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Urteil

6 O 53/09

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Großhändlern geschlossene Kaufverträge über Arzneimittel sind wirksam, soweit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine rein innerdeutsche Vertriebskette und damit einen Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisvorschriften vorliegen. • Eine als aufschiebende Bedingung behauptete Zahlungsbedingung des Käufers ist vom Käufer zu beweisen; bloße Behauptung genügt nicht. • Kommt der Käufer in Zahlungsverzug und war Vorkasse vereinbart, kann der Verkäufer Ersatz des entgangenen Gewinns nach §§ 280 Abs.1, 281, 249, 252 BGB verlangen; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Arzneimittel-Kaufvertrags; Ersatz des entgangenen Gewinns • Zwischen Großhändlern geschlossene Kaufverträge über Arzneimittel sind wirksam, soweit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine rein innerdeutsche Vertriebskette und damit einen Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisvorschriften vorliegen. • Eine als aufschiebende Bedingung behauptete Zahlungsbedingung des Käufers ist vom Käufer zu beweisen; bloße Behauptung genügt nicht. • Kommt der Käufer in Zahlungsverzug und war Vorkasse vereinbart, kann der Verkäufer Ersatz des entgangenen Gewinns nach §§ 280 Abs.1, 281, 249, 252 BGB verlangen; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Die Klägerin, Pharmagroßhändlerin, bot dem Beklagten per E‑Mail eine Tabelle mit lieferbaren Arzneimitteln und Rabattangaben an. Der Beklagte ergänzte in der Tabelle die Bestellmengen und schickte sie zurück; im Telefonat wurden Teillieferungen und Vorkasse vereinbart. Der Beklagte versuchte später, die Bestellung zu stornieren; die Klägerin lehnte ab und stellte drei Rechnungen zur Vorkasse. Zahlungen und Lieferungen erfolgten nicht. Die Klägerin bestellte bei ihrer Vorlieferantin B.GmbH und beansprucht den entgangenen Gewinn von 202.524,10 € als Schadensersatz. Der Beklagte behauptet, der Vertrag sei unter aufschiebender Bedingung (Zahlung durch seinen Abnehmer) abgeschlossen worden und möglicherweise sittenwidrig bzw. arzneimittelrechtlich verboten. Das Gericht ließ Beweis durch Sachverständigen- und Zeugenvernehmung erheben. • Vertragsabschluss: Die Parteien einigten sich über essentialia negotii; das Angebot der Klägerin wurde durch Rücksendung der ausgefüllten Tabelle angenommen und Liefer- sowie Zahlungsmodalitäten im Telefonat geklärt, sodass ein Kaufvertrag nach § 433 BGB zustande kam. • Keine aufschiebende Bedingung: Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung durch seinen Abnehmer stand; die Zeugin W. bestätigte, dass eine solche Abrede nicht bestand (§ 158 Abs.1 BGB). • Kein Verstoß gegen Verbotsgesetze (§ 134 BGB): Es lagen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine rein innerdeutsche Vertriebskette und damit für einen Verstoß gegen deutsche Arzneimittelpreisvorschriften vor; der Sachverständige bestätigte Auslandsbezug bei Parallelimporten und die Möglichkeit erheblicher Rabatte zwischen Großhändlern. • Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB): Hohe Gewinnspannen und gewährte Rabatte begründen für sich genommen keine Sittenwidrigkeit; der Beklagte führte hierfür keine weiteren Belege an. • Pflichtverletzung und Verzug: Der Beklagte zahlte trotz Vorkassevereinbarung nicht; die Klägerin setzte erfolglose Fristen und bot die Leistung an, sodass Verzug nach §§ 281, 286 BGB eintrat. • Verschulden: Der Beklagte hat die Nichterfüllung zu vertreten; seine Behauptung, er habe auf Zahlungen Dritter angewiesen, blieb unbelegt und fällt unter unternehmerisches Risiko (§ 280 Abs.1 S.2 BGB). • Schadensberechnung (§§ 249, 252 BGB): Der entgangene Gewinn wurde konkret als Differenz zwischen vereinbartem Verkaufspreis (374.366,10 € netto) und nachgewiesenem Einkaufspreis (170.942,00 €) ermittelt; von der Differenz sind ersparte Aufwendungen (673,20 €) abzuziehen, sodass 202.524,10 € verbleiben. Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat den Kaufpreis nicht bezahlt und befindet sich in Verzug; er wird zur Zahlung von 202.524,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 verurteilt. Die Zahlungspflicht ergibt sich aus §§ 280 Abs.1, 281, 249, 252 BGB wegen Ersatz des entgangenen Gewinns; der Klägerin sind die ersparten Aufwendungen in Höhe von 673,20 € anzurechnen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.