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Urteil

21 S 72/16

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2017:0322.21S72.16.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.04.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen, Az.: 18 C 415/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.04.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen, Az.: 18 C 415/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.910,- € für den Weichwasserautomaten aus § 433 Abs. 2 BGB, Zug um Zug gegen dessen Übergabe und Übereignung, zu. Zwar ist zwischen den Parteien am 06.09.2015 auf dem „Blasheimer Markt“ in Lübbecke ein Kaufvertrag über einen eckstein-Weichwasserautomaten Typ 120-3 nebst Zubehör zustande gekommen. Der Beklagte hat jedoch seine Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages mit Schreiben vom 21.09.2015 wirksam widerrufen, so dass er an diese gem. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB nicht mehr gebunden ist. Dem Beklagten steht gem. §§ 312g, 355 BGB i.V.m. § 312 b BGB ein Widerrufsrecht zu, da es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne von § 312b BGB handelt. Nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche Verträge, die bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Geschäftsräume sind nach der Definition des § 312b Abs. 2 S. 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB sind durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtline und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I, S.3642) neu gefasst worden. Dieses Gesetz setzt die Verbraucherrechterichtline des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 (2011/83/EU) um. In Ziffer 22 der Erwägungsgründe der Richtlinie ist ausgeführt: „Als Geschäftsräume sollten alle Art von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt.“ Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie hat der Gesetzgeber allgemein angenommen, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise psychisch unter Druck steht oder ein Überraschungsmoment besteht. Eine solche Situation liege beispielsweise nicht vor, wenn der Verbraucher auf einem Wochenmarkt einkaufe, auf welchem regelmäßig dieselben Händler ihre Marktstände aufbauen und für einen Wochenmarkt typische Ware verkaufen. Sie kann aber dann vorliegen, wenn dem Verbraucher überraschend fachfremde, nicht mit dem Thema der Messe oder Ausstellung im Zusammenhang stehende Waren angeboten werden (vgl. RegE des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtline und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drs. 17/13951, Seite 50). Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei, ob der Verbraucher mit Waren der jeweiligen Art auf dem betreffenden Markt oder der betreffenden Messe rechnen muss oder ob insoweit ein Überraschungsmoment vorliegt (vgl. auch OLG Karlsruhe Urteil vom 10.06.2016, 4 U 217/15; LG Freiburg Urteil vom 22.10.2015, 14 O 176/15; Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 312b Rdnr. 11). Es wird daher angenommen, das Merkmal der ständigen bzw. gewöhnlichen Ausübung funktional zu interpretieren. Die Dauer der Tätigkeit sowie das Auftreten nach außen müssen geeignet sein, Überraschungsmomente für den Verbraucher auszuschließen. Aus der Richtlinie trete zutage, dass kurzfristige Auftritte an öffentlichen Plätzen eher ein Widerrufsrecht begründen würden als es auszuschließen. Maßgebliche bleibe der Einzelfall (Klocke, EUZW 16, 411, 413). Die Erkennbarkeit und die objektive Gewöhnlichkeit müssten erfüllt sein, um die Annahme eines Geschäftsraumes zu begründen. Ein wichtiger Anhaltspunkt sei die Bezeichnung der Messe und der allgemeine Auftritt bzw. die Darstellung in den Medien. Je vager der Name der Messe sei, desto höher seien die Anforderungen an die Erkennbarkeit für den Verbraucher (Klocke, a.a.O.). Zum Ausschluss des Überraschungsmoments gehöre nach dem Unionsrecht auch, dass der Verbraucher die Waren vergleichen könne (Klocke, a.a.O.). Vergleiche man die Situation mit dem stationären Handel, werde deutlich, dass der Unternehmer dort dauerhaft mit seinem Angebot vor Ort präsent sei. Dies ermögliche dem Verbraucher über eine gewisse Dauer hinweg, den Markt zu sondieren und die Produkte zu vergleichen. An diese Situation müsse der bewegliche Geschäftsraum heranreichen. Es wird angenommen, dass eine Messe, die ca. eine Woche dauere, sich nicht als Grundlage für eine reflektierende Entscheidung eigne (Klocke, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lag im vorliegenden Fall gerade kein Messestand vor, an dem die Klägerin ihr Gewerbe „ständig oder gewöhnlich“ ausübte. Hierfür spricht, dass der „Blasheimer Markt“ in Lübbecke nur ein Mal jährlich vier Tage - von Donnerstag bis Sonntag - stattfindet und nach der Darstellung im Internet auf der offiziellen Seite „blasheimermarkt.de“ der Kirmescharakter im Vordergrund steht. Unter der Rubrik „Attraktionen“ werden auf den ersten drei Seiten die anzutreffenden Fahrgeschäfte und Schaugeschäfte vorgestellt und unter der Überschrift „Gewerbeschau und Krammarkt“ wird allgemein folgendes beschrieben: „ Ein unverzichtbarer Bestandteil des Blasheimer Marktes ist natürlich auch der große Krammarkt an altbekannter Stelle und die Gewerbeschau im 2.500 Quadratmeter großen Zelt. Der Haupteingang zum Gewerbezelt befindet sich wieder direkt an der Marktstraße. Hier zeigt die heimische Wirtschaft einen Querschnitt ihres Angebotes. Rund 50 Anbieter sind mit ihren Ständen im Gewerbezelt dabei. Unter anderem präsentieren sich hier Stadtmarketing und Stadt Lübbecke in Kooperation mit der Lübbecker Werkstätten gGmbH, den Stadtwerke Lübbecke GmbH sowie der AOK Nordwest. Das Gewerbezelt ist am Donnerstag ab 17.00 Uhr, am Freitag ab 10.00 Uhr und am Samstag ab 10.30 Uhr jeweils bis 22.00 Uhr geöffnet. Am Sonntag kann das Gewerbezelt in der Zeit von 11.00 bis 20.00 Uhr besucht werden.