Urteil
21 S 189/07
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2007:1219.21S189.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlussberufung der Klägerin – das am 4. Juli 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert. Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 348,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 76% und die Beklagte 24%; die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 65% von der Klägerin und zu 35% von der Beklagten getragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 I. 3 Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen 4 II. 5 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg; die Anschlussberufung der Klägerin ist dagegen nicht begründet. 6 Die Klägerin, deren Aktivlegitimation in zweiter Instanz nicht mehr im Streit steht, hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 348,67 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB. Die geltend gemachten Mietwagenkosten stellen sich in diesem Umfang als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. 7 1. 8 Die Beklagte kann sich gegenüber dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht darauf berufen, dass der Zedentin über den bereits vorprozessual gezahlten Betrag hinaus kein Schaden entstanden sei, weil die Klägerin auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen diese verzichtet hat. Für die Frage der "Erforderlichkeit" i.S.v. § 249 BGB im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem ist dies ohne Belang. Im Hinblick auf § 249 BGB ist es vielmehr bereits unerheblich, ob der Mietvertrag überhaupt wirksam ist und so Ansprüche des Mietwagenunternehmers gegen den Geschädigten entstanden sind (BGH, NJW 2007, 3782). Entsprechend lässt auch der Verzicht der Klägerin die schadensrechtliche Abwicklung unberührt. 9 2. 10 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den geringeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (zuletzt: BGH, NJW 2007, 2758). 11 a) 12 Diesen als "Normaltarif" bezeichneten geringeren Mietpreis schätzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Schwacke – Automietpreisspiegels. 13 aa) 14 Der Schwacke- Automietpreisspiegel 2006 stellt – wie auch schon der Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 – nach Auffassung der Kammer eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar. Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage erscheinen der Kammer als nicht durchgreifend. 15 Derartige Bedenken ergeben sich für die Kammer nicht aus der angewandten Erhebungsmethode. Die von der Fa. Schwacke erstellte Mietpreisliste 2003 ist vom Bundesgerichtshof ausdrücklich als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt worden (vgl. BGH, NJW 2007, 1449; NJW 2007, 1124; NJW 2006, 2693). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die zur Erstellung des Mietpreisspiegels 2006 angewandte Erhebungsmethode von der bei der Erstellung früherer Mietpreisspiegel angewandten Methode wesentlich unterscheidet. 16 Die Kammer vermag auch alleine daraus, dass der Index der Verbraucherpreise im fraglichen Zeitraum eine geringere Steigung aufwies als einige der von der Fa. Eurotax Schwacke ermittelten Preise, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage herzuleiten. Allein dieser Umstand lässt nicht darauf schließen, dass bei der Erhebung seitens der befragten Autovermieter unzutreffende Preise genannt worden sind. Die Beklagten haben auch nicht konkret dargelegt, dass der Mietpreisspiegel 2006 die Tarifstruktur im Raum Bielefeld tatsächlich unzutreffend wiedergibt. Die Beklagte hat lediglich Internet-Angebote der Mietwagenunternehmen Sixt. Europcar und Avis vorgelegt. Allein aus diesen folgt aber noch nicht, dass im Unfallzeitraum im hiesigen Postleitzahlentarif insgesamt eine günstigere Tarifstruktur gegeben war als im Automietpreisspiegel der Fa. Schwacke – dem eine deutlich höhere Anzahl an Nennungen zugrunde lag – als Mittelwert ausgewiesen ist. Dass Tarife derartiger überregional tätiger Mietwagenunternehmen mit einem erheblichen Marktanteil in die Markterhebung der Fa. Schwacke überhaupt nicht eingeflossen sind, wäre im Übrigen eher fernliegend. 17 Die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 ist auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil dieser – nach dem Vortrag der Beklagten - sog. Internet-Tarife überregionaler Mietwagenunternehmen nicht berücksichtigt. Deren Erreichbarkeit setzt die Verfügungsmöglichkeit über einen Internet-Anschluss voraus. Es handelt sich danach von vorneherein weder um allgemein noch – in aller Regel - um in der konkreten Unfallsituation zugängliche Angebote, die bei der Ermittlung des zugänglichen Normaltarifs zu berücksichtigen wären. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob derartige Tarife der genannten Unternehmen tatsächlich günstiger sind als die unmittelbar an den Anmietstationen dieser Vermieter angebotenen Tarife. 