Beschluss
23 T 265/13
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2013:1017.23T265.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Betroffenen wird zurückgewiesen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Betroffene reiste am 25./26.11.2008 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der jedoch mit bestandskräftigen Bescheid vom 22.04.2009 zurückgewiesen wurde. Der in diesem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge enthaltenen und mit einer Abschiebeandrohung verbundenen Ausreiseaufforderung ist der Betroffene nicht nachgekommen. Die Abschiebeandrohung war seit dem 05.05.2009 vollziehbar. 4 Der Betroffene, der in zahlreichen Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten und mehrfach rechtskräftig verurteilt worden ist, war zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit, tauchte in der Folgezeit unter und war seit dem 14.09.2010 unbekannten Aufenthalts. Ein eingeleitetes Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapiers ergab, dass der Betroffene unter Verwendung der Aliaspersonalien „A. K.“ aufgetreten war. Er wurde jedoch von der georgischen Botschaft mit den im Rubrum genannten Personalien identifiziert und es wurde sodann ein entsprechendes Passersatzpapier ausgestellt. 5 Am 17.04.2013 wurde der Betroffene in C. bei einer Personenkontrolle von der Polizei vorläufig festgenommen. 6 Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2) und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen – insoweit wird auf das Protokoll vom 18.04.2013 (Bl. 41 f. d. A.) Bezug genommen – mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft angeordnet und die Dauer der Haft auf 5 Wochen bis zum 22.05.2013 begrenzt. 7 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 30.04.2013. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 23.05.2013, 28.06.2013 und 07.08.2013 (Bl. 63 f., 72 f. und 79 f. d. A.) Bezug genommen wird. 8 Der Betroffene ist am 30.04.2013 in sein Heimatland abgeschoben worden. Er begehrt nunmehr die Feststellung, dass die angefochtene Haftanordnung rechtswidrig war. 9 II. 10 Die Beschwerde ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58 Abs. 1, 415, FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt. Sie ist auch nach Erledigung der Haftanordnung wegen der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung weiterhin zulässig (§ 62 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FamFG). 11 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, da die Haftanordnung rechtmäßig erfolgt ist. 12 Der Haftantrag war zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 FamFG und enthält insbesondere auch hinreichende Angaben zur erforderlichen Durchführbarkeit und Dauer der Abschiebungshaft. Die Beteiligte zu 2) hat insoweit ausgeführt, es lägen Passersatzpapiere für den Betroffenen vor und eine Haftdauer von bis zu 5 Wochen sei erforderlich, weil diese Zeit voraussichtlich benötigt werde, um die Abschiebung zu organisieren und durchzuführen. Es müsse ein Abschiebungsersuchen an das für Luftabschiebungen zuständige Landeskriminalamt gerichtet werden. Von dort müsse ein Flug gebucht und die Zuführung des Betroffenen zur Bundespolizeidienststelle des Flughafens sowie die erforderliche Begleitung organisiert werden. Wegen der bekannten Drogenabhängigkeit und der zahlreichen strafrechtlichen Belastungen des Betroffenen seien ferner seine Reisefähigkeit und das Erfordernis einer ärztlichen Begleitung sowie einer Sicherheitsbegleitung zu prüfen. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die nach § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und 5 FamFG vorgeschriebene Begründung (vgl. BGH, FGPrax 2013, 130; 2012, 227). Denn er lässt ohne weiteres erkennen, dass eine Abschiebung nach Georgien kurzfristig möglich war und lediglich deren Organisation aus den genannten Gründen und Besonderheiten eine Vorlaufzeit von etwa noch 5 Wochen erforderte. 13 Der Haftantrag ist dem Betroffenen ausweislich des Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts vom 18.04.2013 vor seiner persönlichen Anhörung auch bekannt gegeben, übersetzt und ausgehändigt worden. Dies genügte den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Wahrung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör (vgl. BGH, Beschluss v. 19.09.2012 – V ZB 60/12). Unschädlich ist dagegen, dass aufgrund der entsprechenden Erklärung des Betroffenen auf die Übersetzung der im Haftantrag aufgeführten Strafverfahren und den dazu aufgeführten Einzelheiten verzichtet worden ist. Denn der Betroffene hatte aufgrund der Aushändigung des Haftantrags die Möglichkeit, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen und zu den entsprechenden Angaben der Ausländerbehörde Stellung zu nehmen. 