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Urteil

4 O 522/05

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2007:0925.4O522.05.00
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Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.08.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Ge-samtschuldner den vergangenen und künftigen materiellen Schaden zu erset-zen, den dieser aufgrund der fehlerhaften Behandlung vom 02.08.-04.08.2004 noch erleidet, sofern Ansprüche aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21,6 % und die Beklagten zu 78,4 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.08.2005 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Ge-samtschuldner den vergangenen und künftigen materiellen Schaden zu erset-zen, den dieser aufgrund der fehlerhaften Behandlung vom 02.08.-04.08.2004 noch erleidet, sofern Ansprüche aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21,6 % und die Beklagten zu 78,4 % als Gesamtschuldner. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler geltend. Der damals 41 Jahre alte Kläger begab sich am 02.08.2004 gegen 14:30 Uhr auf eigene Veranlassung in das Krankenhaus W., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1) ist. Der Beklagte zu 2) ist Chefarzt der Inneren Abteilung des Krankenhauses W.. Der Kläger verspürte seit ca. 20 Minuten linksseitige Schmerzen in Arm, Rücken und Brust und hatte Todesangst. Er wog bei einer Größe von 180 cm rund 99 kg. Bei ihm bestand ein Diabetes mellitus Typ II a. Ferner lag bei ihm ein Nikotinabusus vor; Alkohol in Form von Bier und Wein nahm er gelegentlich zu sich. Er hatte seit ca. 20 Jahren keinen Sport getrieben und war ein untrainierter Mensch. Beruflich war er für ein Badarmaturenunternehmen tätig, wo er für den Vertrieb für die Gebiete Deutschland und Luxemburg zuständig war, so dass er sich häufig auf Reisen befand. Seine tägliche Arbeitszeit betrug ca. 10 Stunden, wobei er des öfteren auch an den Wochenenden arbeitete. Nach der Aufnahme im Krankenhaus wurde er von dem Stationsarzt der Beklagten zu 1), Dr. L., untersucht. Er wurde bei Verdacht auf einen Herzinfarkt auf die Innere Station – Akutzimmer – verlegt. Es wurde ein EKG sowie ein Röntgen-Thorax und -BWS angefertigt; ferner wurde Blut abgenommen, der Blutdruck gemessen und ein vollständiger interner Status einschließlich Herzenzymmuster und Troponintest angefertigt. Nach Gabe eines Analgetikums gingen die Schmerzen des Klägers zurück. Am 03.08.2004 erfolgten erneut eine EKG-Aufzeichnung und eine Untersuchung der Herzenzyme; außerdem wurde eine Abdomen-Ultraschalluntersuchung und eine Echokardiographie durchgeführt. Anschließend führte ein Arzt der Beklagten zu 1), Dr. W., ein Belastungs-EKG durch, das wegen muskulärer Erschöpfung abgebrochen wurde. Bei einer Belastung bis 175 Watt stellte Dr. W. ein überschießendes Blutdruckverhalten ohne Zeichen einer signifikanten Koronarinsuffizienz fest. Da noch eine 24-Stunden-Blutdrucküberwachung durchgeführt werden sollte, blieb der Kläger im Krankenhaus, sollte jedoch mangels akuter Beschwerden am nächsten Tag entlassen werden. In den Morgenstunden des 04.08.2004 meldete sich der Kläger gegen 5:15 Uhr wegen einsetzender Brustschmerzen. Die Nachtschwester informierte die diensthabende Ärztin der Beklagten zu 1), Dr. C.. Diese gab telefonisch die Anweisung, zunächst zwei Hub Nitro-Spray zu verabreichen und eine EKG-Schreibung zu veranlassen. Die Beschwerden besserten sich leicht; gleichwohl war der Kläger unruhig und lief auf dem Gang herum. Dr. C. erschien gegen 6:00 Uhr zur klinischen Untersuchung und wertete das EKG aus, wo sie keine signifikanten Änderungen im Vergleich zu den Vorbefunden feststellte. In der Folgezeit erlitt der Kläger einen fulminanten Vorderwandinfarkt, bei dem ein Herz-Kreislauf-Stillstand eintrat. Die weiteren Umstände, insbesondere die Art und Weise, der Beginn und der Umfang der Reanimationsmaßnahmen sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist nur, dass der Beklagte zu 2) an den Reanimationsmaßnahmen beteiligt war, dass die Ehefrau des Klägers um 6:50 Uhr im Krankenhaus eintraf und dass der Kläger um 7:45 Uhr in eine kardiologische Spezialklinik, die T.-Klinik in S., verlegt wurde. Der Kläger hatte der Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2005 eine Frist zur Überweisung eines bezifferten Schadensersatzbetrags bis zum 05.08.2005 gesetzt. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger rügt diverse Behandlungsfehler, insbesondere Diagnosefehler. Zunächst sei er bei der Aufnahme am 02.08.2004 nicht angemessen untersucht worden. Es sei keine umfassende Familien- und Sozialanamnese erhoben worden. Dann wäre bekannt gewesen, dass in seiner Familie diverse Personen an teils erheblichen Herzbeschwerden litten. Der Taillenumfang und der BMI sei nicht ermittelt worden. Angesichts der bestehenden Risikofaktoren und der zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits seit 20 Minuten vorhandenen Schmerzen hätte er unverzüglich in eine kardiologische Spezialklinik verlegt werden müssen. Durch die fehlerhafte Anamnese sei der Grundstein für die folgende fehlerhafte Behandlung gelegt worden. Auch am 03.08.2004 sei die Untersuchung und Befunderhebung mangelhaft gewesen. Kalium- und Troponinwerte seien unsachgemäßerweise nicht erhoben worden. Zwar seien Befunde zur Ermittlung kardiologischer Risikofaktoren wie das Gesamtcholesterin, die Triglyzeride und der Blutdruckwert erhoben worden sowie eine Abdomen-Sonographie und eine Echokardiographie durchgeführt worden. Auf die entsprechenden Resultate in Form erhöhter Werte sei jedoch nicht angemessen reagiert worden. Insbesondere die exorbitant erhöhten Triglyzeride hätten den Rückschluss auf schwerste Gefäßerkrankungen (Plaqueablagerungen) zugelassen. Die Durchführung des Belastungs-EKG am 03.08.2004 sei kontraindiziert gewesen, da es sich bei ihm um einen völlig untrainierten Hochrisikopatienten gehandelt habe. Im Rahmen