Urteil
5 O 92/10
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2011:0119.5O92.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.09.2010, Az.: 5 O 92/10, bleibt aufrechterhalten, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 365,32 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist bezüglich der Duldungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- € je auszubauenden Zählers, bezüglich des Zahlungsanspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheiten fortgesetzt werden. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin betreibt ein Stromversorgungsunternehmen. Der Beklagte ist Kunde der Klägerin. Er verfügt über zwei Stromzähler, nämlich einen für seinen Steinmetzbetrieb und einen weiteren für seinen privaten Verbrauch. 3 Es handelt sich um Vertragskonto-Nr. 92541678 (Zähler-Nr.: 581 553) und um Vertragskonto-Nr. 94041449 (Zähler-Nr.: 409146). 4 Mit Schreiben vom 16.11.2009 mahnte die Klägerin hinsichtlich beider Konten Zahlungsrückstände in Höhe von insgesamt 3.018,77 € bei dem Beklagten an. 5 Mit Schreiben vom 09.12.2009 drohte die Klägerin die Unterbrechung der Stromzufuhr durch die D. AG (als Netzbetreiberin) an. 6 Der Beklagte gewährte den Mitarbeitern der Netzbetreiberin jedoch keinen Zugang zu den Stromzählern. 7 Die Klägerin behauptet, der Beklagte schulde aktuell noch einen Betrag von insgesamt 3.999,99 € aus den beiden Vertragskonten. Nämlich 1.408,47 € für das Konto-Nr. 92541678 und 3.791,52 € für das Konto-Nr. 94041449. Auf die Summe dieser Konten von 5.199,99 € habe der Beklagte inzwischen 1.200,- € geleistet. Hinsichtlich der genauen Aufstellung wird auf Bl. 195 d.A. sowie die Anlagen K5 und K6 Bezug genommen (§ 313 II ZPO). 8 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 9 1. 10 den Beklagten zu verurteilen, dem mit Ausweis versehenen Beauftragten der D. AG, …, im Auftrag der Klägerin den Zutritt zu den Räumlichkeiten H-Str. zu gewähren und die Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau der Stromzähler mit den Geräteendnummern 581553 und 409146 zu dulden. 11 2. 12 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.634,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Das Landgericht Bielefeld hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2010 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen. Darin ist er verurteilt worden, an die Klägerin einen Betrag von 3.634,67 € zu zahlen und den Ausbau der Stromzähler zu dulden. 14 Hiergegen hat der Beklagte am 29.09.2010 Einspruch eingelegt. 15 Mit Schriftsatz vom 12.10.2010 hat die Klägerin die Klage um 847,32 € erweitert. 16 Die Klägerin beantragt nunmehr, 17 1. 18 das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.09.2010, zu dem Aktenzeichen 5 O 92/10, aufrecht zu erhalten. 19 2. 20 den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 847,32 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 das Versäumnisurteil vom 08.09.2010 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. 23 Der Beklagte behauptet er schulde andere als die von der Klägerin ermittelten Beträge. Seine Schuld betrüge im März 2010 3.067,35 € (Schriftsatz vom 13.12.2010, Bl. 168 d.A.), im September 2010 2.382,41 € (Schriftsatz vom 29.09.2010, Bl. 99 d.A.) und im Dezember 2010 nur noch 1.867,35 € (Schriftsatz vom 13.12.2010, Bl. 170 d.A.). Diese geringeren Beträge seien zutreffend, weil diverse Zahlungen von ihm nicht berücksichtig worden seien. Hinsichtlich der genauen Berechnungen des Beklagten wird auf die angeführten Schriftsätze Bezug genommen (§ 313 II ZPO). 