizophrenie mit stabilem Residuum und episodischen Zuspitzungen (ICD 10: F20.02). Krankheitsbedingt ist der Betroffene, der seinem paranoid getönten innerweltlichen Erleben dauerhaft ausgesetzt ist, nicht zu einer Bildung eines freien Willen unbeeinflusst von seiner schizophrenen Grunderkrankung in der Lage. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. ... in seinem Sachverständigengutachten vom 11.07.2020, das den Anforderungen genügt, die anderen Sachverständigengutachten im Sinne des § 280 FamFG zu stellen sind. Der Sachverständige, ein Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, hat unter Darlegung der Einzelheiten der Untersuchungssituation - wobei er das kurze Explorationsgespräch mit dem Betroffenen als ausreichend erachtet hatte, zumal bei einer weitergehenden Untersuchung eine Eskalation drohte -, der Befunde und der der Diagnose zugrunde gelegten Befundtatsachen in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet, aufgrund welcher Symptome und Verhaltensweisen des Betroffenen er auf das Vorliegen der von ihm diagnostizierten Erkrankung geschlossen hat und weshalb der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung außerstande ist, seine Angelegenheiten in den festgesetzten Aufgabenkreisen hinreichend selbst wahrzunehmen und hinsichtlich der Ablehnung der Betreuung einen freien Willen zu bilden. Die Kammer schließt sich den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen nach der gebotenen eigenen Überprüfung an. Die gutachterlichen Ausführungen stehen im Einklang mit dem gesamten Krankheitsverlauf. Die krankheitsbedingte Ablehnungshaltung und Verweigerung, mit dem Gericht oder den weiteren Beteiligten zu 1) und zu 2) in Kontakt zu treten, schlägt sich bereits seit mehreren Jahren nieder und zeugt von einem verfestigten Krankheitsbild. bb) Allerdings besteht der Betreuungsbedarf nur noch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, denn nur insoweit ist die Betreuung erforderlich im Sinne des § 1814 Abs. 3 BGB. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfe angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der Betreuungsbedürftigkeit - also der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können - ergeben. Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen, wobei es genügt, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (BGH, Beschl. v. 18.11.2015 - XII ZB 16/15, Rn. 11). Entsprechend dieser Anforderungen besteht der Betreuungsbedarf in den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge beschränkt auf Heilbehandlungen im psychiatrischen Bereich und Vermögenssorge fort. Der Betroffene ist nach Überzeugung der Kammer krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Angelegenheiten in diesen Aufgabenkreisen hinreichend selbst wahrzunehmen. (1) Im Rahmen des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge besteht ein Betreuungsbedarf lediglich in Bezug auf Heilbehandlungen im psychiatrischen Bereich. Grundsätzlich ist eine Betreuerbestellung in diesem Aufgabenbereich dann erforderlich, wenn die Einwirkung auf den Betroffenen durch einen Betreuer notwendig ist, weil eine Behandlung der Erkrankung des Betroffenen andernfalls unmöglich erscheint. Dieser soll den Betroffenen von der Notwendigkeit einer medizinisch indizierten Behandlung der psychischen Erkrankung überzeugen (BGH, Beschl. v. 23.01.2013 - XII ZB 395/12, Rn. 13) und ihn im Rahmen der Wahrnehmungen des Aufgabenkreises unterstützen. Der Betroffene ist in Zusammenhang mit seiner chronischen, paranoiden Schizophrenie trotz regelmäßiger, jahrelanger Medikation mit dem Depotmedikament Lyogen zu keinem Zeitpunkt symptomfrei. Darüber hinaus kommt es durch gelegentliche Verweigerungen der Depotspritze immer wieder zu krankheitsbedingten, gravierenden Fehlhandlungen, infolge derer stationäre Behandlungen des Betroffenen - freiwillig oder nach PsychKG Bln - notwendig wurden. Infolge der dauerhaften medikamentösen Behandlung und der wiederkehrenden Fehlhandlungen besteht der Betreuungsbedarf im Bereich der Heilbehandlung im psychiatrischen Bereich fort, zumal der weitere Beteiligte zu 1) im Rahmen der persönlichen Anhörung am 10.05.2023 berichtete, er habe ein „Machtwort“ mit dem Betroffenen sprechen müssen, damit dieser die medikamentöse Behandlung fortsetzt. Der Aufgabenkreis ist jedoch auf diesen