Urteil
IX ZR 219/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorschuss nach § 9 RVG ist gerichtlich geltbar, weil § 11 RVG die Vorschussforderung nicht ersetzt.
• Bei gemeinsamer Vertretung mehrerer Mandanten in einer Sammelklage ist zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Angelegenheit i.S.d. §§ 7, 15 RVG handelt.
• Ist eine einheitliche Angelegenheit gegeben, entsteht die Verfahrensgebühr nur einmal und berechnet sich danach, nicht nach den Einzelaufträgen.
• Hat der Mandant nur einen Teilanteil am Gesamtstreitwert, kann der Anwalt nur den anteiligen Vorschuss aus dem Gesamtstreitwert verlangen; bereits gezahlte Beträge durch Versicherung sind anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Vorschussforderung bei Sammelklage: Einheitliche Angelegenheit führt zur anteiligen Gebühr • Vorschuss nach § 9 RVG ist gerichtlich geltbar, weil § 11 RVG die Vorschussforderung nicht ersetzt. • Bei gemeinsamer Vertretung mehrerer Mandanten in einer Sammelklage ist zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Angelegenheit i.S.d. §§ 7, 15 RVG handelt. • Ist eine einheitliche Angelegenheit gegeben, entsteht die Verfahrensgebühr nur einmal und berechnet sich danach, nicht nach den Einzelaufträgen. • Hat der Mandant nur einen Teilanteil am Gesamtstreitwert, kann der Anwalt nur den anteiligen Vorschuss aus dem Gesamtstreitwert verlangen; bereits gezahlte Beträge durch Versicherung sind anzurechnen. Eine Rechtsanwaltssozietät (Klägerin) vertrat mehrere Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in einer Sammelklage gegen die Projektinitiatorin. Die Klägerin reichte sukzessive Klagen für 37 Gesellschafter ein; gegen das erstinstanzliche, klageabweisende Urteil legte sie für 17 Kläger Berufung ein. Die Beklagte ist eine der Berufungsklägerinnen und am Berufungsverfahren mit einem Teilstreitwert von 125.062 € beteiligt; der Gesamtstreitwert der Berufung beträgt 2.582.530,19 €. Die Klägerin forderte von der Beklagten per Kostenrechnung einen Vorschuss in Höhe der 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG aus ihrem Anteil; die Rechtsschutzversicherung der Beklagten zahlte einen Teil, die Klägerin klagte auf den Rest. Das Berufungsgericht ging davon aus, die 17 Berufungen bildeten eine einheitliche Angelegenheit i.S.d. RVG; die Klägerin habe deshalb nur anteilig aus dem Gesamtstreitwert einen Anspruch. Die Klägerin ließ dies vom BGH überprüfen. • Die Revision der Klägerin ist unbegründet; sie bleibt ohne Erfolg. • Zulässigkeit: Eine Vorschussklage nach § 9 RVG ist zulässig, weil § 11 RVG nur die förmliche Vergütungsfestsetzung regelt, nicht aber die Vorschussforderung. • Vorschussumfang: Grundlage der Vorschussforderung sind die voraussichtlich anfallenden Gebühren; bereits entstandene Gebühren können jedenfalls als Vorschuss verlangt werden. • Gebührenrechtliche Einheitlichkeit: Nach §§ 7, 15 RVG sind Gebühren an die Angelegenheit (Gesamtrahmen der anwaltlichen Tätigkeit) und nicht an die Anzahl der Mandanten zu knüpfen. • Einheitliche Angelegenheit liegt vor, wenn zwischen den Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und sie inhaltlich und zielbezogen so übereinstimmen, dass ein einheitlicher Rahmen der Tätigkeit erkennbar ist. • Anwendung auf den Streitfall: Die Kläger beauftragten die Kanzlei ausdrücklich mit einer Sammelklage; die Berufungsbegründung war in den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen für alle Berufungskläger einheitlich, nur die Anträge individuell. • Folgerung für Gebührenberechnung: Weil es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, entsteht die Verfahrensgebühr nur einmal; der anteilige Anspruch der Beklagten bemisst sich nach ihrem Anteil am Gesamtstreitwert (§ 22 Abs.1 RVG zur Streitwertermittlung ergänzt durch Nr.1008 VV für Mehraufwand, der hier nicht einschlägig ist). • Honorarvereinbarung: Es wurde keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen; das von der Kanzlei verwendete Formular deutete nicht auf eine abweichende Vereinbarung hin. • Anrechnung: Die von der Rechtsschutzversicherung bereits geleistete Zahlung deckt den anteiligen Vorschuss der Beklagten; weitere Zahlungen sind nicht geschuldet. Der BGH weist die Revision der Klägerin zurück. Die Klägerin kann zwar grundsätzlich einen Vorschuss nach § 9 RVG verlangen, jedoch besteht hier eine einheitliche Angelegenheit i.S.d. §§ 7, 15 RVG, weil die Mandanten die Kanzlei ausdrücklich zur Führung einer Sammelklage beauftragten und die wesentlichen inhaltlichen und zielgerichteten Leistungen identisch sind. Daher entsteht die 1,6-Verfahrensgebühr nur einmal; die Beklagte ist nur anteilig nach ihrem Anteil am Gesamtstreitwert zu belasten. Die bereits von der Rechtsschutzversicherung gezahlte Summe deckt diesen anteiligen Vorschuss, sodass die Beklagte zu keiner weiteren Zahlung verpflichtet ist. Die Revision der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.