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Urteil

6 O 44/11

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2011:0921.6O44.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger verfolgt Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Fahrradunfallereignis vom 02.05.2009 gegen 17.30 Uhr auf der A. Straße in B.. Der Kläger befuhr zum Unfallzeitpunkt vor seiner Ehefrau, der – nicht vernommenen – Zeugin C., den Radweg der A. Straße von der D. Straße in Fahrtrichtung E. Weg. Die Fahrbahn der Straße und der Radweg sind in Fahrtrichtung E. Weg stark abschüssig. Der etwa 1,85 m breite Radweg besteht aus Verbundsteinpflaster und wird von der Straße durch einen Grünstreifen getrennt. Auf dem Grünstreifen wachsen in einem Abstand von etwa 18 m Bäume. Auf dem Radweg befinden sich mehrere Kanaldeckel in einem Abstand von etwa 50 m an der in Fahrtrichtung E. Weg linken Radwegseite. Der Kläger verlor beim Befahren des Radweges die Kontrolle über sein Fahrrad, scherte nach rechts aus und kollidierte nahezu ungebremst mit einem, auf dem Grünstreifen befindlichen, Baum. Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen; dabei wurden eine Verkehrsunfallanzeige, eine Verkehrsunfallskizze und eine Lichtbildmappe gefertigt. Der Kläger behauptet, dass das Verbundsteinpflaster an der Unfallstelle stark wellig gewesen sei, was durch die unterhalb der Verbundsteinpflasterfläche wachsenden Baumwurzeln noch verstärkt worden sei. Zudem behauptet der Kläger, dass sich am Unfallort ein Kanaldeckel befunden habe, der zum Unfallzeitpunkt das Verbundsteinpflaster um nahezu 3 cm überragt habe. Der Kläger behauptet weiter, dass er aufgrund des welligen Untergrundes und des herausragenden Kanaldeckels die Kontrolle über sein Fahrrad verloren habe und mit dem Baum kollidiert sei. Der Kläger trägt zu den erlittenen Verletzungen und Unfallfolgen folgendes vor: Der zur Unfallstelle gerufene Notarzt habe den Kläger noch vor Ort in ein künstliches Koma versetzt. Anschließend sei er mit dem Rettungshubschrauber in das F. Krankenhaus in G. verbracht worden. Dort seien ein schweres Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung, eine Felsenbeinfraktur rechts, eine Jochbein-Kieferhöhlen- und Orbitafraktur links sowie eine Clavikulafraktur links und eine Acetabulumfraktur rechts diagnostiziert worden. Anschließend sei der Kläger auf der Intensivstation des Krankenhauses für ca. 3 Wochen behandelt und überwacht worden. Aufgrund eines bakteriellen Infekts sei er zusätzlich mit Antibiotika behandelt worden und es sei ein Luftröhrenschnitt erforderlich gewesen. Zur neurologischen Rehabilitation sei der Kläger am 29.05.2009 in die Neurologie der H. in I. verbracht worden. Am 03.07.2009 sei es möglich gewesen, den Kläger am Rollator gehend zu entlassen. Mit Arztbericht vom 14.08.2009 sei ein bilateraler Hörverlust zu 100 % bedingt durch einen Flüssigkeitsverlust im Bereich der Mastoidalzellen diagnostiziert worden. Vom 03.09.-04.09.2009 habe sich der Kläger aufgrund dessen in stationäre Behandlung der Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in Hannover (MHH) begeben. Dort sei die beidseitige Felsenbeinfraktur bestätigt und eine rasche bilaterale cochlea-Versorgung angeraten worden. Während einer erneuten stationären Aufnahme in der MHH vom 20.09.-25.09.2009 seien am 21.09.2009 die Implantate operativ eingebracht worden. In der MHH sei auch die Erstanpassung der Implantate sowie das Hör- und Sprachtraining durchgeführt worden. Der Kläger sei allerdings dennoch nach wie vor auf das Lippenablesen angewiesen gewesen, weshalb ihm die Aufnahme eine intensiven Hör-, Sprach- und Kommunikationstrainings empfohlen worden sei. Diese Rehabilitationsmaßnahme sei dann in der J.