Urteil
96b O 2/23 Kart
LG Berlin 96b. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:0925.96B.O2.23KART.00
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Leitsätze
1. Für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist es ohne Relevanz, ob sich der Kartellrechtsverstoß auf den Beschaffungsvorgang tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn „kartellbetroffen“ war (Anschluss BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20).(Rn.96)
2. Dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, kommt im vorliegenden Streitfall eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu. Die Kartellbeteiligten haben im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen, um Märkte aufzuteilen und öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen. Eine Kartellabsprache dieser Art rechtfertigt die Heranziehung des Erfahrungssatzes.(Rn.100)
3. Die Anrechnung etwaiger Mehrerlöse, die den Kartellgeschädigten durch Fahrpreiserhöhungen zugeflossen sein könnten, würde zu einer unbilligen Entlastung der Kartellbeteiligten führen (Anschluss BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19). Es fehlt vollständig an Anreizen für die mittelbar geschädigten Abnehmer (die Fahrgäste der Geschädigten), Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben. Darüber hinaus würde bei der Anrechnung auch die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln mit Mitteln des Privatrechts erheblich geschwächt.(Rn.178)
4. Eine Vorteilsausgleichung scheidet aus, wenn der Dritte, auf den der Geschädigte seinen Schaden abgewälzt haben soll, dem Geschädigten etwaige gegen den beklagten Kartellbeteiligten bestehende diesbezügliche Ansprüche abgetreten hat, er diesem eine solche Abtretung im Sinne des § 409 BGB angezeigt hat und eine Abwälzung des Schadens auf weitere, dem Dritten nachgelagerte Abnehmer oder Leistungsstufen nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall besteht keine Notwendigkeit, einen etwaigen von Seiten des Dritten zugeflossenen Vorteil auf den Schaden des klagenden Abnehmers anzurechnen, weil sämtliche Ansprüche im Hinblick auf diese Schadenskette in der Hand des Geschädigten gebündelt sind und eine doppelte Inanspruchnahme des beklagten Kartellbeteiligten nicht zu befürchten ist.(Rn.180)
5. Die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens sind zu ersetzen, soweit sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind.(Rn.199)
Tenor
1. Die Beklagten zu 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt,
a) an die Klägerin zu 9) 1.082.663,05 € nebst Zinsen
aa) in Höhe von 4 % pro Jahr hieraus vom 1. Januar 2002 bis zum 18. Januar 2011 und
bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr hieraus seit dem 19. Januar 2011,
b) an die Klägerin zu 10) 1.042.736,43 € nebst Zinsen
aa) in Höhe von 4 % pro Jahr
(1) aus 303.258,70 € vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2011,
(2) aus 648.343,08 € vom 1. Januar 2003 bis zum 18. Januar 2011,
(3) aus 89.060,40 € vom 1. Januar 2006 bis zum 18. Januar 2011 und
(4) aus 2.074,25 € vom 1. Januar 2009 bis zum 18. Januar 2011 sowie
bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr aus 1.042.736,43 € seit dem 19. Januar 2011,
c) an die Klägerin zu 13) 288.988,13 € nebst Zinsen
aa) in Höhe von 4 % pro Jahr
(1) aus 99.225,09 € vom 1. Januar 2003 bis zum 18. Januar 2011 und
(2) aus 189.763,04 € vom 1. Januar 2004 bis zum 18. Januar 2011 sowie
bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr aus 288.988,13 € seit dem 19. Januar 2011,
d) an die Klägerin zu 15) 201.715,27 € nebst Zinsen
aa) in Höhe von 4 % pro Jahr
(1) aus 126.475,27 € vom 1. Januar 2001 bis zum 18. Januar 2011 und
(2) aus 75.240,00 € vom 1. Januar 2005 bis zum 18. Januar 2011 sowie
bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr aus 201.715,27 € seit dem 19. Januar 2011 und
e) an die Klägerin zu 16) 83.415,02 € nebst Zinsen
aa) in Höhe von 4 % pro Jahr hieraus vom 1. Januar 2003 bis zum 18. Januar 2011 und
bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr hieraus seit dem 19. Januar 2011
zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 3) wird darüber hinaus verurteilt,
a) an die Klägerin zu 1) 4.340.329,33 € nebst Zinsen
aa) in Höhe von 4 % pro Jahr
(1) aus 963.764,52 € vom 1. Januar 2000 bis zum 18. Januar 2011,
(2) aus 415.160,70 € vom 1. Januar 2001 bis zum 18. Januar 2011,
(3) aus 63.171,19 € vom 1. Januar 2002 bis zum 18. Januar 2011,
(4) aus 120.984,97 € vom 1. Januar 2003 bis zum 18. Januar 2011,
(5) aus 1.763.346,97 € vom 1. Januar 2004 bis zum 18. Januar 2011,
(6) aus 419.140,34 € vom 1. Januar 2005 bis zum 18. Januar 2011,
(7) aus 107.487,71 € vom 1. Januar 2006 bis zum 18. Januar 2011,
(8) aus 34.758,98 € vom 1. Januar 2007 bis zum 18. Januar 2011 und
(9) aus 452.513,95 € vom 1. Januar 2008 bis zum 18. Januar 2011 sowie
bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr aus 4.340.329,33 € seit dem 19. Januar 2011,
b) an die Klägerin zu 3) 3.040.236,45 € nebst Zinsen
aa) in Höhe von 4 % pro Jahr
(1) aus 1.488.451,06 € vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2011,
(2) aus 90.211,65 € vom 1. Januar 2000 bis zum 18. Januar 2011,
(3) aus 816.812,88 € vom 1. Januar 2002 bis zum 18. Januar 2011 und
(4) aus 644.760,86 € vom 1. Januar 2003 bis zum 18. Januar 2011 sowie
bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr aus 3.040.236,45 € seit dem 19. Januar 2011,
c) an die Klägerin zu 4) 39.059,70 € nebst Zinsen
aa) in Höhe von 4 % pro Jahr hieraus vom 1. Januar 2005 bis zum 18. Januar 2011 und
bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr hieraus seit dem 19. Januar 2011 und
d) an die Klägerin zu 8) 370.141,04 € nebst Zinsen
aa) in Höhe von 4 % pro Jahr
(1) aus 93.338,78 € vom 1. Januar 2002 bis zum 18. Januar 2011 und
(2) aus 276.802,26 € vom 1. Januar 2003 bis zum 18. Januar 2011 sowie
bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr aus 370.141,04 € seit dem 19. Januar 2011
zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Klagen der Klägerin zu 1) in Höhe von 7.924.222,15 €, der Klägerin zu 3) in Höhe von 1.315.104,13 €, der Klägerin zu 4) in Höhe von 2.322.486,46 € und der Klägerin zu 8) in Höhe von 1.480.049,68 € gegenüber der Beklagten zu 3) und die Klage der Klägerin zu 9) in Höhe von 211.964,07 € gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) in der Hauptsache erledigt sind.
4. Die Beklagten zu 3) und 4) werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen zu 9), 10), 13), 15) und 16) als Gesamtgläubiger 48.000 € zu zahlen.
5. Die Beklagte zu 3) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerinnen zu 1), 3), 4) und 8) als Gesamtgläubiger mit den Klägerinnen zu 9), 10), 13), 15) und 16) 48.000 € zu zahlen.
6. Die Beklagten zu 3) und 4) werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt,
a) an die Klägerin zu 9) 10.969,70 €,
b) an die Klägerin zu 10) 9.544,70 €,
c) an die Klägerin zu 13) 4.669,40 €,
d) an die Klägerin zu 15) 3.796,20 € und
e) an die Klägerin zu 16) 2.504,90 €
zu zahlen.
7. Die Beklagte zu 3) wird darüber hinaus verurteilt,
a) an die Klägerin zu 1) 73.669,70 €,
b) an die Klägerin zu 3) 28.639,70 €,
c) an die Klägerin zu 4) 17.239,70 € und
d) an die Klägerin zu 8) 14.104,70 €
zu zahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Von den Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) 7 %, die Klägerin zu 2) 11 %, die Klägerin zu 3) 2 %, die Klägerin zu 4) 1%, die Klägerin zu 5) 7 %, die Klägerin zu 6) 6 %, die Klägerin zu 7) 7 %, die Klägerin zu 8) 1 %, die Klägerin zu 9) 1 %, die Klägerin zu 10) 1 %, die Klägerin zu 11) 2 %, die Klägerin zu 12) 2 %, die Klägerin zu 13) 0 %, die Klägerin zu 14) 1 %, die Klägerin zu 15) 0 %, die Klägerin zu 16) 0 %, die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 6 % und die Beklagte zu 3) darüber hinaus 45 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 9), 10), 13), 15) und 16) haben die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 80 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1), 3), 4) und 8) hat die Beklagte zu 3) 80 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) haben die Klägerin zu 1) 7 %, die Klägerin zu 3) 2 %, die Klägerin zu 4) 1 %, die Klägerin zu 8) 1 %, die Klägerin zu 9) 1 %, die Klägerin zu 10) 1 %, die Klägerin zu 13) 0 %, die Klägerin zu 15) 0 % und die Klägerin zu 16) 0 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) haben die Klägerin zu 9) 1 %, die Klägerin zu 10) 1 %, die Klägerin zu 13) 0 %, die Klägerin zu 15) 0 % und die Klägerin zu 16) 0 % zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten haben die Klägerin zu 1) zu 7 %, die Klägerin zu 3) zu 2 %, die Klägerin zu 4) zu 1 %, die Klägerin zu 8) zu 1 %, die Klägerin zu 9) zu 1 %, die Klägerin zu 10) zu 1 %, die Klägerin zu 13) zu 0 %, die Klägerin zu 15) zu 0 % und die Klägerin zu 16) zu 0 % zu tragen. Im Verhältnis zwischen den Klägerinnen zu 1) bis 16) und den Beklagten zu 1) und 2), im Verhältnis zwischen den Klägerinnen zu 1) bis 8), 11), 12) und 14) und der Beklagten zu 4) sowie im Verhältnis zwischen den Klägerinnen zu 2), 5), 6), 7), 11), 12) und 14) und der Beklagten zu 3) sowie der Streithelferin der Beklagten ergeht wegen der außergerichtlichen Kosten keine Kostenentscheidung.
10. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist es ohne Relevanz, ob sich der Kartellrechtsverstoß auf den Beschaffungsvorgang tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn „kartellbetroffen“ war (Anschluss BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20).(Rn.96) 2. Dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, kommt im vorliegenden Streitfall eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu. Die Kartellbeteiligten haben im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen, um Märkte aufzuteilen und öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen. Eine Kartellabsprache dieser Art rechtfertigt die Heranziehung des Erfahrungssatzes.(Rn.100) 3. Die Anrechnung etwaiger Mehrerlöse, die den Kartellgeschädigten durch Fahrpreiserhöhungen zugeflossen sein könnten, würde zu einer unbilligen Entlastung der Kartellbeteiligten führen (Anschluss BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19). Es fehlt vollständig an Anreizen für die mittelbar geschädigten Abnehmer (die Fahrgäste der Geschädigten), Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben. Darüber hinaus würde bei der Anrechnung auch die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln mit Mitteln des Privatrechts erheblich geschwächt.(Rn.178) 4. Eine Vorteilsausgleichung scheidet aus, wenn der Dritte, auf den der Geschädigte seinen Schaden abgewälzt haben soll, dem Geschädigten etwaige gegen den beklagten Kartellbeteiligten bestehende diesbezügliche Ansprüche abgetreten hat, er diesem eine solche Abtretung im Sinne des § 409 BGB angezeigt hat und eine Abwälzung des Schadens auf weitere, dem Dritten nachgelagerte Abnehmer oder Leistungsstufen nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall besteht keine Notwendigkeit, einen etwaigen von Seiten des Dritten zugeflossenen Vorteil auf den Schaden des klagenden Abnehmers anzurechnen, weil sämtliche Ansprüche im Hinblick auf diese Schadenskette in der Hand des Geschädigten gebündelt sind und eine doppelte Inanspruchnahme des beklagten Kartellbeteiligten nicht zu befürchten ist.(Rn.180) 5. Die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens sind zu ersetzen, soweit sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind.(Rn.199) 1. Die Beklagten zu 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, a) an die Klägerin zu 9) 1.082.663,05 € nebst Zinsen aa) in Höhe von 4 % pro Jahr hieraus vom 1. Januar 2002 bis zum 18. Januar 2011 und bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr hieraus seit dem 19. Januar 2011, b) an die Klägerin zu 10) 1.042.736,43 € nebst Zinsen aa) in Höhe von 4 % pro Jahr (1) aus 303.258,70 € vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2011, (2) aus 648.343,08 € vom 1. Januar 2003 bis zum 18. Januar 2011, (3) aus 89.060,40 € vom 1. Januar 2006 bis zum 18. Januar 2011 und (4) aus 2.074,25 € vom 1. Januar 2009 bis zum 18. Januar 2011 sowie bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr aus 1.042.736,43 € seit dem 19. Januar 2011, c) an die Klägerin zu 13) 288.988,13 € nebst Zinsen aa) in Höhe von 4 % pro Jahr (1) aus 99.225,09 € vom 1. Januar 2003 bis zum 18. Januar 2011 und (2) aus 189.763,04 € vom 1. Januar 2004 bis zum 18. Januar 2011 sowie bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr aus 288.988,13 € seit dem 19. Januar 2011, d) an die Klägerin zu 15) 201.715,27 € nebst Zinsen aa) in Höhe von 4 % pro Jahr (1) aus 126.475,27 € vom 1. Januar 2001 bis zum 18. Januar 2011 und (2) aus 75.240,00 € vom 1. Januar 2005 bis zum 18. Januar 2011 sowie bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr aus 201.715,27 € seit dem 19. Januar 2011 und e) an die Klägerin zu 16) 83.415,02 € nebst Zinsen aa) in Höhe von 4 % pro Jahr hieraus vom 1. Januar 2003 bis zum 18. Januar 2011 und bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr hieraus seit dem 19. Januar 2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 3) wird darüber hinaus verurteilt, a) an die Klägerin zu 1) 4.340.329,33 € nebst Zinsen aa) in Höhe von 4 % pro Jahr (1) aus 963.764,52 € vom 1. Januar 2000 bis zum 18. Januar 2011, (2) aus 415.160,70 € vom 1. Januar 2001 bis zum 18. Januar 2011, (3) aus 63.171,19 € vom 1. Januar 2002 bis zum 18. Januar 2011, (4) aus 120.984,97 € vom 1. Januar 2003 bis zum 18. Januar 2011, (5) aus 1.763.346,97 € vom 1. Januar 2004 bis zum 18. Januar 2011, (6) aus 419.140,34 € vom 1. Januar 2005 bis zum 18. Januar 2011, (7) aus 107.487,71 € vom 1. Januar 2006 bis zum 18. Januar 2011, (8) aus 34.758,98 € vom 1. Januar 2007 bis zum 18. Januar 2011 und (9) aus 452.513,95 € vom 1. Januar 2008 bis zum 18. Januar 2011 sowie bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr aus 4.340.329,33 € seit dem 19. Januar 2011, b) an die Klägerin zu 3) 3.040.236,45 € nebst Zinsen aa) in Höhe von 4 % pro Jahr (1) aus 1.488.451,06 € vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2011, (2) aus 90.211,65 € vom 1. Januar 2000 bis zum 18. Januar 2011, (3) aus 816.812,88 € vom 1. Januar 2002 bis zum 18. Januar 2011 und (4) aus 644.760,86 € vom 1. Januar 2003 bis zum 18. Januar 2011 sowie bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr aus 3.040.236,45 € seit dem 19. Januar 2011, c) an die Klägerin zu 4) 39.059,70 € nebst Zinsen aa) in Höhe von 4 % pro Jahr hieraus vom 1. Januar 2005 bis zum 18. Januar 2011 und bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr hieraus seit dem 19. Januar 2011 und d) an die Klägerin zu 8) 370.141,04 € nebst Zinsen aa) in Höhe von 4 % pro Jahr (1) aus 93.338,78 € vom 1. Januar 2002 bis zum 18. Januar 2011 und (2) aus 276.802,26 € vom 1. Januar 2003 bis zum 18. Januar 2011 sowie bb) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr aus 370.141,04 € seit dem 19. Januar 2011 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Klagen der Klägerin zu 1) in Höhe von 7.924.222,15 €, der Klägerin zu 3) in Höhe von 1.315.104,13 €, der Klägerin zu 4) in Höhe von 2.322.486,46 € und der Klägerin zu 8) in Höhe von 1.480.049,68 € gegenüber der Beklagten zu 3) und die Klage der Klägerin zu 9) in Höhe von 211.964,07 € gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) in der Hauptsache erledigt sind. 4. Die Beklagten zu 3) und 4) werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen zu 9), 10), 13), 15) und 16) als Gesamtgläubiger 48.000 € zu zahlen. 