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Beschluss

584 StVK 379/20, 584 StVK 175/21, (584 StVK) 234 Js 6093/11 (29306) V (379/20), (584 StVk) 234 Js 130/20 (29304) V (175/21)

LG Berlin Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0625.584STVK379.20.00
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Leitsätze
1. Bei Beschwerde gegen eine Fortdauerentscheidung nach § 67d StGB beginnt die Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 1 StGB für Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus erst mit der Beschwerdeentscheidung. (Rn.6) (Rn.15) 2. Die Vollstreckung der Unterbringung kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene außerhalb des Maßregelvollzuges aufgrund des Bewährungsdrucks oder wegen der möglichen Krisenintervention keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. (Rn.25) 3. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene selbst im Isolierzimmer einen neuen tätlichen Angriff beging und er seine Angriffe gegen Dritte, in die er sich nicht hineinzusetzen vermag, als gerechtfertigt und nicht als zu bekämpfende Krise empfindet. (Rn.25)
Tenor
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert fort.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Beschwerde gegen eine Fortdauerentscheidung nach § 67d StGB beginnt die Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 1 StGB für Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus erst mit der Beschwerdeentscheidung. (Rn.6) (Rn.15) 2. Die Vollstreckung der Unterbringung kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene außerhalb des Maßregelvollzuges aufgrund des Bewährungsdrucks oder wegen der möglichen Krisenintervention keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. (Rn.25) 3. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene selbst im Isolierzimmer einen neuen tätlichen Angriff beging und er seine Angriffe gegen Dritte, in die er sich nicht hineinzusetzen vermag, als gerechtfertigt und nicht als zu bekämpfende Krise empfindet. (Rn.25) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert fort. I. Der Betroffene befindet sich seit dem 08.01.2013 im Maßregelvollzug aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 06.07.2012, durch das gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten wegen in schuldunfähigem Zustand begangenen versuchten Totschlags seiner geschiedenen Frau in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen dreier gefährlicher (davon zweimal versucht) und einer vorsätzlichen Körperverletzung – u.a. gegenüber seinem gesetzlichen Betreuer - verhängt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Zuvor war er seit dem 06.07.2012 gemäß § 126a StPO einstweilig untergebracht. Ferner wurde gegen ihn mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.3.2021, rechtskräftig ab dem 1.4.2021, die Unterbringung angeordnet wegen in schuldunfähigem Zustand begangenen versuchten Totschlags einer Ärztin im KMV. Die Fortdauer der erstgenannten Unterbringung ist zuletzt durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 17.4.2020 angeordnet und mit Beschluß des Kammergerichts vom 24.6.2020 bestätigt worden. Auf die Gründe dieser Beschlüsse wird Bezug genommen. II. 1. Im Rahmen des § 67e StGB zugunsten des Untergebrachten wird davon ausgegangen, dass derzeit weiterhin noch die unter I. zuerst genannte Unterbringung vollstreckt wird. Denn es ist zwar ein Aufnahmeersuchen für die zweite Unterbringung an das KMV erfolgt, aber die Staatsanwaltschaft hat bislang nicht angeordnet, dass die Vollstreckung der erstgenannten Unterbringung zugunsten der Vollstreckung der zweitgenannten Unterbringung unterbrochen wird. Die Einhaltung der Frist des § 67e StGB ist daher für die länger dauernde Unterbringung zu prüfen. Die einjährige Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 1 StPO für die unter I. erstgenannte Unterbringung wurde nur um einen Tag überschritten, da sie erst mit der Entscheidung des Kammergerichts vom 24.6.2020 zu laufen begann. a) Wenn, wie hier, die letzte Ablehnung der