Urteil
94 O 74/14
LG Berlin 94. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2015:0626.94O74.14.00
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Leitsätze
Ist eine Vertragsauslegung vorzunehmen, so hat trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation die Auslegung stets vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, 1. März 2011, II ZR 16/10, BGH, 27. Januar 2010, VIII ZR 58/09).(Rn.40)
(Rn.41)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 40.625,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2014 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen. Der Kläger hat auch 85 % der Kosten, die durch die Nebenintervention/Streitverkündung verursacht sind, zu tragen. Im Übrigen hat der Streithelfer seine Kosten selbst zu tragen.
5. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für den Streithelfer ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist eine Vertragsauslegung vorzunehmen, so hat trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation die Auslegung stets vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, 1. März 2011, II ZR 16/10, BGH, 27. Januar 2010, VIII ZR 58/09).(Rn.40) (Rn.41) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 40.625,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2014 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen. Der Kläger hat auch 85 % der Kosten, die durch die Nebenintervention/Streitverkündung verursacht sind, zu tragen. Im Übrigen hat der Streithelfer seine Kosten selbst zu tragen. 5. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für den Streithelfer ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Klage Die zulässige Klage ist nicht begründet, sie unterliegt der Abweisung. Der Kläger hat gegen die Beklagte nicht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Restbeträge der Boni in Höhe von rund 153.000,00 €. Diese Zahlungsansprüche, das restliche Drittel des Bonus für 2011 in Höhe von rund 66.000 € sowie das zweite und das dritte Drittel des Bonus von 2012 in Höhe von jeweils rund 43.000 €, sind gemäß 2 Nr. 2.2.2 (Nii) (b) des Vorstands-Dienstvertrages vom 16.7.2010 entfallen. Nach dieser Klausel, sie wird zutreffend als Anpassungsklausel bezeichnet, entfallen noch nicht ausgezahlte Teile eines Bonus, wenn sich das EBIT gegenüber dem vorangegangenen Geschäftsjahr um mehr als 50 % reduziert. Diese Regelung gilt wegen des Verweises in „(v)“ der genannten Regelung auch im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, allerdings mit der Maßgabe, dass auch noch nicht fällige Zahlungen einbezogen werden. Diese Klausel ist sinnvoll, denn sie verhindert, dass Bonuszahlungen des ausgeschiedenen Vorstandes abhängig sind vom geschäftlichen Erfolg des nachfolgenden Vorstandes. Die Anpassungsklausel im Dienstvertrag vom 16.7.2010 enthält keine Regelung darüber, dass das EBIT in irgendeiner Weise zu bereinigen wäre. Zutreffend hat die Beklagte somit die nicht bereinigten Zahlen von rund 2,7 Millionen € und rund 1,2 Millionen € gegenübergestellt und einen Rückgang des EBIT innerhalb eines Jahres von mehr als 50 % festgestellt. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Vereinbarung vom 23.12.2012/8.1.2013 sei eine hiervon abweichende Regelung getroffen worden, wonach jeweils ein „bereinigtes“ EBIT der Berechnung zugrundezulegen sei. Dies ist nicht das Ergebnis einer durch das Gericht vorzunehmenden Vertragsauslegung gemäß §§ 153,157 BGB. Trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation hat die Auslegung stets vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH NJW 2011, 1666, Rz. 10; BGH WM 2010,986, Rz. 33; Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Auflage, 2015, § 133, Rn. 14). Der Wortlaut der Vereinbarung spricht klar gegen die klägerische Auslegung. Ein um den Erlös aus dem Verkauf des Tochterunternehmens ... GmbH vermindertes EBIT ist ausschließlich bei den unternehmensbezogenen Zielen in Nr. „1.