-Klinik in K. vom 13.01-17.02.2010 durchgeführt worden, wodurch ein leicht verbessertes Verstehen im Zwiegespräch und eine zurückhaltende Verbesserung des Gleichgewichtssinns eingetreten sei. Die private Unfallversicherung des Klägers habe ihn internistisch und orthopädisch begutachten lassen. Aus dem HNO-Gutachten gehe hervor, dass der Kläger nach beidseitiger Felsenbeinfraktur auf beiden Ohren taub sei, den Gleichgewichtssinn durch einen Vestibularis-Ausfall beidseits und seinen Geruchssinn durch traumatische Anosmie verloren habe. Aus orthopädischer Sicht bestehe nach dem verheilten Hüftpfannenbruch eine leichte Gelenkflächenverformung mit verbliebener Reizsymptomatik des an der Hüftpfanne vorbeiziehenden Ischiasnerv und eine damit verbundene schonungsbedingte Muskelminderung am rechten Bein. Der Schlüsselbeinbruch links sei folgenlos verheilt. Zusammenfassend ergebe sich aus Sicht der privaten Unfallversicherung eine dauerhafte Invalidität des Klägers von 100 %. Der Kläger sei aufgrund des verlorenen Gleichgewichtssinnes sowie des Verlustes des Geruchssinnes und des vollständigen Verlustes des Gehörsinnes sowie einer Beeinträchtigung des Geschmackssinnes erheblich beeinträchtigt. So könne der Kläger nicht gleichzeitig spazieren gehen und in die Ferne schauen, habe ein unsicheres Gangbild und häufige Schwindelanfälle und Blackouts. Zudem sei der Kläger aufgrund der Unfallfolgen in keinster Weise mehr stressresistent und eine berufliche Wiedereingliederung sei gescheitert, weshalb seine private Krankenversicherung davon ausgehe, dass er inzwischen berufsunfähig sei. Zu seinen materiellen Schadenspositionen trägt der Kläger folgendes vor: - Verdienstausfall (monatl. € 3.620,22/18,5 Monate) € 66.974,07 - Arbeitgeberanteil f. private KV selbst aufgebracht (Anlage K16) € 5.133,01 - AG-Anteile zur Pensionskasse (216 €/Monat) € 3.996,00 - Haushaltsführungsschaden € 3.360,00 - Fahrt-+Parkkosten zu Ärzten (Anlage K17) € 985,10 Gesamtbetrag von € 80.448,18 Aufgrund der verheerenden Folgen und der bleibenden Beeinträchtigungen der klägerischen Lebensqualität durch Verlust fast sämtlicher Sinnesorgane, der eingetretenen Berufsunfähigkeit und der Tatsache, dass außergerichtlich keinerlei Regulierung durch die Beklagte erfolgte, hält der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 140.000,00 für angemessen. Zu dem Feststellungsantrag trägt der Kläger folgendes vor: Dieser sei zulässig, da der Kläger auch seine zukünftigen Ansprüche gegen das Risiko der Verjährung absichern müsse. Es sei noch nicht abzusehen, wie sich der gesundheitliche Zustand des Klägers im Einzelnen entwickeln werde. Insbesondere sei im rechten Hüftgelenk mit dem Auftreten einer Sekundärarthrose zu rechnen. Im Übrigen entstehe laufend ein Schaden durch Verdienstausfall, Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung und Pensionskasse sowie den fortdauernden fiktiven Haushaltsführungsschaden. Der Kläger beziffert den Wert des Feststellungsantrags mit € 257.221,00. Der Kläger trägt zu einem behaupteten Mitverschulden folgendes vor: Ihm sei die Unfallörtlichkeit lediglich als Autofahrer bekannt gewesen. Als Radfahrer sei er die Strecke zuvor noch nie gefahren. Zudem habe für den Kläger bei der Fahrradtour keine Pflicht bestanden einen Helm zu tragen. Im Übrigen sei es so, dass der Kläger dieselben Verletzungen erlitten hätte, wenn er einen Helm getragen hätte, da ein Helm bei einem Anprall gegen einen Baum keine Schutzfunktion gehabt hätte. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger a) € 80.448,18 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; b) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Fahrradunfalles vom 02.05.2009 gegen 17.30 Uhr auf der A. Straße in B. zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Leistungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder bereits übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet zunächst den behaupteten Unfall des Klägers am 02.05.2009 auf dem Radweg der A. Straße in der Gemeinde B., was seinen Hergang, seine Ursache und seine Folgen angeht. Insbesondere bestreitet sie, dass sich ein Kanaldeckel an der Unfallstelle befunden habe, der das Pflaster um nahezu 3 cm überragt habe, dass das Verbundsteinpflaster an der Unfallstelle stark wellig gewesen sei und dass der angeblich herausragende Kanaldeckel bzw. das wellige Verbundsteinpflaster ursächlich für den behaupteten Sturz des Klägers gewesen seien. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt habe. Zum einen habe keine atypische, nicht erkennbare Gefahrenquelle vorgelegen, die einer Abhilfe der Beklagten bedurft hätte. Zum anderen sei der Radweg gut einsehbar gewesen, weshalb der Kläger den Kanaldeckel habe erkennen und umfahren können. Auch eine etwaige Welligkeit des Radweges durch den Wurzelwuchs begründe keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle. Aufgrund der Bäume, die den Radweg säumen, hätte der Kläger sich zu gesteigerter Vorsicht veranlasst sehen müssen. Außerdem habe die Beklagte in ihre regelmäßigen Straßen- und Wegekontrollen den Radweg einbezogen und zuletzt vor dem Unfall am 03.03.2009 eine beanstandungsfreie Kontrolle durchgeführt. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass jegliche Haftung der Beklagten hinter dem weit überwiegenden Mitverschulden des Klägers zurücktreten würde. So habe der Kläger zum einen nicht ausreichend auf die Beschaffenheit des Weges geachtet, zum anderen sei er auf der abschüssigen Strecke zu schnell gefahren. Außerdem habe der Kläger – unstreitig – keinen Fahrradhelm getragen. Schließlich habe der Kläger Ortskenntnis besessen. Das Gericht hat am 21.09.2011 einen Ortstermin mit den Parteien durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Termins-Protokoll vom 21.09.2011 nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus § 839 BGB i.V.m. §§ 9, 9a, 47 StrWG, Art. 34 GG. Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die vorliegend darin bestehen könnte, dass sie den Untergrund des Radweges nicht begradigt und die Kante des Kanaldeckels nicht durch Anheben des Pflasters im Niveau angepasst hat, ist nach Auffsssung der Kammer nicht gegeben. Auch eine Pflichtverletzung der Beklagten wegen des unterlassenen Aufstellens von entsprechenden Hinweisschildern liegt hier nicht vor. 1. Der Beklagten obliegt nach §§ 9, 9a, 47 StrWG die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht für den kombinierten Fuß- und Radweg, auf dem der Kläger am 02.05.2009 gegen 17.30 Uhr mit dem Fahrrad stürzte. Danach hatte die Beklagte die Pflicht, den Fuß- und Radweg als öffentliche Verkehrsfläche möglichst gefahrlos zu gestalten, in diesem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass den Benutzern keine Gefahren bei bestimmungsgemäßer Benutzung drohen, die von ihnen nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden können. Allerdings kann eine absolute Gefahrlosigkeit sämtlicher Verkehrsflächen mit zumutbaren wirtschaftlichen Mitteln nicht erreicht und daher von den Benutzern auch nicht erwartet werden. Auch Radfahrer müssen mit gewissen Gefahren auf den von ihnen benutzten Wegen rechnen und sich in ihrer Fahrweise auf diese einstellen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur solche Gefahren zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die der Verkehrsteilnehmer bei Anwendung durchschnittlicher eigener Sorgfalt nicht selbst rechtzeitig erkennen kann oder auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Der Wegbenutzer ist daher zunächst auf seine Eigenvorsorge verwiesen und kann sich nur nach Maßgabe einer vernünftigen Sicherungserwartung auf die Beseitigung von Gefahrenquellen verlassen. Im Rahmen des Zumutbaren muss der Verkehrssicherungspflichtige aber den Gefahren Rechnung tragen, die eine gewisse Erheblichkeit besitzen und daher nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen ein Einschreiten erfordern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.12.1992, 9 U 82/92). 