dessen sei die Gefahr einer Plaqueruptur außer acht gelassen worden. Spätestens nach dieser pathologisch ausgefallenen Belastungsuntersuchung hätte er sofort in eine Spezialklinik überwiesen werden müssen. Zumindest hätte bei ihm nach dem Belastungs-EKG eine Behandlung mit ASS und Nitrat durchgeführt werden müssen. In der Spezialklinik hätten die notwendigen Maßnahmen in Gestalt einer Herzkatheteruntersuchung, einer Myokardszintigrafie, einer Koronarangiographie sowie einer MRT des Herzens und der Herzkranzgefäße durchgeführt werden können. Dadurch wäre der akute Myokardinfarkt vermieden worden. Statt dessen sei es infolge des Belastungs-EKG zu einer Plaqueruptur im Koronargefäß gekommen, wodurch sich einige Stunden später – bei physiologischem Absinken des Blutdrucks in den Nachtstunden – der Infarkt ausgebildet habe. Zudem sei er nach dem Belastungs-EKG von der Intensiv- auf die Normalstation verlegt worden, wo keine engmaschige Kontrolle mehr stattgefunden habe. Auch die Behandlung am 04.08.2004 sei fehlerhaft gewesen. Die behandelnden Ärzte der Beklagten zu 1) hätten nicht in ausreichendem Maße die Kompetenz zur Behandlung aufgewiesen. Dr. C. sei zur Vornahme von Notfallbehandlungen sowohl aus fachlichen als auch aus persönlichen Gründen nicht befähigt gewesen. Es sei auch kein Kardiologe unter den Behandlern gewesen. Nachdem er um 5:15 Uhr Schmerzen festgestellt habe und die Blutdruckmessung einen Wert von 150/100 ergeben hätte, hätten eindeutige Anzeichen eines sich anbahnenden Herzinfarkts vorgelegen. Die EKG-Ableitungen vom 04.08.2004 seien fehlerhaft ausgewertet worden. Es hätte nunmehr unverzüglich eine Reperfusionstherapie mit sofortiger Verlegung in eine Spezialklinik stattfinden müssen. Der akute Vorderwandinfarkt hätte dann noch vermieden werden können. Auch die Reanimationsmaßnahmen seien unzureichend gewesen. Obwohl bereits um 6:10 Uhr der Herz-/Kreislaufstillstand eingetreten sei, sei erst um 7:26 Uhr ein Defibrillator herangeschafft und eingesetzt worden. Zuvor seien auch weitergehende Reanimationsmaßnahmen unterblieben. Ein Beatmungsgerät oder anderweitige Anschlüsse wie z.B. EKG seien nicht zum Einsatz gekommen. Seine Ehefrau habe in das Behandlungszimmer hereinblicken können und gesehen, dass er – der Kläger – komplett mit einem Schlafanzug angekleidet auf einer Liege gelegen habe und die Hände über der Brust übereinander gefaltet habe, wobei keinerlei Anschlüsse vorhanden gewesen seien. Insbesondere seien für den Zeitraum von 6:10 Uhr bis 6:43 Uhr weder Defibrillator- noch EKG-Aufzeichnungen dokumentiert. Infolge der unzureichenden Reanimationsmaßnahmen sei es in der Zeit von 6:10 Uhr bis 7:50 Uhr zu einer akuten Sauerstoffunterversorgung gekommen. In der Spezialklinik sei er aufgrund eines kardialen Schocks bis zum 07.08.2004 mittels intraaortaler Ballonpumpe zwecks Ausschleichens der initial erforderlichen Katecholamine therapiert worden. Nach Anlage eines Schrittmachers sei es zu einer kardiopulmonalen Stabilisierung gekommen. Im EEG seien schwere generalisierte Hirnfunktionsstörungen festgestellt worden. Am 23.08.2004 habe eine PEG-Sonde, am 27.08.2004 ein Blasenkatheter gelegt werden müssen. Vom 31.08.2004 bis zum 10.03.2005 sei er zur neurologischen Frührehabilitation im Klinikum Osnabrück behandelt worden. Er leide an einer Hirnstammschädigung und einem hypoxischen Hirnschaden. Es sei aufgrund der anoxischen Hirnschädigung nicht nur das Großhirn, sondern auch das Kleinhirn und Zwischenhirn und sogar der Hirnstamm betroffen. Bei ihm liege u.a. eine deutlich reduzierte Schluckfrequenz, herabgesetzte Schutzreflexe, Koordinationsstörungen, eine Tetraparese sowie keinerlei Sprachproduktion vor; ein Kommunikationskanal sei nicht existent. Im vorläufigen Entlassungsbericht vom 10.03.2005 sei ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom mit Ruhelosigkeit und Erregung, eine linksbetonte hypertone Tonusregulationsstörung und eine nicht klassifizierbare hyperkinetische Bewegungsstörung mit vegetativer Dysregulation, Aphasie und Dysphagie vermerkt worden. Seit dem 10.03.2005 befinde er sich wieder zu Hause, wo seine Ehefrau – nach entsprechender Schulung – die Pflege übernommen habe. Ihm sei als Härtefall Pflegestufe III bewilligt worden. Er sei völlig hilflos und benötige Hilfe bei sämtlichen Verrichtungen des täglichen Lebens. Sein Leben sei auf die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen beschränkt. Er zeige nicht nur die Symptome eines Wachkomapatienten, sondern auch die des Locked-in-Syndroms. Mit einer nennenswerten Besserung seines Zustandes sei nicht zu rechnen. Diese Folgen wären bei fachgerechtem Handeln der Beklagten nicht entstanden. Der Kläger erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 519.000,00 € für angemessen. Der materielle Schaden werde für die Vergangenheit und die Zukunft im Rahmen eines Feststellungsantrags geltend gemacht. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (Vorstellung: 519.000,00 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.08.2005 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner den vergangenen und künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, den er aufgrund der fehlerhaften Behandlung vom 02.08.