“ aufgeführt. Dieser Anspruch ist allerdings nicht streitgegenständlich, im Übrigen ist festgehalten, dass die unternehmensbezogenen Ziele nicht erreicht worden seien. Streitgegenständlich sind die in Nr. „2.“ geregelten persönlichen Ziele mit einem Bonusanteil in Höhe von 40 %. In diesem Zusammenhang ist nicht geregelt, dass sich das EBIT vermindert. Der Umkehrschluss zur Nr. 1. erscheint der Kammer zwingend. Die Auslegung wird zusätzlich gestützt durch die Regelung in Nr. 3. b., danach sollen „alle aus den laufenden und vorangegangenen... zurückgestellten Bonusbeträge“ nach der Regelung in Nr. 2.2.2 (v) des Vorstands-Dienstvertrages abgerechnet werden. Auch hier ist nicht von einem „bereinigten“ EBIT die Rede. Mit den zurückgestellten Forderungen können im Übrigen nur die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers gemeint sein. Es verbleibt somit zum einen bei dem im Jahresabschluss unstreitig festgestellten EBIT in Höhe von 2.714.000,00 €. Auch verbleibt es zum anderen entgegen der klägerischen Auffassung bei dem im Jahresabschluss festgestellten EBIT für das Geschäftsjahr 2012/2013 in Höhe von 1.206.000,00 €. Der Kläger kann sich nicht auf die in „(II.) 2. b.“ der Zusatzvereinbarung geregelten Bereinigung um Sondereffekte berufen. Aus der Überschrift „Variable Vergütung 2012/2013“ folgt, dass sich die „Bereinigung“ des EBIT ausschließlich auf die mit 81.250,00 € festgelegte Bonusvergütung für das letzte Kalenderquartal 2012 (das 1. Geschäftsquartal) bezieht. Diese Regelung hat nichts mit den vom Kläger verfolgten Ansprüchen auf Zahlung zurückgestellter Bonusbeträge zu tun. B. Widerklage Die Widerklage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Berlin gemäß § 33 ZPO örtlich zuständig, die Widerklage ist jedoch nur zum Teil begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin aus der Leistungskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB einen Bereicherungsanspruch in der tenorierten Höhe. In Höhe von 40.625,00 € erfolgte die Zahlung im März 2013 in Höhe von 79.459,00 € auf die erst Ende 2013 durch Feststellung im Jahresabschluss fällig werdende Bonusforderung in Höhe von 81.250,00 € ohne Rechtsgrund. Die Abzinsung hatte gemäß § 818 Abs. 2 BGB außer Betracht zu bleiben, denn der Kläger hatte hierdurch den vollen Vermögensvorteil in Höhe von 81.250,- € vorzeitig erlangt. Nur insoweit ergibt sich eine Abweichung von den im Übrigen zutreffenden Feststellungen des Aufsichtsratsvorsitzenden ... in seiner E-Mail vom 3.4.2014. Allerdings stand dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten grundsätzlich der Bonusanspruch in Höhe von 81.250,00 € in voller Höhe zu. Die Zusatzvereinbarung vom 23.12.2012/8.1.2013 ist aufgrund eines wirksamen Aufsichtsratsbeschlusses gemäß §§ 108 ff AktG zustande gekommen. An der Vertretungsberechtigung des Streithelfers als Aufsichtsratsvorsitzenden besteht kein Zweifel. Eine Reduzierung auf lediglich 40 % kommt nicht in Betracht, da vertraglich festgehalten ist, dass der Kläger die persönlichen und unternehmensbezogenen Ziele im ersten Quartal des Geschäftsjahres erfüllt hat. Ferner ist ein Verstoß gegen § 87 AktG nicht gegeben. Selbstverständlich ist die Beklagte an die wirksame Zusatzvereinbarung gebunden. Der Zahlungsanspruch in Höhe von 81.250,00 € ist allerdings entgegen der klägerischen Auffassung nicht unveränderlich. In „(II.) 2. a." ist geregelt, dass sich die Höhe des Bonusbetrages nach der Anpassungsregelung in 2.2.2 (iiii) des Vorstands-Dienstvertrages, bezogen auf das letzte Geschäftsjahr, richtet. Dies führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zum vollständigen Entfallen des Bonusanspruchs, denn an dieser Stelle (und nach Auffassung der Kammer nur an dieser Stelle) ist von dem bereinigten EBIT in Höhe von 1.789.000,00 € für das Geschäftsjahr 2012/2013 auszugehen. Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich dann ein Rückgang in Höhe von 34 %, was gemäß der Anpassungsregelung in „2.2.2 (iiii) (b) zu einer Reduzierung des Bonusanspruchs um 50 % führt. Auf die obigen Ausführungen am Ende zu „A.