“ Eine detailliertere Erläuterung, welche Produkte und Stände im Einzelnen zu erwerben sind, ist im Internet nicht vorhanden. Im Unterschied z. B. zur „Internationalen Grünen Woche in Berlin“ existiert kein im Internet allgemein zugänglicher Lage- bzw. Hallenbelegungsplan, durch den sich der Verbraucher im Vorfeld seines Besuchs über das ihn erwartende Angebot informieren kann, was wiederum gegen die Erkennbarkeit für ihn spricht. Der Kauf eines Weichwasserautomaten auf einer Großveranstaltung, bei der der Kirmescharakter im Vordergrund steht, ist – worauf der erstinstanzliche Richter zutreffend hingewiesen hat – eher untypisch. Auch ist das Warenangebot nicht mit dem der „Grünen Woche in Berlin“ vergleichbar. Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 10.06.2016 (Az.: 4 U 217/15) entschieden, dass der Vertrieb von Dampfstaubsaugern auf der neuntätigen „Gründen Woche“ in Berlin nicht außerhalb geschlossener Geschäftsräume erfolge. Vielmehr handele es sich bei dem Messestand der Anbieterin um einen beweglichen Gewerberaum, in dem sie ihre Tätigkeit für gewöhnlich ausübe, so dass ein Widerrufsrecht nicht bestehe. Während bei der „Berliner Woche“ allerdings allein 40 Anbieter von Haushaltsgeräten und Haustechnik vertreten sind, befinden sich auf dem „Blasheimer Markt“ lediglich 50 Anbieter insgesamt. Dem Besucher steht daher nicht ein vergleichbar großes Angebot zur Verfügung, um die Waren zu vergleichen und um unter mehreren gleichartigen Produkten seine Wahl zu treffen. Der Ausschank von Alkohol auf dem Jahrmarkt und der im Vordergrund stehende Vergnügungscharakter des Blasheimer Marktes untermauern das Überraschungs- bzw. Überrumpelungsmoment und bergen die Gefahr, dass der Verbraucher vor dem Vertragsschluss seinen Kauf nicht überdenkt. Etwas anderes gilt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Gewerbeausstellung in einem separaten Zelt stattfindet. Auch dieses Zelt ist Bestandteil des Blasheimer Marktes und befindet sich in unmittelbarer Umgebung zu den Fahrgeschäften. Sofern die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung darauf hinweist, dass bei diesem Ergebnis der Unternehmer dann vor jeder Messe oder Marktveranstaltung in Erfahrung bringen und auf eigenes Risiko bewerten müsse, ob sein Angebot in dem fachspezifischen Umfeld gewöhnlich sei oder nicht und ggfls. haustürgeschäftsspezifische Informationen bereithalten müsse, so gehört dies zu den typischen Pflichten des Unternehmers, der bei einer Widerrufssituation in der Vertragsanbahnung dem Verbraucher strukturell überlegen ist, und entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, den Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen zu schützen. Dasselbe gilt für das Argument der Klägerin, der Händler müsse Listen für seine Mitarbeiter führen, um den jeweiligen Kaufvertrag dem jeweiligen Verkaufsstand zuzuordnen und es entstehe ein Verwaltungsmehraufwand. Dieser Verwaltungsmehraufwand ist Folge der Gesetzesregelung und räumt dem Unternehmer aber auch zugleich die Möglichkeit ein, durch seinen beweglichen Gewerberaum einen zusätzlichen Mehrgewinn zu erzielen. Auch führt die Heranziehung der Vorschrift des § 68 Abs. 2 GewO zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Nach § 68 Abs. 2 GewO ist ein Jahrmarkt eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet. Nach Ansicht der Klägerin könne nicht argumentiert werden, dass eine bestimmte Ware für einen Jahrmarkt untypisch sei. Es könne gar keine Überrumpelungssituation vorliegen. Dies trifft nach den obigen Ausführungen nicht zu. Je vager die Messe und das Angebot sind, desto höher sind die Anforderungen an die Erkennbarkeit für den Verbraucher. Schließlich vermag das Argument der Klägerin, in Shopping-Malls gebe es ebenso Vergnügungsattraktionen, die den Verbraucher in eine ausgelassene Stimmung versetzen würden – beispielsweise biete das Hessen-Center an Pfingsten eine Stunt- und Action-Show an –, so dass bei der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts auch solche Events zu einer entsprechenden Widerrufsbelehrung der Shop-Betreiber führen müssten, nicht zu überzeugen. Bei den Geschäftsräumen in Shopping-Malls handelt es sich um unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft nach § 312b Abs. 2 S. 1 BGB ausübt. Ein Widerrufsrecht der Verbraucher kommt schon aus diesem Grund nicht in Frage. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.