Urteil
9 U 7/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:0811.9U7.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. 3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Wie in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert worden ist, besteht auch nach Auffassung des Senats eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles durch die Klägerin bzw. den Zeugen G., dessen Handeln sich die Klägerin nach den Grundsätzen über die sogenannte Repräsentantenhaftung zurechnen lassen muß (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 8 B zu § 6; Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 115 ff. zu § 6; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung), mit der Folge, daß der Klägerin bei dem Nachweis einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung keinerlei Beweiserleichterungen zukommen, wie sie vom Landgericht zutreffend beschrieben worden sind (vgl. dazu im übrigen Prölss/Martin, Anm. 3 D zu § 49; Römer/Langheid, Rdnr. 13 ff. zu § 49), die Klägerin vielmehr gehalten ist, die Fahrzeugentwendung voll zu beweisen. Da sie hierfür keine Beweismittel angeboten hat, - etwa Zeugen, die den Diebstahlsvorgang selbst und die Täter beobachtet haben -, ist sie insoweit beweisfällig geblieben. 4 Die Tatsachen, die im vorliegenden Fall die Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, sind bereits vom Landgericht im einzelnen dargelegt worden, insbesondere was die Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den Fahrzeugschlüsseln betrifft. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 5 Die von der Klägerin mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch und geben keinen Anlaß, das Urteil abzuändern. 6 Das Landgericht war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, den Hergang des Diebstahls im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären. Wie bereits erwähnt, hat die Klägerin keine Beweismittel zum Diebstahlsvorgang selbst angeboten; die von ihr benannten Zeugen (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung) haben unstreitig diesen Vorgang nicht beobachtet; sie sollen lediglich in der Lage sein zu bestätigen, daß das als gestohlen gemeldete Fahrzeug am 26.05.1996 auf dem Parkplatz am Yachthafen in R. abgestellt worden war und am nächsten Morgen nicht mehr vorhanden war. Stünde dies fest, wäre jedoch lediglich das "äußere Bild" einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung im Sinne der beschriebenen Beweiserleichterungen bewiesen, nicht aber der Vollbeweis für eine solche Entwendung erbracht. Da die Klägerin unter den hier vorliegenden Umständen aber gerade den Vollbeweis erbringen muß, weil ihr solche Beweiserleichterungen nicht zugebilligt werden können, kommt es auf Zeugen für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung nicht an. 7 Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch, was die Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den Fahrzeugschlüsseln angeht, grundlegend von den höchstrichterlich entschiedenen Fällen (vgl. z. B. BGH VersR 1997, 55, wie in der Berufungsbegründung zitiert), in denen völlig offen war, wann und von wem einmal ein Nachschlüssel von einem der vorgelegten Fahrzeugschlüssel angefertigt worden war. Im Streitfall steht aufgrund des auch nach Meinung des Senats durchaus verwertbaren Schlüsselgutachtens des Sachverständigen S. vom 18.08.1996 (Bl. 33 ff. d.A.) fest, daß der Schlüssel Nr. 2, der vom Schlüssel Nr. 1 kopiert worden ist, jedenfalls nicht schon Anfang des Jahres 1996 hergestellt worden sein kann, was die Klägerin aber behauptet (vgl. S. 3 oben des Schriftsatzes vom 28.05.1997, Bl. 53 oben). Denn für diesen Fall wären die Abtastspuren auf dem kopierten Schlüssel Nr. 1, der unstreitig als Hauptschlüssel ständig benutzt wurde (der Nachschlüssel hing nach den Angaben der Klägerin im Schreiben an die Beklagte vom 16.09.1996 die ganze Zeit über im Schlüsselkasten in der Wohnung von Herrn G., vgl. Anl. B 3 zur Klageerwiderung, Bl. 43), nicht nur durch "sehr schwache Gebrauchsspuren" überlagert (vgl. Ziffer 4 a.E. des Schlüsselgutachtens, Bl. 35 unten). 