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Urteil

09 KLs-6 Js 93/16-15/18

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2018:1107.09KLS6JS93.16.15.00
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Tenor

Der Angeklagte B. wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 2 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 6.9.2017 (Az. 2 Ds – 36 Js 782/17 – 470/17) zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 2 Monaten

verurteilt.

Außerdem wird der Angeklagte B. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 8 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 11 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Die im Urteil des Amtsgerichts E. vom 6.9.2017 ausgesprochene Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde bleibt aufrechterhalten.

Der Angeklagte A. wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 10 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von

5 Jahren und 2 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte C. wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 14 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 4 Monaten

verurteilt.

Es wird gesamtschuldnerisch die Einziehung eines Geldbetrages von 3.383.656,08 EUR bezüglich des Angeklagten B. und von 3.383.656,08 EUR bezüglich des Angeklagten A. und von 35.155,59 EUR bezüglich des Angeklagten C. angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich der Angeklagten B. S.

§§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 AO, 374 Abs. 1 und Abs. 2 AO, 25 Abs. 2, 53, 54, 55, 73 Abs. 1, 73a, 73c, 73d Abs. 1 StGB, §§ 130, 131, 142 ff. BranntwMonG, §§ 2 ff., 13 ff., 17 ff. AlkStG; §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15 EnergieStG; §§ 1, 2, 3, 4, 12, 17, 19, 21, 23 Tabaksteuergesetz.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich der Angeklagten A.:

§§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 AO, 374 Abs. 1 und Abs. 2 AO, 25 Abs. 2, 53, 54, 73 Abs. 1, 73a, 73c, 73d Abs. 1 StGB, §§ 130, 131, 142 ff. BranntwMonG, §§ 2 ff., 13 ff., 17 ff. AlkStG; §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15 EnergieStG; §§ 1, 2, 3, 4, 12, 17, 19, 21, 23 Tabaksteuergesetz.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten C.:

§§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs. 1 Ziff. 2, 27 Abs. 1, 374 Abs. 1 und Abs. 2 AO, 53, 54, 73 Abs. 1, 73a, 73c, 73d Abs. 1 StGB, §§ 130, 131, 142 ff. BranntwMonG, §§ 2 ff., 13 ff., 17 ff. AlkStG; §§ 1, 2, 3, 4, 12, 17, 19, 21, 23 Tabaksteuergesetz.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte B. wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 2 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 6.9.2017 (Az. 2 Ds – 36 Js 782/17 – 470/17) zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Außerdem wird der Angeklagte B. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 8 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 11 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die im Urteil des Amtsgerichts E. vom 6.9.2017 ausgesprochene Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde bleibt aufrechterhalten. Der Angeklagte A. wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 10 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Der Angeklagte C. wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 14 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Es wird gesamtschuldnerisch die Einziehung eines Geldbetrages von 3.383.656,08 EUR bezüglich des Angeklagten B. und von 3.383.656,08 EUR bezüglich des Angeklagten A. und von 35.155,59 EUR bezüglich des Angeklagten C. angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften hinsichtlich der Angeklagten B. S. §§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 AO, 374 Abs. 1 und Abs. 2 AO, 25 Abs. 2, 53, 54, 55, 73 Abs. 1, 73a, 73c, 73d Abs. 1 StGB, §§ 130, 131, 142 ff. BranntwMonG, §§ 2 ff., 13 ff., 17 ff. AlkStG; §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15 EnergieStG; §§ 1, 2, 3, 4, 12, 17, 19, 21, 23 Tabaksteuergesetz. Angewandte Vorschriften hinsichtlich der Angeklagten A.: §§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 AO, 374 Abs. 1 und Abs. 2 AO, 25 Abs. 2, 53, 54, 73 Abs. 1, 73a, 73c, 73d Abs. 1 StGB, §§ 130, 131, 142 ff. BranntwMonG, §§ 2 ff., 13 ff., 17 ff. AlkStG; §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15 EnergieStG; §§ 1, 2, 3, 4, 12, 17, 19, 21, 23 Tabaksteuergesetz. Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten C.: §§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs. 1 Ziff. 2, 27 Abs. 1, 374 Abs. 1 und Abs. 2 AO, 53, 54, 73 Abs. 1, 73a, 73c, 73d Abs. 1 StGB, §§ 130, 131, 142 ff. BranntwMonG, §§ 2 ff., 13 ff., 17 ff. AlkStG; §§ 1, 2, 3, 4, 12, 17, 19, 21, 23 Tabaksteuergesetz. Gründe: I. 1. Der Angeklagte B. wurde am xxx in S.(heutiges Kirgisien) geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist mit 9 Geschwistern - zu denen auch der Mitangeklagte A. zählt – im elterlichen Haushalt in Kirgisien aufgewachsen. Sein mittlerweile verstorbener Vater war Kraftfahrer. Seine Mutter war Hausfrau und hat in einem landwirtschaftlichen Großbetrieb (Kolchose) gearbeitet. In Kirgisien hat der Angeklagte B. die Schule bis zur 8. Klasse besucht. Im Jahr 1988 zog der Angeklagte mit seiner kompletten Familie nach Deutschland, wobei die Familie zunächst in E. sesshaft wurde. Nach seiner Ankunft in Deutschland hatte der Angeklagte B. zunächst leichte Sprachschwierigkeiten. Gleichwohl absolvierte er ohne nennenswerte Probleme die Hauptschulzeit und konnte diese im Jahr 1990 mit dem Hauptschulabschluss verlassen. Im Anschluss besuchte er ein Jahr die Berufsschule. Er war sodann in einer Möbelfirma als Kommissionierer tätig und absolvierte in E. seinen Grundwehrdienst. Mit Beginn seines 21. Lebensjahres nahm er eine Ausbildung als Berufskraftfahrer auf und arbeitete auch nach deren Abschluss bei mehreren Firmen in dem erlernten Beruf. Im Februar 2011 gründete er mit den ehemaligen Mitangeklagten dieses Verfahrens, D. und E., die N. Spedition GmbH mit Sitz in Q., wobei der Angeklagte B. als Geschäftsführer fungierte. Die Firma N. geriet dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten und wurde mit Vertrag vom 22.09.2014 veräußert, nachdem der Angeklagte B. kurz zuvor sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt hatte. Im Anschluss hieran war der Angeklagte bis Ende 2014 als Disponent für die L. Handels- und Vertriebs GmbH tätig. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war wiederum D., wobei die Geschäfte faktisch durch ihren Ehemann, den ehemaligen Mitangeklagten F., geführt wurden. Auf Grund – zu der Zeit bestehender – persönlicher Differenzen mit dem ehemaligen Mitangeklagten F. kündigte der Angeklagte B. sein Arbeitsverhältnis bei der L. Handels- und Vertriebs GmbH und begann – nach einjähriger Arbeitslosigkeit – gegen Mitte bis Ende 2015 für die A. Spedition GmbH & Co. KG (im Folgenden: Spedition A.) als angestellter Disponent zu arbeiten. Geschäftsführender Gesellschafter der vorgenannten Firma aus N. ist der Bruder des Angeklagten, der Mitangeklagte A.. Aus seiner Tätigkeit für die Spedition A. erzielte der Angeklagte B. ein Nettogehalt in Höhe von ca. 1.300,00 EUR zuzüglich einer monatlichen Barzahlung in Höhe von etwa 500,00 EUR, wobei letztere nicht versteuert wurde. Der Angeklagte B. ist seit dem August 2004 verheiratet und Vater einer 14-jährigen Tochter. Sämtliche Geschwister des Angeklagten wohnen auch heute noch in Deutschland. Seine Mutter wohnt in K.. Zu seinen Familienangehörigen hat der Angeklagte – auch während seiner Inhaftierung in dieser Sache - ein gutes Verhältnis. Bei dem Angeklagten B. besteht nach seinen eigenen Angaben seit mehreren Jahren eine – von ihm so bezeichnete – Alkoholabhängigkeit bzw. eine Alkoholmissbrauchsproblematik. Kurz vor seiner Inhaftierung konsumierte der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben täglich bis zu eine Flasche Wodka, wobei er es geschafft hatte, seinen Alkoholkonsum zu verheimlichen, da er zumeist allein in den Abendstunden getrunken hatte. Seinem Bruder – dem Mitangeklagten A. – hatte er versprochen, abstinent zu bleiben, was er während seiner Arbeitszeit in der A. Spedition auch einhielt. Seit seiner Inhaftierung in dieser Sache hat der Anklagte keinen Alkohol mehr zu sich genommen. Nach anfänglichen Entzugssymptomen – wie Schlafproblemen, Schweißausbrüchen, innere Unruhe – verspürt der Angeklagte mittlerweile keinerlei körperlichen Beeinträchtigungen mehr. Seit dem Jahr 2012 ist der Angeklagte nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis. Der Angeklagte ist bereits mehrfach – wenn auch nicht einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 13.9.2018 weist folgende Eintragungen auf: 1.) Unter dem 16.02.2009 verhängte das Amtsgericht Detmold gegen ihn in dem Verfahren 36 Js 2923/08 - 2 Ds 1358/08 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 EUR und verhängte eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 15.10.2009. 2.) Am 23.05.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Brakel in dem Verfahren 37 Js 518/11 - 1 Cs 104/11 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 EUR und verhängte eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 22.06.2012. 3.) Am 08.07.2011 erkannte das Amtsgericht Brakel in dem Verfahren 37 Js 897/11 - 1 Cs 131/11 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der vorherigen Entscheidung vom 23.05.2011 auf eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. 4.) Am 08.08.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Brakel in dem Verfahren 37 Js 1765/11 - 1 Ds 39/12 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 6 Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die ursprünglich bis zum 07.08.2014 andauernde Bewährungszeit ist zweimalig bis zuletzt zum 7.8.2017 verlängert und sodann mit Wirkung vom 17.01.2018 erlassen worden. 5.) Am 28.02.2014 verurteilte das Amtsgericht Brakel den Angeklagten in dem Verfahren 37 Js 1744/13 - 11 Ds 325/13 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die ursprünglich bis zum 27.02.2018 andauernde Bewährungszeit ist bis zum 27.02.2020 verlängert worden. Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 27.02.2017 verhängt. 6.) Am 24.11.2015 erkannte das Amtsgericht Paderborn in dem Verfahren 21 Js – 722/14 – 74 Ds 179/15 durch Strafbefehl in der Hauptverhandlung gegen den nichterschienenen Angeklagten wegen Insolvenzverschleppung und Betrug in 2 Fällen auf eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. Der Verurteilung lag zugrunde, dass es der Angeklagte als ehemaliger Geschäftsführer der N. GmbH in Kenntnis der eingetreten Zahlungsunfähigkeit der GmbH unterließ einen Insolvenzantrag zu stellen und zudem in Kenntnis der eingetreten Zahlungsunfähigkeit weitere Leistungen von Drittunternehmen entgegennahm. 7.) Am 06.09.2017 verurteilte das Amtsgericht Detmold den Angeklagten in dem Verfahren 36 Js 782/17 - 2 Ds AK 470/17 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit läuft bis zum 13.09.2020. Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 13.09.2019 verhängt. Die ihm durch Bewährungsbeschluss gemachte Auflage zur Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung in Höhe von 600,00 € hat er erfüllt. Der Angeklagte befindet sich seit dem 12.06.2018 durchgehend in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die mit der Untersuchungshaft verbundenen besonderen Einschränkungen stellen für ihn eine erheblich persönliche Belastung dar. 2. Der Angeklagte A. wurde am xxx in S. geboren und ist der ältere Bruder des Mitangeklagten B.. Die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten A. verlief unauffällig. Er wuchs ebenfalls im elterlichen Haushalt in Kirgisien auf und besuchte dort die Regelschule bis zur 8. Klasse. Nachdem er in Kirgisien den Beruf des Mechanikers erlernt hatte, absolvierte er einen ca. zweijährigen Militärdienst und arbeitete im Anschluss als Kraftfahrer. Sodann ist auch der Angeklagte A. mit seiner Familie im Jahr 1988 nach Deutschland emigriert. Nach Besuch eines einmonatigen Sprachkurses arbeitete er zunächst als Kraftfahrer für eine Spedition in T.. Es folgten weitere Tätigkeiten als angestellter Kraftfahrer bei verschiedenen Firmen, wobei er ca. 9 Jahre ununterbrochen für die F.-Gruppe tätig war. Im Jahr 2007 beschloss der Angeklagte sich selbstständig zu machen und gründete zusammen mit einem Herrn Op. die T. Spedition GmbH & Co. KG mit Sitz in N.. Im Jahr 2008 schied Herr Op. auf Grund persönlicher Differenzen aus der Firma aus und es erfolgte im gleichen Jahr die Umfirmierung in die A. Spedition GmbH & Co. KG. Nachdem das ursprüngliche Firmengelände der A. Spedition veräußert wurde, erfolgte im Jahr 2014 die Verlegung des Firmensitzes in die A.straße xx nach N.. Der Angeklagte A., der in der Anfangszeit auch selbst gefahren ist und von unterwegs disponiert hatte, übernahm mit zunehmender Unternehmensgröße immer mehr Leitungs- und Organisationaufgaben. Die Disposition des Fuhrparks oblag dann dem Mitangeklagten B.. Das Unternehmen verfügt über ein Echtzeit-GPS-Ortungssystem, das bei der Koordination der LKW-Flotte hilft. Der Angeklagte A. übernahm nach seinen eigenen Angaben neben Leitung und Organisation bis zuletzt auch weiterhin alle sonstigen Tätigkeiten, wenn dies erforderlich war, d.h. Disponieren, Reparieren und Fahren, nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung bezeichnete er seine Rolle folgendermaßen: „Ich war Mädchen für alles und habe überall mitangefasst, wo es notwendig war“. Hierbei erzielte der Angeklagte zuletzt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.500,00 EUR. Der Angeklagte A. ist seit dem Jahr 1990 verheiratet, Vater einer 29-jährigen und einer 25-jährigen Tochter sowie Großvater eines Enkelkindes. Zu seinen Familienangehörigen hat der Angeklagte – auch während seiner Inhaftierung in dieser Sache - ein gutes Verhältnis. Besondere Erkrankungen im Kindes- oder Erwachsenenalter sind bei dem Angeklagten nicht bekannt. Eine Drogen- oder Alkoholproblematik besteht nicht. Ausweislich des im Hauptverhandlungstermin verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 13.9.2018 ist der Angeklagte A. nicht vorbestraft. Der Angeklagte befindet sich seit dem 12.06.2018 durchgehend in Untersuchungshaft. Die – erstmalige – Inhaftierung gerade in der Untersuchungshaft mit dem damit verbundenen Einschränkungen und Beeinträchtigungen im familiären Bereich belasten ihn sehr. 3. Der Angeklagte C. wurde am 11.01.1979 in Kirgisien geboren und wuchs dort mit 3 Geschwistern – zwei Schwestern und einem Bruder – als zweitältestes Kind der Familie im Haushalt seiner Eltern auf. Er ist der Neffe der beiden vorgenannten Mitangeklagten B. und A. und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit; sein Vater ist ein Bruder der Mitangeklagten. Seine mittlerweile verstorbene Mutter hat in einer Bäckerei gearbeitet. Der Vater des Angeklagten war in einer Möbelfabrik tätig und ist mittlerweile Rentner. Im Jahr 1988 siedelte der Angeklagte mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland; jedoch unabhängig von der Familie der Mitangeklagten B. und A.. Der Angeklagte C. verfügte bereits als Kind über rudimentäre Deutschkenntnisse und besuchte fortan die Grundschule. Danach besuchte er die Förderschule im Kreis I., die er im Jahr 1997 nach der zehnten Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ. Anschließend absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr sowie im Kolping-Berufsbildungswerk in J. eine Ausbildung zum Tischler. Seit seiner bestandenen Gesellenprüfung arbeitete er bis zum Jahr 2003 als Tischler und als Möbelmonteur. Anschließend erfolgten kurzfristige Phasen der Arbeitslosigkeit und verschiedene berufliche Tätigkeiten. Schließlich erwarb der Angeklagte im Jahr 2009 seinen LKW-Führerschein und war fortan als LKW-Fahrer für die A. Spedition tätig. Zuletzt verdiente er dort monatlich ca. 1.500,00 EUR netto. Im Jahr 2000 heiratete der Angeklagte. Aus der Ehe sind drei Kinder im Alter von 17, 15 und 11 Jahren hervorgegangen. Er lebt mit seiner Familie in einem gemieteten Einfamilienhaus in I., für das er einen Mietzins in Höhe von 650,00 EUR entrichtet. Ferner bestehen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW und diverser Einrichtungsgegenstände Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von etwa 24.000,00 EUR. Zu seinen Familienangehörigen hat der Angeklagte – auch während seiner Inhaftierung in dieser Sache - ein gutes Verhältnis, wobei er die Beziehung zu den beiden Mitangeklagten B. und A. als eher berufliche Verbindung beschreibt. Der Angeklagte ist gesund. Eine Drogen- oder Alkoholproblematik besteht nicht. Ausweislich des im Hauptverhandlungstermin verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 13.9.2018 ist der Angeklagte C. nicht vorbestraft. Der Angeklagte C. befand sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 18.02.2019 seit dem 12.06.2018 durchgehend in Untersuchungshaft. Die – erstmalige – Inhaftierung gerade in der Untersuchungshaft mit dem damit verbundenen Einschränkungen und Beeinträchtigungen im familiären Bereich haben ihn sehr belastet. II. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Die A. Spedition GmbH & Co. KG (im Folgenden: Spedition A. bzw. A. Spedition) betreibt eine Spedition an der A.straße xx in N.. Diese wuchs – maßgeblich mitbedingt durch die Einstellung des Mitangeklagten B. – auf zuletzt 18 LKW. Davon waren etwa 3 bis 4 dieser LKW geleast und die restlichen LKW finanziert. Unter dieser Anschrift befinden sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes Büro- und Sozialräume sowie das Lager; im Obergeschoss des Gebäudes befindet sich die Wohnung des Angeklagten A.. Die beiden Schreibtische der Brüder A. und B. standen in einem Büroraum im Erdgeschoss des Gebäudes A.straße xx, den sich diese teilten. Erst Anfang 2018 kam als dritte Person der dann neu eingestellte und im Büro beschäftigte Mitarbeiter Vitali Steffen hinzu. Im daneben liegenden Büroraum hatte die Ehefrau des Angeklagten A., U., ihren Arbeitsplatz. A. und B. tauschten sich über sämtliche geschäftliche Gegebenheiten die Spedition betreffend aus und stimmten sich ab. Soweit einer von beiden nicht greifbar war, diente der jeweils andere als Ansprechpartner und übernahm die jeweilige anstehende Aufgabe. Der gemeinsame Büroraum förderte den Austausch, da man die Gespräche des jeweils anderen mitbekam, gegebenenfalls konnte das Telefon dabei auch untereinander weitergegeben werden. In einer weißen unmittelbar hinter dem Schreibtisch des Angeklagten B. stehenden Sporttasche fanden sich im Rahmen der Durchsuchung am 12.6.2018 sechs Schachteln der Marke „Credo“ ohne entsprechende Steuerbanderole; ferner lag in einer Schublade des Schreibtisches von B. eine Tüte mit Wasserpfeifentabak der Marke „Al Fakher“, die ebenfalls keine Steuerbanderole aufwies. Jedenfalls seit Beginn des Jahres 2016 waren die Angeklagten in ein komplexes Netz zum Schmuggel von Zigaretten, Dieselkraftstoff und alkoholischen Getränken zur Hinterziehung von Branntwein- bzw. Alkoholsteuer, Energiesteuer sowie Tabaksteuer in Millionenhöhe eingebunden. Den Schmuggel der verschiedenen Waren führten die Angeklagten dabei im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten in der A. Spedition aus. Die Angeklagten A. und B. ließen gegen Entgelt mit den Fahrzeugen der A. Spedition GmbH & Co.KG und auf dem dieser Gesellschaft zur Verfügung stehenden Grundstück im Auftrag Dritter hochsteuerbare Waren, für die, wie ihnen bekannt war, keine Abgaben entrichtet worden waren, übernehmen, transportieren, einlagern oder sonst umschlagen oder erledigten dies auch selbst. Einer generellen Absprache gemäß handelten der bei der A. Spedition GmbH & Co.KG als Disponent tätige Angeklagte B. und der Angeklagte A., der eingetragene Geschäftsführer der die Geschäfte der Spedition führenden Siemens Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, stets auf Grund gemeinsamer Entscheidung mit jeweils beherrschendem Einfluss auch auf die in gegenseitigem Einvernehmen illegal durchgeführten Tätigkeiten in und aus dieser Gesellschaft heraus. Absprachen mit Kontaktmännern – insbesondere Telefonate mit den ehemaligen Mitangeklagten F. und G. im Bereich des Alkoholschmuggels sowie mit dem Letten Z. im Bereich des Dieselschmuggels – wurden in der Regel konspirativ – d.h. nur mittels Umschreibungen und ohne ausdrückliche Nennung von z.B. der Warenart, der Gebindegröße und des Lieferweges – geführt, wobei aber gelegentlich auch offen über die Konterbande gesprochen wurde. So wies der Angeklagte B. den Angeklagten A. mitunter darauf hin, dass sinngemäß über die Schmuggeltaten nicht offen am Telefon gesprochen werden solle, wenn dieser ihn ausdrücklich darauf ansprach. Der in den Schmuggel von Alkohol und Zigaretten von seinen Onkeln – den Angeklagten A. und B. – eingeweihte Angeklagte C. war insoweit als LKW-Fahrer tätig und führte zum einen den Transport und die Auslieferung dieser Waren vorwiegend in England an unbekannt gebliebene Empfänger aus und wurde zum anderen als Kurier für die von den Empfängern der Ware getätigten Zahlungen eingesetzt, die in Form von - in Paketen enthaltenen - Bargeldbeträgen erfolgten. Als Entgelt dafür durfte er kostenlos im Betrieb tanken, ferner rundete der Angeklagte A. dessen Spesenabrechnungen auf, worauf es dem Angeklagten C. auch ankam. Daneben kam es ihm insbesondere bei seinem Handeln auf den Erhalt seines Arbeitsplatzes an. Ihm war bei allen Taten bewusst und er handelte auch in der Absicht, dass den Angeklagten A. und B. für die Schmuggeltaten jeweils ein Entgelt gezahlt wurde. A. Schmuggel von Alkohol Der ehemalige Mitangeklagte F. ließ unter Verwendung der Räumlichkeiten und der Logistik der Firma L. Handels- und Vertriebs GmbH (im Folgenden: L.) in Q. und eingebunden in deren legalen Geschäftsbetrieb ohne Entrichtung von Branntwein- bzw. Alkoholsteuer große Mengen unversteuerten Trinkbranntwein - etwa Wodka, Grappa und Limoncello - von verschiedenen Lieferanten aus Bulgarien und Italien in die Bundesrepublik Deutschland verbringen und unversteuert u.a. nach England, Belgien, Schweden und Dänemark sowie zu einem geringen Teil auch im Inland absetzen. Hierbei sind die ehemaligen Mitangeklagten F. und H. wegen ihrer Tatbeteiligungen und eigenen Taten mit nicht rechtskräftigen Erkenntnis vom 19.12.2018 (9 KLs 20/18) verurteilt worden, nachdem das Gericht das Verfahren gegen diese im Laufe der Hauptverhandlung abgetrennt hat. Beim Hertransport des unversteuerten Trinkalkohols aus dem Ausland nach Deutschland wurden auf Anweisung des ehemaligen Mitangeklagten F. vier Methoden genutzt. Zwei Methoden erfolgten insbesondere unter Ausnutzung der Möglichkeiten des elektronischen Steueraussetzungsverfahrens EMCS (Excise Movement and Control System). So wurde bei einer Methode nicht nur eine angemeldete Ladung Trinkalkohol versandt, sondern während der Geltungsdauer der Genehmigung möglichst viele Ladungen. Eine Verbringung des Alkohols in das bei L. zugelassene Steuerlager erfolgte zunächst nicht. Erst gegen Ende der Geltungsdauer wurde das eröffnete EMCS-Dokument durch Einlieferung einer Ladung in das zugelassene Steuerlager erledigt. So kam es während der Geltungsdauer eines EMCS-Dokuments neben der einen offiziellen Lieferung in das Steuerlager unter anderem zu bis zu 10 weiteren illegalen Anlieferungen zu anderen Lagerorten. Die für den steuerfreien Versand eröffneten EMCS-Dokumente dienten dabei der Verschleierung. Im Falle einer Kontrolle eines Transportes hätte mit Hilfe des nicht geschlossenen Vorgangs erklärt werden können, dass diese konkrete Lieferung ins Steuerlager verbracht werde, so dass die Lieferung nur den Anschein einer steuerfreien – weil unter Steueraussetzung erfolgten – Lieferung bei alleiniger Betrachtung des kontrollierten Transports gegenüber den Behörden erweckt hätte und nicht aufgefallen wäre. Diese Methode wurde auch beim Weitertransport der Konterband durch die A. Spedition nach England an die dortigen Abnehmer verwandt, wobei dem ehemaligen Mitangeklagten G. die Aufgabe zukam, die Dokumente zu erstellen und diese B. für die Transporte zur Verfügung zu stellen, wobei solche Dokumente in Umschlägen mit den Aufschriften „B. [Ergänzung bei der Anonymisierung: Spitzname, den man B. zuordnen kann] 6“ und „B. [Ergänzung bei der Anonymisierung: Spitzname, den man B. zuordnen kann] 8“ im Rahmen der Durchsuchung am Arbeitsplatz von B. an der A.str. xx in N. auch beschlagnahmt worden sind. Eine weitere Methode war, dass ein Ausfall des EMCS-Systems freitags vorgespiegelt wurde. Der in den Transport eingeweihte Versender stellte unberechtigterweise ein Ersatzdokument deshalb für den Transport aus. Bei dieser Methode gab es neben einem legalen Transport stets eine weitere illegale Lieferung mit der identischen Menge an Alkoholika. Diese Methode wurde angewandt bei Lieferungen der Firmen E .sowie C., beide aus O./Italien. Daneben wurde als (klassische) Methode für den illegalen Transport ausgenutzt, dass neben einer Tarnladung – z. B. Wein – weitere illegale Alkoholika auf einen LKW geladen und nach Deutschland transportiert wurden. Schließlich wurde als weitere Methode im Fall von