“ wird verwiesen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm der vereinbarte Bonusbetrag in Höhe von 81.250,00 € aufgrund der (abgezinsten) Auszahlung endgültig zustehen sollte. Geregelt ist unter (II.) 1. a. der Zusatzvereinbarung, dass der Kläger einen „Zielbonus von bis zu EUR 81.250,- brutto" erhält. Auch insoweit ist der Wortlaut der Regelung eindeutig. Auf die vom Streithelfer nicht eingereichte E-Mail des Vorstandes ... vom 31. 1. 2013 (vergleiche Seite 2 des Schriftsatzes vom 7. 2015), sie soll den Vorschusscharakter zum Ausdruck bringen, kommt es nicht einmal an. Nur abschließend sei erwähnt, dass in der Auszahlung von vornherein kein Anerkenntnis gemäß § 781 BGB liegt. Erforderlich für die Annahme eines Anerkenntnisses ist stets, dass das Verhalten des Schuldners das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (BGH NJW-RR 2002, 1433, Rz. 20; Palandt-Sprau, aaO, § 781, Rn. 3).Dies ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1,288 Abs. 1 BGB. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung ist begründet gemäß §§ 92 Abs. 1,101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,7 109,711 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche auf Zahlung weiterer Boni geltend, die Beklagte begehrt Rückzahlung einer Bonuszahlung. Nachdem er bereits für die Zeit vom 19.7.2010 bis 31.12.2012 zum Vorstandsvorsitzenden der Beklagten bestellt worden war, schloss die Beklagte, vertreten durch den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden L, am 26. 7. 2010 mit dem Kläger einen Vorstands-Dienstvertrag (Anlage K 1). Nach Nr. 2.1 dieses Vertrages erhält der Kläger ein Jahresgrundgehalt als Festvergütung in Höhe von 215.000,00 € und daneben nach Nr. 2.2 eine jährliche Bonuszahlung von bis zu 325.000,00 €, jeweils brutto. Die Zahlung des Bonus ist von der Erfüllung unternehmensbezogener und persönlicher Ziele, welche durch den Aufsichtsrat festgelegt werden, abhängig. Fällig wird der Bonus gemäß 2.2.2 des Dienstvertrages zu einem Drittel nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat. Die weiteren Drittel werden in den beiden folgenden Jahren fällig, sind allerdings abhängig von der Entwicklung des EBIT. Bei einer guten Geschäftsentwicklung können sich die ausstehenden Zahlungen um bis zu 50 % erhöhen, sie können bei schlechter Geschäftsentwicklung, wenn sich das EBIT um mehr als 50 % reduziert, allerdings auch vollständig entfallen. In Nr. 2.2.2 (iiii) (v) heißt es wörtlich: „Der Anspruch entfällt nicht dadurch, dass das Anstellungsverhältnis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr besteht. Vielmehr ist mit Feststellung des nächsten Jahresabschlusses die Zahlung insgesamt fällig. Die Höhe richtet sich nach (iiii), bezogen auf das letzte Geschäftsjahr.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. In der Folgezeit wurde der Bonus des Klägers für das Geschäftsjahr 2011 auf 199.874,00 € festgesetzt. Das erste Drittel in Höhe von 66.625,00 € wurde Anfang 2012 an ihn ausgezahlt. Der Bonus für 2012 wurde vom Aufsichtsrat auf 130.000,00 € brutto festgesetzt. Das erste Drittel hiervon in Höhe von 43.333,33 € brutto wurde an den Kläger Anfang 2013 ebenso wie das zweite Drittel in Höhe von 66.625,00 € betreffend 2011 ausgezahlt. Unstreitig ist ein rechnerischer Betrag in Höhe von 153.291,67 € brutto „offen“, die Anspruchsberechtigung ist allerdings umstritten. Das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger war über den 31.12.2012 hinaus nicht verlängert worden. Die Parteien, die Beklagte vertreten durch den Streithelfer als damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden, hatten am 23. Dezember 3012/8. 1. 