15 O 63/06
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
I.
Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel
„Alpecin After Shampoo Liquid“ wie folgt zu werben:
1. „Glatze ? Vorbeugen mit Coffein!“,
2. „Beugt Haarausfall vor“,
3. „Dermatologen der Universität Jena bestätigen: Coffein stimuliert geschwächte Haarwurzeln“,
4. „In-vitro-Tests an erblich belasteten Haarwurzeln beweisen, dass Coffein vor dem schädlichen Einfluss des männlichen Hormons Testosteron schützt.“,
5. „Männer vor die Wahl gestellt:
Rubbeln oder Glatze?“,
6. „Das Coffein im Alpecin hält die Haarwurzeln wach, damit die Haarproduktion nicht vorzeitig zurückgeht. Das haben deutsche Wissenschaftler herausgefunden.“,
7.
II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €uro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Komplementär GmbH der Beklagten zu vollzie-hen ist.
III.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 162,40 €uro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2006 zu zahlen.
IV.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.500,00 €uro vorläufig voll-streckbar.