Urteil
5 O 92/10
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei erheblichen Zahlungsrückständen an Stromlieferungen können Anbieter die Unterbrechung der Versorgung durch Ausbau der Zähler geltend machen.
• Zahlungsrückstände und erfolglose Mahnungen rechtfertigen die Zwangsmaßnahme, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des §19 II StromGVV erheblich überschritten ist.
• Werden Teilzahlungen geleistet, sind diese auf die Gesamtforderung anzurechnen; titulierter Betrag reduziert den noch offenen Anspruch.
• Werbung des Versorgers stellt nicht ohne Weiteres ein vertrauensbildendes Verhalten i.S.v. §242 BGB dar, wenn sie keinen konkreten Bezug zum bestehenden Rückstand aufweist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Stromunterbrechung bei erheblichen Rückständen • Bei erheblichen Zahlungsrückständen an Stromlieferungen können Anbieter die Unterbrechung der Versorgung durch Ausbau der Zähler geltend machen. • Zahlungsrückstände und erfolglose Mahnungen rechtfertigen die Zwangsmaßnahme, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des §19 II StromGVV erheblich überschritten ist. • Werden Teilzahlungen geleistet, sind diese auf die Gesamtforderung anzurechnen; titulierter Betrag reduziert den noch offenen Anspruch. • Werbung des Versorgers stellt nicht ohne Weiteres ein vertrauensbildendes Verhalten i.S.v. §242 BGB dar, wenn sie keinen konkreten Bezug zum bestehenden Rückstand aufweist. Die Klägerin betreibt ein Stromversorgungsunternehmen, die Beklagtenpartei ist Kunde mit zwei Zählern (Gewerbe und Privat). Die Klägerin mahnte Zahlungsrückstände an und kündigte wegen offener Forderungen die Sperrung durch den Netzbetreiber an; Zutritt zu den Zählern wurde verweigert. Die Klägerin machte Forderungen aus beiden Vertragskonten geltend, rechnete geleistete Zahlungen an und erklärte eine Teiltilgung durch Dritte. Das Landgericht erließ ein Versäumnisurteil wegen Nichterscheinens des Beklagten, gegen das dieser Einspruch einlegte. Die Klägerin erhöhte später den Klagebetrag; der Beklagte bestreitet die Höhe der Forderung und rügt Unverhältnismäßigkeit des Zählerrückbaus, u.a. wegen Betriebsgefährdung und fehlender Anbieterwahl. Die Klägerin beruft sich auf StromGVV und NAV zur Berechtigung der Zählerdemontage. • Einspruch des Beklagten war fristgerecht und zulässig (§339 ZPO). • Die Klage ist materiell zulässig; eine nachträgliche Teilerledigungserklärung ist unzulässig, da sie nach Abschluss der Verhandlung erfolgte. • Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Forderungen in Höhe von insgesamt 5.199,99 € dargelegt; nach Anrechnung von Sonderzahlungen in Höhe von 1.200,- € verbleibt ein Anspruch von 3.999,99 €, wovon bereits 3.634,67 € tituliert sind, sodass ein weiterer Anspruch über 365,32 € besteht. • Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beklagte nicht hinreichend nachgewiesen hat, höhere Zahlungen geleistet zu haben; die einzelnen Kontenstände und Abschlagsverpflichtungen wurden detailliert aufgeschlüsselt. • Rechtsgrund für die Zählerräumung sind insbesondere §19 II StromGVV und §24 III NAV, die den Netzbetreibern und Versorgern bei erheblichen Zahlungsrückständen die Unterbrechung der Versorgung erlauben; diese Rechtsverordnungen haben Gesetzesrang im Zivilrecht. • Die Unterbrechung und der Ausbau der Zähler sind im Einzelfall nicht unverhältnismäßig: Stromkosten sind Betriebsausgaben, die Betriebsstillegung ist eine mittelbare Folge, und Sozialleistungen oder sonstige Hilfen stehen als mögliche Abhilfen zur Verfügung. • Werbliches Schreiben der Klägerin stellt kein vertrauensbildendes Verhalten dar und begründet keinen Anspruch des Beklagten nach §242 BGB, da es keinen konkreten Bezug zu den Rückständen hatte. • Zinsanspruch ergibt sich aus §288 I BGB; Rechtshängigkeit trat mit Zustellung bzw. Zustellung der Klageerhöhung ein. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung erfolgten nach den §§92, 709 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit unter Sicherheitsleistungen geregelt. Das Versäumnisurteil vom 08.09.2010 (Az. 5 O 92/10) bleibt im Wesentlichen aufrechterhalten, mit der Maßgabe, dass die Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil gerichtet ist. Die Klägerin erhält einen weiteren Zahlungsanspruch gegen den Beklagten über 365,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2010; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist zudem berechtigt, den Ausbau der Stromzähler vom Beklagten zu dulden; diese Duldungsansprüche und der Zahlungsanspruch sind vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Insgesamt gewann die Klägerin weitgehend, weil die vorgelegten Abrechnungen und Zahlungsnachweise die geltend gemachten Forderungen überwiegend bestätigten und die gesetzlichen Voraussetzungen der Stromunterbrechung nach StromGVV und NAV vorlagen.