24 Der Beklagte ist der Meinung, dass der Ausbau der Stromzähler unverhältnismäßig sei. Ohne Stromzufuhr käme sein Gewerbebetrieb zum Erliegen. 25 Der Beklagte trägt vor, er sei an die Klägerin gebunden, weil er keinen anderen Anbieter für „Direkt-Strom“ fände. 26 Ferner ist er der Ansicht, dass sich die Klägerin widersprüchlich verhalte, wenn sie ihn in einem Schreiben vom 06.12.2010 für einen neuen Vertrag gewinnen wolle, gleichzeitig aber den Ausbau seiner Stromzähler vorantreibe. 27 Mit Schriftsatz vom 14.01.2011 hat die Klägerin bezüglich eines Teilbetrages von 2.235,77 € die Erledigung erklärt, nachdem die ARGE des Landkreises J. eine Zahlung an sie in dieser Höhe erbracht hat. 28 Entscheidungsgründe 29 I. 30 Der Einspruch ist zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht eingegangen (§ 339 I ZPO). Das Versäumnisurteil wurde dem Beklagtenvertreter am 17.09.2010 zugestellt. Am 29.09.2010 ging der Einspruch bei Gericht ein. 31 II. 32 Die Klage ist zulässig. 33 Unzulässig ist jedoch die Teilerledigungserklärung vom 14.01.2011, weil diese erst nach Ende der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der nachgelassenen Schriftsatzfrist erfolgte (Zöller- Greger , ZPO, § 296a, Rn. 2a). 34 Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, nach § 156 ZPO die Verhandlung wieder zu eröffnen. Denn geändert hat sich durch die Zahlung nur die Anspruchshöhe, nicht aber wesentliche rechtliche oder tatsächliche Umstände des Falles. 35 III. 36 Die Klägerin hat einen Anspruch über 3.999,99 € gegen den Beklagten aus dem Stromlieferungsvertrag. 37 1. 38 Hinsichtlich des Vertrages Nr. 92541678 ist von einem Forderungsbetrag von 1.222,47 € am 17.04.2010 auszugehen. 39 Es ist dem Beklagten nicht gelungen nachzuweisen, dass er höhere Beträge gezahlt hat, als die Klägerin verbucht hat. 40 Die Klägerin behauptet Zahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 1.365,62 € für den Zeitraum vom 19.06.2008 bis zum 23.03.2010. 41 Nämlich 472,- € für den Zeitraum vom 20.06.2008 bis 03.04.2009 (Anlage K1). Weitere 501,- € ergeben sich daraus, dass der Übertrag „offene Posten“ in der Rechnung vom 17.04.2010 (Anlage K5) nur noch 51,32 € beträgt. Denn die Anlage K1 endet mit einem Fehlbetrag von 552,32 €. Die 501,- € muss die Klägerin dem Beklagten also gutgeschrieben haben. Auch weitere 392,62 € an Zahlungen werden so behauptet. Denn die Rechnung vom 16.07.2008 (Anlage K7) endet mit einem Fehlbetrag von 392,62 €. Da dieser Betrag in der Folgerechnung vom 15.04.2009 (K1) nicht mehr auftaucht, wurde auch dieser Betrag gezahlt. 42 Der Beklagte hat geleistete Zahlungen in Höhe von 1.036,62 € bewiesen. Nämlich 300,- € am 11.09.2009 (diese Zahlung hat der Beklagte doppelt berechnet, nämlich als Anlage 1 und 4 zum Schriftsatz vom 29.09.2010), 103,- € am 10.06.2009, 118,- € am 04.11. und 05.09.2008, sowie 397,62 € am 27.08.2008 43 Daraus ergibt sich folgendes Bild: 44 Rechnung K7 (16.07.2008): Vollständig gezahlt: + 392,62 € 45 Rechnung K1 (15.04.2009): geleistete (An-)Zahlungen: + 472,00 € 46 Rechnung K5 (17.04.2010): getilgter Rückstand: + 501,00 € 47 Von der Klägerin behauptete Zahlungen: 1.365,62 € 48 Vom Beklagten bewiesene Zahlungen: 1.036,62 € 49 Daher hat der Beklagte nicht mehr gezahlt, als die Klägerin behauptet. 