5. Die Beklagte zu 3) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerinnen zu 1), 3), 4) und 8) als Gesamtgläubiger mit den Klägerinnen zu 9), 10), 13), 15) und 16) 48.000 € zu zahlen. 6. Die Beklagten zu 3) und 4) werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, a) an die Klägerin zu 9) 10.969,70 €, b) an die Klägerin zu 10) 9.544,70 €, c) an die Klägerin zu 13) 4.669,40 €, d) an die Klägerin zu 15) 3.796,20 € und e) an die Klägerin zu 16) 2.504,90 € zu zahlen. 7. Die Beklagte zu 3) wird darüber hinaus verurteilt, a) an die Klägerin zu 1) 73.669,70 €, b) an die Klägerin zu 3) 28.639,70 €, c) an die Klägerin zu 4) 17.239,70 € und d) an die Klägerin zu 8) 14.104,70 € zu zahlen. 8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 9. Von den Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) 7 %, die Klägerin zu 2) 11 %, die Klägerin zu 3) 2 %, die Klägerin zu 4) 1%, die Klägerin zu 5) 7 %, die Klägerin zu 6) 6 %, die Klägerin zu 7) 7 %, die Klägerin zu 8) 1 %, die Klägerin zu 9) 1 %, die Klägerin zu 10) 1 %, die Klägerin zu 11) 2 %, die Klägerin zu 12) 2 %, die Klägerin zu 13) 0 %, die Klägerin zu 14) 1 %, die Klägerin zu 15) 0 %, die Klägerin zu 16) 0 %, die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 6 % und die Beklagte zu 3) darüber hinaus 45 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 9), 10), 13), 15) und 16) haben die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 80 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1), 3), 4) und 8) hat die Beklagte zu 3) 80 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) haben die Klägerin zu 1) 7 %, die Klägerin zu 3) 2 %, die Klägerin zu 4) 1 %, die Klägerin zu 8) 1 %, die Klägerin zu 9) 1 %, die Klägerin zu 10) 1 %, die Klägerin zu 13) 0 %, die Klägerin zu 15) 0 % und die Klägerin zu 16) 0 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) haben die Klägerin zu 9) 1 %, die Klägerin zu 10) 1 %, die Klägerin zu 13) 0 %, die Klägerin zu 15) 0 % und die Klägerin zu 16) 0 % zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten haben die Klägerin zu 1) zu 7 %, die Klägerin zu 3) zu 2 %, die Klägerin zu 4) zu 1 %, die Klägerin zu 8) zu 1 %, die Klägerin zu 9) zu 1 %, die Klägerin zu 10) zu 1 %, die Klägerin zu 13) zu 0 %, die Klägerin zu 15) zu 0 % und die Klägerin zu 16) zu 0 % zu tragen. Im Verhältnis zwischen den Klägerinnen zu 1) bis 16) und den Beklagten zu 1) und 2), im Verhältnis zwischen den Klägerinnen zu 1) bis 8), 11), 12) und 14) und der Beklagten zu 4) sowie im Verhältnis zwischen den Klägerinnen zu 2), 5), 6), 7), 11), 12) und 14) und der Beklagten zu 3) sowie der Streithelferin der Beklagten ergeht wegen der außergerichtlichen Kosten keine Kostenentscheidung. 10. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000.000,00 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Den Klägerinnen zu 9), 10), 13), 15) und 16) stehen gegen die Beklagten zu 3) und 4) Ansprüche auf Ersatz der ihnen entstandenen Preishöhenschäden in folgender Höhe zu: Klägerin Ansprüche gegenüber Beklagten zu 3) und 4) Klägerin zu 9) 1.082.663,05 € Klägerin zu 10) 1.042.736,43 € Klägerin zu 13) 288.988,13 € Klägerin zu 15) 201.715,27 € Klägerin zu 16) 83.415,02 € Die Klägerinnen zu 1), 3), 4) und 8) haben solche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 3) in folgender Höhe: Klägerin Ansprüche gegenüber Beklagter zu 3) Klägerin zu 1) 4.340.329,33 € Klägerin zu 3) 3.040.236,45 € Klägerin zu 4) 39.059,70 € Klägerin zu 8) 370.141,04 € 1. Für den auf einen kartellbedingten Preishöhenschaden gestützten Schadensersatzanspruch ist das zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung geltende Recht maßgeblich. Daher ist im Streitfall § 823 Abs. 2 BGB iVm Artikel 81 EGV (jetzt Artikel 101 AEUV) Anspruchsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 – KZR 46/20 (Stahl-Strahlmittel), Rn. 19 mwN). 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind erfüllt. a) Die Beklagten zu 3) und 4) verletzten in schuldhafter Weise das Kartellverbot in Artikel 81 EGV (jetzt Artikel 101 AEUV). Dies steht aufgrund der Feststellungen der Europäischen Kommission in der Entscheidung vom 21. Februar 2007 (C (2007) 512 final (Anlagenkonvolut K 3); im Folgenden: „Kommissionsentscheidung“) bindend fest (Artikel 16 Abs. 1 VO 1/2003; § 33 Abs. 4 GWB 2005, zur zeitlichen Anwendbarkeit dieser Norm vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 – KZR 56/16 (Grauzementkartell II), Rn. 30 ff.). aa) Danach verstießen unter anderem die Beklagten zu 3) und 4) gegen Artikel 81 EGV (jetzt Artikel 101 AEUV), indem sie in Deutschland vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003 im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen (vgl. Kommissionsentscheidung, Artikel 1 Rn. 2): „In respect of Germany, the following undertakings have infringed Article 81 of the Treaty by regularly agreeing collectively, for the periods indicated, in the context of related national agreements and concerted practices concerning […] escalators to share markets, allocate public and private tenders and other contracts in accordance with the pre-agreed shares for sale and installation: – […] xxxx GmbH: from August 1 1995 to December 5 2003; – […] xxxx GmbH & Co. OHG: from August 1 1995 to December 5 2003; – […].“ Die Zuteilung von Projekten über den Verkauf und die Montage neuer Fahrtreppen erfolgte nach den Grundsätzen, dass existierende Kundenbeziehungen respektiert bzw. dass vorher vereinbarte Anteile am Fahrtreppenverkaufsvolumen erreicht werden sollten (vgl. Kommissionsentscheidung, Rn. 225, 229, 255 u. 259): „It follows from information provided by [**] that the arrangements between the four undertakings concerning escalators consisted of the following: agreeing on the allocation of projects for the sale and installation of new escalators in accordance with the principle that existing customer relationships should be respected. […] According to [**], the escalator arrangements also consisted of the following, either in a second step or when projects were not allocated according to the arrangement described in recitals (225) to (228): agreeing on the allocation of projects for the sale and installation of new escalators in accordance with previously agreed shares of escalator sales (volume). […] According to the Commission's file and according to [**], the […] escalator arrangements among the three undertakings consisted of: agreeing on the allocation of certain projects for the sale and installation […] of escalators in accordance with the principle that existing customer relationships should be respected. […] According to the Commission’s file and [**], at least the escalator arrangements also consisted in agreeing on the allocation of projects for the sale and installation of new escalators in accordance with previously agreed shares of escalator sales (by volume), either in a second step or when projects were not allocated according to the arrangement described in recitals (255) to (257). […].” Nach der rechtlichen Würdigung der Europäischen Kommission haben die Beklagten zu 3) und 4) gemeinsam mit den weiteren Kartellanten in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einzelne, fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EGV (jetzt Artikel 101 AEUV) begangen (vgl. Kommissionsentscheidung, Rn. 565): „[…] It would be artificial to split up such continuous conduct, characterized by a single purpose, by treating it as consisting of several separate infringements in each Member State. In each Member State a single, continuous infringement of Article 81 of the Treaty was committed, which manifested itself by way of unlawful agreements and concerted practices. […].” bb) Dem entspricht es, dass bereits die Grundabsprache der Kartellbeteiligten (im Folgenden auch: „Kartellabsprache“) den Rechtsgrund des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Artikel 81 EGV (jetzt Artikel 101 AEUV) bildet. Für die schadensersatzrechtliche Haftung der Beklagten zu 3) und 4) kommt es daher nicht darauf an, ob es im Hinblick auf die streitgegenständlichen Fahrtreppenprojekte jeweils Einzelabsprachen gab (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2022 – KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 90; vom 19. Mai 2020 – KZR 70/17 (Schienenkartell III), Rn. 30 ff.). Der Vortrag der Beklagten zu 4), es habe im Streitfall keine „Grundabsprache“ gegeben (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 4) vom 8. September 2023, S. 3), steht in Widerspruch zu den – bindenden – Feststellungen der Europäischen Kommission, nach denen die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen Teil einer Gesamtplanung waren, und ist daher unbeachtlich (vgl. Kommissionsentscheidung, Rn. 569): „The NEB agreements and concerted practices among the undertakings were part of an overall scheme. This scheme was developed and implemented over a period of at least eight years, pursuing the same common objective of restricting competition between the undertakings concerned. The undertakings adhered to common mechanisms and established practices to allocate projects and to limit their individual commercial conduct with respect to their bidding behaviour, by not undercutting the price of the undertaking that had been allocated a certain project. Meetings took place several times a year and the meeting dates submitted by the leniency applicants show sustained continuity, often with intervals of less than a month. The addressees do not contest the fact that the complex, collusive escalator and elevator arrangements constitute one single continuous infringement.” b) Die Klägerinnen sind zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche berechtigt. aa) Das gilt zum einen insoweit, als sie selbst Abnehmer der in Rede stehenden Fahrtreppen waren. (1) Hierunter fallen auch die Projekte lfd. Nr. 14 und 15 der Klägerin zu 4), weil diese nach den vorgelegten Dokumenten (Anlagenkonvolut K 6, dort Klägerin zu 4) lfd. Nr. 14 u. 15) von der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin ausdrücklich im Namen dieser Klägerin abgeschlossen wurden (§ 164 Abs. 1 BGB) und die Klägerin zu 4) die Vertragsabschlüsse jedenfalls durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar 2013 (dort S. 39) genehmigte (§ 177 Abs. 1 BGB; der Umfang der Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 4) ergibt sich aus dem Anlagenkonvolut K 1). (2) Das beschriebene wettbewerbsbeschränkende Verhalten ist – vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften – geeignet, einen Schaden der Klägerinnen zu begründen; das genügt zur Erfüllung des haftungsbegründenden Tatbestands im Verhältnis zu den Klägerinnen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 – KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 29 mwN). Die genannte Voraussetzung ist im Hinblick auf alle streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge gegeben, weil die Klägerinnen Waren (Fahrtreppen) erworben haben, welche Gegenstand des Kartells waren (vgl. BGH aaO Rn. 30 mwN). (a) Die Betroffenheit besteht in sachlicher Hinsicht. (aa) Anders als die Beklagtenseite meint, ergibt sich aus der Kommissionsentscheidung nicht, dass Fahrtreppen, die unter Rahmenverträgen bezogen wurden, von der Kartellabsprache ausgenommen gewesen wären. Dem in der Kommissionsentscheidung an verschiedener Stelle (vgl. etwa Rn. 225, 229, 235, 255, 257 u. 259) verwendeten Begriff des „Projekts“ lässt sich keine Beschränkung auf Einzelvertragsabschlüsse entnehmen. (bb) Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite machen die Klägerinnen keinen Schadensersatz wegen Vertragsabschlüssen geltend, die das „Modernisierungsgeschäft“ der Kartellbeteiligten im Sinne der Kommissionsentscheidung (vgl. Rn. 658: „[…] except in Germany where the maintenance and modernisation business were not subject of discussions between the cartel members […]“.) betreffen. Wie sich aus Rn. 14 der Entscheidung ergibt, umfasst dieser Begriff nicht den Einbau neuer Fahrtreppen: „Modernization services require more intervention in the new equipment and replacement of parts than maintenance but substantially less than for the installation of an entirely new elevator or escalator. Modernization basically updates the original installation. While elevators are typically modernized, escalators are generally not.” Alle in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge haben nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerinnen den Verkauf und die Montage neuer Fahrtreppen zum Gegenstand. (b) Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Betroffenheit der Klägerinnen gegeben. (aa) Das gilt zum einen ohne weiteres insoweit, als die Auftragserteilungen innerhalb des von der Europäischen Kommission festgestellten Kartellzeitraums zwischen dem 1. August 1995 und dem 5. Dezember 2003 erfolgten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2022 – KZR 46/20 (Stahl-Strahlmittel), Rn. 32 u. 35; vom 13. April 2021 – KZR 42/19, Rn. 13); darauf, wann mit der Projektplanung begonnen wurde, kommt es nicht an. (bb) Es gilt zum anderen aber auch für die Beschaffungsvorgänge, welche die Lieferung von Fahrtreppen unter Geltung des Rahmenvertrags zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 23. August 2002 (vgl. Anlagenkonvolut K 6, dort Klägerin zu 1) Rahmenverträge) nach dem 5. Dezember 2003 betreffen. Insoweit kommt es nicht auf einen möglichen Nachwirkungseffekt des Kartells an (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 – KZR 46/20 (Stahl-Strahlmittel), Rn. 36 mwN), weil die Preissetzung durch den Rahmenvertrag im Kartellzeitraum erfolgte. (c) Unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit unerheblich ist, ob alle Lieferanten der Klägerinnen am Kartell beteiligt waren. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre diese Tatbestandsvoraussetzung gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 – KZR 46/20 (Stahl-Strahlmittel), Rn. 30 mwN). bb) Die Berechtigung zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche besteht zum anderen auch insoweit, als die Fahrtreppen von anderen Personen als den Klägerinnen bezogen wurden. Die Schadensersatzansprüche dieser – nach den obenstehenden Maßgaben von dem Kartell ebenfalls betroffenen – Personen sind auf die Klägerinnen zu 1), 3) bzw. 9) übergegangen. (1) Die Klägerin zu 1) ist im Jahr 1999 nach §§ 123 Abs. 3 Nr. 2, 135 Abs. 1 Satz 1 iVm § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Gesamtrechtsnachfolgerin der Deutschen Bahn AG für alle Aktiva und Passiva einschließlich Schadensersatzforderungen geworden, die dem Geschäftsbereich Personenbahnhöfe der Deutschen Bahn AG zugeordnet waren. Das ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Anlagen K 75, K 76 und K 132. (2) Der Klägerin zu 3) wurden im Hinblick auf die Projekte lfd. Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 Schadensersatzansprüche der SBG-Ruhr mbH bzw. der Städte Duisburg und Düsseldorf wirksam abgetreten (§ 398 BGB). In Bezug auf die SBG-Ruhr mbH (Projekte lfd. Nr. 1, 2 u. 5) folgt dies aus § 1 der als Bestandteil des Anlagenkonvoluts K 6 (dort Klägerin zu 3) lfd. Nr. 1, 2 u. 5) vorgelegten Abtretungsvereinbarung. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei der als Anlage K 77 eingereichten Auflistung um die in § 1 der Abtretungsvereinbarung in Bezug genommene Anlage handelt. Die Vertretungsmacht der Personen, die für die SBG-Ruhr mbH die Abtretungsvereinbarung unterzeichneten, ergibt sich aus § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GmbHG und dem eingereichten Auszug aus dem Handelsregister (Anlage K 78). Im Hinblick auf die Städte Duisburg (Projekt lfd. Nr. 4) und Düsseldorf (Projekt Nr. lfd. 6) sind die Abtretungen – wie die Anlagen K 138 und K 79 (Stadt Duisburg) bzw. die Anlagen K 139 und K 81 (Stadt Düsseldorf) ergeben – jedenfalls Ende des Jahres 2016 wirksam erfolgt; zu diesem Zeitpunkt war § 64 Abs. 1 Satz 2 GO NRW bereits neu gefasst, so dass sich die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Vorschrift in ihrer bis zum 28. September 2012 geltenden Fassung nicht stellen. (3) Die Klägerin zu 9) ist im Wege der Abtretung (§ 398 BGB) Inhaberin der Schadensersatzansprüche geworden, denen die streitgegenständlichen Fahrtreppenprojekte der Stadt Frankfurt am Main zugrunde liegen. Die Abtretungsvereinbarung liegt als Anlage K 26 vor. Anders als die Beklagtenseite meint, ist die Vereinbarung nicht deswegen unwirksam, weil sie nicht vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands der Stadt Frankfurt am Main unterzeichnet wurde. Die Bestimmung des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO, die entsprechendes verlangt, gilt nur für Verpflichtungserklärungen; Verfügungen fallen nicht darunter (vgl. BeckOK KommunalR Hessen/Birkenfeld/S. Fuhrmann HGO § 71 Rn. 16 ff. mwN). c) Anders als die Beklagte zu 3) offenbar meint, kommt es für den haftungsbegründenden Tatbestand des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht darauf an, ob sich der Kartellrechtsverstoß auf den Beschaffungsvorgang, den der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn „kartellbefangen“ oder „kartellbetroffen“ war (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 – KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 29 mwN). 3. Rechtsfolge von § 823 Abs. 2 BGB iVm Artikel 81 EGV (jetzt Artikel 101 AEUV) ist die Verpflichtung zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens. Die Höhe der den Klägerinnen aus den streitgegenständlichen Fahrtreppenprojekten entstandenen Preishöhenschäden beträgt: Klägerin Preishöhenschäden Klägerin zu 1) 12.264.551,48 € Klägerin zu 3) 4.355.340,58 € Klägerin zu 4) 2.361.546,16 € Klägerin zu 8) 1.850.190,72 € Klägerin zu 9) 1.294.627,12 € Klägerin zu 10) 1.042.736,43 € Klägerin zu 13) 288.988,13 € Klägerin zu 15) 201.715,27 € Klägerin zu 16) 83.415,02 € a) Nach den hierfür heranzuziehenden Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 – KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 40 mwN) kann die Kammer im Streitfall feststellen, dass sich das Preisniveau, welches sich auf dem von der Kartellabsprache betroffenen deutschen Fahrtreppenmarkt einstellte, kartellbedingt über demjenigen liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, und die Klägerinnen daher Preishöhenschäden erlitten haben. aa) Dies stützt die Kammer wesentlich darauf, dass auf Grundlage der Feststellungen, welche die Europäische Kommission zu der Absprache der Kartellbeteiligten getroffen hat, dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, im Streitfall eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zukommt. (1) Der genannte Erfahrungssatz ist auf die Art des in Rede stehenden Kartells anwendbar. Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission haben die Kartellbeteiligten im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen (vgl. Kommissionsentscheidung, Artikel 1 Rn. 2). Eine Kartellabsprache dieser Art rechtfertigt die Heranziehung des Erfahrungssatzes, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 – KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 44 mwN). Denn durch sie waren die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund einer solchen Absprache nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH aaO Rn. 45 mwN). Dafür spricht, dass die Zuweisung von Kunden der Steigerung des Gewinns dient; damit ist zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird (vgl. BGH aaO). Die von der Beklagtenseite angeführten Produktcharakteristika von Fahrtreppen (vgl. insbesondere Anlage O 80 [= B 33], S. 5 f.) ändern hieran nichts. (2) Das Maß der Indizwirkung des Erfahrungssatzes hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, den dieser zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 – KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 60 mwN). Sein Gewicht erhöht sich, je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau hatte (BGH aaO Rn. 62 mwN). Danach kommt dem Erfahrungssatz im Streitfall eine starke Indizwirkung zu. (a) Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission wurde das Kartell von den Beklagten über einen langen Zeitraum praktiziert. Es dauerte vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003 und damit über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren an. (b) Das Kartell wurde auch nachhaltig praktiziert. Hierfür spricht zunächst die große Marktabdeckung der Kartellbeteiligten. Auf sie entfielen bis Ende des Jahres 2000 wertbezogen nahezu 100 % und anschließend etwa 75 % des Fahrtreppenmarkts (vgl. Kommissionsentscheidung, Rn. 51, 232 u. 278; EuG, Urteile vom 13. Juli 2011 – T-141/07, T-142/07, T-145/07 u. T-146/07, juris Rn. 194; T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 u. T-154/07, juris Rn. 224). Kartellaußenseiter, die über Kapazitäten verfügten, welche es ihnen erlaubt hätten, sich im größeren Umfang um Fahrtreppenprojekte zu bewerben, gab es jedenfalls in der ersten Phase des Kartells offenbar nicht (vgl. auch Anlage K 73 u. Anlage K 90). Von einem deutlich ins Gewicht fallenden Wettbewerbsdruck durch Kartellaußenseiter kann daher – entgegen der Sichtweise der Beklagtenseite (vgl. insbesondere Anlage O 80 [= B 33], S. 6 f.) – nicht ausgegangen werden. Für die Nachhaltigkeit des Kartells spricht ferner, dass sich die Beteiligten während seiner gesamten Dauer regelmäßig und häufig trafen, um Fahrtreppenprojekte zuzuweisen. Bis zum Ende des Jahres 2000 fanden die Treffen durchschnittlich mindestens dreimal jährlich und im anschließenden Zeitraum wohl noch häufiger statt (vgl. Kommissionsentscheidung, Rn. 217 u. 246); die auf den Treffen ausgetauschten Informationen zu Fahrtreppenprojekten wurden auf Listen festgehalten (vgl. Kommissionsentscheidung, Rn. 237 u. 262 ff.). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es trotz dieser regelmäßigen und häufigen Zusammenkünfte der Kartellanten, die den dort ausgetauschten Informationen offenbar Verbindlichkeit zumaßen und daher auf Listen festhielten, an Kartelldisziplin gemangelt hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anders als die Beklagtenseite meint (vgl. insbesondere Anlage O 80 [= B 33], S. 7 f.), ergeben sich solche insbesondere nicht aus der Kommissionsentscheidung. In den von der Beklagtenseite in Bezug genommenen Passagen der Entscheidung (Rn. 261, 274, 663, 727 u. 749) referiert die Europäische Kommission lediglich Angaben und Auffassungen einzelner Kartellanten ohne sich diese zu eigen zu machen. Aufgrund der bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission ist schließlich zugrunde zu legen, dass auch Rahmenverträge von der Kartellabsprache erfasst waren (s.o. unter 2. b) aa) (2) (a) (aa)). Auf die Frage, ob und inwieweit dies aus ökonomischer Sicht sinnvoll war (vgl. hierzu Anlage O 80 [= B 33], S. 8 f.), kommt es nicht an. bb) Dafür, dass sich das Preisniveau, welches sich auf dem von der Kartellabsprache betroffenen Markt für Fahrtreppen einstellte, kartellbedingt über demjenigen liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, spricht darüber hinaus das von den Klägerinnen vorgelegte Privatgutachten (Anlage K 7 u. Anlage K 88; im Folgenden: „W/S-Gutachten“). Dieses weist einen statistisch signifikanten, kartellbedingten Preisaufschlag in Höhe von 19,8 % der von den Klägerinnen für Fahrtreppenprojekte in Deutschland bezahlten Preise aus (56.011 € / 283.018 € x 100; Anlage K 7, S. 7 f.; Anlage K 88, S. 7 u. 17). Die Kammer kann das Ergebnis dieses Gutachtens berücksichtigen. (1) Die Kammer ist davon überzeugt, dass das W/S-Gutachten auf der dort beschriebenen Datengrundlage und in der dort angegebenen Art und Weise (vgl. Anlage K 88, S. 5 f. u. 18 ff.) erstellt wurde. Anhaltspunkte, die hieran durchgreifende Zweifel begründen könnten, sind – auch nach der Übermittlung des verwendeten Datensatzes (Anlage K 89) an die Beklagtenseite – weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (2) Das W/S-Gutachten wendet mit der im Wege einer Regressionsanalyse durchgeführten zeitlichen Vergleichsmethode ein zur Ermittlung kartellbedingter Schäden anerkanntes Verfahren an (vgl. Europäische Kommission, Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2013 (im Folgenden: „Kommissions-Leitfaden“), Rn. 38 ff. u. 69 ff.). Es geht weiter von zutreffenden Annahmen bezüglich der Beteiligten der Kartellabsprache sowie ihres Inhalts und ihrer Dauer aus (vgl. Anlage K 7, S. 2, 6 u. 22; Anlage K 88, S. 4 u. 24 f.). Anders als die Beklagtenseite meint (vgl. Anlage O 61 [= B 9], S. 14 f.; Anlage O 80 [= B 33], S. 16; Anlage CC 35, S. 3 u. 11 f.), ist es nicht zu beanstanden, dass das W/S-Gutachten die kartellbedingten Preisaufschläge nicht für jede Klägerin gesondert ermittelt, obwohl die Klägerinnen über unterschiedlich große Verhandlungsmacht verfügen. Dies ist vielmehr Folge der angewandten und allgemein anerkannten Vergleichsmethode, die das Preisniveau kartellbetroffener und nicht-kartellbetroffener Märkte miteinander vergleicht, um kartellbedingte Preisaufschläge zu ermitteln. Dasselbe gilt für den Kritikpunkt, dass das W/S-Gutachten nicht die Möglichkeit berücksichtige, dass sich der kartellbedingte Preisaufschlag von Kartellteilnehmer zu Kartellteilnehmer unterschieden haben könnte (vgl. Anlage CC 35, S. 10 f.). (3) Das W/S-Gutachten verwendet eine hinreichend verlässliche Datengrundlage (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteil vom 29. November 2022 – KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 106 mwN; siehe auch Kommissions-Leitfaden, Rn. 82 ff.). Es beruht auf 147 Fahrtreppengeschäften, die von den klagenden Verkehrsbetrieben zwischen August 1992 und Dezember 2008 abgeschlossen wurden (vgl. Anlage K 7, S. 2 u. 6; Anlage K 88, S. 5). Auch die Beklagtenseite behauptet nicht, dass dieser Datensatz zu klein wäre, um eine aussagekräftige Regressionsanalyse zu erstellen (vgl.Anlage O 61 [= B 9], S. 23 ff.; Anlage O 80 [= B 33], S. 11 f.; Anlage CC 35, S. 16 ff.; Anlage CC 52, S. 6 ff.); die in erster Linie terminologische Frage, ob es sich aufgrund der geringen Observationsanzahl aus dem Vorkartellzeitraum eher um einen „Während-Nachher-Vergleich“ als um einen „Vorher-Während-Nachher-Vergleich“ handelt (vgl. dazu Anlage CC 52, S. 8 mit Fn. 13), ist nicht entscheidend. Ernsthafte Zweifel an der Repräsentativität des Datensatzes bestehen nicht. Soweit die Beklagtenseite moniert, dass „der Datensatz jedenfalls in Bezug auf Kartellaußenseiter nicht vollständig“ sei (Anlage O 80 [= B 33], S. 11), stellt dies seine Repräsentativität in Anbetracht der von der Europäische Kommission festgestellten Marktanteile der Kartellteilnehmer nicht durchgreifend infrage. Dasselbe gilt für die Aussage, dass Projekte der „großen“ Kunden unter den Klägerinnen im Nicht-Kartellzeitraum überrepräsentiert sein könnten (vgl. Anlage O 80 [= B 33], S. 12). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der vermutete Umstand, dass diejenigen Klägerinnen, die während des Kartellzeitraums nur ein bis drei Fahrtreppenprojekte ausschrieben, im Vergleichszeitraum keine Geschäftsabschlüsse tätigten, welche in den Datensatz einfließen konnten, nicht nur zu einer theoretisch denkbaren, sondern zu einer im konkreten Fall tatsächlich gegebenen und ins Gewicht fallenden Verzerrung des Datensatzes geführt haben sollte. (4) Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der im W/S-Gutachten verwendete Datensatz zu Lasten der Beklagten verzerrt sein könnte. Die Klägerinnen haben den Grund dafür, weshalb der Datensatz des W/S-Gutachtens „nur“ 800 Fahrtreppenbezüge aus dem Kartellzeitraum enthält (vgl. Anlage K 7, S. 5 (795 zzgl. 5)), obwohl die Klage 814 solcher Bezüge umfasst, erläutert (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 17. August 2023, S. 10 f.); dass diese geringfügige Divergenz von 1,75 % die Schätzung spürbar beeinträchtigt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagtenseite moniert, dass die Korrekturen, welche die Klägerinnen im Hinblick auf die Rechnungssummen im Laufe des Verfahrens vorgenommen haben, nicht in das W/S-Gutachten eingeflossen sind (vgl. Anlage CC 52, S. 13 f.), ist wesentlich, dass diese Berichtigungen insgesamt zu einer Erhöhung – und nicht zu einer Verminderung – der Rechnungssummen geführt haben (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 9. März 2012, S. 222 f.), sodass sich die fehlende Übernahme der korrigierten Rechnungssummen in das W/S-Gutachten eher zum Vorteil der Beklagten ausgewirkt haben dürfte; im Übrigen ist die Änderung insgesamt minimal, sie macht lediglich 0,36 % der ursprünglich angegebenen Gesamtrechnungssumme aus (835.777 € (233.006.244 € abzgl. 232.170.467 €) / 232.170.467 € x 100). Anders als die Beklagtenseite meint (vgl. Anlage CC 52, S. 14 f.), ist es auch nicht zu beanstanden, dass Fahrtreppenprojekte, die unter Geltung von Rahmenverträgen nach dem 5. Dezember 2003 beauftragt wurden, im W/S-Gutachten dem Kartellzeitraum zugeordnet werden. Denn die maßgebliche Preissetzung erfolgte in diesem Zeitraum (siehe bereits oben unter 2. b) aa) (2) (b) (bb)). (5) In dem W/S-Gutachten wird gut nachvollziehbar begründet, weshalb die in den ausgewerteten 839 Datenblättern enthaltenen Informationen zu den Fahrtreppenbezügen dort nach Submissionstermin, Hersteller und Verkehrsbetrieb aggregiert wurden: Nicht hinter jedem Datenblatt steht eine unabhängige Preisvereinbarung, sodass bei fehlender Aggregation einzelnen, mehrere Datenblätter betreffende Preisvereinbarungen ein zu hohes Gewicht zukäme (vgl. Anlage K 88, S. 18). Die von der Beklagtenseite geäußerte Kritik an der Aggregation (vgl. Anlage CC 52, S. 6 f.) setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und kann bereits deswegen nicht überzeugen. Sofern weiter moniert wird (vgl. aaO), dass durch die Aggregation ein höheres durchschnittliches Preisniveau im Kartellzeitraum als bei Zugrundelegung der Rohdaten geschaffen worden sei, geht diese Kritik nicht darauf ein, dass das W/S-Gutachten die nach der Aggregation ermittelten Durchschnittspreise der auf derselben Preisvereinbarung beruhenden Fahrtreppengeschäfte mit der Anzahl der zu dem jeweiligen Geschäft gehörenden Fahrtreppen gewichtet, um deren Bedeutung zutreffend zu erfassen (vgl. Anlage K 88, S. 6 u. 18 f.), den einzelnen Geschäften also nicht einfach – wie die Darstellung der Beklagtenseite (vgl. Anlage CC 52, S. 6 f.) suggeriert – dasselbe Gewicht beimisst. Nicht nachvollziehbar ist die Kritik (vgl. aaO), dass im W/S-Gutachten nicht berücksichtigt werde, dass die Preise im Kartellzeitraum abfielen. Das Gegenteil ist der Fall (vgl. insbesondere Anlage K 7, S. 6). (6) Die von der Beklagtenseite geübte Kritik an der Spezifikation der Regressionsanalyse des W/S-Gutachtens steht der Berücksichtigung ihrer Ergebnisse nicht entgegen. Denn bei dieser Regressionsanalyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises; sie ist in diesem Sinne methodisch korrekt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteil vom 29. November 2022 – KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 106 mwN). (a) Nach Auffassung der Kammer kann eine Regressionsanalyse zum Zwecke der Feststellung eines kartellbedingten Preisaufschlags in Kartellschadensersatzverfahren bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Regressionsanalyse sowohl im Hinblick auf den ihr zugrundeliegenden Datensatz als auch im Hinblick auf die Auswahl der unabhängigen Variablen und die mathematische Abbildung ihres Einflusses auf die abhängige Variable stets weiter verfeinert werden kann. Unabhängig davon, dass Zweifel daran bestehen, dass die Verfeinerung eines zumindest möglichen Modells überhaupt zu einem relevanten Erkenntnisgewinn beitrüge (vgl. in diesem Zusammenhang allgemein Box: „All models are wrong, some are useful“, zitiert nach Spiegelhalter, The Art of Statistics, 2020, S. 139; siehe auch (zum LKW-Kartell) Competition Appeal Tribunal, Urteil vom 7. Februar 2023 – 1284/5/7/18 (T) u. 1290/5/7/18 (T), Rn. 479: „[…] To engage in a detailed mathematical exercise of this kind might appear to provide some credibility to the figure we end up with. However, we take the view that it would be an exercise in spurious accuracy to attempt to do so. Several of the imperfections in the experts’ regression models do not yield a definitive solution and we believe that no regression model could.“ Vgl. dazu ferner Tolkmitt, ZWeR 2023, 309, 316, 321 f.), führte das Verlangen einer „bestmöglichen“ Regressionsanalyse für die Schadensfeststellung aufgrund des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dazu, dass Kartellschadensersatzverfahren kaum noch justiziabel wären. Dies wäre mit dem Gebot, dass kartellzivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 36), nicht zu vereinbaren. Vergleichbar hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Bewertung von Unternehmensanteilen in aktienrechtlichen Spruchverfahren entschieden, dass es nicht geboten ist, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere – ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare – zu ersetzen, und der fachrechtliche Versuch, letztlich nicht auflösbaren Divergenzen weiter nachzugehen, für sich gesehen kein Gewinn für die rechtsschützende Wirkung richterlicher Nachprüfung sein kann, insbesondere wenn wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexer Bewertungsfragen eine erhöhte Gefahr besteht, dass das gerichtliche Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann und das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Mai 2012 – 1 BvR 3221/10, Rn. 30). Strengere Anforderungen an eine Regressionsanalyse zur Feststellung eines durch die Kartellabsprache verursachten Schadens stünden zudem in Widerspruch dazu, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag von vornherein nicht zwingend mittels einer Regressionsanalyse, sondern grundsätzlich auch mit „einfachen Techniken“ der Vergleichsmethode – sowie mittels anderer Methoden – ermittelt werden kann (vgl. Kommissions-Leitfaden, Rn. 63 ff.); die Beurteilung eines kartellbedingten Schadens kann aufgrund einer Gesamtwürdigung der für und gegen einen Preiseffekt sprechenden Umstände erfolgen, auch wenn keine Regressionsanalyse vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 – KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 105: „Sollte es für die Beurteilung des Eintritts eines Schadens trotz der nach vorstehenden Maßstäben durchgeführten Gesamtwürdigung noch darauf ankommen, […].“). (b) Bei der Regressionsanalyse des W/S-Gutachtens handelt es sich um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises. (aa) Sie berücksichtigt auf der Seite der unabhängigen Variablen neben einer Kartell-Dummy-Variablen, deren Koeffizient den geschätzten Preisaufschlag durch das Kartell widerspiegelt und die auf die zutreffenden Zeiträume bezogen ist (vgl. Anlage K 7, S. 2 u. 4; Anlage K 88, S. 4; siehe hierzu auch Kommissions-Leitfaden, Rn. 71 f.), weitere Preisdeterminanten (vgl. Anlage K 7, S. 9; Anlage K 88, S. 7; siehe hierzu auch Kommissions-Leitfaden, Rn. 78 u. 81) einschließlich eines Trends, der eine lineare Abnahme des durchschnittlichen Fahrtreppenpreises über den gesamten Betrachtungszeitraum hinweg abbildet (vgl. Anlage K 7, S. 12 u. 16; Anlage K 88, S. 6 f., 9, 11 ff. u. 22). Die Relevanz der im W/S-Gutachten verwendeten einzelnen Preisdeterminanten wird von der Beklagtenseite nicht prinzipiell in Frage gestellt (vgl. Anlage O 61 [= B 9], S. 8 ff.; Anlage O 80 [= B 33], S. 13 ff.; Anlage CC 35, S. 8 ff.; Anlage CC 52). (bb) Die Kritik, die von ihr an der Regressionsanalyse des W/S-Gutachtens unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der von den Klägerinnen beauftragten Privatgutachter (Anlage K 88) noch geäußert wird (vgl. insbesondere Anlage O 80 [= B 33], S. 13 ff.; Anlage CC 52, S. 7 ff.), führt – auch soweit in den vorstehenden Erwägungen auf sie noch nicht eingegangen wurde – nicht zu durchgreifenden Zweifeln daran, dass es sich bei ihr um eine zumindest mögliche Modellierung des kartellbedingten Preisaufschlags handelt: i Zwar ist es zutreffend, dass der im W/S-Gutachten verwendete, eine kontinuierliche Abnahme des durchschnittlichen Fahrtreppenpreises über den Betrachtungszeitraum abbildende lineare Trend eine „abrupte“ bzw. „plötzliche“ Reduzierung der Produktionskosten der Kartellteilnehmer im Nicht-Kartellzeitraum nicht adäquat modellieren kann (vgl. Anlage O 80 [= B 33], S. 13 ff.; Anlage K 88, S. 9: „Weder zu Beginn noch zu Ende des Kartellzeitraums sind abrupte Änderungen in der Preisentwicklung festzustellen. Deshalb erfassen wir die stetige Abnahme der Durchschnittspreise summarisch durch einen linearen Trend.“ (Hervorhebung hinzugefügt)). Die Beklagtenseite hat indes nicht dargetan, dass die von ihr in diesem Zusammenhang angeführten, insbesondere die Arbeitskosten reduzierenden Veränderungen bei der Fahrtreppenherstellung – Verlagerung von Teilen der Produktion ab den Jahren 1999/2000 von Deutschland in die Tschechische Republik, Beziehung von Fahrtreppenkomponenten von einem Produktionsstandort in China seit dem Jahr 2002, Veränderung bei der Materialbeschaffung seit den Jahren 2003/2004, Umstellung des Fertigungsprozesses im Jahr 2004 (vgl. Anlage O 80 [= B 33] aaO) und Eröffnung eines Werks in China im Jahr 2005 (vgl. Anlage CC 35, S. 9; Anlage CC 52, S. 8) – zu einer „abrupten“ bzw. „plötzlichen“ Kostenreduzierung geführt hätten. Dies wird ohne nähere Begründung nur behauptet (vgl. Anlage O 80 [= B 33], S. 14 u. 16), obwohl es sich bei den beschriebenen Veränderungen – worauf die Klägerinnen zu Recht hingewiesen haben (vgl. Anlage K 88, S. 9 u. 12) – eher um kontinuierliche Prozesse handeln dürfte. i Die von der Beklagtenseite als Kostenfaktoren weiter angeführten Preise für Stahl und Öl (vgl. Anlage CC 52, S. 10) wurden bei der Regressionsanalyse des W/S-Gutachtens deswegen nicht gesondert berücksichtigt, weil sie über die Zeit tendenziell zugenommen haben, die Fahrtreppenpreise jedoch stetig gefallen sind (vgl. Anlage K 7, S. 14 f.; Anlage K 88, S. 9). Sie können die Preisunterschiede im Kartellzeitraum einerseits und im Nachkartellzeitraum andererseits daher nicht erklären. Die Nichtberücksichtigung der genannten Kostenfaktoren begünstigt eher die Beklagtenseite. Sie führt dazu, dass der Einfluss der Kartellabsprache auf das Preisniveau tendenziell unterschätzt wird (vgl. Anlage K 7, S. 15): Wenn die Fahrtreppenpreise im Nachkartellzeitraum gegenüber dem Kartellzeitraum trotz steigender Stahl- und Ölpreise abnehmen, dürfte das höhere Preisniveau im Kartellzeitraum in noch stärkerem Maße auf die Kartellabsprache zurückzuführen sein als dies der Fall ist, wenn die steigenden Kosten ausgeblendet werden. i Die von der Beklagtenseite angeführte (angebliche) Aussage eines Sachverständigen in einem österreichischen Parallelverfahren, mit der eine Kosten vernachlässigende Analyse als „mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine nach oben verzerrte Schätzung“ bezeichnet worden sein soll, da Kosten „im Zeitablauf tendenziell gesunken“ seien (vgl. Anlage CC 52, S. 10 f.), kann kaum als Kritik an dem W/S-Gutachten verstanden werden. Denn in diesem werden sinkende Lohnkosten über den linearen Trend erfasst, und die Stahl- und Ölpreise sind – wie im W/S-Gutachten aufgezeigt – tendenziell nicht gesunken, sondern gestiegen. Ob der im W/S-Gutachten ausgewiesene kartellbedingte Preisaufschlag verglichen mit dem in dem österreichischen Parallelverfahren ermittelten tatsächlich „unplausibel hoch“ ist (vgl. Anlage CC 52, S. 3 u. 5), kann die Kammer schon deswegen nicht beurteilen, weil die Beklagtenseite nicht mitgeteilt hat, zu welchem kartellbedingten Preisaufschlag der dortige Sachverständige gekommen ist. i Dass es sich bei der Modellierung des W/S–Gutachten um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass für die überwiegende Mehrzahl der für die unabhängigen Variablen errechneten Koeffizienten keine statistische Signifikanz gegeben ist. Die von der Beklagtenseite insoweit geforderte „präzise“ Messung der Preisdeterminanten (vgl. Anlage O 80 [= B 33], S. 17) ist – wie ausgeführt – aus Rechtsgründen nicht erforderlich. i Auch der Kritikpunkt, dass es eine Vielzahl weiterer, im W/S-Gutachten unberücksichtigt gebliebener, aber preiserheblicher Ausstattungsmerkmale von Fahrtreppen gebe (vgl. Anlage O 80 [= B 33], S. 18; siehe auch Anlage O 61 [= B 9], S. 13 f.; Anlage CC 35, S. 13 f.), greift nicht durch. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die von der Beklagtenseite angeführten Ausstattungsmerkmale im Kartellzeitraum einerseits und im Nicht-Kartellzeitraum andererseits unterschiedlich auf die Preise ausgewirkt hätten, mit der Kartell-Dummy-Variablen also korreliert wären, und ihre Nichtberücksichtigung daher die Schätzung des Kartellaufschlags übermäßig verzerren würde (vgl. Anlage K 88, S. 16; siehe auch Anlage O 61, S. 8: „[…] Vielmehr kann es dadurch zum sog. „omitted variable bias“ kommen, also zu einer Verzerrung der Schätzergebnisse aufgrund fehlender Variablen. Dies ist unweigerlich der Fall, wenn die ins Modell aufgenommenen Erklärungsvariablen mit den fehlenden Variablen korreliert sind.