z.B. Wodka-Lieferungen der Marke Dannoff dieser in Osteuropa hergestellte Wodka zunächst mittels Steueraussetzung über ein Steuerlager in Luxemburg in ein Steuerlager nach Italien verbracht. In Italien wurde dann die Ausfuhr des Wodkas in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union vorgetäuscht obwohl dieser tatsächlich nicht ausgeführt, sondern von dort mittels eines Lkw-Transportes innergemeinschaftlich nach Deutschland verbracht wurde. Weiter bezog der ehemalige Mitangeklagte F. den illegalen Alkohol über den in Italien aufhältigen bulgarischen Staatsangehörigen W. und den italienischen Staatsangehörigen I.. Ferner war in die Transporte R. eingebunden, der bei der Firma S. in D./Italien – einer Spedition – beschäftigt war. Der unversteuerte Trinkbranntwein wurde teils mit eigenen Fahrzeugen der L. oder weiterer Speditionen, teils aber auch mit Fahrzeugen und Fahrern der A. Spedition befördert und vor dem Weitervertrieb in der Regel zunächst in verschiedene deutsche Zwischenlager, darunter auch der Sitz der A. Spedition an der A.straße xx in N. sowie die Räumlichkeiten an der P.straße xx in N., verbracht. Für die Organisation der Transporte und die Zwischenlagerung des Alkohols waren die Angeklagten A. und B., die dieses auch untereinander vorab abgesprochen hatten, verantwortlich: Dabei stand der Angeklagte B. maßgeblich in Kontakt mit dem ihm aus seinen früheren Tätigkeiten bekannten ehemaligen Mitangeklagten F. und organisierte im Rahmen seiner Disponententätigkeit die Transporte mit dem geschmuggelten Alkohol und deren Zwischenlagerung. In Kenntnis dessen stellte der Angeklagte A. die für die Transporte erforderlichen Betriebsmittel in Form von LKW und Fahrern zur Verfügung und sorgte für die zur Zwischenlagerung des geschmuggelten Alkohols erforderlichen Räumlichkeiten und Flächen. Hierbei ist insbesondere die Zwischenlagerung des geschmuggelten Alkohols in den Räumlichkeiten an der P.straße xx in N. erst durch Vermittlung des Anklagten A. ermöglicht worden, da die dortigen Lagerflächen erst nach Rücksprache mit dem Zeugen V. - einem ehemaligen Nachbarn des Anklagten A. – genutzt werden konnten. Hierbei zahlte der Angeklagte A. für die Nutzung der Lagerflächen an der P.straße xx für einen 3-Monatszeitraum einen Betrag in Höhe von etwa 2.400,00 EUR an den Zeugen V., wobei ihm dieser Betrag aber von dem ehemaligen Mitangeklagten F. erstattet wurde, da die Lagerfläche auf Betreiben von F. besorgt worden war. Der Zugang hinsichtlich der Räumlichkeiten an der P.straße erfolgte über den Zeugen V., wobei Ansprechpartner für diesen vornehmlich A. war. Der Angeklagte C. fungierte in einer Vielzahl von Schmuggelfahrten als LKW Fahrer; insbesondere dann, wenn es um den Rücktransport von Bargeldbeträgen für die Konterbande ging. Für den Transport des Alkohols erhielt der ehemalige Mitangeklagte F. von I. einen Betrag in Höhe von 300,00 EUR pro Palette, wovon er seinerseits einen Teilbetrag in Höhe von 180,00 EUR pro Palette an die Mitangeklagten A. und B. für den Transport nach England weitergegeben hat, wobei das Entgelt nicht versteuert wurde. Für den Transport von Alkohol nach Deutschland vereinbarten A. und B. mit F. ein weiteres Entgelt, das nach Angaben der Angeklagten A. und B. dem üblichen Satz entsprach, bis darauf, dass dieses Entgelt ebenfalls nicht versteuert wurde. Die Bezahlung durch den ehemaligen Mitangeklagten F. erfolgte regelmäßig durch persönliche Übergabe von Bargeld oder Hinterlegen von Umschlägen in dem gemeinsamen Büro der Angeklagten A. und B. in N., vornehmlich an A., der die Geldmittel aus den Schmuggelgeschäften verwaltete. Auch beim Transport des geschmuggelten Alkohols an die Abnehmer im Ausland wurde auf dem Rückweg nach Deutschland von den Fahrern die „Erlöse“ für den Transport des geschmuggelten Alkohols in Pakten, die Bargeld enthielten, mitgeführt und im Büro der Angeklagten A. und B. der A. Spedition abgegeben. Neben den oben bezeichneten in der A.straße xx und in der P.straße xx gelegen Zwischenlagern unterhielt bzw. organisierte der ehemalige Mitangeklagte F. für die Zwischenlagerung von illegalen Trinkalkohol noch ein weiteres Lager in A. in der M.straße xx. Die Lagerhalle in der M.straße xx diente allein der Zwischenlagerung und dem Umschlag von unversteuerten Trinkbranntwein. Die tatsächliche Verfügungsgewalt hierüber besaß der ehemals Mitangeklagte H.. Im Rahmen der am 12.06.2018 an der M.straße xx in Müllheim durchgeführten Durchsuchung konnten durch den Zoll neben einer Vielzahl von handschriftlichen Lagernotizen insgesamt noch 30 Paletten mit unversteuertem Trinkalkohol aufgefunden und sichergestellt werden. Hierbei handelte sich u.a. um Paletten mit Wodka „Dannoff“ (37,5 % Alkoholvolumen), Wodka „Smarkoff“ (40 % Alkoholvolumen), Amaretto (25 % Alkoholvolumen), Limoncello (30% Alkoholvolumen) und Sambuca (40 % Alkoholvolumen). Diese Ware wurde durch die Generalzolldirektion der Bundesfinanzverwaltung auf ihren Alkoholgehalt mit dem Ergebnis untersucht, dass der Alkoholgehalt gemäß Etikettaufdruck mit dem tatsächlich festgestellten Alkoholgehalt bis auf marginale Abweichungen übereinstimmt. Ebenso wurde verfahren mit der vom Zoll an der P.straße xx in N. sichergestellten Konterbande. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten (die Nummerierung der Fälle folgt dabei der Auflistung in der Anklage vom 20.07.2018), wobei das Verfahren in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Anklagevorwürfe 9., 10., 12., 13., 14., 22., 30., 32., 37. sowie 70 gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt worden ist: 1. (Fall 15 der Anklage) Am 30.01.2017 ließ der ehemalige Mitangeklagte F. in Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Mitangeklagten G. durch die Y. AG mit zwei LKW-Gespannen eine Mischsendung mit Trinkalkohol aus Italien zum Betriebsgelände der A. Spedition in N. verbringen. Die Mischsendung war als Wein deklariert, wobei es sich bei 33 Paletten auch um unversteuerten Wodka gehandelt hat. Ein LKW war dabei mit 16 Paletten Wein und 17 Paletten Wodka, der andere mit 17 Paletten Wein und 16 Paletten Wodka beladen. Der unversteuerte Wodka wurde verabredungsgemäß und mit Wissen und Wollen der Angeklagten A. und B. auf dem Betriebsgelände der A. Spedition zwischengelagert. B. hatte die diesbezügliche telefonische Korrespondenz mit den ehemaligen Mitangeklagten F. und G. geführt. Die legale Weinfracht wurde mit einem LKW der L. weitertransportiert, wobei der Angeklagte A. bei der Umladung der LKW geholfen hat. Bei einer Menge von 750 Flaschen à 0,7 Liter Wodka pro Palette handelte es sich insgesamt um 24.750 Flaschen mit einem Alkoholgehalt von 37,5 %, mithin 6.496 Liter reinen Alkohol. Bei einem Steuersatz von 13,03 EUR pro Liter reinen Alkohol beläuft sich die entstandene Branntweinsteuer für diese Lieferung auf 84.654,28 EUR. 2. (Fall 19 der Anklage) Am 10.04.2017 erhielt der ehemalige Mitangeklagte F. auf seine Veranlassung hin versteckt unter einer Lieferung Wein aus Italien durch zwei LKW-Gespanne der P. Transport und Logistik GmbH eine unversteuerte und unverzollte Sendung mit mindestens 18 Paletten Alkohol. Der ehemalige Mitangeklagte G. sorgte dafür, dass das am 06.04.2017 eröffnete EMCS-Dokument mit der Nr. 17ITBSA00010V02052345 erst am 10.04.2017 mit der offiziellen Aufnahme eines weiteren Transportes in das Steuerlager der L. erledigt wurde. Nachdem die beiden LKW der Firma P. und der weitere Transport auf dem Betriebsgelände der L. in Q. entladen worden waren, wurde ein LKW der A. Spedition neben 10 Paletten mit legaler Fracht für D., auch mit den 18 Paletten unversteuertem Alkohol beladen. Der unversteuerte Alkohol wurde durch den bei der A. Spedition beschäftigten Fahrer K. in das Lager an der M.straße xx in A. transportiert. Den Angeklagten A. und B. war die Illegalität der transportieren Ware bekannt. B. koordinierte den Transport telefonisch mit dem ehemaligen Mitangeklagten G., zudem informierte er A. über den Transport, der später in die Abrechnung des Transports mit dem ehemaligen Mitangeklagten F. eingebunden war. Die Lagerhalle in der M.straße xx in A. diente allein dem Umschlag von unversteuertem Trinkbranntwein. Die tatsächliche Verfügungsgewalt hierüber besaß der ehemalige Mitangeklagte H.. Aus dem Lager des H. heraus wurde der angelieferte Alkohol sodann aus dieser Lieferung in der Folgezeit vollständig vertrieben. Ausgehend von einem – aufgrund der nicht mehr genau feststellbaren Zusammensetzung der Alkoholsorten und ihrer jeweiligen Menge pro Palette bei dieser Lieferung – geschätzten durchschnittlichen Steuerschaden der nach A. gelieferten Paletten von jeweils mindestens 2.000,00 € je Palette ergibt sich bei 18 Paletten ein Steuerschaden für die Lieferung in Höhe von insgesamt mindestens 36.000,00 € (18 x 2.000,00 €). 3. (Fall 21 der Anklage) Am 05.05.2017 übernahm der bei der A. Spedition angestellte Fahrer K. in T./Italien eine Mischsendung bestehend aus 9 Paletten Wein und 14 Paletten mit 10.500 Flaschen unversteuerten Wodka der Marke „Smarkoff“ mit einem Inhalt von 0,7 Litern sowie einem Alkoholgehalt von 37,5% und verbrachte die Ladung am 06.05.2017 auf Veranlassung des ehemaligen Mitangeklagten F. zur L. nach Q., wobei die Angeklagten B. und A. die Organisation dieses Transportes gemeinsam mit dem ehemaligen Mitangeklagten F. sowie dem Fahrer K. der A. Spedition telefonisch koordiniert hatten. Der ehemalige Mitangeklagte F. entlud sodann kurz nach Mitternacht am 07.05.2017 den Wein vom Auflieger. Der unversteuerte Wodka wurde sodann mit Wissen und Wollen der Angeklagten A. und B. zum Betriebshof der Spedition A. nach N. zwecks Zwischenlagerung und Weitertransport verbracht. Am Tag zuvor hatte der ehemalige Mitangeklagte G. von dem ehemaligen Mitangeklagten F. den Auftrag bekommen, die Lieferung bei der P. Transport und Logistik GmbH zu stornieren und den Lieferauftrag an die A. Spedition zu vergeben, dem er nachkam. Auf die Lieferung entfiel eine Branntweinsteuer in Höhe von 35.913,94. 4. (Fall 26 der Anklage) Am 22.05.2017 holte der Angeklagte C. als Fahrer des LKW-Gespanns mit den amtlichen Kennzeichen XXX (Zugmaschine) und YYY (Auflieger) im untereinander abgestimmten Auftrag der Angeklagten A. und B. insgesamt 5 Paletten unversteuerten Wodka mit 3.750 Flaschen à 0,7 Liter und einem Alkoholgehalt von 37,5 % bei der L. in Q. ab und brachte diese zwecks Zwischenlagerung zum Betriebshof der A. Spedition nach N.. Bei Übernahme der Ware bei der Firma L. in Q. wurde dem Angeklagten C. dabei von dem ehemaligen Mitangeklagten G. ein geschlossener Umschlag zusammen mit dem CMR-Frachtbrief übergeben. Den Angeklagten A. und B. und C. war die Illegalität des angelieferten Alkohols bekannt. Die Paletten sollten zeitnah nach dem Plan der Angeklagten B. und A. durch einen anderen Fahrer der A. Spedition nach England weiterverbracht und an unbekannt gebliebene Empfänger ausgeliefert werden, was auch erfolgte und C. ebenfalls bekannt war. Für die insgesamt 984,375 Liter reinen Alkohol wäre Branntweinsteuer in Höhe von 12.826,41 Euro zu entrichten gewesen. 5. (Fall 28 der Anklage) Am 24.05.2017 lieferte der Angeklagte C. auf Weisung der Mitangeklagten B. und A. im Auftrag des vormals Mitangeklagten F. weitere fünf Paletten mit insgesamt 3.750 Flaschen á 0,7 Liter Wodka der Marke „Smarkoff“ mit einem Alkoholgehalt von 37,5% an die Anschrift Sedge Green, Nazeing, Waltham Abbey EN9 2PA in England. Zur steuerlichen Abdeckung hatte der ehemals Mitangeklagte G. am 22.05.2017 das EMCS mit der ARC Nr. 17DE80000000003538047 eröffnet, welches für mehrere illegale Transporte (s.o.) durch die A. Spedition diente. In Deutschland wäre für die 984,375 Liter reinen Alkohol Branntweinsteuer in Höhe von 12.826,41 Euro zu entrichten gewesen. 6. (Fall 31 der Anklage) Am 30.05.2017 verbrachte der Angeklagte C. auf Veranlassung des vormals Mitangeklagten F. auf Anweisung der Mitangeklagten B. und A. erneut eine Lieferung von 5 Paletten mit insgesamt 3.750 Flaschen á 0,7 Liter Wodka der Marke „Smarkoff“ mit einem Alkoholgehalt von 37,5 % zu einen Abnehmer mit dem Vornamen „Carlo“ zu der Anschrift Sedge Green, Nazeing, Waltham Abbey EN9 2PA in England. Das von dem ehemals Mitangeklagten G. bereits am 22.05.2017 eröffnete EMCS mit der ARC Nr. 17DE80000000003538047 – welches für mehrere Transporte diente – führte der Angeklagte C. in einem verschlossen Umschlag wiederum mit sich. Im Anschluss an die Entladung des Alkohols übernahm der Angeklagte C. von dem Abnehmer einen Umschlag mit Bargeld für die Bezahlung des Wodkas und überbrachte diesen weisungsgemäß dem Mitangeklagten B.. Der in Deutschland für die insgesamt 984,375 Liter reinen Alkohol vertiefte, dem Angeklagten C. zuzurechnende Branntweinsteuerschaden beträgt 12.826,41 Euro. 7. (Fall 33 der Anklage) Am 27.06.2017 ließ der ehemalige Mitangeklagte F. von seinem Lieferanten I. mit einem kroatischen LKW aus Italien 30 Paletten mit insgesamt 22.500 Flaschen unversteuerten Wodka der Marke „Blue Kremka“ mit 0,7 Litern Inhalt und einem Alkoholgehalt von 37,5% auf das Betriebsgelände der A. Spedition in N. liefern. Der unversteuerte Trinkalkohol wurde auf dem Betriebsgelände der A. Spedition zwischengelagert, wobei der Angeklagte A. die Paletten mit abgeladen hat. Der Alkohol sollte von dort aus weiter nach England transportiert werden, was auch erfolgte. Den Angeklagten A. und B. war die Illegalität der angelieferten Ware bekannt. Auch der ehemalige Mitangeklagte G. war in die Organisation dieses Transportes eingebunden, insbesondere um unter Einbindung des Angeklagten B. eine Rückfracht für den kroatischen LKW zu organisieren. Ferner eröffnete er auf Weisung des ehemaligen Mitangeklagten F. ein EMCS-Dokument zur Abdeckung des illegalen Weitertransports des Alkohols nach England und fertigte entsprechende Papiere für den jeweiligen Weitertransport für die A. Spedition an. Der Branntweinsteuerschaden für diese Lieferung beläuft sich auf 76.958,44 EUR. 8. (Fall 34 der Anklage) Am 28.06.2017 transportierte der Angeklagte C. für den vormals Mitangeklagten F. auf Anweisung der Mitangeklagten B. und A. eine Sendung mit 5 Paletten unversteuerten Wodka der Marke „Smarkoff“ mit insgesamt 3.750 Flaschen à 0,7 Liter und einem Alkoholgehalt von 37,5% nach England. Das von dem ehemals Mitangeklagten G. am 20.06.2017 eröffnete EMCS mit der ARC Nr. 17DE80000000004340626 wurde zur Abdeckung des Transports verwendet, wobei es wiederum für mehrere illegale Transporte dienen sollte. Der in Deutschland für die 984,375 Liter reinen Alkohol vertiefte Branntweinsteuerschaden beträgt 12.826,41 Euro. 9. (Fall 36 der Anklage) Am 07.07.2017 lieferte der Angeklagte C. im Auftrag des vormals Mitangeklagten F. auf Anweisung der Mitangeklagten B. und A. eine Sendung von 5 Paletten mit 3.750 Flaschen Wodka à 0,7 Liter Inhalt und einem Alkoholgehalt von 37,5 % zu der Anschrift 88 Bilsham Road, Yapton, West Sussex, in England. Auch in diesem Fall wurde das von dem vormals Mitangeklagten G. am 20.06.2017 eröffnete, für mehrere illegale Transporte dienende EMCS mit der ARC Nr. 17DE80000000004340626 zur steuerlichen Absicherung verwendet. Der insoweit in Deutschland für die 984,375 Liter reinen Alkohol entstandene Branntweinsteuerschaden beträgt 12.826,41 Euro. 10. (Fall 38 der Anklage) Am 17.07.2017 lieferte der bei der A. Spedition angestellte Fahrer K. mit einem LKW der A. Spedition im Auftrag des ehemaligen Mitangeklagten F. mindestens 27 Paletten mit unversteuertem Alkohol aus Italien an die Firma S. GmbH in E., wobei den Angeklagten A. und B. die Illegalität des transportieren Alkohols auch hier bei Einsetzung des Fahrers K. bekannt war. O., Angestellter bei der Firma S. GmbH, sowie deren Geschäftsführer hatten den Alkohol zuvor bei dem ehemaligen Mitangeklagten F. bestellt. Die Lieferung von Italien erfolgte mit einem Ersatzdokument im EMCS-Verfahren, da ein Ausfall desselben vorgespiegelt worden war. Bei dem Alkohol handelte es sich entsprechend der vorgenannten Bestellung um 2 Paletten á 600 Flaschen Rum Gold zu je 1 Liter (38% Alkoholvolumen), 2 Paletten á 600 Flaschen Tequila zu je 1 Liter (35% Alkoholvolumen) und mindestens 23 Paletten á 600 Flaschen Wodka zu je 1 Liter (40% Alkoholvolumen). Sowohl A. als auch B. koordinierten telefonisch insbesondere mit dem ehemaligen Mitangeklagten F. den Transport. Bei einem Steuersatz von 13,03 EUR pro Liter reinen Alkohol beläuft sich der Branntweinsteuerschaden für diese Lieferung auf 83.339,88 EUR. 11. (Fall 40 der Anklage) Am 07.09.2017 übernahm der bei der A. Spedition angestellte Fahrer K. mit einem LKW insgesamt 21 Paletten mit unversteuertem Alkohol in Italien bei der D. S.R.L. in O. und verbrachte diese am 08.09.2017 entsprechend der Bestellung des ehemaligen Mitangeklagten F. zur L. nach Q.. Der Transport der Ware erfolgte mit Wissen und Wollen der Angeklagten A. und B. um die Illegalität des Alkohols, die K. entsprechend einsetzten und telefonisch koordinierten. Insgesamt handelte es sich hierbei um 3 Paletten mit 2.250 Flaschen Limoncello à 0,7 Liter (Alkoholgehalt 30%), 3 Paletten mit 2.250 Flaschen Grappa bianco à 0,7 Liter (Alkoholgehalt 40%), 3 Paletten mit 2.250 Flaschen Grappa inveccia à 0,7 Liter (Alkoholgehalt 40%), 8 Paletten mit 2.880 Flaschen Limoncello à 2,0 Liter (Alkoholgehalt 30%) und 4 Paletten mit 1.440 Flaschen Amaretto à 2,0 Liter (Alkoholgehalt 25%). In Q. wurden die Paletten mit dem unversteuerten Alkohol von dem ehemaligen Mitangeklagten G. abgeladen, wobei dieser den Alkohol weder in das Steuerlager aufnahm noch eine Steuererklärung abgab. Am 13.09.2017 wurde die Konterbande sodann mit Wissen und Wollen des ehemaligen Mitangeklagten H. in das von diesem in der M.straße xx unterhaltene Lager in A. verbracht. Sodann wurde der unversteuerte Alkohol aus dieser Lieferung in der Folgezeit vollständig vertrieben. Der insoweit vertiefte Branntweinsteuerschaden für die 4.180,50 Liter reinen Alkohol beträgt 54.471,92 EUR. 12. (Fall 41 der Anklage) Am 11.10.2017 lieferte der Angeklagte C. im Auftrag des vormals Mitangeklagten F. auf Anordnung des Mitangeklagten B., wobei der Angeklagte A. über den Auftrag informiert war, eine Sendung von drei Paletten mit insgesamt 2.250 Flaschen Wodka à 0,7 Liter der Marke „Blue Kremka“ mit einem Alkoholgehalt von 37,5%, mithin 590,625 Liter reinen Alkohol, an die Lieferadresse in BN18 0JY Yapton in England. Das von dem vormals Mitangeklagten G. am 04.10.2017 eröffnete, für mehrere illegale Transporte dienende EMCS mit der ARC Nr. 17DE80000000007278631 sollte hier erneut bei einer eventuellen Kontrolle den Eindruck zu erwecken, dass sich die Warensendung im Steueraussetzungsverfahren befindet und an ein Steuerlager in England transportiert wird. Der in Deutschland hinterzogene Branntweinsteuerbetrag beläuft sich auf 7.695,84 Euro. 13. (Fall 42a der Anklage) Am 30.10.2017 transportierte der bei der Spedition A. beschäftigte LKW-Fahrer J. im Auftrag des ehemaligen Mitangeklagten F. 25 Paletten mit unversteuertem Trinkalkohol von der Firma D. S.R.L. aus O. in Italien in das von dem ehemaligen Mitangeklagten H. unterhaltene Lager in A. in die M.straße xx. Auch hier erfolgte der Transport der Ware mit Wissen und Wollen der Angeklagten A. und B. um die Illegalität des Alkohols, die den Fahrer J. einvernehmlich eingesetzt hatten und sich beide telefonisch über die Abwicklung des Auftrags von F. koordinierten. Welche Sorten illegalen Alkohols sich auf den Paletten befunden hatten, war jedoch nicht feststellbar. Ausgehend von einem geschätzten durchschnittlichen Steuerschaden der nach A. gelieferten Paletten unbekannter genauer Alkoholbeladung von jeweils mindestens 2.000,00 € ergibt sich bei 25 Paletten ein Steuerschaden für die Lieferung in Höhe von insgesamt mindestens 50.000,00 € (25 x 2.000,00 €). 14. (Fall 42b der Anklage) Am 08.11.2017 holte der bei der A. Spedition beschäftigte LKW-Fahrer J. im Auftrag des ehemaligen Mitangeklagten F. zumindest 12 Paletten mit unversteuertem Trinkalkohol von der Firma D. S.R.L. aus O. in Italien ab und verbrachte diese Konterbande erneut zu dem Lager des ehemaligen Mitangeklagten H. in A. in der M.straße xx. Dort wurden die Paletten am 09.11.2017 von dem ehemaligen Mitangeklagten G. entladen. Den Angeklagten A. und B. war die Illegalität des transportierten Alkohols bekannt, als im Einvernehmen beider der Fahrer J. mit dem Transport beauftragt wurde. Ausgehend von einer Beladung mit 750 Flaschen pro Palette mit je 0,7 Litern Wodka der Marke „Smarkoff“ (37,5% Alkoholvolumen) entfiel auf die Lieferung eine Branntweinsteuer in Höhe von 30.783,37 EUR. 15. (Fall 45 der Anklage) Am 28.01.2018 übernahm der Angeklagte C. auf Veranlassung des ehemaligen Mitangeklagten F. 17 Paletten unversteuerten Trinkbranntwein bei der Firma D. in O./Italien und lieferte diese zwecks Zwischenlagerung zunächst zum Gelände der A. Spedition nach N.. Den Angeklagten A. und B. sowie auch C. war die Illegalität des angelieferten Alkohols bekannt, als letzterer mit dem Transport beauftragt wurde. Vom Gelände der A. Spedition aus wurde die Sendung sodann am 29.01.2018 von einem weiteren Fahrer der A. Spedition zum Lager des ehemaligen Mitangeklagten H. nach A. transportiert. Dieser lagerte die unversteuerte Ware nach Absprache mit dem ehemaligen Mitangeklagten F. im Lager in der M.straße ein, wobei der unversteuerte Trinkalkohol aus dieser Lieferung in der Folgezeit vollständig vertrieben wurde. Hierbei handelte es sich insgesamt um 5 Paletten mit 3.150 Flaschen Amaretto à 0,7 Liter (Alkoholgehalt 21%), 2 Paletten mit 1.500 Flaschen Limoncello à 0,7 Liter (Alkoholgehalt 30%), 4 Paletten mit 3.000 Flaschen Grappa inveccia à 0,7 Liter (Alkoholgehalt 40%) und 6 Paletten mit 2.160 Flaschen Amaretto à 2,0 Liter (Alkoholgehalt 25%). Der insoweit vertiefte Branntweinsteuerschaden für die 2.698,05 Liter reinen Alkohol beträgt 35.155,59 EUR. 16. (Fall 47 der Anklage) Am 29.01.2018 holte der bei der A. Spedition angestellte Fahrer I. auf Veranlassung der Angeklagten A. und B. mit einem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZ insgesamt 14 Paletten unversteuerten Wodka mit 10.500 Flaschen à 0,7 Liter und einem Alkoholgehalt von 37,5 % bei der L. in Q. ab und verbrachte diese verabredungsgemäß zum Betriebshof der A. Spedition nach N., welcher von dort nach England weitertransportiert wurde. Die insoweit für die insgesamt 2.756,25 Liter reinen Alkohol in Deutschland nicht entrichtete Alkoholsteuer beläuft sich auf 35.913,94 Euro. 17. (Fall 48 der Anklage) Am 01.02.2018 transportierte der Fahrer S. der L. auf Veranlassung des ehemaligen Mitangeklagten F. 14 Paletten mit insgesamt 10.500 Flaschen Wodka der Marke „Smarkoff“ à 0,7 Liter und einem Alkoholgehalt von 37,5% nach Deutschland. Dieser Wodka war am 30.01.2018 bei der B. Group Logistics in D./Italien übernommen worden und wurde sodann in das vorgehaltene Lager in der P.straße xx in N. verbracht. Das Lager in der P.straße xx wurde von den Angeklagten A. und B. im Einvernehmen mit F. ausschließlich für die Zwischenlagerung von illegalen Trinkalkohol genutzt. A. und B. koordinierten die Einlagerung, B. koordinierte den Transport mit dem ehemaligen Mitangeklagten G., A. koordinierte die Einlagerung in die Halle an der P.straße nach Telefonat mit B. mit dem Zeugen V.. Das zur Vortäuschung des steuerfreien Versands des Wodkas eröffnete EMCS-Dokument mit der Nr. 18BG00000000022778159 war durch den ehemaligen Mitangeklagten G. absichtlich nicht erledigt worden. Die insoweit für die insgesamt 2.756,25 Liter reinen Alkohol in Deutschland nicht entrichtete Alkoholsteuer beläuft sich auf 35.913,94 EUR. 18. (Fall 49 der Anklage) Am 05.02.2018 transportierte der Fahrer R. der A. Spedition auf Veranlassung des ehemaligen Mitangeklagten F. eine weitere Sendung mit 14 Paletten mit insgesamt 10.500 Flaschen Wodka der Marke „Smarkoff“ à 0,7 Liter und einem Alkoholgehalt von 37,5% zwecks Zwischenlagerung zum Gelände der A. Spedition nach N.. Dieser Wodka war am 02.02.2018 bei der B. Group Logistics in D./Italien übernommen worden. Erneut erfolgte durch den ehemaligen Mitangeklagten G. nach dem Erhalt des Wodkas keine Erledigung des am 19.01.2018 eröffneten EMCS mit der Nr. 18BG00000000022778159. Den Angeklagten A. und B. war bei Beauftragung des Fahrers R. und Einlagerung des Alkohols in N. die Illegalität des angelieferten Alkohols bekannt. Die für die insgesamt 2.756,25 Liter reinen Alkohol in Deutschland nicht entrichtete Alkoholsteuer beläuft sich auf 35.913,94 EUR. 19. (Fall 50 der Anklage) Am 09.02.2018 transportierte der LKW-Fahrer L. der A. Spedition auf Veranlassung des ehemaligen Mitangeklagten F. eine weitere am 05.02.2018 in Italien bei der Firma B. Group Logistics in D./Italien übernommene Sendung von 14 Paletten mit insgesamt 10.500 Flaschen Wodka der Marke „Smarkoff“ à 0,7 Liter und einem Alkoholgehalt von 37,5% zwecks Zwischenlagerung auf das Firmengelände der A. Spedition nach N.. Der Transport erfolgte erneut unter dem Deckmantel des eröffneten EMCS-Dokument mit der ARC Nr. 18BG00000000022778159, das von dem ehemaligen Mitangeklagten G. nicht unmittelbar nach Erhalt der Ware erledigt wurde. Den Angeklagten A. und B. war die Illegalität des angelieferten Alkohols auch hier wiederum im Rahmen der Abwicklung des Auftrags bekannt. Die insoweit für die insgesamt 2.756,25 Liter reinen Alkohol in Deutschland nicht entrichtete Alkoholsteuer beläuft sich auf 35.913,94 EUR. 20. (Fall 52 der Anklage) Am 10.02.2018 holte der bei der A. Spedition angestellte Fahrer K. auf Veranlassung der Angeklagten A. und B. aus dem Lager der L. in Q. die dort zuvor von einem Fahrer der L. selbst aus Italien angelieferte Partie mit 14 Paletten mit insgesamt 10.500 Flaschen unversteuerten Wodka der Marke „Smarkoff“ à 0,7 Liter mit einem Alkoholgehalt von 37,5% ab und verbrachte den Branntwein zwecks Zwischenlagerung zum Betriebshof der A. Spedition nach N.. Den Angeklagten A. und B. war die Illegalität des angelieferten Alkohols bekannt. Die Paletten sollten sodann zeitnah nach England weiterverbracht werden, was auch erfolgte. Die Höhe der für die insgesamt 2.756,25 Liter reinen Alkohol zu entrichtende Alkoholsteuer beträgt 35.913,94 Euro. 21. (Fall 53 der Anklage) Am 12.02.2018 transportierte der Fahrer S. der L. auf Veranlassung des ehemaligen Mitangeklagten F. eine weitere Sendung mit 14 Paletten mit insgesamt 10.500 Flaschen Wodka der Marke „Smarkoff“ à 0,7 Liter und einem Alkoholgehalt von 37,5% nach Deutschland. Dieser Wodka war am 10.02.2018 bei der Firma B. Group Logistics in D./Italien übernommen worden und wurde sodann in das vorgehaltene Lager in der P.straße xx in N. verbracht, nachdem er in Q. bei der L. abgeladen und mit weißer Folie umwickelt worden war. Nachdem B. über die baldige Ankunft des LKW informiert wurde, bat er telefonisch A. für einen Zugang zur Halle an der P.straße xx in N. zu sorgen. A. kam dem nach, indem er den Zeugen V. über die anstehende Einlagerung informierte. Wie schon bei vorangegangenen Sendungen erledigte der ehemalige Mitangeklagte G. das für den steuerfreien Versand des Wodka eröffnete EMCS-Dokument mit den ARC Nr. 18BG00000000022778159 nicht nach dem Erhalt der Ware. Die Ware sollte nach England weitertransportiert werden, was auch erfolgte. Die insoweit für die insgesamt 2.756,25 Liter reinen Alkohol in Deutschland nicht entrichtete Alkoholsteuer beläuft sich auf 35.913,94 EUR. 22. (Fall 54 und 57 der Anklage) Am 12.02.2018 lieferte die Spedition S. aufgrund vorheriger Bestellung durch den ehemaligen Mitangeklagten F. 28 Paletten mit 21.000 Flaschen unversteuerten Wodka „Blue Kremka“ à 0,7 Liter mit einem Alkoholgehalt von 37,5% aus Brescia/Italien nach einem Zwischenhalt in Q. auf das Betriebsgelände der Spedition A. nach N., wobei sich der ehemalige Angeklagte G. um den Transport der Konterbande in Absprache mit dem ehemaligen Angeklagten F. kümmerte. So wies der ehemalige Mitangeklagte G. den bei der L. beschäftigten H. an, dass die mit schwarzer Folie umwickelten Paletten nicht in Q. abgeladen werden sollten, sondern H. dem Fahrer die Adresse der Spedition A. geben und ihn mit der Fracht dorthin schicken sollte, was dann auch so geschah. Der unversteuerte Trinkalkohol wurde sodann verabredungsgemäß und mit Wissen und Wollen der Angeklagten A. und B. auf dem Betriebsgelände der Spedition A. zwischengelagert und in der Folgezeit, wie von vornherein geplant, nach England verbracht. Für die insgesamt 5.512,50 Liter reinen Alkohol wäre in Deutschland Alkoholsteuer in Höhe von 71.827,88 EUR zu entrichten gewesen. 