18 bb) 19 Bei dieser Sachlage war die im Ermessen der Kammer (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) stehende Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Normaltarifs weder geboten noch aus sonstigen Gründen veranlasst. Eine geeignete Grundlage der Schadensschätzung ist – wie dargelegt – gegeben. Auch ist nicht ersichtlich, dass von einem Sachverständigen anzuwendende Erhebungsmethoden denen der Fa. Eurotax Schwacke überlegen sind. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten ließen. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich ansässigen Mietwagenunternehmer erfolgen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Beklagte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels herleitet. 20 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Bestimmung des § 287 ZPO es nicht rechtfertigt, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf die Heranziehung von Schätzungsgrundlagen zu verzichten, die eine genauere Schätzung ermöglichen. Eine derartige Schätzungsgrundlage existiert aber aus den oben genannten Gründen nicht. 21 b) 22 Die Kammer ist bei der Bemessung des Normaltarifs vom gewichteten Mittel des Automietpreisspiegels 2006 (sog. "Modus") ausgegangen. Das gewichtete Mittel gibt im Gegensatz zum ebenfalls ausgewiesenen arithmetischen Mittel tatsächlich angebotene Preise wieder. Entsprechend stellt dieses - auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 3782; NJW 2007, 1449) - eine geeignete Grundlage für die Schätzung des "Normaltarifs" dar. 23 c) Das beschädigte Fahrzeug der Zedentin war in die Mietwagengruppe 5 der Schwacke – Liste "Automietpreisspiegel 2006" einzuordnen. Die Einordnung hat die Kammer auf der Grundlage der Schwacke-Liste "Automietwagenklassen 1/2006" vorgenommen (§ 287 ZPO). 24 d) 25 Die Erforderlichkeit der Anmietungsdauer von 26 Tagen ist in zweiter Instanz nicht mehr im Streit. 26 e) 27 Bei der Berechnung des "Normaltarifs" hat die Kammer drei Wochenpauschalen zu je 507,00 € (brutto) sowie fünf daraus anteilig ermittelte Tagespreise von je 72,43 € (insgesamt 362,14 € brutto) zugrunde gelegt, § 287 ZPO. Hingegen vermochte die Kammer im Rahmen der Schadensschätzung für die über den Anmietungszeitraum von drei Wochen hinausgehenden Tage nicht die ausgewiesenen höheren Einzeltagespreise zu je 87,00 € in Ansatz zu bringen. Denn diese – höheren – Preise beruhen ersichtlich auf den Besonderheiten und dem höheren Aufwand für den Vermieter im Rahmen von Kurzzeitmieten. Die Annahme, dass Vermieter bei längerfristigen Anmietungen überschießende, nicht mehr in Wochenpauschalen aufgehende Miettage mit dem Kurzzeittarif berechnen, erscheint der Kammer fernliegend. Derartiges ist von der Klägerin auch nicht dargelegt worden. 28 3. 29 Über diesen "Normaltarif" hinausgehende Mietwagenkosten kann die Klägerin im vorliegenden Fall nicht beanspruchen. Dabei kann zwar grundsätzlich im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäfts ein Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt sein (statt aller: BGH, NJW 2007, 2758), der nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mit 30% zu bemessen ist. 30 Die Voraussetzungen für die Zubilligung dieses Aufschlags liegen jedoch nicht vor. 31 a) 32 Ein solcher Aufschlag auf den Normaltarif war hier nicht deshalb von vorneherein zu versagen, weil die Klägerin – nach Darstellung der Beklagten – lediglich einen einzigen Tarif anbietet. Selbst wenn die Klägerin Fahrzeuge lediglich zu ihrem Einheitstarif vermieten würde, wäre einem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer allein aus diesem Grunde noch kein Aufschlag auf den "Normaltarif" im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäfts zu versagen (vgl. auch hierzu BGH in NJW 2007, 3782). 33 Bei dem der Geschädigten berechneten Tarif der Klägerin handelt es sich in der Sache um einen Unfallersatztarif. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, einen Geschädigten, der bei einem lediglich einen Einheitstarif im Sinne eines Unfallersatztarifs anbietenden Vermieter anmietet, schadensrechtlich schlechter zu stellen als denjenigen, der ein Fahrzeug bei einem unterschiedliche Tarife anbietenden Vermieter anmietet. 34 Entscheidend ist vielmehr, ob etwaige – von der Klägerin angebotene und in deren Tarif enthaltene - Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen gegenüber einem "Normaltarif" erhöhten Mietpreis rechtfertigen. 35 Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2006 (NJW 2006, 2106). Bei der Vermietung an Unfallgeschädigte ohne Unterscheidung zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif nach einem (überhöhten) Einheitstarif gelten für diesen danach lediglich die gleichen Grundsätze wie für den Unfallersatztarif. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist daher zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (BGH, NJW 2007, 3782 m.w.Nachw.). 