-04.08.2004 noch erleidet, sofern Ansprüche aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, Behandlungsfehler, insbesondere Diagnosefehler, seien nicht ersichtlich. Der Kläger sei durch die Ärzte der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) in Kenntnis seiner Risikofaktoren unter der Differentialdiagnose eines Angina-Pectoris-Anfalles umfassend und unter engmaschiger Kontrolle untersucht worden. Bei der Aufnahme sei eine umfassende Anamnese erhoben worden. Dabei sei der Nikotinabusus, der gelegentliche Alkoholkonsum, die berufliche Situation, der Diabetes mellitus und die Hypertonie zur Sprache gekommen; die beim Kläger vorliegende Adipositas sei ohne Ermittlung des BMI ersichtlich gewesen. Auf diese Erkenntnisse sei auch fachgerecht reagiert worden. Bei den Untersuchungen am 02.08.2004 habe sich kein eindeutiger Nachweis eines akuten kardialen Ereignisses gezeigt; die Ergebnisse der Untersuchungen seien negativ, das EKG unauffällig gewesen. Gleichwohl sei der Kläger vorsorglich auf der Intensiveinheit untergebracht worden und die intensivmedizinische Betreuung fortgesetzt worden. Eine sofortige Verlegung in eine kardiologische Spezialklinik sei nicht angezeigt gewesen, da es keine Hinweise auf ein akutes Myocardinfarkt-Ereignis bzw. instabiles akutes Koronarsyndrom gegeben habe. Eine Indikation zur Durchführung einer Koronarangiographie sei aufgrund deren invasiven Charakters und der mit ihr verbundenen Risiken nicht angezeigt gewesen. Auch die am 03.08.2004 erfolgte EKG-Aufzeichnung, die Untersuchung der Herzenzyme, die Abdomen-Ultraschalluntersuchung und die Echokardiographie hätten keine Anhaltspunkte für eine akute Myokardischämie ergeben. Eine Kontrolle des Kaliumwerts sei medizinisch unnötig und daher verzichtbar gewesen. Das daraufhin durchgeführte Belastungs-EKG sei geboten gewesen und habe keine pathologischen Befunde erbracht. Sämtliche anderweitigen Untersuchungen seien zur Abklärung einer akuten Herzerkrankung bereits durchgeführt gewesen, so dass das Belastungs-EKG als der nächste diagnostische Schritt vor Ergreifung invasiver Maßnahmen angezeigt gewesen sei. Auch im Anschluss an das Belastungs-EKG sei eine Überweisung in eine Spezialklinik zwecks Durchführung einer Koronarangiographie nicht indiziert gewesen. Mit dem Kläger sei sogar die Möglichkeit einer elektiven – nicht notfallmäßigen – Koronarangiographie erörtert worden. Auch die seitens der Ärzte und Krankenpfleger am 04.08.2004 ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung des vom Kläger erlittenen Herzinfarktes seien umfangreich und ausreichend gewesen und rechtzeitig erfolgt. Insbesondere seien die infolge des Herzinfarktes eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen innerhalb kürzester Zeit veranlasst worden. Nachdem Dr. C. das unauffällige EKG ausgewertet habe, habe sie gleichwohl vorsorglich einen intravenösen Tropf gelegt und eine Blutabnahme veranlasst, die einen negativen Troponin- und CK-Wert ergeben habe. Auch zu diesem Zeitpunkt sei eine Durchführung einer Reperfusionstherapie mit sofortiger Verlegung in eine Spezialklinik nicht geboten gewesen. Im Beisein von Dr. C. habe um 6:10 Uhr im Rahmen eines generalisierten Krampfereignisses der Herz-Kreislauf-Stillstand eingesetzt. Der Kläger sei von Dr. C. umgehend ins Notfallzimmer transportiert worden, wo sofort mit den Reanimationsmaßnahmen begonnen worden sei, die von ihr und zwei weiteren Schwestern und außerdem dem später zusätzlich herbeigerufenen Pfleger Schone durchgeführt worden seien. Zudem sei der Beklagte zu 2) in seiner Privatwohnung verständigt worden, der als Facharzt die weitere Betreuung der Reanimationsmaßnahmen um 6:15 Uhr übernommen habe. Im Rahmen der Reanimation sei es wiederholt zu Kammerflimmern gekommen, so dass insgesamt zehn Mal eine Defribrillation durchgeführt worden sei. Gegen 7:10 Uhr habe sich eine zunehmende Stabilisation des Sinusrhythmusses und um 7:26 Uhr eine stabile Herz-Kreislauf-Situation gezeigt, so dass der Kläger um 7:45 Uhr in die T.-Klinik habe verlegt werden können. Bei dem um 7:26 Uhr herangeschafften Gerät habe es sich nicht um den Defibrillator, sondern um ein Echokardiographiegerät gehandelt. Sowohl bei Dr. C. als auch beim Beklagten zu 2) handele es sich um erfahrene Ärzte im Umgang mit Infarktpatienten und Reanimationsbehandlungen. Dr. C. versehe seit 1993 regelmäßig Notfalldienste und fahre pro Monat mindestens drei Notarzteinsätze. Der Beklagte zu 2) sei als Facharzt und internistischer Chefarzt bestens qualifiziert. Der vom Kläger am 04.08.2004 erlittene Herzinfarkt sei nicht vorhersehbar gewesen; es handele sich um ein schicksalhaftes Ereignis. Im Übrigen mangele es an der Kausalität. Aus medizinischer Sicht sei nicht erklärbar, dass der Kläger aphallisch geworden sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das plötzliche Infarktereignis bei einer unterstellten früheren Überweisung an eine kardiologische Spezialklinik hätte verhindert werden können. Ebenfalls bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Belastungs-EKG und dem Herz-/Kreislauf-Stillstand. Die weitere Behandlung und der aktuelle Zustand des Klägers sowie die vom Kläger behaupteten Folgen werden mit Nichtwissen bestritten. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. U. aus I. aufgrund Beweisbeschlusses vom 11.05.2006 (Bl. 118 ff. d.A.) i.V.m. Beschluss vom 04.07.2006 (Bl. 127 d.A.) und Beschluss vom 31.08.2006 (Bl. 134 d.A.) sowie durch dessen mündliche Anhörung und uneidliche Vernehmung der Zeugin Dr. C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 10.01.2007 (Bl. 139 ff. d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 07.08.2007 (Bl. 208 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Beklagte zu 2) hat als Chefarzt der Inneren Abteilung des Krankenhauses W., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1) ist, die Behandlung des Klägers begleitet und teilweise selbst übernommen. Sowohl nach den §§ 280 I, 278 II, 421, 253 II BGB als auch den §§ 823 I, 253 II, 831, 31, 840 BGB haben die Beklagten dabei als Gesamtschuldner für diejenigen Schäden einzustehen, die dem Kläger widerrechtlich durch Verstöße gegen die Regeln der ärztlichen Heilkunde zugefügt worden sind. 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Ärzte der Beklagten zu 1), darunter der Beklagte zu 2), den Kläger in mehreren Punkten (teilweise grob) fehlerhaft behandelt haben. Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes folgt die Kammer den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U., an dessen Sachkunde nicht zu zweifeln ist. Der Sachverständige besitzt als Facharzt für Kardiologie und Angiologie und ehemaliger Oberarzt in der Abteilung für Kardiologie und Angiologie der Medizinischen Hochschule I. ein umfassendes Fachwissen und eine große praktische Erfahrung. Seine Ausführungen beruhen auf einer sorgfältigen und präzisen Auswertung der vorliegenden Krankenunterlagen; sie waren in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Auch der Privatgutachter Prof. Dr. T. hat in seinem Gutachten die Richtigkeit der Einschätzungen von Prof. Dr. U. in einigen Punkten ausdrücklich bestätigt. Zudem ergab die Diskussion des Privatgutachters mit dem Sachverständigen im Kammertermin in wesentlichen Punkten Übereinstimmungen bei der Beurteilung des Falles. Der Überzeugungsbildung der Kammer stehen die teilweise abweichenden Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. T. nicht entgegen, da sich der Sachverständige Prof. Dr. U. – soweit erforderlich – überzeugend mit dem Privatgutachter auseinandergesetzt hat. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. U. an. a) Der Sachverständige Prof. Dr. U. hat in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass das erste Kontroll-EKG am 02.08.2004 um 15:45 Uhr bei direktem Vergleich mit dem Aufnahme-EKG von 14:12 Uhr Veränderungen gezeigt habe, nämlich einen Rückgang der vorbestehenden ST-Strecken-Veränderungen im EKG innerhalb von nur 1½ Stunden. Damit sei der Beweis erbracht, dass die Beschwerden des Klägers Ausdruck einer Durchblutungsstörung des Herzens gewesen seien; allein dieser "Gang" im EKG, der beim Vergleich beider EKGs hätte auffallen müssen, habe den Kläger als Hochrisikopatienten klassifiziert. Das Übersehen der dynamischen EKG-Veränderungen am 02.08.2004 habe nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen. Bei fachgerechter Beurteilung beider EKGs vom 02.08.2004 hätte der Kläger unverzüglich in eine Spezialklinik zur Herzkatheteruntersuchung überwiesen werden müssen. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige Prof. Dr. U. ergänzend ausgeführt, dass der "Gang" im EKG am 02.08.2004 eine eindeutige Indikation gewesen sei, den Kläger als Hochrisikopatienten einzustufen und sofort zu kathetern. Der Patient hätte möglichst rasch kathetert werden müssen; das Unterlassen sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachzuvollziehen. Normalerweise gehe man bei diesem Befund so vor, dass der behandelnde Arzt direkt Kontakt mit einem Zentrum mit Herzkatheterlabor aufnehmen und den nächsten angebotenen Termin wahrnehmen. Auch der Privatgutachter Prof. Dr. T. hat immerhin bestätigt, dass in dem initialen EKG diskrete ST-Senkungen vorhanden waren, die in dem zweiten EKG nicht mehr nachweisbar waren. Zwar hat der Privatgutachter die Auffassung vertreten, die im initialen EKG vorhandenen ST-Senkungen seien grenzwertig gewesen und eine notfallmäßige Verlegung in ein interventionell ausgerüstetes kardiologisches Zentrum sei am Abend des 02.08.2004 nicht erforderlich gewesen. Dem ist der Sachverständige Prof. Dr. U. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung jedoch überzeugend mit dem Argument entgegengetreten, dass es zwar nur ganz minimale, jedoch entscheidende Veränderungen gewesen seien. Beim Vorliegen mehrerer EKGs mit unterschiedlichen ST-Strecken gelte der "Gang" zwischen diesen beiden EKG als Indikator für ein hohes Risiko, d.h. für einen dynamischen Krankheitsprozess. Der "Gang" im EKG werde im Wesentlichen nur bei Patienten mit koronarer Herzkrankheit gefunden. Zur Indikation einer Herzkatheteruntersuchung zu diesem Zeitpunkt könne man unterschiedlicher Meinung sein: Die Herzkatheteruntersuchung hätte nicht zwingend am ersten Tag durchgeführt werden müssen; der Kläger hätte nur möglichst rasch innerhalb kürzester Zeit angemeldet werden müssen. Die Kammer folgt danach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. U., wonach bereits am 02.08.2004 ein "Gang" im EKG behandlungsfehlerhaft übersehen und überhaupt nicht an eine Herzkatheteruntersuchung gedacht worden sei. b) Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U. war es zudem nicht fachgerecht, dass die anfängliche Troponinbestimmung nicht nach 3-4 Stunden wiederholt wurde. Soweit der Privatgutachter Prof. Dr. T., der zumindest auch die unterlassene Kontrolle des Troponinwerts als fehlerhaft ansieht, dazu ausgeführt hat, der Troponinwert sei am 04.08.2004 zum Zeitpunkt des dann einsetzenden Infarkts normal gewesen, so dass weitere Troponin-Bestimmungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls normal gewesen wären, so dass eine Kontrollabnahme nach 6 oder 12 Stunden den weiteren Verlauf des Patienten nicht beeinflusst hätte, hat der Sachverständige Prof. Dr. U. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung überzeugend entgegnet, dass die deutschen und internationalen Richtlinien vorsehen, dass ein Troponin-Wert auf jeden Fall wiederholt werde müsse , unabhängig davon, ob er positiv oder negativ gewesen sei, um jede Möglichkeit eines Anstiegs auszuschließen. Da die Leitlinien der Deutschen Kreislaufgesellschaft für die Wiederholung der Troponin-Bestimmung aus dem Jahr 2004 stammten, müsse man das nicht konsequente Wiederholen der Troponin-Bestimmung nach 6 bis 12 Stunden als Behandlungsfehler, aber nicht als groben Behandlungsfehler ansehen. c) Weiter hat der Sachverständige Prof. Dr. U. festgestellt, dass das am 03.08.2004 bei dem Kläger durchgeführte Belastungs-EKG kontraindiziert gewesen sei wegen der dynamischen EKG-Veränderungen am Vortag und wegen fehlender Kontrollwerte des Troponin. Dieser schwer wiegende Sorgfaltsmangel wird nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen durch die falsche Beurteilung des EKG noch weit übertroffen: Die eindeutigen Veränderungen bei 150 Watt, nämlich zweifelsfrei diagnostische ST-Senkungen in den gleichen Ableitungen, die bereits am Vortag ischämische Veränderungen aufgewiesen hätten, seien nicht erkannt worden. Bei korrekter Beurteilung des Belastungs-EKGs wäre eine so genannte "frühe invasive Therapie" das Mittel der Wahl gewesen; aufgrund des eindeutig "positiven" Belastungs-EKGs