23. (Fall 58 der Anklage) Am 09.03.2018 transportierte der Angeklagte C. mit einem LKW der A. Spedition GmbH & Co. KG im Aufrag des vormals Mitangeklagten F. 3 Paletten mit insgesamt 2.250 Flaschen á 0,7 Litern Wodka der Marke „Blue Kremka“ (Alkoholgehalt 37,5%) mithin 590,625 Liter reinem Alkohol, zu einem Kunden nach Y.in der Nähe von S. in England. Bei einem Steuersatz von 13,03 Euro pro Liter beläuft sich der hinterzogene Steuerbetrag auf 7.695,84 Euro. Zur steuerlichen Abdeckung für den Versand nach England hatte der vormals Mitangeklagte G. im Auftrag des vormals Mitangeklagten F. im Namen der L. Handels- und Vertriebs GmbH am 05.03.2018 das EMCS mit der Nr. 18DE80000000001495797 eröffnet. Als offizieller Transporteur war dort die F. Transport KG eingetragen. Auf Anweisung des Angeklagten B. nahm der Angeklagte C. von den englischen Abnehmern 40.000 GBP entgegen und gab das Geld in Deutschland an den Angeklagten B. weiter. 24. (Fall 59 der Anklage) Am 16.03.2018 lieferte der bei der Spedition A. angestellte LKW-Fahrer L. im Auftrag des ehemaligen Mitangeklagten F. und im Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Mitangeklagten G. aus Italien die 1. Sendung von 16 Paletten mit 12.000 Flaschen unversteuerten Wodka der Marke „Smarkoff“ à 0,7 Liter mit einem Alkoholgehalt von 37,5% zum Betriebshof der A. Spedition nach N.. Den Angeklagten A. und B. war die Illegalität des transportierten Alkohols bei Entgegennahme und Koordinierung des Auftrags bekannt, der auch im beiderseitigen Einvernehmen bei der A. Spedition zwischengelagert wurde. Die Ware bestellt hatte der ehemalige Mitangeklagte F. zuvor bei seinem Lieferanten W., insgesamt 176 Paletten. Diese sollten in 11 Teilladungen – eine sogenannte „10+1“ Lieferung – geliefert werden: Auf eine angemeldete Lieferung im EMCS-Dokument sollten insgesamt 11 Lieferungen erfolgen („10+1“). Der Fahrer hatte die Ware am 13.03.2018 in D./Italien bei der S. übernommen. Wie schon bei vorangegangenen Sendungen erledigte der ehemalige Mitangeklagte G. das für den steuerfreien Versand des Alkohols am 09.03.2018 eröffnete EMCS-Dokument mit den ARC Nr. 18BG00000000022856251 nicht. Für die insgesamt 3.150 Liter reinen Alkohol wäre eine Alkoholsteuer in Höhe von 41.044,50 EUR zu entrichten gewesen. 25. (Fall 61 der Anklage) Am 19.03.2018 holte ein nicht näher bekannter LKW-Fahrer der A. Spedition mit auf Veranlassung und mit Wissen und Wollen der Angeklagten A. und B. mit einem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen AAA. / BBB. von der L. in Q. die dort zuvor angelieferte Partie von insgesamt 16 Paletten mit 12.000 Flaschen unversteuerten Wodka der Marke „Smarkoff“ à 0,7 Liter mit einem Alkoholgehalt von 37,5% ab und brachte diese zwecks Zwischenlagerung zum Betriebshof der A. Spedition nach N., der später nach England weitertransportiert wurde. Für den steuerfreien Versand des Wodkas aus Bulgarien hatte die Firma Vinarska Kashta Vinogradets AD am 09.03.2018 das EMCS mit der ARC Nr. 18BG00000000022856251 eröffnet. Für die insgesamt 3.150 Liter reinen Alkohol wäre eine Alkoholsteuer in Höhe von 41.044,50 Euro zu entrichten gewesen. 26. (Fall 62 der Anklage) Am 21.03.2018 transportierte der Angeklagte C. mit einem LKW der A. Spedition GmbH & Co. KG mit dem amtlichen Kennzeichen CCC. eine weitere Sendung von 3 Paletten mit insgesamt 2.250 Flaschen á 0,7 Litern unversteuerten Wodka der Marke „Blue Kremka“ (Alkoholgehalt 37,5%), mithin 590,625 Liter reinem Alkohol, zu einem Kunden nach Y. in der Nähe von S. in England. Bei einem Steuersatz von 13,03 Euro pro Liter beläuft sich der hinterzogene Steuerbetrag auf 7.695,84 Euro. Zur steuerlichen Abdeckung für den Versand nach England hatte der vormals Mitangeklagte G. im Auftrag des ehemals Mitangeklagten F. im Namen der L. Handels- und Vertriebs GmbH am 05.03.2018 das EMCS mit der Nr. 18DE80000000001495797 eröffnet, welches für mehrere illegale Alkoholtransporte diente. Als offizieller Transporteur war dort die F. Transport KG eingetragen. 27. (Fall 63 der Anklage) Am 23.03.2018 lieferte der LKW-Fahrer S. der L. auf Veranlassung des ehemaligen Mitangeklagten F. eine weitere Sendung von 16 Paletten mit 12.000 Flaschen unversteuertem Wodka der Marke „Smarkoff“ à 0,7 Liter mit einem Alkoholgehalt von 37,5%, die er am 21.03.2018 in D./Italien bei der S. übernommen hatte, zunächst zum Firmengelände der L. nach Q.. Dort wurden die Paletten mit Folie umwickelt und noch am selben Tag zwecks Zwischenlagerung zum Betriebsgelände der A. Spedition nach N. verbracht und sodann später nach England. Wie schon bei vorangegangenen Sendungen erledigte der ehemalige Mitangeklagte G. das für den steuerfreien Versand des Alkohols am 09.03.2018 eröffnete EMCS-Dokument mit den ARC Nr. 18BG00000000022856251 nicht. Der Angeklagte B. teilte dem Angeklagten A. die Anlieferung der 16 Paletten vorab telefonisch mit, da letzterer mit dem Zeugen V. die Einlagerung in der Halle an der P.straße xx in N. absprechend sollte. Dem kam A. nach. Beiden Angeklagten war die Illegalität des angelieferten Alkohols bekannt. Die für die insgesamt 3.150 Liter reinen Alkohol in Deutschland nicht entrichtete Alkoholsteuer beläuft sich auf 41.044,50 EUR. 28. (Fall 64 der Anklage) Am 24.03.2018 holte ein nicht näher bekannter LKW-Fahrer der A. Spedition mit einem LKW-Gespann mit dem amtlichen Kennzeichen DDD. / EEE. aus dem Lager der L. in Q. die dort zuvor ohne Beteiligung der A. Spedition angelieferte Partie von insgesamt 16 Paletten mit 12.000 Flaschen unversteuertem Wodka der Marke „Smarkoff“ à 0,7 Liter mit einem Alkoholgehalt von 37,5 % ab und verbrachte diese zwecks Zwischenlagerung zum Betriebshof der A. Spedition nach N., wobei die Konterbande später nach England verbracht wurde. Den Angeklagten A. und B. war die Illegalität des angelieferten Alkohols bekannt, der auf ihre Veranlassung hin bei L. abgeholt und auf dem Firmengelände der A. Spedition eingelagert wurde. Für die insgesamt 3.150 Liter reinen Alkohol wäre eine Alkoholsteuer in Höhe von 41.044,50 Euro zu entrichten gewesen. 29. (Fall 67 der Anklage) Am 29.03.2018 lieferte der LKW-Fahrer S. der L. auf Veranlassung der ehemaligen Mitangeklagten F. und G. aus Q. 26 Paletten mit 19.500 Flaschen unversteuertem Wodka „Smarkoff“ mit einem Alkoholgehalt von 37,5% zum Betriebshof der A. Spedition nach N.. Mit Wissen und Wollen der Angeklagten A. und B. um die Illegalität des Alkohols wurde der Wodka sodann auf dem Betriebsgelände eingelagert, um diesen später nach England zu transportieren, was auch erfolgte. Die für die 5.118,75 Liter reinen Alkohol zu entrichtende Alkoholsteuer beläuft sich auf 66.697,31 Euro. 30. (Fall 75 der Anklage) Am 07.04.2018 lieferte ein LKW-Fahrer der Spedition A. mit dem Vornamen „S.“ auf Veranlassung des ehemaligen Mitangeklagten F. eine weitere Sendung mit 16 Paletten mit 12.000 Flaschen à 0,7 Liter unversteuerten Wodka der Marke „Smarkoff“ mit einem Alkoholgehalt von 37,5%, zum Firmengelände der L. nach Q.. Erneut erfolgte durch den ehemaligen Mitangeklagten G., der den Auflieger mitentladen hatte, nach Erhalt des Wodkas keine Erledigung des am 09.03.2018 eröffneten EMCS-Dokuments mit der ARC Nr. 18BG00000000022856251. Den Angeklagten A. und B. war die Illegalität des transportieren Alkohols auch in diesem Fall bekannt, als der Fahrer der A. Spedition einvernehmlich eingesetzt wurde. Für die insgesamt 3.150 Liter reinen Alkohol wäre auch in diesem Fall eine Alkoholsteuer in Höhe von 41.044,50 EUR zu entrichten gewesen. 31. (Fall 76 der Anklage) Am 09.04.2018 lieferte der LKW-Fahrer J. der Spedition A. auf Veranlassung des eheamligen Mitangeklagten F. eine weitere Sendung von 16 Paletten mit 12.000 Flaschen à 0,7 Liter unversteuerten Wodka der Marke „Smarkoff“ mit einem Alkoholgehalt von 37,5%, die er zuvor am 06.04.2018 in M. bei der Spedition G. übernommen hatte, zum Betriebshof der Spedition A. nach N.. Es handelte sich hierbei um die letzte illegale Anlieferung, die unter Verwendung des in Bulgarien eröffneten EMCS-Dokuments mit der ARC Nr. 8BG00000000022856251 durchgeführt wurde, ohne dass die Waren von dem ehemaligen Mitangeklagten G. in das Steuerlager aufgenommen wurden. Den Angeklagten A. und B. war die Illegalität des bei ihnen angelieferten Alkohols bekannt, als einvernehmlich der Fahrer J. mit dem Transport eingesetzt wurde. Für die insgesamt 3.150 Liter reinen Alkohol wäre auch in diesem Fall eine Alkoholsteuer in Höhe von 41.044,50 EUR zu entrichten gewesen. 32. (Fall 79 der Anklage) Am 18.05.2018 lieferte der Angeklagte C. mit dem LKW der A. Spedition GmbH & Co. KG mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf Anweisung der Angeklagten B. und A. eine weitere Sendung mit insgesamt 2 Paletten mit 1.050 Flaschen à 0,7 Liter und 2 Palleten mit 1.020 Flaschen à 1,0 Liter unversteuerten Wodka der Marke „Dannoff“ (Alkolholgehalt jeweils 37,5%) an Abnehmer des vormals Mitangeklagten F. nach England. Zur steuerlichen Abdeckung für den Versand nach England hatte der vormals Mitangeklagte G. im Auftrag des ehemals Mitangeklagten F. am 11.05.2018 im Namen der L. Handels- und Vertriebs GmbH das EMCS Verfahren mit der ARC Nr. 18DE80000000003265561 eröffnet, welches für mehrere illegale Alkoholtransporte dienen sollte. Als offizieller Transporteur war dort die F. Transport KG eingetragen. Die in Deutschland für die insgesamt 658,13 Liter reinen Alkohol zu entrichtende Alkoholsteuer beläuft sich auf 8.575,43 Euro. Auf dem Rückweg nahm der Angeklagte C. von einem Abnehmer des Vermittlers Hussain in England eine unbekannte Summe Bargeld mit nach Deutschland. 33. (Fall 80 der Anklage) Am 29.05.2018 lieferte die P. Transport Logistik GmbH auf Veranlassung des ehemaligen Mitangeklagten F. eine Sendung von 31 Paletten mit jeweils 750 Flaschen Limoncello à 0,7 Liter (Alkoholgehalt 28%), die zuvor in O. von der Firma D. übernommen wurden, zu der Firmenanschrift der L. nach Q.. Das von der Distillati T. für den steuerfreien Versand lediglich einer einzigen Palette Limoncello in Italien eröffnete EMCS-Dokument mit der ARC Nr. 18ITBSA00010V03292872 erledigte der ehemalige Mitangeklagte G. am 30.05.2018, obwohl ihm bewusst war, dass weitere 30 Paletten, wie geplant, unversteuert angeliefert worden waren. Am 01.06.2018 verbrachte sodann ein Fahrer der A. Spedition die 30 Paletten Limoncello zum Gelände der A. Spedition nach N.. Der unversteuerte Trinkalkohol wurde sodann verabredungsgemäß und mit Wissen und Wollen der Angeklagten A. und B. auf dem Betriebsgelände der A. Spedition eingelagert und sollte in der Folgezeit nach England weitertransportiert werden. Bei der Durchsuchung des Firmengeländes der A. Spedition am 12.06.2018 konnten noch 26 Paletten des am 01.06.2018 angelieferten Limoncello sichergestellt werden. Für die insgesamt 4.410,00 Liter reinen Alkohol, die der Limoncello auf den 30 Paletten enthielt, wäre in Deutschland Alkoholsteuer in Höhe von 57.462,30 EUR fällig gewesen. Am 06.06.2018 lud sodann der Angeklagte C. auf Veranlassung der Mitangeklagten B. und A. zwei Paletten des am 01.06.2018 bei der A. Spedition angelieferten Limoncello und zwei Paletten unversteuerten Wodka „Smarkoff“ à 0,7 Liter mit einem Alkoholgehalt von 37,5% auf den von ihm gesteuerten Lastzug und transportierte diese am nächsten Tag zu einem Abnehmer des vormals Mitangeklagten F. nach England. Die in Deutschland für die von dem Angeklagten C. transportierten insgesamt 687,75 Liter reinen Alkohol zu entrichtende Alkoholsteuer beläuft sich auf 8.961,38 Euro B. Schmuggel von Diesel Die Angeklagten A. und B. bezogen nach Vermittlung durch den Letten Z. unversteuerten Diesel aus Belgien und den Niederlanden. Der Dieselkraftstoff wurde dabei in sogenannten Cubitainer – IBC-Containern mit einem Fassungsvermögen von jeweils 1.000 Litern – verfüllt, zum Sitz der A. Spedition in N. transportiert und dort hauptsächlich zum Betanken der LKW der Spedition verwandt. Die befüllten Cubitainer wurden dabei teils von A. im benachbarten Ausland abgeholt oder bei der A. Spedition angeliefert; die leeren Cubitainer wurden im Gegenzug durch den Angeklagten A. selbst bzw. auf Weisung von ihm durch den Angeklagten C. in die Beneluxstaaten zurückgebracht. A. verwaltete die Geldmittel, die zur Bezahlung des unversteuerten Dieselkraftstoffes dienten. Vor Anschaffung einer am Sitz der A. Spedition aufgestellten Tankanlage wurden dabei die LKW direkt aus den Cubitainern betankt; nach Anschaffung der Tankanlage wurde dann der Dieselkraftstoff zunächst in die Anlage umgefüllt und die LKW von dort aus betankt. Daneben konnten jedoch auch Arbeitnehmer der A. Spedition mit ihren Privatfahrzeugen Dieselkraftstoff zum Preis von 50 Cent je Liter - oder teils auch ohne Zahlung – tanken. Im Einzelnen kam es hierbei zu folgenden Taten (die Nummerierung der Fälle folgt dabei der Auflistung in der Anklage vom 20.07.2018): 1. (Fall 7 der Anklage) An einem nicht näher bestimmbaren Tag Anfang April 2016 oder früher ließen die Angeklagten A. und B. nach Vermittlung durch den Letten Z. durch einen LKW der A. Spedition GmbH & Co.KG in Belgien 25.000 Liter Diesel in Cubitainern zum Preis von 11.250,00 EUR übernehmen. Auf diesen Preis wurde zunächst eine Anzahlung von 2.500,00 EUR geleistet; eine genaue Abrechnung über diese Lieferung und die sich demzufolge ergebende Restzahlung von 8.750,00 EUR sowie die weitere Lieferung vom 13.4.2016 (Fall 8 der Anklage) und die diesbezügliche Zahlung von 9.900,00 EUR erfolgte in einem Telefonat zwischen dem Angeklagten B. und Z. vom 13.4.2016 um 20:49 Uhr. Die Angeklagten A. und B. verwendeten diesen Betriebsstoff sodann, wie auch in den weiteren Fällen, hauptsächlich für den Betrieb der von ihnen eingesetzten Kraftfahrzeuge. Für einen Liter Dieselkraftstoff sind in Deutschland 0,4704 Euro Energiesteuer fällig. Der vertiefte Energiesteuerschaden beläuft sich somit auf 11.760,00 Euro. 2. (Fall 8 der Anklage) Am 13.04.2016 erfolgte der nächste Transport, nunmehr mit 22.000 Litern Diesel in Cubitainern, der durch einen LKW der A. Spedition GmbH & Co.KG auf Veranlassung der Angeklagten A. und B. in Belgien abgeholt wurde. Für den Diesel bezahlte A. am Abend des 14.4.2016 an einen Kurier des Z. – neben der Zahlung für die Lieferung aus Fall 7 der Anklage – den auf diese Lieferung entfallenden Preis von 9.900 Euro, nachdem er zuvor von B. über die Ankunft des Kuriers informiert worden war. Allein an deutscher Energiesteuer wurden bei dieser Gelegenheit 10.348,80 Euro hinterzogen. 3. (Fall 17 der Anklage) Am 24.02.2017 erhielten die Angeklagten B. und A. nach Vermittlung durch den Letten Z. eine weitere Lieferung von 24.000 Liter unversteuertem Diesel, der in 24 sogenannten Paletten - Tanks (Cubitainer) mit einem Fassungsvermögen von jeweils 1.000 Litern angeliefert wurde. Der Angeklagte B. hatte sich für die Kommunikation mit den Lieferanten extra einen weiteren getarnten Mobilfunkanschluss zugelegt. Der Angeklagte A. zeigte sich im Rahmen eines Telefongesprächs gegenüber seinem Bruder B. erfreut, dass „24“ geliefert würden, da er lediglich mit einer Menge von „12“ oder „14“ gerechnet hatte. Der insoweit in Deutschland vertiefte Energiesteuerschaden beträgt 11.289,60 Euro. 4. (Fall 18 der Anklage) Bereits am 03.03.2017 übernahmen die Angeklagten A. und B. auf dem Betriebsgelände der A. Spedition GmbH & Co.KG in N. die nächste Lieferung, nunmehr 26.000 Liter, unversteuerten Dieselkraftstoff, welcher mit einem LKW in Cubitainern angeliefert wurde. Auf den LKW wurden leere Cubitainer geladen, die aus vorangegangenen Lieferungen mit unversteuertem Diesel stammten und zu den Lieferanten zurückgehen sollten. Die entstandene deutsche Energiesteuer in Höhe von 12.230,40 Euro ist von den Angeklagten nicht entrichtet worden. 5. (Fall 20 der Anklage) Am 03.05.2017 übernahm der Angeklagte A. im Einvernehmen mit dem Angeklagten B. in den Niederlanden insgesamt 25.000 Liter unversteuerten Diesel in Cubitainern, die er mit einem LKW der A. Spedition zum Betriebshof der A. Spedition GmbH & Co.KG nach N. transportierte. B. hatte den Dieselkraftstoff zuvor bei einer bislang nicht identifizierten Person im Einvernehmen mit A. bestellt. In der Folge wurde der Kraftstoff zur Betankung der firmeneigenen Fahrzeuge eingesetzt. Es wurde Energiesteuer in Höhe von 11.760,00 Euro nicht entrichtet. 6. (Fall 29 der Anklage) Am 26.05.2017 holte der Angeklagte A. im Einvernehmen mit dem Angeklagten B. mit einem LKW der A. Spedition insgesamt 19.000 Liter Diesel in den Niederlanden ab, für die er 10.900 Euro bezahlte. B. hatte zuvor wiederum den Diesel bei seinem – bislang unbekannten – Lieferanten telefonisch bestellt. Mit dem illegal erworbenen Treibstoff wurden die von der A. Spedition eingesetzten LKW betankt. Der insoweit in Deutschland vertiefte Energiesteuerschaden beträgt 8.937,60 Euro. Durch das Verfrachten von insgesamt 141.000 Liter von unversteuertem Diesel bei jedenfalls sechs Gelegenheiten durch die Angeklagten A. und B. im Zeitraum von März 2016 bis Mai 2017 wurde ein Gesamtsteuerschaden von 66.326,40 EUR verursacht. C. Schmuggel von Zigaretten Weiterhin schmuggelten die Angeklagten A. und B. Zigaretten, wobei sie für nicht näher feststellbare Personen – wohl aus Osteuropa – diese von Deutschland aus nach England transportierten. Die Absprachen hinsichtlich der Durchführung der Zigarettentransporte wurden dabei von beiden Angeklagten mit den Personen getroffen, welche die Transporte organisierten. Diese gingen dahin, dass in den verfahrensgegenständlichen Fällen per LKW in Bigbags mit Holzpellets versteckte Zigarettenstangen zunächst auf dem Betriebshof der A. Spedition nach N. angeliefert wurden und dort entweder von dem Angeklagten A. oder B. entgegen genommen und auf einen Trailer der A. Spedition umgeladen wurden. Im Anschluss beauftragten entweder B. oder A., aber jedenfalls im Einvernehmen untereinander, den Mitangeklagten C. mit der Durchführung des Transports nach England, den letzterer dann auch jeweils in Kenntnis der transportierten Konterbande durchführte. Ferner wurden zwecks Tarnung der Aufträge Scheinaufträge über den Transportauftrag der Bigbags erstellt, damit auf den ersten Blick die Transporte unverdächtig erschienen, wobei die Anzahl der in den Aufträgen genannten Bigbags auch tatsächlich transportiert worden sind. Dazu wurden, wobei nicht festgestellt werden konnte, von wem, in den Scheinaufträgen tatsächlich existente Unternehmen als Auftraggeber und Empfänger zum Schein benannt. Zudem wurden Ladeadressen und Entladeadressen benannt, die aber in keinem Fall – weder zur Abholung, noch zur Auslieferung – angefahren worden sind. Auch wurden die durchgeführten Transporte zum Schein durch Scheindokumente gegenüber den benannten Unternehmen per Rechnung abgerechnet und auch teilweise bezahlt, allerdings von einer damit nicht in Zusammenhang stehenden sogenannten „Briefkastenfirma“. Diese Vorgehensweise diente den Angeklagten auch dazu, dass im Falle einer Entdeckung gegenüber den Behörden erklärt werden konnte, dass sie selber keinen Verdacht hinsichtlich der Konterbande gehabt hätten. In den fünf Fällen, die Gegenstand des Urteils sind, haben die Angeklagten von Januar 2016 bis März 2016 insgesamt 83.700 Stangen unverzollter und unversteuerter (d.h. ohne deutsche Steuerzeichen versehene und weder von einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, einer Steueraussetzung oder einer Steuerbefreiung betroffene) Zigaretten mit ihrem Willen und Wissen mit eigenen LKW der A. Spedition GmbH & Co.KG durch den bei der Spedition als Kraftfahrer beschäftigten Angeklagten C. nach England verbracht. Dabei konnte jeweils nicht sicher festgestellt werden, ob die Konterbande aus einem Drittstaat direkt nach Deutschland eingeführt wurde oder ob diese aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Deutschland zwecks Weitertransport verbracht worden war. Für den Hin- und Rückweg von Großbritannien nahm der Transport dabei jeweils eine zwischen Dover und Calais verkehrende Fähre der P. Ferries, wobei die Transporte auf dem Hinweg jeweils mit der Tarnladung Holzpellets und auf dem Rückweg teils leer und teils mit Rückfracht erfolgten. Der Transport der Zigaretten wurde dabei den Angeklagten A. und B. mit 2,50 € je Stange vergütet. Eine Stange Zigaretten enthielt dabei jeweils 10 Schachteln mit jeweils 20 Zigaretten – mithin insgesamt 200 Zigaretten. Im Einzelnen kam es hierbei zu folgenden Taten (die Nummerierung der Fälle folgt dabei der Auflistung in der Anklage vom 20.07.2018), wobei das Verfahren in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Anklagevorwurfes 6. gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt worden ist: 1. (Fall 1 der Anklage) Am 02.02.2016 verbrachte der Angeklagte C. im Auftrag der Angeklagten A. und B. 16.200 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten mit dem auf die A. Spedition GmbH & Co.KG zugelassenen LKW Gespann mit den amtlichen Kennzeichen FFF. / GGG. über Dover nach England zu dort ansässigen Abnehmern in eine Lagerhalle nach P.. Die Zigaretten befanden sich dabei in Bigbags mit Holzpellets, wobei insgesamt 18 Bigbags geladen waren, die zuvor auf dem Betriebshof der A. Spedition in N. per LKW angeliefert und unter Beteiligung der Angeklagten A. und B. umgeladen worden waren. Zum Schein war für den Auftrag als Versender die Firma F. aus Estland und als Empfänger die Firma D. Ltd. aus England benannt, die aber tatsächlich weder Versender noch Empfänger der Ladung waren. Der allein in der Bundesrepublik Deutschland vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 30,95 Euro pro Stange insgesamt 501.390,00 Euro. 2. (Fall 2 der Anklage) Nachdem zuvor die nächste Menge von 18.000 Stangen unversteuerter Zigaretten versteckt in Bigbags per LKW nach Deutschland zum Betriebshof der A. Spedition verbracht worden waren, wo die Waren mit Wissen und Wollen der Angeklagten A. und B. auf einen LKW der A. Spedition GmbH & Co.KG umgeladen wurden, fuhr der Angeklagte C. in Kenntnis der geladenen Konterbande im Auftrag der Angeklagten A. und B. am 10.02.2016 mit der auf der Fähre als Baumaterialen (building materials) angemeldeten Konterbande mit dem LKW Gespann mit den amtlichen deutschen Kennzeichen FFF. / HHH. von Calais nach Dover in England. Die Zigaretten befanden sich dabei wiederum in Bigbags mit Holzpellets, wobei insgesamt 20 Bigbags bei diesem Transport geladen waren. Zudem waren wiederum – wie in dem zuvor benannten Fall Scheinpapiere – mit den Unternehmen F. sowie D. Ltd. erstellt worden. Entgegen der in den Papieren aufgeführten Entladeadresse lieferte der Angeklagte C. die Ladung wiederum in der Lagerhalle in P. ab. Für die von außerhalb der EU stammenden Zigaretten wurde die angefallene deutsche Tabaksteuer in Höhe von 557.100,00 Euro nicht entrichtet. 