36 b) 37 Die Prüfung der Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Tarifs der Klägerin war entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Mitarbeiter der Klägerin die Geschädigte bei Abschluss des Mietvertrages nicht hinreichend aufgeklärt hätten. Eine Aufklärungspflichtverletzung im mietvertraglichen Verhältnis zwischen Mietwagenunternehmer und Geschädigtem berührt den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nicht. Auch eine Abtretung dieses Anspruchs an den Mietwagenunternehmer ändert daran nichts. 38 Der Haftpflichtversicherer des Schädigers hat dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen. Hierzu ist der mit Rücksicht auf die Unfallsituation gerechtfertigte Preis zu ermitteln, der über dem Normaltarif liegen kann. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte (BGH NJW 2007, 3782; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1726). Ein solcher Schadensersatzanspruch, den der Bundesgerichtshof im Verhältnis der Mietvertragsparteien ausdrücklich bejaht (NJW 2007, 2759; NJW 2006, 2618), ändert nichts an der Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu erstatten. Allein hinsichtlich eines darüber hinaus gehenden Teils einer Mietwagenrechnung kommt ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Vermieter in Betracht. Insoweit besteht aber ohnehin keine Leistungspflicht des Schädigers. 39 Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob der Geschädigte selbst den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch geltend macht oder diesen Anspruch an das Mietwagenunternehmen abgetreten hat. Der Beklagten erwachsen aus der Abtretung keine weitergehenden Einwendungen gegenüber dem Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. 40 c) 41 Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann vorliegend aber deshalb offen bleiben, weil die Kammer davon auszugehen hatte, dass der Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem günstigeren "Normaltarif" im Anschluss an das Unfallereignis ohne weiteres möglich war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein über den "Normaltarif" hinausgehender Anspruch dann nicht gegeben, wenn einem Geschädigten ein solcher günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, NJW 2007, 3782; NJW 2007, 2758). Die insoweit maßgeblichen Umstände muss der Geschädigte vortragen, da ihn diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH, NJW 2007, 1676, 1677). 42 Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Anmietung weder eilbedürftig war, noch dargelegt ist, dass der Geschädigten eine Vorfinanzierung des Mietpreises nicht möglich war. 43 Die Anmietung erfolgte ausweislich der vorgelegten Rechnung der Klägerin vom 03.05.2006 an einem Freitagabend gegen 21.14 Uhr. Ein Bedürfnis für eine Anmietung für die späten Abendstunden des Freitages ist nicht dargelegt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zedentin ein Fahrzeug für die Heimfahrt benötigte. Diese wohnt an der Wertherstr. 384 in Bielefeld und damit im Stadtteil Dornberg, in dem sich auch der Unfall ereignet hat. 44 Der Vortrag der Klägerin, die Zedentin und ihr Ehemann hätten das Fahrzeug "für den Pferdesport" benötigt, ist unsubstantiiert. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass ein den Bedürfnissen entsprechendes Fahrzeug nicht auch am darauf folgenden Samstagmorgen noch rechtzeitig hätte angemietet werden können. 45 Auch der Vortrag, die Zedentin habe ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung für das Wochenende wegen der "geplanten Mobilität" bzw. "für den Pferdesport" benötigt, ist unsubstantiiert. Dies umso mehr, als die Zedentin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bis zum 13.04.2006 vollständig arbeitsunfähig war. 46 Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Klägerin in der Anschlussberufung, das Ehepaar W. sei "dringend" für das Wochenende auf ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung angewiesen gewesen, gleichermaßen nicht hinreichend substantiiert. 47 Im Übrigen ergibt sich auch unter Zugrundelegung des Vortrages zweiter Instanz nicht, dass die Anmietung eines derartigen Wagens an einem Freitagabend/Samstagmorgen in einer mittleren Universitätsstadt wie B. nicht möglich gewesen wäre. Der – pauschale - Vortrag, nur die allerwenigsten Anbieter würden derartige Fahrzeuge bereithalten, ist bereits nicht erheblich. Denn die Klägerin hat gerade nicht vorgetragen, dass es überhaupt keine entsprechenden – ihr zugänglichen - Anmietungsmöglichkeiten gegeben hat. 48 Angesichts dessen hatte die Kammer davon auszugehen, dass der wesentlich günstigere "Normaltarif" auch in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war. 49 4. 