Beschluss
23 T 206/16
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2016:0704.23T206.16.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts B. vom 16.03.2016 rechtswidrig war.
Gerichtskosten für das Verfahren 1. und 2. Instanz werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Auslagen, die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen sind, trägt die Beteiligte zu 2).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§§ 61 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 2 GNotKG).
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts B. vom 16.03.2016 rechtswidrig war. Gerichtskosten für das Verfahren 1. und 2. Instanz werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Auslagen, die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen sind, trägt die Beteiligte zu 2). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§§ 61 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 2 GNotKG). G r ü n d e : Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2. vom 16.03.2016 und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 16.03.2016, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2, 5 AufenthG längstens bis zum 06.04.2016 angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 18.03.2016, die sowohl vor als auch nach Einsichtnahme in die beigezogene Ausländerakte begründet wurde und die für den Fall der Abschiebung des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtet wurde, hat die Beteiligte zu 2. schriftlich Stellung genommen. Der Beteiligte wurde am 05.04.2016 in das Kosovo abgeschoben. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 62 FamFG auch nach Abschiebung des Betroffenen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung statthaft. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Haftanordnung war rechtswidrig. Das Amtsgericht hat seiner Pflicht zu einer eigenverantwortlichen Sachaufklärung nicht in dem von der Verfassung gebotenen Umfang genügt, weil nicht hinreichend untersucht wurde, ob der Beschwerdeführer vollziehbar ausreisepflichtig war. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung; zulässig ist ein Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer. Eine eigenverantwortliche Prüfung, ob der Beteiligte zu 1. vollziehbar ausreisepflichtig war, war dem Amtsgericht auf Grundlage der ihm durch die Beteiligte zu 2. vorgelegten Unterlagen verwehrt. In dem Antrag der Beteiligten zu 2. vom 16.03.2016 waren Darlegungen, aus welchen sich die zweifelsfreie Ausreisepflicht des Beteiligten zu 1. ergab, nicht in hinreichendem Umfang enthalten; aber selbst die Einsichtnahme in die Akte der Ausländerbehörde hätte insoweit nicht weiter geholfen, weil die insoweit wesentlichen Seiten in Kopie dem Haftantrag beigefügt waren. Zwar wurde die erste Seite des den ersten Asylantrag des Betroffenen ablehnenden Bescheids vom 03.03.2015 beigefügt. Weder hieraus noch aus der weiteren vorgelegten Unterlage ergibt sich allerdings, ob und in welcher Form eine Bekanntgabe an den Beschwerdeführer erfolgt ist. So fehlen Dokumente wie etwa eine Zustellungsurkunde oder ein Vermerk über die Anschrift, unter der die Zustellung erfolgt oder versucht worden ist. Insbesondere weil die Beteiligte in ihrem Haftantrag dargestellt hat, dass der Betroffene der Aufforderung zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde Düsseldorf nicht nachgekommen war, sondern in die Illegalität untergetaucht war und er daher zur Festnahme zwecks Abschiebung ausgeschrieben worden war, hätte die Annahme einer wirksamen Zustellung – bei unbekanntem Aufenthalt – näherer Erläuterungen bedurft. Zweifel an einer Ausreisepflicht ergeben sich insbesondere gerade auch aus dem Vermerk des Bundesamtes fürMigration und Flüchtlinge vom 27.03.2015, wonach der Bescheid über die Ablehnung des Asylantrages „zugestellt wurde/als zugestellt am 05.03.2015 gelte“. Damit blieb völlig offen, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von einer Zustellung oder einer Zustellungsfiktion ausging und aufgrund welcher Tatsachen es zu seiner Annahme gelangte (vgl. zu den strengen Anforderungen: BVerfG, Beschluss vom 09.02.2012, 2 BvR 1064/10; NdsRPfl 2012, 182). Anhaltspunkte für die Klärung dieser Fragen lassen sich weder den dem Amtsgericht vorgelegten Dokumenten noch der Ausländerakte entnehmen. Daher hätte für das Amtsgericht ein Anlass zu weiteren Nachforschungen bestanden, - und dies, obwohl wegen der Inhaftnahme des Beteiligten zu 1. eine Eilbedürftigkeit bestand und aus Sicht der Beteiligten zu 2. infolge des monatelangen Abtauchens des Beteiligten zu 1. in die Illegalität gerade eine Fluchtgefahr bzw. die weitere Vermeidung der Abschiebung sich als durchaus naheliegend darstellte. Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 2. kann auch nicht aus der Stellung eines Asylfolgeantrages vom 17.03.2016 geschlossen werden, dass dem Beteiligten zu 1. der erste zurückweisende Bescheid vom 03.03.2015 (damals) zugegangen sein musste; dieser Schluss lässt sich aus der Stellung des Asylfolgeantrages einen Tag nach der richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Bielefeld, der der ablehnende Bescheid vom 03.03.2015 zugrunde lag, gerade nicht ziehen. Dahinstehen kann letztlich, ob der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die beteiligte Behörde (vgl. § 430 FamFG) zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Gerichtsgebühren im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren sind nicht zu erheben. Da die Haftanordnung rechtwidrig war, wären der Beteiligten zu 2. aus den vorgenannten Gründen auch die Gerichtskosten aufzuerlegen. Da diese jedoch Kostenfreiheit genießt, sind Gerichtskosten nach § 81 Abs. 1 S. 2 GNotKG nicht zu erheben, da die ansonsten nach § 23 Nr. 15 GNotKG bestehende Kostenhaftung des Betroffenen unbillig wäre. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben (§ 70 Abs. 1, 3 Satz 2 FamFG).