3. (Fall 3 der Anklage) Am 17.02.2016 verbrachte der Angeklagte C. in Kenntnis der geladenen Konterbande und im Auftrag der Angeklagten B. und A. weitere unversteuerte und unverzollte 17.100 Stangen Zigaretten vom Betriebshof der A. Spedition in N. nach England. Die Ladung war zuvor zum Betriebshof der A. Spedition nach N. verbracht und von den Angeklagten B. und A. in Empfang genommen worden. Die Waren wurden sodann verabredungsgemäß mit Wissen und Wollen der Angeklagten A. und B. auf das LKW-Gespann mit den amtlichen deutschen Kennzeichen FFF. / III. der A. Spedition GmbH & Co.KG umgeladen. Auf Anweisung der Angeklagten A. und B. brachte der Angeklagte C. die in der Ladung Holzpellets verborgenen Zigaretten am 17.02.2016 von Calais nach Dover und von dort weiter zu der bereits in den Fällen zuvor angeführten Lagerhalle der englischen Abnehmer in P.. Auch bei diesem Transport befanden sich die Zigaretten in Bigbags mit Holzpellets, wobei insgesamt 19 Bigbags geladen waren. Am Abend des 17.02.2016 sollte sich der Angeklagte C. dabei auf Geheiß des Angeklagten B. mit L. zwecks einer Geldübergabe von diesem an C. treffen, zu dem es dann allerdings – der Angeklagte C. verpasste die Tankstelle und ein ersatzweise vereinbartes Treffen an der Ladeadresse für die Rückfracht kam nicht zustande – nicht mehr kam. In diesem Fall waren wiederum wie in den zuvor benannten Fällen Scheinpapiere mit den Unternehmen F. sowie D. Ltd. erstellt worden. Entgegen der in den Papieren aufgeführten Entladeadresse lieferte der Angeklagte C. die Ladung wiederum in der Lagerhalle in P. ab. Der insoweit in Deutschland vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt 529.245,00 Euro. 4. (Fall 4 der Anklage) Auf Anweisung der Angeklagten A. und B. brachte der Angeklagte C. am 24.02.2016 eine weitere Ladung mit 15.300 Stangen unversteuerten und unverzollten Zigaretten mit dem LKW-Gespann der A. Spedition GmbH & Co.KG mit den amtlichen deutschen Kennzeichen FFF. / HHH. mit der Fähre von Calais nach Dover und von dort weiter nach P., wo sie noch am 24.2.2016 entladen und in die bekannte Lagerhalle gebracht wurden. Die Zigaretten befanden sich auch hier in Bigbags mit Holzpellets, wobei insgesamt 17 Bigbags bei diesem Transport geladen waren. Die Bigbags waren wiederum zuvor per LKW-Gespann zum Betriebshof der A. Spedition nach N. geliefert und dort von den Angeklagten A. und B. in Empfang genommen und auf das o.a. Gespann umgeladen worden. Zu dem Transport waren auch wieder Scheinpapiere mit den Unternehmen F. sowie D. Ltd. erstellt worden. Bei einer am 25.2.2016 durch die britischen Zollbehörden erfolgten Durchsuchung dieser Lagerhalle in P. wurden insgesamt 16.000 Stangen Zigaretten der Marke Fest versteckt in Bigbags vorgefunden; daneben befanden sich weitere 3.500 Stangen Zigaretten der Marke Fest in einem in der Nähe abgestellten Transporter des Typs Mercedes Sprinter. Alle Stangen erhielten jeweils 200 Zigaretten (10 Packungen zu jeweils 20 Stück) und wiesen keine deutsche Steuerbanderolen auf. Der allein in der Bundesrepublik Deutschland vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 31,22 Euro pro Stange seit dem 15.02.2016 für 15.300 Stangen insgesamt 477.666,00 Euro. 5. (Fall 5 der Anklage) Am 23.03.2016 wurden in England 17.100 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten der Marken „Fest“, „Minsk“, „NZ“ und „Premier“ sichergestellt. Die Zigaretten waren zuvor mit Wissen und Wollen der Angeklagten A. und B. auf einen LKW der A. Spedition GmbH & Co.KG auf dem Betriebshof in N. umgeladen worden, nachdem die Konterbande zuvor per LKW dort angeliefert worden war. Sodann wurden sie auf Anweisung der Angeklagten A. und B. von dem C. mit dem LKW-Gespann mit den amtlichen deutschen Kennzeichen FFF. (Zugmaschine) und JJJ (Auflieger) der A. Spedition GmbH & Co.KG, versteckt in insgesamt 19 mit Holzpellets gefüllten Bigbags, nach England gebracht. Bei einer Fahrerpause auf einem Rastplatz erfolgte am 23.03.2016 dort eine Kontrolle durch die britischen Zollbehörden, in deren Rahmen die Zigaretten sichergestellt, der LKW nebst Auflieger von den britischen Zollbehörden beschlagnahmt, der Angeklagte C. vorübergehend für mehrere Stunden festgenommen und nach einer polizeilichen Befragung freigelassen wurde. Auch hier enthielten alle Stangen jeweils 200 Zigaretten (10 Packungen zu jeweils 20 Stück), die weißrussische aber keine deutschen Steuerbanderolen aufwiesen. Zu diesem Transport war wieder ein Scheinauftrag an die Spedition A. erstellt worden, der bei diesem Transport allerdings nunmehr als Versender die Firma R. AS aus Estland und als Empfänger die B. Ltd. aufführte. Tatsächlich hatten beide Unternehmen weder die Ladung versandt noch bestellt und ihnen war der Transport nicht bekannt. Die Änderung in den Papieren wurde aufgrund der zuvor beschriebenen Durchsuchung an der Adresse in P. vorgenommen, da die an dem Schmuggel Beteiligten davon ausgingen, dass die dort benannten Unternehmen und insbesondere die Lagerhalle in P. nicht mehr für die illegalen Transporte eingesetzt werden konnten. So hatte der Angeklagte B. dem den Transport durchführenden Angeklagten C. erklärt, dass er die Ladung nunmehr an einer anderen, nicht näher feststellbaren Adresse ausliefern sollte. Der insoweit in Deutschland vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt 533.862,00 Euro. 6. Berechnung der Tabaksteuer Als der Berechnung der Tabaksteuer zu Grunde zu legenden Kleinverkaufspreis im Sinne des § 3 Abs.1 Tabaksteuergesetz (TabStG) war von der Kammer für die jeweils nicht in Deutschland gehandelten Zigaretten der Marken Fest, Minsk, NZ und Premier jeweils ein Kleinverkaufspreis von 26,067 Cent je Zigarette für die bis zum 14.2.2016 verwirklichten Fälle 1, 2 und 3 der Anklage (mithin bei 20 Zigaretten je Schachtel einen Preis von 5,21 € je Schachtel) und 26,694 Cent je Zigarette für die ab dem 15.2.2016 verwirklichten Fälle 4 und 5 der Anklage (mithin bei 20 Zigaretten je Schachtel einen Preis von 5,34 € je Schachtel) zu Grunde zu legen. Aufgrund der Verwirklichung des Steuerentstehungstatbestandes in den Fällen 1 bis 3 der Anklage bis zum 14.2.2016 wurde die auf eine Stange Zigaretten entfallende Tabaksteuer von 30,95 € für diese Fälle wie folgt berechnet: Gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 a) TabStG beträgt die tarifliche Steuer für Zigaretten 9,82 Cent je Stück zuzüglich 21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises. Bei einem Kleinverkaufspreis von 26,067 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine tarifliche Steuer von 30,95 € (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 26,067 Cent)). Die Mindeststeuer gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 g) TabStG berechnet sich für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 14.2.2016 auf der Grundlage von 19,636 Cent je Zigarette abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Die Umsatzsteuer betrug für diesen Zeitraum nach § 12 Abs.1 UStG 19 %. Bei einem Kleinverkaufspreis von 26,067 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine Mindeststeuer von 30,95 € (200 Zigaretten x (19,636 Cent – 26,067 Cent x 19/119)). Die weitere Mindeststeuer nach § 2 Abs.2 S.1 TabStG kommt für Zeiträume bis zum 14.2.2016 nicht zum Tragen, da insoweit jeweils die sich aufgrund von § 2 Abs.1 Nr.1 g) TabStG ergebende Tabaksteuerschuld größer ist. Grund hierfür ist der Umstand, dass der Ausgangswert der Berechnung der Mindeststeuer nach § 2 Abs.1 Nr.1 g) TabStG von 19,636 Cent je Zigarette – vor dem in beiden Mindeststeuerberechnungen vorzunehmenden Abzug der Umsatzsteuer auf den Kleinverkaufspreis – für Zeiträume bis zum 14.2.2016 jeweils größer ist als der Ausgangswert der Berechnung der Mindeststeuer nach § 2 Abs.2 S.1 TabStG, der sich aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die (tarifliche) Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis berechnet, und – bei einem durchschnittlichen gewichteten Kleinverkaufspreis von 25,730 Cent je Zigarette für diesen Zeitraum – nur 19,509 Cent je Zigarette (9,82 Cent + 21,69 % von 25,730 Cent + 25,730 Cent x 19/119) beträgt (vgl. zur Berechnung der Tabaksteuer für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 14.2.2016 auch Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht (8. Aufl.), § 370 AO, Rn. 403). Aufgrund der Verwirklichung des Steuerentstehungstatbestandes in den Fällen 4 und 5 der Anklage ab dem 15.2.2016 wurde die auf eine Stange Zigaretten entfallende Tabaksteuer von 31,22 € für diese Fälle wie folgt berechnet: Gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 a) TabStG beträgt die tarifliche Steuer für Zigaretten 9,82 Cent je Stück zuzüglich 21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises. Bei einem Kleinverkaufspreis von 26,694 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine tarifliche Steuer von 31,22 € (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 26,694 Cent)). Die Mindeststeuer gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 g) TabStG berechnet sich für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 14.2.2016 auf der Grundlage von 19,636 Cent je Zigarette abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Bei einer Umsatzsteuer von 19 % nach § 12 Abs.1 UStG und einem Kleinverkaufspreis von 26,694 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine Mindeststeuer von 30,75 € (200 Zigaretten x (19,636 Cent – 26,694 Cent x 19/119)). Die weitere Mindeststeuer nach § 2 Abs.2 S.1 TabStG ergibt sich aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die (tarifliche) Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen gewichteten Kleinverkaufspreises ab dem 15.2.2016 von 26,6982 Cent je Zigarette (BMF-Schreiben vom 4.1.2016, Az. III B 4 – V 1201/0), einem Kleinverkaufspreis der zu versteuernden Zigarette von 26,694 Cent und einem Umsatzsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs.1 UStG) ergibt sich danach für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange eine weitere Mindeststeuer von 31,22 € (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 26,6982 Cent + 26,6982 Cent x 19/119 - 26,694 Cent x 19/119)). Für die jeweiligen Taten des Zigarettenschmuggels zu den Fällen 1 bis 5 der Anklage ergibt sich demnach für den Fall 1 der Anklage eine Tabaksteuerschuld von 501.390,00 € bei einer Menge von 16.200 Stangen (30,95 €/Stange x 16.200 Stangen), für den Fall 2 der Anklage eine Tabaksteuerschuld von 557.100,00 € bei eine Menge von 18.000 Stangen (30,95 €/Stange x 18.000 Stangen), für den Fall 3 der Anklage eine Tabaksteuerschuld von 529.245,00 € bei eine Menge von 17.100 Stangen (30,95 €/Stange x 17.100 Stangen), für den Fall 4 der Anklage eine Tabaksteuerschuld von 477.666,00 € bei eine Menge von 15.300 Stangen (31,22 €/Stange x 15.300 Stangen) und für den Fall 5 der Anklage eine Tabaksteuerschuld von 533.862,00 € bei eine Menge von 17.100 Stangen (31,22 €/Stange x 17.100 Stangen). Durch das Verfrachten von insgesamt 83.700 Stangen unversteuerter Zigaretten bei jedenfalls fünf Gelegenheiten durch die Angeklagten A. und B. in den Monaten Februar 2016 und März 2016 wurde ein Gesamtsteuerschaden von 2.599.263 EUR verursacht. Die – angeklagten – Tätigkeiten des Angeklagten C. bezogen sich jedenfalls auf vier Fälle bei einer Menge von 66.600 Stangen unversteuerter Zigaretten im Februar 2016 mit einem Gesamtsteuerschaden von 2.065.401 EUR. D. Alkohol-, Diesel- und Zigarettenschmuggel Sämtliche Taten der Angeklagten spielten sich im Speditionsgewerbe ab, in dem neben den drei Angeklagten noch weitere Personen, die untereinander eng bekannt sind, zum Teil seit Jahren in unterschiedlicher Zusammensetzung aktiv sind. Alle Angeklagten setzten die ihnen zur Verfügung stehenden legalen gewerbsmäßigen Strukturen aus dem Bereich des Transportwesens und des Großhandels mit Lebensmitteln und Getränken gezielt ein, um in organisierter Form fortgesetzt Steuerstraftaten begehen zu können. Allen drei Angeklagten war insoweit bei ihren Taten bewusst, dass sie jeweils illegale, unversteuerte Waren in Form von Alkohol, Diesel und Zigaretten transportierten und weitervertrieben, und sie wollten dieses auch. Sämtliche Beteiligten wussten insbesondere, dass durch die Entziehung der Transporte aus der zollamtlichen Überwachung deutsche Branntwein- und Alkoholsteuer für den Reinalkohol, deutsche Energiesteuer für den Dieselkraftstoff sowie deutsche Tabaksteuer für die Zigaretten entstand; dennoch gaben sie entsprechende Steueranmeldungen nicht ab. Die Angeklagten A. und B. handelten jeweils, um sich persönlich zu bereichern. Der Angeklagte C. durfte als Entgelt dafür kostenlos im Betrieb tanken, ferner rundete der Angeklagte A. dessen Spesenabrechnungen auf, worauf es dem Angeklagten C. auch ankam. Daneben kam es ihm insbesondere bei seinem Handeln auf den Erhalt seines Arbeitsplatzes an. Ihm war bei allen Taten bewusst und er handelte auch in der Absicht, dass den Angeklagten A. und B. für die Schmuggeltaten jeweils ein Entgelt gezahlt wurde. Die Angeklagten waren bei allen Taten voll schuldfähig. Ansatzpunkte für eine Einschränkung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit waren nicht gegeben. Für B. kam aufgrund von dessen – selbst so bezeichneter – Alkoholabhängigkeit auch keine Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf die vorliegenden Taten in Frage, da dieser – so wie auch sein mit ihm in der A. Spedition in ständigem Kontakt stehende Bruder und Mitangeklagte A. glaubhaft bestätigte – unbemerkt von anderen Personen – abgesehen von seiner Ehefrau – jeweils erst am Abend oder in Zeiten ohne Kontakt zu anderen Personen erhebliche Mengen Alkohol – nach eigenen Angaben täglich nahezu eine Flasche, zumeist Wodka – im Tatzeitraum trank. Einen direkten Einfluss seines Alkoholkonsums auf die von B. für die A. Spedition ausgeführten Bürotätigkeiten – einschließlich der Kontakte zu anderen Tatbeteiligten – und den daraus resultierenden Taten vermochte die Kammer daher nicht zu erkennen und wurde von ihm selbst auch nicht behauptet. Im Rahmen der am 12.06.2018 durchgeführten Durchsuchungen hinsichtlich des Angeklagten A. konnten 100.485,00 € Bargeld in zwei Geldkassetten und eine Geldtasche in dessen Wohnung im Schlafzimmer vom Zoll beschlagnahmt werden, die dem Angeklagten A. zugeordnet werden. III. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, auf den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister jeweils vom 13.09.2018 sowie betreffend den Angeklagten B. auf der Verlesung des vorliegend einbezogenen Vorstrafenurteils des Amtsgerichts Detmold vom 6.9.2017 (36 Js 782/17 - 2 Ds AK 470/17) nebst Bewährungsbeschluss. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten – soweit ihnen gefolgt werden konnte – sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. A. Schmuggel von Alkohol 1. Die Feststellungen zum Alkoholgehalt der an den Lageradressen sichergestellten alkoholischen Getränke beruhen auf der Verlesung der Gutachten der Generalzolldirektion der Bundesfinanzverwaltung vom 23.10.2018, 24.10.2018 sowie vom 02.11.2018 in der Hauptverhandlung, § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO. Da bei den sichergestellten Getränken an den Lageradressen der Alkoholgehalt gemäß Etikettaufdruck mit dem tatsächlich ermittelten Alkoholgehalt – bis auf Marginalien – übereinstimmt, geht die Kammer davon aus, dass dies insgesamt bei allen festgestellten Fällen der Fall ist. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ergeben sich weder aus der Einlassung der Angeklagten, noch aus anderen Beweismitteln. 2. Die weiteren Feststellungen zur Sache, die die Kammer hinsichtlich der drei Angeklagten in Bezug auf den Tatkomplex „Alkoholschmuggel“ (oben unter II. A. Ziff.1 - Ziff. 33) getroffen hat, beruhen auf den Geständnissen aller drei Angeklagten soweit ihnen gefolgt werden konnte. Die Richtigkeit der insoweit übereinstimmenden Einlassungen wurde durch die den Angeklagten im Rahmen der Vernehmung vorgehaltenen, überwiegend vorgespielten Gespräche der Telefonüberwachung zu nahezu jedem Vorwurf, durch die Angaben der angehörten Zeugen, der ehemaligen Mitangeklagten sowie durch die durch Vorhalt eingeführten handschriftlichen Aufzeichnungen der Angeklagten und ehemaligen o.a. Mitangeklagten umfassend bestätigt. Soweit die Kammer den Einlassungen der Angeklagten und ehemaligen Mitangeklagten nicht gefolgt ist oder ihre Erinnerungen – insbesondere in Hinblick auf die gelieferten Sorten und die Liefermenge - keine belastbaren Angaben zuließen, ergeben sich die Feststellungen aus folgenden Erwägungen: a) Die Lieferung vom 10.04.2017 (Fall 19 der Anklage) hat der Angeklagte B. bestätigt. Soweit sich im Hinblick auf die Lieferung vom 10.04.2017 weder die Angeklagten A. und B. noch die ehemals Mitangeklagten F. und H. an die Sorten des transportieren Alkohols zu erinnern vermochten – die Anzahl von 18 nach A. gelieferten Paletten konnten die ehemals Mitangeklagten F. und H. jedoch bestätigen, dem sich der Angeklagte B. angeschlossen hat –, hat die Kammer den durchschnittlichen Reinalkoholgehalt pro Palette auf Grundlage der sichergestellten handschriftlichen Notizen des vormals Mitangeklagten H. geschätzt, die bei der Durchsuchung in den Räumlichkeiten des vormals Mitangeklagten H. sichergestellt worden waren, im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und von dem vormals Mitangeklagten H. als von ihm stammend und zutreffend bestätigt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schätzung im Steuerstrafverfahren dann in Betracht, wenn – wie hier – zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 07. November 2018 – 1 StR 143/18). Als Schätzgrundlage dienten der Kammer dabei die Warenabgänge aus dem Lager des H.. Die Auswertung der von dem ehemaligen Mitangeklagten H. geführten handschriftlichen Aufzeichnungen verzeichnen für den Zeitraum vom 09.05.2017 bis zum 13.09.2017 (Zeitraum zwischen Fall 19 und 40 der Anklage, Anlieferungen in A.) folgenden Warenabgang aus dem Lager A., wobei Warenabgänge unterhalb der Größe einer Palette nicht aufgenommen wurden: Datum Beschreibung Reinalkohol in Liter Paletten-anzahl 09.05.2017 - 1080 Flaschen Limoncello à 2,0 l auf 3 Paletten (30%) 648 3 26.05.2017 - 360 Flaschen Sambuca à 2,0 l auf 1 Palette (40%) - 360 Flaschen Grappa bianco à 2,0 l auf 1 Palette (40%) - 360 Flaschen Limoncello à 2,0 l auf 1 Palette (30%) 792 3 02.06.2017 -720 Flaschen Limoncello à 2,0 l auf 2 Paletten (30%) 432 2 16.06.2017 - 1080 Flaschen Amaretto à 2,0 l auf 3 Paletten (25%) - 360 Flaschen Grappa inveccia à 2,0 l auf 1 Palette (40%) - 1500 Flaschen Grappa inveccia à 0,7 l auf 2 Palette (40%) 1248 6 04.07.2017 - 360 Flaschen Amaretto à 2,0 l auf 1 Palette (25%) - 360 Flaschen Sambuca à 2,0 l auf 1 Palette (40%) - 360 Flaschen Grappa bianco à 2,0 l auf 1 Palette (40%) - 1800 Flaschen Limoncello à 2,0 l auf 5 Paletten (30%) 1.836 8 11.07.2017 - 630 Flaschen Amaretto à 0,7 l auf 1 Palette (25%) - 750 Flaschen Sambuca à 0,7 l auf 1 Palette (40%) -360 Flaschen Grappa inveccia à 2,0 l auf 1 Palette (40%) - 750 Flaschen Grappa inveccia à 0,7 l auf 1 Palette (40%) 818,25 4 17.07.2017 - 600 Flaschen Wodka à 1,0 l auf 1 Palette (37,5 %) - 750 Flaschen Grappa bianco à 0,7 l auf 1 Palette (40%) - 750 Flaschen Grappa inveccia à 0,7 l auf 1 Palette (40%) - 360 Flaschen Limoncello à 2,0 l auf 1 Palette (30%) 861 4 20.07.2017 - 3000 Flaschen Wodka à 0,7 l auf 5 Paletten (37,5 %) - 750 Flaschen Grappa inveccia à 0,7 l auf 1 Palette (40%) 997,5 6 28.07.2017 - 3000 Flaschen Amaretto à 0,7 l auf 4 Paletten (25%) - 3000 Flaschen Sambuca à 0,7 l auf 4 Paletten (40%) - 3000 Flaschen Grappa bianco à 0,7 l auf 4 Paletten (40%) - 360 Flaschen Limoncello à 2,0 l auf 1 Palette (30%) 2421 13 17.08.2017 - 360 Flaschen Amaretto à 2,0 l auf 1 Palette (25%) - 360 Flaschen Grappa inveccia à 2,0 l auf 1 Palette (40%) - 750 Flaschen Grappa inveccia à 0,7 l auf 1 Palette (40%) - 1.080 Flaschen Limoncello à 2,0 l auf 3 Paletten (30%) 1326 6 11.09.2017 - 360 Flaschen Sambuca à 2,0 l auf 1 Palette (40%) - 360 Flaschen Grappa bianco à 2,0 l auf 1 Palette (40%) 576 2 13.09.2017 - 720 Flaschen Amaretto à 2,0 l auf 2 Paletten (25%) - 360 Flaschen Grappa bianco à 2,0 l auf 1 Palette (40%) - 720 Flaschen Limoncello à 2,0 l auf 2 Paletten (30%) 1080 5 Gesamt: 13.035,75 62 Hieraus ergibt sich für diesen Zeitraum ein durchschnittlicher Reinalkoholgehalt pro Palette von 210,25 Liter (13.035,75 / 62) und damit ein durchschnittlicher geschätzter Steuerschaden pro Palette von 2.739,61 EUR ( ). Unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags lässt dies nach Überzeugung der Kammer auch für die Anlieferung vom 10.04.2017 wenigstens auf einen durchschnittlichen Steuerschaden von mindestens 2.000,00 EUR pro Palette im Wege der Schätzung schließen. Der Methode der Ermittlungsbehörde konnte sich die Kammer nicht anschließen. Diese hatte zwar ebenfalls die Warenabgänge erfasst, aber versucht, die Paletten auf die einzelnen Transportvorgänge zu verteilen. Da diese (Schätz-)methode aufgrund der unterschiedlichen Alkoholgehalte und Mengen der verschiedenen Sorten der Kammer als unzuverlässig erschien, hat sie die zuvor dargestellte Schätzmethode gewählt. b) Auch die Lieferung vom 17.07.2017 nach E. (Fall 38 der Anklage) hat der Angeklagte B. eingeräumt. Die Feststellung der Menge von 23 Paletten Wodka aus der Lieferung beruht auf den Angaben des ehemals Mitangeklagten F.. Soweit in der Anklageschrift vom 20.07.2017 eine Anlieferung von 26 Paletten Wodka vorgeworfen wird, hat sich diese Menge in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der ehemals Mitangeklagte F. hat die Anlieferung von 23 Paletten Wodka glaubhaft damit erklärt, dass es sich bei den weiteren 3 Paletten um eine legale Zufracht gehandelt habe. Diese Einlassung ist für die Kammer nachvollziehbar. Die übrige festgestellte Frachtmenge hat der ehemals Mitangeklagte F. glaubhaft eingeräumt. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten B. und A. nicht, vielmehr hat der Angeklagte B. angegeben, dass die von F. bestätigte Menge „schon hinkomme“. c) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass am 07.09.2017 durch einen LKW der A. Spedition und mit Wissen und Wollen der Angeklagten A. und B. insgesamt 21 Paletten mit unversteuerten Trinkalkohol bei der D. S.R.L. in Italien abgeholt und nach Zwischenlagerung in Q. sodann am 13.09.2017 in das von dem vormals Mitangeklagten H. unterhaltene Lager in A. verbracht worden sind (Fall 40 der Anklage). Die Lieferung an sich haben der Angeklagte B. und auch die vormals Mitangeklagten F. und H. übereinstimmend bestätigt. Jedoch hatte keiner der Beteiligten mehr eine zuverlässige Erinnerung an die Sorten des bezogenen Alkohols und die Liefermenge. Die Feststellung der Liefermenge und der Alkoholsorten geht auf die Auswertung der handschriftlichen Aufzeichnungen des ehemaligen Mitangeklagten H. zurück, welche dieser auf Vorhalt in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigte. Hieraus ergibt sich, dass am 13.09.2017 in seinem Lager in A. 3 Paletten Limoncello à 0,7 Liter, 3 Paletten Grappa bianco à 0,7 Liter, 3 Paletten Grappa inveccia à 0,7 Liter, 8 Paletten Limoncello à 2,0 Liter und 4 Paletten Amaretto à 2,0 Liter angeliefert wurden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der vormals Mitangeklagte H. in der Hauptverhandlung ursprünglich angegeben hat, seine handschriftlichen Notizen seien unter Umständen nicht immer zutreffend. Die Kammer hält diese Aussage des ehemaligen Mitangeklagten H. für eine Schutzbehauptung. Denn schon nach der Lebenserfahrung ist es fernliegend, dass jemand Lieferdaten und konkrete Liefermengen detailliert notiert, ohne diese inhaltlich zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als der vormals Mitangeklagte H. mit der Einlagerung jeder einzelnen Flasche einen Gewinn erwirtschaftete, die Aufzeichnungen also auch seiner Abrechnung gegenüber dem ehemaligen Mitangeklagten F. dienten, so dass er bei lebensnaher Betrachtung ein erhebliches Eigeninteresse an inhaltlich richtigen Aufzeichnungen hatte. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ergeben aus den Einlassungen der Angeklagten B. und A. nicht. d) Der Angeklagte B. und die vormals Mitangeklagten F. und H. haben ferner auch die Lieferung vom 30.10.2017 aus Italien nach A. übereinstimmend eingeräumt (Fall 42a der Anklage), konnten jedoch auch für diesen Fall keine Angaben zu den exakt gelieferten Sorten und zu der Liefermenge machen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass mindestens 25 Paletten unversteuerter Trinkalkohol in das Lager nach A. verbracht wurden. Dies folgt aus der Auswertung des durch den Zoll überwachten Telefonates zwischen dem vormals Mitangeklagten F. und dem Angeklagten B. vom 07.11.2017 um 10.31 Uhr, das durch Vorhalt – Vorspielen in die Hauptverhandlung – im Rahmen der Vernehmung der Angeklagten eingeführt worden ist und von dem Angeklagten B. als auch von dem vormals Mitangeklagten F. als richtig bestätigt wurde. Aus diesem Gespräch geht die Nachfrage des ehemals Mitangeklagten F. hervor, ob in „ A. 25 (Paletten) oder 28 (Paletten) abgeladen “ worden sind, wobei der Angeklagte B. gegenüber F. angibt, dass 25 Paletten transportiert worden seien. Diese eindeutige Nachfrage des vormals Mitangeklagten F. erlaubt nach Überzeugung der Kammer ohne weiteres den Schluss, dass 25 Paletten nach A. verbracht wurden, was sodann auch von dem vormals Mitangeklagten F. und dem Angeklagten B. bestätigt wurde. Da die transportierten Alkoholsorten hier wiederum nicht bekannt waren, hat die Kammer den Steuerschaden im Wege der Schätzung ermittelt, wobei sie als Schätzgrundlage wieder die bereits o.a. Abgänge aus dem Lager in A. zugrunde gelegt hat. Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Alkoholgehalts pro Palette von 210,25 Liter (dazu oben unter a) ist auch für diese Anlieferung auf einen durchschnittlichen Steuerschaden von wenigstens 2.000,00 EUR pro Palette im Wege der Schätzung zu schließen. e) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass am 08.11.2017 eine weitere Lieferung mit 12 Paletten Wodka der Marke „Smarkoff“ mit einem LKW der A. Spedition in das Lager nach A. verbracht wurde (Fall 42b der Anklage). Auch wenn sich der vormals Mitangeklagte F. an diese Lieferung nicht mehr erinnern konnte und der vormals Mitangeklagte H. zu diesem Zeitpunkt im Urlaub gewesen sein will, ändert dies nach Überzeugung der Kammer nichts an dem festgestellten Tatablauf. Die Kammer stützt sich hierbei zum Einen auf die Einlassung des Angeklagten B., der sich – auf entsprechenden Vorhalt – noch an ein Telefonat vom 08.11.2017 mit den LKW-Fahrer J. erinnern konnte und auch den Transport an sich eingeräumt hat. Im Übrigen stützt sich die Kammer auf die Angaben des ehemals Mitangeklagten G., der ebenfalls die Lieferung vom 08.11.2017 eingeräumt und auch die angelieferten Mengen bestätigt hat. Diese Einlassung ist für die Kammer nachvollziehbar, da der ehemals Mitangeklagte G. noch präzise Erinnerungen an diesen Fall hatte und mit Hilfe eines hinterlegten Schlüssels die Entladung des LKWs selbst vorgenommen hat. f) Der Angeklagte B. hat ferner bestätigt, dass es am 29.01.2018 durch einen LKW der A. Spedition zu einer weiteren Anlieferung von unversteuertem Trinkalkohol aus Italien nach A. kam (Fall 45 der Anklage), was zudem auch durch die ehemaligen Mitangeklagten F. und H. eingeräumt wurde. Der Angeklagte C. hat ebenfalls den Transport der Konterbande von Italien zum Betriebshof nach N. eingeräumt, wozu ihm entsprechende Gespräche zwischen ihm und B. vorgehalten worden sind. Die Feststellung der jeweiligen Liefermenge und der Alkoholsorten geht auch hier auf die Auswertung der handschriftlichen Aufzeichnungen des vormals Mitangeklagten H. zurück, die er im Wege des Vorhalts in der Hauptverhandlung als von ihm stammend und inhaltlich zutreffend bezeichnete. Hieraus ergibt sich, dass am 29.01.2018 eine weitere Anlieferung von 5 Paletten Amaretto à 0,7 Liter, 2 Paletten Limoncello à 0,7 Liter, 4 Paletten Grappa inveccia à 0,7 Liter und 6 Paletten Amaretto à 2,0 Liter erfolgte. An der inhaltlichen Richtigkeit der handschriftlichen Aufzeichnungen des vormals Mitangeklagten H. hat die Kammer keinerlei Zweifel (dazu oben unter c). g) Die Feststellung der Menge aus der Lieferung vom 12.02.2018 von lediglich 14 Paletten Wodka der Marke „Smarkoff“ (Fall 53 der Anklage) beruht auf den glaubhaften Angaben der vormals Mitangeklagten F. und G.. Soweit in der Anklageschrift vom 20.07.2018 der Transport von weiteren 6 Paletten Wodka der Marke „Blue Kremka“ vorgeworfen wird, hat sich dieser Vorwurf in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der vormals Mitangeklagte F. hat sich in der Hauptverhandlung glaubhaft dahingehend eingelassen, dass es sich bei den weiteren 6 Paletten Wodka der Marke „Blue Kremka“ um legale Zufracht gehandelt haben soll. Diese Einlassung wurde von dem vormals Mitangeklagten G. bestätigt und ist für die Kammer nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ergeben sich auch nicht aus den Einlassungen der Angeklagten B. und A.. h) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellen die in der Anklageschrift den Angeklagten B. und A. in Ziff. 54 und Ziff. 57 zur Last gelegten Taten nur eine Tat dar, worauf die Kammer in der Hauptverhandlung auch hingewiesen hat. Die ehemaligen Mitangeklagten F. und G. gaben übereinstimmend und glaubhaft an, dass beide Vorwürfe sich auf dieselbe Anlieferung bezogen hätten, was auch durch den Angeklagten B. bestätigt wurde. i) Schließlich hat der Angeklagte B. auch die Transporte vom 07.04.2018 und 09.04.2018 eingeräumt (Fall 75 und 76 der Anklage), was zudem auch durch die ehemaligen Mitangeklagten F. bestätigt wurde. Die Feststellungen der Mengen von jeweils 16 Paletten mit 12.000 Flaschen unversteuerten Wodka der Marke „Smarkoff“ beruht auf den Angaben der vormals Mitangeklagten F. und G.. Angeklagt war die Anlieferung von jeweils 16 Paletten mit 10.968 Flaschen bzw. 8.160 Flaschen Wodka der Marke „Dannoff“. Die Kammer hält jedoch die Angaben der vormals Mitangeklagten F. und G. für nachvollziehbar und zu dem Gesamtgeschehen passend, da es sich nach ihren Angaben um die letzten beiden illegalen „10+1-Lieferungen“ von Wodka der Marke „Smarkoff“ gehandelt haben soll. Hierfür spricht auch, dass in den übrigen festgestellten Fällen gleichgelagerte Lieferungen von jeweils 12.000 Flaschen Wodka der Marke „Smarkoff“ erfolgt sind und diese insofern in ihr System passen. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ergeben sich auch nicht aus den Einlassungen der Angeklagten B. und A.. j) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte A. an sämtlichen weiteren festgestellten Alkoholschmuggeltaten auch durch das zur Verfügung stellen der erforderlichen Betriebsmittel und Räumlichkeiten beteiligt war und insbesondere auch in sämtlichen weiteren Fällen Kenntnis von der Illegalität der transportieren Ware hatte. Zwar hat der Angeklagte A. das äußere Geschehen in der Hauptverhandlung im Wesentlichen eingeräumt, will aber nach eigenem Bekunden im Übrigen erst im Rahmen seiner Inhaftierung bei der Akteneinsicht tatsächlich gemerkt haben, dass es sich um Alkoholschmuggel gehandelt habe. Vorher habe „er sich nicht so viele Gedanken gemacht“ und sei lediglich davon ausgegangen, dass die Bezahlung der Transportleistungen „schwarz“ bzw. unversteuert erfolgt sei, was ihm B. vorher erklärt habe und womit er einverstanden gewesen sei. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Es handelt sich nach Überzeugung der Kammer vielmehr um bloße Schutzbehauptungen. So hat der Angeklagte A. nach Vorhalt einzelner Telefonate überwiegend mit B., aber auch mit den ehemaligen Mitangeklagten G. und F. eingeräumt, wie festgestellt, an den einzelnen Alkoholtaten mitgewirkt zu haben. Schon nach der Lebenserfahrung ist es fernliegend, dass der Angeklagte A. als Geschäftsführer eines kleinen Speditionsunternehmens mit weniger als 20 LKWs, der sich selbst im Rahmen der Hauptverhandlung „als Mädchen für alles“ bezeichnete, nichts von den illegalen Transportaktivitäten seiner eigenen Firma gemerkt haben will. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass sich der Mitangeklagte B. – der die Beteiligung an sämtlichen festgestellten Alkoholschmuggeltaten vollumfänglich eingeräumt hat – mit seinem Bruder Vikor Siemens ein gemeinsames Büro geteilt hat, wobei die Schreibtische beider Angeklagten – ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder - nur wenige Meter voneinander entfernt lagen. Ferner konnte durch die im Wege des Vorspielens vorgehaltenen Telefonate, die der Angeklagte A. als Teilnehmer derselben bestätigt hat, gut nachvollzogen werden, dass er mit den Angeklagten und ehemaligen Mitangeklagten G. und F. über die Abwicklung der Transporte gesprochen hat, mithin, wenn der Angeklagte B. nicht zu erreichen war. Dabei war auch durch Weitergabe der Telefone untereinander (zwischen A. und B.) nachzuvollziehen, dass in Gegenwart des jeweils anderen über die Transporte gesprochen wurde. Auch mussten A. und B. stets über die jeweiligen Transporte informiert sein, um bei Ausfall des jeweils anderen einspringen zu können, was sich im Rahmen der vorgehaltenen und von den Angeklagten eingeräumten Gesprächen auch bestätigt hat. Ferner bedurfte der Angeklagte A. Kenntnis über sämtliche Transporte, da er das Geld letztendlich vereinnahmte und verwaltete, was auch durch Sicherstellung der Geldbeträge sowie der vorgehaltenen und von A. bestätigten handschriftlichen Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben bestätigt wurde. Es macht auch keinen Sinn, dass der Angeklagte B. A. vorenthalten haben soll, dass unversteuerter Alkohol transportiert werden sollte. Beide waren vor und während der gegenständlichen Alkoholtransporte schon übereingekommen, unversteuerten Diesel zu erwerben. Weshalb vor dem Hintergrund B. seinem Bruder vorenthalten haben soll, unversteuerten Alkohol zu transportieren, erschließt sich nicht. Die zur Überzeugung der Kammer naheliegende Annahme, dass auch der Angeklagte A. in sämtlichen festgestellten Fällen positive Kenntnis von der Illegalität der transportierten Ware hatte, wird ferner durch die Aussage des uneidlich vernommen Zeugen V. gestützt. Der Zeuge V. hat gut nachvollziehbar erläutert, dass er zunächst allein von dem Angeklagten A. angesprochen worden sei, ob die Halle in der P.straße xx in N. als Zwischenlager für Alkoholpaletten genutzt werden könne. Zu dem Angeklagten A. habe er ein gutes Verhältnis gehabt, da man sich als ehemalige Nachbarn schon seit mehreren Jahren kenne. In der Folgezeit seien sodann in regelmäßigen Abständen LKWs mit umwickelten Paletten in das Lager in der P.straße xx verbracht worden, die teilweise durch den Angeklagten A. selbst gefahren worden seien. Hierbei habe der Angeklagte A. auch beim Be- und Entladen geholfen und andere Fahrer vorher telefonisch angekündigt. Ferner habe er auch die Bezahlung für die Lagernutzung allein von dem Angeklagten A. und nicht von anderen Personen erhalten. Diese Angaben sind glaubhaft. Zum einen schilderte der Zeuge V. das Geschehen nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und schlüssig. Dabei wiesen seine Schilderungen eine erhebliche Konstanz zu seiner vorangegangenen Vernehmung auf, von der der Zeuge U. als damaliger Vernehmungsbeamter glaubhaft unter Bezug auf die Vernehmungsprotokolle berichtet hat. Auch eine überschießende Belastungstendenz hat der Zeuge V. nicht offenbart. Ferner werden die Angaben des Zeugen V. gestützt durch die glaubhaften Angaben der ehemaligen Mitangeklagten F. und G.. Auch diese teilten mit, dass das Lager in der P.straße xx als Zwischenlager für illegale Alkoholanlieferungen genutzt worden sei und im Zuge der ständigen geschäftlichen Kontakte sämtliche illegalen Lieferaktivitäten sowohl mit dem Angeklagten B. als auch mit dem Angeklagten A. besprochen worden seien. Insbesondere der ehemalige Mitangeklagte F. hat in diesem Zusammenhang im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt, dass beide Angeklagten – B. und A. – genau gewusst hätten, das von ihnen illegaler Alkohol transportiert worden sei. Hierbei formulierte der ehemalige Mitangeklagte F. sehr deutlich, dass er dem Angeklagten A. „die Kohle auf den Tisch geknallt hätte“, womit nach Angaben des ehemaligen Mitangeklagten F. der Gewinnanteil an den illegalen Alkoholschmuggelgeschäften gemeint war. Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich damit die sichere Überzeugung der Kammer, dass die Zwischenlagerung des geschmuggelten Alkohols in den Räumlichkeiten in der P.straße xx in N. allein durch Vermittlung des Anklagten A. ermöglicht worden ist und er damit zwangsläufig auch in den sämtlichen festgestellten Fällen Kenntnis von den Schmuggelvorgängen hatte und jeweils im Rahmen der Leitung und Organisation an diesen mitgewirkt hat. Auch hat der Angeklagte C. angegeben, dass er mitunter A. bei Beladung der Siemens LKW mit Konterbande gesehen habe. B. Schmuggel von Diesel Die Feststellungen zur Sache, die die Kammer hinsichtlich der Angeklagten A. und B. im Hinblick auf den Schmuggel von Diesel getroffen hat, beruhen auf deren – mit Ausnahme der Liefermenge zum Fall 7 der Anklage – vollumfänglichen Geständnissen, welche durch die den Angeklagten – durch überwiegend akustisches Vorspielen – im Rahmen der Vernehmung vorgehaltenen Gespräche der Telefonüberwachung zu jeder einzelnen den Dieselschmuggel betreffenden Tat sowie durch die Angaben der angehörten Zeugen umfassend bestätigt wurden. Die Lieferung des Dieselkraftstoffs Anfang April 2016 oder früher (Fall 7 der Anklage) folgt daraus, dass sich die nachfolgend angeführten Telefonate zwischen B. und Z. sowohl zu dieser Lieferung als auch zu der am 13.4.2016 erfolgten Lieferung (Fall 8 der Anklage) verhalten. Die Lieferung zu Fall 7 der Anklage umfasste dabei lediglich eine Menge von 25.000 Litern – und nicht wie in der Anklage zugrunde gelegt 26.000 Litern – zu einem Preis von 11.250,00 Euro, da sich aus dem insoweit vorgehaltenen Telefonat vom 13.4.2016 um 20:49 Uhr zwischen B. und Z., in dem – aufgrund der konspirativen Sprache – sich beide nur über die Anzahl der gelieferten Cubitainer – im Fall 7 der Anklage 25 Stück und im Fall 8 der Anklage 22 Stück – sowie die diesbezügliche Abrechnung unterhalten. Der Preis für einen Cubitainer mit 1.000 Litern betrug dabei 450 € (entspricht 45 Cent je Liter Dieselkraftstoff), so dass sich für die 25 Cubitainer aus der ersten Lieferung ein Gesamtpreis von 11.250 EUR und für die zweite Lieferung der 22 Cubitainer ein Gesamtpreis von 9.900,00 EUR ergab. Das Geld sollte dabei nach Angaben des Angeklagten B. in diesem Telefonat einem Kurier des Z. am kommenden Tag übergeben werden. In dem weiteren vorgehaltenen Telefonat vom 14.4.2016 um 18:31 Uhr zwischen B. und Z. kündigt letzterer die Ankunft des Kuriers gegen 22:00 Uhr an; aufgrund der gerade erfolgten Ankunft des Kuriers nach dem weiteren Telefonat zwischen B. und Z. vom 14.4.2016 um 22:10 Uhr gab B. seinem Bruder A. Bescheid, der – wie von ihm im Rahmen der Hauptverhandlung auf Vorhalt bestätigt – dem Kurier des Z. das Geld aushändigte. C. Schmuggel von Zigaretten Die Feststellungen zur Sache, die die Kammer hinsichtlich alle drei Angeklagten im Hinblick auf den Schmuggel von Zigaretten getroffen hat, beruhen auf den Angaben der Angeklagten – soweit ihnen die Kammer gefolgt ist – sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln. Die Angeklagten – alle drei – haben die ihnen im Hinblick auf den Schmuggel von Zigaretten zur Last gelegten Taten dahingehend bestritten, dass sie zum einen in Abrede gestellt haben, ob überhaupt und falls ja in welchem Umfang – insbesondere bei den Taten der Fälle 1 bis 4 der Anklage – Zigaretten Teil der transportierten Ladung gewesen seien. Zum anderen haben die Angeklagten bei allen den Zigarettenschmuggel betreffenden Fällen bestritten, eine Kenntnis von etwaigen transportierten Zigaretten gehabt zu haben. Die Angeklagten B. und A. haben sich insoweit übereinstimmend dahin gehend eingelassen, dass Anfang 2016 zwei Personen mit Namen Alex und Andrej die Spedition A. aufgesucht hätten, die sich als europaweit (insbesondere in Russland und in den baltischen Staaten) tätige Händler und Makler für Holz- und Brennstoffpellets ausgegeben hätten und sich nach Transport- und Lagermöglichkeiten für Brennstoffpellets erkundigt hätten. Bei der unter dem Namen „Alex“ bekannten Person habe es sich um den Z. gehandelt. Insoweit habe man sich als Pauschale je Transport auf einen Preis von 2.180 EUR geeinigt, der im üblichen – eher oberen – Bereich für derartige Pauschalen gelegen habe. Die Ware, die in Bigbags gefüllt gewesen sei und leicht durchgeschimmert habe, sei dann jeweils durch den Kunden zum Firmengelände angeliefert worden und – ohne weitere eigene und im Übrigen auch unübliche Kontrolle – jeweils auf einen eigenen LKW verladen worden. Im Hinblick auf die Abweichung der in den Ladepapieren genannten Zieladresse von der tatsächlichen Entladestelle sei eine solche Abweichung zwar nicht üblich, komme aber bei Weiterveräußerung der Ware durch den eigentlichen Empfänger aber immer wieder mal vor; insoweit könne nicht gesagt werden, wie die A. Spedition über die tatsächlichen Abladeadressen informiert worden sei. Erst mit dem Aufgriff des Transportes im Fall 5 der Anklage und der Verhaftung von C. sei klar geworden, dass es sich bei den Transporten um Zigarettenschmuggel gehandelt habe. Deshalb hätten sie sich unter dem 31.03.2016 und unter dem 29.04.2016 an die Auftraggeberin „R. AS“ mit einer sogenannten Haftbarmachung gewandt. Im Zuge der dann folgenden Gespräche von B. mit dem Auftraggeber Alex habe dieser zunächst auf weiteren Transporten bestanden – worauf er, B., zunächst zum Schein eingegangen sei, auch um den der A. Spedition entstandenen Schaden ersetzt zu erhalten. In der Folgezeit habe dann der Alex versucht, eine Kompensation des entstandenen Schadens von weit über 30.000 EUR dadurch herbeizuführen, dass dieser verbilligten, d.h. unversteuerten Diesel besorgte, womit sie sich – die Angeklagten A. und B. – einverstanden erklärt hätten. C. hat sich im Kern dahin eingelassen, dass er die Fahrten – wie festgestellt – durchgeführt, aber von den Zigaretten nichts gewusst hätte. Die Angeklagten A. oder B. hätten gesagt, er solle fahren, dem sei er nachgekommen, wobei er nicht mehr genau sagen könne, wer von beiden ihm jeweils den Auftrag gegeben hätte, aber jeder von beiden hätte ihn in dem Zusammenhang beauftragt. Diese Einlassungen der Angeklagten zum fraglichen Umfang der Zigarettentransporte sowie der von ihnen bestrittenen Kenntnis hiervon sind widerlegt. Aus den nachfolgenden Gesamtumständen ergibt sich vielmehr, dass bei den durch die A. Spedition mit dem Angeklagten C. als Fahrer durchgeführten Transporten der Fälle 1 bis 5 der Anklage jeweils Zigaretten transportiert wurden und dieser Umstand bei den Transporten jeweils allen drei Angeklagten bewusst war. 1. Gespräch zwischen dem Angeklagten B. und dem ehemaligen Mitangeklagten F. Nach der glaubhaften Aussage des ehemaligen Mitangeklagten F. in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Vernehmung hat es im Zuge der ständigen geschäftlichen Kontakte zu dem Angeklagten B. zwischen ihm und B. ein Gespräch gegeben, in dem B. ihm gegenüber angab, dass er acht Transporte – wobei nach Angaben des F. der Angeklagte B. bei der Anzahl auch angegeben haben könnte – mit Zigaretten nach England zum Preis von 2,50 € je Stange durchgeführt habe und der Kontakt über einen Mann in Lettland laufe, wobei offenbar war, dass es sich um den Schmuggel von Zigaretten handelte. Nach den Angaben des ehemaligen Mitangeklagten F. war Anlass für dieses Gespräch mit dem Angeklagten B., zu dem er daneben geschäftlich über L. sowie den Alkoholschmuggel in ständigem Kontakt stand, ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben der britischen Zollbehörden (HM Revenue & Customs), das der A. Spedition im Zuge der Beschlagnahme des LKW nebst Auflieger im Nachgang des Transportes vom 23.3.2016 zugegangen war und dessen Zugang sowie die diesbezügliche Anfrage beim ehemaligen Angeklagten F. auch der Angeklagte A. bestätigte, da nach dessen Angaben die Anfrage bei F. im Hinblick auf einen Rat und die Übersetzung des englischen Textes erfolgte und wie man sich dazu verhalten solle. Neben der insoweit stimmigen Einordnung von Anlass und Zeitpunkt des Gespräches durch den Angeklagten F. steht auch dessen Angabe zu der von B. im Gespräch angegebenen Kontaktperson, einem Mann aus Lettland, in Übereinstimmung mit den weiteren Feststellungen, da – unstreitig – der Kontakt von B. bei den vom Zigarettenschmuggel betroffenen Transporten – auch – über den Letten Z., der von B. nach eigenen Angaben Alex genannt wurde, lief. Die Kammer ist insoweit der Überzeugung, dass es sich bei den – wenige Wochen vor dem Gespräch zwischen B. und F. – durchgeführten Zigarettentransporten (unter anderem) um diejenigen Transporte handelte, die – auch – als Fälle 1 bis 5 im vorliegenden Verfahren angeklagt wurden. Auch der vom ehemaligen Angeklagten F. nach dem Gespräch mit B. von diesem angegebene Preis für den Transport einer Stange Zigaretten von 2,50 € ist plausibel. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die auf eine Schachtel umgerechneten Transportkosten bei 10 Schachteln je Stange bei nur 25 Cent lag und sich der Transportkostenanteil damit – gemessen an hiesigen Kleinverkaufspreisen von über 4 € je Schachtel im Tatzeitraum – im einstelligen Prozentbereich bewegte. Gemessen am Transportweg der in Weißrussland produzierten Zigaretten, die nur auf einem Teilstück – nämlich von Deutschland nach Großbritannien – von der A. Spedition transportiert wurden, sowie dem damit verbunden Entdeckungsrisiko erscheint ein solcher Preis – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die für den Schwarzmarkt in Großbritannien bestimmten Zigaretten dort zu niedrigeren als den regulären Preisen angeboten werden – durchaus realistisch. Die Kammer sieht danach keine Gründe dafür, an dieser Aussage des Angeklagten F. zu zweifeln: Dabei hat die Kammer erwogen, dass sich der Angeklagte B. und der ehemalige Angeklagten F. bereits seit mehreren Jahren aus ihren jeweiligen Tätigkeiten für verschiedene Gesellschaften kannten und zwischen ihnen ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand, wie es für die Aktivitäten rund um den Alkoholschmuggel und den damit verbundenen Verfolgungsdruck und das Sich-Verlassen-Können auf die mitbeteiligten Personen erforderlich ist. Dass sich der Angeklagte B. im Hinblick auf ein die Beschlagnahme des LKW nebst Auflieger betreffendes Schreiben der englischen Zollbehörden an den ihm vertrauten Angeklagten F. wandte, ist plausibel. Neben den – in sich stimmigen sowie sich in die weiteren vorgenannten Feststellungen einfügenden – Angaben des ehemaligen Mitangeklagten F. vermochte die Kammer auch keine Belastungstendenzen in dessen Aussage zu erkennen, zumal dieser – im Hinblick auf die Anzahl der Transporte – von sich aus zu bedenken gegeben hatte, dass die (möglicherweise überhöhte) Anzahl von acht Transporten auf „Angeberei“ des Angeklagten B. beruhen mochte. Auch im weiteren Gesamtkontext der Aussage des Angeklagten F. – insbesondere zu den ihm zur Last gelegten Alkoholtaten – hat sich im Laufe der Verhandlung wiederholt gezeigt, dass dieser umfassend und detailliert zu den ihm vorgeworfenen Alkoholtaten ausgesagt hat und sich – auch im Abgleich mit der erfolgten Telekommunikationsüberwachung der auch insoweit konspirativ geführten Gespräche – seine Angaben zum Alkoholschmuggel als zutreffend und glaubhaft erwiesen haben. Ebenso wie die Angaben des ehemaligen Angeklagten F. zu den diversen Alkoholtaten stellen sich aus den vorstehenden Erwägungen auch dessen Angaben zu dem mit B. über den Zigarettenschmuggel geführten Gespräch als zutreffend und glaubhaft dar. Auch haben sich an der Glaubwürdigkeit des ehemaligen Mitangeklagten F. keine Zweifel ergeben – dies insbesondere auf dem Hintergrund der langjährigen Bekanntschaft mit dem Angeklagten B.. Dass der Angeklagte B. den ehemaligen Mitangeklagten F. in seiner Einlassung als „Sklaventreiber“ im Hinblick auf das, was er Mitarbeitern und Geschäftspartnern abforderte, bezeichnete, lässt nicht auf ein schlechtes persönliches Verhältnis zwischen F. und B. schließen, weil der Angeklagte B. – wie von ihm selbst erst im Zusammenhang mit der Erörterung seiner Vorstrafen auf Nachfrage eingeräumt – noch bis zu seiner Verhaftung Mitte 2018 im Rahmen eines Minijobs für Aushilfstätigkeiten bei der Firma L. wieder beschäftigt war und auch im Rahmen der bis Mitte 2018 ausgeführten Alkoholtaten mit dem ehemaligen Mitangeklagten F. vertrauensvoll zusammenarbeitete. Auch hat der Angeklagte A. bestätigt, dass er sich von dem ehemaligen Mitangeklagten F. wegen des Aufgriffs von C. mit Zigaretten beraten lassen hatte. Dazu wurden dem Angeklagten A. im Wege des Vorhalts Telefongespräche mit F. und auch B. vorgespielt, in denen es um Treffen mit F. wegen des Themas ging bzw. dass er einmal von F. hinsichtlich eines Treffens zu dem Thema „versetzt“ worden war. 2. Aussagen des Angeklagten C. zur Warenauslieferung und einer Geldübergabe im Rahmen der beiden Haftprüfungstermine vom 14.8.2018 und 25.10.2018 Im Rahmen seines ersten Haftprüfungstermins am 14.8.2018 bestritt der Angeklagte C. zwar, von den Alkohol- und Zigarettentransporten gewusst zu haben. Im Zuge der Erörterung der den Zigarettenschmuggel betreffenden Vorwürfe erklärte der Angeklagte C. dort, was in der Hauptverhandlung durch Vorhalt gegenüber ihm und dem Zeugen .T. – der bei dem Termin anwesend war – eingeführt wurde: „Wenn ich vom anwesenden Oberstaatsanwalt befragt werde, weshalb ich in England nie die Zieladresse in den Ladepapieren angefahren habe, so waren das Außenlager. Wir haben die Zigaretten immer an die gleiche Adresse geliefert. Auf die Frage des Vorsitzenden, weshalb ich hier jetzt von Zigarettenlieferungen spreche, möchte ich erklären, dass ich mich versprochen habe. Rechtsanwalt D. erklärte: Die Aussage meines Mandanten war so gemeint, dass er die Holzpellets dort ausgeliefert habe und nicht die Zigaretten. So hat es mir mein Mandant soeben erklärt.