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Beschluss

9 T 54/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:0503.9T54.12.00
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Tenor

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Beklagten ge­gen den Be­schluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 19.01.2012 (18 C 60/11) wird zu­rück­ge­wie­sen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Beklagten ge­gen den Be­schluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 19.01.2012 (18 C 60/11) wird zu­rück­ge­wie­sen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Kammer ist mit dem Amtsgericht der Ansicht, dass die Verteidigung gegen die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist Folgendes auszuführen: Es trifft nicht zu, dass der von der Klägerin geltend gemachte Betrag nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden wäre. Der Beklagte verkennt, dass nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB der Gläubiger so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Aus dem geschlossenen Vertrag hatte die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf den Netto-Betrag von EUR 6.300,00. Hiervon sind nach der Differenzmethode die ersparten Aufwendungen abzuziehen. Die Klägerin lässt sich insoweit EUR 1.600,00 anrechnen. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Schuldner dafür beweispflichtig ist, dass höhere als die anerkannten ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011, III ZR 361/99 = NJW-RR 2001, 985; LG Bielefeld, Urteil vom 07.10.2010, 6 O 53/09). Der streitgegenständliche Vertrag ist nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien wirksam. Insbesondere kann eine Anfechtung nicht auf den zweiten Vertrag (Anlage B 1) gestützt werden. Eine Täuschung ist nicht ersichtlich. Zudem ergibt sich aus dem zweiten Vertrag die von Beklagtenseite befürchtete langfristige Bindung nicht: Dieser Vertrag kommt nur zum Tragen, wenn die Parteien in eine Kooperation eintreten und regelt in diesem Fall die Auftragsdurchführung und die Vergütungsverteilung in diesem Fall. Es ist keinerlei Verpflichtung dazu enthalten, Aufträge gemeinsam mit dem anderen Vertragspartner zu erledigen. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass dem Beklagten die Verträge bereits vor Unterschriftsleistung zur Prüfung vorlagen und der Beklagte damit keineswegs vor Ort zur Unterschrift gedrängt wurde. Das schlichte Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Email-Korrespondenz ist hier unbeachtlich. Der Beklagte hätte vortragen müssen, welche Verträge er denn mit der Email vom 08.04.2011 an die Klägerin gesendet haben will. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es sich auch nicht um einen Dienstvertrag über höhere Dienste handelte, bei dem eine jederzeitige Kündigung gemäß § 627 BGB möglich gewesen wäre. Denn Verträge, bei denen die qualifizierte, erfolgversprechende Vermittlung von Fachwissen im Vordergrund steht, fallen nicht hierunter (Palandt/Weidenkaff, § 627 Rn. 3). Darum aber handelte es sich hier, da dem Beklagten an einem Schulungstag die für den Aufbau und die Gründung eines Test-Unternehmens erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Im Üb­ri­gen ist eine Kostenentschei­dung nicht ver­an­lasst. Dass der Be­schwer­de­füh­rer die Ge­richts­kos­ten ei­ner erfolg­lo­sen PKH-Be­schwer­de zu tra­gen hat, folgt un­mit­tel­bar aus dem Ge­setz, ohne dass es ei­nes be­son­de­ren Aus­spruchs in der Ent­schei­dung be­darf (z.B. OLG Koblenz, MDR 1987, 1035; Zöl­ler/Philippi, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 127 Rn. 39).