Teilbereich zu beschränken, da keine Anhaltspunkte für einen über den nervenärztlich-psychiatrischen Bereich hinausgehenden Betreuungsbedarf bestehen. (2) Auch im Bereich der Vermögenssorge besteht ein Betreuungsbedarf fort, da die Finanzierung seines Lebensunterhaltes - insbesondere die Zahlung des Eigenanteils der Heimkosten - sichergestellt werden muss. Dem Betroffenen ist es aufgrund seiner krankheitsbedingten Geschäftsunfähigkeit nicht möglich, rechtsverbindliche Erklärungen im Rechtsverkehr abzugeben. Darüber hinaus würde der Betroffene bei einem ungehinderten Zugriff auf sein Konto seine gesamten finanziellen Mittel ohne Rücksicht auf Zahlungsverpflichtungen ausgeben, zumal er nicht einsieht, die Heimkosten anteilig zu tragen. Er erhält neben einer Erwerbsminderungsrente eine Haftopferentschädigung, die ihm zur freien Verfügung steht und ausgezahlt wird. Eine eigenverantwortliche Einteilung seines Geldes ist ihm dabei nicht möglich. So kaufte er in der Vergangenheit häufig zahlreiche Kleidungsstücke, für die kein Verwendungszweck bestand. Zudem wäre er ohne eine Betreuung auf sich allein gestellt und nicht in der Lage, - etwa infolge von Mieterhöhungen - erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. (3) Hingegen besteht kein Betreuungsbedarf für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung. Konkrete Bestrebungen des Betroffenen, seinen Aufenthalt tatsächlich verändern zu wollen, wobei er auf die Hilfe des weiteren Beteiligten zu 1) angewiesen wäre, sind nicht ersichtlich. Der Betroffene wohnt seit 2009 im Krankenheim ... Reinickendorf. Die Wohnverhältnisse sind stabil, da die Pflegenden geschult mit dem Betroffenen und seinem wiederkehrend fremdaggressiven Verhalten umgehen. Zwar gab der Betroffene in der Vergangenheit an, nicht weiter in dem Heim, sondern alleine in einer eigenen Wohnung leben zu wollen. Dieser Wunsch beruht auf seinem krankheitsbedingten Beeinträchtigungs- und Vergiftungserleben, dass er auch auf das Pflegepersonal und die Einrichtung projiziert. Dabei handelt es sich jedoch nur um kurze, krankheitsbedingte Momentaufnahmen. Ein nachhaltiges Streben aus der Einrichtung ist infolge dessen nicht feststellbar. Auch besteht kein Anlass, den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung entsprechend der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 54 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 1815 Abs. 2 BGB zu konkretisieren. Insbesondere besteht derzeit kein Anlass, den Betroffenen gem. § 1831 Abs. 1 BGB unterbringen zu lassen. Zuletzt hatte der weitere Beteiligte zu 1) die Unterbringung des Betroffenen zwecks Heilbehandlung und Zwangsmedikation gem. §§ 1831 Abs. 1 Nr. 2, 1832 BGB im Jahr 2020 beantragt, da geplant war, das Depotmedikament gegen den Willen des Betroffenen im Wege einer ärztlichen Zwangsmaßnahme umzustellen. Da der Sachverständige Dr. ... im Gutachten vom 11.07.2020 jedoch ausführte, dass das bislang verabreichten Präparat Fluphenazin ein konventionelles Antipsychotikum ist, zu dem letztlich keine ernsthaften Alternativen bestehen und keine therapeutischen Erwartungen an eine Umstellung geknüpft werden können, nahm der weitere Beteiligte zu 1) den Antrag zurück. Auch lassen sich aus dem aktuellen Krankheitsverlauf keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung im Sinne des § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB ableiten. Zwar kam es in den letzten Jahren wiederholt zu stationären Behandlungen des Betroffenen, die jedoch zuletzt auf freiwilliger Basis oder auf Grundlage des PsychKG Bln wegen fremdgefährdender Fehlhandlungen erfolgten. cc) Soweit die Betreuung weiterhin erforderlich ist, begründen weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht die Gewähr dafür, dass durch sie die Angelegenheiten der Betroffenen hinreichend gewahrt würden. Aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 11.07.2020 ergibt sich, dass dem Betroffenen krankheitsbedingt keine Hilfen gewährt werden können, die eine Betreuung entbehrlich machen würden. Diese Einschätzung schließt sich die Kammer nach gebotener eigene Überprüfung an. Die Festsetzung der Überprüfungsfrist ist angesichts der Art und des Verlaufs der psychischen Erkrankung nicht zu beanstanden und entspricht der gutachterlichen Empfehlung. Die Auswahl des Betreuers, die sich insgesamt