Strafvollstreckungskammer, die Vollstreckung der Unterbringung auszusetzen oder für erledigt zu erklären, nach einer sofortigen Beschwerde durch das Kammergericht bestätigt wurde, ist der Erlaß der Beschwerdeentscheidung für den Beginn der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 4 S. 2 StGB maßgeblich: Nach dieser Vorschrift gilt: "Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von Neuem." In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob in dem Fall, in dem bereits die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung bzw. Erledigungserklärung ablehnte und gegen die Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO bzw. gegen die Entscheidung nach § 67d Abs. 6 StGB gemäß §§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1 StPO sofortige Beschwerde eingelegt wurde, für den Fristbeginn die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer oder des Beschwerdegerichts maßgeblich ist. Die ganz herrschende Meinung (Nachweise bei Schönke-Schröder, StGB, § 67e RNr. 7; zuletzt KG, Beschluß vom 21.5.2021, 5 Ws 67/21) betont, daß es auf die erstinstanzliche Entscheidung unabhängig von der Rechtskraft ankomme, während nach der Mindermeinung (Wolf, RPfleger 2008, 350) es auf die OLG-Entscheidung ankomme, weil dort die letzte Tatsachenprüfung erfolgte. Die Kammer folgt der überzeugenderen Mindermeinung. Der Wortlaut des § 67e Abs. 4 S. 2 StGB ist für diese Frage unklar, denn auch die Entscheidung der Beschwerdeinstanz, die die Ablehnung der Aussetzung oder Erledigungserklärung der Unterbringung bestätigt, kann als eine Ablehnung der Aussetzung oder Erledigungserklärung durch ein Gericht betrachtet werden. Zur Vorgängerregelung des § 42f Abs. 5 StGB a.F. argumentiert das OLG Hamm (NJW 1971, 949) systematisch, daß das StGB, wenn eine Gerichtsentscheidung eine Frist in Gang setze, nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung abstelle; dies ergebe sich im Umkehrschluß daraus, daß für den Beginn der Fahrerlaubnissperre das StGB (nach heutiger Fassung: § 69a Abs. 5 S. 1 StGB) ausdrücklich die Rechtskraft der Entscheidung voraussetze. Dieser Gegenschluß, der auf die Rechtskraft der Entscheidung abstellt, spricht jedoch nicht zwingend dagegen, auf eine zweitinstanzliche Entscheidung mit neuer Tatsachengrundlage abzustellen: Denn das eine Fahrerlaubnissperre anordnende Urteil kann erst aufgrund einer Revisionsentscheidung rechtskräftig werden, der keine Prüfung der bis zu ihrem Entscheidungszeitpunkt ergangenen Tatsachen zugrunde liegt. Hingegen kann im Verfahren über die sofortige Beschwerde, die gegen den eine Aussetzung oder Erledigungserklärung ablehnenden Beschluß der Strafvollstreckungskammer allein möglich ist (ohne weitere Beschwerdemöglichkeit, § 310 Abs. 2 StPO), das Beschwerdegericht nach § 308 Abs. 2 StPO Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen, prüft die angefochtene Entscheidung auch in tatsächlicher Hinsicht (Meyer-Goßner, StPO, § 308 RNr. 6), und es können neue Tatsachen bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts vorgetragen werden (Meyer-Goßner, StPO, vor § 304 RNr. 3). Soweit Vertreter der herrschenden Meinung darauf verweisen, daß bei der Abstellung auf die Beschwerdeentscheidung die Fristen des § 67e Abs. 2 StGB unzulässig verlängert würden (KG, Beschluß vom 21.5.2021, 5 Ws 67/21; OLG Karlsruhe, StraFo 2007, 125/126; OLG Köln, Beschluß vom 4.9.2013, 2 Ws 303/13, RNr. 62 nach Juris; Leipziger Kommentar/ Rissing-van Saan/Peglau, StGB, § 67e RNr. 22), stellt dies eine petitio principii dar, die das Auslegungsergebnis vorwegnimmt, indem sie unterstellt, die (Regel-) Frist beginne mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen. Das gleiche gilt für den Hinweis des OLG Hamm (NJW 1976, 159), daß eine vom erstinstanzlichen Gericht nach § 67e Abs. 3 S. 1 StGB angeordnete verkürzte Frist, wenn Fristbeginn erst die zweitinstanzliche Entscheidung wäre, die Regelfrist des § 67 Abs. 2 StGB überschreiten könnte. Der Sinn der Überprüfungsfristen des § 67e StGB spricht dafür, beim Fristbeginn auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen: Die Länge der Regelfristen in § 67e Abs. 2 StGB, von denen zu Gunsten des Untergebrachten nach unten abgewichen werden kann, stellt einen Kompromiß dar: Für möglichst kurze Überprüfungsfristen spricht eine schnelle Reaktion auf Tatsachenänderungen, die auch vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gefordert wird. Dem steht entgegen, daß bei Fristen, die so kurz sind, daß erfahrungsgemäß noch keine Tatsachenänderung zu erwarten ist, durch die neue Überprüfung unberechtigte Hoffnung des Untergebrachten geweckt wird, die sich negativ auf seinen Behandlungsverlauf auswirken kann. Die zwischen den einzelnen Unterbringungsarten differenzierende Länge der Regelfristen orientiert sich gerade an den entsprechend unterschiedlichen Erfahrungssätzen (Leipziger Kommentar, aaO., RNr. 5). Daher macht es Sinn, die Überprüfungsfrist ab dem Zeitpunkt der letzten Tatsachenprüfung laufen zu lassen (OLG Hamm, NJW 1976, 159, das aber wegen Zufälligkeiten bei der Zustellung der Beschwerdeentscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abstellen will). Denn das Beschwerdegericht legt seiner Entscheidung die Tatsachenlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde. Dagegen kann nicht eingewandt werden, daß das Beschwerdegericht in der Praxis oft weder erneut den Untergebrachten anhört noch ein aktualisiertes Sachverständigengutachten einholt (so aber KG, aaO., und OLG Karlsruhe, aaO.). Denn angesichts des auch das Beschwerdeverfahren beherrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes ist es verpflichtet, sich seine Überzeugung von den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu bilden. Dazu wird es deshalb regelmäßig das dazu Erforderliche tun. Dies gilt auch, wenn es keine erneute Anhörung des Untergebrachten durchführt, etwa weil der Untergebrachte in seiner Beschwerdebegründung keine weiteren oder neuen Tatsachen vorträgt und es die protokollierte erstinstanzliche Anhörung des Untergebrachten nach dem Akteninhalt und angesichts der Kürze der zwischen der erstinstanzlichen Anhörung und seiner Entscheidung verstrichenen Zeit für ausreichend hält, um vom Tatsachenstand zum Zeitpunkt seiner Entscheidung überzeugt zu sein. Wenn jedoch nach dem erforschten Tatsachenstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Voraussetzungen für eine Aussetzung oder Erledigungserklärung nicht vorlagen, spricht der Sinn der Überprüfungsfristen, eine vorschnelle erneute Überprüfung zu verhindern, gerade dafür, die neue Überprüfungsfrist mit der Beschwerdeentscheidung beginnen zu lassen. In der Praxis sind zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits zwei bis drei Monate der einjährigen Regelüberprüfungsfrist verstrichen; wenn zur folgenden Überprüfung nach § 463 Abs. 4 S. 2 StPO ein Gutachten eines externen Sachverständigen einzuholen ist, für das in Berlin regelmäßig zumindest vier Monate veranschlagt werden müssen, muß die dies vorbereitende Stellungnahme der Klinik daher bereits spätestens zu Beginn des siebten Monats der Überprüfungsfrist eingeholt werden, also - wenn man die Frist mit der erstinstanzlichen Entscheidung beginnen ließe - gut drei bis maximal vier Monate nach der Beschwerdeentscheidung. Sollte sich im Beschwerdeverfahren aufgrund neuer Tatsachen abzeichnen, daß schneller als innerhalb der Regelfrist bzw. der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten verkürzten Frist eine neue Überprüfung zu anderen Ergebnissen führen kann, kann das Beschwerdegericht die Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 3 S. 1 StGB entsprechend (weiter) abkürzen; deshalb spricht auch nicht die Tatsache, daß auch eine vom Erstgericht abgekürzte Frist erst mit der Entscheidung der Beschwerdeinstanz zu laufen beginnt (so OLG Hamm, NJW 1971, 949, zu § 42f Abs. 5 StGB a.F.), dagegen, auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung für den Fristbeginn abzustellen. Gegen das Abstellen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann auch nicht eingewandt werden, dadurch würde der