hätte der Kläger unverzüglich zur Herzkatheter-Untersuchung überwiesen werden müssen und bei fachgerechter Beurteilung nicht auf eine Normalstation verlegt werden dürfen. Auch der Privatgutachter Prof. Dr. T. ist zumindest der Auffassung, dass die Befundung des Belastungs-EKGs falsch gewesen sei. Eine Durchführung des Belastungs-EKGs sei als mögliche Maßnahme im Rahmen der Abklärung einer thorakalen Schmerzsymptomatik dagegen indiziert gewesen, da die im initialen EKG vorhandenen ST-Senkungen grenzwertig gewesen seien. Den diskreten EKG-Veränderungen sei dadurch Rechnung getragen worden, dass der Patient monitorüberwacht worden sei. Da die EKG-Veränderungen nicht eindeutig beweisend für das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit gewesen seien, sei folgerichtig zur endgültigen Abklärung eine Ergometrie durchgeführt worden. Es hätte eine mäßige Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit als Ursache der Beschwerden vorgelegen. Dieser Einschätzung des Privatgutachters ist der Sachverständige Prof. Dr. U. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung überzeugend entgegengetreten: Wenn man außer Acht lasse, dass das Anfangs-EKG nicht richtig interpretiert und nur ein Troponin-Wert bestimmt worden sei, dann habe der Patient eine mittelmäßige Wahrscheinlichkeit gehabt. Es hätte aber mit Sicherheit anders ausgesehen, wenn das Anfangs-EKG richtig beurteilt worden wäre, denn dann wäre der Kläger als Hochrisikopatient klassifiziert worden. Und da ein Troponin-Wert gefehlt habe, sei ein Parameter für die Indikation eines Belastungs-EKGs nicht gegeben gewesen. Danach kann den Beklagten nicht zu Gute kommen, dass ihre (Fehl-)Einschätzung des Zustands des Klägers am 03.08.2004 auf immerhin schon zwei Befunderhebungsfehlern seit dem Vortag beruhte. Mithin hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. U., wonach allein schon wegen des – behandlungsfehlerhaft übersehenen – diskreten, aber entscheidenden "Gangs" im EKG am 02.08.2004 der Kläger am 03.08.2004 nicht hätte belastet werden dürfen. Hinsichtlich der Beurteilung des Belastungs-EKGs hat der Sachverständige Prof. Dr. U. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung zudem nochmals nachvollziehbar betont, dass ein positives Belastungs-EKG bei der Vorgeschichte Anlass hätte sein müssen, von einem akuten dynamischen Verschlussprozess der koronaren Arterie auszugehen und den Patienten direkt mit hoher Dringlichkeit zur Herzkatheteruntersuchung anzumelden. Und selbst wenn – worauf der Privatgutachter Prof. Dr. T. hinweist, der in seinem Gutachten zumindest auch eine rasche Herzkatheteruntersuchung als die einzig sinnvolle Maßnahme ansieht – eine invasive Herzkatheterdiagnostik nach der Leitlinie Akutes Koronarsyndrom der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie aus dem Jahr 2004 innerhalb von 48 Stunden ausreichend ist, dann können sich die Beklagten auf dieses Zeitfenster vorliegend nicht berufen. Denn nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U. wurde der Kläger von vornherein – bis auf die Aufnahmediagnose – aufgrund der mangelhaften Befunderhebung niemals einem Risiko zugeordnet, d.h. nicht als Risikopatient eingestuft, obwohl er schon aufgrund des "Gangs" im EKG als Risikopatient hätte eingestuft werden müssen. Die genannte Richtlinie kann indessen nur dann zur Anwendung kommen mit der Folge, dass sich die Beklagten darauf berufen könnten, wenn ihre Voraussetzungen – Einstufung eines Patienten als Risikopatient – gegeben sind. Die behandelnden Ärzte müssen also zumindest erkennen, dass es sich um einen Risikopatienten handelt, und daran denken, eine aufgrunddessen indizierte Untersuchung durchführen zu lassen. Davon ist aber nach den dargestellten Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U. vorliegend nicht auszugehen. Und die Beklagten haben weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie an eine Überweisung des Klägers in eine Spezialklinik bzw. eine Anmeldung überhaupt nur gedacht haben, um eine Herzkatheteruntersuchung innerhalb von 48 Stunden zu ermöglichen. Vielmehr blieb der Kläger am 03.08.2004 überhaupt nur deshalb noch im Krankenhaus, weil eine 24-Stunden-Blutdrucküberwachung durchgeführt werden sollte, nachdem sich aus Sicht der Beklagten kein Nachweis eines pathologischen Befundes ergeben hatte. Für den Folgetag waren seitens der behandelnden Ärzte ein Abschlussgespräch und die Entlassung des Klägers vorgesehen mangels – aus Sicht der Beklagten – akuter Beschwerden. d) Schließlich ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U. auch davon auszugehen, dass die Versorgung des Klägers am 04.08.2004 unmittelbar vor und nach Auftreten des Herzinfarkts behandlungsfehlerhaft war. Zunächst wurde der beginnende Herzinfarkt am 04.08.2004 ab 5:15 Uhr nicht erkannt, als sich der Kläger mit erneuten thorakalen Schmerzen meldete, die typisch in den linken Arm ausstrahlten. In der Folge wurde das akut geschriebene EKG falsch beurteilt: Der Sachverständige hat festgestellt, dass in den Ableitungen direkt über dem Infarkt beginnende ST-Hebungen und eine typische Überhöhung der T-Welle zu erkennen seien; insbesondere, wenn das EKG mit vorher angefertigten verglichen worden wäre. Die diensthabende Ärztin Dr. C. als ausgebildete Notärztin hätte den beginnenden Myokardinfarkt, insbesondere die charakteristischen Veränderungen im EKG, sofort erkennen und einen Notfall-Ablauf in Gang setzen müssen: sofortige kontinuierliche Kreislaufüberwachung und Stabilisierung und die möglichst rasche Verlegung in eine Spezialklinik. Der Privatgutachter Prof. Dr. T. bestätigt in seinem Gutachten, in dem um 5:32 Uhr abgeleiteten EKG seien die Zeichen eines erst wenige Minuten alten Vorderwandinfarkts ("Erstickungs-T") zu erkennen gewesen. Die Zeugin Dr. C. hat jedoch selbst bekundet, dass sie sich gegen 6:00 Uhr das EKG angesehen habe und darauf nichts Auffälliges entdeckt habe. Soweit der Privatgutachter Prof. Dr. T. in seinem