Urteil
14 O 176/15
LG FREIBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Messestand kann als beweglicher Geschäftsraum i.S.v. § 312b Abs. 2 S.1 BGB einzustufen sein, wenn der Unternehmer dort seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.
• Wird auf einer klar als Themenbereich gekennzeichneten Messefläche Haustechnik angeboten, sind Verbraucher insoweit nicht schutzwürdig im Sinne der Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.
• Fehlt wegen Vorliegens eines Geschäftsraums die Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung, besteht kein Unterlassungsanspruch und kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG.
Entscheidungsgründe
Messestand als beweglicher Geschäftsraum: keine Widerrufsbelehrungspflicht • Ein Messestand kann als beweglicher Geschäftsraum i.S.v. § 312b Abs. 2 S.1 BGB einzustufen sein, wenn der Unternehmer dort seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. • Wird auf einer klar als Themenbereich gekennzeichneten Messefläche Haustechnik angeboten, sind Verbraucher insoweit nicht schutzwürdig im Sinne der Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. • Fehlt wegen Vorliegens eines Geschäftsraums die Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung, besteht kein Unterlassungsanspruch und kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG. Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung nach UKlaG, verlangte von der Beklagten als Ausstellerin auf der Berliner "Grünen Woche" Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten, weil diese am Messestand einen Dampfstaubsauger verkauft hatte, ohne über das Widerrufsrecht und das Musterwiderrufsformular zu belehren. Käufer war Herr D., der am Stand ein Bestellformular unterzeichnete. Der Kläger sah in der Grünen Woche keine passende Fachmesse für Haushaltsgeräte und hielt den Stand daher für einen außerhalb von Geschäftsräumen liegenden Verkaufsort i.S.d. § 312b BGB. Die Beklagte betrieb während der gesamten Messe einen Stand in Halle 11.1, die im Messeplan als Bereich für Haustechnik gekennzeichnet war, und vertrieb dort regelmäßig ihre Produkte auf Messen. Sie verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte zur Widerrufsbelehrung verpflichtet war und damit ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht. • Rechtliche Grundlage: §§ 312b, 312g, 355 BGB sowie Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB; einschlägige Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU. • Geschäftsraumbegriff: Nach § 312b Abs.2 S.1 BGB sind bewegliche Gewerberäume solche, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt; dies umfasst Messestände, wenn die gewöhnliche Ausübung vorliegt. • Auslegungskontext: Gesetzesbegründung und Erwägungsgründe der Richtlinie rechtfertigen zudem eine Auslegung, die den Schutzzweck der Vorschriften berücksichtigt; Markt- und Messestände sind als Geschäftsraum zu behandeln, wenn dem Verbraucher regelmäßig nicht mit einem überraschenden fachfremden Angebot zu rechnen ist. • Tatsächliche Würdigung: Die Beklagte betrieb dauerhaft während der Messe den Stand in Halle 11.1 (20 m², eigener Eingang) und vertreibt regelmäßig auf Messen; Halle 11.1 war im Geländeplan deutlich als Bereich "Haustechnik" gekennzeichnet, sodass Besucher dort Angebot von Haustechnik erwarten konnten. • Schutzwürdigkeit der Verbraucher: Wegen der Größe der Messe, der klaren thematischen Zuordnung der Halle und der eigenständigen Zugänglichkeit konnte ein hinreichender Überraschungs- oder Druckeffekt entfallen; Messebesucher gelten als weniger schutzwürdig als im öffentlichen Raum Angesprochene. • Rechtsfolge: Da der Messestand als beweglicher Geschäftsraum im Sinne des § 312b BGB anzusehen ist, stand den dort abgeschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs.1, 355 BGB zu; daraus folgt das Fehlen eines Unterlassungsanspruchs und damit auch kein Erstattungsanspruch für Abmahnkosten nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs.1 UWG. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht erkennt, dass der Messestand der Beklagten in Halle 11.1 als beweglicher Geschäftsraum i.S.d. § 312b Abs.2 S.1 BGB zu qualifizieren ist, weil die Beklagte dort regelmäßig tätig war und die Halle für Besucher deutlich als Bereich für Haustechnik erkennbar war. Deshalb galt für die dort abgeschlossenen Kaufverträge kein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs.1, 355 BGB, sodass keine Pflicht zur Widerrufsbelehrung bestand. Mangels Unterlassungsanspruchs sind auch vorgerichtliche Abmahnkosten nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.