14 Die Haftanordnung ist nach § 422 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aufgrund der entsprechenden Anordnung mit der Bekanntgabe im Anhörungstermin auch sofort wirksam geworden. Die ordnungsgemäße Bekanntgabe an den Betroffenen ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts vom 18.04.2013. Danach wurde der Haftbeschluss verkündet, dem Betroffenen übersetzt und ihm zudem eine Ausfertigung ausgehändigt. Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nebst Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung war gerechtfertigt, da aus den unten ausgeführten Gründen anderenfalls zu befürchten war, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen werde (§ 427 Abs. 1 FamFG). 15 Es ist ferner auch die vorgeschriebene Unterrichtung der konsularischen Vertretung des Heimatlandes des Betroffenen vorgenommen worden. Diese ist unmittelbar nach der Haftanordnung mit dem an die Botschaft von Georgien in Berlin gerichteten Schreiben des Amtsgerichts vom 18.04.2013 erfolgt. 16 Die Anordnung der Sicherungshaft war nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gerechtfertigt. 17 Der Betroffene war gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG abzuschieben, da er vollziehbar ausreisepflichtig war und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erschien. Der Betroffene war nämlich nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). 18 Die Ausreisepflicht war gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG auch vollziehbar, da der Betroffene die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr besaß, nachdem durch den Bescheid vom 22.04.2009 sein Asylantrag bestandskräftig abgelehnt worden und die ihm gesetzte Ausreisefrist abgelaufen war. Der Bescheid vom 22.04.2009 ist dem Betroffenen auch ordnungsgemäß zugestellt worden. Diese Frage ist im Haftverfahren zu prüfen, da die Zustellung eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausweisungsverfügung ist, ohne die die Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG fortbesteht und der Betroffene nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.4.2006, I-3 Wx 85/05). Nach dem vorgelegten Empfangsbekenntnissen (Bl. 68, 69 d. A.) besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Betroffene den Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2009 nebst den weiteren aufgeführten Unterlagen am 27.04.2009 erhalten und dies mit seiner unter Verwendung seines Aliasnamens gegebenen Unterschrift bestätigt hat. 19 Mit zutreffenden Gründen – die mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen werden und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – hat das Amtsgericht unter Verweis auf die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und Belastungen des Betroffenen und sein bisheriges Verhalten (keine Bemühungen zur freiwilligen Ausreise, Untertauchen, Verwendung falscher Personalien) den Verdacht für begründet erachtet, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will. 20 Die Anordnung der Abschiebehaft war nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzulässig. Denn es stand nicht fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann. Vielmehr lagen nach der Mitteilung der Beteiligten zu 2) die notwendigen Ausreisedokumente vor und die Abschiebung konnte kurzfristig erfolgen, was durch den tatsächlichen Geschehensablauf bestätigt worden ist. 21 Die Anordnung der Sicherungshaft ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Betroffene hatte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Gegen die Annahme, dass der Betroffene sich der Abschiebung nicht entziehen will, sprach bereits der Umstand, dass er nach Ablauf der Ausreisfrist untergetaucht war, um nicht ausreisen zu müssen. Nach seinen Angaben bei der Anhörung wollte er zudem nicht in sein Heimatland zurückkehren. Er war ferner ohne festen Wohnsitz. 