nach den in § 1816 Abs. 1 bis 6 BGB aufgeführten Kriterien bestimmt, ist in der Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht zu beanstanden. Der Betroffene hat eine Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit und geeignet wäre, nicht benannt. Zudem richtet sich das Beschwerdebegehren des Betroffenen ausschließlich gegen die Betreuung selbst, nicht jedoch gegen die Person des weiteren Beteiligten zu 1), zumal der Betroffene in der Vergangenheit bereits mehrfach betont hat, mit Betreuung durch ihn zufrieden und grundsätzlich einverstanden zu sein. Nach dem Verlauf und der Art der Erkrankung ist auch nicht zu erwarten, dass die Betreuung durch einen ehrenamtlichen Betreuer geführt werden könnte. b) Verlängerung der Einwilligungsvorbehalte Der Verlängerung des Einwilligungsvorbehaltes bedarf es lediglich in Bezug auf den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, wobei eine Einschränkung auf Bankangelegenheiten vorzunehmen ist. Der Einwilligungsvorbehalt im Hinblick auf den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung ist vollständig aufzuheben. Gemäß § 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts setzt gem. § 1825 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB weiter voraus, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder seelischen oder geistigen Behinderung seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann. aa) Dabei darf ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge, der stets einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte eines Betroffenen darstellt (BGH, Beschl. v. 07.12.2016 - XII ZB 136/16), nur dann angeordnet bzw. verlängert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene durch eigenes Handeln sein Vermögen in erheblicher Weise schädigen würde und eine Anordnung bzw. Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist, um eine sonst drohende erhebliche Gefahr für das Vermögen oder die Person des Betroffenen abzuwenden. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge weiterhin erforderlich. Der Verlängerung des Einwilligungsvorbehaltes im Aufgabenbereich der Vermögenssorge steht nicht bereits entsprechend der Einschätzung des Sachverständigen Dr. Irle im Gutachten vom 11.07.2020 die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen entgegen. Denn auch bei geschäftsunfähigen Betreuten kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Vermeidung von Unsicherheiten geboten sein (BGH, Beschl. v. 09.05.2018 - XII ZB 577/17). Zur Abwendung einer erheblichen Gefahr ist für das Vermögen und zur Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhalts des Betroffenen und der Heimkosten erforderlich, den Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge aufrechtzuerhalten, soweit sich dieser auf Bankangelegenheiten bezieht. Da im Übrigen keine Gefahr von dem Verhalten des Betroffenen ausgeht, bedarf es eines darüber hinausgehenden Einwilligungsvorbehaltes nicht. Zwar bestellte er in der Vergangenheit mehrfach Waren aus Versandhauskatalogen, ohne dass er einen Überblick über seine finanzielle Situation hatte. Jedoch kam es nach Auskunft des weiteren Beteiligten zu 1) in der persönlichen Anhörung am 10.05.2023 in letzter Zeit zu keinen weiteren Bestellungen durch den Betroffenen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Einwilligungsvorbehalt in Bankangelegenheiten bestehen bleiben muss. Könnte der Betroffene ungehindert auf sein Konto zugreifen, wäre er vollständig seinen Impulsen zur unmittelbaren Befriedigung vermeintlicher Bedürfnisse ausgeliefert, ohne einen realitätsgetreuen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse - insbesondere bestehende Verpflichtungen - zu haben. Zahlungspflichten wie die Selbstbeteiligung an den Heimkosten stellt er regelmäßig in Abrede. Ohne Rücksicht auf diese würde er seine finanziellen Mittel vollständig aufbrauchen und infolge dessen seinen Heimplatz riskieren. bb) Hingegen bedarf es keines Einwilligungsvorbehaltes im Bereich der Aufenthaltsbestimmung, da bereits keine Notwendigkeit für das Fortbestehen der Betreuung in diesem Aufgabenbereich besteht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 2. a) bb) (3) des Beschlusses verwiesen. cc) Es steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts einen freien Willen zu bilden. Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ... , der ausführt, dass der Betroffene durchgängig seinem paranoid getönten innerweltlichen Erleben ausgesetzt und dadurch nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der schizophrenen Grunderkrankung zu bilden und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch reichen weniger einschneidende Maßnahmen nicht aus, um dem Betroffenen vor erhebliche Vermögensgefährdungen durch eigenes Tun zu schützen. Die Festsetzung der Überprüfungsfrist ist angesichts der Art und des Verlaufs der psychischen Erkrankung nicht zu beanstanden und entspricht der gutachterlichen Empfehlung. c) Die Kammer konnte im Beschwerdeverfahren ohne eine erneute Anhörung des Betroffenen entscheiden. Sie durfte von weiteren Versuchen, den Betroffenen anzuhören absehen, da dieser eine Mitwirkung im Verfahren vehement und nachhaltig verweigert hat. aa) Es war in der Gesamtbetrachtung nicht erforderlich, dass die Kammer den Betroffenen zwecks Anhörung im Heim aufsucht, nachdem er zum Anhörungstermin der Kammer am 10.05.2023 nicht erschienen war. Denn die bereits erstinstanzlich verfestigte, ablehnende Haltung des Betroffenen setzte sich mit gleicher Intensität im Beschwerdeverfahren fort, sodass davon auszugehen war, dass der Betroffene auch in Zukunft keine Gespräche zulassen wird und sich einem Gesprächsversuch der Kammer im Heim verweigern und entziehen wird, zumal er dem weiteren Beteiligten zu 1) auf seine Erinnerung an den Termin zu verstehen gegeben hat, keine Anhörung im Betreuungsverfahren zu wünschen und den Anhörungstermin nicht wahrnehmen zu wollen. Zwanglose Möglichkeiten, den Betroffenen anzuhören, bieten erkennbar keine Erfolgsaussichten. Aus dem Verhalten des Betroffenen im erstinstanzlichen Verfahren lässt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass er auch zu einem erneuten Anhörungstermin nicht erscheinen und sich in seinem Zimmer verbarrikadieren wird, sollte er im Heim aufgesucht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11.05.2016 - XII ZB 363/15, Rn. 11). Der Betroffene hat durch seine Äußerungen und sein Verhalten unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er auch in Zukunft nicht an einem Anhörungstermin teilnehmen und etwaige Kontaktversuche verweigern wird. Das rigoros ablehnende Verhalten des Betroffenen wiederholte sich ausnahmslos in zahlreichen Gesprächsversuchen, die in den letzten Jahren durch den Amtsrichter, die Amtsrichterin oder die weiteren Beteiligten zu 1) und zu 2) unternommen wurden. So blieb der Betroffene der erstinstanzlichen Anhörung am 21.08.2020 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern. Als er im Rahmen des Betreuungs- bzw. Abhilfeverfahrens am 08.10.2020 und am 24.11.2020 vom Amtsrichter bzw. der Amtsrichterin im Heim aufgesucht wurde, machte er - nachdem ihm der Anhörungsgegenstand offenbart wurde - unmissverständlich deutlich, zu keinem Gespräch bereit zu sein, zog sich in sein Zimmer zurück und verriegelte seine Tür. Gleichermaßen ablehnend reagierte er auf den im parallel geführten Unterbringungsverfahren bestellten Verfahrenspfleger, den weiteren Beteiligten zu 2., der ihn am 17.07.2020 aufsuchte. Nachdem der weitere Beteiligte zu 2. durch die Kammer auch im Betreuungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt worden war, suchte dieser den Betroffenen weitere drei Male auf, wobei der Betroffene jedes Gespräch unmissverständlich verweigerte. Des Weiteren berichtete der weitere Beteiligte zu 1. immer wieder, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen schwierig gestalte, da er seine Kontaktversuche meist abwehrt. Auch im Rahmen der Begutachtung anlässlich des vom Amtsgericht zwecks Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung und der Einwilligungsvorbehalte eingeholten Gutachtens vom 11.07.2020 erklärte der Betroffene gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... , er wolle nicht mit ihm reden und ihn auch nicht für ein Gespräch in sein Zimmer lassen. In Anbetracht der erkennbaren Bedrohlichkeit, mit der der Betroffene auftrat, sah der Sachverständige sodann von weiteren Explorationsversuchen ab, um eine zusätzliche Eskalation zu vermeiden. Aufgrund der verfestigten Ablehnungshaltung des Betroffenen ist ein erneuter Anhörungsversuch in Anbetracht des Rechtes auf die Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG vorliegend nicht geboten. Es reicht insoweit aus, dass dem Betroffenen mit der Ladung zur persönlichen Anhörung am 10.05.2023 ausreichend Gelegenheit geboten wurde, sich inhaltlich zu dem Verfahren zu äußern. Ob und in welchem Umfang er davon Gebrauch macht, bleibt ihm selbst überlassen, (BGH, Beschl. v. 24.03.2021 - XII ZB 445/20, Rn. 19). Auch sind aus einer erneuten Anhörung mangels Mitwirkung des Betroffenen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. BGH, Beschl. v. 11.05.2016 - XII ZB 363/15, Rn. 11). Darüber hinaus gebietet auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Betroffenen keine weitere Anhörung in seiner gewohnten Umgebung durch die Kammer, da sich keine Veränderungen im Krankheitsverlauf ergeben haben. Sowohl der Sachverständige Dr. ... als auch der Amtsrichter bzw. die Amtsrichterin haben in den Anhörungsvermerken ihre persönlichen Eindrücke vom Betroffenen geschildert. Allein der Umstand, dass die erstinstanzliche Anhörung mangels Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers fehlerhaft war, beeinträchtigt nicht die in den Anhörungen erlangten persönlichen Eindrücke von dem Betroffenen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zustand des Betroffenen seitdem verändert hat. Vielmehr bestätigte der weitere Beteiligte zu 1) im Rahmen der Anhörung am 10.05.2023 den unveränderten Krankheitsverlauf. Auch das jüngste Verhalten gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 2), dessen drei Besuche der Betroffene vehement abgelehnt hat, zeigt, dass sich das krankheitsbedingte Verhalten des Betroffenen unverändert durch ein ablehnendes und aggressives Verhalten manifestiert. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Anhörung im Heim in sein Zimmer zurückziehen und seine Tür verriegeln würde. Der daraus zu gewinnende, persönliche Eindruck würde nicht über den bisherigen, bereits bekannten Akteninhalt hinausgehen und keine neuen Erkenntnisse beinhalten. Auch ist der Betroffene nicht zur Anhörung vorzuführen, da eine solche Vorführung unverhältnismäßig wäre. Dabei ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit nicht allein aus dem Umstand, dass von der Anhörung allenfalls ein geringer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, sondern insbesondere in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2022 - XII ZB 551/21, 2. LS; BGH, Beschl. v. 03.11.2021 - XII ZB 215/21, Rn. 14; BGH, Beschl. v. 12.10.2016 - XII ZB 246/16, Rn. 12; BGH, Beschl. v. 29.06.2016 - XII ZB 603/15, Rn. 10). Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist die Verlängerung der Betreuung in dem seit Juni 1996 bestehenden, die Aufgabenbereiche Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung umfassenden Aufgabenkreis und die Verlängerung der 1996 bzw. 2001 angeordneten Einwilligungsvorbehalte in den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge und der Aufenthaltsbestimmung. Zwar handelt es sich dabei - insbesondere bei dem Einwilligungsvorbehalt in dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge - um umfangreiche Eingriffe in die Rechte und Lebensgestaltung des Betroffenen. Allerdings ergibt sich infolge seiner chronischen, langjährigen Erkrankung und des bislang weitgehend unveränderten Krankheitsverlaufes im Kern kein divergierender Betreuungsbedarf. Die mit diesem Beschluss vorgenommenen Einschränkungen lassen sich ausschließlich auf eine erneute Prüfung des Betreuungsbedarfes infolge der tatsächlichen Lebensumstände des Betroffenen, nicht aber auf etwaige Veränderungen seines Krankheitsbildes zurückführen. Eine Vorführung würde den Betroffenen, der sich krankheitsbedingt zunehmend sozial zurückzieht und von einem wahnhaften Misstrauen und paranoiden Beeinträchtigungserleben gekennzeichnet ist, über Gebühr beeinträchtigen, zumal mangels Kooperationsbereitschaft nicht zu erwarten ist, dass sich der Betroffene überhaupt auf ein Gespräch einlassen würde. Ein Erkenntnisgewinn ist aus der persönlichen Anhörung mithin nicht zu erwarten. Da sich der Eindruck vom Betroffenen hinreichend aus den Anhörungsvermerken des Amtsgerichtes und dem Gutachten ergibt, begründet auch die grundsätzliche Pflicht der Kammer, sich einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen, nicht seine Vorführung. bb) Den obigen Ausführungen steht nicht entgegen, dass im