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Beschluss

2 Ws 303/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist in der Sache unbegründet. • Bei der Prüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung sind sowohl die strafrechtliche Vorgeschichte als auch aktuelle Gutachten und das Verhalten des Verwahrten im Vollzug maßgeblich. • Überschreitungen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsfrist können Verfassungsrechte verletzen; führen aber nicht zwingend zur Entlassung, wenn das Gefahrenbild weiterhin eine Fortdauer rechtfertigt. • Das Abstandsgebot zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung ist wertend zu prüfen; partielle Überschneidungen rechtfertigen die Entlassung nicht, wenn die Gesamtumstände ausreichend Abstand gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Sicherungsverwahrung trotz Fristüberschreitung wegen weiter bestehender Gefährlichkeit • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist in der Sache unbegründet. • Bei der Prüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung sind sowohl die strafrechtliche Vorgeschichte als auch aktuelle Gutachten und das Verhalten des Verwahrten im Vollzug maßgeblich. • Überschreitungen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsfrist können Verfassungsrechte verletzen; führen aber nicht zwingend zur Entlassung, wenn das Gefahrenbild weiterhin eine Fortdauer rechtfertigt. • Das Abstandsgebot zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung ist wertend zu prüfen; partielle Überschneidungen rechtfertigen die Entlassung nicht, wenn die Gesamtumstände ausreichend Abstand gewährleisten. Der seit 1983 mehrfach wegen schwerer Sexual- und Gewaltdelikte vorbestrafte Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16.01.2004 in Sicherungsverwahrung. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. lehnte mit Beschluss vom 19.03.2013 die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung bzw. deren Erledigterklärung ab. Grundlage sind umfangreiche frühere Verurteilungen wegen Sexualtaten, Nötigungen und Körperverletzungen sowie ein Gutachten, das bei dem Beschwerdeführer eine antisoziale Persönlichkeitsstörung und ein hohes Rückfallrisiko feststellt. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere eine um 16 Monate überschrittene gesetzliche Prüfungsfrist, die Auswahl und Aussagekraft des Sachverständigengutachtens sowie Verletzungen des Abstandsgebots bei der Unterbringung. Die Strafvollstreckungskammer und das Gericht berücksichtigten zudem, dass der Beschwerdeführer wiederholt therapeutische Mitwirkung verweigert habe. • Anwendbares Recht: Für die materielle Bewertung galt im vorliegenden Fall das bisherige Recht (§§ 67d, 67e StGB a.F.), da die Anlasstaten vor dem Stichtag begangen wurden. • Günstige Legalprognose fehlt: Sachverständige und Vollzugsberichte befunden, der Beschwerdeführer leide an einer antisozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Empathielosigkeit und hohem Rückfallrisiko; dynamische, risikomindernde Faktoren fehlen überwiegend. • Verwertbarkeit des Gutachtens: Die Bestellung der von der Kammer beauftragten Gutachterin war verfahrensrechtlich zulässig; die Ablehnung des vom Beschwerdeführer favorisierten Gutachters war nicht zu beanstanden, zumal kein berechtigter Ablehnungsgrund vorgetragen wurde. • Fristüberschreitung: Die Kammer hat die Überschreitung der Prüfungsfrist von zwei Jahren offengelegt; dies verletzt das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG. Eine solche Verletzung führt aber nicht zwangsläufig zur Entlassung, wenn die öffentliche Sicherheit und das weiterhin bestehende Gefährdungsbild schwerer wiegen. • Verhältnismäßigkeit und Abstandsgebot: Die Justizvollzugsanstalt gewährleistet nach Lage der Dinge hinreichenden Abstand zum Strafvollzug und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben; auch längere Unterbringung bleibt verhältnismäßig angesichts der hohen Gefährlichkeit und des Gewichts der zu schützenden Rechtsgüter. • Entscheidungslogik: Insgesamt überwogen die Risiken einer Freilassung und die unzureichende Mitwirkung des Beschwerdeführers; die Verfahrensverzögerung wurde in ihrer Entstehung hinreichend erläutert und rechtfertigt nicht die Aufhebung der Entscheidung. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird verworfen; die Ablehnung der Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung bzw. deren Erledigterklärung bleibt in Kraft. Zwar hat die Kammer die gesetzliche Prüfungsfrist um 16 Monate überschritten, was eine Grundrechtsverletzung begründet, doch wiegt das nachgewiesene hohe Rückfallrisiko bei fortbestehender dissozialer/antisozialer Persönlichkeitsstruktur sowie die anhaltende Verweigerung therapeutischer Mitwirkung des Beschwerdeführers schwerer. Angesichts der Schwere und des Musters der früheren Sexualgewalttaten sowie der Gutachtenlage ist eine verantwortbare günstige Legalprognose derzeit nicht gegeben; die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist daher verhältnismäßig. Entlassung wäre nur dann geboten, wenn sich die Gefährlichkeit deutlich reduziert und eine ernsthafte, nachweisbare Mitwirkung an Therapie bzw. Veränderungen im Vollzug eintreten würde.