“ (Hervorhebung hinzugefügt)). Die Indizwirkung einer Regressionsanalyse zur Bestimmung eines kartellbedingten Preisaufschlags wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass dort Variablen ausgelassen werden, die Unterschiede zwischen dem Preisniveau im Kartellzeitraum und im Nicht-Kartellzeitraum gar nicht erklären können (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 – KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 107). i In der Regressionsanalyse des W/S-Gutachtens wurde der Umstand, dass die Klägerinnen wohl erst seit den Jahren 2003/2004 Fahrtreppen von dem Unternehmen Schindler bezogen, berücksichtigt, wobei das Ergebnis ist, dass dies nicht zu einem spürbaren Absinken des Preisniveaus geführt habe (vgl. Anlage K 88, S. 13). Empirische Anhaltspunkte für einen preissenkenden Effekt des Lieferbeginns durch das Unternehmen xxxx im Nicht-Kartellzeitraum trägt die Beklagtenseite nicht vor, sondern „schätzt“ bei Annahme, dass die Lieferungen durch das Unternehmen xxxxx seit dem zweiten Halbjahr 2003 begannen, ohne nähere Begründung einen negativen Preiseffekt von etwa 14.500 €, wobei sich der Kartelleffekt in diesem Fall immer noch auf ca. 16,3 % beläuft (vgl. Anlage O 80 [= B 33], S. 20: 46.011 € / 283.018 € x 100). Schlicht nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beklagtenseite meint, bei einem angenommenen Lieferbeginn durch das Unternehmen Xxxxx ab dem 1. Januar 2004 könne der Nachkartellzeitraum für die Vergleichsbetrachtung nicht mehr herangezogen werden, weil dieser „vollständig durch die Präsenz von Xxxxx geprägt“ sei (Anlage O 80 [= B 33] aaO). i Soweit die Beklagtenseite schließlich der Auffassung ist, dass das W/S-Gutachten nicht als Grundlage für die Bemessung etwaiger Schadensersatzansprüche herangezogen werden könne, ist hervorzuheben, dass die damit angesprochene Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit des Gutachtens nicht nach ökonomischen, sondern nach rechtlichen Kriterien zu beurteilen ist. Die Kammer beantwortet sie wie oben ausgeführt. cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission insbesondere aufgrund der hohen Marktabdeckung der Kartellbeteiligten in der Kommissionsentscheidung davon ausgeht, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Kartellanten mit hoher Wahrscheinlichkeit („high likelihood“) zu Ergebnissen geführt hat, die unter Wettbewerbsbedingungen nicht eingetreten wären (vgl. Kommissionsentscheidung, Rn. 589 u. 660; siehe hierzu auch EuG, Urteile vom 13. Juli 2011 – T-138/07, juris Rn. 226, 228 u. 231; T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, juris Rn. 193 ff.; T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, juris Rn. 223 ff.). Es kann offenbleiben, ob und inwieweit die diesbezüglichen Erwägungen der Europäischen Kommission im Streitfall von der Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 bzw. Artikel 16 Abs. 1 VO 1/2003 erfasst sind. Sie unterliegen jedenfalls der freien Beweiswürdigung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 – KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 32 mwN). Es handelt sich bei ihnen um eine Expertenauffassung, die für eine schädigende Wirkung des Kartells spricht. Im Hinblick auf die konkret in Rede stehende Frage, ob das Kartell zu überhöhten Preisen geführt hat, kommt dieser Expertenauffassung im Streitfall indes nur ein geringes – und keinesfalls streitentscheidendes – Gewicht zu, schon weil sich die Europäische Kommission hierzu nicht speziell geäußert hat. dd) Die Beklagten haben keine Indiztatsachen vorgetragen, die durchgreifende Zweifel der Kammer an dem Bestehen der nach § 287 Abs. 1 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt begründen. (1) Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten zu 3) vorgelegte Regressionsanalyse (Anlage CC 52, S. 16 ff.). (a) Ergebnis dieser Regressionsanalyse ist, dass der dort ausgewiesene kartellbedingte Preisaufschlag von 6.882 € pro Rolltreppe statistisch nicht signifikant ist, weil der betreffende p-Wert größer als 0,1 ist. Dies bedeutet, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag nach dieser Analyse „nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, sondern statistisch nicht von Null unterscheidbar ist“ (Anlage CC 52, S. 16 u. 18). (b) Dass der kartellbedingte Preisaufschlag „statistisch nicht von Null unterscheidbar ist“, besagt jedoch nur, dass nach der regressionsanalytischen Modellierung der verwendeten Daten die zugrunde gelegte Nullhypothese, es habe keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben, mangels statistischer Signifikanz des ausgewiesenen – von null abweichenden – Koeffizienzwertes für den kartellbedingten Preisaufschlag nicht verworfen werden muss. Damit ist aber nicht positiv gezeigt, dass es keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben hätte. Es ist allgemein anerkannt, dass statistisch nicht signifikante Ergebnisse nicht implizieren, dass die Null-Hypothese – hier: dass es keinen kartellbedingten Preisaufschlag gab – zutreffend ist, und diese erst recht nicht „beweisen“ können. Eine andere Interpretation von über dem Signifikanzniveau liegenden p-Werten ist fehlerhaft, wie sich anhand von nachfolgend wiedergegebenen Stellungnahmen aus der Fachliteratur hierzu ergibt: „Researchers often wish to turn a p-value into a statement about the truth of a null hypothesis, or about the probability that random chance produced the observed data. The p-value is neither. It is a statement about data in relation to a specified hypothetical explanation, and is not a statement about the explanation itself. […] [A] relatively large p-value does not imply evidence in favor of the null hypothesis […].“ (Ronald L. Wasserstein & Nicole A. Lazar (2016) The ASA Statement on p-Values: Context, Process, and Purpose, The American Statistician, 70:2, 129-133, 131, 132) „For several generations, researchers have been warned that a statistically non-significant result does not ‘prove’ the null hypothesis […].“ (Valentin Amrhein, Sander Greenland & Blake McShane (2019) Retire statistical significance, Nature, Volume 567, 305) „A non-significant P-Value suggests the data are compatible with the null hypothesis, but this does not mean the null hypothesis is precisely true. After all, just because there’s no direct evidence that a criminal was at the scene of a crime, that does not mean he is innocent. But this mistake is surprisingly common. […] P-values are often misinterpreted: in particular they do not convey the probability that the null hypothesis is true, nor does a non-significant result imply that the null hypothesis is true.“ (Spiegelhalter, The Art of Statistics, 2020, S. 299 u. 304) Über dem Signifikanzniveau liegende p-Werte besagen nur, dass die Null-Hypothese nach der Modellierung des zugrundeliegenden Datensatzes aus statistischer Sicht eher nicht als widerlegt angesehen werden kann. Die von der Beklagten zu 3) eingeführte Regressionsanalyse sagt damit lediglich aus, dass die ihr zugrundeliegende Hypothese, es habe keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben, nach ihrer Modellierung der verwendeten Daten nicht falsifiziert ist. Das stellt zwar einen zu berücksichtigenden Umstand mit indizieller Bedeutung dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 – KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 65). Ihm kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen einen kartellbedingten Preisaufschlag sprechender Umstände aber nur ein geringes Gewicht zu, weil die Hypothese, es habe keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben, hierbei nicht zugrunde zu legen ist. Die gegenteilige Ansicht liefe auf eine Vermutung zugunsten eines fehlenden kartellbedingten Preisaufschlags hinaus. Eine solche Vermutung gibt es im deutschen Recht gerade nicht (vgl. im Gegenteil die Bestimmung des – im Streitfall zeitlich allerdings nicht anwendbaren – § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB). (2) Die Beklagten haben keine ansatzweise plausible Begründung dafür vorgetragen, zu welchem anderen Zweck als der Erzielung einer Kartellrendite die Kartellabsprache getroffen worden sein soll. Es erscheint lebensfern, dass die Kartellbeteiligten die aus der Eingehung und Aufrechterhaltung des Kartells über einen Zeitraum von acht Jahren resultierenden gravierenden rechtlichen Risiken eingegangen sein könnten, ohne dass ihre Unternehmen hiervon mehr als nur geringfügig profitierten. b) Die Höhe des kartellbedingten Preisaufschlags schätzt die Kammer auf 15,84 %. aa) Ausgangspunkt für diese Schätzung ist der im W/S-Gutachten ermittelte Kartellaufschlag von 19,8 % der von den Klägerinnen für Fahrtreppenprojekte bezahlten Preise. Dieser kann für die Schadensschätzung jedoch nicht einfach übernommen werden, weil es sich bei der Regressionsanalyse, welche den im W/S-Gutachten angegebenen kartellbedingten Preisaufschlag begründet, zwar immerhin, aber auch nur um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises handelt. Der im W/S-Gutachten ermittelte Wert liegt signifikant über demjenigen, der nach zu Kartellaufschlägen veröffentlichten Meta-Studien zu erwarten wäre (vgl. Oxera Consulting Limited, Quantifying antitrust damages, Dezember 2009 (Anlage K 8); Boyer/Kotchonie, How Much Do Cartel Overcharge?, Review of Industrial Organisation 47 (2015) 119 ff.); die Kammer kann diese Studien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – trotz der daran, auch im Streitfall von der Beklagtenseite (vgl. Anlage O 61 [= B 9], S. 36 ff.; Anlage CC 34; Anlage CC 52, S. 12 f.), geäußerten Kritik – bei der Schadensschätzung berücksichtigen, auch wenn es vorliegend nicht um die Prognose eines kartellbedingten Schadens zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Umsatzgeschäfts geht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 43 f. [„nicht nur im Zeitpunkt des Vertragsschlusses“]). Nach den Meta-Studien liegen die Mittelwerte für Kartellaufschläge – soweit hier von Interesse – bei 13,5 % (für Kartelle in der Europäischen Union) bzw. 18 % (für Bieterkartelle) und die Medianwerte bei 14,08 % (für Kartelle in der Europäischen Union) bzw. 18 %. Dies spricht dafür, den Wert des W/S-Gutachtens herabzusetzen. Der Kammer erscheint eine Reduktion um 20 % als sachgerecht. Sie führt dazu, dass der Kartellaufschlag dem Spannbreitenmittelwert der genannten Meta-Studien ((15,75 % + 16,04 %) / 2 = 15,89 %) angenähert ist. Damit ist auf der einen Seite der auf die Erkenntnisse aus den Studien gestützten Gefahr einer Überkompensation der Klägerinnen Rechnung getragen. Auf der anderen Seite berücksichtigt die Reduktion um 20 %, dass angesichts der Art und Dauer des in Rede stehenden Kartells nicht zu erwarten ist, dass der kartellbedingte Preisaufschlag deutlich unter den genannten Mittel- bzw. Medianwerten liegt, eine weitergehende Herabsetzung also die Gefahr einer Unterkompensation der Klägerinnen begründete. bb) Konkrete Anhaltspunkte, die eine Schätzung eines geringeren kartellbedingten Preisaufschlags rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Insbesondere haben die Beklagten, die über einen umfangreichen Datenbestand zu den Fahrtreppenpreisen innerhalb und außerhalb des Kartellzeitraums verfügen müssen, selbst keine aussagekräftige empirische Auswertung hierzu vorgelegt. Der in der von der Beklagten zu 3) vorgelegten Regressionsanalyse (Anlage CC 52, S. 16 ff.) ausgewiesene kartellbedingte Preisaufschlag von 6.882 € pro Rolltreppe ist nach der dort vorgenommenen eigenen Bewertung mangels statistischer Signifikanz nicht belastbar. Die Aussage, dass der genannte Preisaufschlag „achtmal kleiner“ sei als der im W/S-Gutachten ermittelte Wert (vgl. Anlage CC 52, S. 18), ist im Übrigen nicht nachvollziehbar begründet, weil die Beklagte zu 3) das Verhältnis zwischen dem als absolute Zahl ausgedrückten Preisaufschlag und den im Kartellzeitraum erzielten und der Regressionsanalyse zugrunde gelegten Fahrtreppenpreisen nicht mitteilt. c) Die vorstehende Schätzung gilt im Streitfall auch für den Verkauf und die Montage von Fahrtreppen durch die xxxx Rolltreppen GmbH & Co. KG bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die xxxx Rolltreppen GmbH (vgl. Anlage K 46; siehe zu den betroffenen Projekten Anlage K 45), und durch die xxxx xxxx GmbH (siehe zu den betroffenen Projekten Anlage K 128). Im Hinblick auf xxxxx Rolltreppen GmbH & Co. KG folgt dies bereits daraus, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin im hier in Rede stehenden Zeitraum bis zur Verschmelzung auf die Beklagte zu 3) im Jahr 1999 (vgl. Anlage K 47) unstreitig an der Kartellabsprache beteiligt war. Und die xxxx xxx xxxx GmbH (nunmehr: xxxx xxx (xxxx) Infrastruktur GmbH) gehörte bereits im Kartellzeitraum zur selben wirtschaftlichen Einheit wie die Beklagte zu 1), weil aufgrund des seit dem Jahr 1992 bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (vgl. Anlage K 52) davon auszugehen ist, dass sie ihr Marktverhalten trotz ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit nicht autonom bestimmte, sondern den Weisungen der Beklagten 1) unterlag (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 – KZR 46/20 (Stahl-Strahlmittel), Rn. 47 u. 50 mwN), und sie darüber hinaus unter die Kartellabsprache fallende Fahrtreppenprojekte durchführte (vgl. hierzu BGH aaO Rn. 51 mwN). Das Marktverhalten einer beherrschten Gesellschaft unterscheidet sich regelmäßig nicht von dem der herrschenden Gesellschaft (vgl. BGH aaO Rn. 48). Dies rechtfertigt es, die für die an der Kartellabsprache beteiligte Beklagte zu 1) geltende Schätzung des kartellbedingten Preisaufschlags auf die von der ThyssenKrupp Aufzüge Nordost GmbH durchgeführten Fahrtreppenprojekte zu übertragen (vgl. BGH aaO). d) Der den einzelnen Klägerinnen konkret entstandene Preishöhenschaden ist im Streitfall auf Basis der ihnen für die Fahrtreppenprojekte in Rechnung gestellten Nettobeträge zu berechnen. Der Preishöhenschaden entsteht zwar bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Vertrag zu einem kartellbedingt überhöhten