50 2. 51 Für das Konto Nr. 94041449 ist von einem Forderungsbetrag zum 17.04.2010 von 3.093,52 € auszugehen. 52 Der Beklagte hat nur Zahlungen in Höhe von insgesamt 339,- € nachgewiesen. Nämlich einmal von 228,- € am 09.05.2009 und einmal 111,- € am 10.06.2009. 53 Die Klägerin behauptet Zahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 754,40 €. 54 Nämlich 453,02 € für den Zeitraum vom 20.06.2008 bis 03.04.2009 (Anlage K2). Weitere 298,40 € ergeben sich daraus, dass der Übertrag „offene Posten“ in der Rechnung vom 17.04.2010 (Anlage K6) nur noch 1.157,95 € beträgt. Denn die Anlage K2 endet mit einem Fehlbetrag von 1.456,35 €. Die Differenz von 298,40 € muss die Klägerin dem Beklagten also gutgeschrieben haben. 55 Bewiesen hat der Beklagte hier aber nur Zahlungen in Höhe von 339,- €. Daher hat er nicht mehr gezahlt, als die Klägerin bis zum 17.04.2010 verrechnet hat. 56 Daraus ergibt sich folgendes Bild: 57 Rechnung K8 (16.07.2008): von 683,33 gezahlt: + 2,98 € 58 Rechnung K2 (15.04.2009): geleistete (An-)Zahlungen: + 453,02 € 59 Rechnung K6 (17.04.2010): getilgter Rückstand: + 298,40 € 60 Von der Klägerin behauptete Zahlungen: 754,40 € 61 Vom Beklagten bewiesene Zahlungen: 339,00 € 62 Anders als der Beklagte meint, schuldet er für dieses Konto aktuell einen Abschlag von 172,- € monatlich, was sich aus der Rechnung vom 17.04.2010 (Anlage K6) ergibt. Da er zur Zeit nur Abschläge von 113,- € zahlt, genügt dies nicht, um auch die laufenden Abschläge auszugleichen. 63 3. 64 Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten stellen sich also wie folgt dar:: 65 Konto 92541678: 66 Fehlbetrag zum 17.04.2010: 1.222,47 € 67 Laufende Abschläge: 744,00 € 68 Zahlungen: - 558,00 € 69 Summe: 1.408,47 € 70 Konto 94041449: 71 Fehlbetrag zum 17.04.2010: 3.093,52 € 72 Laufende Abschläge: 1.376,00 € 73 Zahlungen: - 678,00 € 74 Summe: 3.791,52 € 75 Gesamtsumme: 5.199,99 € 76 4. 77 Schließlich hat der Beklagte Sonderzahlungen in Höhe von 1.200,- € erbracht. 78 Diese mindern den Anspruch auf insgesamt 3.999,99 €. 79 Da durch das Versäumnisurteil schon 3.634,67 € tituliert sind, hat die Klägerin nur noch einen Anspruch über weitere 365,32 €. In Höhe von 482,- € ist die Klage wegen Erfüllung unbegründet. 80 IV. 81 Die Klägerin hat auch einen Anspruch aus §§ 19 II Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), 24 III Netzanbieterverordnung (NAV) auf Unterbrechung der Stromversorgung durch Ausbau der Zähler. 82 Diesen beiden Rechtsverordnungen kommt im Zivilrecht Gesetzesrang zu (Art. 2 EGBGB). 83 Der Betrag, mit dem sich der Beklagte in Zahlungsverzug befindet, übersteigt die 100,- €-Grenze des § 19 II S. 4 StromGVV um ein Vielfaches. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass er „nur“ 1.867,35 € schulden würde, läge dies fast zwanzigfach über der Geringfügigkeitsgrenze des § 19 II S. 4 StromGVV. 84 Dem Beklagten wurde die Sperrung der Stromversorgung auch mit Schreiben vom 09.12.2009 angekündigt. 85 1. 86 Die Unterbrechung der Stromzufuhr ist auch nicht unverhältnismäßig. 