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze vermag die Kammer eine Pflichtverletzung dahingehend, dass die Beklagte den Untergrund des Radweges nicht begradigt und die Kante des Kanaldeckels nicht durch Anheben des Pflasters im Niveau angepasst hat, nicht zu bejahen. a) Entgegen dem klägerischen Vortrag konnte bei dem durchgeführten Ortstermin nicht festgestellt werden, dass das Verbundsteinpflaster an der Unfallstelle stark wellig ist. Die Kammer hat dazu einen Bereich von ca. 200 m unterhalb der Unfallstelle (in Fahrtrichtung des Klägers), die eigentliche Unfallstelle und einen Bereich von ca. 150 m oberhalb der Unfallstelle (entgegen der Fahrtrichtung des Klägers) in Augenschein genommen. Nach Auskunft der Mitarbeiter der Beklagten wurden an dem Verbundsteinpflaster auch seit dem Unfalltag keine Veränderungen durchgeführt, weshalb der vorgefundene Zustand durchaus mit dem Zustand am Unfalltag vergleichbar ist. Das Verbundsteinpflaster war aufgrund der neben dem Radweg wachsenden Straßenbäume leicht uneben. Dieser Zustand ist allerdings für einen durchschnittlich aufmerksamen Radfahrer ohne weiteres erkennbar. Ein Verkehrsteilnehmer kann bereits wegen der Untergrundgestaltung und des Vorhandenseins der Bäume gerade nicht mit einem absolut geraden Untergrund rechnen und schon gar nicht darauf vertrauen. Die leichten Unebenheiten zeigen sich auch auf dem gesamten durch die Kammer in Augenschein genommenen Bereich des kombinierten Fuß- und Radweges, weshalb es Radfahrern auch aus diesem Grund möglich ist sich auf die örtlichen Gegebenheiten durch eine angepasste Fahrweise einzustellen. Die leichten Unebenheiten stellen damit keine nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennende Gefahrenquelle dar. So konnten auf dem in Augenschein genommenen Streckenabschnitt keine scharfkantigen, nicht zu erkennenden Absätze festgestellt werden. Auch sonstige erhebliche Erhebungen oder Vertiefungen lagen an der Unfallstelle und dem angrenzenden Bereich nicht vor. Insbesondere kann nach dem durchgeführten Ortstermin ausgeschlossen werden, dass das Verbundsteinpflaster im Bereich der Unfallstelle stärkere Unebenheiten aufwies, als im übrigen von der Kammer in Augenschein genommenen Streckenverlauf. Danach ist keine Verpflichtung der Beklagten zu einer Begradigung des Untergrundes oder zum Aufstellen eines entsprechenden Hinweisschildes festzustellen. b) Zwar konnte im Rahmen des Ortstermins festgestellt werden, dass sich ca. 16 m von dem Baum entfernt, mit welchem der Kläger kollidierte, ein Kanaldeckel auf der linken Seite des Radweges am Übergang zum Fußweg in Fahrtrichtung des Klägers befindet. Der Bereich um den Kanaldeckel wurde allerdings nach Angaben der Mitarbeiter der Beklagten im Jahr 2009 dahingehend verändert, dass um den Deckel herum die Steine aufgenommen und neu verlegt worden. Außerdem sei der Gummideckel abgesenkt worden. Diese Veränderungen seien an sämtlichen auf dem Fuß- und Radweg befindlichen Schachtdeckeln durchgeführt worden. Jedoch stellte dieser Kanaldeckel, selbst wenn man mit dem klägerischen Vortrag davon ausgeht, dass dieser zum Unfallzeitpunkt das Verbundsteinpflaster um ca. 2-3 cm überragte, keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Kanaldeckel aus der Fahrtrichtung des Klägers aufgrund des abschüssigen und weitgehend geradlinigen Streckenverlaufs weithin erkennbar war und sich auf dem kombinierten Fuß- und Radweg im Abstand von ca. 50 m solche Kanaldeckel befinden, weshalb sich Radfahrer auf diesen Umstand durch eine entsprechend angepasste Fahrweise einstellen konnten. Außerdem bestand ohne weiteres die Möglichkeit, rechts auf dem Radweg an dem Kanaldeckel vorbeizufahren, da sich der