Beschluss
9 W 41/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0717.9W41.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2013 (18 O 44/09) wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 03.06.2013 Bezug, von denen abzuweichen auch das ergänzende Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 11.06.2013 keinen Anlass gibt. 3 Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 839a BGB schlüssig dargelegt. Denn ein Schadensersatzanspruch nach § 839 a BGB setzte voraus, dass dem Antragsteller durch eine gerichtliche Entscheidung, die auf einem vorsätzlich oder grob fahrlässig erstellten unrichtigen Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen beruht, ein Schaden entstanden ist. Dass und aus welchen Gründen das seinerzeit erstattete Gutachten des Antragsgegners inhaltlich unrichtig ist und dies zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Antragsgegners beruht, lässt sich der ergänzenden Beschwerdebegründung, die im Wesentlichen die Verfahrensweise des Amtsgerichts beanstandet, nicht entnehmen. 4 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.