Untergebrachte, der gegen die Ablehnung der Aussetzung oder Erledigungsentscheidung sofortige Beschwerde einlege, unbillig benachteiligt (so aber OLG Hamm, NJW 1971, 949, zu § 42f Abs. 5 StGB a.F.). Denn im Gegensatz zu einem Untergebrachten, der keine sofortige Beschwerde einlegt, erhält er mit der Beschwerdeentscheidung eine gerichtliche Entscheidung mit Überprüfung der Tatsachen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Gegen das Abstellen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann auch nicht argumentiert werden, daß dadurch nicht mehr der Zeitpunkt für die nächste Überprüfung für den Untergebrachten und die Vollstreckungsbehörde, die die nächste Überprüfungsentscheidung (durch rechtzeitige Einholung einer Stellungnahme der Klinik) vorzubereiten habe, ausreichend sicher vorhersehbar sei (so aber OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Köln, aaO.; Leipziger Kommentar, aaO., RNr. 22; wohl auch KG, aaO.: „zeitlich eindeutig festgelegt“). Sowohl dem Untergebrachten als auch der Vollstreckungsbehörde wird regelmäßig die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bekannt sein. Gerade wenn der Lauf der nächsten Überprüfungsfrist erst ab der Beschwerdeentscheidung läuft, kann sich die Vollstreckungsbehörde, die das Vollstreckungsheft nach der Entscheidung vom Beschwerdegericht zurückerhalten wird, ausreichend rechtzeitig auf den neuen Fristablauf vorbereiten. Hingegen müßte sie - insbesondere in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer die Überprüfungsfrist abgekürzt hat - beim Abstellen auf die erstinstanzliche Entscheidung als Fristbeginn möglicherweise ohne das Vollstreckungsheft und Kenntnis des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens die Vorbereitungen für eine neue Überprüfung einleiten. Soweit die herrschende Meinung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Köln, aaO.; Leipziger Kommentar, aaO., RNr. 22; OLG Hamm, NJW 1971, 949, zu § 42f Abs. 5 StGB a.F. und NJW 1976, 159) auf die erst- statt zweitinstanzliche Entscheidung abstellt, weil sonst Zufälligkeiten etwa des Zeitpunkts der Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung über den Fristbeginn entschieden (etwa wenn die Zustellung wegen einer Verlegung des Untergebrachten sich hinauszögere), so sind solche Zufälligkeiten ebenso gut bei der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung möglich; da der Vollstreckungsbehörde der Aufenthaltsort des Untergebrachten regelmäßig genau bekannt ist, ist nicht ersichtlich, warum die Zufälligkeiten des Zeitpunkts der Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung höher sein sollen als die der erstinstanzlichen Entscheidung. Schließlich spricht für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung auch der Gleichlauf der Fälle, in denen das Beschwerdegericht (wie regelmäßig) selbst entscheidet, mit denjenigen, in denen aufgrund einer Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels erneut die Strafvollstreckungskammer entscheidet (im zweiten Fall würde auch nach h.M. die Überprüfungsfrist neu beginnen). Soweit ersichtlich, enthalten der Beschluß des KG, aaO., und die darin in Bezug genommenen Entscheidungen einschließlich der jeweiligen Weiterverweisungen keine über die vorgehend erörterten hinausgehenden Argumente. b) Die eintägige Fristüberschreitung beruht darauf, dass ein Vertreter des KMV aufgrund eines KMV-internen Versehens nicht zum Anhörungstermin am 4.6.2021 erschienen war, eine Aktualisierung der Stellungnahme des KMV vom 13.11.2020 jedoch erforderlich war und der Verteidiger wünschte, dass diese in Anwesenheit des Betroffenen erörtert wird, so dass der Anhörungstermin fortgesetzt werden musste. Wegen Abwesenheit einer Beisitzerin am 18.6.2021 war dies erst im Kammertermin am 25.6.2021 möglich. 