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Urteil

91 O 21/21

LG Berlin 91. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:1130.91O21.21.00
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Leitsätze
1. Die Werbung eines Anbieters von Dienstleistungen im Bereich der Schönheitsmedizin ist irreführend, wenn die Werbung keinen Hinweis darauf enthält, dass die Schönheitsoperationen nicht vom Werbenden selbst, sondern einem Drittunternehmen durchgeführt werden.(Rn.19) 2. Die Gewährung von Rabatten auf ärztliche Leistungen wird durch die Gebührenordnung für Ärzte schlechterdings ausgeschlossen.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in ihrem Internettauftritt a) für die Durchführung ambulanter ärztlicher Behandlungen in den Fachzentren ,,xxxxxx Berlin Charlottenburg" und,,xxxxx Berlin Mitte" zu werben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die in diesen Fachzentren angebotenen ambulanten ärztlichen Behandlungen von einem Drittunternehmen erbracht werden, wenn dies geschieht wie unter www.xxxx.de und/oder b) Rabatte für ärztliche Leistungen zu bewerben, wenn dies geschieht wie unter www.xxxxxx.de und wie nachfolgend abgebildet und/oder entsprechend der Bewerbung die Rabatte zu gewähren 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 294,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8. April 2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Werbung eines Anbieters von Dienstleistungen im Bereich der Schönheitsmedizin ist irreführend, wenn die Werbung keinen Hinweis darauf enthält, dass die Schönheitsoperationen nicht vom Werbenden selbst, sondern einem Drittunternehmen durchgeführt werden.(Rn.19) 2. Die Gewährung von Rabatten auf ärztliche Leistungen wird durch die Gebührenordnung für Ärzte schlechterdings ausgeschlossen.(Rn.22) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in ihrem Internettauftritt a) für die Durchführung ambulanter ärztlicher Behandlungen in den Fachzentren ,,xxxxxx Berlin Charlottenburg" und,,xxxxx Berlin Mitte" zu werben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die in diesen Fachzentren angebotenen ambulanten ärztlichen Behandlungen von einem Drittunternehmen erbracht werden, wenn dies geschieht wie unter www.xxxx.de und/oder b) Rabatte für ärztliche Leistungen zu bewerben, wenn dies geschieht wie unter www.xxxxxx.de und wie nachfolgend abgebildet und/oder entsprechend der Bewerbung die Rabatte zu gewähren 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 294,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8. April 2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG, da die Beklagte ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Berlin hat. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Nummer 5 GVG. Der Kläger ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG klagebefugt und handelt nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8c UWG. Einer der Regelfälle des § 8c Abs. 2 UWG liegt offenkundig nicht vor. Soweit die Beklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs damit begründet, dass der Kläger von Landesärztekammern dahingehend instrumentalisiert worden sei, irgend einen Wettbewerbsverstoß gegen die Beklagte geltend zu machen, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Die Landesärztekammern sind Mitglieder des Klägers, sodass es in keiner Weise zu beanstanden ist, wenn der Kläger auf Veranlassung einer oder mehrerer Landesärztekammern tätig geworden ist. Denn ein Vorgehen auf Veranlassung einer Landesärztekammer oder eines Mitbewerbers ist bei Verbänden wie dem Kläger der Regelfall und stellt keinesfalls ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar (grundlegende OLG Düsseldorf vom 23. Juli 2013 zu I-20 U 116/12 - zitiert nach juris). Im Übrigen ist das von der Beklagten als Anlage B9 vorgelegte Schreiben vom 2. August 2019 und kann daher mit den hier streitgegenständlichen Wettbewerbsverstößen gar keinen Zusammenhang haben, so dass auch die Frage der Kostendeckung für eine gerichtliche Klärung mit dem hiesigen Verfahren nichts zu tun hat. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG. Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, dem eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben, wobei die behauptete Zuwiderhandlung der Beklagten die Interessen der Mitglieder des Klägers berührt. Zu den Mitgliedern des Klägers zählen unter anderem die Bundesärztekammer und viele Landesärztekammern, vor allem die Ärztekammer Berlin, wobei die mittelbare Mitgliedschaft der Mitglieder der Ärztekammer Berlin ausreicht, um zu begründen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten die Belange und den Absatz der Berliner Ärzte beeinträchtigen könnte. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Dem Kläger stehen Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nummer 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nummer 1 UWG gegen die Beklagte zu. Nach den genannten Vorschriften kann der Klage befugte Wettbewerbsverband von der Beklagten als Mitbewerberin seiner Mitglieder verlangen, dass diese es unterlässt für ambulante Schönheitsbehandlungen zu werben, ohne hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, dass nicht sie, sondern eine andere juristische Person diese erbringt. In diesem Verhalten liegt eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, die nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig ist. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG liegt vor. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 1 UWG jedes Verhalten einer auch juristischen Personen zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Die Beklagte hat jedenfalls deshalb in der vorgenannten Weise geworben, um den Absatz der Dienstleistung der M1 MVZ GmbH zu fördern, worin eine geschäftliche Handlung liegt (BGH in Gruber 2014, Seite 879). Zugleich fördert die Beklagte damit den Absatz ihrer eigenen Dienstleistungen, da die Angabe mehrerer unterschiedlicher Behandlungstandorte aufgrund des daraus entstehenden Eindrucks großer Reichweite und umfangreicher Tätigkeit auch zur eigenen Patientengewinnung für stationäre Schönheitsbehandlungen erfolgte. Diese geschäftliche Handlung der Beklagten stellt eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 UWG dar. Eine Irreführung liegt nämlich dann vor, wenn eine Werbeaussage unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Dienstleistung enthält. Zu den wesentlichen Merkmalen gehört, von wem die Dienstleistung erbracht wird, zumal bei medizinischen Behandlungen. Die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung in Form der Werbung irreführend ist richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr dieser aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht, wobei auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringen (BGH in MMR 2016, Seite 451). Danach ist die Werbung immer dann irreführend, wenn das Verständnis, dass sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (für alle BGH in GRUR 2015, Seite 1019). Zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen auch die Mitglieder der Kammer, die somit den erweckten Eindruck aus eigener Anschauung beurteilen können. Die Internetwerbung der Beklagten suggeriert, dass die in den Fachzentren angebotenen ambulanten ärztlichen Behandlung von ihr selbst erbracht werden, obwohl dies unstreitig mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, weil die Behandlungen auch nach dem Vortrag der Beklagten von der M1 MVZ GmbH erbracht werden. Die Beklagte hat die ambulanten ärztlichen Behandlungen der Fachzentren als eigene Leistungen erbracht. Dem stehen auch die Sternchenhinweise in dem Internetauftritt der Beklagten nicht entgegen. Denn diese Hinweise geben entgegen der Auffassung der Beklagten keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass die Leistungen nicht von der Beklagten erbracht werden. Die Auflösung der Sternchen erfolgt immer erst am unteren Ende der jeweiligen Seite bzw. Unterseite der Beklagten um den vom Verkehr in der Regel kaum wahrgenommenen optischen Siegel und anderen Zeichen, zudem ist die Auflösung „betrieben durch die xxxxx GmbH “ in derart kleiner Schriftgröße gehalten, dass die Wahrnehmbarkeit aus Sicht der Mitglieder der Kammer nicht gewährleistet ist, zumal überhaupt kein Grund ersichtlich ist, warum die Information nur durch Sternchen und deren Auflösung notwendig ist. Da es sich nicht um eine informationskomprimierte Tabelle handelt, ist die Notwendigkeit eines Sternchenhinweises aus Übersichtlichkeitsgründen aus Sicht der Kammer schon nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte meint, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit erhöhter Aufmerksamkeit auf die Sternchen achten würden, sind dafür keine objektiven Anzeichen erkennbar. Im Gegenteil sind Interessente für ambulante ärztliche Schönheitsleistungen wohl eher an den Leistungen und Preisen interessiert. Diese irreführende Handlung der Beklagten ist auch geeignet, die angesprochenen Interessenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewegen, die sonst nicht getroffen worden wäre. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die weit überwiegende Anzahl von Patienten sich nicht für eine Behandlung in einem der Fachzentren entschieden hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass die Leistungen nicht von der werbenden Beklagten, sondern der xxxxx GmbH erbracht werden. Denn insbesondere Patienten, die bereits zufriedenstellende Erfahrungen mit den ärztlichen Leistungen der Beklagten in der Schlossklinik Berlin gesammelt haben, werden aufgrund ihrer Zufriedenheit mit den Leistungen der Beklagten ein besonderes Vertrauen in diese aufbauen und eher von der Beklagten angebotene ambulante Schönheitsbehandlungen in Anspruch nehmen als die von Dritten. Zudem täuscht die Beklagte mit der Eingemeindung der Fachzentren der xxxxx GmbH in ihre Werbung eine tatsächlich nicht vorhandene Unternehmensgröße vor, die sie tatsächlich nicht besitzt, und nimmt das gesteigerte Vertrauen in große Unternehmen in Anspruch, das ihr aber gar nicht gebührt. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verstoß selbst sowie dem Umstand, dass die Beklagte in diesem Rechtsstreit ihr Vorgehen als rechtmäßig verteidigt. 2. Dem Kläger steht auch wegen der Rabattwerbung der Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 5 GOÄ zu. Nach den genannten Vorschriften kann der klagende klagebefugte Wettbewerbsverband von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, gegen die Vorschriften der GoÄ als Schutzgesetz im Sinne des § 3a UWG zu verstoßen. In der unstreitigen Rabattwerbung der Beklagten liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, denn die Beklagte wirbt mit den im Tatbestand genannten Rabatten, um KundInnen mit dem Erstkundenrabatt zu gewinnen und mit dem Treuerabatt zu halten. Mit dem Rabattangebot verstößt die Beklagte gegen § 5 GOÄ und damit gegen für alle Ärzte zwingendes Preisrecht. Die GOÄ ist für die Beklagte als juristische Person anwendbar (Kammergericht vom 4. Oktober 2010 zu 5 U 8/16 - zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen). § 1 Abs. 1 GOÄ stellt ausschließlich auf die beruflichen Leistungen der Ärzte ab, ohne zwischen Leistungen zu differenzieren, die aufgrund eines Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient oder von Ärzten im Rahmen eines Angestellten- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses ohne eigene vertragliche Beziehung zum Patienten erbracht werden (Clausen in Stellpflug/Meier/Hildebrandt/ Handbuch Medizinrecht, 2.Auflage, § 7 Randnummer 170). Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung geht von einer Anwendung der GOÄ auf alle ärztlichen Leistungen aus (BGH in ZMGR 2010, Seite 37). § 5 Abs. 2 GOÄ schließt die Gewährung von Rabatten auf ärztliche Leistungen schlechterdings aus. Die Vorschrift bestimmt vielmehr durch Vorgabe der Kriterien für die Bestimmung der Gebühren innerhalb des durch § 5 Abs. 1 GOÄ vorgegebenen Gebührenrahmens im Interesse des zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz der privatärztlichen Liquidation und zielt auf eine angemessene, leistungsgerechte Vergütung ab (BVerfG in NJW 1992, Seite 737). Als solche verfolgt die Vorschrift den Zweck, das Abrechnungsverhalten der Ärzte im Interesse der Patienten zu regeln (OLG Köln in GRUR-RR 2013, Seite 259, mit weiteren Nachweisen). Eine richtige Abrechnung müsste somit zu dem gleichen Ergebnis für die gleiche Leistung kommen. Daneben ist § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Ärzten zu regeln (vgl. zu § 78 AMG BGH, GRUR 2010, Seite 1136 Rdnr.22 – UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; Köhler/Bornkamm, UWG, 39. Aufl., § 4 Rdnr. 11.138). § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ dient ebenso wie die von § 11 S. 2 BÄO vorgeschriebene Festsetzung von Mindest- und Höchstsätzen und dem in Ausführung hierzu in § 5 Abs. 1 GOÄ vorgegebenen Gebührenrahmen dazu, einem ruinösen Preiswettbewerb der Ärzte um Patienten im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens entgegenzuwirken und im Hinblick darauf gleiche rechtliche Voraussetzungen für die konkurrierenden Ärzte zu schaffen (vgl. zu gesetzlichen Mindestsätzen KG, GRUR-RR 2008, Seite 24 – Kinderprophylaxeprogramm; OLG Hamburg, GRUR-RR 2011 Seite 141 – HOAI-Mindestsätze). Eine danach unangemessen niedrige Vergütung berührt aber ebenfalls die Interessen der konkurrierenden Ärzte an der Einhaltung einer sich an Hand der Kriterien des § 5 Absatz II 1 GOÄ ergebenden Mindestvergütung. Daraus ergibt sich zwingend, dass Rabatte nach der Natur der Vergütungsberechnung ausgeschlossen sind. Es reicht nämlich nicht, wie die Beklagte meint, dass sie sich auch nach Rabattgewährung noch im Gebührenrahmen hält. Wenn die Gebühr niedriger ist, weil der Aufwand geringer ist, dann verbietet sich eine Rabattgewährung ebenso wie wenn die Leistung besonders aufwändig war. § 5 GOÄ stellt nach herrschender Meinung eine Marktverhaltensregel dar (für alle Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39 Auflage, § 3a Randnummer 1.257). Die Verletzung des § 5 Abs. 2 GOÄ ist auch dazu geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, denn das wird bei allen Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher dienen, zunächst grundsätzlich vermutet (Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 3a Randnummer 1.102). Zudem ist die Gefahr