8 Das Fahrzeug war nämlich erstmals am 19.12.1995 zugelassen worden (vgl. Anlage B4 zur Klageerwiderung, Blatt 44 d. A.) und hatte im Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls Ende Mai 1996 ca. 34.000 km zurückgelegt (vgl. Blatt 1 d. BA sowie die Angabe in der Schadensanzeige Anlage B7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 01.10.1997, Blatt 73 d. A.). Dabei wurde die weitaus überwiegende Laufleistung erst nach Beginn des Jahres 1996 zurückgelegt, wie die Beklagte in der Berufungserwiderung unter Hinweis auf die jeweiligen Kilometerstände per 08.01.1996 (etwa 1.000 km), 01.03.1996 (13.000 km) und 26.05.1996 (34.000 km) unwidersprochen dargelegt hat (vgl. S. 4 der Berufungserwiderung, Blatt 138 d. A.). Es besteht unter diesen Umständen kein Anlaß, zur Frage, ob der Nachschlüssel bereits Anfang des Jahres 1996 angefertigt worden ist, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Auf den genauen Zeitpunkt der Anfertigung des Nachschlüssels kommt es hier auch nicht an, da jedenfalls feststeht, daß die Behauptung der Klägerin, der Schlüssel sei Anfang des Jahres 1996 angefertigt worden, falsch ist und diese unwahre Behauptung nur den Zweck haben kann, einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Herstellung der Schlüsselkopie und dem Diebstahlsereignis in Abrede zu stellen. Dem gleichen Zweck dienten ersichtlich auch die falschen Angaben des Zeugen G. bei der Polizei (Blatt 5 d. BA) und im Fragebogen der Beklagten (Blatt 65 a, 66 d. A.), daß niemals Schlüssel abhanden gekommen und nachgemacht worden seien. Mit der Wahrheit ist der Zeuge G. erst herausgerückt, als ihm das Schlüsselgutachten des Sachverständigen S. bei einer erneuten polizeilichen Vernehmung am 23.09.1996 vorgehalten wurde (Blatt 26 d. BA). Seine Einlassung, er habe das angebliche Abhandenkommen eines Schlüssels anläßlich einer Fahrzeuginspektion "vergessen" gehabt, kann ihm nicht geglaubt werden. Der angebliche Verlust des Schlüssels lag gerade einmal vier Monate zurück, so daß schlechterdings nicht nachvollziehbar ist, daß der Zeuge G. dieses Ereignis sowohl bei der ersten Vernehmung bei der Polizei als auch bei dem Ausfüllen des Fragebogens, der von ihm unterschrieben worden ist, vergessen haben könnte, und dies nicht einmal im Zusammenhang mit einer beiläufigen Frage, sondern im Zusammenhang mit eingehenden Befragungen zu einem Diebstahlsereignis, bei dem es gerade darum ging aufzuklären, ob jemand und gegebenenfalls wer sich unbefugtermaßen im Besitz eines Fahrzeugschlüssels befunden haben könnte. 9 Diese besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen es, aufgrund der Kopierspuren und der nur geringfügigen überlagernden Gebrauchsspuren am Schlüssel Nr. 1 die Vortäuschung des Versicherungsfalles für erheblich wahrscheinlich zu erachten, zumal wenn man noch berücksichtigt, daß der Fahrzeugschein im Fahrzeug belassen worden war und der Wagen nur mittels einer Code-Karte vom Parkplatz weggefahren werden konnte, über die ein außenstehender Gelegenheitsdieb nach Lage der Dinge nicht verfügte. 10 Nicht gefolgt werden kann auch dem weiteren Einwand der Klägerin, für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles habe kein wirtschaftliches Motiv bestanden. Als Gesellschafter der Klägerin hatte der Zeuge G., der unzweifelhaft "Repräsentant" der Klägerin im versicherungsrechtlichen Sinne war, da er das Fahrzeug überwiegend benutzte, sich auch beide Fahrzeugschlüssel in seinem Besitz befanden (vgl. Blatt 5 d. BA sowie Blatt 43 d. A.), er zudem die Kfz-Versicherung beantragt hatte (vgl. Blatt 8 d. A.) und auch den Fragebogen unterschrieben hat (Blatt 68 d. A.), ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran, daß die Klägerin nicht in Konkurs fiel und sich drückender Zahlungsverpflichtungen, wie hier aus dem Leasingvertrag für das Fahrzeug, entledigte. Zudem erwartet die Klägerin, wie ihr Klageantrag zeigt, selbst einen Betrag von über 10.000,-- DM aus der Entschädigungsleistung. Berücksichtigt man darüber hinaus ferner, daß bei einem vorgetäuschten Kfz-Diebstahl in der Regel auch der angebliche "Dieb" eine gewisse Summe an den Fahrzeugbesitzer zahlt, bedeutete auch im vorliegenden Fall die Vortäuschung des Versicherungsfalles einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil für die Klägerin bzw. ihren Repräsentanten G.. 11 Damit liegen ausreichende Tatsachen vor, die insgesamt eine Vortäuschung des von der Klägerin behaupteten Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. 12 Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 13 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 14 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 42.150,-- DM