50 Die Kosten für die Anhängerkupplung - 26 Tage zu je 10,00 € (brutto) - sind erstattungsfähig. Dabei handelt es sich um ein zusätzliches Ausstattungsmerkmal, das über die üblicherweise zu erwartende Ausstattung eines Mietfahrzeugs hinausgeht. Aufgrund der damit verbundenen höheren Anschaffungskosten des Fahrzeugs ist ein Aufschlag auf den "Normaltarif" gerechtfertigt. 51 5. 52 Von der erstattungsfähigen Grundgebühr waren die während der Mietdauer ersparten Aufwendungen der Geschädigten abzuziehen. Diese werden von der Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (DAR 2001, 79; VersR 2001, 208) in ständiger Rechtsprechung auf 10 % der Mietwagenkosten geschätzt (§ 287 ZPO). 53 Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des TÜV-Nord vom 24.04.2007 rechtfertigt weder eine andere Beurteilung noch führt dieses zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dieses ist – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - bereits nicht vollständig vorgelegt und geht von einer erkennbar unrealistischen Wertminderung aus. 54 6. 55 Die in dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ausgewiesenen Kosten für einen Zweitfahrer sind nicht erstattungsfähig. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass sich durch die Benennung einer als zusätzlicher Fahrer in Betracht kommenden Person ein die Tariferhöhung rechtfertigendes Sonderrisiko ergibt. Die Möglichkeit, das Fahrzeug auch durch eine zweite Person zu nutzen, rechtfertigt zumindest in den Fällen, in denen etwaige Risiken des Vermieters in Bezug auf Schäden an dem vermieteten Fahrzeug durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung ausgeglichen werden, keinen höheren Tarif. Auch begründet dies keine Mehrleistung des Vermieters, die geeignet wäre, einen derartigen Aufschlag zu rechtfertigen. 56 Darüber hinaus wäre ein Aufschlag im vorliegenden Fall bereits deshalb zu versagen, weil die Klägerin die Erforderlichkeit der Nutzung durch einen Zweitfahrer nicht dargelegt hat, nachdem die Beklagte das Vorliegen einer Nutzungsmöglichkeit und eines Nutzungswillen des als Zweitfahrer benannten Ehemannes der Geschädigten bestritten hat. 57 7. 58 Die nach der Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausdrücklich hilfsweise für den Fall der Nichtzuerkennung des Unfallersatztarifs gesondert geltend gemachten Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs außerhalb der regulären Öffnungszeiten sind – da aufgrund der Besonderheiten der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht in einem pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif enthalten – erstattungsfähig. Diese sind im Automietpreisspiegel 2006 mit einem Betrag von 62,00 € brutto ausgewiesen 59 8. 60 Die Kosten der Haftungsreduzierung sind weitestgehend erstattungsfähig. 61 Dabei kann dahinstehen, ob das verunfallte Fahrzeug Teilkaskaskoschutz besaß oder nicht. Die Kosten einer vereinbarten Vollkaskoversicherung für das angemietete Fahrzeug sind in der Regel auch dann als adäquate Schadensfolge anzusehen, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten im Unfallzeitpunkt nicht entsprechend versichert war (BGH NJW 2005, 1041). Unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs ist allerdings in einem solchen Fall ein Abzug vorzunehmen. Die Kammer schätzt diesen Vorteil in ständiger Rechtsprechung auf 50 % (§ 287 ZPO). 62 Auch hier waren aus den oben (2.e)) genannten Gründen die über die in der Schwacke - Liste "Automietpreisspiegel 2006" ausgewiesenen Wochenpauschalen von je 147,00 € hinausgehenden Resttage nicht mit fünf Einzeltagen zu je 24,00 € zu berechnen, sondern anteilig aus der Wochenpauschale zu ermitteln (147,00 € x 5/7 = 105,00 €). Von dem Gesamtbetrag von 546,00 € sind danach 273,00 € erstattungsfähig. 63 9. 64 Danach ergibt sich folgende Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten: 65 Grundgebühr brutto (Normaltarif nach Schwacke) 1.883,14 € Kosten Anhängerkupplung 260,00 € 2143,14 € 10 % Eigenersparnis - 214,31 € Zustellung im Notdienst 62,00 € Haftungsbeschränkung brutto 273,00 € 2.263,83 € vorprozessuale Zahlung - 1.915,16 348,67 € 66 10. 67 Der Zinsanspruch ist aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 Satz BGB begründet. Die Klägerin hat die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 03.05.2006 unter Fristsetzung zum 17.05.2006 zur Zahlung aufgefordert hat. Die Teilabweisung der Klage wegen des Zinsanspruchs auf den bereits zuerkannten Betrag für den Zeitraum bis zum 04.07.2007 war indessen nicht Gegenstand der Anschlussberufung. 68 III. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 70 IV. 71 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat die zugrunde liegenden Rechtsfragen in den vergangenen Jahren durch zahlreiche Entscheidungen geklärt. Bei der Frage, ob der Schwacke - Mietpreisspiegel 2006 eine geeignete Schätzungsgrundlage im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung darstellt, handelt es sich nicht um eine die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllende Rechtsfrage.