Rahmen der Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren zwingende Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine erstinstanzliche, verfahrensfehlerhafte Durchführung einer Anhörung grundsätzlich dazu führt, dass das Beschwerdegericht nicht gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Wiederholung der Anhörung absehen darf (BGH, Beschl. v. 27.10.2021 - XII ZB 114/21, LS und Rn. 8; BGH, Beschl. v. 17.10.2012 – XII ZB 181/12, Rn. 10). Die erstinstanzliche Anhörung war verfahrensfehlerhaft, da es der vorherigen Bestellung und Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers bedurft hätte. Grundsätzlich bedarf es auch im Rahmen der Verlängerung gem. §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG der vorherigen Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verlängerung eines umfassenden Einwilligungsvorbehaltes in Vermögensangelegenheiten Gegenstand des Verfahrens ist (BGH, Beschl. v. 30.10.2019 - XII ZB 27/19, Rn. 11; BGH, Beschl. v. 23.10.2019 - XII ZB 208/19, 2. LS und Rn. 11). Der weitere Beteiligte zu 2) wurde erst durch das Beschwerdegericht im Betreuungsverfahren bestellt. Die erstinstanzliche Anhörung ohne die Beteiligung eines Verfahrenspflegers verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil durch einen Verfahrenspfleger die Belange des Betroffenen gewahrt werden, eine fachkundige Beratung erfolgt und der Betroffene im Verfahren begleitet wird, weshalb der Verfahrenspfleger im selben Umfang wie der Betroffene selbst im Verfahren zu beteiligen ist (BGH, Beschl. v. 06.05.2020 - XII ZB 504/19, Rn. 11; BGH, Beschl. v. 30.10.2019 - XII ZB 27/19, Rn. 10). Zwar folgt aus der erstinstanzlich fehlerhaft durchgeführten Anhörung grundsätzlich das zwingende Erfordernis, die Anhörung nach Bestellung eines Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren nachzuholen (BGH, Beschl. v. 06.05.2020 - XII ZB 504/19, Rn. 15; BGH, Beschl. v. 30.10.2019 - XII ZB 27/19, Rn. 11). Die Kammer darf sich grundsätzlich nicht damit begnügen, dass der Betroffene zu der anberaumten Anhörung am 10.05.2023 unentschuldigt nicht erschienen ist, sondern muss sodann alle zwanglosen Möglichkeiten - insbesondere die Anberaumung eines neuen Termins und das Aufsuchen des Betroffenen in seiner üblichen Umgebung - ausschöpfen, den Betroffenen anzuhören bzw. sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und letztlich auch seine Vorführung gem. § 278 Abs. 5 FamFG in Betracht ziehen (BGH, Beschl. v. 27.10.2021 - XII ZB 114/21 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 12.06.2016 - XII ZB 246/16, Rn. 9; BGH, Beschl. v. 29.06.2016 - XII ZB 603/15, Rn. 17, 25). Allerdings konnte aufgrund der ausgeprägten und verfestigten Verweigerungshaltung des Betroffenen von weiteren Versuchen einer Anhörung trotz der erstinstanzlich verfahrensfehlerhaft durchgeführter Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden. Die oben ausgeführten Grundsätze gelten auch in diesem Fall, da die Anhörung keinen Selbstzweck verfolgt, sondern der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Sicherstellung eines gerichtlichen Eindrucks von dem Betroffenen. Eine Mitwirkung ist von dem Betroffenen nicht zu erwarten. Er hat mehrfach und anhaltend zum Ausdruck gebracht, keine Angaben in dem Verfahren machen zu wollen. Das Amtsgericht hat die Anhörung des Betroffenen durchgeführt und sich mehrfach einen persönlichen Eindruck von diesem verschafft, der auch in Anbetracht der ausgebliebenen Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht seine Bedeutung verliert. Auch der nachträglich im Beschwerdeverfahren bestellte Verfahrenspfleger hat den Betroffenen im Heim aufgesucht und sich einen unmittelbaren Eindruck von diesem verschafft, auch wenn er nicht zu einem Gespräch bereit war. Aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene auch mit dem weiteren Beteiligten zu 2) kein Gespräch zugelassen hat, ist weiterhin zu beachten, dass diese in seine Funktion, die Interessen des Betroffenen zu ergründen, ihn zu beraten und im Verfahren zu begleiten, nicht in vollem Umfang wahrnehmen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass eine erneute Anhörung - auch bei Hinzuziehung des weiteren Beteiligten zu 2) - dem Betroffenen einen Mehrwert bieten würde. 3. Für eine Anordnung nach §§ 81, 84, 307 FamFG bestand kein Anlass.