Kanaldeckel aus Fahrtrichtung des Klägers am linken Rand des Radweges am Übergang zum Fußweg befindet. Die Platzierung des Kanaldeckels war insofern durch den Kanalverlauf weitestgehend vorgegeben. Die Beklagte hat allerdings durch die Anordnung des Kanaldeckels am Übergang vom Rad- zum Fußweg dem Umstand Rechnung getragen, dass von einem Kanaldeckel, welcher im Verbundsteinpflaster auf einem Radweg angebracht wird, eine gewisse Gefährdung für Radfahrer ausgehen kann und durch diese Gestaltung erreicht, dass dieser keine Behinderung für Radfahrer darstellt und von diesen ohne besondere Ausweichbewegungen umfahren werden kann (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002, 4 U 95/02). Es entspricht auch der allgemeinen Erwartung auf einem in beide Richtungen befahrbarem Radweg, wie hier, dass sich Radfahrer aus der Fahrtrichtung des Klägers eher auf der rechten Seite des Radweges einordnen, um auf etwaig entgegenkommende Radfahrer besser reagieren zu können. Zum anderen ist der vorgetragene Höhenunterschied nicht so gravierend, dass dieser Umstand eine Abhilfe durch die Beklagte erfordert hätte. Der Kläger hätte vielmehr aufgrund der vorhandenen Straßenbäume und des gepflasterten Untergrunds generell mit der Möglichkeit von Unebenheiten rechnen und sich darauf durch angepasste Geschwindigkeit einstellen müssen (vgl. dazu auch OLG Braunschweig, Urteil vom 25.07.2001, 3 U 22/01). Dabei ist auch zu beachten, dass die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Risiken und hinzunehmenden Erschwernissen wesentlich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt. Diese Erwartungen orientieren sich insbesondere an dem Grad der drohenden Schäden und dem Maß der Erkennbarkeit der Gefahr (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 05.05.1998, 9 U 7/98). Vorliegend wäre die durch den an der Unfallstelle befindlichen Kanaldeckel hervorgerufene Gefahrenquelle bei Wahrung durchschnittlicher Eigensorgfalt ohne weiteres beherrschbar gewesen, da Radfahrer hier schon aufgrund der Natur des zur Wegbegrenzung zwischen Rad- und Fußweg verwendeten Materials nicht auf ein gleich hohes Niveau vertrauen durften. Hinzu kommt, dass das Verbundsteinpflaster in dem Übergangsbereich von Rad- zu Fußweg noch zusätzlich durch den eingelassenen Kanaldeckel unterbrochen wurde. Aufgrund dieser Gegebenheiten konnte von einem durchschnittlich aufmerksamen Radfahrer das Ausmaß der vorhandenen Unebenheiten und damit die Gefährlichkeit der Stelle zuverlässig abgeschätzt werden. Vorliegend ist auch bei einem – vom Kläger – behaupteten herausragen Kanaldeckels von bis zu 3 cm kein derart schadhafter Zustand gegeben, mit dem ein Radfahrer nicht rechnen konnte (vgl. dazu KG Berlin, Urteil vom 16.07.2010, 9 U 103/09). Es ist vielmehr so, dass eine leichte Schadhaftigkeit auf dem gesamten von der Kammer in Augenschein genommen Bereich des Radwegs festzustellen war. Ein derartig geringer Höhenunterschied begründet an der Kanaldeckelkante keine Situation, die für den Verkehrsteilnehmer nicht mehr richtig eingeschätzt werden konnte. Es bestand danach auch bei dem Kanaldeckel keine Verpflichtung der Beklagten dazu eine Niveauanpassung vorzunehmen oder ein entsprechendes Hinweisschild aufzustellen. 3. Nach diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der bereits nicht verkehrssicherungspflichtige Zustand des Kanaldeckels auch kausal geworden ist für den Sturz des Klägers, wogegen nach dem bisherigen Vortrag des Klägers und nach Inaugenscheinseinnahme der Unfallörtlichkeit erhebliche Bedenken bestehen, da der Kanaldeckel ca. 16 m von dem Baum, mit welchem der Kläger kollidierte, entfernt ist und sich die Kollisionsquelle am Baum ausweislich der polizeilichen Unfallaufnahmen in eine Höhe von etwa 50 – 80 cm oberhalb der Erdoberfläche befindet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.