groß, dass Patienten, die elektive Eingriffe wie Schönheitsbehandlungen aus eigener Tasche bezahlen müssen, die Auswahl nach dem Preis treffen. Daher besteht die Gefahr, dass die Gewährung von unterschiedlichen Rabatten zu einer unübersichtlichen Lage und zudem zu einer Beeinträchtigung des Patientenschutzes durch eine gleichbleibend hohe Qualität der flächendeckenden Versorgung gefährdet würde. Auch hier ergibt sich die Wiederholungsgefahr aus dem Verstoß und dem Umstand, dass die Beklagte nach wie vor ihr Rabattverhalten als rechtmäßig verteidigt. III. Der Anspruch auf Ersatz der substantiiert dargelegten und von der Beklagten nicht angegriffenen eigenen Kosten des Klägers für die Abmahnung ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG, da die Abmahnung des Klägers sich nach den obigen Ausführungen als berechtigt darstellt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 70 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der klagende Wettbewerbsverband macht Ansprüche auf Unterlassung und Aufwendungsersatz für eine Abmahnung geltend. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der unter anderem die Aufgabe verfolgt, einen funktionierenden Wettbewerb zu erhalten, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen und den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern. Zu den Mitgliedern des Klägers zählen unter anderem die Bundesärztekammer und etliche Landesärztekammern wie etwa auch die Ärztekammer Berlin. Wegen der Einzelheiten wird auf die öffentlich einsehbare Liste der Mitglieder des Klägers (Fundstelle Blatt 64 d.A.) sowie das in Kopie vorgelegte Mitgliederverzeichnis der Kläger (Anlage K 15 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen. Die Beklagte mit Sitz in Berlin bietet vor allem Dienstleistungen im Bereich der Schönheitsmedizin an. Ihre Leistungen bewirbt sie unter der Internetadresse m...de. Dort bewirbt sie sowohl ambulante ärztliche Behandlung als auch Operationen. Unter anderem bewirbt die Beklagte ihre sogenannten Fachzentren in Charlottenburg und Mitte. Diese Fachzentren werden ausweislich der Auflösung der Sternchen von der xxxxxx GmbH betrieben. Zudem lebt die Beklagte einen Erstkundenrabatt von 10 % und einen Premiumkundenrabatt von 30 % ab der dritten Behandlung aus. Wegen des Internetauftritts der Beklagten im einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Screenshots (Anlage B1 und K1 als Beistücke zu den Akten) Bezug genommen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. September 2020 wegen der seiner Meinung nach nicht hinreichend deutlichen Darstellung der Leistungserbringerin ambulanter Leistungen sowie der seiner Meinung nach unzulässigen Rabattaktion vergeblich ab. Die Beklagte wies die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Oktober 2020 zurück. Es kann zu weiterer Korrespondenz. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den aktengerechten Ablichtungen der genannten Schreiben und der weiteren Korrespondenz (Anlagen K9 bis K 13 als Beistücke zu den Akten) Bezug genommen. Der Kläger wendet mindestens netto 280,00 € pauschal für eine Abmahnung auf. Wegen der Einzelheiten bezüglich der Abmahnkosten des Klägers wird auf die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift (Blatt 26 ff der Akten) Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen Irreführung und Gesetzesverstoß. Wegen der Einzelheiten der geäußerten Rechtsauffassungen des Klägers wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Blatt 13 ff der Akten) und in dem Schriftsatz vom 14. Juni 2021 (Blatt 62 ff der Akten) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Hinweise auf die Betreiberin der Fachzentren seien ausreichend. Die Klage sei rechtsmissbräuchlich, da der Kläger ausdrücklich von einigen Landesärztekammern dahingehend instrumentalisiert werden solle, gegen die Beklagte vorzugehen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung (Blatt 44 f der Akten) Bezug genommen. Die Anträge seien unbestimmt. Dem Kläger fehle die Aktivlegitimation. Aufgrund der hohen Aufmerksamkeit, die Endverbraucher im konkreten Fall bei der Betrachtung der Website der Beklagten aufwendig, sei eine Irreführung ausgeschlossen. Die Rabattgewährung sei zulässig. Die Vorschriften der GOÄ seien auf juristische Personen gar nicht anwendbar. Zudem seien die Vorschriften auch inhaltlich nicht anwendbar, weil die Falten Unterspritzungen dort gar nicht geregelt sein. Die von der Beklagten durchgeführten Behandlungen würden zwar durch Ärzte durchgeführt, lägen aber komplett neben dem medizinischen Besorgung System. Die Beklagte halte die gesetzlichen Gebühren ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung (Blatt 39 ff der Akten) und in dem Schriftsatz vom 20. Juli 2021 (Blatt 109ff der Akten) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.