Gutachten die Auffassung vertritt, eine falsche Beurteilung des EKG durch Dr. C. um 6:00 Uhr könne nicht bemängelt werden, da ja der Herzstillstand schon wenige Minuten nach ihrem Eintreffen, nämlich gegen 6:10 Uhr, eingetreten sei, vermag sich die Kammer dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Denn es kann die Ärztin Dr. C. und damit auch die Beklagte zu 1) nicht entlasten, dass schon etwa 10 Minuten später gegen 6:10 Uhr der Kreislaufzusammenbruch bei dem Kläger erfolgt ist und sich damit ein nur für einen vermeintlich kurzen Zeitraum (6:00 Uhr bis 6:10 Uhr) von Dr. C. nicht erkanntes Risiko verwirklicht hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U. wäre aufgrund einer kontinuierlichen Kreislaufüberwachung ab 6:00 Uhr mit Sicherheit der folgende Kreislaufzusammenbruch wenn nicht verhindert, so doch sofort durch den Einsatz eines elektrischen Defibrillators beseitigt worden. So aber musste der Kläger nach Aussage der Zeugin Dr. C. erst noch in das Akutzimmer verbracht werden, bevor die Reanimation eingeleitet werden konnte, in dem eine Intubation vorbereitet und eine Herzdruckmassage durchgeführt wurde. Die Zeugin konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, ob bis zum Eintreffen des Beklagten zu 2) gegen 6:15 Uhr bereits eine Defibrillation durchgeführt wurde. Damit hat das Nichterkennen des beginnenden Myokardinfarkts durch Dr. C. ab 6:00 Uhr das Risiko für den Kläger zweifelsohne erhöht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U. hat sich der Kreislaufzusammenbruch zudem angekündigt durch einen zunächst vorübergehenden Bewusstseinsverlust, den auch die Zeugin Dr. C. wahrgenommen hat: Nach ihrer Aussage habe sich der Kläger "irgendwie komisch" gefühlt und eine "leichte Bewusstseinsstörung" gehabt. Diese Symptomatik ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nahezu immer Ausdruck einer gefährlichen Herzrhythmusstörung, deren Schwere – in aller Regel Kammerflimmern bei Vorderwandinfarkt – bei dem Kläger zu einer kritischen Abnahme der Herzauswurfleistung mit Blutdruckabfall und abruptem Bewusstseinsverlust geführt habe; dieses Bild sei so charakteristisch, dass es kaum mit einer anderen Ursache des Bewussteinsverlustes verwechselt werden könne. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass die Versorgung des Klägers am 04.08.2004 unmittelbar vor Auftreten des Herzinfarkts behandlungsfehlerhaft war. Zudem sind nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U. in seinem schriftlichen Gutachten die Reanimationsmaßnahmen unzureichend oder stark verzögert erfolgt, wie das schwere persistierende Krankheitsbild eines hypoxischen Hirnschadens beweise. Die Behandlung sei am ehesten in der frühen, noch leicht reversiblen Phase des Herzstillstandes mangelhaft gewesen. Beim Herz-Kreislaufstillstand sei die Zeit vom Kollaps bis zum Beginn einer effektiven Herzmassage der bedeutsamste Faktor für den Erhalt der Gehirnfunktion. Das Zeitfenster sei schmal: bereits nach ca. 10 Sekunden setze Bewusstlosigkeit ein, nach 4 bis 6 Minuten begännen irreversible Gehirnschäden, die mit jeder weiteren Minute Stillstand rasch zunähmen. Die schweren neurologischen Defizite seien bei einem relativ jungen Betroffenen nur durch einen prolongierten Kreislaufstillstand und damit langen Sauerstoffmangel des Gehirns zu erklären. Dies wiege umso schwerer, weil die Ausgangsbedingungen für eine Wiederbelebung ohne Folgezustände kaum hätten besser sein können: Der Kreislaufstillstand sei innerhalb eines Krankenhauses und sogar im Beisein einer Ärztin aufgetreten; die notwendigen Geräte, insbesondere der Defibrillator, mit dem eine Rhythmusstörung am effektivsten behandelt werde, habe in unmittelbarer Nähe zur Verfügung gestanden; und bei der Vorgeschichte und den Symptomen des Klägers müsse der Grund für die Bewusstlosigkeit für alle Beistehenden zweifelsfrei gewesen sein, differentialdiagnostische Überlegungen seien nicht angebracht gewesen. Zwar hat der Privatgutachter Prof. Dr. T. in seinem Gutachten die Meinung des Sachverständigen nicht nachvollziehen können: es sei nach Akteneintrag des Krankenhauses insgesamt 10 Mal defibrilliert und auch mehrere Ampullen Suprarenin appliziert worden, was auf eine extrem rhythmusinstabile Situation im Rahmen eines Vorderwandinfarktes mit kardiogenem Schock hinweise. In einer solchen Situation führe eine einmalige Defibrillation oft nicht zur Wiederherstellung des Sinusrhythmus und durch die weiter bestehende, akute Ischämie könne Kammerflimmern auch nach einer erfolgreichen Defibrillation immer wieder sofort auftreten. Es könne dann auch bei jungen Menschen vorkommen, dass ein effektiver Kreislauf über längere Zeit nicht herzustellen sei. Jedoch hat der Sachverständige Prof. Dr. U. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung seinen Standpunkt nachvollziehbar und überzeugend weiter bekräftigt, nachdem die Zeugin Dr. C. zur Sache vernommen sowie der Beklagte zu 2) angehört worden waren und auch der Sachverständige selbst ihnen Vorhalte gemacht hatte. Die Zeugin Dr. C. hat ausgesagt, nach Verbringen des Klägers in das Akutzimmer sei die Reanimation eingeleitet worden, indem eine Intubation vorbereit worden sei, die zunächst erfolglos geblieben sei, weil es Schwierigkeiten gegeben habe, dann habe sie geklappt. Sie – die Zeugin – habe sodann eine Herzdruckmassage durchgeführt, wobei sie sich mit den Krankenschwestern abgewechselt habe. Zunächst habe sich nichts getan. Erst nach einiger Zeit sei ein Brett unter den Oberkörper des Klägers gelegt worden. Nachdem gegen 6:15 Uhr der Beklagte zu 2) erschienen sei, sei etwa 10 bis 15 Mal defibrilliert worden. Sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, ob bis zum Eintreffen des Beklagten zu 2) bereits eine Defibrillation durchgeführt worden sei. Der Beklagte zu 2) hat angegeben, als er gegen 6:15 Uhr im Klinikum W. eingetroffen sei und sich sofort zum Notfallraum begeben habe, habe er den Kläger bewusstlos vorgefunden. Als