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Beschluss

23 T 758/13

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2014:0203.23T758.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Betroffene reiste am 24.05.2005 zum Zwecke der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis, die letztmalig am 27.05.2010 bis zum 26.05.2012 verlängert wurde. Ende 2012 wurde er von Amts wegen abgemeldet, da er unbekannten Aufenthalts war. Am 15.05.2013 stellte er einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und teilte der Ausländerbehörde mit, dass er sich in Italien aufgehalten habe und von dort am 08.05.2013 erneut in das Bundesgebiet eingereist sei, weil er wieder Kontakt zu seiner in C. lebenden geschiedenen Frau und seinen Kindern aufbauen wolle. Mit Bescheid vom 02.08.2013 wurde der Antrag auf Wiedererteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik spätestens in einem Monat zu verlassen und ihm zugleich die Abschiebung angedroht. Da der Betroffene unbekannten Aufenthalts war, konnte ihm der Bescheid erst am 25.08.2013 bei seiner vorläufigen Festnahme am E.er Hauptbahnhof ausgehändigt werden. Am 28.08.2013 teilte der Betroffene der Ausländerbehörde mit, er wolle ausreisen und erhielt vom Sozialamt Barmittel zum Kauf eines Bustickets. Er reiste jedoch nicht aus, sondern tauchte unter. Am 01.10.2013 wurde er in L. aufgegriffen. Am 02.10.2013 wurde er bei einer Vorsprache in der Ausländerbehörde vorläufig festgenommen. 4 Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 3) und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen – insoweit wird auf das Protokoll vom 02.10.2013 (Bl. 5 d. A.) Bezug genommen – mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft angeordnet und die Dauer der Haft auf 3 Monate begrenzt. 5 Der Beteiligte zu 2) hat am 24.10.2013 die Aufhebung der Haftanordnung und die Feststellung deren Rechtswidrigkeit beantragt. Der Betroffene ist am 26.11.2013 in sein Heimatland abgeschoben worden. 6 Mit Beschluss vom 29.11.2013 hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 05.12.2013, mit der weiterhin die Feststellung begehrt wird, dass die angefochtene Haftanordnung rechtswidrig war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 31.10.2013, 13.12.2013 und 14.12.2013 (Bl. 15 f., 49 f. und 52 f. d. A.) Bezug genommen wird. 7 II. 8 Die Beschwerde ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58 Abs. 1, 415, FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt. Sie ist auch nach Erledigung der Haftanordnung wegen der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung weiterhin zulässig (§ 62 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FamFG). 9 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, da die Haftanordnung rechtmäßig erfolgt ist. 10 Der Haftantrag war zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 FamFG und enthält insbesondere auch hinreichende Angaben zur erforderlichen Durchführbarkeit und Dauer der Abschiebungshaft. Die Beteiligte zu 3) hat insoweit ausgeführt, es liege ein abgelaufener Nationalpass des Betroffenen vor, weshalb nach Auskunft der zuständigen zentralen Ausländerbehörde in E. innerhalb von 3 Monaten gültige Passersatzpapiere für den Betroffenen beschafft und die Abschiebung organisiert und durchgeführt werden könne. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die nach § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und 5 FamFG vorgeschriebene Begründung (vgl. BGH, FGPrax 2013, 130; 2012, 227). Denn er lässt ohne weiteres erkennen, dass eine Abschiebung nach Albanien kurzfristig möglich war und lediglich deren Organisation aus den genannten Gründen eine geringe Vorlaufzeit erforderte. Tatsächlich ist die Abschiebung dann auch innerhalb von 8 Wochen erfolgt. 11 Die Haftanordnung ist nach § 422 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aufgrund der entsprechenden Anordnung mit der Bekanntgabe im Anhörungstermin auch sofort wirksam geworden. Die ordnungsgemäße Bekanntgabe an den Betroffenen ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts vom 02.10.2013. Danach wurde der Haftbeschluss verkündet und dem Betroffenen zudem eine Ausfertigung ausgehändigt. Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nebst Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung war gerechtfertigt, da aus den unten ausgeführten Gründen anderenfalls zu befürchten war, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen werde (§ 427 Abs. 1 FamFG). 12 Nach dem Anhörungsprotokoll vom 02.10.2013 und dem entsprechenden Vermerk des Protokollführers ist ferner auch die vorgeschriebene Unterrichtung der konsularischen Vertretung des Heimatlandes des Betroffenen angeordnet und durchgeführt worden. 13 Die Anordnung der Sicherungshaft war nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG gerechtfertigt. 14 Der Betroffene war gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG abzuschieben, da er vollziehbar ausreisepflichtig war und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erschien. Der Betroffene war nämlich nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist und zudem mittellos (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 und 4 AufenthG). 15 Die Ausreisepflicht war gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch vollziehbar, da der Betroffene im Mai 2013 aus Italien unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist. Denn er besaß die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr, nachdem die zuletzt erfolgte Verlängerung am 26.05.2012 abgelaufen und durch den nicht angefochtenen Bescheid vom 02.08.2013 sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig abgelehnt worden war. 16 Der Bescheid vom 02.08.2013 ist dem Betroffenen auch ordnungsgemäß zugestellt worden. Diese Frage ist im Haftverfahren zu prüfen, da die Zustellung eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausweisungsverfügung ist, ohne die der Betroffene nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.4.2006, I-3 Wx 85/05). Nach dem vorgelegten Empfangsbekenntnis (Bl. 55 d. A.) besteht für die Kammer jedoch kein Zweifel, dass der Betroffene den Bescheid am 25.08.2013 erhalten und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. 