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Beschluss

9 T 220/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:1122.9T220.17.00
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Tenor

Auf Antrag des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 15.03.2017 ihn in seinen Rechten verletzt hat und die Freiheitsentziehung im Zeitraum vom 20.02.2017 bis 22.02.2017 rechtswidrig war.

Die Gerichtskosten beider Instanzen trägt der Kreis M. Die notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 1.) trägt dieser selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 15.03.2017 ihn in seinen Rechten verletzt hat und die Freiheitsentziehung im Zeitraum vom 20.02.2017 bis 22.02.2017 rechtswidrig war. Die Gerichtskosten beider Instanzen trägt der Kreis M. Die notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 1.) trägt dieser selbst. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1.) reiste erstmals am 17.05.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31.05.2013 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 19.11.2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) diesen Asylantrag ab, setzte eine Ausreisefrist von einer Woche und drohte die Abschiebung an. Ausweislich der Abschlussmitteilung des BAMF vom 13.01.2016, Bl. 17 der Akte, wurde der „Bescheid vom 18.11.2015“ am 24.11.2015 „zugestellt/gilt als zugestellt“. In den Jahren 2014 und 2015 verbüßte der Beteiligte zu 1.) eine Haftstrafe bezüglich diverser Diebstahlsdelikte (Urteil des Amtsgerichts Detmold, 3 Ls-42 Js 590/14-302/14). Während einer Befragung durch einen Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde Köln in der JVA Wuppertal-Ronsdorf gab der Beteiligte zu 1.) zu, dass er entgegen seiner Behauptung im Asylverfahren tatsächlich algerischer Staatsangehöriger sei. Während des Asylverfahrens und nach Ablehnung seines Asylantrags tauchte der Beteiligte zu 1.) immer wieder unter. Er erschien kaum pünktlich zur Verlängerung seines Ausweises und war in der ihm zugewiesenen Unterkunft selten anzutreffen. Am 25.05.2016 stellte der Beteiligte zu 1.) einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 04.07.2016 lehnte das BAMF auch diesen Asylfolgeantrag ab. In dem Bescheid wurde dem Beteiligten zu 1.) erneut die Abschiebung angedroht. Ferner wurde eine Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung gesetzt. Am 09.01.2017 wurde der Beteiligte zu 1.) aus der Strafhaft entlassen. Sein Aufenthalt, war der Beteiligten zu 2.) nicht bekannt. Am 13.01.2017 wurde der Beteiligte zu 1.) im Rahmen einer Personenkontrolle am Bahnhof I durch die Polizei aufgegriffen und in Gewahrsam genommen. Mit Schreiben vom 13.01.2017 hat die Beteiligte zu 2.) die Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 62 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1, 2, 3 und 6 des AufenthaltsG längstens bis zum 10.03.2017 beantragt. Zur Begründung des Antrags wird auf Bl. 1-25 der Akte Bezug genommen. Nach vorheriger Anhörung des Beteiligten zu 1.) hat das Amtsgericht Hamm mit Beschluss vom 13.01.2017 antragsgemäß Sicherungshaft bis zum 10.03.2017 gemäß § 62 Abs. 2 AufenthaltsG angeordnet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 13.01.2017, Bl. 27-28 der Akte, Bezug genommen. Ebenso wird auf das Anhörungsprotokoll vom 17.01.2017, Bl. 26 der Akte, verwiesen. Mit Schriftsatz vom 20.02.2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Beteiligte zu 1.) beantragt, die Haft gemäß § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und im Falle einer Haftentlassung festzustellen, dass der Haftbeschluss vom 13.01.2017 ihn in seinen Rechten verletzt hat (§ 62 FamFG). Zur Begründung führt er aus, dass bereits der Haftantrag unzulässig sei, schwerwiegende Verfahrensfehler vorlägen und im Übrigen auch ein Haftgrund nicht bestünde. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Begründung, Bl. 45-51 der Akte, verwiesen. Mit Beschluss vom 15.03.2017 hat das Amtsgericht Hamm den Antrag vom 20.02.2017 zurückgewiesen (Bl. 61 der Akte). Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1.) am 31.03.2017 zugestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1.) mit seiner Beschwerde vom 10.04.2017. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Begründung des Haftaufhebungsantrages Bezug genommen. Nach teilweiser Antragsrücknahme mit Schriftsatz vom 25.10.2017 begehrt der Beteiligte zu 1.) nunmehr allerdings nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung für den Zeitraum vom 20.02.2017 bis 22.02.2017. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Nichtabhilfebeschluss vom 11.04.2017 dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. Die Entscheidung wurde mit Kammerbeschluss vom 16.10.2017 der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. II. 1. Die Beschwerde ist als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG statthaft und zulässig. Die Erledigung der Hauptsache ist vorliegend durch die Haftentlassung zum Zwecke der Abschiebung des Beteiligten zu 1.) am 22.02.2017 eingetreten. Der Haftaufhebungsantrag ist zwei Tage zuvor, am 20.02.2017, bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.02.2017, mit welchem die Sicherungshaft angeordnet wurde, bereits gemäß § 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG abgelaufen. Da der Beteiligte zu 1.) kein Rechtsmittel gegen den Anordnungsbeschluss vom 13.01.2017 eingelegt hat, obwohl ihm dies möglich war - eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung war enthalten -, kann im Rahmen des Haftaufhebungsverfahrens nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung von dem Zeitpunkt ab Einlegung des Haftaufhebungsantrags an geltend gemacht werden. Das Feststellungsinteresse folgt aus der behaupteten schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Beteiligten zu 1.) 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Beteiligte zu 1.) wurde durch die Haftanordnung für den Zeitraum 20.02.2017 bis 22.07.2017 in seinen Rechten verletzt, weil die Haftanordnung auf einem unzulässigen Haftantrag beruhte und das Amtsgericht seinen Amtsermittlungspflichten nicht nachgekommen ist. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 18.12.2014, V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN). Vorliegend fehlt es an einer Darlegung der zweifelsfreien Ausreisepflicht. Gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Maßgeblich für die Prüfung der Vollziehbarkeit sind folglich die Umstände der Zustellung, wie etwa eine Zustellungsurkunde oder ein Vermerk über die Anschrift, unter der die Zustellung erfolgt oder versucht worden ist (vgl. LG Bielefeld, Beschluss vom 04.07.2016, 23 T 206/16, juris Rn. 8). Eine eigenverantwortliche Prüfung, ob der Beteiligte zu 1.) vollziehbar ausreisepflichtig war, war dem Amtsgericht auf Grundlage der ihm durch die Beteiligte zu 2.) vorgelegten Unterlagen verwehrt. In dem Antrag der Beteiligten zu 2.) vom 13.01.2017 heißt es hinsichtlich des ablehnenden Asylbescheids vom 19.11.2015 lediglich, dass dieser seit dem 02.12.2015 bestandskräftig gewesen sei. Die Angabe dieses rechtlichen Prüfungsergebnisses genügt nicht. Um der Pflicht zur eigenständigen Prüfung nachkommen zu können, wäre weiterer Vortrag erforderlich gewesen. Zwar ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Abschlussverfügung des BAMF vom 13.01.2017, dass die Asylentscheidung auf dem Beschluss vom 18.11.2016 beruhe und dieser am 24.11.2015 „zugestellt wurde/als zugestellt gilt“. Allerdings bleibt damit offen, ob nun eine Zustellung erfolgt ist oder ob das BAMF von einer Zustellfiktion ausging. Abgesehen davon, dass in der Verfügung von einem Bescheid vom 18.11.2015 die Rede ist, während der hier maßgebliche Bescheid vom 19.11.2015 datiert, hätte die Frage der Vollziehbarkeit insbesondere angesichts des Umstands, dass die Beteiligte zu 2.) vorgetragen hat, dass der Beteiligte zu 1.) schon während des Asylverfahrens immer wieder untergetaucht und in der ihm zugewiesenen Unterkunft nur selten anzutreffen gewesen sei, näher erläutert werden müssen. Anhaltspunkte für die Klärung dieser Frage ergeben sich weder aus dem Antrag noch aus dem Akteninhalt. Auch auf Nachfrage der Kammer hat die Beteiligte zu 2.) keinen Zustellnachweis vorlegen können. Eine Heilung des unzulässigen Haftantrags käme aber nach Erledigung der Hauptsache ohnehin nicht mehr in Betracht, weil die hierzu erforderliche Anhörung nicht mehr durchgeführt werden kann. 3. Die Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen und beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 83 Abs. 2, 430 FamFG. Sie berücksichtigt insbesondere, dass der Beteiligte zu 1.) seinen ursprünglich mit der Beschwerde verbundenen Feststellungsantrag ab Haftbeginn am 13.01.2017 zurückgenommen und diesen nur noch auf den Zeitraum vom 20.-22.02.2017 beschränkt hat. Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.