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Urteil

94 O 52/18

LG Berlin 94. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:0125.94O52.18.00
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Leitsätze
1. Ein Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft hat einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Mitteilung der Namen und Anschriften aller gegenwärtigen Gesellschafter, weil dies ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht ist.(Rn.19) 2. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und Adressen jener Kommanditisten, die als Treugeber, vorliegend sogar als qualifizierte Treugeber, Mitgesellschafter sind, besteht auch gegenüber einem weiteren Kommanditisten, der als Treuhänder tätig ist. Gesellschaft und weiterer Kommanditist (hier: Treuhandgesellschaft) sind insofern Gesamtschuldner.(Rn.21) 3. Klauseln im Gesellschaftsvertrag, die das Auskunftsrecht der Kommanditisten und Treugeber ausschließen, sind wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam (Anschluss BGH, 5. Februar 2013, II ZR 134/11, BGHZ 196, 131).(Rn.23) 4. Die DSGVO steht dem Auskunftsanspruch des Kommanditisten nicht entgegen (Anschluss OLG München, 5. Februar 2015, 23 U 1875/14, ZIP 2015, 523).(Rn.25)
Tenor
1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die ladungsfähigen Anschriften - Wohnort, Postleitzahl und Straße mit Hausnummer der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, HRA … aufgeführten Kommanditisten zu Ziffern 2 - 19 einschließlich, ausgenommen die Klägerin, zu benennen. 2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die durch die …-gesellschaft mbH als Treuhänderin vertretenen Treugeber zu benennen, und zwar mit Vornamen, Nachnamen, ladungsfähiger Anschrift und Beteiligungshöhe. 3. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die von ihr vertretenen Treugeber zu benennen, und zwar mit Vornamen, Nachnamen, ladungsfähiger Anschrift und Beteiligungshöhe. 4. Die Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 1.019,83 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2018 zu zahlen. Hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten durch die Beklagte zu 2. wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft hat einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Mitteilung der Namen und Anschriften aller gegenwärtigen Gesellschafter, weil dies ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht ist.(Rn.19) 2. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und Adressen jener Kommanditisten, die als Treugeber, vorliegend sogar als qualifizierte Treugeber, Mitgesellschafter sind, besteht auch gegenüber einem weiteren Kommanditisten, der als Treuhänder tätig ist. Gesellschaft und weiterer Kommanditist (hier: Treuhandgesellschaft) sind insofern Gesamtschuldner.(Rn.21) 3. Klauseln im Gesellschaftsvertrag, die das Auskunftsrecht der Kommanditisten und Treugeber ausschließen, sind wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam (Anschluss BGH, 5. Februar 2013, II ZR 134/11, BGHZ 196, 131).(Rn.23) 4. Die DSGVO steht dem Auskunftsanspruch des Kommanditisten nicht entgegen (Anschluss OLG München, 5. Februar 2015, 23 U 1875/14, ZIP 2015, 523).(Rn.25) 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die ladungsfähigen Anschriften - Wohnort, Postleitzahl und Straße mit Hausnummer der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, HRA … aufgeführten Kommanditisten zu Ziffern 2 - 19 einschließlich, ausgenommen die Klägerin, zu benennen. 2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die durch die …-gesellschaft mbH als Treuhänderin vertretenen Treugeber zu benennen, und zwar mit Vornamen, Nachnamen, ladungsfähiger Anschrift und Beteiligungshöhe. 3. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die von ihr vertretenen Treugeber zu benennen, und zwar mit Vornamen, Nachnamen, ladungsfähiger Anschrift und Beteiligungshöhe. 4. Die Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 1.019,83 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2018 zu zahlen. Hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten durch die Beklagte zu 2. wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Berlin sachlich und örtlich zuständig, die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen folgt aus § 95 Absatz 4a) GVG. Die Klage ist auch begründet, der Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) vom 13.07.1983 zu. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass ein Kommanditist einen Anspruch gegen die Gesellschaft, hier die Beklagte zu 1), hat auf Mitteilung der Namen und Anschriften aller gegenwärtigen Gesellschafter, weil dies ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht ist (BGH, 05.02.2013, II ZR 136/11, Rz. 11,13; KG Berlin, 8. Mai 2017, 23 U 6/17; OLG München, 05.02.2015, 23 U 1875/14, Rz. 34). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass sich der Anleger über die Zusammensetzung des Gesellschafter- und Treugeberkreises informieren können muss, um mögliche Stimmverbote überprüfen zu können, aber auch um Gesellschafterrechte ausüben zu können (BGH, 23.09.2014, II ZR 373/13, Rz. 6; OLG München, aaO, Rz. 39 f). Im vorliegenden Fall sieht die Satzung in § 9 Nr. 2 vor, dass auf Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 25 % des Kommanditkapitals auf sich vereinen, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen ist. Das Fehlen einer unmittelbaren gesellschaftsvertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin als direkter Kommanditistin und den Treugebern begründet kein schützenswertes Anonymitätsinteresse der Treugeber und steht dem Auskunftsanspruch deshalb nicht entgegen (BGH, 23.09.2014, II ZR 373/13, Rz. 7). Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und Adressen jener Kommanditisten, die als Treugeber, vorliegend sogar als qualifizierte Treugeber, Mitgesellschafter sind, besteht auch gegenüber der Beklagten zu 2) (BGH, 23.09.2014, II ZR 374/13, Rz. 6). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall, anders als in der zitierten BGH-Entscheidung, die Klägerin sich die Namen und Anschriften der Treugeber nicht ausschließlich über deren Treuhänderin beschaffen kann, steht dem Anspruch nicht entgegen. Dass auch die Beklagte zu 1) diese Verpflichtung trifft, lässt weder das Rechtsschutzbedürfnis, noch den materiellen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) als Mitgesellschafterin entfallen. Es handelt sich hier um einen Fall von gesamtschuldnerischer Haftung gemäß § 421 BGB. Im Übrigen dürfte gerade die Beklagte zu 2) über die aktuelle Liste der Treugeber verfügen. Die Regelung in § 2 Nr. 6 des Treuhandvertrages, welche gemäß § 5 Nr. 2 der Satzung der Beklagten zu 1) übernommen wird und deshalb für alle Kommanditisten gilt, steht dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Der BGH hält Klauseln im Gesellschaftsvertrag, die das Auskunftsrecht der Kommanditisten und Treugeber ausschließen, wegen Verstoßes gegen § 242 BGB für unwirksam (BGH, 11.01.2011, II ZR 187/09, Rz. 20; BGH, 05.02.2013, II ZR 134/11, Rz. 24). Auch dem schließt sich die Kammer an. Wegen des Verstoßes gegen § 242 BGB können die Beklagten bereits dem Grunde nach dem klägerischen Anspruch auch nicht den Gesellschafterbeschluss vom 22.05.2018 mit Erfolg entgegenhalten. Wenn bereits eine entsprechende Regelung in der Satzung unwirksam ist, dann gilt dies erst recht für den „niederrangigeren“ Beschluss. Er ist nichtig. Schließlich steht auch die DSGVO den klägerischen Ansprüchen nicht entgegen. Gemäß Art. 94 DSGVO wird die Richtlinie 95/46/EG durch Inkrafttreten der DSGVO aufgehoben. Damit wird die bisher EU-weit geltende Datenschutzrichtlinie lediglich ersetzt (Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Auflage, 2018, Art. 94, Rn. 1), mit gewissen Spielräumen für die Mitgliedstaaten (Begründung der DSGVO in der Verordnung 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016, dort Abs. 9 und 10, in der genannten Kommentierung auf Seite 2). Das OLG München hat sich in der bereits zitierten Entscheidung 05.02.2015 mit der Frage des Verstoßes gegen die Richtlinie 95/46/EG bei der Übermittlung von Namen und Adressen der Treugeber befasst, einen solchen Verstoß jedoch abgelehnt (OLG München, aaO, Rz. 56 ff). Das OLG München hat die Weitergabe der personenbezogenen Daten gemäß Art. 7 Satz 2 der Richtlinie zur Erfüllung des Vertrages, also des Gesellschaftsvertrages, als zulässig angesehen. Der BGH hat die dagegen gerichtete Revision mit Beschluss vom 18.04.2016 zurückgewiesen (II ZR 48/15, wie hier und auch bezüglich der vorangegangenen Quellen zitiert nach Juris). Der ehemalige Art. 7 der Richtlinie entspricht heute dem Art. 6 der DSGVO (Heberlein in Ehmann/Selmayr, aaO, Art. 6, Rn. 13). Es ist nicht anzunehmen, dass der BGH seine Rechtsprechung ändert, nur weil sich der Name der