Urteil
6 O 37/05
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2005:0913.6O37.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Am 02. Juli 1994 unterzeichneten die Beklagten zwei Beitrittserklärungen zu der F.-Fonds GBR. Danach übernahmen sie jeweils eine Einlage in Höhe von 20.000,-- DM zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.000,-- DM. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 42-45 d. Akten Bezug genommen. Um die Einlagen erbringen zu können unterzeichneten die Beklagten ebenfalls am 02.07.1994 zwei Darlehensverträge, in denen ihnen von der Klägerin Vorausdarlehen von jeweils 22.000,-- DM gewährt wurden. Die Vorausdarlehen sollten mit zwei ebenfalls an diesem Tag abgeschlossenen Bausparverträgen bei der Klägerin getilgt werden. Die Darlehen wurden weiter durch Abtretung der gezeichneten Immobilienfondsanteile abgesichert. Wegen des weiteren Inhalts der Darlehensverträge wird auf Bl. 14-23 d. Akten Bezug genommen. - In der Folgezeit zahlten die Beklagten die vereinbarten Darlehenszinsen und sparten die abgeschlossenen Bausparverträge an. - Am 26.05.2000 widerriefen sie die mit der Klägerin geschlossenen Verträge unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz und stellten die Zahlungen ein. Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 25.10.2000 die betreffenden Darlehensverträge und nahm eine Verrechnung mit den von den Beklagten angesparten Bausparguthaben vor. Den von ihr errechneten Saldo mit insgesamt 17.884,80 € macht die Klägerin mit vorliegender Klage geltend. Sie vertritt die Auffassung, es träfen weder die Voraussetzungen für den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu noch komme eine Durchgriffsabwicklung in Betracht. Wegen ihres diesbezüglichen Vortrags wird auf Bl. 62-70 sowie Bl. 169-174 d. Akten Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 17.884,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. hieraus seit dem 01.11.2000 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, sie seien während eines Besuches bei ihrer Tochter in Hiddenhausen am 02.07.1994 überraschend von einer Vermittlerin aufgesucht worden. Diese ihr bis dahin unbekannte Person habe ihnen die Beteiligung an dem Fonds sowie die Finanzierung bei der Klägerin vermittelt, indem sie das als sicheres und günstiges Geschäft - insbesondere zur Steuerersparnis - dargestellt habe. Auf Grund dieser Beratungen hätten sie noch am gleichen Tage und im Hause ihrer Tochter jeweils eine Beitrittserklärung zur F.-Fonds GBR sowie die von der Vermittlerin vorgelegten Darlehensverträge und Bausparanträge unterzeichnet. Wegen des weiteren Vortrags wird auf Bl. 38-41, 86-90 und 113-115 d. Akten Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom 16.08.2005, Bl. 213-216 d. Akten, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Auf den Rechtsstreit findet gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Schuldrecht in seiner vor dem Inkrafttreten des Schuldrecht-Modernisierungsgesetzes geltenden Fassung Anwendung. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags aus §§ 607, 609 BGB a.F. zu. Die zwischen den Parteien am 02./29.07.1994 geschlossenen Darlehnsverträge über jeweils 22.000,-- DM sind gemäß § 6 I VerbrKrG nichtig. Nach dem unstreitigen Sachvortrag handelt es sich um Verbraucherkredite. Damit ist der Anwendungsbereich des Verbraucher-Kredit-Gesetzes eröffnet. Die Kreditverträge sind nichtig, weil sie nicht die Mindestangaben nach § 4 I Nr. 1 e VerbrKrG enthalten. Die Darlehensverträge weisen auf folgendes hin: "Zinsen und Gebühren, die nach der Festschreibung anfallen, sind im anfänglichen Gesamtbetrag nicht enthalten." Damit hat sich die Klägerin die Änderung des Zinssatzes und anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten. Die in diesem Falle erforderlichen Angaben nach § 4 I Nr. 1 e VerbrKrG wurden nicht gemacht. Die Anwendung von § 4 I VerbrKrG ist nicht durch § 3 II Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Diese Vorschrift betrifft grundpfandrechtlich gesicherte Kredite. Zwar werden auch Zwischenfinanzierungen, die im Vorstadium einer Endfinanzierung über einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit erfolgen, von der Vorschrift umfasst. Dabei wird unter einer Zwischenfinanzierung die Bereitstellung kurz- oder mittelfristiger Gelder verstanden, deren Ablösung durch Mittel der Endfinanzierung vorgesehen ist (vgl. Staudinger, § 3 VerbrKrG, Rd.