87 Dies gilt zunächst für die Tatsache der Stromunterbrechung als solcher. Denn diese Möglichkeit ist den Stromanbietern in § 19 II StromGVV und den Netzbetreibern in § 24 III NAV ausdrücklich zugestanden. Sie stellt auch die einzige Möglichkeit der Stromversorgungsunternehmen dar, ihrer faktischen Vorleistungspflicht zu entgehen. Angesichts der Tatsache, dass der Endverbraucher zunächst unbegrenzte Mengen an Strom aus dem allgemeinen Netz entnehmen kann und erst später eine Abrechnung über die von ihm tatsächlich verbrauchten Mengen erhält, wäre das Stromversorgungsunternehmen ohne die Möglichkeit der physikalischen Unterbrechung der Stromversorgung ihres Zurückbehaltungsrechtes aus § 273 BGB beraubt. Darüber hinaus wäre der Stromversorger auch gezwungen, nicht nur auf sein Zurückbehaltungsrecht für bereits fällige Zahlungen zu verzichten, sondern auch einen erkennbar zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Kunden auf unbestimmte Zeit mit Strommengen zu versorgen, die nur dieser Kunde beeinflussen kann. 88 Auch die Ausübung des Rechts zur Stromunterbrechung ist hier im Einzelfall nicht unverhältnismäßig. 89 Soweit die für Stromzufuhr den Gewerbebetrieb des Beklagten erfolgt, ist eine Unverhältnismäßigkeit fernliegend. Die Stromkosten sind allgemeine Betriebsausgaben, die der Beklagte bei seiner gewerblichen Tätigkeit berücksichtigten muss. Darüber hinaus würde dem Beklagten auch ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil eingeräumt, wenn er im Gegensatz zu seinen Konkurrenten seinen Stromverbrauch durch eine faktische Zwangskreditierung durch die Klägerin finanzieren könnte. 90 Dass der Beklagte ggf. seine Erwerbsquelle verliert, weil er ohne die Stromzufuhr seinen Betrieb einstellen muss, ist nur eine mittelbare Folge des Anspruches der Klägerin. 91 Aber auch soweit der private Stromzähler des Beklagten betroffen ist, liegt keine Unverhältnismäßigkeit vor. Aus den Unterlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe des Beklagten geht hervor, dass dieser bereits Sozialleistungen erhält. Es ist dem Beklagten daher zuzumuten, sich zunächst mit dem zuständigen Sozialleistungsträger in Verbindung zu setzten und zu beantragen, dass seine Schulden nach § 34 I SGB XII oder § 22 IV SGB II – zumindest als Darlehn – übernommen werden (vgl. SG Stade, Beschluss vom 06.07.2009, Az.: S 19 SO 59/09 ER). Diese und andere Formen der Tilgung des Rückstandes wurden auch in der Güteverhandlung des Termins vom 15.12.2010 erörtert. 92 Zudem hat der Beklagte durch nachgereichten Schriftsatz vom 03.01.2011 erklärt, dass die ARGE des Kreises Herford sich grundsätzlich bereit erklärt hat, für die hier eingeklagten Forderungen aufkommen zu wollen. Eine erste Zahlung in Höhe von 2.235,77 € hat sie ja auch schon geleistet. 93 Die Titulierung eines Anspruches auf Duldung des Ausbaus der Stromzähler ist auch wegen der zur Zeit der mündlichen Verhandlung gegebenen extremen Wetterverhältnisse nicht unverhältnismäßig. 94 Sollte die Klägerin tatsächlich während eines akuten Kläteeinbruches die Stromzufuhr unterbrechen und wären dadurch erhebliche Gesundheitsschäden des Beklagten und seiner Tochter zu besorgen, so käme dann Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen Vollstreckung zur Unzeit in Betracht. Dies setzt aber eine entsprechende Vollstreckungsmaßnahme und substantiierten Tatsachenvortrag voraus. Die Klägerin hat aber im Termin vorgetragen, dass noch keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen in Gang gesetzt wurden. 95 Die Tatsache, dass der Beklagte keinen anderen Anbieter für „Direkt-Strom“ findet, führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Ausbaues des Stromzählers. Denn die Klägerin kann deshalb nicht verpflichtet sein, weitere Lieferungen ohne Aussicht auf (sichere und baldige) Tilgung der erheblichen Rückstände zu erbringen (LG Hildesheim, Urteil vom 10.10.2008, Az.: 7 S 155/08, zitiert nach juris, Rn. 17). 