“ Im Rahmen der zweiten Haftprüfung am 25.10.2018, deren Inhalt ebenfalls durch Vorhalt gegenüber dem Angeklagten C. sowie dem Zeugen T. – der bei dem Termin wieder anwesend war – eingeführt wurde, hat der Angeklagte C. dann zwar seine Kenntnis vom Alkoholschmuggel eingeräumt, jedoch eine Kenntnis von den Zigarettentransporten nach wie vor bestritten, wobei er die Durchführung der Transporte noch einmal bestätigte. Aufgrund der erst unmittelbar im zweiten Haftprüfungstermin von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Daten seines ausgelesenen Handys wurde der Angeklagte C. dort auch zum WhatsApp- und SMS-Verkehr zu dem – nach den mitgeteilten Erkenntnissen der britischen Zollbehörden – in England aufhältigen Ansprechpartner für die Zigarettentransporte, L., befragt, was ebenfalls insgesamt von dem Zeugen T. bekundet wurde. Im Hinblick auf den dritten Transport zu Fall 3 der Anklage fanden sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten C. für den fraglichen Tatzeitraum mehrere SMS-Nachrichten vom 17.2.2018 an die dem L. zugeordnete Mobilfunknummer xxx. Die erste SMS datiert auf den 17.2.2018 um 18:50 Uhr, in der es heißt: „not in the gas station elsewhere“ (nicht in der Tankstelle woanders). Kurze Zeit später um 19:35 Uhr schickte der Angeklagte C. dann wiederum an diese Mobilfunknummer eine SMS mit der englischen Adresse „xxx“ und eine Minute später eine Bestätigung „Ok“. Auf deren Vorhalt gab der Angeklagte C. im zweiten Haftprüfungstermin an, dass er sich auf Anweisung von B. mit L. treffen sollte und von diesem Geld übernehmen sollte. Der Angeklagte C. erklärte insoweit: „Wenn mir hier heute erstmals Whats App und SMS Nachrichten aus meinem beschlagnahmten Mobiltelefon vorgehalten werden, so trifft es auch zu, dass dieser Schriftverkehr der niedergelegt ist, auch geführt wurde. Ich sollte mich auf Anweisung von B. [Ergänzung bei der Anonymisierung: Spitzname, den man B. zuordnen kann] mit L. treffen, um Geld zu übernehmen. Weil ich den ersten Treffpunkt, eine Tankstelle, verpasst hatte, habe ich dem L. eine Adresse geschickt. Das war meine Ladeadresse für die Rückfracht. Obwohl der L. dies durch ein „ok“ bestätigt hatte, ist er nicht erschienen. Ich hatte dann mit B. [Ergänzung bei der Anonymisierung: Spitzname, den man B. zuordnen kann] telefoniert und bin zurück nach Deutschland gefahren. Ich möchte noch einmal heute betonen, dass ich nicht wusste, dass Zigaretten zwischen den Pellets versteckt waren. Ich hatte aber schon ein komisches Gefühl, das gilt für alle Fahrten.“ Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte C. auf die Vorhalte dieser Aussagen sowie der Textnachrichten aus den Haftprüfungsterminen seine Kenntnis vom Zigarettenschmuggel bei den vom ihm durchgeführten Transporten in den Fällen 1 bis 5 der Anklage bis zum Aufgriff in England erneut in Abrede gestellt. Im Hinblick auf seine vorstehende Aussage zur geplanten aber nicht erfolgten Geldübergabe mit L. hat er sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er diese Übergabe wohl mit einer der Paketübergaben (mit darin enthaltenem Bargeld) im Rahmen des Alkoholschmuggels verwechselt habe und es sich bei dem SMS-Verkehr nur um die Absprache im Hinblick auf einen Ladeort für Ware handele. Zur Überzeugung der Kammer belegen die in den beiden Haftprüfungsterminen getätigten – und im Rahmen der Hauptverhandlung vorgehaltenen – Äußerungen des Angeklagten C., dass dieser einerseits um die Zigarettentransporte wusste. Außerdem lässt sich nach der Aussage des Angeklagten C. im zweiten Haftprüfungstermin feststellen, dass im Rahmen der Rückfahrt des dritten Transportes (Fall 3 der Anklage) eine Geldübergabe für die Zigaretten-Schmuggelware erfolgen sollte: Zum einen deutet hierauf der vom Angeklagten C. so bezeichnete „Versprecher“ im ersten Haftprüfungstermin am 14.8.2018 hin, dass „die Zigaretten immer an die gleiche Adresse geliefert“ worden seien. Nach Lektüre der Anklageschrift und Befassung mit den Taten zu den Fällen 1 bis 4 der Anklage durch den Angeklagten C. könnte seine daraufhin folgende Aussage zwar auch dahin verstanden werden, dass die Ware – die nach der Anklage Zigaretten enthielt – immer an die gleiche Adresse geliefert wurde. Für ein versehentliches Aussprechen der Wahrheit, nämlich eines tatsächlich bewusst mit Kenntnis von dem Angeklagten C. bei den Fällen 1 bis 4 der Anklage durchgeführten Transportes von Zigaretten, spricht nach Überzeugung der Kammer jedoch die im Rahmen der ersten Haftprüfung ausweislich des dortigen Protokolls insoweit spontan erfolgte Äußerung des Angeklagten C.. Schließlich weist auf eine Kenntnis auch die im Hinblick auf die den Zigarettenschmuggel betreffenden Transporte getätigte – dann im Rahmen der Hauptverhandlung aber wieder relativierte – Aussage des Angeklagten C. im zweiten Haftprüfungstermin am 25.10.2018 hin, dass dieser nach eigenen Angaben bei allen diesen Fahrten „aber schon ein komisches Gefühl“ gehabt habe. Weshalb er ein „komisches Gefühl“ gehabt habe, konnte er in Anbetracht der doch angeblich regulären Lieferungen aber nicht erklären. Zum anderen konnte sich der Angeklagte C. im zweiten Haftprüfungstermin am 25.10.2018 mit Blick auf die in diesem Termin ihm vorgehaltenen – erst kurz zuvor ausgelesenen – Daten seines Handys direkt und detailliert daran erinnern, dass die SMS-Nachrichten vom 17.2.2018 im Zusammenhang mit einer geplanten – dann aber nicht erfolgten – Geldübergabe von L. im Zusammenhang mit dem an diesem Tag durchgeführten Transport aus Fall 3 der Anklage an ihn stand. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass die Situation einer geplanten Geldübergabe – auch wenn sie für den Angeklagten C. öfter vorkam – nicht alltäglich war und eine konkrete Erinnerung daran wahrscheinlich ist. Der Angeklagte C. konnte sich weiter direkt im zweiten Haftprüfungstermin an den durch den Angeklagten B. erteilten Auftrag der Geldübernahme erinnern und an die weiteren Umstände der geplanten Geldübergabe, die ursprünglich in einer Tankstelle stattfinden sollte und dann – weil der Angeklagte C. die Tankstelle verpasste – nicht dort („not in the gas station“) sondern – entsprechend seiner SMS an L. woanders („elsewhere“) stattfinden sollte. Auch die insoweit in dem L. nach weiteren 45 Minuten mitgeteilte Ladeadresse für die Rückfracht, an dem die Geldübergabe stattdessen stattfinden sollte, fügt sich in die Schilderung des Angeklagten C. plausibel ein wie auch die eine Minute später an L. (möglicherweise auf dessen gelöschte Nachricht hin an diesen gesandte) Bestätigungs-SMS („Ok“). Dass auf dem Rückweg im Fall 3 der Anklage Rückfracht in Form einer Maschine mit einem Gewicht von 1.500 Kilogramm transportiert wurde, ergibt sich auch aus der insoweit vorgehaltenen Fährrechnung für die Rückfahrt mit einer P. Fähre von Dover nach Calais am 18.2.2016 und den diesbezüglichen Angaben zur Ladungsbeschreibung und Ladungsgewicht (load description: machine, load weight: 1500 kg). Schließlich vermochte der Angeklagte C. sich auch daran zu erinnern, dass die an einen anderen Ort verlegte Geldübergabe dann aber auch dort nicht stattgefunden hatte und er – nach Rücksprache mit dem Angeklagten B. – unverrichteter Dinge nach Deutschland zurückfuhr. Die demgegenüber im Rahmen der Hauptverhandlung vom Angeklagten C. abgegebene Einlassung, es sei bei dem SMS-Verkehr mit L. lediglich um Absprachen zum Ladeort von Ware für die Rückfracht gegangen, stellt lediglich eine Schutzbehauptung dar. Durch diese Einlassung kann nämlich nicht erklärt werden, warum der Angeklagte C. dann zunächst an L. die SMS-Nachricht „not in the gas station elsewhere“ versandte, da eine Tankstelle wohl kaum als Ladeadresse für die Rückfracht denn eher als Ort für eine geplante Geldübergabe in Betracht kommt. Weiter haben sich im Verfahren auch keine Erkenntnisse ergeben, dass die an der geplanten Geldübergabe beteiligte Person L. – neben dem Zigarettenschmuggel – auch im Alkoholschmuggel tätig gewesen ist: Der ehemalige Angeklagten F. hatte insoweit allein den Alkoholschmuggel aus Bulgarien und Italien organisiert und Kontakte zu den – unter anderem auch in England ansässigen – Empfängern des Alkohols; insoweit haben sich jedoch keine Verbindungen zwischen den im Bereich des Alkoholschmuggel tätigen Personen in England und den im Bereich des Zigarettenschmuggels in England tätigen Personen ergeben. Eine Verbindung ergab sich insoweit lediglich über die Person des Z. für die Bereiche des Zigaretten- und des Dieselschmuggels. Die Kammer verkennt bei den Aussagen des Angeklagten C. auch nicht, dass dessen wechselnde Einlassungen im Hinblick auf Alkohol- und Zigarettentaten ersichtlich von dessen Ziel geprägt waren, eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erwirken. Dabei misst die Kammer insoweit den früheren – im Rahmen der Haftprüfungen getätigten und auf eine Offenlegung der Vorgänge ausgerichteten – Aussagen des Angeklagten C. einen höheren Wahrheitsgehalt bei als seinen – nach dem Eindruck der Kammer auch von Relativierung und prozesstaktischen Überlegungen geprägten – insoweit nicht glaubhaften Einlassungen im Rahmen der Hauptverhandlung. 3. Auffinden von Zigaretten im Rahmen des Transports vom 23.3.2016 (Fall 5 der Anklage) Aufgrund einer von den britischen Zollbehörden durchgeführten Kontrolle des am 23.3.2016 von C. als Fahrer durchgeführten Transportes wurden in diesem Zuge durch die britischen Zollbehörden 17.100 Stangen der Marken „Fest“, „Minsk“, „NZ“ und „Premier“ mit jeweils 200 Zigaretten je Stange sichergestellt, die nur mit weißrussischen aber nicht mit deutschen Steuerzeichen versehen waren. Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften und in sich schlüssigen Ausführungen des als Zollamtsrat in der Zollfahndung Bielefeld tätigen Zeugen T. zur Sicherstellung der Zigaretten in England durch die britischen Zollbehörden, die im Hinblick auf die jederzeit während des Transports nachprüfbaren Angaben zur Ladung – wenn auch nicht zu den Ladeorten und Auftraggebern – durch die den Angeklagten vorgehaltenen Ladepapiere der fünf Transporte gestützt werden. Gegen diese Ladepapiere und gegen deren Richtigkeit (im Hinblick auf den äußeren Anschein als Holzpellet-Transporte) haben auch die Angeklagten keine Einwände erhoben, sie vielmehr bestätigt, und ergeben sich auch aus Sicht der Kammer keine Bedenken. Insbesondere stellt sich danach die in den Ladepapieren angegebene Anzahl von transportieren Bigbags als zutreffend dar (siehe hierzu auch Ziffer 10.). Nach Sicherstellung der Zigaretten durch den britischen Zoll befanden sich nach Angaben des Zeugen T. danach in einer Stange Zigaretten jeweils 10 Packungen mit jeweils 20 Zigaretten – mithin 200 Zigaretten in jeder sichergestellten Stange. Die Ausführungen des Zeugen T. fügen sich weiter auch ohne Probleme in die Schilderungen des Angeklagten C. zu Zeit, Ort und Umständen der Kontrolle durch die britischen Behörden ein. 4. Ladepapiere – Empfänger der Warenlieferungen, Belade- und Entladeorte – sowie Rechnungslegung Nach den den Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Ladepapieren stimmen diese im Hinblick auf die darin enthaltenen Angaben zum jeweiligen Empfänger der Warenlieferungen sowie Belade- und Entladeorten nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein und belegen als Scheinaufträge eine Verschleierung der tatsächlichen Warenempfänger und Transportwege. So fanden sich in den Geschäftsunterlagen der A. Spedition in den Fällen 1 bis 4 der Anklage Lade- und Transportaufträge jeweils von der Firma F. mit Sitz in S. in Estland und im Fall 5 der Anklage von der ebenfalls Firma R. AS mit Sitz in U. in Estland; daneben fanden sich jeweils Abfragen der A. Spedition zu den diesen Firmen erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummern. Dass es sich bei den auftraggebenden Firmen um existente Firmen handelt, spricht nach Auffassung der Kammer nicht gegen ein Schmuggelgeschäft, da durch die Verwendung tatsächlich existenter Firmen gerade der Anschein von realen Lieferungen erweckt werden soll. Obwohl es sich bei den Lade- und Transportaufträgen zu den Fällen 1 bis 4 der Anklage (Firma F.) einerseits und dem Fall 5 der Anklage (Firma R. AS) andererseits um – nach Aussage des Zeugen T. Unternehmen ohne Verbindung zueinander handelt, ist der insoweit von diesen Firmen erteilte Lade- und Transportauftrag – zum Schein – nicht nur in den Fällen 1 bis 4, sondern – verglichen mit diesen Fällen – auch im Fall 5 einheitlich von der Aufmachung und vom Schriftbild gestaltet. Als Beladeort war auf dem Lade- und Transportauftrag – und entsprechend auf dem zugehörigen CMR-Frachtbrief – im Fall 1 der Anklage eine Adresse der Firma F. unter der Anschrift „T. Str. xx“ in Delbrück-Schöning und in den Fällen 2, 3 und 4 der Anklage eine Adresse der Firma F. unter der Anschrift „I.-Str. xxx“ in Q. angegeben. Im Fall 5 der Anklage war dagegen als Beladeort eine Adresse der Firma R. AS unter der Anschrift „V.str. xx“ in Q. – die frühere Anschrift der Firma L. – angegeben. Tatsächlich erfolgte jedoch die Übernahme der Ladung – ohne dass gegenteilige Erkenntnisse bestehen – nach den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten A. und B. auf dem Betriebsgelände der A.-Spedition in N., wo der Angeklagte C. nach seinen insoweit ebenfalls glaubhaften Angaben den jeweils bereits beladenen Auflieger übernahm. Als Entladeort war auf dem Lade- und Transportauftrag – und entsprechend auf dem zugehörigen CMR-Frachtbrief – in den Fällen 1 bis 4 der Anklage jeweils eine Adresse der Firma D. Ltd unter der Anschrift „C, United Kingdom“ angegeben und im Fall 5 der Anklage eine Adresse der Firma B. Ltd unter der Anschrift „T., United Kingdom“. Nach der Aussage des Zeugen T. waren nach Recherchen der britischen Zollbehörden die in den Ladepapieren aufgeführten Empfängerfirmen dort ohne deren Kenntnis eingetragen worden und hatten – nach deren Angaben – weder von den Firmen F. und R. AS noch durch die A. Spedition Warenlieferungen empfangen. Insoweit vermag auch die Einlassung der Angeklagten, dass eine direkte Lieferung an den Letztabnehmer – z.B. im Fall der Weiterveräußerung von Ware des eigentlichen Empfängers im Rahmen einer Lieferkette – nicht unüblich sei, nicht über den nicht erfolgten Warenbezug durch die in den Lade- und Transportaufträgen aufgeführten Empfänger mangels tatsächlich nicht existenter Geschäftsbeziehungen der Absender- zu den Empfängerfirmen hinweghelfen. Durch das Vorschieben von zwar existenten Firmen, die die Waren jedoch nicht erhalten haben, sollten insoweit gerade der tatsächliche Empfänger der Waren verschleiert werden. Als Gegenstand des Transports sind im Lade- und Transportauftrag zu den Fällen 1, 2, 3 und 4 der Anklage sowie dem zugehörigen CMR-Frachtbrief jeweils „Wood pellets“ verzeichnet. Auf den jeweiligen Fährrechnungen der jeweils für Hin- und Rückfahrt genutzten und zwischen Dover und Calais verkehrenden P. Ferries finden sich – neben den jeweiligen Fahrzeugkennzeichen von Zugmaschine und Auflieger und der Angabe zum Fahrer („C.“ [Ergänzung bei der Anonymisierung: Name, den man C. zuordnen kann]) – für die Hinfahrten als Ladungsbeschreibungen die Bezeichnungen „wood products“ (Fall 1 der Anklage), „building materials“ (Fall 2 der Anklage), „wood“ (Fall 3 der Anklage),„fuel solid“ (Fall 4 der Anklage) und „wood pellets“ (Fall 5 der Anklage). Insoweit ist auffällig, dass – statt Übernahme der Angaben aus den mitgeführten Transportpapieren unter der Bezeichnung „Wood pellets“ – hier für die in der EDV der Fährgesellschaft erfassten und auf deren Rechnungen wiedergegebener Angabe der Fracht – mit Ausnahme des Falles 5 der Anklage – davon abweichende und je Fahrt wechselnde Ladungsbeschreibungen (Holzprodukte, Baumaterialien, Holz, Festbrennstoff) verwandt werden, was aber von dem Angeklagten C. in der Hauptverhandlung damit erklärt wurde, dass die Angaben in den Fährrechnungen auf seinen Angaben beruhten, er aber tatsächlich Bigbags mit Pellets transportiert habe. Abgerechnet wurde über die Transporte zu den Fällen 1 bis 4 der Anklage durch die A. Spedition gegenüber der Firma F. mit Rechnung vom 25.2.2016 über einen Nettobetrag (ohne Umsatzsteuerausweis aufgrund § 13b UStG) in Höhe von 8.720 €, der sich aus vier gleich hohen Einzelbeträgen von 2.180 € (in der Rechnung aufgrund eines Schreibfehlers jeweils mit 2.1800,00 € angeführt) zusammensetzt; der Gesamtbetrag wurde von einer Firma I. Services LP am 17.3.2018 der A. Spedition auf deren Konto bei der Deutschen Bank überwiesen. Vorgenannte Umstände wurden ebenfalls durch Vorhalt der entsprechenden Dokumente an die Angeklagten A. und B. bzw. durch den Zeugen T. in die Hauptverhandlung eingeführt, entsprechendes gilt für nachfolgende Dokumente. Im Fall 5 der Anklage wurden der Firma R. AS mit Rechnung vom 6.4.2016 eine Frachtpauschale über einen Nettobetrag (§ 13b UStG) in Höhe von 2.100 € abgerechnet, wobei diese Rechnung ebenfalls nur zum Schein erstellt und nicht bezahlt wurde, wobei der Angeklagte B. selbst im Rahmen seiner Vernehmung bestätigte, dass der Auftrag tatsächlich nicht von der Firma R. stammte, was er – allerdings widerlegt – erst später erfahren haben will. Bei der Firma I. Services LP handelt es sich nach Recherchen des Zolls und der diesbezüglichen Aussage des Zeugen T. um eine Briefkastenfirma. Auch spricht die Bezahlung der Rechnung an die Firma F. durch die Firma I. dafür, dass die Angeklagten B. und A. um die Schmuggeltransporte wussten. Die Rechnung ist auf die Adresse der F. ausgestellt. Wenn diese Rechnung regulär der F. übermittelt worden wäre, diese die Aufträge aber nicht erteilt hat, erklärt sich die Bezahlung derselben nicht. 5. Zeitliche Beziehung zwischen Zigaretten- und Dieselschmuggel Nach den Angaben der Angeklagten A. und B. sollte der Bezug von unversteuertem Diesel dagegen der Kompensation dieses Schadens dienen, so dass jedenfalls die erste Tat des Dieselschmuggels der Geltendmachung des Schadens in Zusammenhang mit der Beschlagnahme zu Fall 5 der Anklage hätten folgen müssen. Die diesbezügliche Einlassung der Angeklagten A. und B. zu einem solchen „Kompensationsgeschäft“ stellt sich nach Überzeugung der Kammer als reine Schutzbehauptung dar, die Einlassung ist insbesondere widersprüchlich und widerlegt. So erfolgte die Geltendmachung des der A. Spedition entstandenen Schadens gegenüber der R. in Zusammenhang mit der Beschlagnahme des LKW nebst Auflieger am 23.3.2016 nämlich nicht vor sämtlichen Taten des Dieselschmuggels, sondern am 31.03.2016 und 29.04.2016 und damit nach einem Teil der Dieseltaten, namentlich den Taten 7. und 8. der Anklage. Die beiden vorgenannten Schreiben wurden im Wege des Vorhalts an die Angeklagten B. und A. in die Hauptverhandlung eingeführt. Weshalb die Angeklagten sich noch an die R. wandten, obwohl sie nach ihrer Einlassung durch das Gespräch mit Z. wussten, dass diese nicht tatsächliche Auftraggeberin des Auftrags war und man zudem sich schon hinsichtlich einer Kompensation durch unversteuerten Diesel geeinigt hatte, vermochten sie nicht zu erklären. 6. Parallelen zwischen Alkohol- und Zigarettenschmuggel Es ergeben sich weiter auch Parallelen zwischen dem Alkohol- und Zigarettenschmuggel, die jeweils für das Vorliegen eines Schmuggelgeschäftes sprechen: Aufgrund der naturgemäß für Schmuggelgeschäfte außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs abzuwickelnden Zahlungen erfolgten diese jeweils mittels dem Fahrer mitgegebener Pakete mit darin enthaltenem Bargeld. Für die Alkoholtaten ist dies beispielsweise in den C. zur Last gelegten Steuerhehlereitaten in den Fällen 31 und 58 (Geldübergaben von C. an B.) sowie im Fall 79 der Anklage belegt; für die Zigarettentaten ist dies nach Auffassung der Kammer durch die gescheiterte Geldübergabe an C. im Fall 3 der Anklage belegt. Zu dem bis noch Anfang Juni 2018 betriebenen Alkoholschmuggel und den insoweit an die A. Spedition geflossene Barmitteln passt auch der hohe beim Angeklagten A. in seiner Wohnung am 12.6.2018 vorgefundene Bargeldbestand von 100.485,00 €, der auf die Frage, warum er von dem vorgenannten Bargeldbestand nicht aufgenommene Darlehn getilgt habe, erklärte, dass er „dachte es könnten schlimmere Zeiten kommen“. Insoweit besteht – bereits aufgrund der zeitlichen Nähe zu Fall 79 der Anklage vom 18.5.2018 – die nach Auffassung der Kammer näher liegende Möglichkeit, dass ein Teilbetrag hiervon aus dieser einen Monat zuvor sich ereigneten Tat stammt, als dass der Angeklagte A. diesen Betrag beispielsweise ratierlich über einen längeren Zeitraum angespart hätte oder der Betrag aus anderen – legalen – Quellen stammt. Auch stehen die über die Transporte erfolgte Rechnungslegung zu den Transporten der Fälle 1 bis 4 sowie 5 der Anklage der Vereinbarung eines Preises von 2,50 € je Stange und den damit verbunden zusätzlichen Barzahlungen nicht entgegen. Um den Anschein regulärer Aufträge zu erwecken und aufrecht zu erhalten, bedurfte es einer Bezahlung der Aufträge in den Büchern. Inwieweit und ob der „über die Bücher“ gezahlte Betrag mit dem Entgelt für den Schmuggel unter den beteiligten Personen abgerechnet wurde, konnte nicht festgestellt bzw. weiter aufgeklärt werden. Ferner wurden die geschmuggelten Waren – im Fall des Alkohol- wie auch des Zigarettenschmuggels – jeweils an Orten – insbesondere in England – entladen, die der Tarnung dienen sollten. So wurde nach der glaubhaften Aussage des Zeugen T. – nach Übermittlung der Informationen von den deutschen an die britischen Zollbehörden im Februar 2018 – durch letztere ermittelt, dass sich an den Lieferadressen für die Alkoholtransporte in England Pferdehöfe und Gärtnereien befanden und die Ware von dort mittels Kleintransportern weiterverteilt wurde. Insoweit ergibt sich eine Parallele zu den Fällen 1-4 der Anklage, weil– wiederum nach Aussage des Zeugen T. aufgrund der Ermittlungen der britischen Zollbehörden – im Rahmen der am 25.2.2016 erfolgten Durchsuchung der Lagerhalle in P. durch die britischen Zollbehörden dort in der Lagerhalle 16.000 Stangen Zigaretten und in dem in der Nähe abgestellten Transporter weitere 3.500 Stangen Zigaretten ohne jeweilige deutsche Steuerbanderolen aufgefunden wurden; auf die insoweit in Augenschein genommenen Lichtbilder der Halle, der Bigbags sowie der darin befindlichen Zigarettenstangen der Marke Fest mit kyrillischer Aufschrift (Bl. 32 ff. d.A.) wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs.1 S.3 StPO verwiesen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein Teil dieser in der Lagerhalle und im Transporter aufgefundenen Zigaretten nicht zwingend in den einen Tag zuvor angelieferten 17 Bigbags (Fall 4 der Anklage) enthalten gewesen sein müssen, sondern sich dort bereits vor Ankunft des Transportes zu Fall 4 der Anklage befunden haben könnten, da diese Lagerhalle zuvor auch schon für Zigarettenanlieferungen genutzt worden war, so dass aus diesen Lieferungen noch Zigaretten vorhanden gewesen sein können. Allerdings passt die Anzahl der in der Halle sichergestellten 16.000 Zigarettenstangen am 25.02.2016 mit der tags zuvor durch den Angeklagten C. in die Halle gelieferten Bigbags mit Zigaretten – namentlich 15.300 Stangen – überein, wenn noch aus früheren Anlieferungen Zigarettenstangen in der Halle gelagert worden sind. 7. Telefonate zwischen B. und Z. im November 2016 und Januar 2017 Nach Überzeugung der Kammer spricht auch das Nachtatverhalten des B. dafür, dass dieser dem Zigarettenschmuggel nicht abgeneigt war. So bestand zwischen dem Angeklagten B. und Z. wenn auch teilweise mit längeren zwischenzeitlichen Pausen immer wieder Kontakt – dies machen bereits die insgesamt sechs Taten des Dieselschmuggels im Zeitraum von Anfang April 2016 oder früher (Fall 7 der Anklage) bis Ende Mai 2017 (Fall 29 der Anklage) deutlich. Im Rahmen dieser Kontakte erfolgten zwischen Z. und B. die nachfolgenden dem Angeklagten B. vorgehaltenen Telefonate, die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung abgehört wurden und deren Inhalt vom Angeklagten B. bestätigt wurde: Im Telefonat mit Z. vom 28.11.2016 um 17:58 Uhr bietet dieser B. Zigaretten der (unter anderem in den Fällen 4 und 5 der Anklage betroffenen) Marke Fest an, wobei es sich auf Nachfrage von B. um originale Fest-Zigaretten handelt aus einer Quelle in Weißrussland. In diesem Telefonat wird ebenfalls der Aufgriff eines kurze Zeit zuvor erfolgten Zigarettenschmuggeltransports durch den deutschen Zoll thematisiert; die zeitliche Nähe zwischen Aufgriff und Telefonat spricht insoweit dafür, dass es sich dabei um den unter der nachfolgenden Ziffer 9. geschilderten Aufgriff vom 14.9.2016 handelt. Weiter ging es im Telefonat mit Z. vom 31.1.2017 um 10:02 und um 10:06 Uhr um Proben für Zigaretten der (soweit ersichtlich in den Fällen der Anklage nicht betroffenen) Marke Richmond für den englischen Markt, die ebenfalls unversteuert waren. Nach Auffassung der Kammer können sich die Angeklagten insoweit auch nicht darauf zurückziehen, dass sie nur zum Schein auf Überlegungen zu weiteren von Z. angedachten Transporten von geschmuggelten Zigaretten eingegangen seien, weil – auch wenn es tatsächlich nicht zu einem weiteren Schmuggel von Zigaretten gekommen ist – insoweit konkrete Marken und Preise durch B. abgefragt wurden und der Grund für die Abstandnahme vom Zigarettenschmuggel nach Auffassung der Kammer – wie auch der im Telefonat vom 28.11.2016 thematisierte Aufgriff zeigt – in dem hohen Entdeckungsrisiko gelegen hat. 8. Fund von unversteuerten Zigaretten und Pfeifentabak im bzw. hinter dem Schreibtisch von B. im Rahmen der Durchsuchung am 12.6.2018 Dass den vorgenannten Gesprächen konkretere Überlegungen zugrunde gelegen haben, belegt auch der Fund von unversteuerten Tabakwaren, die im bzw. neben dem Schreibtisch des Angeklagten B. im Rahmen der Durchsuchung am 12.6.2018 gefunden wurden: Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten der weißen unmittelbar hinter dem Schreibtisch des Angeklagten B. stehenden Sporttasche und den darin befindlichen sechs Schachteln der Marke „Credo“ ohne entsprechende Steuerbanderole sowie der in der Schreibtischschublade von B. aufgefundenen Tüte mit Wasserpfeifentabak der Marke „Al Fakher“, die ebenfalls keine Steuerbanderole aufwies, wird gemäß § 267 Abs.1 S.3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 913 f. sowie Bl. 915 f. d.A.) verwiesen. Auch der Umstand, dass es sich bei den Tabakwaren nicht um im Rahmen der Taten Anfang 2016 aufgefundene Marken handelt, spricht nach Auffassung der Kammer nicht gegen die Eigenschaft der Tabakwaren als Proben, da die Angeklagten – insbesondere B. – bei entsprechendem Profit am Schmuggel jedweder Ware (im Alkohol- wie auch im Tabakbereich) interessiert war wie auch das vorgenannte Telefonat mit Z. vom 31.1.2017 um 10:02 und um 10:06 Uhr über Zigaretten der Marke Richmond zeigt. 