-Nr. 36). Allerdings ist immer erforderlich, dass der Zwischenfinanzierungskredit zur Ablösung einer Real-Kredit-Endfinanzierung bestimmt ist (Staudinger, aAO). - Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Es handelt sich nicht um eine Real-Kredit-Endfinanzierung. Es geht nicht um einen Baukredit, der durch ein Bauspardarlehen abgelöst werden soll, welches dann wiederum durch ein dingliches Recht an dem bebauten Grundstück gesichert wird. Vielmehr dienten die Darlehensverträge zur Finanzierung von Anteilen an einem Immobilienfonds. Derartige Anteile sind naturgemäß nicht durch ein Grundpfandrecht absicherbar. Mithin kann auch nicht von einer Ersatzsicherheit nach § 7 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes die Rede sein. Die Nichtigkeit ist auch nicht durch Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 VerbrKrG geheilt worden. Denn Fondsbeitritt und Kreditvertrag bilden ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG, so dass nicht davon auszugehen ist, dass das Darlehen im Sinne des § 6 Abs. 2 VerbrKrG "empfangen" worden ist. Der Beitritt der Beklagten zu der F.-Fonds GBR und die diesen Beitritt finanzierenden Darlehnsverträge stellen ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 I, IV VerbrKrG dar. Nach dem unstreitigen Vortrag besteht eine Verknüpfung beider Verträge. Die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge wurden zu dem Zweck gewährt, die Beitritte der Beklagten zu der F.-Fonds GBR zu finanzieren. Außerdem besteht eine wirtschaftliche Einheit beider Verträge. Dabei kann dahinstehen, ob die Fondsgesellschaft und die Klägerin sich derselben Vertriebsorganisation bedienen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedenfalls für die Kammer fest, dass die namentlich nicht bekannte Vermittlerin am 02.07.1994 unvermittelt bei den Beklagten auftauchte und sich als jemand vorstellte, der "von der Badenia käme und gleichzeitig auch die Firma K. vertrete". Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die unaufgefordert bei der Zeugin W. erschienene Vermittlerin nicht nur die Beitrittserklärungen zur Unterschrift vorlegte, sondern ebenfalls den Beklagten die Vorausdarlehensanträge aushändigte. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin W. sowie von ihrer Glaubwürdigkeit überzeugt. Dabei ist sich die Kammer durchaus bewußt, dass der von der Zeugin W. bekundete Geschehensablauf derartig ungewöhnlich erscheint, dass er auf den ersten Blick als wenig glaubwürdig einzuschätzen sein könnte. Auch ist nicht zu verkennen, dass die Zeugin W. ein eigenes Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben mag. Gleichwohl ist die Kammer von der Richtigkeit ihrer Bekundungen überzeugt. Die Zeugin hat emotionsreich, aber im Kern sicher und bestimmt, immer wieder herausgestellt, wie ihre Eltern und sie selbst in dem mindestens anderthalbstündigen Gespräch von der Vermittlerin "mürbe" gemacht worden seien. Die Kammer glaubt der Zeugin, dass sie zunächst nur einen "kleinen weißen Zettel" zurückbehalten hat, auf dem die Widerspruchsbelehrung enthalten war. Die namentlich unbekannte Vermittlerin ist offensichtlich derartig geschickt vorgegangen, dass sowohl die Zeugin als auch ihre Eltern nach der Unterschriftsleistung davon überzeugt waren, "etwas Gutes gemacht zu haben". Schließlich glaubt die Kammer der Zeugin, dass sie "mehrmals auf Zetteln gezeigt habe, wo unterschrieben werden musste". Jedenfalls stellte sich für die Beklagten der Besuch der Vermittlerin so dar, als ob jene sämtliche Erklärungen aufnahm, die notwendig wurden, um die "enorme Steuerminderung" zu erreichen, und zwar sowohl die Unterschriftsleistungen unter die Beitrittserklärungen als auch unter die Darlehensverträge. Für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit spricht auch das von den Beklagten vorgelegte undatierte Schreiben der T.-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Bl. 91 d. Akten). In diesem Schreiben, welches an alle Gesellschafter gerichtet war, wird ausgeführt: "Durch Leerstand der 3. Etage und Insolvenz der Fa. F GmbH,Zwickau, war es seit Januar 2000 vorübergehend nicht mehr möglich, aus den laufenden Mieteinnahmen eine monatliche Ausschüttung an die C AG (die Klägerin) von 50,00 DM je Bausparvertrag vorzunehmen." Hieraus ist zu schließen, dass sämtliche Gesellschafter bei der Klägerin in ähnlicher Weise eine Finanzierung vorgenommen haben wie die Beklagten. Darüber hinaus ergibt sich aus einem ebenfalls von den Beklagten vorgelegten sogenannten "Antragsbegleitblatt" (Bl. 94 d. Akten), dass auch in diesem Fall die C. AG die Finanzierung für die Einlage zum F.-Fonds finanzierte. Im Ergebnis ist die Kammer von einem arbeitsteiligen Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Fonds-GbR überzeugt. Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen (BGH - II ZR 393/02). Das bedeutet vorliegend, dass der Klägerin kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten aus den zugrunde liegenden Darlehensverträgen zusteht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.