Preis abgeschlossen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 – KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 49), seine Berechnung auf Grundlage des vertraglichen Nettopreises würde aber dazu führen, dass spätere Erweiterungen oder Verringerungen des Leistungsumfangs aufgrund von Nachträgen oder sonstiger vertraglicher Abreden unberücksichtigt blieben. Dies wäre nicht sachgerecht, weil es für die Schadensberechnung keinen Unterschied machen kann, zu welchem Zeitpunkt der zu vergütende Leistungsumfang abschließend festgelegt wurde. Anders als die Beklagtenseite meint, ist es unerheblich, ob abgerechnete (De-)Montage-, Transport- oder Baunebenleistungen von dem Rechnungssteller selbst oder von durch diesem beauftragte Dritte erbracht wurden, weil dies nichts daran ändert, dass der für die Lieferung und die Montage der Fahrtreppe zu zahlende (Gesamt-)Preis kartellbedingt überhöht war. Darauf, ob die Klägerinnen die ihnen in Rechnung gestellten Beträge in voller Höhe oder aufgrund von Skonti oder Gewährleistungseinbehalten nur teilweise gezahlt haben, kommt es für die Schadensberechnung ebenfalls nicht an. Skonti, welche nach Vertragsschluss als „Entgelt“ für überobligationsmäßig schnelle Zahlungen gewährt wurden, lassen den mit Vertragsabschluss bereits entstandenen Schaden nicht wieder entfallen (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 53; KG, Urteil vom 28. Juni 2018 – U 13/14 Kart, juris Rn. 94); der Lieferant, der Skonti einräumt, wird hierfür dadurch kompensiert, dass ihm im Fall ihrer Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt Liquidität zufließt. Und Gewährleistungseinbehalte entschädigen – wenn sie endgültig sind – für die Mangelhaftigkeit einer Leistung; sie führen nicht zum Wegfall des kartellbedingten Schadens. e) Die Klägerinnen haben die Netto-Abrechnungssummen der streitgegenständlichen Projekte ausreichend belegt. Soweit sie von der Beklagtenseite zuletzt teilweise noch im Einzelnen bestritten wurden, ist Folgendes auszuführen: aa) Projekte der Klägerin zu 1): (1) Projekte lfd. Nr. 23 u. 24: Dem Anlagenkonvolut K 6 (dort Klägerin zu 1) lfd. Nr. 23 u. 24) lässt sich entnehmen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1) zwei Fahrtreppen zu einem Netto-Preis von je 382.692 € bestellte. Er entspricht den von der Klägerin zu 1) ihrer Schadensberechnung insoweit zugrunde gelegten Beträgen. Die als Anlagen K 99 und K 100 eingereichten Auszüge aus dem SAP-Buchungssystem zeigen, dass Rechnungen über diese Beträge gebucht wurden. Sie weisen im Hinblick auf die Schlussrechnung des Weiteren Daten – etwa zum Rechnungsdatum und zum Belegkopftext – auf, die sich auf dem als Bestandteil des Anlagenkonvoluts K 6 (aaO) eingereichten Rechnungsbegleitblatt, das ausweislich seiner Belegnummer offensichtlich die Schlussrechnung für beide Projekte betrifft, wiederfinden. Die Kammer hat daher keinen Zweifel, dass die Netto-Abrechnungssummen den bei Vertragsschluss vereinbarten Netto-Preisen entsprachen. Etwas Gegenteiliges wurde im Übrigen auch nicht von der Beklagten zu 3), der Rechtsnachfolgerin der Lieferantin der betreffenden Fahrtreppen, behauptet. (2) Projekte lfd. Nr. 42 u. 46: Dem Anlagenkonvolut K 6 (dort Klägerin zu 1) lfd. Nr. 42 u. 46) lässt sich entnehmen, dass die Klägerin zu 1) zwei Fahrtreppen zu einem Netto-Preis von je 278.056 € bestellte. Dieser liegt geringfügig über den von der Klägerin zu 1) ihrer Schadensberechnung insoweit zugrunde gelegten Beträgen von je 276.825 €. Die als Anlagen K 101 und K 102 eingereichten Auszüge aus dem SAP-Buchungssystem zeigen, dass Rechnungen über einen Betrag von jeweils insgesamt 276.825 € gebucht wurden. Sie weisen im Hinblick auf die Schlussrechnungen des Weiteren Daten auf, die sich auf den als Bestandteil des Anlagenkonvoluts K 6 (aaO) eingereichten Schlussrechnungen wiederfinden. Des Weiteren hat die Beklagte zu 4) als Lieferantin nicht behauptet, dass tatsächlich andere als die von der Klägerin zu 1) genannten Netto-Beträge abgerechnet wurden (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 4) vom 14. August 2012, S. 113). Die Kammer hat daher keinen Zweifel, dass die der Schadensberechnung zugrunde gelegten Netto-Abrechnungssummen zutreffend sind. (3) Projekte lfd. Nr. 130 u. 131: Dem Anlagenkonvolut K 6 (dort Klägerin zu 1) lfd. Nr. 130 u. 131) lässt sich entnehmen, dass die Klägerin zu 1) Fahrtreppen zu Netto-Preisen von 190.616 € bzw. 303.452 € bestellte. Diese liegen erheblich über den von der Klägerin zu 1) ihrer Schadensberechnung insoweit zugrunde gelegten Beträgen (114.370 € bzw. 182.071 €). Die als Anlagen K 105 und K 106 eingereichten, dem Belegkopftext nach den in Rede stehenden Projekten zuzuordnenden Auszüge aus dem SAP-Buchungssystem zeigen, dass Rechnungen über die der Schadensberechnung zugrunde gelegten Beträge gebucht wurden. Sie erfassen aber offensichtlich nicht die als Bestandteil des Anlagenkonvoluts K 6 (aaO) vorgelegten Rechnungen, bei denen es sich allerdings auch nur um Rechnungen über „2. Abschlagszahlungen“ handelt. Nach der Dokumentenlage spricht daher alles dafür, dass die Klägerin zu 1) zu den genannten Projekten nicht mehr über alle Rechnungen verfügt und sie insgesamt tatsächlich deutlich höhere Beträge zahlte, als sie geltend macht. Die Beklagte zu 2) als Lieferantin hat zudem nicht behauptet, dass tatsächlich geringere als die geltend gemachten Netto-Beträge abgerechnet wurden (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) vom 14. August 2012, S. 102 u. 113). Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass mindestens die der Schadensberechnung zugrunde gelegten Netto-Abrechnungssummen in Rechnung gestellt wurden. (4) Projekt lfd. Nr. 152: Dem Anlagenkonvolut K 6 (dort Klägerin zu 1) lfd. Nr. 152) lässt sich entnehmen, dass im Namen und für Rechnung der Klägerin zu 1) eine Fahrtreppe zu einem Netto-Preis von 180.044 € bestellt wurde. Das entspricht dem von der Klägerin zu 1) ihrer Schadensberechnung insoweit zugrunde gelegten Betrag. Nach der Anlage K 107 rechnete die Beklagte zu 2) unter der im Bestelldokument (vgl. Anlagenkonvolut K 6 aaO) angegebenen Abrufnummer den genannten Betrag auch ab. Die Netto-Abrechnungssumme ist damit belegt. (5) Projekt lfd. Nr. 153: Dem Anlagenkonvolut K 6 (dort Klägerin zu 1) lfd. Nr. 153) lässt sich entnehmen, dass im Namen und für Rechnung der Klägerin zu 1) eine Fahrtreppe zu einem Netto-Preis von 397.274 € bestellt wurde. Das entspricht dem von der Klägerin zu 1) ihrer Schadensberechnung insoweit zugrunde gelegten Betrag. Nach den mit dem Anlagenkonvolut K 6 (aaO) vorgelegten Rechnungen wurde dieser Betrag von der Beklagten zu 2) unter der im Bestelldokument (vgl. Anlagenkonvolut K 6 aaO) angegebenen Abrufnummer in zwei Teilbeträgen (116.000 € u. 281.274 €) auch abgerechnet. Die beiden Rechnungen wurden offenbar auch in das SAP-Buchungssystem eingestellt (Anlage K 108). Im Übrigen behauptet die Beklagte zu 2) als Lieferantin nicht, dass tatsächlich geringere als die geltend gemachten Netto-Beträge abgerechnet wurden (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) vom 14. August 2012, S. 102 u. 113). (6) Projekt lfd. Nr. 166: Dem Anlagenkonvolut K 6 (dort Klägerin zu 1) lfd. Nr. 166) lässt sich entnehmen, dass im Namen und für Rechnung der Klägerin zu 1) eine Fahrtreppe zu einem Netto-Preis von 397.274 € bestellt wurde. Das entspricht dem von der Klägerin zu 1) ihrer Schadensberechnung insoweit zugrunde gelegten Betrag. Die Klägerin zu 1) hat eine mit „1. Abschlagsrechnung“ überschriebene Rechnung über 118.000 € vorgelegt (vgl. Anlagenkonvolut K 6 aaO). Eine Rechnung über diesen Betrag mit dem entsprechenden Belegkopftext wurde auch in das SAP-Buchungssystem eingestellt (Anlage K 109). Der vorgelegte Auszug aus dem SAP-Buchungssystem (aaO) weist darüber hinaus eine Buchung über eine Rechnung in Höhe von 279.274 € aus, welche dieselbe Fahrtreppennummer („1065“) wie die Abschlagsrechnung und das Bestelldokument enthält. Des Weiteren hat die Beklagte zu 2) als Lieferantin der Fahrtreppe nicht behauptet, dass tatsächlich ein geringerer als der geltend gemachte Netto-Betrag abgerechnet wurde (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) vom 14. August 2012, S. 102 u. 113). Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass die der Schadensberechnung zugrunde gelegte Netto-Abrechnungssumme zutreffend ist. (7) Projekte lfd. Nr. 194 u. 195: Dem Anlagenkonvolut K 6 (dort Klägerin zu 1) lfd. Nr. 194 u. 195) lässt sich entnehmen, dass im Namen und für Rechnung der Klägerin zu 1) Fahrtreppen zu Netto-Preisen von jeweils 195.539 € bzw. 189.916 € bestellt wurden. Das entspricht den von der Klägerin zu 1) ihrer Schadensberechnung insoweit zugrunde gelegten Beträgen. Die Klägerin zu 1) hat des Weiteren eine „2. Anzahlungsanforderung“ über 136.878 € (Projekt Nr. 194) bzw. eine „3. Anzahlungsanforderung“ über 104.454 € (Projekt Nr. 195) vorgelegt (aaO). Die als Anlagen K 110 und K 111 eingereichten, den Belegkopftexten nach den in Rede stehenden Projekten zuzuordnenden Auszüge aus dem SAP-Buchungssystem zeigen, dass Rechnungen über die der Schadensberechnung zugrunde gelegten Beträge gebucht wurden. Die Beklagte zu 2) als Lieferantin hat zudem nicht behauptet, dass tatsächlich geringere als die geltend gemachten Netto-Beträge abgerechnet wurden (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) vom 14. August 2012, S. 102 u. 113). Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass die der Schadensberechnung zugrunde gelegten Netto-Abrechnungssummen tatsächlich in Rechnung gestellt wurden. (8) Projekte lfd. Nr. 196 u. 197: Dem Anlagenkonvolut K 6 (dort Klägerin zu 1) lfd. Nr. 196 u. 197) lässt sich entnehmen, dass im Namen und für Rechnung der Klägerin zu 1) zwei Fahrtreppen zu einem Netto-Preis von jeweils 291.995 € bestellt wurden. Das entspricht den von der Klägerin zu 1) ihrer Schadensberechnung insoweit zugrunde gelegten Beträgen. Die Klägerin zu 1) hat darüber hinaus eine „3. Anzahlungsanforderung“ betreffend beide Projekte eingereicht (Anlage K 112), mit der ein Betrag „in Höhe von 55 % der Netto-Auftragssumme“ (aaO) je Projekt über 160.597 € in Rechnung gestellt wurde. Weitere Abrechnungsdokumente liegen zwar nicht vor, die Beklagte zu 2) als Lieferantin der betreffenden Fahrtreppen behauptet aber nicht, dass tatsächlich nicht die vollen Netto-Auftragssummen in Rechnung gestellt wurden (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) vom 14. August 2012, S. 113). Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass die der Schadensberechnung zugrunde gelegten Netto-Abrechnungssummen zutreffend sind. bb) Projekte der Klägerin zu 4): Die der Schadensberechnung zu den Projekten lfd. Nr. 21 bis 24 der Klägerin zu 4) zugrunde gelegten Netto-Abrechnungssummen sind ausreichend belegt. Die Klägerin zu 4) hat mit dem Anlagenkonvolut K 6 (dort Klägerin zu 4) lfd. Nr. 21 bis 24) hierzu jeweils Schlussrechnungen „in Höhe von 20 % der Netto-Auftragssumme“ sowie das Bestelldokument (vgl. aaO lfd. Nr. 21), dem die Rechnungen aufgrund der Bezeichnungen der Fahrtreppen ohne Weiteres zugeordnet werden können, vorgelegt. Die in den Schlussrechnungen ausgewiesenen Netto-Gesamtpreise entsprechen den Netto-Auftragssummen (240.661 €, 233.452 €, 306.046 € u. 240.096 €). Diese Beträge hat die Klägerin zu 4) ihrer Schadensberechnung insoweit zugrunde gelegt. Dafür, dass tatsächlich geringere als die vereinbarten Beträge abgerechnet wurden, ist nichts ersichtlich. Insbesondere trägt die Beklagte zu 2) als Lieferantin der in Rede stehenden Fahrtreppen nichts Derartiges vor (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) vom 14. August 2012, S. 102 ff.). Die Kammer hat daher keinen Zweifel, dass die der Schadensberechnung zugrunde gelegten Beträge tatsächlich abgerechnet wurden. f) Nach dem Vorstehenden belaufen sich die Preishöhenschäden der Klägerinnen auf folgende Beträge: aa) Klägerin zu 1): Abrechnungsjahr Preishöhenschaden 1998 316.701,00 € 1999 1.055.427,75 € 2000 1.238.605,47 € 2001 789.929,71 € 2002 3.292.258,15 € 2003 3.548.150,97 € 2004 812.572,52 € 2005 184.328,18 € 2006 120.755,61 € 2007 664.633,25 € 2008 172.942,55 € 2009 33.678,85 € 2010 34.567,47 € Gesamt: 12.264.551,48 € bb) Klägerin zu 3): Abrechnungsjahr Preishöhenschaden 1998 1.488.451,06 € 1999 90.211,65 € 2001 1.265.180,88 € 2002 644.760,86 € 2003 63.121,13 € 2006 803.615,00 € Gesamt: 4.355.340,58 € cc) Klägerin zu 4): Abrechnungsjahr Preishöhenschaden 1996 307.756,79 € 1997 31.780,74 € 1998 315.186,54 € 2000 884.069,37 € 2002 75.099,50 € 2003 304.933,62 € 2004 442.719,60 € Gesamt: 2.361.546,16 € dd) Klägerin zu 8): Abrechnungsjahr Preishöhenschaden 1997 192.682,35 € 1998 200.336,24 € 1999 196.889,46 € 2000 504.829,51 € 2001 93.338,78 € 2002 276.802,26 € 2003 234.543,20 € 2004 45.870,58 € 2006 104.898,34 € Gesamt: 1.850.190,72 € ee) Klägerin zu 9): Abrechnungsjahr Preishöhenschaden 1999 211.964,07 € 2001 1.082.663,05 € Gesamt: 1.294.627,12 € ff) Klägerin zu 10): Abrechnungsjahr Preishöhenschaden 1998 303.258,70 € 2002 648.343,08 € 2005 89.060,40 € 2008 2.074,25 € Gesamt: 1.042.736,43 € gg) Klägerin zu 13): Abrechnungsjahr Preishöhenschaden 2002 99.225,09 € 2003 189.763,04 € Gesamt: 288.988,13 € hh) Klägerin zu 15): Abrechnungsjahr Preishöhenschaden 2000 126.475,27 € 2004 75.240,00 € Gesamt: 201.715,27 € ii) Klägerin zu 16): Abrechnungsjahr Preishöhenschaden 2002 83.415,02 € Gesamt: 83.415,02 € 4. Eine Anrechnung etwaiger, den Klägerinnen im adäquaten Zusammenhang mit den erlittenen Preishöhenschäden zugeflossener Vorteile im Wege der Vorteilsausgleichung (§ 242 BGB) findet im Streitfall nicht statt. a) Das gilt zum einen für die Vorteile, welche die Klägerinnen möglicherweise dadurch erlangt haben, dass sie infolge der kartellbedingten Kostensteigerungen für die Bahnhofsinfrastruktur die Fahrpreise für den Nah- und Fernverkehr erhöht haben könnten (vgl. hierzu insbesondere Anlage O 106 [= B 39 u. CC 50]). Denn die Anrechnung etwaiger Mehrerlöse, die den Klägerinnen durch Fahrpreiserhöhungen zugeflossen sein könnten, würde zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 54). Insoweit ist entscheidend, dass es in Konstellationen wie der vorliegenden vollständig an Anreizen für die mittelbar geschädigten Abnehmer – die Fahrgäste der Klägerinnen – fehlt, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten auch nur zu erheben. Darüber hinaus würde bei der Anrechnung auch die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln mit Mitteln des Privatrechts erheblich geschwächt. Denn den Primärgeschädigten – den Klägerinnen – würde angesichts des Prozessrisikos und der damit verbundenen Kostenlast ein wesentlicher Anreiz genommen, überhaupt Ansprüche gegen die Kartellbeteiligten zu erheben. Dies wiegt besonders schwer, wenn die Primärgeschädigten – wie hier – am ehesten über die Informationen verfügen, die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, und die Erhebung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Anreize gleichzeitig von niemandem außer ihnen zu erwarten ist (vgl. BGH aaO Rn. 58). b) Es gilt zum anderen im Hinblick auf die finanziellen Zuwendungen, welche die Klägerinnen zu 1), 3), 4), 8), 9), 10), 15) und 16) aus öffentlichen Mitteln im Zusammenhang mit einer großen Anzahl der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge erhielten. aa) Eine Vorteilsausgleichung scheidet aus, wenn der Dritte, auf den der Kläger seinen Schaden abgewälzt haben soll, dem Kläger etwaige gegen den beklagten Kartellbeteiligten bestehende diesbezügliche Ansprüche abgetreten hat, er diesem eine solche Abtretung im Sinne des § 409 BGB angezeigt hat und eine Abwälzung des Schadens auf weitere, dem Dritten nachgelagerte Abnehmer oder Leistungsstufen nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall besteht keine Notwendigkeit, einen etwaigen von Seiten des Dritten zugeflossenen Vorteil auf den Schaden des klagenden Abnehmers anzurechnen, weil sämtliche Ansprüche im Hinblick auf diese Schadenskette in der Hand des Klägers gebündelt sind und eine doppelte Inanspruchnahme des beklagten Kartellbeteiligten nicht zu befürchten ist (BGH aaO Rn. 62). bb) So liegt es hier. