Urteil
21 S 147/07
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Geschädigter hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf objektiv erforderliche Mietwagenkosten nach §§ 7 Abs.1, 17 StVG, 823 Abs.1, 3 Nr.1 PflVG, 398 BGB.
• Bei Ermittlung des ersatzfähigen "Normaltarifs" kann der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 als geeignete Grundlage i.S.v. § 287 ZPO herangezogen werden.
• Der ersatzfähige Mietpreis bemisst sich grundsätzlich nach dem geringeren, marktüblichen Tarif; ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ist nur bei nachgewiesenen Mehrleistungen oder erhöhten Risiken gerechtfertigt.
• Der Geschädigte trifft eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass günstigere Tarife in der konkreten Situation nicht ohne Weiteres zugänglich waren (§ 254 BGB).
• Zinsen aus §§ 280 Abs.1, 280 Abs.2, 286, 288 Abs.1 BGB stehen zu, wenn der Versicherer nach erfolgter Fristsetzung nicht zahlt.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähige Mietwagenkosten: Normaltarif anhand Schwacke und Grenzen von Unfallersatztarifen • Geschädigter hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf objektiv erforderliche Mietwagenkosten nach §§ 7 Abs.1, 17 StVG, 823 Abs.1, 3 Nr.1 PflVG, 398 BGB. • Bei Ermittlung des ersatzfähigen "Normaltarifs" kann der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 als geeignete Grundlage i.S.v. § 287 ZPO herangezogen werden. • Der ersatzfähige Mietpreis bemisst sich grundsätzlich nach dem geringeren, marktüblichen Tarif; ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ist nur bei nachgewiesenen Mehrleistungen oder erhöhten Risiken gerechtfertigt. • Der Geschädigte trifft eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass günstigere Tarife in der konkreten Situation nicht ohne Weiteres zugänglich waren (§ 254 BGB). • Zinsen aus §§ 280 Abs.1, 280 Abs.2, 286, 288 Abs.1 BGB stehen zu, wenn der Versicherer nach erfolgter Fristsetzung nicht zahlt. Die Klägerin (Zedentin) machte nach einem Unfall Mietwagenkosten geltend; der Anspruch war an die Klägerin abgetreten. Streitgegenstand waren die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten für eine 20-tägige Anmietung sowie die Erstattungsfähigkeit bestimmter Nebenkosten. Die Beklagte bestritt die Höhe und beantragte u.a. ein Sachverständigengutachten; sie vorgetragen zwei Internetangebote günstigerer Tarife. Die Parteien stritten insbesondere um die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage, die Berechnung des Normaltarifs, die Zulässigkeit eines Aufschlags für Unfallersatztarife und die Erstattungsfähigkeit von Zusatzkosten (Anhängevorrichtung, Haftungsreduzierung, Zweitfahrer). Das Gericht schätzte den Normaltarif nach Schwacke 2006, berücksichtigte bestimmte Zusatzkosten und zog vorprozessuale Zahlungen ab. Ergebnis war ein verbleibender Zahlungsanspruch von 295,08 € zuzüglich Zinsen. • Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf Ersatz objektiv erforderlicher Mietwagenkosten nach §§ 7 Abs.1, 17 StVG, 823 Abs.1 BGB, 3 Nr.1 PflVG und 398 BGB; ersatzfähig ist Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs.2 Satz1 BGB. • Für die Schätzung des marktüblichen (Norm-)Tarifs ist der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 geeignete Grundlage (§ 287 ZPO). Gegen vorgebrachte Einwände sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich; Internet-Tarife sind regelmäßig nicht ohne Weiteres zugänglich und daher bei der Ermittlung des zugänglichen Normaltarifs nicht vorrangig zu berücksichtigen. • Die Kammer schätzt den Normaltarif anhand des gewichteten Mittels (Modus) des Schwacke-Spiegels; das beschädigte Fahrzeug ist der Mietwagengruppe 9 zuzuordnen und die Anmietdauer von 20 Tagen als erforderlich festgestellt. • Kurzzeittarife können nicht ungeprüft auf längere Anmietzeiten übertragen werden; die Kammer setzte zwei Wochenpauschalen und zusätzliche Tagespreise an und lehnte höhere Kurzzeitansätze ab. • Ein pauschaler Aufschlag von 30 % auf den Normaltarif kommt nur bei Feststellbarkeit konkreter Mehrleistungen oder Risiken in Betracht; solche Voraussetzungen sind hier nicht dargelegt. • Der Geschädigte hat sekundäre Darlegungslast für die Unzugänglichkeit günstigerer Tarife; hier hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass günstigere Normaltarife in der konkreten Situation nicht ohne Weiteres zugänglich waren (§ 254 BGB), insbesondere bestand keine Eilbedürftigkeit und finanzielle Unzugänglichkeit. • Von der Grundgebühr sind ersparte Aufwendungen in Höhe von 10 % abzuziehen (§ 287 ZPO, Rechtsprechung OLG Hamm). • Kosten für Anhängerkupplung und Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig, der Zweitfahrertarif nicht, da kein zusätzliches unfallbezogenes Risiko oder Mehrleistung ersichtlich ist. • Vorprozessuale Zahlung in Höhe von 2.349,00 € ist anzurechnen; Zinsen stehen aus §§ 280 Abs.1, 280 Abs.2, 286, 288 Abs.1 BGB zu, da die Beklagte trotz Fristsetzung nicht zahlte. Die Berufung der Beklagten führte zur teilweisen Abänderung: Die Beklagte ist zur Zahlung von 295,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2006 verpflichtet; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die Annahme, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 eine geeignete Schätzungsgrundlage für den Normaltarif darstellt und dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass günstigere, in der konkreten Situation ohne Weiteres zugängliche Tarife verfügbar waren. Erstattungsfähig sind daneben spezifische Positionen wie die Kosten für Anhängerkupplung und Haftungsreduzierung, ersparte Aufwendungen sind in Abzug zu bringen, und vorprozessuale Zahlungen sind anzurechnen, sodass sich der ausstehende Restbetrag von 295,08 € ergibt.