Beschluss
18 O 44/09
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 586 ZPO ist unzulässig, wenn die Monatsfrist nicht gewahrt ist.
• Die Wiederholung eines PKH-Antrags ist zulässig, jedoch unzulässig bei Rechtsmissbrauch, insbesondere wenn keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden.
• Rechtsmittelführungen, die lediglich eine abweichende rechtliche Würdigung bereits bekannter Sachverhaltsdarlegungen verlangen, begründen keinen neuen PKH-Antrag mit Aussicht auf Erfolg.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung von Wiedereinsetzungs- und erneuten PKH-Anträgen mangels Fristwahrung und wegen Rechtsmissbrauchs • Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 586 ZPO ist unzulässig, wenn die Monatsfrist nicht gewahrt ist. • Die Wiederholung eines PKH-Antrags ist zulässig, jedoch unzulässig bei Rechtsmissbrauch, insbesondere wenn keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden. • Rechtsmittelführungen, die lediglich eine abweichende rechtliche Würdigung bereits bekannter Sachverhaltsdarlegungen verlangen, begründen keinen neuen PKH-Antrag mit Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller begehrte ursprünglich Prozesskostenhilfe (PKH) mit Klageentwurf vom 10.03.2009 wegen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus einem Gutachten zur Prozessfähigkeit. Das Landgericht Bielefeld wies den PKH-Antrag durch Beschluss vom 15.02.2010 zurück; der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Hamm am 27.04.2010 zurückwies. Am 15.05.2013 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. hilfsweise erneute PKH, wobei er Verfahrensfehler und Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machte. Das Landgericht wertete die Eingabe als Versuch, das frühere PKH-Verfahren wiederaufzunehmen oder zugleich PKH neu zu beantragen. Es prüfte Fristfragen und die Frage eines Rechtsmissbrauchs bei Wiederholungsanträgen. • Wiederaufnahme: Selbst wenn Wiederaufnahme im PKH-Verfahren möglich wäre, hätte der Antragsteller die Monatsfrist des § 586 ZPO zu beachten; die beanstandeten Entscheidungen stammen aus 2010, der Wiedereinsetzungsantrag datiert von 2013, eine fristgerechte Kenntnisnahme ist nicht dargetan. • Fehlen neuer Tatsachen: Die geltend gemachten Einwände sind rein rechtlicher Natur und stellen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dar, die eine fristgerechte Wiederaufnahme rechtfertigen könnten. • Rechtsmissbrauch bei erneuter PKH: Die Wiederholung eines PKH-Antrags ist unzulässig, wenn keine neuen tatrelevanten oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die die Erfolgsaussichten ändern könnten; hier wiederholt der Antragsteller lediglich frühere rechtliche Vorbringen. • Rechtsgehört: Soweit der Antragsteller Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist nicht dargelegt, worin diese konkret bestanden haben soll; er hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und nutzte sie im Beschwerdeverfahren, das inhaltlich durch Landgericht und Oberlandesgericht geprüft wurde. • Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage: Die Vorgänge und die rechtliche Bewertung durch die Vorinstanzen lassen keine Aussicht auf einen für den Antragsteller günstigeren Entscheidungsstand erkennen; daher besteht keine Grundlage für erneute PKH. Der Antrag auf Wiedereinsetzung und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 15.05.2013 werden zurückgewiesen. Die Wiederaufnahme ist wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 586 ZPO bereits unzulässig, und ein erneuter PKH-Antrag ist wegen Rechtsmissbrauchs unbegründet, da keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen werden. Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat diese Möglichkeit genutzt; seine Einwände betreffen nur die rechtliche Würdigung, nicht aber neu aufgetretene Umstände. Aus diesen Gründen bestehen auch keine Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Klage; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.