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Urteil

5 O 479/04

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2006:0309.5O479.04.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 16.105,74 € zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung G. GbR Anteils-Nr. 45 über 20.000,00 DM und G. GbR An-teils-Nr. 46 über 20.000,00 DM.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 16.105,74 € zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung G. GbR Anteils-Nr. 45 über 20.000,00 DM und G. GbR An-teils-Nr. 46 über 20.000,00 DM. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND Am 02.07.1994 unterzeichneten die Kläger zwei Beitrittserklärungen zu der G. GbR. Danach übernahmen sie jeweils eine Einlage in Höhe von 20.000,00 DM zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.000,00 DM. Um die Einlagen erbringen zu können, unterzeichneten die Kläger ebenfalls am 02.07.1994 zwei Darlehensverträge, in denen ihnen von der Beklagten Vorausdarlehen von jeweils 22.000,00 DM gewährt wurden. Die Vorausdarlehen sollten mit zwei ebenfalls an diesem Tag abgeschlossenen Bausparverträgen bei der Beklagten getilgt werden. Die Darlehen wurde weiter durch Abtretung der gezeichneten Immobilienfondsanteile abgesichert. In der Folgezeit zahlten die Kläger die vereinbarten Darlehenszinsen und sparten die abgeschlossenen Bausparverträge an. Am 26.05.2000 widerriefen sie die mit der Beklagten geschlossene Verträge unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz und stellten die Zahlungen ein. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2000 die betreffenden Darlehensverträge und nahmen eine Verrechnung mit dem von den Klägern angesparten Bausparguthaben vor. Den von ihr errechneten Saldo mit insgesamt 17.884,80 € hat die Beklagte in dem Verfahren 6 O 37/05 Landgericht Bielefeld geltend gemacht. Die Kläger ihrerseits verlangen von der Beklagten die von ihnen geleisteten Beträge auf das Darlehen und die Bausparverträge in Höhe von insgesamt 16.105,74 € zurück. Die Kläger behaupten, sie seien während eines Besuches bei ihrer Tochter in I. am 02.07.1994 überraschend von einer Vermittlerin aufgesucht worden. Diese ihr bis dahin unbekannte Person habe ihnen die Beteiligung an dem Fond sowie die Finanzierung bei der Klägerin vermittelt, in dem sie das als sicheres und günstiges Geschäft - insbesondere zur Steuerersparnis - dargestellt habe. Aufgrund dieser Beratungen hätten sie noch am gleichen Tage und im Hause ihrer Tochter jeweils eine Beitrittserklärung zur G. GbR sowie die von der Vermittlerin vorgelegten Darlehensbausparanträge unterzeichnet. Die Kläger beantragen, die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung G. GbR Anteils-Nr. 45 über 20.000,00 DM und G. GbR Anteils-Nr. 46 über 20.000,00 DM zu verurteilen, an sie den Betrag in Höhe von 16.105,74 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, es träten weder die Voraussetzungen für den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu, noch komme eine Durchgriffsabwicklung in Betracht. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Vögeding. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls vom 16.02.2006 Bezug genommen. Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist begründet. Den Klägern steht gemäß § 812 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen auf die Darlehensverträge zu. Die zwischen den Parteien am 02.07.1994 abgeschlossenen Darlehensverträge über jeweils 22.000,00 DM sind gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Dieses ergibt sich schon daraus, dass in diesen Verträgen nicht die Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Ehe VerbrKrG enthalten sind. In den Darlehensverträgen heißt es nämlich, dass Zinsen und Gebühren, die nach der Festschreibung anfallen, nicht im anfänglichen Gesamtbetrag enthalten seien. Damit hat sich die Klägerin die Änderung des Zinssatzes und anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten, so dass die in diesem Fall erforderlichen Angaben nach dem VerbrKrG nicht gemacht worden sind. Die Anwendung von § 4 Abs. 1 VerbrKrG ist auch nicht durch § 3 Nr. 2 dieses Gesetzes ausgeschlossen. Diese Vorschrift betrifft grundpfandrechtlich gesicherte Kredite. Zwar werden auch Zwischenfinanzierungen, die im Vorstadium einer Endfinanzierung über ein grundpfandrechtlich gesicherten Kredit erfolgen, von der Vorschrift umfasst. Dabei wird unter einer Zwischenfinanzierung die Bereitstellung kurz- und mittelfristiger Gelder verstanden, deren Ablösung durch Mittel der Endfinanzierung vorgesehen ist. Letztlich kann nicht von einer Ersatzsicherheit nach § 7 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes gesprochen werden (Vgl. 6 O 37/05 Landgericht Bielefeld). Die Nichtigkeit ist auch nicht durch Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 VerbrKrG geheilt worden. Denn Fondsbeitritt und Kreditvertrag bilden ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG, so dass nicht davon auszugehen ist, dass das Darlehen im Sinne des § 6 Abs. 2 VerbrKrG "empfangen" worden ist. Der Beitritt der Kläger zu der G. GbR und die diesen Beitritt finanzierenden Darlehensverträge stellen ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG dar. Nach dem unstreitigen Vortrag besteht eine Verknüpfung beider Verträge. Die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge wurden zu dem Zweck gewährt, die Beiträge der Beklagten zu der G. GbR zu finanzieren. Außerdem besteht eine wirtschaftliche Einheit beider Verträge. Dabei kann dahin stehen, ob die Fondsgesellschaft und die Klägerin sich derselben Vertriebsorganisation bedienen. Letztlich ist auch unstreitig, dass ein und dieselbe Person bei ein und derselben Gelegenheit sowohl den Fondsbeitritt vermittelt als auch die Darlehnsverträge vermittelt hat. Die Beklagte hat insoweit keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dieses anders gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die Zeugin Vögeding glaubwürdig bekundet hat, eine bis dahin unbekannte Dame habe innerhalb von etwa 1 ½ Stunden einheitlich sämtliche Verträge vorgeschlagen, darüber beraten und den Abschluss herbeigeführt. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Kläger, sich durch den plötzlichen und unerwarteten Besuch überrascht, von dieser einen Dame dazu überredet worden sind, sowohl den Fonds beizutreten als auch die Darlehensverträge zu unterschreiben. Diese Dame habe die ganze Sache so dargestellt, dass es sich bei dem Betritt zum Fonds und der Gewährung der Darlehen praktisch um einen einzigen zusammenhängenden Vorgang handele. Es seien verschiedenen Unterschriften zu leisten gewesen, wobei sodann die unterschriebenen Formulare sofort wieder weggesteckt worden seien. Es sei lediglich ein Zettel zurückgelassen worden, auf dem die Möglichkeit eines Widerrufs hingewiesen worden sei. Auf die Idee, sich alles ordentlich durchzulesen, sei man gar nicht gekommen. Die Kläger hätten auch darauf vertraut, dass alles in Ordnung sei und sie eine gute Sache gemacht hätten. Dies alles spricht die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit. Nach allem ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte und die Fonds GbR arbeitsteilig zusammen gewirkt haben. Nach allem fehlt es an einem wirksamen Kreditvertrag. Daher sind die geschlossenen Verträge rückgängig zu machen. Dieses bedeutet, dass die Kläger ihren Fondsanteil zurück zu übertragen haben, die Beklagte ihrerseits aber die gezahlten Darlehenszinsen zurück zu zahlen hat. Da die Fondsausschüttung direkt der Beklagten zugute gekommen sind, können die Kläger die gesamten an die Beklagte geleisteten Darlehenszahlungen gemäß § 812 BGB zurückverlangen. Der Klage war daher stattzugeben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.