96 Schließlich ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit noch die beachtliche Höhe der Zahlungsrückstände sowie die Dauer des Verfahrens zu beachten. 97 Hierbei ist es auch nicht so, dass die Klägerin ihre Rechnungen durch übertriebene Inkasso-Kosten künstlich aufbläht, wie der Kläger meint. Denn die Inkassokosten schuldet der Beklagte aus § 17 II StromGVV und sie addieren insbesondere deshalb auf, weil der Beklagte seit längerem keine adäquaten Zahlungen geleistet hat. 98 Auch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG) kann der Beklagte keinen Anspruch auf uneingeschränkte Stromlieferungen herleiten (BVerfG, Beschluss v. 30.09.1981, NJW 1982, 1511 (1512)). 99 Dass der Beklagte verpflichtet ist, den Ausbau durch Mitarbeiter der D. AG zu dulden, folgt aus § 21 S. 1 NAV. Dort ist ein Betretungsrecht zum Zwecke der Stromunterbrechung ausdrücklich geregelt. 100 2. 101 Die Klägerin ist auch nicht nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ( venire contra factum proprium ) an der klagweisen Durchsetzung ihres Anspruches gehindert. Dies setzt nämlich ein vertrauensbildendes Verhalten des Gläubigers voraus (Palandt- Heinrichs , BGB, § 242, Rn. 56). Hier durfte der Beklagte dem Schreiben der Klägerin vom 06.12.2010 nicht entnehmen, dass diese trotz der erheblichen Zahlungsrückstände, trotz des von ihr bereits erwirkten Titels und trotz des noch laufenden Prozesses nunmehr auf den Ausbau der Stromzähler verzichten wolle. 102 Die Auslegung des Schreibens nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt, dass es sich hierbei um ein allgemeines Werbeschreiben ohne jeglichen Bezug zu diesem Verfahren handelt. Hierfür spricht zum einen, dass in dem Schreiben inhaltlich kein Bezug auf die Rückstände des Beklagten genommen wurde. Zum anderen spricht auch der Wortlaut für ein reines Werbeschreiben (Bl. 183 d.A.): „[…] neues attraktives Angebot […]“, „ Sparen Sie mit F. WärmeStrom / Bis jetzt haben Sie sich noch nicht für unser vorteilhaftes Angebot F. WärmeStrom entschieden. Deshalb hier für Sie noch einmal unsere Empfehlung : Schließen Sie einen günstigen F. WärmeStrom Vertrag ab. Im Vergleich zur Grundversorgung Heizstrom sparen Sie damit bei einem Verbrauch von 10.000 Kilowattstunden bis zu 350 Euro im Jahr !“ (Hervorhebungen im Original), „[…] erhalten Sie Ihren Strom rechtzeitig zum 1. Januar 2011 zu den günstigen Konditionen.“, usw. . 103 Anders als der Beklagte meint, handelt es sich bei dem Schreiben auch nicht um ein Angebot i.S.d. § 145 BGB. Es ist vielmehr als eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes ( inviatio ad offerendum ) anzusehen, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin einen Stromlieferungsvertrag als Dauerschuldverhältnis mit jeglicher Person abschließen will, die ihr die Vertragsunterlagen unterschrieben zurücksendet. 104 V. 105 Der Zinsanspruch folgt der Höhe nach aus § 288 I BGB und läuft seit Rechtshängigkeit (§ 291 BGB). 106 Bezüglich eines Betrages in Höhe von 3.634,17 € trat Rechtshängigkeit mit Zustellung der Klagschrift an den Beklagten am 22.05.2010 ein. Die Klageerhöhung um 847,32 € wurde dem Beklagtenvertreter am 27.10.2010 zugestellt und wurde damit rechtshängig. 107 VI. 108 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.