Leitsatz: Ein zwischen Verkäufer und Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über ein Pferd geschlossener Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung entfaltet Schutzwirkung für den Kaufinteressenten. Der Haftung des Tierarztes nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht dabei nicht entgegen, dass nach seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Auftraggeber, also der Verkäufer des Pferdes, zwar berechtigt sein sollte, das Untersuchungsprotokoll dem Kaufinteressenten vorzulegen, dieser aber aus einer solchen Vorgehensweise keinerlei Ansprüche herleiten können sollte. Der Dritte muss sich zwar grundsätzlich Haftungsbeschränkungen und -freizeichnungen, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Tierarzt und dem Verkäufer ergeben, analog § 334 BGB entgegenhalten lassen (Anschluss an BGH NJW 1971, 1931 [1932]). Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten des Dritten, bei dem jedoch typischerweise allein ein Schaden entsteht, ist aber zum einen als venire contra factum proprium gem. § 242 BGB und zum anderen als AGB – was jedoch letztlich offen bleiben kann – entweder bereits gem. §§ 309 Nrn. 7 und 8 lit. b) aa) BGB oder aber jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Der insoweit (möglicherweise) gegenteiligen Auffassung des 12. Zivilsenats (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 29.05.2013, Az. 12 U 178/12) folgt der erkennende Senat nicht. Der Tierarzt kann nicht einerseits dadurch einen Vertrauenstatbestand schaffen, dass er die Vorlage des Untersuchungsergebnisses an den jeweiligen Kaufinteres-senten ausdrücklich gestattet, weil es gerade Sinn und Zweck einer – auch vom Verkäufer in Auftrag gegebenen – Ankaufsuntersuchung ist, dem Käufer hierdurch eine (entscheidende) Grundlage für seinen Kaufentschluss zu verschaffen, zugleich aber jegliche Haftung hierfür gegenüber dem Dritten ausschließen. Eine Altersbestimmung anhand des Zahnstatus des zu untersuchenden Tieres ist – sofern insoweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen sind – allein zum Zwecke der zweifelsfreien Identifizierung des Pferdes nicht geschuldet. Der Tierarzt darf sich insoweit grundsätzlich auf den ihm vorliegenden Pferdepass nebst den aus einem implantierten Mikrochip gewonnenen Informationen verlassen. Es stellt aber eine (haftungsbegründende) Verletzung einer Nebenpflicht dar, wenn der Tierarzt nicht auf Zweifel hinweist, die sich an der Eintragung im Pferdepass betreffend das Alter des Pferdes aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Untersuchung des Gebisses ergeben haben, bei dem ihm auffallen musste, dass das Pferd noch über ein vollständiges Milchgebiss verfügt und deshalb – entgegen der Eintragung im Pferdepass – noch keine vier Jahre alt sein konnte. Der Tierarzt beschränkt seine Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam auf Fälle grober Fahrlässigkeit, wenn die maßgebliche Klausel den Anforderungen des § 309 Nr. 7 BGB zwar formal entspricht, die Haftung aber generell, ohne nach einzelnen Pflichten zu differenzieren, auf grobes Verschulden beschränkt werden soll. Eine solche Klausel ist gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil hierdurch auch wesentliche Pflichten („Kardinalpflichten“), die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Anschluss an BGH NJW 1993, 335). Erfüllt der Tierarzt seine ihm im Rahmen der Ankaufsuntersuchung obliegenden Pflichten nicht, haftet er gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz desjenigen Schadens, der dem Käufer dadurch entstanden ist, dass er das Pferd auf Grund des fehlerhaften Befundes erworben hat (Anschluss an BGH NJW 2012, 1070 sowie NJW 2012, 1071). Dabei muss der Schuldner, durch dessen Pflichtverletzung der Gläubiger zum Abschluss eines ihm nachteiligen Vertrages veranlasst worden ist, den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteilige Disposition nicht getroffen. Ist – wie hier – infolge der Pflichtverletzung ein nachteiliger Vertrag über den Erwerb eines Gegenstandes abgeschlossen worden, so kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Geschäft festhalten und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob er den sog. „großen” Schadensersatz unter Übereignung der Kaufsache geltend machen, also Ersatz des für den Kauf aufgewandten Betrages und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstandes verlangen will (vgl. BGH NJW 1992, 228; NJW 2004, 1868; NJW-RR 2009, 603). Der Tierarzt haftet gleichstufig neben dem Verkäufer und nicht lediglich subsidiär (Anschluss an BGH NJW 2012, 1070 sowie NJW 2012, 1071). Der Käufer kann den „kleinen“ Schadensersatzanspruch grundsätzlich und in der Regel unabhängig davon geltend machen, in welchem Verhältnis diese Kosten zum Wert des Tieres oder der Vergütung des Tierarztes stehen. Etwaigen unverhältnismäßigen Folgen kann nach geltendem Recht nur durch eine am Einzelfall orientierte Beschränkung des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB und einer interessenorientierten Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB begegnet werden (vgl. Kniffka/Koble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 6. Teil, Rdnr. 165 mwN.; BGH NZBau 2005, 390). Der Tierarzt haftet hingegen nicht als (weiterer) Gesamtschuldner neben dem Ver-käufer des Tieres für diejenigen Kosten, die durch dessen vorangegangene (erfolglose) Inanspruchnahme entstanden sind (Anschluss an BGH NJW 1990, 909 sowie NJW 2003, 2980). Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.08.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 5 O 33/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.484,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 sowie 316,18 € vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung. Die Beklagte betreibt eine tierärztliche Praxis für Pferde in Form einer GbR. Mit Kaufvertrag vom 10.07.2010 erwarb die Klägerin von dem Pferdehändler F die Schimmel-Stute „I“ (bzw. nunmehr „G“), deren Alter in § 2 Ziff. 1. des Vertrages mit vier Jahren angegeben war. Nach § 5 des Kaufvertrages stand dieser unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Durchführung einer Ankaufsuntersuchung durch den Gesellschafter der Beklagten Dr. M. Der Verkäufer des Pferdes beauftragte daraufhin die Beklagte mit der Durchführung einer klinischen Ankaufsuntersuchung. In den dem Untersuchungsprotokoll vorangestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten (Anlage A 3) heißt es u. a.: „Der Umfang der Untersuchung wird in Abstimmung mit dem Tierarzt festgelegt und durch das nachfolgende Protokoll wiedergegeben. Eine weitergehende Untersuchungspflicht besteht nicht. … Eine Prognose zur zukünftigen Entwicklung des Gesundheitszustandes, der Einsatzfähigkeit und der Verwendbarkeit des Pferdes wird nicht gestellt. … Ist der Auftraggeber Verkäufer eines Pferdes, ist dieser berechtigt, das Untersuchungsprotokoll dem Kaufinteressenten vorzulegen. Der Käufer des Pferdes kann aus dieser Vorgehensweise keine Ansprüche gegen den Tierarzt herleiten. Darauf hat der Auftraggeber den Käufer ausdrücklich hinzuweisen. Die Haftung des Tierarztes wird auf grobes Verschulden beschränkt. Sofern nicht der Anspruch aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Menschen betroffen ist. … Die Verjährungsfrist für eventuelle Haftungsansprüche gegen den Tierarzt beträgt sechs Monate. …“ Im Untersuchungsprotokoll selbst ist das Geburtsdatum des Pferdes mit „ 20/04/2006 “ angegeben, was der Eintragung im Pferdepass (Anlage A 2) entspricht. Unter „Ausbildungs-/Trainingsstand“ heißt es „ geritten “, und unter „Beabsichtigter Verwendungszweck“ findet sich die Eintragung „ Reitpferd “. Nach Ziff. 7. des Protokolls („Gesundheitszustand“) wurde bei einer Adspektion von Maul und Gebiss „ 2 x Wolfszahn “ festgestellt. Die Klägerin billigte das Untersuchungsprotokoll, so dass der Kaufvertrag wirksam wurde. Anschließend beauftragte sie ihrerseits die Tierärztin Dr. T mit der Entfernung der beiden Wolfszähne. Nachdem sich – wie sie behauptet – in diesem Zusammenhang herausgestellt hatte, dass das Pferd entgegen den Angaben im Kaufvertrag noch keine vier, sondern erst etwa zweieinhalb Jahre alt war, nahm die Klägerin zunächst in einem vor dem AG Bad Oeynhausen (Az. 10 C 92/11) geführten Rechtsstreit den Verkäufer F auf Schadensersatz in Höhe von rund 3.800,00 € in Anspruch. Die Parteien dieses Verfahrens schlossen letztlich einen Vergleich, wonach der Verkäufer an die Klägerin zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Forderungen einschließlich der Kosten der Unterhaltung des Pferdes und des Einreitens 5.000,00 € zu zahlen hatte. Diesen Vergleich konnte der Verkäufer F allerdings letztlich nicht erfüllen, sondern gab im Rahmen der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung ab. Die Klägerin verlangt daher nun unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag über die Durchführung der Ankaufsuntersuchung von der Beklagten Schadensersatz und zwar zum einen in Höhe von rund 4.700,00 € für die in der Zeit vom Kauf der Stute bis zum 31.08.2011 angefallenen Kosten für die Unterbringung, Verpflegung, Versicherung und tiermedizinische Versorgung und zum anderen in Höhe von rund 2.000,00 € für die im Rechtsstreit gegen den Verkäufer F sowie im Zusammenhang mit der erfolglosen Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich angefallenen Kosten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2010 (Anlage A 6) kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an und forderte sie zugleich zur Erstattung der für dieses Schreiben angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 428,64 € auf. Die Klägerin hat behauptet, im Zusammenhang mit der Entfernung der Wolfszähne habe die Tierärztin Dr. T festgestellt, dass das Pferd seinerzeit noch sämtliche Milchschneidezähne im Ober- und Unterkiefer gehabt habe. Hieraus ergebe sich zweifelsfrei, dass es sich bei der Stute um ein zum Zeitpunkt des Kaufs erst gut zweijähriges Pferd gehandelt habe. Dies habe dem Gesellschafter Dr. M der Beklagten, der die Ankaufsuntersuchung und in diesem Zusammenhang auch die Untersuchung der Maulhöhle und der Zähne durchgeführt habe, auffallen müssen. Die Klägerin hat weiter behauptet, sie hätte die Stute nie als Reitpferd erworben, wenn sie gewusst hätte, dass sie seinerzeit erst zweieinhalb Jahre alt gewesen sei. Da das Pferd infolge dieses Umstandes erst ab einem späteren Zeitpunkt, nämlich ab Vollendung des vierten Lebensjahres im September 2011 habe geritten werden dürfen, seien ihr für diesen Zeitraum die nun mit der Klage geltend gemachten Kosten für den Unterhalt