2. Die Unterbringungen waren nicht nach § 67d Abs. 6 S. 2 StGB für erledigt zu erklären, weil die Gefahr besteht, daß der Betroffene infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch die Opfer körperlich schwer geschädigt werden. Die Epilepsie-bedingte organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung des Betroffenen dauert nach den im Wesentlichen übereinstimmenden nachvollziehbaren Stellungnahmen der Klinik vom 13.11.2020, ergänzt im Anhörungstermin vom 25.6.2020, und des Sachverständigen Dr. ... im letzten Erkenntnisverfahren vom 27.1.2021 fort. Der Betroffene geriet der KMV-Stellungnahme vom 13.11.2020 zufolge durch den Tod seiner zweiten Tochter im Jahre 2009 in schwere, stationär behandelte Depression, und versuchte zweimal, sich das Leben zu nehmen. Laut Gutachten des sachverständigen Facharztes für Forensische Psychiatrie Dr. ... vom 29.3.2020 beschleunigte der Tod seiner Tochter, nach dem er häufig sich tagelang am Grab seiner Tochter aufhielt, die durch epileptischen Anfälle und damit einhergehende Hirnschädigungen eingeleitete Persönlichkeitsveränderung massiv. Er sah die versuchte Tötung seiner Frau dadurch gerechtfertigt, weil sie seinen Kontakt zu seinen Kindern unterbrochen bzw. einem Kind die freie Wahl seines Partners gestattet habe. Dem Gutachten des sachverständigen Facharztes für Psychiatrie Dr. ... vom 27.1.2021 zufolge sah der Betroffene im Jahr 2012 manchmal Mäuse im Wissen, dass diese nicht real sind, und meinte, Leute zu treffen, die nicht an dem Ort sein konnten. Im Jahr 2013 reagierte er auf kleinste Fehler anderer sehr heftig und nachtragend. Im Jahr 2016 bedauerte er, bei der ersten Anlasstat nur eine „halbe Sache“ gegenüber seiner Ex-Frau gemacht zu haben. Im September 2020 hörte er beschimpfende Stimmen, wähnte, jemand leuchte mit einer Taschenlampe in sein Zimmer, und meinte, in der Toilette sei ein Spiegel eingebaut. Bei seiner Exploration gab er an, die Stimme der Tochter seiner Nachbarin, deren Familie und seiner Frau zu hören. Der KMV-Stellungnahme vom 13.11.2020 zufolge wähnte der Betroffene, die Familie seines KMV-Zimmernachbarn bzw. seine türkische Freundin und andere türkische Personen beobachteten ihn vom Nachbarraum aus. Nach der Stellungnahme des KMV im Anhörungstermin am 25.6.2021 verlangt der – tatsächlich unter vielen körperlichen Beschwerden, u.a. einer Epilepsie, leidende – Betroffene häufig auch solche Untersuchungen, die nach vorangegangenen ärztlichen Untersuchungen nicht indiziert sind, etwa die augenärztliche Vorstellung wegen einer laut Diagnose der Charité unheilbar teilzerstörten Retina, wobei der Betroffene bisweilen wähnt, Ärzte hätten die von ihm geforderte Untersuchung angeordnet. Nach der KMV-Stellungnahme vom 12.11.2018 verharmloste er seine Anlasstaten des ersten Unterbringungsurteils dahin, er habe seine Ex-Frau nur einmal an der Schulter gestochen und habe gedacht, dafür nur eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu erhalten; im Anhörungstermin vom 15.3.2019 erklärte er, mit seiner Frau gestritten zu haben, weil ihm sein totes Kind nicht gezeigt worden sei, und laut KMV-Stellungnahme vom 12.11.2018 gab er an, den Betreuer wegen eines Fehlers geschlagen zu haben. Er wolle seine ehemalige Frau in Zukunft nicht mehr angreifen, weil ihm die Strafe dafür zu hoch sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ... von 2021 schlug er im November 2017 einen Mitpatienten mit der Faust ins Gesicht, weil er sich beleidigt fühlte, im Oktober 2018 einen Mitpatienten, weil er sich von diesem gestört und beleidigt fühlte, und griff im November 2018 mit Fäusten einen Mitpatienten an. Laut dem Anlassurteil vom 22.3.2021 sammelte er im Jahr 2018 Messerbesteck in seinem Zimmer und wurde im November 2018, April und Mai 2019 wegen Konflikten mit Mitpatienten und Pflegern jeweils auf andere Stationen des KMV verlegt. Laut KMV-Stellungnahme vom 30.12.2019 drohte er im Mai 2019 einer Mitpatientin, die wiederholt unbefugt sein Zimmer betreten habe, damit, ihr das Gesicht zu zerstören. Laut Anlassurteil vom 22.3.2021 versuchte der Betroffene im November 2018, eine Ärztin im KMV mittels eines Messers zu töten, wobei er sie zunächst durch eine Frage in ein Gespräch verwickelte. Nach dem Sachverständigengutachten von 2020 griff er am 7.2.2020 eine Ärztin im KMV