9. Verbindungen zu einem weiteren Zigarettenschmuggel vom 14.9.2016 Nach Aussage der Zeugen T. und G. erfolgte durch die deutschen Zollbehörden am 14.9.2016 ein Aufgriff eines als Speiseeis getarnten LKW-Transports von Zigaretten durch eine Kontrolle auf der BAB 1 in der Nähe von P.. Der LKW wurde dabei von dem Litauer H. gesteuert. Es befanden sich insgesamt 20.170 Stangen mit je 200 Zigaretten der Marke Fest (in kyrillischer Schrift) mit weißrussischer Steuerbanderole in dem betreffenden Kühlauflieger. Der Fahrer H. führte dabei ein privat genutztes und ein für konspirative Zwecke genutztes Mobiltelefon mit sich, wobei in den auf dem konspirativ genutzten Mobiltelefon abgespeicherten Daten unter anderem auch die Adresse der A. Spedition in der A.straße xx in N. verzeichnet war. Die Verzeichnung der Adresse der A. Spedition auf diesem Handy deutet darauf hin, dass bei diesem oder einem früheren Transport, bei dem das Handy mitgeführt wurde, die A. Spedition angefahren wurde. Der Nutzungszweck dieses Handys war dabei, dass die A. Spedition – und sei es nur für die Abgabe einer Probe von Tabakwaren – im Rahmen dieses oder eines früheren Transports – vom Nutzer dieses Handys angefahren wurde. 10. Liefermengen der Fälle 1 bis 5 der Anklage Für den Fall 5 der Anklage hat die Kammer – entsprechend der am 23.3.2016 erfolgten Sicherstellung durch die britischen Zollbehörden – 17.100 Stangen der Marken „Fest“, „Minsk“, „NZ“ und „Premier“ mit jeweils 200 Zigaretten je Stange zugrunde gelegt (siehe oben zu Ziffer 3.). Diese Anzahl an unverzollten und unversteuerten Stangen steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen G., wonach im Rahmen der Durchsuchungen ein Schreiben der HM Revenue & Costums vom 30.03.2016 an den Angeklagten C. aufgefunden wurde, aus dem sich die am 23.03.2016 sichergestellte Menge an Zigaretten durch den britischen Zoll ergab. Dieses Schreiben wurde dem Zeugen G. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vorgehalten und bestätigt. Dazu führte er aus, dass in dem Schreiben des britischen Zolls die Zahl von 3.420.000 Zigaretten aufgeführt ist, was bei 200 Zigaretten pro Stange 17.100 Stangen ergibt. Für die Fälle 1 bis 4 der Anklage hat die Kammer die Menge der geschmuggelten Zigaretten – ausgehend von den beim fünften Transport (Fall 5 der Anklage) sichergestellten 17.100 Stangen bei 19 geladenen Bigbags mit Holzpellets als Schätzgrundlage – anhand der Anzahl der jeweils transportierten Bigbags geschätzt. Mangels anderweitiger Erkenntnisse hat die Kammer dabei die Überlegung zugrunde gelegt, dass – wie beim fünften Transport – auch bei den ersten vier Transporten (Fälle 1 bis 4 der Anklage) im Hinblick auf die Marken sowie die Menge der Zigaretten in etwa vergleichbare Verhältnisse geherrscht haben und daher in einem Bigbag durchschnittlich 900 Stangen Zigaretten der Marke Fest (oder auch der Marken Minsk, NZ oder Premier) enthalten waren, wobei jede einzelne Stange wiederum je 200 Zigaretten enthielt und jeweils keine deutschen Steuerbanderolen angebracht waren. Die Menge der geschmuggelten Zigarettenstangen hat die Kammer aufgrund dieser Annahme anhand der Anzahl der Bigbags im Wege der Schätzung berechnet (17.100 Stangen/19 Bigbags = 900 Stangen pro Bigbag). Im Hinblick auf die – insoweit als Berechnungsgrundlage verwandte Anzahl der Bigbags – hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass die Angeklagten übereinstimmend die Anzahl der transportierten Bigbags dahingehend bestätigten, dass so viele Bigbags transportiert worden seien, wie auch in den Aufträgen aufgeführt waren, die ihnen im Rahmen der Vernehmung einzeln vorgehalten worden und entsprechend festgestellt worden sind. Aufgrund der anhand der Ladepapiere festgestellten Anzahl der transportierten Bigbags und der Beladung eines Bigbags mit durchschnittlich 900 Stangen (bei 200 Zigaretten je Stange) ergibt sich demnach für den Fall 1 der Anklage eine Menge von 16.200 Stangen bei 18 Bigbags, für den Fall 2 der Anklage eine Menge von 18.000 Stangen bei 20 Bigbags, für den Fall 3 der Anklage eine Menge von 17.100 Stangen bei 19 Bigbags und für den Fall 4 der Anklage eine Menge von 15.300 Stangen bei 17 Bigbags. Die einen Tag nach der Ankunft des vierten Transports (Fall 4 der Anklage) bei der Durchsuchung der Lagerhalle in P. durch die britischen Zollbehörden am 25.2.2016 sichergestellte Menge von 16.000 Stangen in der Lagerhalle und 3.500 Stangen in dem in der Nähe abgestellten Transporter steht dieser Berechnung nicht entgegen: Nach der von der Kammer vorgenommenen Schätzung der Zigarettenmenge anhand der transportierten Bigbags ergab sich für den vierten Transport – wie bereits oben ausgeführt – eine Menge von 15.300 Stangen, was sich in die in der Lagehalle aufgefundenen Menge von 16.000 Stangen einfügt. 11. Fazit – Zigaretten als Bestandteile der Transporte in den Fällen 1 bis 5 der Anklage und Kenntnis der Angeklagten Die Kammer sieht alle drei Angeklagten durch die vorgenannten Umstände der ihnen zur Last gelegten Taten im Rahmen einer Gesamtschau überführt. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass es insgesamt Indizien und insbesondere die Angaben des ehemaligen Angeklagten F. im Rahmen seiner Vernehmung sind, aufgrund derer sie die Täterschaft der Angeklagten als erwiesen erachtet. Diese Indizien verdichten sich aber in einer Weise, die vernünftigerweise keinen anderen als den von der Kammer gezogenen Schluss zulassen, dass alle drei Angeklagten in den ihnen zur Last gelegten Fällen bewusst den getarnten Transport von Zigaretten in großem Umfang betrieben. Dass der ehemalige Angeklagte F. hier die Angeklagten belastet hat, da er dadurch auf eine mildere Strafe hoffte, ist nach Überzeugung der Kammer auszuschließen, da dem Angeklagten F. nichts in der Weise in Aussicht gestellt worden war. Zudem passen seine Angaben zu den Feststellungen insgesamt. a) Zigaretten waren (im geschätzten Umfang) Teil aller Transporte in den Fällen 1 bis 4 der Anklage Dass es sich bei einem oder mehreren der ersten vier Transporte (Fälle 1 bis 4 der Anklage) um eine Probelieferung gehandelt haben könnte, lässt sich nach Auffassung der Kammer ausschließen. Eine derartige Probelieferung macht aufgrund der einzusetzenden Sachmittel keinen Sinn, zumal die in den Bigbags versteckten Zigaretten schon ausreichend verborgen waren. Dass mit den Transporten in den Fällen 1 bis 4 der Anklage neben dem Fall 5 der Anklage unverzollte und unversteuerte Zigaretten geschmuggelt wurden, fügt sich zudem auch passend in das Gespräch zwischen dem ehemaligen Angeklagten F. und dem Angeklagten B. ein, in dem von immerhin acht Transporten die Rede war (siehe Ziffer 1.). Für den Transport von Zigaretten im Rahmen der ersten vier Transporte spricht weiter auch die geplante – aber nicht erfolgte – Geldübergabe vor der Rückfahrt zu Fall 3 der Anklage (Ziffer 2.), das Auffinden von Zigaretten im Fall 5 der Anklage (Ziffer 3.) und die kurze Zeit zwischen der Anlieferung aus Fall 4 der Anklage und dem dortigen Auffinden von Zigaretten (Ziffer 6.) sowie die Parallelen zwischen den Fällen 1 bis 5 der Anklage (Ziffer 4.) und die Beteiligung von Z. am Zigaretten- wie am Dieselschmuggel. Weiter ergaben sich im Hinblick auf die Abwicklung des Schmuggels Parallelen zum Alkoholschmuggel (Ziffer 6.). Auch weist das Nachtatverhalten des Angeklagten B. und dessen Telefonate mit Z. im November 2016 und Januar 2017 (Ziffer 7.), der Fund von unversteuerten Zigaretten und Pfeifentabak im bzw. hinter seinem Schreibtisch im Rahmen der Durchsuchung am 12.6.2018 (Ziffer 8.) und eine Verbindung zu einem weiteren Zigarettenschmuggel vom 14.9.2016 (Ziffer 9.) auf die zuvor begangenen Taten aus den Fällen 1 bis 5 der Anklage hin. Zudem hat der Angeklagte C. – wie oben bereits ausgeführt – sich dahin „versprochen“, dass er „die Zigaretten immer an die gleiche Adresse geliefert“ habe, womit er allerdings nach Überzeugung der Kammer die Wahrheit bekundete. b) Kenntnis der Angeklagten Auch wenn der Kontakt im Fall des Zigarettenschmuggels – wie auch im Rahmen des Schmuggels von Alkohol – maßgeblich über B. als Disponent der A. Spedition lief, hatten neben B. auch A. als dessen Bruder und verantwortlicher Gesellschafter der A. Spedition sowie der mit der Durchführung der Zigarettentransporte beauftragter Neffe und LKW-Fahrer C. jeweils Kenntnis von den der Hinterziehung von Verbrauchssteuern dienenden Zigaretten- und Alkoholtransporten. Dies ergibt sich für die Angeklagten A. und B. schon daraus, dass sie selbst eingeräumt haben, die Transporte mit Z. vereinbart zu haben, wenngleich diese sich – widerlegt – lediglich auf Pellettransporte bezogen haben sollen. Mit Blick auf den im selben Büroraum untergebrachten A. hält es die Kammer für ausgeschlossen und eine Schutzbehauptung, dass dieser als Gesellschafter und verantwortlicher Geschäftsführer der A. Spedition keine Kenntnis vom Schmuggel der Zigaretten gehabt haben will. Nicht anders als beim Alkoholschmuggel hat der Angeklagte A. unmittelbare Kenntnis von den eingehenden Telefonaten über seinen Bruder, den Angeklagten B. erhalten, und auch maßgeblich an den (in den Büroräumen ausgehändigten) Paketen mit Bargeld für die Schmuggelware profitiert. Nach dem Dafürhalten der Kammer ist auch auszuschließen, dass A. einerseits nur an dem Dieselschmuggel mit dem insoweit involvierten Z. beteiligt gewesen sein will, andererseits aber von dem in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stattfindenden Zigarettenschmuggel mit dem ebenfalls insoweit involvierten Z. nichts gewusst haben will – zumal im Hinblick auf den Dieselschmuggel ein Kompensationsgeschäft für den der A. Spedition entstandenen Schaden aus Fall 5 der Anklage ausscheidet (hierzu Ziffer 5.). Vielmehr war der Angeklagte A. – ebenso wie auch beim Diesel- und Alkoholschmuggel – in vollem Umfang am Zigarettenschmuggel im Wege der Arbeitsteilung mit seinem Bruder B. beteiligt. Ein gleiches arbeitsteiliges Vorgehen zeigt sich im Fall des Dieselschmuggels bei den Brüdern A. und B., die insoweit teils als Fahrer, teils in Gesprächen und teils in der Abwicklung der Transporte (Rückführung der IBC-Container, Berechnung der zu leistenden Zahlungen, etc.) wie aufgezeigt zusammenwirkten. Weiter hat A. vom Schmuggel der Zigaretten in den Fällen 1 bis 5 der Anklage – ebenso wie auch beim Diesel- und Alkoholschmuggel – als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A. Spedition maßgeblich – auch im Hinblick auf die beim Zigaretten- und Alkoholschmuggel kursierenden Bargeldbestände – profitiert. Dies belegt auch das im Rahmen der Durchsuchung am 12.6.2018 beim Angeklagten A. im Schlafzimmer von dessen Wohnung aufgefundene Bargeld von rund 100.485,00 €, der aufgrund des zeitlichen Moments zum größten Teil aus Profiten des Alkoholschmuggels resultieren dürfte. Anders als beim Alkoholtransport, bei dem aufgrund der mitgeführten Dokumente im Fall einer Kontrolle des jeweiligen Transports das Entdeckungsrisiko vergleichsweise gering war, konnten beim Zigarettenschmuggel und dem insoweit ungemein höheren Entdeckungsrisiko nicht wechselnde Fahrer der A. Spedition eingesetzt werden. Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinen beiden mitangeklagten Onkeln wurde deshalb der Angeklagte C. mit dieser Tätigkeit betraut. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass – wie im Rahmen von vorgehaltenen Telefonaten zwischen ihm und seinem Onkel B. deutlich wurde – der Angeklagte C. aufgrund seiner Stellung als Fahrer dabei nur eine untergeordnete Rolle einnahm und neben der verwandtschaftlichen Beziehung keine besondere persönliche Beziehung zwischen ihm und seinen Onkeln bestand – zumal die vorgehaltenen Telefonate zuweilen – auch unter Berücksichtigung des im Speditionsgewerbe raueren Tons – auf Seiten des Angeklagten B. seinem Neffen gegenüber recht harsch und fordernd (z.B. in der Einhaltung von Zeiten) sowie zuweilen auch herablassend (z.B. im Fall der vergeblichen Suche nach einem Fahrtziel) wirkten. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass der Angeklagte C. aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung und seiner Verlässlichkeit für sämtliche risikoreichen Zigarettentransporte und für einen Teil der weniger risikobehafteten Alkoholtransporte eingesetzt wurde – zumal es sowohl beim Zigarettenschmuggel als auch beim Alkoholschmuggel zum Transport von Paketen mit Bargeld auf den jeweiligen Rückfahrten kam. Nicht zuletzt wird nach Auffassung der Kammer die Kenntnis des Angeklagten C. auch an dessen eigenem Aussageverhalten im Rahmen der beiden Haftprüfungstermine vom 14.8.2018 und 25.10.2018 (siehe Ziffer 2.) deutlich. 12. Für die Berechnung der Tabaksteuer zu Grunde zu legende Kleinverkaufspreise i.S.v. § 3 Abs.1 TabStG in den Fällen 1 bis 5 der Anklage Bemessungsgrundlage für die Tabaksteuer ist der Kleinverkaufspreis für Zigaretten je Stück (§ 3 Abs. 1 TabStG). Die Kammer hat dabei den für die Angeklagten in dem jeweiligen Zeitraum rechnerisch günstigsten Kleinverkaufspreis zugrunde gelegt. Zwar hat die Kammer zu den Kleinverkaufspreisen den Sachverständigen Z., der als Geschäftsführer im Bundesverband deutscher Tabakwarengroßhändler tätig ist, ein mündliches Gutachten in der Hauptverhandlung erstatten lassen. Der Sachverständige hat dabei plausibel dargelegt, dass Zigaretten im unteren Preissegment im Tatzeitraum von den führenden Discountern in einem Bereich zwischen 4,25 € (Boston und Jakordia als Eigenmarken von ALDI und REWE) und 4,35 € (Goldfield als Eigenmarke von Lidl) bei einer jeweiligen Packungsgröße von 19 Zigaretten je Schachtel gehandelt wurden bei einem Marktanteil aller drei Marken am deutschen Handel von zusammen rund 45 %. Trotz der seit dem 1.1.2016 geltenden EU-Verpackungsrichtlinie und einer darin vorgeschriebenen Packungsgröße von 20 Zigaretten je Schachtel war insoweit aufgrund der noch in 2016 zulässigen Abverkäufe von zuvor produzierter Ware noch bis Mitte 2016 eine Packungsgröße von 19 Zigaretten je Schachtel am Markt vorherrschend. Umgerechnet auf eine Zigarette des unteren Preissegments ergibt sich damit ein Kleinverkaufspreis im Bereich zwischen 22,368 Cent/Stück (4,25 €/19 Stück) und 22,895 Cent/Stück (4,35 €/19 Stück). Da nach Auffassung der Kammer jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Zigaretten des unteren Preissegments anderer Marken zu höheren Kleinverkaufspreisen gehandelt wurden, hat die Kammer insoweit – ausgehend vom Preis von 22,895 Cent/Stück innerhalb einer vergleichsweise noch geringen Spannbreite von unter 20 % – den Kleinverkaufspreis mit 26,067 Cent je Zigarette für die bis zum 14.2.2016 verwirklichten Fälle 1, 2 und 3 der Anklage und mit 26,694 Cent je Zigarette für die ab dem 15.2.2016 verwirklichten Fälle 4 und 5 der Anklage bemessen, da sich dieser Kleinverkaufspreis als der rechnerisch günstigste für die Angeklagten im Rahmen der Schadensberechnung darstellt: Dass der jeweilige von der Kammer angenommene Kleinverkaufspreis zu der – der absoluten Höhe nach geringstmöglichen – Tabaksteuerschuld führt, ist im (linear fallenden) Tarifverlauf der tariflichen Steuer einerseits und im (linear steigenden) Tarifverlauf der Mindeststeuer andererseits begründet, weil sich für geringere als die von der Kammer angesetzten Kleinverkaufspreise eine höhere Mindeststeuer nach § 2 Abs.1 Nr.1 g) bzw. § 2 Abs.2 S.1 TabStG und für höhere als die von der Kammer angesetzten Kleinverkaufspreise ebenfalls eine höhere tarifliche Steuer nach § 2 Abs.1 Nr.1 a) TabStG ergeben würde. 13. Transportweg der Zigaretten nach Deutschland Ob die verfahrensgegenständlichen Zigaretten in den Fällen 1 bis 5 der Anklage jeweils aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland in das Steuergebiet gelangt sind, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Zwar ergeben sich aus den Ausführungen der Zeugen T. und G. Hinweise darauf, dass die Zigaretten jeweils mit einem LKW-Transport durch den lettischen Fahrer K. von Lettland via Fähre zum deutschen Hafen T. und von dort weiter zum Betriebshof der Angeklagten B. und A. verbracht wurden. So soll der Fahrer K. nach den Mitteilungen der litauischen Zollbehörden in weitere – den Transporten der Fälle 1 bis 5 der Anklage folgende und ohne Beteiligung der Angeklagten erfolgte – illegale Transporte von Zigaretten in den Monaten Juni 2016 und Juli 2016 rund um die von den Zeugen T. und G. in der Hauptverhandlung so bezeichnete Tätergruppierung L. und Z. von Lettland nach Großbritannien verwickelt gewesen sein; diese Erkenntnisse ergaben sich aufgrund von Kontakten über das von K. für einen Transport im Juli 2016 genutzte Mobilfunktelefon und seine Identifizierung aufgrund der entsprechenden Fährdaten. Aufgrund anschließender Ermittlungen der deutschen Zollbehörden ergab sich danach aus weiteren Fährdaten, dass der Fahrer K. jeweils im Vorfeld aller Taten zu den Fällen 1 bis 5 der Anklage von Lettland mittels Fähre über die Ostsee zum Hafen Travemünde gefahren war: Danach nutzte K. im Vorfeld der Fälle 1 bis 3 am 26.1.2016, 2.2.2016 und 9.2.2016 jeweils eine Fähre der Stena-Line vom lettischen L. nach T., wobei jeweils die Zugmaschine mit dem lettischen Kennzeichen xxx und der Auflieger mit dem lettischen Kennzeichen yyy zum Einsatz kam; im Vorfeld der Fälle 4 und 5 nutzte K. dabei wiederum Fähren der Stena-Line vom lettischen V. am 19.2.2016 und von L. am 15.3.2016, wobei jeweils die Zugmaschine mit dem lettischen Kennzeichen xxx und der Auflieger mit dem lettischen Kennzeichen yyy zum Einsatz kam. Aufgrund der Verbindung des K. zu der Tätergruppierung L. und Z. sowie den anhand der Fährdaten erfolgten Fahrten des K., die jeweils wenige Tage vor den (durch die A. Spedition ausgeführten und von Deutschland abgehenden Transporten in den Fälle 1 bis 5 der Anklage) erfolgt sind, ergibt sich jedoch nach Überzeugung der Kammer allein aufgrund von Rückschlüssen aus Transporten in den Monaten Juni 2016 und Juli 2016 ohne Beteiligung der Angeklagten auf die vorliegenden Fälle 1 bis 5 der Anklage nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass die Zigaretten durch die Transporte von K. zu den Angeklagten B. und A. auf diesem Wege in das Steuergebiet gelangt sind. IV. 1. Taten der Angeklagten B. und A. a) Steuerhinterziehungstaten Die Angeklagten B. und A. haben sich durch die festgestellten Taten vom 26.01.2016 (Fall 1 der Anklage), vom 02.02.2016 (Fall 2 der Anklage), vom 09.02.2016 (Fall 3 der Anklage), vom 19.02.2016 (Fall 4 der Anklage), vom 15.03.2016 (Fall 5 der Anklage), an einem nicht näher bestimmten Tag Anfang April 2016 oder früher (Fall 7 der Anklage), vom 13.04.2016 (Fall 8 der Anklage), vom 30.01.2017 (Fall 15 der Anklage), vom 24.02.2017 (Fall 17 der Anklage), vom 03.03.2017 (Fall 18 der Anklage), vom 03.05.2017 (Fall 20 der Anklage), vom 05.05.2017 (Fall 21 der Anklage), vom 26.05.2017 (Fall 29 der Anklage), vom 27.06.2017 (Fall 33 der Anklage), vom 17.07.2017 (Fall 38 der Anklage), vom 07.09.2017 (Fall 40 der Anklage), vom 30.10.2017 (Fall 42a der Anklage), vom 08.11.2017 (Fall 42b der Anklage), vom 28.01.2018 (Fall 45 der Anklage), vom 01.02.2018 (Fall 48 der Anklage), vom 05.02.2018 (Fall 49 der Anklage), vom 09.02.2018 (Fall 50 der Anklage), vom 12.02.2018 (Fall 53 der Anklage), vom 16.03.2018 (Fall 59 der Anklage), vom 07.04.2018 (Fall 75 der Anklage) und vom 09.04.2018 (Fall 76 der Anklage) nach §§ 369 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, 370 Abs. 1 Ziff. 2 AO, § 53 StGB jeweils der Steuerhinterziehung in 26 Fällen schuldig gemacht, wobei es sich in 9 Fällen jeweils um einen besonders schweren Fall im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 AO handelt. In allen 26 Fällen fällt den Angeklagten B. und A. jeweils eine vorsätzlich und rechtswidrig begangene Steuerhinterziehung zur Last. Die Angeklagten B. und A. haben die Finanzbehörden beim Schmuggel der verbrauchssteuerpflichtigen Waren jeweils über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen. A. Schmuggel von Alkohol (Fälle 15, 21, 33, 38, 40, 42a, 42b sowie 45, 48, 49, 50, 53, 59, 75 und 76 der Anklage) Steuerlich erheblich war beim Schmuggel von Alkohol jeweils die Tatsache, dass Trinkalkohol und damit Brandweinerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, nämlich Bulgarien oder Italien, in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden und es hierbei zu Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung kam. Diese Tatsache ist steuerlich erheblich, weil sie nach §§ 142, 143 Abs. 2 Nr. 5 BranntwMonG für die Fälle 15, 21, 33, 38, 40, 42a und 42b der Anklage der Anknüpfungspunkt für die Entstehung der deutschen Branntweinsteuer ist. Die Angeklagten B. und A. wären nach § 143 Abs. 6 S. 1 Nr. 5 BranntwMonG in diesen erstgenannten 7 Fällen verpflichtet gewesen, die Unregelmäßigkeiten bei der Einfuhr des jeweiligen Trinkalkohols, also die steuerlich erhebliche Tatsache, gegenüber den Finanzbehörden zu offenbaren. Denn sie waren Schuldner der Branntweinsteuer, die auf die in den 7 benannten Fällen jeweils gelieferten Alkoholpaletten entfiel. Nach § 143 Abs. 6 S. 1 Nr. 5 BranntwMonG ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 Steuerschuldner, der Steuerlagerinhaber als Versender, die Person, die die Erzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war. Alle 7 Sendungen erfolgten auf Veranlassung des ehemaligen Mitangeklagten F., wobei dieser wie auch die Angeklagten B. und A. wussten, dass der transportierte Alkohol im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland dem Steueraussetzungsverfahren unrechtmäßig entnommen wurde. Damit entstand die jeweilige Branntweinsteuerschuld und die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 144 Abs. 2 S. 1 BranntwMonG. Für die Fälle nach dem 31.12.2017 – also die Fälle 45, 48, 49, 50, 53, 59, 75 und 76 der Anklage – sind die wortlautidentischen §§ 17, 18 Abs. 2 Nr. 5 AlkStG der Anknüpfungspunkt für die Entstehung der deutschen Alkoholsteuer. Die Angeklagten B. und A. wären auch hier nach § 18 Abs. 6 S. 1 Nr. 5 AlkStG verpflichtet gewesen, die Unregelmäßigkeiten bei der Einfuhr des jeweiligen Trinkalkohols, also die steuerlich erhebliche Tatsache, gegenüber den Finanzbehörden zu offenbaren. Denn sie waren auch in diesen 8 Fällen Steuerschuldner. Auch diese verbleibenden 8 Sendungen erfolgten auf Veranlassung des ehemaligen Mitangeklagten F., wobei dieser wie auch wiederum die Angeklagten B. und A. wussten, dass der transportierte Alkohol im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland aus dem Steueraussetzungsverfahren unrechtmäßig entnommen wurde. Damit entstanden auch in diesen Fällen die Alkoholsteuerschuld und die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 19 Abs. 2 S. 1 AlkStG. Die Angeklagten handelten auch jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Ein Ausschlussgrund nach § 143 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG bzw. § 18 Abs. 3 Satz 1 AlkStG für die Entstehung der Branntwein- bzw. Alkoholsteuer bestand nicht. Denn der Alkohol ist in keinem der Fälle auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen. Zur Berechnung des Steuerschadens war nach § 131 Abs. 1 S. 2 BranntwMonG bzw. ab dem 31.12.2017 nach § 2 Abs. 1 S. 2 