22 Das erforderliche Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaften mit der Abschiebung gem. § 72 Abs. 4 AufenthG war hier nur erforderlich, soweit zum Zeitpunkt der Haftanordnung noch staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren oder gerichtliche Strafverfahren anhängig waren (vgl. BGH, FGPrax 2011, 144). Hinsichtlich solcher Verfahren lagen die entsprechenden Erklärungen der Staatsanwaltschaften I. und C. vor (vgl. Bl. 21, 22, 24, 27- 30 u. 75 d. A.). Die im Haftantrag aufgeführten übrigen Verfahren waren dagegen entweder durch Urteile oder Strafbefehle abgeschlossen oder durch eine Einstellung nach § 154 StPO beendet, weshalb ein Einvernehmen gem. § 72 Abs. 4 AufenthG insoweit entbehrlich war. 23 Die Haftanordnung musste nicht bis zur Vorlage der vollständigen Ausländerakte zurückgestellt werden. Diese soll dem Gericht zwar nach § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG mit der Antragstellung vorgelegt werden und ist regelmäßig auch notwendige Grundlage der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft; etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der unter Beiziehung der Ausländerakte festzustellende Sachverhalt aus den vorgelegten Teilen vollständig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen (BGH, FGPrax 2011, 144). Dies war hier der Fall. Die Beteiligte zu 2) hatte den maßgeblichen Sachverhalt in ihrem Antrag dargelegt und dessen wesentliche Teile, insbesondere die Angaben zur Ausreisepflicht, mit Kopien des maßgeblichen Bescheids und den entsprechenden Empfangsbekenntnissen unterlegt. Ferner wurden die erforderlichen Einverständniserklärungen der Staatsanwaltschaften I. und C. dar- und vorgelegt. Dass das Amtsgericht oder die Kammer den übrigen Teilen der Ausländerakte weitere entscheidungserhebliche Informationen hätte entnehmen können, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 24 Soweit der Betroffene beanstandet, die Ausländerakten seien seinem Verfahrensbevollmächtigten trotz Anforderung nicht in dessen Büro übersandt worden, weshalb er die Beschwerde nicht weitergehend habe begründen können, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor. Denn die Beteiligte zu 2) hat die Einsicht in ihrer Behörde angeboten. Eine Übersendung hat die Beteiligte zu 2) abgelehnt. An diese Entscheidung ist die Kammer gebunden, da selbst bei einer Beiziehung der Akte durch die Kammer über die Einsicht allein die aktenführende Behörde nach den jeweils geltenden Verfahrensvorschriften (VwVfG) zu entscheiden hat (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 13, Rdnr. 54a). Eine Einsichtnahme am Sitz der Ausländerbehörde war aufgrund der Entfernung zwischen der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen und dem Sitz der Beteiligten zu 2) auch zumutbar (einfache Entfernung ca. 66 Km). 25 Ob die JVA D. eine geeignete Haftanstalt für den Vollzug der Abschiebungshaft war, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung grundsätzlich ohne Belang, zumal der Vollzug der Haft in einer bestimmten Anstalt nicht Gegenstand der angefochtenen Haftanordnung ist. Auch der Verweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2013 (V ZB 40/11) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Danach muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG verlangt insoweit eine hinreichende Trennung der Abschiebungshäftlinge von Strafgefangenen und möglicherweise auch eine generelle Unterbringung in speziellen Einrichtungen für Abschiebungshäftlinge ohne einen Rückgriff auf gewöhnliche Strafanstalten. Diese Erfordernisse waren hier jedoch gegeben, da nach der vorgelegten Bescheinigung der JVA J. vom 04.01.2013 die Vorgaben der o. g. Richtlinie in der Abteilung M., in der der Betroffene bis zu seiner Abschiebung untergebracht war, erfüllt werden. Hierbei handelt es sich um eine speziell für Abschiebungshäftlinge konzipierte Einrichtung, in der eine Unterbringung von Männern und Frauen in verschiedenen Gebäuden erfolgt und auch eine Trennung von Strafgefangenen gewährleistet ist. Letztere werden dort nicht untergebracht, sondern lediglich zeitweise als Hausarbeiter eingesetzt, wobei eine ständige und unmittelbare Überwachung durch Vollzugsbedienstete gewährleistet und damit einem unkontrollierten und ungeschützten Kontakt zu Abschiebungshäftlingen vorgebeugt ist. Gleiches gilt auch für die JVA D., in der der Betroffene nach seiner Festnahme bis zu der am 22.04.2013 erfolgten Verlegung in die JVA J. untergebracht war. 26 Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte, kam die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO). 27 Rechtsmittelbelehrung: 28 Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.