2013 eine zusätzliche Vereinbarung bezüglich der Bonuszahlungen geschlossen (Anlage K 2). Diese Vereinbarung enthält an zwei Stellen eine Regelung, wonach nicht das im Jahresabschluss festgestellte EBIT, sondern ein um verschiedene Positionen korrigiertes („bereinigtes“) EBIT der Bonusberechnung zugrundezulegen ist. Der Inhalt und die Auslegung dieser Vereinbarung ist zwischen den Parteien streitig. In „(II.) Variable Vergütung 2012/2013 1. Ziele und Zielerreichung GJ 2012/13“ ist Folgendes geregelt: „Vor dem Hintergrund der noch nicht erfolgten Festlegung der persönlichen und unternehmensbezogenen Ziele und das Verhältnis Zielerfüllung und Bonushöhe für das Geschäftsjahr 2012/13, dem Ausscheiden von ... zum 31.12.2012... stellt der Aufsichtsrat fest, dass ... a. für das gesamte Geschäftsjahr 2012/13 einen Zielbonus in Höhe von bis zu Euro 325.000,- und für das Q1 2012/13, folglich einen Zielbonus von bis zu Euro 81.250,- brutto (d. h. ein Viertel des geschäftsjährlichen Zielbonus erhält; b. die persönlichen und unternehmensbezogenen Ziele in Q1 des Geschäftsjahres 2012/13 zu 100 % erfüllt hat..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Der Bonusbetrag in Höhe von 81.250,00 € wurde dem Kläger abgezinst bereits im März 2013 in Höhe von 79.459,00 € ausgezahlt. Nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses am 19.12.2013 forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.2.2014 sowie vom 23. 3. 2014 (sind als Anlagen nicht eingereicht) zur Abrechnung und Zahlung der ausstehenden Bonusansprüche auf. Ein Zahlungsanspruch des Klägers wurde vom (neuen) Aufsichtsratsvorsitzenden ... mit E-Mail vom 3.4.2014 zurückgewiesen. Zugleich machte er einen Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von rd. 38.000,00 € wegen eines überzahlten Bonusanspruchs gegen den Kläger (Anlage K 3) geltend. Gegen die Berechnungsmethodik der Beklagten wehrte sich der Kläger unter anderem mit anwaltlichem Schreiben vom 5.6.2014 (Anlage K 5), allerdings erfolglos. Die Beklagte leistete keine weiteren Zahlungen. Der Kläger verfolgt nun im Klagewege sein Ziel weiter. Er ist der Auffassung, nach der Vereinbarung vom 23. 12. 2012/8.1.2013 seien für die Geschäftsjahre 2011/2012 und 2012/2013 das jeweils bereinigte EBIT in Höhe von 1.046.000,00 € und 1.789.000,00 € zugrundezulegen. Dies entspreche einer Steigerung in Höhe von 71 %, deshalb sei der Bonus in Höhe von 153.291,67 € brutto nach der Regelung im Dienstvertrag um 50 % anzuheben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Vergütung in Höhe von 229.937,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.2.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, auch nach der Regelung in der Vereinbarung vom 23.12.2012/8. 1. 2013 sei der klägerische Bonus nach dem jeweils im Jahresabschluss festgestellten EBIT ohne eine „Bereinigung“ zu berechnen. Dies ergebe bei einem EBIT für das Geschäftsjahr 2011/2012 in Höhe von 2.714.000,00 € im Verhältnis EBIT 2012/2013 in Höhe von 1.206.000,00 € einen Rückgang in Höhe von 56 %, so dass der klägerische Anspruch entfalle. Wegen dieses Rückganges entfalle auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 81.250,00 € aus der zusätzlichen Vereinbarung. Der Streithelfer ist ebenfalls der Meinung, zur Berechnung der zurückgestellten Boni sei nicht von einem bereinigten EBIT auszugehen. Eine Änderung des Dienstvertrages sei nicht gewollt gewesen. Bei der Zahlung der 79.459,00 € handele es sich um eine Vorschusszahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung, sollte das Ergebnis der Beklagten den Verbleib beim Kläger nach den vertraglichen Regelungen nicht rechtfertigen. Die Beklagte beantragt widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 79.459,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Zahlung sei aufgrund der Vereinbarung vom 23. 12. 2012/8. 1. 2013 nicht rechtsgrundlos erfolgt. Es habe sich um eine abschließende Festsetzung gehandelt. Der Streithelfer ist nach Streitverkündung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 4.2.2015 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Widerklage wurde dem Kläger am 9. 1. 2015 zugestellt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.