er in das Behandlungszimmer eingetreten sei, habe er als erstes auf dem Monitor eine Asystolie und kein Kammerflimmern gesehen. Zu diesen Angaben der Zeugin Dr. C. und des Beklagten zu 2) hat der Sachverständige Prof. Dr. U. schlüssig ausgeführt, die genaue Schilderung der Reanimationsvorgänge durch die Zeugin Dr. C. mache klar, dass verschiedene Faktoren zu einer insuffizienten Reanimation in den ersten ca. 15 bis 20 Minuten beigetragen hätten: Dazu gehörten insbesondere die vorrangige Beschäftigung mit der Intubation, der fehlende Ausgleich des Säure-Basen-Haushaltes mit rascher Übersäuerung des Blutes sowie eine wahrscheinlich insuffiziente Thoraxkompression eines im Bett liegenden Patienten. Dazu passe auch die Beobachtung des Beklagten zu 2), dass er beim Eintreffen bereits eine Asystolie gesehen habe, die man unschwer als Folgestadium eines länger bestehenden Kammerflimmerns ohne Kreislaufunterstützung ansehen könne. Auch das EKG von 6:46 Uhr mit einem Bild des "sterbenden Herzen" passe in diesen Ablauf. Die Reanimationsmaßnahmen seien wahrscheinlich frustran gewesen, da bei einem großen übergewichtigen Patienten die Thoraxkompressionen ohne Brett in einem Bett nicht auf das Herz übertragen würden. Die letztlich erfolgreiche Reanimation mit Stabilisierung des Kreislaufes sei ein ausreichender Hinweis, dass eine genügende Anzahl von Defibrillationen während der Reanimation durchgeführt worden seien. Es sei allerdings wahrscheinlich, dass die erste Defibrillation verzögert stattgefunden habe. Nach allem verbleiben der Kammer keine Zweifel daran, dass die Reanimationsmaßnahmen unzureichend oder stark verzögert erfolgten zumindest bis zu dem Zeitpunkt, als nach zunächst fehlgeschlagener Intubation und wirkungsloser Herzdruckmassage "nach einiger Zeit" schließlich ein Brett unter den Oberkörper des Klägers gelegt und mit den Defibrillationen begonnen wurde. Es ist davon auszugehen, dass dabei wertvolle Minuten ungenutzt verstrichen sind. e) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Ärzte der Beklagten zu 1), darunter der Beklagte zu 2), den Kläger in mehreren Punkten fehlerhaft behandelt und dabei grobe Behandlungsfehler begangen, als sie bereits am 02.08.2004 die dynamischen EKG-Veränderungen übersehen und nicht zeitnah eine Herzkatheter-Untersuchung veranlasst haben, das Belastungs-EKG vom 03.08.2004 falsch befundet sowie den Kläger in den ersten Minuten nach dem Kreislaufzusammenbruch am 04.08.2004 verzögert und unzureichend reanimiert haben. Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht nur einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, dass ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt zwar dem Tatrichter; dessen wertende Entscheidung muss aber auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen beruhen, die sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen und auf dieser Grundlage die juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens als grob behandlungsfehlerhaft zu tragen vermögen; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende medizinische Darlegungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 2001, 2794, 2794 f. m.w.N.). Der Sachverständige Prof. Dr. U. hat in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass den Ärzten in der internistischen Abteilung des Krankenhauses W., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1) ist, und damit auch dem Beklagten zu 2) als Chefarzt, schlechterdings unverständliche Fehler unterlaufen sind: Die Kette von Behandlungsfehlern stellten Verstöße gegen elementare Regeln der ärztlichen Heilkunde dar, die dem Personal in einem Versorgungskrankenhaus nicht passieren dürften. Zusammenfassend sei für die anhaltenden schweren neurologischen Defizite des Klägers eine Kette von ärztlichen Kunstfehlern verantwortlich, die überwiegend auf schwere Sorgfaltsmängel zurückzuführen seien. Es fänden sich während des stationären Aufenthalts des Klägers täglich eindeutige Hinweise über die Art und Schwere des Krankheitsbildes. Warum sie mit durchgängiger Konsequenz nicht erkannt worden seien, sei für den Gutachter nicht nachzuvollziehen. Auch der Kammer ist aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich, wie den behandelnden Ärzten, darunter dem Beklagten zu 2) als Chefarzt der Inneren Abteilung, im Laufe der Behandlung des Klägers über mehrere Tage wiederholt derartige schwere Behandlungs- bzw. Befunderhebungs- und Diagnosefehler unterlaufen konnten. Es ist daher schon in der Gesamtschau von einer grob fehlerhaften Behandlung des Klägers auszugehen. Aber auch das Unterlassen der Herzkatheteruntersuchung ab dem 02.08.2004 allein stellt aus Sicht der Kammer einen groben Behandlungsfehler dar. Der Sachverständige hat festgestellt, dass das Unterlassen der Herzkatheteruntersuchung aus gutachterlicher Sicht nicht nachzuvollziehen sei. Ebenso wenig vermag die Kammer nachzuvollziehen, warum die Ärzte der Beklagten zu 1) das Belastungs-EKG vom 03.08.2004 falsch befundet haben und den Kläger nicht – wie nach den Feststellungen des Sachverständigen erforderlich – mit hoher Dringlichkeit zur Herzkatheteruntersuchung angemeldet haben. Darin liegt nach Überzeugung der Kammer ebenso ein grober Behandlungsfehler wie in der unzureichenden Reanimation. Hierzu hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung nach Vernehmung der Zeugin Dr. C. sowie Anhörung des Beklagten zu 2) festgestellt, dass der Ablauf der Reanimation in den ersten Minuten mit den genannten Defiziten als grober Behandlungsfehler interpretiert werden müsse. Die Kammer ist hiernach davon überzeugt, dass auch dieser Behandlungsfehler – wie die beiden vorherigen – einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Dr. C. hätte schon bei Beginn der Thoraxkompressionen ein Brett unter den Kläger legen und sofort mit den Defibrillationen beginnen müssen. f) Nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U., die sich auf den Abschlussbericht der Neurologischen