Vorschrift zum Datenschutz geändert hat. Gemäß § 286 Abs. 1 BGB iVm §§ 2,13 RVG, VV Nr. 2300 und der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4, kann die Klägerin Ersatz der beanspruchten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einschließlich Zinsen in Höhe von 5 % p. a. nach § 288 Abs. 1 BGB beanspruchen, allerdings besteht dieser Anspruch nur gegen die Beklagte zu 1). Es ist nicht vorgetragen, dass auch die Beklagte zu 2) mit der Auskunftserteilung in Verzug geraten wäre, insoweit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Schwarz Berg Struck Vorsitzender Richter am Landgericht Handelsrichter Handelsrichter Die Klägerin macht Auskunftsansprüche geltend. Sie ist eine von 19 direkten Kommanditisten der Beklagten zu 1) mit einem Kommanditanteil in Höhe von rund 100.000,00 € (Anlage K 1). Bei der Beklagten handelt es sich um eine 1983 gegründete Grundstücksgesellschaft. Ein weiterer direkter Kommanditist ist die Beklagte zu 2), sie ist Treuhänderin für eine Vielzahl von Treugeber. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) ist in § 5 Nr. 2 geregelt, dass alle Gesellschafter den Muster-Treuhandvertrag als verbindlich für die Rechte und Pflichten des Treuhänders und der Treugeber gegenüber der Gesellschaft anerkennen. § 9 Abs. 2 der Satzung regelt, dass außerordentliche Gesellschafterversammlungen unter anderem einzuberufen sind, wenn Gesellschafter, die zusammen mindestens 25 % des, die Kapitals auf sich vereinigen, dies verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage B 1 verwiesen. Im Treuhandvertrag ist in § 3 Nr. 4 geregelt, dass der Treugeber grundsätzlich selbst an den Gesellschafterversammlungen teilnimmt und zum Beispiel Stimmrechte selbst ausgeübt. Nr. 6 regelt, dass der Treuhänder, soweit nicht zwingende, gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Angaben über die Person und die Höhe der Beteiligung nur mit Zustimmung des jeweiligen Treugebers machen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Treuhandvertrages wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Mit Schreiben vom 9. Januar und 01.02.2018 verlangte die Klägerin von der Beklagten zu 1) erfolglos Auskunft über Ihre Mitgesellschafter (Anlage K3). Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2018 wiederholte sie ihre Bitte gegenüber der Beklagten zu 1, die vollständigen Namen und Anschriften der mit Kommanditisten, auch solcher, die über einen Treuhänder beteiligt sind, bekanntzugeben (Anlage K 4). Dies lehnte die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 29. 3. 2018 ab (Anlage K 5). Die Klägerin sei auf Ihr Einsichtsrecht nach § 166 HGB beschränkt, außerdem stehe der Datenschutz entgegen. Am 22.05.2018 fasste die Beklagte zu 1) im Umlageverfahren einen Beschluss, wonach die Herausgabe von personenbezogenen Daten der Kommanditisten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Gesellschafters an Mitgesellschafter herauszugeben sind (Anlage B 2). Die Klägerin verfolgt nun im Klagewege ihr Ziel weiter. Sie ist der Meinung, nach der Rechtsprechung des BGH habe sie Anspruch auf Mitteilung des vollständigen Namens und der Anschrift sämtlicher Kommanditisten, auch solcher Kommanditisten, die als Treugeber über die Beklagte zu 2) an der Beklagten zu 1) beteiligt sind. Der Beschluss vom 22.05.2018 sei unwirksam, die DSGVO stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die ladungsfähigen Anschriften - Wohnort, Postleitzahl und Straße mit Hausnummer - der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, HRA ... aufgeführten Kommanditisten zu Ziffern 2 - 19 einschließlich, ausgenommen die Klägerin, zu benennen; 2. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die durch die ...-gesellschaft mbH als Treuhänderin vertretenen Treugeber zu benennen, und zwar mit Vornamen, Nachnamen, ladungsfähige Anschrift und Beteiligungshöhe; 3. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die von ihr vertretenen Treugeber zu benennen, und zwar mit Vornamen, Nachnamen, ladungsfähige Anschrift und Beteiligungshöhe; 4. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1019,83 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Nach § 3 Nr. 6 des Treuhandvertrages und nach dem Beschluss der Gesellschaft vom 22.05.2018 seien die begehrten Daten nur mit Zustimmung des jeweiligen Kommanditisten herauszugeben. Dies folge auch aus der DSGVO. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.