17 Schließlich war die Ausreisefrist abgelaufen und der Betroffene hat seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Entgegen der bei der Vorsprache am 28.08.2013 gegebenen Zusage ist der Betroffene nicht freiwillig ausgereist, sondern untergetaucht und am 13.09.2013 in E. aufgegriffen worden. Der Aufforderung zu einer erneuten Vorsprache bei der Beteiligten zu 3) ist er nicht nachgekommen, sondern bis zu seiner am 01.10.2013 erfolgten vorläufigen Festnahme in L. erneut untergetaucht. 18 Der Betroffene ist somit entgegen seinen mehrfachen Zusagen nach Ablauf der Ausreisefrist nicht freiwillig ausgereist, sondern untergetaucht, um nicht ausreisen zu müssen. Barmittel, die er zur Finanzierung der Ausreise erhalten hatte, hat er anderweitig verwendet. Er verfügte über keinen festen Wohnsitz und hat mehrfach den Aufenthaltsort gewechselt und sich an verschiedenen Orten im Bundesgebiet aufgehalten, ohne die Ausländerbehörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese Umstände rechtfertigten die Annahme, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wollte und begründeten daher zusätzlich den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG. 19 Die Anordnung der Abschiebehaft war nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzulässig. Denn es stand nicht fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann. Vielmehr konnten nach der Mitteilung der Beteiligten zu 3) die notwendigen Ausreisedokumente kurzfristig beschafft und die Abschiebung sodann zeitnah durchgeführt werden, was durch den tatsächlichen Geschehensablauf bestätigt worden ist. 20 Die Anordnung der Sicherungshaft ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Betroffene hatte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Vielmehr war aus den ausgeführten Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will. 21 Das erforderliche Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaften mit der Abschiebung gem. § 72 Abs. 4 AufenthG war hier nur erforderlich, soweit noch staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren oder gerichtliche Strafverfahren anhängig waren. Dies war jedoch nicht der Fall, da das nach dem Aufgreifen des Betroffenen eingeleitete Ermittlungsverfahren nach Mitteilung der Beteiligten zu 3) von der zuständigen Staatsanwaltschaft Dortmund bereits am 24.10.2013 eingestellt worden war. 22 Ein Verstoß der Beteiligten zu 3) gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich. Der Betroffene wurde nach seiner Inhaftierung am nächsten Werktag in der Haftanstalt aufgesucht und ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers aufgenommen. Dieses wurde umgehend an die albanischen Behörden weitergeleitet und nach der Ausstellung eines Passersatzpapiers wurde umgehend ein Flug gebucht und die Abschiebung durchgeführt. 23 Ob die JVA A. eine geeignete Haftanstalt für den Vollzug der Abschiebungshaft war, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung grundsätzlich ohne Belang, zumal der Vollzug der Haft in einer bestimmten Anstalt nicht Gegenstand der angefochtenen Haftanordnung ist. Auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2013 (V ZB 40/11) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Danach muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG verlangt insoweit eine hinreichende Trennung der Abschiebungshäftlinge von Strafgefangenen und möglicherweise auch eine generelle Unterbringung in speziellen Einrichtungen für Abschiebungshäftlinge ohne einen Rückgriff auf gewöhnliche Strafanstalten. Diese Erfordernisse waren hier jedoch gegeben, da nach der vorgelegten Bescheinigung des Leiters der JVA A. vom 06.11.2013 dort die Vorgaben der o. g. Richtlinie erfüllt werden. Es handelt sich nämlich um eine speziell für Abschiebungshäftlinge konzipierte Einrichtung, in der eine Unterbringung von Männern und Frauen in verschiedenen Gebäuden erfolgt und neben der baulichen Trennung auch im Rahmen von Freistunden und Veranstaltungen durch organisatorische Maßnahmen eine strikte Trennung von Strafgefangenen gewährleistet ist. Die Inhaftierung erfolgt nach einem kurzen Zugangsverfahren in offenen Abteilungen, in der auch nicht überwachte Telefonate und eine Internetnutzung möglich sind. Wie gerichtsbekannt ist, werden den Abschiebehäftlingen umfangreiche Besuchsmöglichkeiten eingeräumt, wobei die Besuche der Straf- und Abschiebehäftlinge in voneinander getrennten Bereichen der Besuchsabteilung stattfinden und durch eine ständige und unmittelbare Überwachung eine Kontaktaufnahme zwischen den Haftarten ausgeschlossen ist. 24 Ob die Abschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wurde oder ein Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bestand, kann dahin stehen. Dies haben ausschließlich die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte zu prüfen (BayObLGZ 1993, 311, 313; OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 811, 812, KG NVwZ 1997, 516). Die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind infolge der gerichtsverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nicht befugt, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Ausländerbehörde zu überprüfen. 25 Rechtsmittelbelehrung: 26 Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.