entstanden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.718,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 428,64 € an vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Angaben im Pferdepass seien zutreffend. Das Pferd habe zum Zeitpunkt des Ankaufs auch nicht noch sämtliche Milchschneidezähne im Ober- und Unterkiefer gehabt. Ungeachtet dessen sei dieser Umstand auch nicht derart offensichtlich, dass er anlässlich der Adspektion von Maul und Gebiss habe auffallen müssen. Eine Pflicht zur Durchführung einer genaueren Untersuchung einschließlich Altersbestimmung habe aber nach dem mit dem Verkäufer F geschlossenen Vertrag nicht bestanden. Auch sei allein anhand einer Maulhöhlenuntersuchung keinesfalls zweifelsfrei zu erkennen, dass die Stute seinerzeit – mutmaßlich – erst gut zwei Jahre alt gewesen sei. Im Übrigen dürften Pferde bereits ab Ende des zweiten bzw. Beginn des dritten Lebensjahres angeritten werden. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe ihre Haftung in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen wirksam auf grobes Verschulden beschränkt. Ein solches liege aber nicht vor. Im Übrigen sei die Forderung verjährt. Zudem sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin begrenzt auf den tatsächlichen Wert des Pferdes in Höhe von 3.000,00 €. Letztlich trage die Beklagte nicht das Risiko, dass eine Inanspruchnahme des Verkäufers infolge von dessen Vermögenslosigkeit nicht mehr möglich sei. Die Klage ist der Beklagten am 29.02.2012 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 22.08.2012 (Bl. 43 f. d. A.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar sei die Drittschutzwirkung von Verträgen über gutachterliche Feststellungen und Bewertungen aus den verschiedensten Fachgebieten, die vom Auftraggeber als Argumentationshilfe bei Vertragsverhandlungen benutzt würden und seinem Verhandlungspartner als Grundlage für Vermögensdispositionen dienen sollten, in der Rechtsprechung vielfach anerkannt. Vorliegend habe die Beklagte allerdings die Haftung gegenüber der Klägerin aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag über die Durchführung der Ankaufsuntersuchung in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen ausgeschlossen. Es spreche Einiges dafür, dass die Klägerin diesen Haftungsausschluss akzeptiert habe. Ob eine solche Klausel wirksam sei, könne aber letztlich offen bleiben, weil der Beklagten jedenfalls keine Pflichtverletzung zur Last falle. Die Beklagte habe eine klinische Ankaufsuntersuchung nach einem von ihr vorgegebenen und vom Verkäufer akzeptierten Prüfungsprotokoll geschuldet. Dieses Protokoll enthalte keinen Prüfungspunkt „Altersbestimmung/-verifizierung“. Der Grund dafür liege vermutlich darin, dass das Alter eines Pferdes von dessen Gesundheitszustand unabhängig sei. Dass das Alter möglicherweise die vertraglich vereinbarte und vom Verkäufer geschuldete Verwendungsmöglichkeit beeinflussen könne, sei keine gesundheitliche Frage, die das Werkvertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und der Beklagten betreffe, sondern eine (kauf-)rechtliche Frage, nämlich die einer Abweichung der Ist- von der geschuldeten Soll-Beschaffenheit i. S. d. § 434 BGB. Zweck der klinischen Ankaufsuntersuchung sei nicht die Schaffung einer doppelten, gleichlaufenden Haftung von Verkäufer und untersuchendem Tierarzt für jeden dem Pferd etwa anhaftenden Mangel auch nicht-gesundheitlicher Art. Die Beklagte habe ferner bei der Adspektion von Maul und Gebiss als solcher nicht gegen Sorgfaltspflichten aus dem Gutachtenvertrag verstoßen, der seiner Rechtsnatur nach als Werkvertrag einzustufen sei. Gegenstand der Prüfung unter diesem Punkt sei die Diagnose von pathologischen Veränderungen im Mund- und Gebissbereich. Dass die Beklagte Maul und Gebiss des Pferdes tatsächlich in Augenschein genommen habe, zeige sich an der unstreitig richtigen Diagnose „2 x Wolfszahn“. Dass bei dem Pferd im Untersuchungszeitpunkt – dem klägerischen Vortrag zufolge – darüber hinaus noch sämtliche Milchschneidezähne vorhanden gewesen seien, habe objektiv keinen pathologischen Wert. Jedenfalls habe die Klägerin dies nicht behauptet. Dass der von der Klägerin mit der Extraktion der beiden Wolfszähne beauftragten Tierärztin Dr. T das Vorhandensein der Milchzähne aufgefallen sei, ändere nichts an diesem Umstand. Dem Beweisangebot der Klägerin zu der Behauptung, zur Adspektion von Gebiss und Maul eines Pferdes im Rahmen einer klinischen Ankaufsuntersuchung gehöre auch die Prüfung, ob das Pferd noch über Milchzähne verfüge, sei nicht nachzugehen gewesen, weil weder der Wortlaut des Untersuchungsprotokolls noch dessen Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ergebe, dass die Altersprüfung vom Umfang der Ankaufsuntersuchung erfasst sei. Selbst wenn ein Sachverständiger zu dem Ergebnis käme, dass in der Praxis üblicherweise bei einer Ankaufsuntersuchung auch das Alter des Pferdes anhand des Zahnstatus überprüft werde, führe dies nicht dazu, nachträglich das im konkreten Einzelfall ausdrücklich vereinbarte Prüfungsprogramm zu erweitern. Wäre es der Klägerin tatsächlich maßgeblich auf eine veterinärmedizinische Bestätigung des angegebenen Alters des Pferdes im Rahmen der Ankaufsuntersuchung angekommen, hätte es ihr frei gestanden, eine solche zu verlangen und das von der Beklagten erstellte Untersuchungsprotokoll deshalb abzulehnen. In diesem Fall wäre der Kaufvertrag solange nicht wirksam geworden, bis der entsprechende Altersnachweis erbracht worden wäre. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Sie rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, das Landgericht sei zu Unrecht von der Wirksamkeit des zwischen der Beklagten und dem Verkäufer des Pferdes vereinbarten Haftungsausschlusses ausgegangen. Gem. § 309 Nr. 8 lit. b) aa) BGB sei eine solche Regelung unwirksam. Dies komme auch der Klägerin zugute. Gleiches gelte, soweit die Beklagte die Verjährungsfrist für „eventuelle Haftungsansprüche“ in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen auf sechs Monate begrenzt habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts gehöre auch die Altersbestimmung zum vertraglich geschuldeten Prüfungsumfang. Dies sei schon zur Vermeidung von Verwechslungen oder gar Täuschungen über die Identität des zu untersuchenden Pferdes geboten und gelte umso mehr, als im Untersuchungsprotokoll ausdrücklich das Alter des Pferdes eingetragen worden sei. Wäre die Überprüfung der Identität nicht geschuldet gewesen, hätte ein bloßer Eintrag der Lebensnummer im Untersuchungsprotokoll ausgereicht. Üblicherweise werde das Alter des Pferdes dabei nach dem sog. Zahnalter bestimmt. Insbesondere aus dem Wechsel der Milchzähne könne hierbei – wie die Klägerin behauptet – auf das Alter des Pferdes eindeutig geschlossen werden. Da der untersuchende Tierarzt das Maul des streitgegenständlichen Pferdes unstreitig kontrolliert und in diesem Zusammenhang auch auf die beiden vorhandenen Wolfszähne hingewiesen habe, habe ihm hierbei zwingend auffallen müssen, dass das Pferd noch sämtliche Milchschneidezähne im Maul gehabt habe. Dementsprechend habe er weiterhin zwingend erkennen müssen, dass das Pferd zum Untersuchungszeitpunkt noch keine drei Jahre alt gewesen sei. Ungeachtet dessen habe ihm ferner auffallen müssen, dass das Pferd auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild noch nicht einem vierjährigen Pferd entsprochen habe. Ein solches Versehen habe nicht passieren dürfen. Der untersuchende Tierarzt habe daher grob fahrlässig gehandelt. Darüber hinaus ließen sich – entgegen der Ansicht des Landgerichts – die Untersuchung des Gesundheitszustandes des Pferdes einerseits und die Altersbestimmung andererseits nicht trennen. Der Gesundheitszustand eines Pferdes und dessen Bewertung seien in jedem Falle auch altersabhängig. So habe die Untersuchung vorliegend (auch) dem Zweck gedient, festzustellen, ob sich das Pferd zu Reitzwecken eigne. Letztlich folge im Umkehrschluss aus dem Umstand, dass nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten eine Prognose zur zukünftigen Entwicklung des Gesundheitszustandes nicht geschuldet sei, dass mit der Ankaufsuntersuchung der aktuelle Zustand des Pferdes zum Untersuchungszeitpunkt beschrieben werde. Die Klägerin beantragt, das am 22.08.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 5 O 33/12) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.718,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2012 sowie 428,64 € an vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, es sei nicht ihre Aufgabe, allumfassend die Vermögensinteressen der Klägerin zu wahren. Maßgeblich sei ausschließlich das, was zum Umfang der Ankaufsuntersuchung vertraglich vereinbart worden sei. Unterbliebene Vereinbarungen könnten auch nicht durch die klägerseits behauptete Üblichkeit zum Umfang einer solchen Untersuchung ergänzt werden. Ungeachtet dessen sei eine präzise Altersangabe anhand des Zahnbildes kaum möglich und deshalb keineswegs üblich. Der Senat hat die Akte des vor dem AG Bad Oeynhausen (Az. 10 C 92/11) geführten Parallelverfahrens beigezogen und ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. vet. T2 eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 16.05.2013 nebst Berichterstattervermerk (Bl. 123 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB i. V. m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (§ 328 BGB analog). a) Sie kann nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (§ 328 BGB analog) aus dem zwischen der Beklagten und dem Verkäufer des Pferdes am 10.07.2010 geschlossenen Vertrag über die Durchführung einer klinischen Ankaufsuntersuchung, der als Werkvertrag zu qualifizieren ist (vgl. BGH NJW 2012, 1070, Tz. 14; 1071, Tz. 14 sowie NJW-RR 2012, 540, Tz. 12 jew. mwN.), unmittelbar Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen. aa) Ein – wie hier – zwischen Verkäufer und Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages geschlossener Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung entfaltet Schutzwirkung für den Kaufinteressenten. Dies ergibt sich aus der – der Beklagten naturgemäß bekannten – Bestimmung der Ankaufsuntersuchung, der Klägerin als Kaufinteressentin Aufschluss über die gesundheitliche Verfassung des Tieres zu geben und ihr so als Grundlage für ihren Kaufentschluss zu dienen (vgl. OLG Köln , NJW-RR 1992, 49 sowie auch OLG Hamm , NJOZ 2006, 4207, jew. mwN.). bb) Einer Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht dabei nicht entgegen, dass nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten der Auftraggeber, vorliegend also der Verkäufer, zwar berechtigt sein sollte, das Untersuchungsprotokoll der Klägerin vorzulegen, diese aber aus einer solchen Vorgehensweise keinerlei Ansprüche herleiten können sollte. Durch die Verwendung einer solchen Klausel will die Beklagte offenbar bewusst die eigene Haftung gegenüber Kaufinteressenten nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ausschließen, wenn nicht diese, sondern die potentiellen Verkäufer die Ankaufsuntersuchung in Auftrag geben. Hiermit dringt sie allerdings nicht durch. Dabei verkennt der Senat zunächst nicht, dass sich die Klägerin grundsätzlich Haftungsbeschränkungen und -freizeichnungen, die sich aus dem Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Vertragspartner, dem Verkäufer F, ergeben, analog § 334 BGB entgegenhalten lassen muss (vgl. BGH NJW 1971, 1931 [1932]). Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten der Klägerin ist aber in der vorliegenden Konstellation zum einen als venire contra factum proprium gem. § 242 BGB und zum anderen als AGB – was der Senat jedoch letztlich offen lassen kann – entweder bereits gem. §§ 309 Nrn. 7 und 8 lit. b) aa) BGB oder aber jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam (vgl. MünchKomm/ Gottwald , 6. Aufl. 2012, § 328 BGB, Rdnr. 191 mwN.). Der insoweit (möglicherweise) gegenteiligen Auffassung des 12. Zivilsenats (vgl. OLG Hamm , Urteil v. 29.05.2013, Az. 12 U 178/12, Tz. 37, zit. nach juris, aus dem sich der genaue Wortlaut der dort einschlägigen Klausel allerdings nicht ergibt) folgt der erkennende Senat nicht. Die Beklagte kann nicht einerseits dadurch einen Vertrauenstatbestand schaffen, dass sie die Vorlage des Untersuchungsergebnisses an den jeweiligen Kaufinteressenten ausdrücklich gestattet, weil es gerade Sinn und Zweck einer – auch vom Verkäufer in Auftrag gegebenen – Ankaufsuntersuchung ist, dem Käufer hierdurch eine (entscheidende) Grundlage für seinen Kaufentschluss zu verschaffen, zugleich aber jegliche Haftung hierfür gegenüber dem Dritten ausschließen wollen. Dies gilt umso mehr, als ein Schaden infolge einer fehlerhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung typischerweise gerade – ausschließlich – beim Käufer eintritt. b) Die Beklagte bzw. ihr für sie handelnder Gesellschafter Dr. M hat bei der Untersuchung der Stute „I“ (bzw. nunmehr „G“) der Klägerin eine ihr obliegende Pflicht verletzt. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. T2, an dessen Qualifikation aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung keinerlei Zweifel besteht. Zudem ist die Qualität der Gutachten des Sachverständigen Dr. T2 dem Senat aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren hinreichend bekannt. Dabei kann dahinstehen, ob – über eine bloße Inaugenscheinnahme hinaus – die Untersuchung des Gebisses der streitgegenständlichen Stute bereits nach dem zwischen der Beklagten und dem Verkäufer F geschlossenen Vertrag geschuldet war. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 zeigt der Umstand, dass Dr. M die im Protokoll vermerkten zwei Wolfszähne aufgefallen sind jedenfalls, dass er nähere Untersuchungen des Gebisses tatsächlich durchgeführt hat. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 hätte ihm bei dieser Gelegenheit aber auch auffallen müssen, dass das untersuchte Pferd tatsächlich noch ein vollständiges Milchgebiss hatte und deshalb entgegen den Angaben im Pferdepass, auf die er sich grundsätzlich verlassen durfte, noch keine vier Jahre alt sein konnte. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass eine Altersbestimmung anhand des Zahnstatus weder nach dem Wortlaut des Vertrages noch – wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat – zum Zwecke der zweifelsfreien Identifizierung des Pferdes geschuldet war. Insoweit lag der Beklagten der zu der streitgegenständlichen Stute gehörige Pferdepass vor, der nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T2 im Zusammenhang mit dem implantierten Microchip als Identifizierungsdokument dient und speziell zu diesem Zweck eingeführt wurde, weshalb man ihn mit einem Personalausweis für Menschen vergleichen könne. Durchgreifenden Anlass, an dessen Inhalt zu zweifeln, hatte die Beklagte nicht, soweit es allein um die Feststellung der Identität der Stute „I“ bzw. „G“ ging. Dass der Pass zwar ein konkretes Geburtsdatum, aber keinerlei weitere Angaben zum Stammbaum des Pferdes enthält, ändert hieran nichts. Die Beklagte musste aber auf die sich bei der tatsächlich durchgeführten Untersuchung des Gebisses ergebenden Zweifel an der Eintragung im Pferdepass betreffend das Geburtsdatum hinweisen. Hierin ist nach Auffassung des Senats die haftungsbegründende Verletzung einer Nebenpflicht zu sehen. c) Da durch eine Nachbesserung des Gutachtens der streitgegenständliche Schaden, der der Klägerin durch den Ankauf des Pferdes entstanden ist, nicht mehr verhindert oder vermindert werden kann, sondern die Klägerin vielmehr Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden begehrt, war eine mit einer entsprechenden Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung (§§ 634 Nr. 4, 281 BGB) entbehrlich (vgl. BGH NJW 2009, 2674, Tz. 9 mwN.; Kniffka/ Krause-Allenstein , Bauvertragsrecht; Stand 2012, § 636 BGB, Rdnr. 42; OLG Hamm , NJOZ 2006, 4207 f.). d) Die Schlechterfüllung des Werkvertrages ist für den Kaufentschluss der Klägerin kausal geworden. Nach dem Ergebnis der Erörterungen im Termin vor dem Landgericht vom 22.08.2012 hätte die Klägerin das Pferd nicht gekauft, wenn sie gewusst hätte, dass es seinerzeit erst gut zwei Jahre alt war. Diese Angaben hat die Beklagte nicht (mehr) bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ungeachtet dessen ist bei der Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufs grundsätzlich auf die Entscheidung eines „vernünftigen“ Käufers abzustellen. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Kaufentscheidung wird danach vermutet (vgl. BGH NJW 2004, 1868 [1869] mwN.; OLG Hamm , NJW-RR 1996, 736 [737] mwN.). Anhaltspunkte, die diese Vermutung erschüttern oder widerlegen würden, sind weder vorgetragen oder sonst ersichtlich. e) Die Beklagte hat ihre Pflichtverletzung zu vertreten. aa) Gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden der Beklagten bzw. ihres Gesellschafters Dr. M, welches sie sich analog § 31 BGB zurechnen lassen muss (vgl. bspw. BGH NJW 2003, 1445 [1446 f.] und NJW 2007, 2490 [2491] mwN.), vermutet. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. bb) Die Beklagte hat durch ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen ihre Haftung auch nicht wirksam auf Fälle grober Fahrlässigkeit beschränkt. Dem steht nicht entgegen, dass die maßgebliche Klausel den Anforderungen des § 309 Nr. 7 BGB formal entspricht. Eine Haftungsfreizeichnung bzw. -beschränkung ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. u. a. NJW 1993, 335 mwN.), der der Senat folgt, gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere dann unwirksam, wenn die verwendete Klausel wesentliche Pflichten („Kardinalpflichten“), die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dabei kommt es für die Frage, ob die Klausel wirksam ist oder nicht, naturgemäß nicht auf den Einzelfall an, vorliegend also die Frage, ob insbesondere die Altersbestimmung anhand des Zahnstatus oder Feststellungen zur Eignung des Pferdes als Reitpferd eine Kardinalpflicht waren. Abzustellen ist vielmehr auf die abstrakte Formulierung der Klausel. Danach hat die Beklagte ihre Haftung generell, ohne nach einzelnen Pflichten zu differenzieren, auf grobes Verschulden beschränkt, sofern nicht ein Anspruch aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen betroffen ist. Sie erfasst mithin ohne jede Einschränkung Schädigungen des Auftraggebers bei der Erbringung einer geschuldeten Leistung der Beklagten und schließt dadurch die Haftung der Beklagten auch für den Fall einer etwaigen schuldhaften Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten aus. Eine so weitgehende Einschränkung selbst der Hauptleistungspflichten der Beklagten gefährdet zweifellos die Erreichung des Vertragszwecks, weil die Beklagte nach der Formulierung der Klausel auch bei der Erbringung ihrer Hauptleistungspflichten die hierbei gebotene Sorgfalt bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit sanktionslos vernachlässigen durfte (vgl. BGH NJW 1993, 335 f.). f) Der Klägerin ist infolge der Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden in der zuerkannten Höhe entstanden. Erfüllt der Tierarzt seine ihm im Rahmen der Ankaufsuntersuchung obliegenden Pflichten nicht, haftet er gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz desjenigen Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass sie das Pferd auf Grund des fehlerhaften Befundes erworben hat (vgl. BGH NJW 2012, 1070, Tz. 14 sowie NJW 2012, 1071, Tz. 14). aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1992, 228 [230]; NJW 2004, 1868 [1869 f.], jew. mwN.), der der Senat folgt, muss der Schuldner, durch dessen Pflichtverletzung der Gläubiger zum Abschluss eines ihm nachteiligen Vertrages veranlasst worden ist, den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteilige Disposition nicht getroffen. Ist – wie hier – infolge der Pflichtverletzung ein nachteiliger Vertrag über den Erwerb eines Gegenstandes abgeschlossen worden, so kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Geschäft festhalten und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob er den sog. „großen” Schadensersatz unter Übereignung der Kaufsache geltend machen, also Ersatz des für den Kauf aufgewandten Betrages und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstandes verlangen will (vgl. BGH NJW-RR 2009, 603, Tz 10 mwN.). Da die Klägerin vorliegend als Schaden im Wesentlichen „nur“ diejenigen Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten beansprucht, die für denjenigen Zeitraum „nutzlos“ angefallen sind, in dem die erworbene Stute alters- und entwicklungsbedingt noch nicht geritten werden durfte, jedoch gerade nicht die Erstattung (auch) des Kaufpreises, sondern das Pferd grundsätzlich behalten möchte, hat die Beklagte ihrerseits keinen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des Pferdes (vgl. BGH NJW 2012, 1071, Tz. 25). bb) Danach hat die Beklagte der Klägerin diejenigen abgesehen vom Kaufpreis angefallenen Vermögenseinbußen zu ersetzen, die sie nicht gehabt hätte, wenn sie den Kaufvertrag mit dem Zeugen F nicht bereits im Juli 2010 abgeschlossen hätte, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als das Pferd tatsächlich – wie vertraglich vereinbart – vier Jahre alt war. Eine grundsätzliche Begrenzung dieses Anspruchs