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Urteil

15 O 54/06

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbeaussagen über die Wirksamkeit eines kosmetischen Produkts sind unzulässig, wenn die behauptete Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist (§ 27 Abs.1 S.2 Nr.1 LFBG). • Neue wissenschaftliche Erkenntnisse rechtfertigen keine werblichen Wirksamkeitsaussagen, solange sie nicht in der Fachliteratur diskutiert und von den einschlägigen Fachkreisen nicht ohne wesentliche Gegenmeinungen angenommen wurden. • Verstöße gegen das spezielle Irreführungsverbot für kosmetische Mittel (§ 27 LFBG) erfüllen zugleich Marktverhaltensregelungen nach § 4 Nr.11 UWG und begründen Unterlassungsansprüche nach §§ 8, 3 UWG. • Das Gericht hat nicht die Aufgabe, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die wissenschaftliche Absicherung herbeizuführen; die Darlegungs- und Beweislast für die wissenschaftliche Sicherung trägt der Werbende.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Wirkungswerbung für kosmetische Mittel ohne wissenschaftliche Absicherung • Werbeaussagen über die Wirksamkeit eines kosmetischen Produkts sind unzulässig, wenn die behauptete Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist (§ 27 Abs.1 S.2 Nr.1 LFBG). • Neue wissenschaftliche Erkenntnisse rechtfertigen keine werblichen Wirksamkeitsaussagen, solange sie nicht in der Fachliteratur diskutiert und von den einschlägigen Fachkreisen nicht ohne wesentliche Gegenmeinungen angenommen wurden. • Verstöße gegen das spezielle Irreführungsverbot für kosmetische Mittel (§ 27 LFBG) erfüllen zugleich Marktverhaltensregelungen nach § 4 Nr.11 UWG und begründen Unterlassungsansprüche nach §§ 8, 3 UWG. • Das Gericht hat nicht die Aufgabe, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die wissenschaftliche Absicherung herbeizuführen; die Darlegungs- und Beweislast für die wissenschaftliche Sicherung trägt der Werbende. Der klagende Verein, zuständig für die Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder, beanstandete Werbeaussagen der Beklagten zu ihren Plantur39-Haarpflegeprodukten. Die Beklagte warb in Print- und Internetanzeigen damit, Koffein wirke gegen Haarausfall und schütze Haarwurzeln besonders in den Wechseljahren; zudem wurden Studienergebnisse und Anwendungsbeobachtungen genannt. Der Kläger forderte erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und klagte wegen irreführender Werbung. Die Beklagte berief sich auf eigene Forschungsstudien und Untersuchungen, die die behaupteten Wirkungen belegen sollten, und kündigte Veröffentlichungen in Fachzeitschriften an. Der Kläger hielt die vorgelegten Unterlagen nicht für ausreichend wissenschaftlich abgesichert und machte Verstöße gegen § 27 LFBG und das UWG geltend. Das Gericht hat über die Klage entschieden und die beanstandeten Werbeaussagen untersagt. • Klagebefugnis: Der Verein ist klagebefugt nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG, weil er die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahrt. • Rechtsgrundlage: Die Unterlassungsansprüche ergeben sich aus §§ 8 Abs.1, 3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit § 27 Abs.1 S.2 Nr.1 LFBG als spezielle Regelung zu irreführender Werbung für kosmetische Mittel. • Tatbestandsmäßigkeit: Plantur39-Produkte sind kosmetische Mittel (§ 2 Abs.5 S.1 LFBG). Die zentrale Werbeaussage, Koffein wirke gegen Haarausfall, ist eine Wirkungszusage, die der wissenschaftlichen Absicherung bedarf. • Wissenschaftliche Sicherung: Neue Erkenntnisse gelten nicht automatisch als hinreichend gesichert. Eine hinreichende Sicherung setzt voraus, dass Fachkreise die Ergebnisse diskutiert und keine wesentlichen Gegenmeinungen geäußert haben; dies war hier nicht der Fall, da die maßgeblichen Studien noch nicht in der Fachliteratur veröffentlicht waren. • Beweisführung und Gutachten: Das Gericht verweigerte die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil es nicht Aufgabe des Verfahrens ist, die wissenschaftliche Absicherung herbeizuführen; die Beweislast liegt bei der Beklagten, die vor Werbestart hätte für die Sicherung sorgen müssen. • Rechtsfolge: Mangels wissenschaftlicher Absicherung stellen die Werbeaussagen ein unwiderlegliches Beispiel für Irreführung nach § 27 Abs.1 S.2 Nr.1 LFBG dar; dies begründet zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG und damit Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 8 UWG. • Sanktionen: Der Beklagten wurde ein Unterlassungsanspruch auferlegt sowie für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft nach § 890 ZPO angedroht; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klage war begründet: Die Beklagte wurde verurteilt, die beanstandeten Werbeaussagen zu Plantur39-Produkten zu unterlassen, weil die behauptete Wirkung von Koffein gegen Haarausfall wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert war (§ 27 Abs.1 S.2 Nr.1 LFBG in Verbindung mit § 4 Nr.11 UWG). Die maßgeblichen Studien waren noch nicht in der Fachliteratur veröffentlicht und konnten daher keine fachwissenschaftliche Diskussion ersetzen. Das Gericht betonte, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die wissenschaftliche Absicherung trägt und diese vor Aufnahme der Werbung hätte sicherstellen müssen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden Ordnungsmittel angedroht; die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten verurteilt.