Entscheidung
II ZR 374/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 3 7 4 / 1 3 vom 23. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. Mai 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Streitwert: 300 € Gründe: Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Rechtssache we- der grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi- sionsgerichts. Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu einer Frage, hier dazu, ob ein Kommanditist gegen den registerführenden Treuhand- gesellschafter, mit dem er durch einen Verwaltungstreuhandvertrag verbunden 1 2 - 3 - ist, einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der Treugeber hat, begründet noch nicht deren Erforderlichkeit und ist daher kein Zulassungs- grund (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 57/08, NZI 2012, 81 Rn. 5). Im Übrigen ist die Frage, ob sich ein Auskunftsanspruch aus einem zweiseitigen Treuhandverhältnis ergibt, nicht entscheidungserheblich, da der Klägerin der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte bereits aus ihrer gesell- schafterlicher Verbundenheit iVm § 242 BGB zusteht (s. nachfolgend II). II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte als registerführende Gesell- schafterin aus gesellschaftsvertraglicher Verbundenheit ein Anspruch auf Mit- teilung der Namen und Adressen der Treugeber zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 48 mwN). a) Sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision gehen allerdings zu Recht davon aus, dass die Treugeber weder unmittelbare Vertragspartner der Klägerin (zum Auskunftsanspruch vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 7 ff.) noch mit ihr durch eine Innengesell- schaft verbunden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11 ff.) oder nach den Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag - anders als in den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Senats vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 und II ZR 136/11, ZIP 2013, 619) zugrunde lagen - wie unmittelbare Mitgesellschaf- ter der Klägerin zu behandeln sind (sog. qualifizierte Treuhand). b) Die Klägerin und die Beklagte sind jedoch beide unmittelbare Kom- manditisten - die Klägerin ist als solche, nachdem sie sich zuvor nur als Treu- geberin beteiligt hatte, seit dem 12. April 2006 im Handelsregister eingetragen - 3 4 5 6 - 4 - und demgemäß durch den Gesellschaftsvertrag miteinander verbunden. Auf- grund dieser (gesellschafts-)vertraglichen Beziehung schulden sie sich in die- sem Verhältnis gegenseitige Rücksichtnahme, die auch die Pflicht umfasst, die Ausübung von Gesellschafterrechten nicht zu be- oder zu verhindern. Daraus folgt hier die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung. Die Beklagte verfügt als nach dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag registerführende Gesell- schafterin über die Angaben zu den Treugebern, auf deren Kenntnis die Kläge- rin angewiesen ist, um ihr Gesellschafterrecht aus § 7 (2) des Gesellschaftsver- trags, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, ausüben zu können. Eine andere Möglichkeit, an deren Namen und Anschriften zu ge- langen und so das für das Einberufungsverlangen erforderliche Quorum zu er- reichen, besteht für die Klägerin nicht. Ohne die Auskunftsverpflichtung hätte die Beklagte es mithin in der Hand, die Klägerin an der Ausübung ihres Mit- gliedschaftsrechts auf Dauer und endgültig zu hindern. c) Das Fehlen einer unmittelbaren gesellschaftsvertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und den Treugebern begründet kein schützenswertes Anonymitätsinteresse der Treugeber und steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat (Urteile vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 28 und II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 29), hat der Gesellschafter einer Publikums- personengesellschaft - wie auch ein GmbH-Gesellschafter - grundsätzlich ge- gen einen Mitgesellschafter, der seinen Gesellschaftsanteil treuhänderisch für einen Dritten hält, einen Anspruch darauf zu erfahren, wer dessen Treugeber ist. 7 - 5 - d) Dieses Auskunftsrecht der Klägerin ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12). Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Ausschlussgründe hat das Be- rufungsgericht nicht festgestellt. 2. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich der An- spruch der Klägerin auf Auskunft gemäß § 666 BGB auch aus dem nach der Eintragung der Klägerin als Direktkommanditistin als Verwaltungstreuhand fort- bestehenden Treuhandverhältnis mit der Beklagten ergibt, wie das Berufungs- gericht zu Recht angenommen hat. a) Dabei ist ergänzend darauf abzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall nur bei formaler Betrachtung um lediglich zweiseitige Treuhandverhältnisse zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Treugebern handelt. In der Sache sind diese vielmehr gesellschaftsvertraglich überlagert: So ist bereits die Be- gründung des jeweiligen Treuhandverhältnisses durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags zwischen der Beklagten, dem einzelnen Treugeber und der Fondsgesellschaft erfolgt. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft war einem An- leger nur als Treugeber möglich. Auch wenn die Treugeber hier nicht wie bei einer qualifizierten Treuhand einem unmittelbaren Gesellschafter in den Rech- ten und Pflichten gleichgestellt sind, so ist doch zwischen allen drei vertrag- schließenden Parteien des Treuhandvertrages vereinbart worden, dass die Treugeber hinsichtlich der Erträge wie Gesellschafter gestellt werden, § 6 (1) des Treuhandvertrages, und sie weiter einen Anspruch darauf haben, dass die Beklagte ihnen eine Vollmacht zur persönlichen Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung erteilt, § 4 (2) des Treuhandvertrages. Ersichtlich 8 9 10 - 6 - ist nur im Hinblick auf diese Möglichkeit der unmittelbaren Stimmrechtsaus- übung in der Gesellschafterversammlung eine separate Treugeberversamm- lung nicht für erforderlich gehalten worden, § 4 (3) des Treuhandvertrages. b) Wegen dieser gesellschaftsvertraglichen Überlagerung ist es der Be- klagten verwehrt sich darauf zu berufen, die Namen und Anschriften der ande- ren Treugeber seien von ihrer Auskunftspflicht gemäß § 666 BGB aus der Ver- waltungstreuhand mit der Klägerin nicht umfasst, da sich der Treuhandvertrag auf Pflichten gegenüber der Klägerin aus dem zweiseitigen Treuhandverhältnis beschränke. Aus der Einbettung in das Gesellschaftsverhältnis folgt vielmehr die Pflicht der Beklagten jedem einzelnen Treugeber und Direktkommanditisten gegenüber, diesem die Ausübung seiner (Treugeber)Rechte zu ermöglichen, und sei es in der Form, eine gemeinsame Weisung mehrerer Treugeber an die Beklagte herbeizuführen, auf Grund derer diese die Einberufung einer Gesell- schafterversammlung verlangen müsste. Dem einzelnen Vertragspartner der Beklagten, sei er Treugeber, sei er Kommanditist, ist diese Möglichkeit, eine Einberufung der Gesellschafterversammlung zu bewirken, aber nur dann eröff- net, wenn er mit den anderen Treugebern in Kontakt treten kann. c) Hier kommt noch hinzu, dass das von der Beklagten angeführte Ano- nymitätsinteresse der Treugeber auch deshalb nicht schützenswert ist, weil nach dem Fondsprospekt (S. 9, 43, 55), den alle Beitretenden als für sich ver- bindlich anerkannt haben, ohnehin beabsichtigt war, nach einer gewissen Übergangszeit aus steuerlichen Gründen sämtliche Treuhandverhältnisse auf- zulösen und den Treugebern durch Eintragung ins Handelsregister die Stellung unmittelbarer Kommanditisten zu verschaffen. Dass dieses Vorhaben nicht bei allen umgesetzt worden ist, ändert nichts daran, dass die Treugeber von An- fang an damit rechnen mussten, dass sie unmittelbare Gesellschafter und dann 11 12 - 7 - als Vertragspartner einander zur Mitteilung ihrer Namen und Anschriften ver- pflichtet sein würden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12 mwN). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2012 - 330 O 299/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2013 - 11 U 106/12 -