auf die Höhe des Kaufpreises (vgl. bspw. BGH NJW 2004, 1868 [1870] mwN. zu der Frage, ob der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Beratungsvertrages über den Erwerb von Eigentumswohnungen zu Anlagezwecken auf einen angemessenen Ausgleich des Minderwerts der Kaufsache zu beschränken ist) oder eine Subsidiarität der Haftung der Beklagten gegenüber derjenigen des Verkäufers F vermag der Senat dabei nicht zu erkennen. (1) Die Beklagte haftet nicht lediglich subsidiär. Die Verpflichtung des Verkäufers F zur Rückabwicklung des Kaufvertrages und der beklagten Tierarztpraxis auf Ersatz des der Klägerin infolge des Abschlusses des Kaufvertrags entstandenen Vermögensschadens stehen vielmehr gleichstufig nebeneinander. Die Gleichstufigkeit der Verpflichtungen ergibt sich daraus, dass sowohl der Verkäufer als auch die Beklagte für den infolge des Abschlusses des Kaufvertrages entstandenen Vermögensnachteil aufzukommen haben und dementsprechend die Kosten für den Unterhalt des Pferdes mit einer Geldzahlung ersetzen müssen, ohne dass einer der Schuldner nur subsidiär oder vorläufig für die andere Verpflichtung einstehen muss. Auf die rechtliche Einordnung kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, ob ein Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses oder des positiven Interesses geltend gemacht wird. Auch ist unerheblich, dass der Verkäufer möglicherweise trotz fehlenden Verschuldens haftet, während die Haftung der Beklagten Verschulden voraussetzt. Ohne Belang ist ferner, dass beide unterschiedliche Hauptleistungspflichten zu erfüllen haben. Entscheidend ist allein, dass sowohl der Verkäufer als auch die Beklagte verpflichtet sind, die entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen und damit ein inhaltsgleiches Gläubigerinteresse zu befriedigen. Beide haben für die Beseitigung des gleichartigen Vermögensnachteils einzustehen, den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass jeder von ihnen seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat. Daran ändert auch die Erwägung nichts, dass ggf. eine größere Sachnähe des Verkäufers zu bejahen sein könnte. Hierbei bliebe insbesondere unberücksichtigt, dass der Tierarzt mit einem fehlerhaften Befund sogar die eigentlich entscheidende Ursache für den Ankauf gesetzt haben kann. Außerdem würde die Aufklärungsfunktion der Ankaufsuntersuchung zu Unrecht bagatellisiert (vgl. BGH NJW 2012, 1070, Tz. 17-19 sowie NJW 2012, 1071, Tz. 15-19). Die Klägerin war danach weder gem. §§ 242, 254 Abs. 2 Satz 1 BGB noch aus sonstigen Gründen gehalten, zunächst den Zeugen F als Verkäufer in Anspruch nehmen, was sie aber im Übrigen – wenn auch letztlich erfolglos – getan hat. Es stand ihr vielmehr grundsätzlich frei, welchen Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt (vgl. BGH aaO.). (2) Die Klägerin kann den „kleinen“ Schadensersatzanspruch grundsätzlich und in der Regel auch unabhängig davon geltend machen, in welchem Verhältnis diese Kosten zum Wert des Pferdes oder der Vergütung der Beklagten stehen. Dem steht nicht entgegen, dass der der Klägerin als Schadensersatz zuzuerkennende Geldbetrag den Wert des Pferdes übersteigt. Etwaigen unverhältnismäßigen Folgen kann nach geltendem Recht nur durch eine am Einzelfall orientierte Beschränkung des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB und einer interessenorientierten Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB begegnet werden (vgl. Kniffka/Koble , Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 6. Teil, Rdnr. 165 mwN.; BGH NZBau 2005, 390 mwN.). Eine unter diesem Aspekt gegebene Verpflichtung der Klägerin, vorrangig den Verkäufer F auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch zu nehmen, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen. Eine solche Pflicht bestünde nur dann, wenn die Rückabwicklung der einfachere und jedenfalls nicht aufwändigere Weg der Schadloshaltung wäre (vgl. BGH NJW 2012, 1070, Tz. 20 mwN.). Angesichts der im Rahmen der Vollstreckung aus dem im Vorverfahren geschlossenen Vergleich zutage getretenen Vermögensverhältnisse des Verkäufers F kann hiervon aber nicht ausgegangen werden. (3) Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Verkäufer F im vor dem AG Bad Oeynhausen geführten Rechtsstreit einen Vergleich geschlossen hat, der jedenfalls teilweise auch die vorliegend streitgegenständlichen Schadenspositionen (Unterstellkosten für die Zeit von Juli 2010 bis Februar 2011 sowie anteilige Tierarztkosten aus den Rechnungen der Zeugin Dr. T vom 01.10. und 19.11.2010) betrifft, steht der Haftung der Beklagten ebenfalls nicht entgegen. Gem. § 423 BGB wirkt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass zwar auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen. Entsprechendes gilt für den Abschluss eines Vergleichs und zwar auch für eine lediglich beschränkte Gesamtwirkung. Ob ein Vergleich aber Gesamtwirkung haben soll, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Im Zweifel kommt einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner grundsätzlich keine Gesamtwirkung zu. Eine Gesamtwirkung kann aber angenommen werden, wenn sich aus dem Vergleich ausdrücklich oder den Umständen nach ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH NJW 2012, 1071, Tz. 11 und 21 mwN.). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere lässt sich allein aus dem Umstand, dass nach Ziff. 4. des Vergleichs (Bl. 48 R d. BA) mit Zahlung der Vergleichssumme und der noch festzusetzenden Kosten sämtliche wechselseitigen Ansprüche erloschen sein sollten, nicht entnehmen, dass damit auch etwaige noch gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche abgegolten sein sollten (vgl. BGH aaO.). Ungeachtet dessen sind die Ansprüche der Klägerin gegen den Zeugen F mangels Zahlung schon nach dem Wortlaut von Ziff. 4. des Vergleichs bislang gerade nicht erloschen. cc) Bei der Bezifferung des Schadens ist hinsichtlich der einzelnen mit der Klage geltend gemachten Positionen zu differenzieren: (1) Die in der Zeit von Juli 2010 bis Augst 2011 nutzlos aufgewandten Unterbringungs- und Verpflegungskosten in Höhe von insgesamt 3.702,00 € (350,00 € für Juli/August 2010, je 250,00 € für September bis November 2010, je 286,00 € für Dezember 2010 bis Juni 2011 und je 300,00 € die Monate Juli und August 2011) lassen sich anhand der von der Klägerin in Kopie vorgelegten Rechnungen und Kontoauszüge (Anlagen A 7 und A 8) ohne weiteres nachvollziehen. Soweit die Beklagte bereits erstinstanzlich die Erforderlichkeit dieser Aufwendungen bestritten und geltend gemacht hat, insbesondere in den Monaten Mai bis Oktober sei die Unterbringung auf einer Weide ausreichend, wofür Kosten von maximal 100,00 € monatlich anfielen, ist nicht erkennbar, dass sich die von der Klägerin tatsächlich gezahlten Preise völlig außerhalb des üblichen Rahmens bewegen und offenkundig überhöht sind. Nur hierauf kommt es an (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1021 [1022]). Der Senat erachtet außerdem die für den gesamten mit der Klage geltend gemachten Zeitraum von Juni 2010 bis August 2011 angefallenen Unterbringungs- und Verpflegungskosten für ersatzfähig. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 war die streitgegenständliche Stute zum Zeitpunkt des Kaufs tatsächlich erst rund zweieinhalb Jahre alt und durfte deshalb zu diesem Zeitpunkt noch nicht geritten werden. Erst ab einem Alter von rund drei Jahren kam ein Anreiten in Betracht, mithin etwa ab Anfang 2011. Die Klägerin hatte die Stute demgegenüber vom Verkäufer F als vierjähriges und ausweislich des Untersuchungsprotokolls der Beklagten bereits gerittenes Reitpferd erworben. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn sie mit ihrer Klage begehrt, so gestellt zu werden, als sei das Pferd zum Zeitpunkt des Kaufs wenigstens rund dreieinhalb Jahre alt gewesen. Unter Berücksichtigung eines angemessen erscheinenden Zeitraums von rund sechs Monaten für das Anreiten ab Anfang 2011 befand es sich im August 2011 in vertragsgemäßem Zustand. (2) Im Übrigen sind – worauf der Senat bereits im Beschluss vom 04.07.2013 hingewiesen hat – Versicherungskosten in Höhe von 142,32 € und Tierarztkosten in Höhe von 640,17 € schlüssig dargelegt und nachgewiesen. Insgesamt ergibt sich mithin ein ersatzfähiger Schaden in Höhe 4.484,49 €. (3) Demgegenüber haftet die Beklagte aber nicht als (weitere) Gesamtschuldnerin neben dem Verkäufer F für diejenigen Kosten in Höhe von insgesamt 1.974,74 €, die durch dessen Inanspruchnahme in dem „Parallelverfahren“ vor dem AG Bad Oeynhausen (Az. 10 C 92/11) entstanden sind (vgl. BGH NJW 1990, 909 [910] sowie NJW 2003, 2980 [2981]). Auch insoweit ist die Klage daher abzuweisen. g) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist letztlich nicht verjährt. Die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten enthaltende Klausel, wonach die „Verjährungsfrist für eventuelle Haftungsansprüche gegen den Tierarzt“ sechs Monate beträgt, ist gem. § 309 Nr. 8 lit. b) ff) BGB unwirksam. Die stattdessen gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB geltende allgemeine dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB war zum Zeitpunkt der Klageerhebung Anfang Februar 2012 ersichtlich noch nicht abgelaufen und ist seitdem gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. 2. Zu den gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Folgeschäden gehören auch die für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH NJW 1986, 2243 [2244 f. mwN.]). Unter Zugrundelegung eines vom klägerischen Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 25.11.2010 angenommenen und nicht zu beanstandenden vorläufigen Gegenstandswerts in Höhe von 3.000,00 € (12 x 250,00 €, geschätzte Unterstell- und Verpflegungskosten für ein Jahr) sowie der üblichen 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale (Ziff. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 € und Umsatzsteuer (Ziff. 7008 VV RVG) ergeben sich 316,18 €. Soweit die Klägerin stattdessen Schadensersatz in Höhe von 428,64 € verlangt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche besonderen Umstände (vgl. hierzu die Anmerkung zu Ziff. 2300 VV RVG) den Ansatz einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr rechtfertigen sollen. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist der Beklagten am 29.02.2012 über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Der Zinslauf beginnt daher analog § 187 Abs. 1 BGB einen Tag später (vgl. Palandt/ Grüneberg , 72. Aufl. 2013, § 286 BGB, Rdnr. 35), also am 01.03.2012. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).