an, indem er ihr hinter einem Wäschewagen auflauerte und mit einem Messer in ihr Gesicht stach. Seitdem befand er sich nach der mündlichen Angabe des KMV im Anhörungstermin am 25.6.2021 in einem Isolierzimmer auf der Kriseninterventionsstation des KMV und seit dem 10.6.2021 in einem besonders gesicherten Einschlusszimmer der Station 5A. In der Isolierung griff er am 19.3.2020, als vier Pfleger versuchten, das Fenster seines Zimmers zwecks Lüftung zu öffnen, tätlich an. In der Anhörung vom 25.6.2021 gestand der Betroffene ein, zuletzt wenige Tage zuvor zweimal KMV-Personal angegriffen zu haben. Laut mündlicher Angabe des KMV am 25.6.2021 hat der Betroffene in den zwei Wochen zuvor Personal wiederholt damit gedroht, ihnen die Augen auszustechen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ... von 2021 beging der Betroffene die versuchte Tötung seiner Ärztin im Februar 2020, weil die von ihm geforderten Arzttermine nicht organisiert wurden. Im Juni 2020 versuchte er, in der Isolation einen Pfleger anzugreifen. Bei der Exploration kam er – wie auch bei den gerichtlichen Anhörungen am 4. und 25.6.2021 - immer wieder auf seine eigenen körperlichen Leiden zu sprechen; in den Anhörungen betonte er, dass das KMV ihm eine von den Ärzten angeordnete Schilddrüsenoperation verweigere. Seit seinen Anlaßtaten reagiert der Betroffene so auf von ihm empfundene Konflikte mit teils massiven Angriffen ohne Unrechtsbewußtsein, da er Strafdrohung nur in eine reine Kosten-Nutzen-Rechnung einstellt und lediglich seine eigenen Interessen zu sehen imstande ist. So rechtfertigte er in seiner Anhörung am 17.4.2020 den Angriff auf die Ärztin ebenso wie den Angriff auf den Pfleger am 19.3.2020 (Letzteres, weil die Pfleger nicht auf eine von ihm als richtig empfundene Weise lüften wollten). Symptomatisch dafür ist auch, daß er in seinen Anhörungen am 15.3.2019 und 17.4.2020 jeweils auf den Vorhalt seiner Angriffe auf Mitpatienten mit dem Hinweis auf seine eigenen körperlichen Leiden und die aus seiner Sicht unzureichenden Maßnahmen des KMV dagegen reagiert. In der Anhörung vom 4.6.2021 gibt er an, er sei gegenüber den Ärzten wütend geworden, weil er nicht ein weiteres Mal am Auge operiert werde. In der Anhörung am 7.2.2020 führt er auch seine Isolierung nur auf seine körperlichen Gebrechen zurück. Laut der Erläuterung des Sachverständigen Dr. ... am 17.4.2020 stellen die tätlichen Angriffe keine Impulsdurchbrüche, sondern gezielte Handlungen dar, von deren Rechtmäßigkeit der Betroffene überzeugt sei. Aufgrund dieses Zustandes besteht mangels jeglicher Änderung der Einstellung des Betroffenen auch weiterhin die an Sicherheit grenzende Gefahr, daß er bereits außerhalb der Isolierung bzw. des Einschlußzimmers des KMV – wie zuletzt im Februar 2020 im KMV – Dritte, die ihm nicht das aus seiner Sicht Zustehende zukommen lassen, angreift und ihnen, auch mit einem Messer ins Gesicht, schwere Verletzungen zufügt. Die Fortdauer der Unterbringungen ist angesichts der vom Angeklagten sogar im KMV, wie in der am 22.3.2021 angeordneten weiteren Unterbringung manifestiert, ausgehenden sehr hohen Gefahr für schwere Körperverletzungen Dritter verhältnismäßig. Die Behandlungsbedingungen sind schwierig: Der Betroffene ist selbst in der Isolation gefährlich (wie zuletzt im Mai/Juni 2021 Angriffe auf und Bedrohung von Personal zeigen), und wegen der in der KMV-Stellungnahme vom 13.11.2020 angesprochenen Wechselwirkung mit der Epilepsie können notwendige antipsychotische Medikamente nur bedingt eingesetzt werden wegen der Gefahr epileptischer Krampfanfälle, die wiederum zu weiterer Reduzierung der Hirnorganik und damit einer Verstärkung der psychischen Erkrankung führen würden. Wegen der vielen von dem Betroffenen wegen zahlreicher schwerer körperlicher Leiden einzunehmenden Medikamente kommen nur Psychopharmaka in Betracht, mit denen keine Wechselwirkungen bestehen. In den engen Grenzen durch diese Bedingungen ist das KMV bemüht, sowohl eine Gesprächsebene zwecks Auseinandersetzung mit den Gewalttaten zu etablieren als auch von