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Urteil

5 O 33/12

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auftragsprotokoll, das eine Altersbestimmung nicht zum Prüfungsumfang erklärt, begründet keine Haftung des untersuchenden Tierarztes für ein abweichendes Geburtsdatum des Tieres. • Hat der Kaufinteressent das Untersuchungsprotokoll vor Vertragsschluss erhalten und akzeptiert, kann ein in den AGB enthaltener Haftungsausschluss vom Käufer stillschweigend mitgetragen werden. • Zweck der klinischen Ankaufsuntersuchung ist die Feststellung gesundheitlicher Mängel; nicht gesundheitliche Eigenschaften wie das Alter sind primär kaufrechtlich zu prüfen (§ 434 BGB).
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Tierarztes bei fehlender Altersprüfung in der Ankaufsuntersuchung • Ein Auftragsprotokoll, das eine Altersbestimmung nicht zum Prüfungsumfang erklärt, begründet keine Haftung des untersuchenden Tierarztes für ein abweichendes Geburtsdatum des Tieres. • Hat der Kaufinteressent das Untersuchungsprotokoll vor Vertragsschluss erhalten und akzeptiert, kann ein in den AGB enthaltener Haftungsausschluss vom Käufer stillschweigend mitgetragen werden. • Zweck der klinischen Ankaufsuntersuchung ist die Feststellung gesundheitlicher Mängel; nicht gesundheitliche Eigenschaften wie das Alter sind primär kaufrechtlich zu prüfen (§ 434 BGB). Die Käuferin erwarb eine Schimmel-Stute auf Grundlage eines Kaufvertrags, der die Wirksamkeit vom Ergebnis einer tierärztlichen Untersuchung abhängig machte. Der Verkäufer beauftragte die Tierärztliche Praxis (Beklagte) mit einer klinischen Ankaufsuntersuchung; das Protokoll enthielt keine Altersbestimmung, zeigte jedoch zwei Wolfszähne und das vom Verkäufer angegebene Geburtsdatum 20.04.2006. Die Käuferin übernahm das Pferd nach Kenntnis des Protokolls. Später stellte ihre Tierärztin bei Zahnentfernung und Röntgen fest, das Pferd sei deutlich jünger (zwei Jahre) und daher früher nicht reitfähig gewesen; sie forderte Schadensersatz für Haltungskosten, gerichtliche Streitkosten und Anwaltskosten von der Beklagten. Die Beklagte hielt die Klage für unbegründet und berief sich auf den vertraglich vereinbarten Prüfungsumfang und einen Haftungsausschluss in den AGB. • Die Klage ist unbegründet; es bestehen keine Schadensersatzansprüche aus Werkvertrags- oder deliktischen Anspruchsgrundlagen. • Das Untersuchungsprotokoll legte den Prüfungsumfang fest; altersbestimmung war nicht Vertragsbestandteil. Die klinische Ankaufsuntersuchung diente der Diagnostik gesundheitlicher Befunde (z. B. Wolfszähne), nicht der Verifikation des Alters. • Selbst bei anerkannten Fällen, in denen Gutachten Drittwirkung entfalten können, begründet hier der ausdrückliche Prüfungsumfang keine Pflicht zur Altersprüfung gegenüber dem Käufer. • Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass in der Praxis üblicherweise auch das Alter geprüft werde; eine solche Praxis rechtfertigt keine nachträgliche Erweiterung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs nach §§ 133, 157 BGB. • Die Klägerin hatte das vollständige Protokoll vor der Übernahme und hätte bei Bedarf eine gesonderte Altersbestätigung verlangen können; durch Annahme des Protokolls hat sie den Haftungsausschluss zumindest stillschweigend hingenommen. • Mangels Pflichtverletzung der Beklagten entfällt eine Haftung; es braucht nicht endgültig entschieden zu werden, ob der AGB-Haftungsausschluss wirksam wäre. Relevant war § 434 BGB hinsichtlich der Abgrenzung von Gesundheits- und Sachmängeln. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründend führte das Gericht aus, dass die Beklagte nur die vertraglich vereinbarte klinische Ankaufsuntersuchung schuldete, die keine Altersbestimmung umfasste, und dass die Beklagte ihre Prüfpflichten insoweit erfüllte (Feststellung der Wolfszähne). Die Klägerin hatte das Untersuchungsprotokoll vor Vertragsannahme und konnte eine weitergehende Prüfungsleistung verlangen oder die Übernahme ablehnen, hat dies jedoch unterlassen. Mangels Pflichtverletzung besteht daher kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.