5 U 130/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Die Berufung der Beklagten zu 1) und 5) wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie nicht bereits durch Grund- und Teilurteil des Senats vom 31.01.2005 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Anschlussberufung des Klägers hin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.06.2001 – 11 U 626/98 – über den Tenor des Grund- und Teilurteils des Senats vom 31.01.2005 hinaus weitergehend abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) und 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den bereits durch Grund- und Teilurteil des Senats vom 31.01.2005 ausgeurteilten Betrag von 200.000,00 € nebst 6 % Zinsen seit dem 02.12.1998 hinaus weitere 300.000,00 € (insgesamt also ein Schmerzensgeld von 500.000,00 €) nebst 6 % Zinsen aus 55.645,94 € seit dem 02.12.1998 und aus weiteren 244.354,06 € seit dem 05.07.2004 zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen, soweit hierüber nicht bereits durch Teil- und Grundurteil des Senats entschieden worden ist, werden wie folgt verurteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger zu 66,67 % und die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner zu 33,33 %.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zweiter Instanz tragen der Kläger zu 50 % und die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner zu 50 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 5) tragen diese selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten zu 1) und 5) bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.