Sachverständigen vorgeschlagene Medikamentenanpassung abzuklären. Die Klinik hat in den 15 Monaten vor Beginn der Langzeitisolation des Betroffenen durch drei Stationswechsel jeweils vergeblich versucht, durch neue Bezugspersonen einen neuen Beziehungsaufbau zu ermöglichen und Konflikte zu deeskalieren. Nachdem durch die Fortsetzung der Angriffe des Betroffenen selbst in der Isolation im Sommer 2020 offenbar wurde, dass der Betroffene langfristig nicht wieder in eine Station eingegliedert werden kann, begann das KMV – wenn auch nur langsam – zu überlegen, wie die bereits im Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 27.1.2021 angesichts der besonderen Länge der Isolation zur Verhinderung einer Verstärkung der paranoiden Halluzinationen angemahnten Reize für den Betroffenen auch in einer dauerhaft isolierten Umgebung geschaffen werden können. Jedenfalls mit der am 10.6.2021 erfolgten Verlegung auf das Einschlußzimmer der Station 5A, in dem – anders als im Isolationszimmer – grundsätzlich die Einbringung von weiteren Möbeln, Lektüre und baulich geeigneter Radiogeräte grundsätzlich möglich ist, hat das KMV auch die Möglichkeit geschaffen, dem Betroffenen die erforderlichen Reize zukommen zu lassen. Wie im Anhörungstermin vom 25.6.2021 erörtert, hat der Betroffene die – zuletzt vom ihm allerdings kaum genutzte – Möglichkeiten, eigene Alltagskleidung anzuziehen und begleitet den Hausgarten aufzusuchen; ihm wird unverzüglich ermöglicht werden, Zeitungen und – wenn dabei keine Sicherheitsprobleme auftreten – sonstiges Informations- oder Unterhaltungsmaterial zu beziehen. In wenigen Wochen soll auch ein Radio angeschafft werden, dessen Bauweise den Sicherheitsanforderungen entspricht, also keine Teile enthält, die der Betroffene – wie er es zuletzt mit Besteckmessern machte – zu Waffen umfunktionieren kann, was aufgrund der von ihm im KMV verübten planvollen wiederholten Gewalttaten verhindert werden muß. Ferner soll der Raum eine Klimaanlage und die Möglichkeit erhalten, nach Personal zu klingeln. Nach und nach soll auch erprobt werden, inwieweit die Einbringung von Mobiliar mit den hohen Sicherheitsanforderungen gegenüber dem Betroffenen vereinbar ist. Daß die Einbringung nur sukzessiv erfolgt, um zu testen, ob der Betroffene die eingebrachten Gegenstände nicht zu Waffen zweckentfremdet, macht die Unterbringung nicht unverhältnismäßig, sondern ist angesichts der zwei versuchten Tötungshandlungen des Betroffenen gegen KMV-Personal in den letzten drei Jahren nachvollziehbar. Daß der Einschlussraum keine Sichtscheibe hat, durch die der Betroffene dauerhaft von KMV-Personal beobachtet werden kann, was er sich laut seiner Anhörung vom 25.6.2021 wünscht, macht die Fortdauer der Unterbringung nicht unverhältnismäßig, denn darauf hat der Betroffene, auf dessen epileptische Anfälle das KMV in der Vergangenheit stets angemessen reagiert hat, keinen Anspruch. 3. Die Vollstreckung der Unterbringungen kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene außerhalb des Maßregelvollzuges aufgrund des Bewährungsdrucks oder wegen der möglichen Krisenintervention nach § 67h StGB, auch nicht in Verbindung mit Bewährungsweisungen, keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). Da der Betroffene selbst im Isolierzimmer des KMV einen neuen tätlichen Angriff (im Juni 2020) beging, wird ihn die Aussicht auf Bewährungswiderruf nicht davon abhalten. Wegen seiner aktuellen Gefährlichkeit gibt es auch keinen Empfangsraum außerhalb des KMV, der ihm im Wege der Auflage als Unterkunft zugewiesen werden könnte und wo die mangels seiner Einsicht in die Ursächlichkeit der psychischen Erkrankung für seine Taten notwendige dauerhafte Betreuung und Überwachung von ihm sichergestellt ist. Die Möglichkeit der Krisenintervention genügt nicht, da der Betroffene seine Angriffe gegen Dritte, in die er sich nicht hineinzusetzen vermag, als gerechtfertigt und nicht als zu bekämpfende Krise empfindet und er außerhalb des KMV keine Kontakte hat, die für ihn rechtzeitig eine Krisenintervention einleiten könnten.