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die öffentlichen Zuwendungsgeber etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Kartellbeteiligten wegen an die Klägerinnen zu 1), 4), 8), 9), 10), 15) und 16) im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgängen direkt oder indirekt geleisteter finanzieller Zuwendungen an diese – teilweise mittelbar, d.h. nach einer weiteren Abtretung durch einen Primärzessionar – abtraten. Dies ergibt sich aus den jeweils in Kopie vorgelegten Abtretungsvereinbarungen (Anlagen K 12, K 13, K 14, Anlagenkonvolut K 15, Anlagen K 16, K 17, Anlagenkonvolut K 18, Anlagenkonvolut K 19, Anlagen K 20, K 21, K 23, K 24, K 25, K 27, K 31, K 32, K 33 u. K 34), welche die Kammer, auch wenn sie nicht im Original eingereicht wurden, frei würdigen kann (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 1989 – VII ZR 298/88, juris Rn. 14; vom 20. Januar 1986 – II ZR 56/85, juris Rn. 20). Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den eingereichten Kopien um Fälschungen handeln könnte, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Den Beklagten wurden die Abtretungsurkunden durch deren Einreichung im hiesigen Rechtsstreit im Sinne des § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgelegt; auch insoweit genügen die Kopien (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 11 RAr 109/94, juris Rn. 32; KG, Beschluss vom 16. November 2005 – 11 W 2/04, juris Rn. 8; jeweils mwN). Eine weitere Abwälzung des Schadens auf die den öffentlichen Zuwendungsgebern nachgelagerte Abnehmer kommt nicht in Betracht, weil es derartige Abnehmer im Streitfall nicht gibt. Soweit die Beklagtenseite die Vertretungsmacht derjenigen Personen, welche die Abtretungsvereinbarungen unterzeichneten, bestritten hat, kommt es hierauf nicht an. Vor einer etwaigen Unwirksamkeit der Abtretungen werden die Beklagten durch die Vorschrift des § 409 Abs. 1 BGB gerade geschützt. Daran, dass die Abtretungsurkunden von den jeweiligen Zedenten in zurechenbarer Weise in den Verkehr gebracht wurden (vgl. hierzu BeckOGK/Lieder, 1.9.2022, BGB § 409 Rn. 44 mwN), bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel. Im Übrigen würde die Vorteilsausgleichung im Streitfall selbst dann ausscheiden, wenn die Abtretungsvereinbarungen unwirksam sein sollten und das Inverkehrbringen der Abtretungsurkunden den jeweiligen Zedenten nicht zugerechnet werden können sollte. In diesem Fall wäre maßgeblich, dass die den öffentlichen Zuwendungsgebern möglicherweise zustehenden Schadensersatzansprüche – wie die Beklagtenseite selbst geltend macht – mittlerweile gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sind, sodass eine doppelte Inanspruchnahme der beklagten Kartellbeteiligten auch in diesem Szenario nicht zu befürchten ist. Aus dem zuletzt genannten Grund findet auch keine Vorteilsausgleichung wegen der Zuwendung von finanziellen Mitteln an die Klägerin zu 3) statt, sodass die insoweit fehlende Vorlage von Abtretungsurkunden durch diese Klägerin ebenso unschädlich ist wie der Umstand, dass ihre Behauptung, sie sei als inzwischen zuständige Bewilligungsbehörde für die Geltendmachung der dem Land Nordrhein-Westfalen als Zuwendungsgeber möglicherweise zustehenden Schadensersatzansprüche berechtigt, unklar geblieben ist. 5. Die von der Beklagtenseite erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) greift nicht durch. a) Die Verjährung beurteilt sich im Streitfall nach den §§ 195, 199 BGB. Im Hinblick auf die Ansprüche, welche zwischen den Jahren 1995 und 2001 entstanden sind, folgt dies aus Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, §§ 852 Abs. 1, 198 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 75 f.). b) Verjährung ist nicht eingetreten. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen bei den Klägerinnen und den Zedenten der als Klageforderungen geltend gemachten Ansprüche jedenfalls im Jahr 2004 noch nicht vor. Das gilt selbst dann, wenn diese die von der Beklagtenseite angeführte Berichterstattung über die von der Europäischen Kommission in diesem Jahr durchgeführten ersten Ermittlungsmaßnahmen (vgl. Kommissionsentscheidung, Rn. 104 u. 106) und über die Reaktion der Kartellbeteiligten hierauf zur Kenntnis genommen haben sollten. Die Beklagtenseite hat nicht aufgezeigt, dass die Informationen, welche die Klägerinnen und die Zedenten aus dieser Berichterstattung sowie aus den ihnen von der Europäischen Kommission teils übersandten Auskunftsverlangen entnehmen konnten, dazu geführt hätten, dass sie bereits im Jahr 2004 Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, jedenfalls Feststellungsklagen hätten erheben können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. September 2012 – XI ZR 56/11, Rn. 34 mwN). Der Ablauf einer am Ende der nachfolgenden Kalenderjahre begonnenen Verjährungsfrist wurde aufgrund der Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Kommission gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 GWB 2005 von vornherein gehemmt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 – KZR 56/16 (Grauzementkartell II), Rn. 66 ff. u. 76; vom 23. September 2020 – KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 79 ff.). Diese Verjährungshemmung endete gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005, § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach den jeweiligen rechtskräftigen Entscheidungen in den von den Beklagten gegen die Kommissionsentscheidung geführten gerichtlichen Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 – KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 78). Diese ergingen am 8. Mai 2012 (Beklagten zu 1) und 2); vgl. Anlage K 142), 24. Oktober 2013 (Beklagte zu 3); vgl. Anlage K 143) bzw. 15. Juni 2012 (Beklagte zu 4); vgl. Anlage K 144). Als die Verjährungshemmung gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005, § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate später endete, war die Verjährung durch die Klageerhebung im hiesigen Verfahren Ende des Jahres 2010 bereits wieder gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Verjährung liegt auch insoweit nicht vor, als die Klägerin zu 3) aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte zu 3) vorgeht und die Abtretungen erst im Jahr 2016 wirksam erfolgt sein sollten. Zwar wäre in diesem Fall die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst zum Zeitpunkt der wirksamen Abtretungen ausgelöst worden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 – III ZR 56/10, Rn. 9). Aufgrund der Hemmung nach § 33 Abs. 5 GWB 2005, § 204 Abs. 2 BGB konnte Verjährung im Verhältnis zu der Beklagten zu 3) aber erst im Laufe des Jahres 2017 eintreten. 6. Die Ansprüche der Klägerinnen zu 1), 3), 4), 8) und 9) auf Ersatz der ihnen entstandenen Preishöhenschäden sind aufgrund der während des Rechtsstreits mit den Beklagten zu 1), 2) und 4) abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleiche teilweise erloschen. Die genannten Klägerinnen haben unwidersprochen vorgetragen, dass den Vergleichen Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) zukommt, und zwar nicht nur gegenüber der jeweiligen Vergleichspartei, sondern auch gegenüber den übrigen Beklagten. Von den noch streitgegenständlichen Fahrtreppenprojekten sind von den Vergleichsabschlüssen die in der Anlage K 147 aufgeführten betroffen. Die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen zu 1), 3), 4), 8) und 9) wegen der ihnen entstandenen Preishöhenschäden sind durch die Vergleiche in folgender Höhe erloschen: a) Klägerin zu 1): Abrechnungsjahr Preishöhenschaden Erloschen Fortbestehend 1998 316.701,00 € 316.701,00 € 0,00 € 1999 1.055.427,75 € 91.663,23 € 963.764,52 € 2000 1.238.605,47 € 823.444,77 € 415.160,70 € 2001 789.929,71 € 726.758,52 € 63.171,19 € 2002 3.292.258,15 € 3.171.273,18 € 120.984,97 € 2003 3.548.150,97 € 1.784.804,00 € 1.763.346,97 € 2004 812.572,52 € 393.432,18 € 419.140,34 € 2005 184.328,18 € 76.840,47 € 107.487,71 € 2006 120.755,61 € 85.996,63 € 34.758,98 € 2007 664.633,25 € 212.119,30 € 452.513,95 € 2008 172.942,55 € 172.942,55 € 0,00 € 2009 33.678,85 € 33.678,85 € 0,00 € 2010 34.567,47 € 34.567,47 € 0,00 € Gesamt: 12.264.551,48 € 7.924.222,15 € 4.340.329,33 € b) Klägerin zu 3): Abrechnungsjahr Preishöhenschaden Erloschen Fortbestehend 1998 1.488.451,06 € 0,00 € 1.488.451,06 € 1999 90.211,65 € 0,00 € 90.211,65 € 2001 1.265.180,88 € 448.368,00 € 816.812,88 € 2002 644.760,86 € 0,00 € 644.760,86 € 2003 63.121,13 € 63.121,13 € 0,00 € 2006 803.615,00 € 803.615,00 € 0,00 € Gesamt: 4.355.340,58 € 1.315.104,13 € 3.040.236,45 € c) Klägerin zu 4): Abrechnungsjahr Preishöhenschaden Erloschen Fortbestehend 1996 307.756,79 € 307.756,79 € 0,00 € 1997 31.780,74 € 31.780,74 € 0,00 € 1998 315.186,54 € 315.186,54 € 0,00 € 2000 884.069,37 € 884.069,37 € 0,00 € 2002 75.099,50 € 75.099,50 € 0,00 € 2003 304.933,62 € 304.933,62 € 0,00 € 2004 442.719,60 € 403.659,90 € 39.059,70 € Gesamt: 2.361.546,16 € 2.322.486,46 € 39.059,70 € d) Klägerin zu 8): Abrechnungsjahr Preishöhenschaden Erloschen Fortbestehend 1997 192.682,35 € 192.682,35 € 0,00 € 1998 200.336,24 € 200.336,24 € 0,00 € 1999 196.889,46 € 196.889,46 € 0,00 € 2000 504.829,51 € 504.829,51 € 0,00 € 2001 93.338,78 € 0,00 € 93.338,78 € 2002 276.802,26 € 0,00 € 276.802,26 € 2003 234.543,20 € 234.543,20 € 0,00 € 2004 45.870,58 € 45.870,58 € 0,00 € 2006 104.898,34 € 104.898,34 € 0,00 € Gesamt: 1.850.190,72 € 1.480.049,68 € 370.141,04 € e) Klägerin zu 9): Abrechnungsjahr Preishöhenschaden Erloschen Fortbestehend 1999 211.964,07 € 211.964,07 € 0,00 € 2001 1.082.663,05 € 0,00 € 1.082.663,05 € Gesamt: 1.294.627,12 € 211.964,07 € 1.082.663,05 € II. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass festzustellen ist, dass die Klagen der Klägerinnen zu 1), 3), 4), 8) und 9) in der Hauptsache teilweise erledigt sind, weil diese ursprünglich zulässig sowie teilweise begründet waren und nach Rechtshängigkeit aufgrund der abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleiche mit den Beklagten zu 1), 2) und 4) teilweise unbegründet wurden. Die Erledigung ist in folgendem Umfang eingetreten: Klägerin Umfang der Erledigung Klägerin zu 1) 7.924.222,15 € Klägerin zu 3) 1.315.104,13 € Klägerin zu 4) 2.322.486,46 € Klägerin zu 8) 1.480.049,68 € Klägerin zu 9) 211.964,07 € III. Den Klägerinnen steht als Gesamtgläubiger (§ 428 Satz 1 BGB) gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm Artikel 81 EGV (jetzt Artikel 101 AEUV) des Weiteren ein Zahlungsanspruch in Höhe von 48.000 € (netto) wegen der für die Erstellung des W/S-Gutachtens (Anlage K 7) aufgewendeten Kosten zu. 1. Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen, die mangels abweichender Bestimmung auch für den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Artikel 81 EGV (jetzt Artikel 101 AEUV) gelten, erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers auf die dem Geschädigten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs entstandenen Rechtsverfolgungskosten (vgl. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 180 mwN), zu denen auch Aufwendungen für Sachverständigengutachten gehören (vgl. MüKoBGB/Oetker aaO Rn. 185 mwN). Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens sind zu ersetzen, soweit sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (vgl. MüKoBGB/Oetker aaO Rn. 397 mwN). Der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit einer Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand ist bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 315/18, Rn. 16 mwN). 2. Die für die Erstellung des W/S-Gutachtens aufgewendeten Kosten sind danach dem Grunde nach erstattungsfähig, weil das Gutachten die Klägerinnen in die Lage versetzte, ihre Preishöhenschäden jedenfalls näherungsweise zu beziffern. Die Höhe der erforderlichen Kosten des W/S-Gutachtens schätzt die Kammer auf 48.000 € (netto). a) Durch die Vorlage der Kopien der für die Erstellung des W/S-Gutachtens gestellten Rechnungen (Anlage K 148) haben die Klägerinnen zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass für die Gutachtertätigkeit ein Gesamtbetrag von 48.000 € (netto) abgerechnet wurde. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den auf den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Vermerken über die Zahlung geht die Kammer davon aus, dass die Rechnungen beglichen wurden. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Abrechnung nicht in Übereinstimmung mit der zugrundeliegenden Preisvereinbarung erfolgte. b) Die abgerechneten Beträge sind auch objektiv nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass für die Gutachtertätigkeit nach den Marktgegebenheiten jedenfalls ein Stundenhonorar von 125 € verlangt werden konnte (vgl. BT-Drucks. 517/12 S. 401 („Honorargruppe 13“) u. S. 404 f.). Die Annahme, dass die Erstellung des Gutachtens jedenfalls 384 Arbeitsstunden in Anspruch nahm, ist in Anbetracht des Umfangs der im W/S-Gutachten ausgewerteten Daten eher zurückhaltend. IV. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm Artikel 81 EGV (jetzt Artikel 101 AEUV) haben die Klägerinnen darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Entsprechend dem oben (unter III. 1.) Gesagten sind diese Kosten dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerinnen anwaltlich beraten wurden, bevor sie den Klageauftrag erteilten. In Anbetracht der Komplexität des Streitfalls, der Höhe der Klageforderungen und dem sich aus beiden ergebenden Prozesskostenrisiko wäre die gegenteilige Annahme, die Klägerinnen hätten von vornherein einen unbedingten Klageauftrag erteilt, lebensfern. Die vorgerichtliche rechtsanwaltliche Tätigkeit löste folglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (RVG a.F.) aus und gehörte nicht als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG a.F. zum Rechtszug, sodass sie mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG a.F. abgegolten wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – VI ZR 353/20, Rn. 7 mwN). Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen bestimmte Geschäftsgebühr von 2,5 (vgl. Klageschrift S. 157) ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG a.F. auch im Verhältnis zu den Beklagten bindend, weil sie in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit nicht unbillig ist. Für die vorgerichtliche, insbesondere die Frage des „Ob“ einer Klageerhebung betreffende rechtsanwaltliche Beratung ist im Streitfall davon auszugehen, dass im Hinblick auf die einzelnen Klägerinnen jeweils eigene Angelegenheiten gegeben sind, sodass § 7 Abs. 1 RVG a.F. keine Anwendung findet. Zwar kommt die Annahme derselben Angelegenheit bei mehreren Auftraggebern eines Rechtsanwalts in Betracht, wenn dem Schädiger – wie hier – eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – IX ZR 219/13, Rn. 16 mwN). Vorliegend waren die Klägerinnen jedoch in unterschiedlicher Intensität von dem Kartell betroffen, sodass die anwaltliche Abwägung der Prozesschancen und –risiken jeweils individuell geprägt war. Den Erstattungsansprüchen sind im Verhältnis zu den Beklagten die Gegenstandswerte zugrunde zu legen, die den berechtigten Schadensersatzforderungen (Preishöhenschaden und Gutachtenkosten) – ohne Berücksichtigung der erst im Laufe des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleiche – entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 187/17, Rn. 8 mwN). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen haben ihr Wahlrecht aus § 15a Abs. 1, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG a.F. dahin ausgeübt, dass die Verfahrensgebühr zur Hälfte auf die Geschäftsgebühr anzurechnen und diese daher um 0,65 herabzusetzen ist (vgl. Klageschrift S. 157). Zu der (reduzierten) Geschäftsgebühr von 1,85 (gerundet 1,9) kommt die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG a.F.) hinzu. Die den Klägerinnen zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich danach auf folgende Beträge: Klägerin Zu erstattende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Klägerin zu 1) 73.669,70 € Klägerin zu 3) 28.639,70 € Klägerin zu 4) 17.239,70 € Klägerin zu 8) 14.104,70 € Klägerin zu 9) 10.969,70 € Klägerin zu 10) 9.544,70 € Klägerin zu 13) 4.984,70 € Klägerin zu 15) 4.300,70 € Klägerin zu 16) 3.198,70 € Die den Klägerinnen zu 13), 15) und 16) materiell-rechtlich zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gehen über die insoweit beantragten Beträge (4.669,40 €, 3.796,20 € bzw. 2.504,90 €) hinaus. Die Kammer ist an die Anträge gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO). V. Den Klägerinnen stehen schließlich Zinszahlungsansprüche zu. 1. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche wegen Preishöhenschäden resultieren aus Beschaffungsvorgängen vor dem 1. Juli 2005, sodass die Klägerinnen bis zur Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung der §§ 849, 246 BGB Ansprüche auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 (Schienenkartell I), Rn. 70 mwN). Ab Rechtshängigkeit sind Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). 2. Dem Antrag der Klägerinnen entsprechend (§ 308 Abs. 1 ZPO) sind die Zinszahlungsansprüche wegen der entstandenen Preishöhenschäden nicht bereits ab dem Tag der Schadensentstehung, sondern erst ab dem 1. Januar des Folgejahres zuzusprechen. Dabei ist jeweils auf den Zeitpunkt der Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages abzustellen, weil den Klägerinnen vor der Zahlung gemäß § 249 Abs. 1 BGB lediglich ein Freistellungsanspruch zustand; dieser ist nicht zu verzinsen, da er nicht zu einem „zu ersetzenden Betrag“ (§ 849 BGB) führt. Mangels abweichender Anhaltspunkte legt die Kammer zugrunde, dass die Klägerinnen die Rechnungen jeweils zeitnah ausglichen. VI. Soweit die Beklagten zu 3) und 4) für denselben Schaden einzustehen haben, haften sie gemäß §§ 840 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 1 BGB als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 – KZR 70/17 (Schienenkartell III), Rn. 30 ff.). VII. Dem Antrag der Klägerinnen, eine Schriftsatzfrist auf das Vorbringen in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) vom 7. September 2023 zu gewähren, war nicht zu entsprechen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kommt es auf das Vorbringen in dem genannten Schriftsatz nicht entscheidungserheblich an. In einem solchen Fall ist die Gewährung einer Schriftsatzfrist gemäß § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO nicht geboten (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 283 ZPO Rn. 2a; BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 283 Rn. 6). B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Soweit der Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ergeht wegen der außergerichtlichen Kosten keine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, weil die Parteien die Kostentragungspflicht in einem außergerichtlichen Vergleich geregelt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – II ZR 136/19, Rn. 2 mwN); dasselbe gilt wegen der zwischen den betreffenden Klägerinnen und den Beklagten vergleichsweise getroffenen Regelungen auch, soweit die Klagen zurückgenommen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2011 – VIII ZR 80/10, Rn. 12 mwN). C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Nach teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärungen und nach Klagerücknahmen durch die Klägerinnen zu 2), 5), 6), 7), 11), 12) und 14) nehmen noch die Klägerinnen zu 9), 10), 13), 15) und 16) die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner und die Klägerinnen zu 1), 3), 4) und 8) die Beklagte zu 3) – teils aus eigenem, teils aus ursprünglich fremden Recht – auf Kartellschadensersatz wegen des Erwerbs von Fahrtreppen in Anspruch (die Klägerinnen zu 1), 3), 4), 8), 9), 10), 13), 15) und 16) werden nachfolgend zusammen auch als „Klägerinnen“ bezeichnet). Bei den Klägerinnen handelt es sich um Städte, Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen sowie um einen Verkehrsverbund. Durch Entscheidung vom 21. Februar 2007 (C (2007) 512 final) setzte die Europäische Kommission gegen die Beklagten zu 3) und 4) sowie weitere Gesellschaften Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 EGV (jetzt Artikel 101 AEUV) unter anderem bezüglich des Fahrtreppenmarktes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fest. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Anlagenkonvolut K 3 Bezug genommen. Die Klägerinnen behaupten, ihnen bzw. ihren Rechtsvorgängern respektive den Zedenten streitgegenständlicher Forderungen – der Übergang der Forderungen auf die Klägerinnen ist teils bestritten – seien aufgrund des Erwerbs von Fahrtreppen kartellbedingte Schäden in Höhe von 19,8 % der von den jeweiligen Lieferanten in Rechnung gestellten – teils bestrittenen – Netto-Beträge entstanden. Soweit sie im Zusammenhang mit Beschaffungsvorgängen finanzielle Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten hätten, hätten die Zuwendungsgeber ihnen auf die Verletzung des Kartellverbots zurückzuführende Schadensersatzansprüche abgetreten. Die Klägerinnen beantragen zuletzt, 1. die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, a) an die Klägerin zu 9) Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 1.353.329 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit und bis dahin in Höhe von 4 Prozent p.a. ab dem 1. Januar 2002 zu zahlen, b) an die Klägerin zu 10) Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 1.303.421 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit und bis dahin in Höhe von 4 Prozent p.a. nach folgender Staffelung zu zahlen: aa) aus insgesamt 379.073 € ab dem 1. Januar 1999, bb) aus insgesamt 810.429 € ab dem 1. Januar 2003, cc) aus insgesamt 111.326 € ab dem 1. Januar 2006, dd) aus insgesamt 2.593 € ab dem 1. Januar 2009, c) an die Klägerin zu 13) Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 361.235 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit und bis dahin in Höhe von 4 Prozent p.a. nach folgender Staffelung zu zahlen: aa) aus insgesamt 124.031 € ab dem 1. Januar 2003, bb) aus insgesamt 237.204 € ab dem 1. Januar 2004, d) an die Klägerin zu 15) Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 252.144 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit und bis dahin in Höhe von 4 Prozent p.a. nach folgender Staffelung zu zahlen: aa) aus insgesamt 158.094 € ab dem 1. Januar 2001, bb) aus insgesamt 94.050 € ab dem 1. Januar 2006, e) an die Klägerin zu 16) Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 104.269 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit und bis dahin in Höhe von 4 Prozent p.a. ab dem 1. Januar 2003 zu zahlen, 2. die Beklagte zu 3) darüber hinaus zu verurteilen, a) an die Klägerin zu 1) Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5.425.412 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit und bis dahin in Höhe von 4 Prozent p.a. nach folgender Staffelung zu zahlen: aa) aus insgesamt 1.204.706 € ab dem 1. Januar 2000, bb) aus insgesamt 518.951 € ab dem 1. Januar 2001, cc) aus insgesamt 78.964 € ab dem 1. Januar 2002, dd) aus insgesamt 151.231 € ab dem 1. Januar 2003, ee) aus insgesamt 2.204.184 € ab dem 1. Januar 2004, ff) aus insgesamt 523.925 € ab dem 1. Januar 2005, gg) aus insgesamt 134.360 € ab dem 1. Januar 2006, hh) aus insgesamt 43.449 € ab dem 1. Januar 2007, ii) aus insgesamt 565.642 € ab dem 01. Januar 2008, b) an die Klägerin zu 3) Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 3.800.296 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit und bis dahin in Höhe von 4 Prozent p.a. nach folgender Staffelung zu zahlen: aa) aus insgesamt 1.860.564 € ab dem 1. Januar 1999, bb) aus insgesamt 112.765 € ab dem 1. Januar 2000, cc) aus insgesamt 1.021.016 € ab dem 1. Januar 2002, dd) aus insgesamt 805.951 € ab dem 1. Januar 2003, c) an die Klägerin zu 4) Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 48.825 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit und bis dahin in Höhe von 4 Prozent p.a. ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen, e) an die Klägerin zu 8) Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 462.676 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit und bis dahin in Höhe von 4 Prozent p.a. nach folgender Staffelung zu zahlen: aa) aus insgesamt 116.673 € ab dem 1. Januar 2002, bb) aus insgesamt 346.003 € ab dem 1. Januar 2003, 3. festzustellen, dass sich die Klagen der Klägerinnen zu 1), 3), 4) und 8) gegenüber der Beklagten zu 3) in Höhe von insgesamt 16.302.327 € erledigt haben, 4. festzustellen, dass sich die Klage der Klägerin zu 9) gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) in Höhe von 264.955 € erledigt hat, 5. die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 9), 10), 13), 15) und 16) als Gesamtgläubigerinnen Gutachterkosten in Höhe von € 48.000 (netto) zu zahlen, 6. die Beklagte zu 3) darüber hinaus zu verurteilen, diese Gutachterkosten auch an die Klägerinnen zu 1), 3), 4) und 8) als Gesamtgläubigerinnen mit den Klägerinnen zu 9), 10), 13), 15) und 16) zu zahlen, 7. die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 9), 10), 13), 15) und 16) notwendige Kosten zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 33.155,70 € (netto) nach folgender Aufteilung zu zahlen: a) an die Klägerin zu 9): 11.925,10 €, b) an die Klägerin zu 10): 10.260,10 €, c) an die Klägerin zu 13): 4.669,40 €, d) an die Klägerin zu 15): 3.796,20 €, e) an die Klägerin zu 16): 2.504,90 €, 8. die Beklagte zu 3) darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1), 3), 4) und 8) notwendige Kosten zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 156.202,90 € (netto) nach folgender Aufteilung zu zahlen: a) an die Klägerin zu 1): 87.960,10 €, b) an die Klägerin zu 3): 33.015,10 €, c) an die Klägerin zu 4): 19.417,60 €, d) an die Klägerin zu 8): 15.810,10 €. Die Beklagten zu 3) und 4 beantragen, die Klage abzuweisen. Sie erheben die Einrede der Verjährung und machen geltend, Schadensersatzansprüche der Klägerinnen bestünden jedenfalls aufgrund einer vorzunehmenden Vorteilsausgleichung wegen von den Klägerinnen bzw. ihren Rechtsvorgängern respektive den Zedenten der streitgegenständlichen Forderungen vorgenommener Fahrpreiserhöhungen und wegen des Bezugs finanzieller Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln nicht.