Klinik Osnabrück vom 10.03.2005 sowie die Auswertung der übrigen Krankenunterlagen stützen, ist es bei dem Kläger durch die Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff auch zu einem schweren, auf Sauerstoffmangel zurückgehenden (= hypoxischen) Hirnschaden mit schwerem hirnorganischen Psychosyndrom und vollständiger Pflegebedürftigkeit gekommen. Art und Ausmaß der neurologischen Schäden des Klägers wurden im Übrigen auch nicht substantiiert bestritten. Da Verstöße gegen elementare Regeln der ärztlichen Heilkunde gegeben sind , geht das Beweisergebnis zu Lasten der Beklagten . Ein grober Behandlungsfehler führt zu einer Umkehr der Beweislast, so dass nunmehr zum Nachteil der Beklagten ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und der Primärschädigung – hier also dem schweren hypoxischen Hirnschaden aufgrund einer Durchblutungsstörung – vermutet wird. Es war demnach Sache der Beklagten nachzuweisen, dass der Eintritt des Primärschadens trotz des Fehlverhaltens zumindest äußerst unwahrscheinlich ist. Das aber ist ihnen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nach dem zu vermuten bleibt, dass eine sofortige Herzkatheter-Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache der Durchblutungsstörung bei dem Kläger beseitigt und damit alle nachfolgenden Probleme verhindert hätte, nicht gelungen. Vielmehr hat auch der Privatgutachter Prof. Dr. T. – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. U. – festgestellt, dass ein Herzinfarkt mit größter Wahrscheinlichkeit durch eine Überweisung zur Herzkatheteruntersuchung hätte vermieden werden können. g) Insgesamt sieht die Kammer die Beweisfragen durch den Sachverständigen Prof. Dr. U., der sich auch mit dem Privatgutachten des Prof. Dr. T. überzeugend auseinandergesetzt hat, als hinreichend beantwortet an, so dass es der Einholung eines von den Beklagten beantragten Obergutachtens nicht bedurfte. 2. Der Höhe nach kann der Kläger von den Beklagten ein Schmerzensgeld von 400.000,00 € verlangen. Der Bemessung dieses Betrages hat die Kammer zugrunde gelegt, dass der Kläger – unbestritten – Hilfe bei sämtlichen Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt, ihm als Härtefall Pflegestufe III bewilligt wurde und sein Leben auf die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen beschränkt ist. Ganz erheblich war dabei auch zu berücksichtigen, dass es aufgrund einer Kette von Behandlungsfehlern, die mehrfache, überwiegend grobe Verstöße gegen elementare Regeln der ärztlichen Heilkunde darstellen, zu einem andauernden schweren Hirnschaden gekommen ist. Durch den Schaden muss der Kläger eine fast vollständige Einbuße an Lebensqualität dadurch hinnehmen, dass er in der Wurzel seiner Persönlichkeit getroffen ist. Dennoch hielt die Kammer ein Schmerzensgeld in der vom Kläger für angemessene gehaltenen Höhe von 519.000,00 € für überhöht. Zwar wurde im Urteil des LG München vom 29.03.2001 (Az. 19 O 8647/00, VersR 2001, 1124), auf das der Kläger hinweist, auf ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1 Mio. DM erkannt bei einem Zustand nahezu fehlender Ansprechbarkeit trotz Wachheit und Kommunikationsunfähigkeit sowie Urin- und Stuhlinkontinenz infolge eines Schädelhirntraumas. Diese Entscheidung ist indessen nicht ohne Weiteres übertragbar. Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 20.12.2006 (Az. 5 U 130/01 – recherchiert bei juris) ebenso wie das OLG Hamm in seinem Urteil vom 16.01.2002 (Az. 3 U 156/00 – recherchiert bei juris) zwar auch dem Geschädigten jeweils im Fall einer Schwerstschädigung mit maximaler Beeinträchtigung der physischen und psychischen Persönlichkeit einen Betrag in Höhe von 500.000,00 € zuerkannt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich dabei jeweils um einen bei der Geburt aufgetretenen Behandlungsfehler handelt und dem Geschädigten "jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung genommen" wurde und er "nie Kindheit, Jugend, Erwachsensein und Alter bewusst erleben und seine Persönlichkeit entwickeln können" wird. Dagegen konnte der Kläger vorliegend immerhin bis zu seinem 42. Lebensjahr ein "normales" Leben führen und hatte die Möglichkeit, zumindest Kindheit, Jugend, und Erwachsensein bewusst zu erleben und seine Persönlichkeit zu entwickeln. Ein Betrag in Höhe von 400.000,00 € erschien der Kammer daher insgesamt als angemessen. 3. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 I 1, II Nr. 1, 288 I 1 BGB. Der Kläger hat der Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 05.07.2005 eine Zahlungsfrist bis zum 05.08.2005 gesetzt, die diese hat verstreichen lassen. 4. Neben einem angemessenen Schmerzensgeld kann der Kläger auch die beantragte Feststellung verlangen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner den vergangenen und künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, den er aufgrund der fehlerhaften Behandlung vom 02.08.-04.08.2004 bereits erlitten hat bzw. noch erleidet, sofern Ansprüche aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen. Die Beklagten sind dem Kläger – wie ausgeführt – sowohl nach den §§ 280 I, 278 II, 421 BGB als auch den §§ 823 I, 831, 31, 840 BGB dem Grunde nach zum Ersatz aller aus der Fehlbehandlung vom 02.08.-04.08.2004 entstehenden Schäden verpflichtet. Da es aufgrund des vorliegenden schweren Hirnschadens hinreichend wahrscheinlich ist, dass schadensbedingte Aufwendungen bereits eingetreten sind und künftig noch eintreten werden, ist die Feststellungsklage zulässig und begründet. Es besteht insbesondere ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, soweit der Feststellungsantrag zu 2) auch den vergangenen materiellen Schaden umfasst. Denn die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, wenn nur eine teilweise Bezifferung möglich wäre, weil der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Entwicklung ist (BGH, NJW 1984, 1552, 1554). 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I 1, 100 IV, 709 S. 1, 2 ZPO.