AlkStG der Regelsteuersatz von 1.303 € pro Hektoliter bzw. 13,03 € pro Liter reinen Alkohols anzusetzen. In der Tat vom 07.09.2017 (Fall 40 der Anklage) liegt eine Steuerhinterziehung und keine Steuerhehlerei vor, worauf die Kammer in der Hauptverhandlung auch hingewiesen hat. Ebenso wie in den Fällen 21 und 75 der Anklage wurden auch im Fall 40 der Anklage die alkoholischen Getränke durch die A. Spedition mittels deren LKW und Fahrer von Italien zum Betriebsgelände der Firma L. unter mißbräuchlicher Anwendung des Steueraussetzungsverfahrens befördert, so dass durch die Angeklagten A. und B. Branntwein- bzw. Alkoholsteuer auch insoweit in einer entsprechenden Steueranmeldung zu erklären gewesen wäre. B. Schmuggel von Diesel (Fälle 7, 8, 17, 18, 20 und 29 der Anklage) Steuerlich erheblich war beim Schmuggel von Diesel jeweils die Tatsache, dass der Dieselkraftstoff als Energieerzeugnis i.S.d. § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) von den Angeklagten B. und A. aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedsstaates, hier aus Belgien und den Niederlanden, zu gewerblichen Zwecken für die A. Spedition und hauptsächlich den Betrieb von deren Lkw bezogen wurde. Bei dem Dieselkraftstoff handelt es sich dabei um Schweröl in Form von Gasöl (Ziffern 2710 19 43 ff. der Kombinierten Nomenklatur) und damit um ein Energieerzeugnis gemäß § 4 Nr.3 EnergieStG. In den Fällen 7, 8, 20 und 29 der Anklage haben die Angeklagten A. und B. den Dieselkraftstoff in Belgien bzw. den Niederlanden außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommen und haben ihn in das Steuergebiet i.S.v. § 1 Abs.1 S.2 EnergieStG in IBC-Containern auf Lkw der A. Spedition nach § 15 Abs.1 S.1 Nr.2 EnergieStG verbracht bzw. verbringen lassen. In den Fällen 17 und 18 der Anklage haben die Angeklagten A. und B. den auf ihrem Betriebshof in N. angelieferten Dieselkraftstoff, der nach Überzeugung der Kammer aufgrund desselben Beschaffungsweges wie in den vier vorgenannten Fällen aus denselben Quellen aus Belgien oder den Niederlanden stammt, im Steuergebiet nach § 15 Abs.1 S.1 Nr.1 EnergieStG in Empfang genommen. Diese Tatsachen sind auch jeweils steuerlich erheblich, da sie Anknüpfungspunkte für die Entstehung der deutschen Energiesteuer sind. Als Bezieher des Dieselkraftstoffs waren die Angeklagten A. und B. damit nach § 15 Abs.1 S. 3 EnergieStG Steuerschuldner. Demzufolge hatten sie nach § 15 Abs. 5 S.1 EnergieStG unverzüglich eine Steueranmeldung für die jeweils entstandene Energiesteuer abzugeben; mangels voriger Anzeige des Bezuges der Energieerzeugnisse und entsprechender Sicherheitsleistung i.S.v. § 15 Abs. 3 EnergieStG war die Steuer auch gemäß § 15 Abs.5 S. 3 EnergieStG sofort fällig. Den Angeklagten B. und A. war dabei jeweils bekannt, dass durch den Bezug von Dieselkraftstoff aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und dessen Bezug für gewerbliche Zwecke deutsche Energiesteuer entstand und sie zur Abgabe einer Steueranmeldung verpflichtet gewesen wären. Sie handelten insoweit auch rechtswidrig und schuldhaft. Ausschlussgründe für ein Nichtentstehen der Energiesteuer lagen nicht vor, da sich den verfahrensgegenständlichen Lieferungen von Dieselkraftstoff weder eine Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs.1 S.2 i.V.m. § 24 Abs.1 EnergieStG angeschlossen hat noch mit dem Transport des Dieselkraftstoffs in den jeweils 1.000 Liter fassenden IBC-Containern ein Ausnahmetatbestand von § 15 Abs.4 EnergieStG vorliegt. Zur Berechnung des Steuerschadens war nach § 2 Abs.1 Nr.4 b) EnergieStG ein Steuersatz von 470,40 € pro 1.000 Liter Gasöl bzw. 0,4704 € pro Liter Dieselkraftstoff anzusetzen, wobei zu Gunsten der Angeklagten von einem Schwefelgehalt des Gasöls von höchstens 10 mg/kg ausgegangen wurde. C. Schmuggel von Zigaretten (Fälle 1, 2, 3, 4 und 5 der Anklage) In allen fünf Fällen des Zigarettenschmuggels haben die Angeklagten B. und A. die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen i.S.v. § 370 Abs.1 Nr.2 AO in Unkenntnis gelassen. Die Kammer kann dabei dahinstehen lassen, ob die Zigaretten in den Fällen 1 bis 5 der Anklage direkt aus einem Drittland in das Steuergebiet i.S.d. § 19 Abs.1 Nr.1 TabStG eingeführt wurden und die Steuer nach § 21 Abs.1 S.1 TabStG entstanden ist oder ob diese Zigaretten über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Steuergebiet verbracht worden sind und die Steuer nach § 23 Abs.1 S.1 TabStG entstanden ist, weil die Voraussetzungen beider Steuerentstehungstatbestände in den vorliegenden Fällen erfüllt sind und die Angeklagten B. und A. jeweils – entweder nach § 21 Abs.2 S.1 Nr.2 TabStG oder nach § 23 Abs.1 S.2 TabStG – Schuldner der Tabaksteuer sind (vgl hierzu das Urteil des FG Hamburg vom 15.7.2014, Az. 4 K 183/13, juris Rn. 14 ff., das Urteil des FG Hamburg vom 15.7.2015, Az. 4 K 43/15, juris Rn. 18 ff. sowie das Urteil des FG Bremen vom 28.5.2015, Az. 4 K 7/12, juris Rn. 88 ff.). aa) Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft gemäß § 23 TabStG Die Kammer sieht es aufgrund der unter Punkt III.C.13 angeführten Umstände als naheliegender an, dass die Zigaretten aus Lettland via Fähre in das Steuergebiet gelangt sind und damit die Tabaksteuer nach § 23 TabStG entstanden wäre und von den Angeklagten B. und A. geschuldet würde. Steuerlich erheblich wäre als Anknüpfungspunkt für die Entstehung der deutschen Tabaksteuer nach § 23 Abs.1 S.1 TabStG in diesen Fällen jeweils, dass Zigaretten und damit Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht oder dorthin versandt würden. Nach § 23 Abs.1 S.1 TabStG entsteht die Steuer daher, wenn Tabakwaren in anderen als den in – hier mangels Erwerbs durch eine Privatperson für den Eigenbedarf nicht einschlägigen – § 22 Abs.1 TabStG genannten Fällen entgegen § 17 Abs.1 TabStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in das Steuergebiet verbracht oder dorthin versandt werden (gewerbliche Zwecke) und erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden. Das Verbringen wäre auch entgegen § 17 Abs.1 TabStG erfolgt, da sich an den Zigarettenschachteln keine deutschen Steuerbanderolen befanden und diese damit nicht mit den erforderlichen Steuerzeichen versehen waren. Der Begriff „freier Verkehr anderer Mitgliedstaaten“ ist tabaksteuerrechtlicher Art und bezeichnet den verbrauchsteuerrechtlichen Status, den die Waren durch ihre Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet erlangt hätten; auch die unrechtmäßige Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren – hier nach Lettland – hätte die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr i.S.v. § 4 Nr.3 TabStG bewirkt (Urteil des FG München vom 22.6.2010, Az. 14 K 4247/07, juris Rn. 19 m.w.N. zum TabStG a.F.). In einem daran anschließenden Verbringen der Zigaretten ohne Steueraussetzungsverfahren nach Deutschland wäre dann ein gewerbliches „unversteuertes“ Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat zu sehen (Urteil des FG München vom 22.6.2010, a.a.O.). Ein Ausschlussgrund nach § 23 Abs.2 TabStG für die Entstehung der Tabaksteuer bestünde nicht. Denn die Zigaretten waren weder für einen anderen Mitgliedsstaat bestimmt noch befanden sie sich an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, ohne zum Verkauf im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt zu sein. Nach § 23 Abs.1 S.2 TabStG ist Steuerschuldner, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt. Besitz im Sinne dieser abgabenrechtlichen Vorschrift ist dabei die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die von einem Besitzwillen getragen wird (Urteil des FG Bremen vom 01.03.2016, Az. 4 K 46/13, juris Rn. 86, m.w.N.). In allen 5 festgestellten Fällen waren die Angeklagten A. und B. gemeinsam Empfänger der Zigaretten. Sie träfe im Fall des § 23 Abs.1 S.2 TabStG in allen 5 Fällen die Steuerschuld, weil sie in allen Fällen mit dem Empfang der Zigaretten die Sachherrschaft über die Tabakwaren erlangten, diese auch während des Weitertransports der Zigaretten (mit einem Lkw der A. Spedition und den diesen steuernden Fahrer C.) behielten und die Sachherrschaft bis zur Ablieferung der Tabakwaren in England ausüben wollten und mithin während dieses Zeitraums deren Besitzer geworden sind. bb) Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft gemäß § 21 TabStG Auch in dem weniger naheliegenden Fall, dass die Zigaretten – etwa von Russland via Fähre oder von Weißrussland via Flugzeug – direkt aus einem Drittland in das Steuergebiet gelangt sind, wäre die Tabaksteuer nach § 21 TabStG entstanden und würde ebenfalls von den Angeklagten B. und A. geschuldet: Steuerlich erheblich als Anknüpfungspunkt für die Entstehung der deutschen Tabaksteuer nach § 21 Abs.1 S.1 TabStG wäre in diesen Fällen jeweils, dass Tabakwaren in Form von Zigaretten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden wären, ohne dass sie unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt worden wären oder sich eine Steuerbefreiung angeschlossen hätte, und kein Fall der Beförderung nach § 21 Abs.1 S.2 TabStG über Drittstaaten vorliegt. Die Zigaretten wären in dieser Konstellation durch die unrechtmäßige Einfuhr, ohne dass sie sich in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren i.S.v. § 19 Abs.2 TabStG befanden, in den steuerrechtlich freien Verkehr i.S.v. § 4 Nr.3 TabStG (siehe hierzu bereits aa) überführt worden, wobei sich weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch der Steuerbefreiung anschloss. Ebenso läge bei den in Weißrussland produzierten Zigaretten kein Fall der Beförderung über einen Drittstaat i.S.v. § 21 Abs.1 S.2 TabStG vor. Nach § 21 Abs.2 S.1 Nr.2 TabStG i.V.m. Art. 202 Abs.3 Anstrich 2 ZK ist – neben der anmeldeverpflichteten Person i.S.v. § 21 Abs.2 S.1 Nr.1 TabStG – auch Steuerschuldner, wer an der unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist, obwohl er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er dabei vorschriftswidrig handelt (vgl. hierzu das Urteil des FG München vom 30.5.2006, Az. 14 K 2469/03, juris Rn. 18). Im Hinblick auf den organisierten Zigarettenschmuggel (Einfuhr der Zigaretten ins Steuergebiet, im Steuergebiet erfolgte Zwischenlagerung und Weitertransport nach Großbritannien) waren nach den obigen Feststellungen die Angeklagten B. und A. aufgrund ihres arbeitsteiligen Vorgehens insoweit auch jeweils – aufgrund ihrer Einbindung in den organisierten Zigarettenschmuggel – bereits an einer (der Zwischenlagerung zeitlich vorausgehenden) unrechtmäßigen Einfuhr der (für sie zur Zwischenlagerung und zum Weitertransport bestimmten) Zigaretten beteiligt und wussten um ihr insoweit vorschriftswidriges Handeln. Die Angeklagten B. und A. wären insoweit nach § 21 Abs.2 S.2 i.V.m. § 15 Abs.5 TabStG Gesamtschuldner der nach § 21 TabStG entstandenen Tabaksteuer. cc) Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Steuererklärung nach § 370 Abs.1 Nr.2 AO Die Angeklagten A. und B. haben – entweder nach der Erlangung des Besitzes an den Zigaretten als steuerlich erheblicher Tatsache i.S.v. § 23 Abs.1 S.2 u. 3 TabStG oder als an der unrechtmäßigen Einfuhr Beteiligte im Wissen um ihr vorschriftswidriges Handeln als steuerlich erhebliche Tatsache i.S.v. § 21 Abs.2 S.1 Nr.2 TabStG i.V.m. Art. 202 Abs.3 Anstrich 2 ZK – jeweils nach § 370 Abs.1 Nr.2 AO die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Tabaksteuern verkürzt. Den Angeklagten B. und A. war insoweit auch jeweils bekannt, dass durch die Erlangung des Besitzes an den Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und deren Bezug für gewerbliche Zwecke bzw. durch die Überführung der Tabakwaren nach Einfuhr in den steuerrechtlich freien Verkehr deutsche Tabaksteuer entstand und sie jeweils zur Offenbarung ihres Wissens gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet gewesen wären. Durch das jeweilige Unterlassen der sie treffenden Erklärungspflichten handelten sie insoweit auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Berechnung des jeweiligen Steuerschadens in den Fällen 1 bis 5 der Anklage ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu Punkt II.C.6. b) Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung Die Angeklagten B. und A. haben in 9 Fällen – nämlich in den Fällen 1, 2, 3, 4, 5, 15, 33, 38 und 40 - Steuern in großem Ausmaß in Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 AO verkürzt. Die Annahme eines großen Ausmaßes der verkürzten Steuer kommt regelmäßig erst ab einem Steuerbetrag von mehr als 50.000,00 EUR in Betracht, auch wenn sich das Verhalten des Täters – wie jeweils hier – darauf beschränkt, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatschen in Unkenntnis zu lassen, und dadurch den Steueranspruch des Fiskus gefährdet (so nunmehr BGH, Urteil v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15 - juris; anders zuvor noch BGH, Urteil v. 07.02.2012 – 1 StR 525/11 - juris). Die beiden Steuerhinterziehungstaten in den Fällen 1, 2, 3, 4 und 5 verkürzte Tabaksteuer sowie die in den Fällen 15, 33, 38 und 40 verkürzte Branntwein- bzw. Alkoholsteuer übersteigt jeweils die Wertgrenze von 50.000,00 EUR. Die Kammer hat bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung weiter weder beim Angeklagten B. noch beim Angeklagten A. für diesen sprechenden Gesichtspunkte gesehen, die geeignet wären, die Indizwirkung des jeweils verwirklichten Regelbeispiels zu widerlegen. Solches folgt in der Gesamtschau auch nicht aus der Missbrauchsanfälligkeit des Steueraussetzungssystems im EMCS-Verfahren beim Alkoholschmuggel. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Taten sowohl beim Angeklagten B. wie auch beim Angeklagten A. jeweils einen hohen Schaden verursachten und das System der Steuerhinterziehung regelmäßig und auf unterschiedlichen Gebieten von beiden Angeklagten betrieben wurde. Zudem spricht dagegen auch die von beiden Angeklagten gezeigte kriminelle Energie in den Taten, sowohl des Zigaretten- als auch des Alkoholschmuggels. c) Steuerhehlereitaten der Angeklagten B. und A. Weiter haben sich die Angeklagten B. und A. durch die festgestellten Taten vom 10.04.2017 (Fall 19 der Anklage), vom 22.05.2017 (Fall 26 der Anklage), vom 29.01.2018 (Fall 47 der Anklage), vom 10.02.2018 (Fall 52 der Anklage), vom 12.02.2018 (Fall 54/57 der Anklage), vom 19.03.2018 (Fall 61 der Anklage), vom 23.03.2018 (Fall 63 der Anklage), vom 24.03.2018 (Fall 64 der Anklage), vom 29.3.2018 (Fall 67 der Anklage) und vom 1.6.2018 (Fall 80 der Anklage) nach §§ 369 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, 374 Absätze 1 und 2 AO, § 53 StGB jeweils der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 10 Fällen schuldig gemacht. Indem sie die illegalen Anlieferungen nach vorangegangenen Zwischenhalten am 10.04.2017, 22.05.2017, 29.01.2018, 10.02.2018, 12.02.2018, 19.03.2018, 23.03.2018, 24.03.2018 und 1.6.2018 jeweils durch LKW und Fahrer der A. Spedition bzw. am 29.03.2018 durch die L. vom Betriebsgelände der L. Q. in die Lager nach N. zum Betriebshof der A. Spedition bzw. zum Zwischenlager in der P.straße xx in N. (Fälle 26, 47, 52, 54, 61, 63, 64, 67 und 80 der Anklage) zur dortigen Zwischenlagerung vor dem Weitertransport nach Großbritannien an dortige Abnehmer oder in das als Abnehmer vom ehemaligen Mitangeklagten H. betriebene Lager in der M.straße xx in A. (Fall 19 der Anklage) weitertransportieren ließen, haben sie beim Absatz der alkoholischen Getränke Hilfe geleistet, obwohl sie wussten, dass die darauf entfallende Branntwein- bzw. Alkoholsteuer im Sinne von § 370 Abs. 1 AO hinterzogen worden war. Der insoweit erforderliche Absatzerfolg ist mit dem Weitertransport, der Auslieferung sowie dem Weitervertrieb der Konterbande an die jeweiligen Empfänger erfolgt. Neben der Hilfeleistung beim Weitertransport des Alkohols haben die Angeklagten B. und A. sich außerdem die alkoholischen Getränke verschafft, indem sie diese in den vorgenannten Fällen 26, 47, 52, 54, 61, 63, 64 und 80 der Anklage sowie in dem weiteren Fall der illegalen Anlieferung durch die Firma L. vom 29.03.2018 (Fall 67 der Anklage) auf dem Betriebshof in N. oder in den Räumlichkeiten in der P.straße xx in N. vor dem beabsichtigen Weitertransport der Ware zwischenlagerten. Sie haben sich dabei die Getränke verschafft, obwohl sie wussten, dass die darauf entfallende Branntwein- bzw. Alkoholsteuer im Sinne von § 370 Abs. 1 AO hinterzogen worden war; hierbei hatten sie auch die Sachherrschaft über die auf dem Betriebshof der Spedition sowie in den Räumlichkeiten in der P.straße xx in N. zwischengelagerten, geschmuggelten Getränke. In den Fällen 26, 47, 52, 54, 61, 63, 64, 67 und 80 der Anklage, bei denen danach sowohl die Tatvarianten des Sich-Verschaffens als auch der Absatzhilfe vorliegen, tritt auf Konkurrenzebene die Absatzhilfe als mitbestrafte Nachtat hinter dem Sich-Verschaffen zurück (Urteil des BGH vom 13.7.2016, Az. 1 StR 108/16, juris Rn. 26 mit Verweis auf Fischer, StGB (65. Aufl.), § 259, Rn. 32). In allen vorgenannten Fällen der Steuerhehlerei – sowohl in den Tatvarianten des Sich-Verschaffens als auch der Absatzhilfe – handelten die Angeklagten B. und A. dabei insoweit auf näherer Weisungen des Vortäters der Steuerhinterziehungstaten, des ehemaligen Angeklagten F., als dieser die Wege, die Zwischenlagerungen und die Ziele der Transporte vorgab. Die Angeklagten B. und A. wollten dabei durch die durch die A. Spedition erfolgten Umfuhren, Zwischenlagerungen und Transporte zu den weiteren Abnehmern in der Lieferkette jedoch nicht nur dem ehemaligen Angeklagten F. zu dessen Steuerhinterziehungstaten Hilfe leisten sondern durch die eigenen Handlungen in Form der Umfuhren, Zwischenlagerungen und Weitertransporte der Waren maßgeblich am Alkoholschmuggel mitverdienen. Die Angeklagten B. und A. handelten jeweils vorsätzlich und mit der Absicht, sich zu bereichern. Sie handelten hierbei jeweils auch gewerbsmäßig im Sinne von § 374 Abs. 2 Satz 1 1. Fall AO, da sie sich aus der Begehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle durch Entgelte für die Zwischenlagerung und den Transport der unversteuerten alkoholischen Getränke in nicht ganz unerheblichem Umfang verschaffen wollten. Sie handelten insoweit auch jeweils rechtswidrig und schuldhaft. d) Mittäterschaft der Angeklagten B. und A. Die Angeklagten B. und A. haben die Taten der Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei jeweils gemeinschaftlich als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB begangen. Mittäter – und nicht nur Teilnehmer – einer Steuerhinterziehung ist, wer entsprechend der allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen dieselbe Straftat als Täter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB begeht; bei Beteiligung mehrerer handelt täterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag dergestalt in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (Jäger in Klein, AO, § 370, Rn. 210 f.). Wesentliche Kriterien für eine täterschaftliche Beteiligung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft sein (Fischer, StGB, § 25, Rn. 27; Jäger in Klein, AO, § 370, Rn. 212). Bei einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO setzt Mittäterschaft die Möglichkeit der Täterstellung voraus; bei einer Tatbestandsverwirklichung durch (echtes) Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur derjenige Täter sein, den selbst die steuerlichen Pflichten treffen und der damit selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. Jäger in Klein, AO, § 370, Rn. 212 sowie das Urteil des BGH vom 23.10.2018, Az. 1 StR 454/17, Rn. 19). Der Angeklagte B. war im Hinblick auf sämtliche Steuerhinterziehungs- und Steuerhehlereitaten bereits deshalb als Mittäter anzusehen, weil maßgeblich über ihn als verantwortlichen Disponenten die Kontakte zu den Verbindungsleuten für das Schmuggeln der Waren liefen und er den Transport und die Zwischenlagerung der inkriminierten Waren organisierte. Der Angeklagte A. war im Hinblick auf seine Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter als Mittäter der Steuerhinterziehungs- und Steuerhehlereitaten gemäß § 25 Abs. 2 StGB anzusehen. In dieser Funktion im Rahmen der Leitung und Organisation hatte er Kenntnis von den Schmuggelvorgängen und sprang – sei es im Vertretungsfall für B. oder als Fahrer in den Fällen 20 und 29 oder beim Beladen der Auflieger mit Waren oder bei weiteren Tätigkeiten – immer dort ein, wo eine Arbeitskraft fehlte. Die beiden Brüder B. und A. profitierten auch von den insbesondere durch den Alkohol- und Zigarettenschmuggel generierten Bargeldmitteln, die im gemeinsamen Büro abgegeben wurden. Auch die – sofern sie sich nicht gemeinsam im Büro befanden – aufgrund von Telefonaten deutlich werdende enge Abstimmung zwischen B. und A. machen ihr jeweils eng aufeinander abgestimmtes arbeitsteiliges Vorgehen bei sämtlichen Schmuggelvorgängen deutlich. Durch diese enge Abstimmung haben sie ihren eigenen Tatbeitrag dergestalt in die jeweilige gemeinschaftliche Tat einfügt, dass ihr Beitrag als Teil der Tätigkeit des jeweils anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. 2. Taten des Angeklagten C. a) Steuerhehlereitaten Der Angeklagte C. hat sich durch die festgestellten Taten vom 02.02.2016 (Fall 1 der Anklage), vom 10.02.2016 (Fall 2 der Anklage), vom 17.02.2016 (Fall 3 der Anklage), vom 24.02.2016 (Fall 4 der Anklage), vom 22.05.2017 (Fall 26 der Anklage), vom 24.05.2017 (Fall 28 der Anklage), vom 30.05.2017 (Fall 31 der Anklage), vom 28.06.2017 (Fall 34 der Anklage), vom 07.07.2017 (Fall 36 der Anklage), vom 11.10.2017 (Fall 41 der Anklage), vom 09.03.2018 (Fall 58 der Anklage), vom 21.03.2018 (Fall 62 der Anklage), vom 18.05.2018 (Fall 79 der Anklage) und vom 06.06.2018 (Fall 80 der Anklage) nach §§ 369 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, 374 Absätze 1 und 2 AO, § 53 StGB der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 14 Fällen schuldig gemacht. Indem er die unversteuerten Zigaretten und den unversteuerten Trinkalkohol in den Fällen 1, 2, 3, 4, 26, 28, 31, 34, 36, 41, 58, 62, 79 und 80 der Anklage mit Lkw der A. Spedition transportierte, hat der Angeklagte C. Absatzhilfe geleistet. Dabei wusste er jeweils, dass die auf die von ihm transportierten Waren in Deutschland angefallene Tabaksteuer sowie die Branntwein- bzw. Alkoholsteuer im Sinne von § 370 Abs. 1 AO hinterzogen worden war. Absatzhilfe i.S.v. § 374 Abs.1 StGB ist dabei jede Handlung, die objektiv geeignet ist, dem Vortäter bei dessen Bemühungen zum Absatz zu helfen, und für deren Vollendung ein Absatzerfolg erforderlich ist (Loose in Tipke/Kruse, AO (155. Erg.-lief.), § 374, Rn. 13). Sämtliche Transporte im Rahmen der Absatzhilfe erfolgten dabei durch den Angeklagten C. jeweils vom Inland nach Großbritannien bzw. im Fall 26 von Q. nach N. und von dort zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls nach Großbritannien. Dort wurden dann die Zigaretten und der Alkohol durch den Angeklagten C. weiteren Zwischenhändlern unter einer von Lieferscheinen abweichenden Adresse im Fall der Zigarettentransporte oder an Pferdehöfe und Gärtnereien im Fall der Alkoholtransporte angeliefert, so dass insoweit auch jeweils ein Absatzerfolg eintrat. Der Angeklagte C. handelte dabei in allen Fällen vorsätzlich und mit der Absicht, sowohl sich als auch seine den Schmuggel organisierenden Onkel, die Angeklagten B. und A., zu bereichern. Er handelte jeweils auch gewerbsmäßig im Sinne von § 374 Abs. 2 Satz 1 1. Fall AO, da er sich aus der Begehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle in nicht ganz unerheblichem Umfang verschaffen wollte. Diese lag zum einen unmittelbar in der Entlohnung durch kostenfreies Tanken und erhöhte Spesenabrechnungen. Sie lag zum anderen mittelbar im Erhalt bzw. der Sicherung seines Arbeitsplatzes. Er handelte auch jeweils rechtswidrig und schuldhaft. b) Beihilfe zur Steuerhinterziehung Der Angeklagte C. hat sich im Fall 45 der Anklage durch die festgestellte Tat der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 369 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, 370 Abs. 1 Ziff. 2 AO, 27 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der vorsätzlichen und rechtswidrigen Steuerhinterziehungstat der beiden Mitangeklagten B. und A. im Fall 45 der Anklage wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zu dieser Tat hat der Angeklagte C. vorsätzlich Hilfe geleistet. Im Hinblick auf die Abgrenzung der Mittäterschaft von der bloßen Teilnahme gelten die obigen Ausführungen zu Punkt IV.1.d). Außerdem liegt in der Tat vom 28.01.2018 (Fall 45 der Anklage) beim Angeklagten C. eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung und keine Steuerhehlerei vor, worauf die Kammer in der Hauptverhandlung auch hingewiesen hat. Insoweit ist im vorliegenden Fall eine Absatzhilfe – als im Rahmen der Steuerhehlerei nach § 374 Abs.1 StGB in Frage kommende Tathandlung – als unselbständige und an Weisungen gebundene Unterstützung des Vortäters von der Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Vortäters nach der inneren Willensrichtung des Handelnden abzugrenzen (vgl. hierzu Loose in Tipke/Kruse, AO (155. Erg.-lief.), § 374, Rn. 12 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stuft die Kammer den Tatbeitrag des Angeklagten C. im Fall 45 der Anklage im Rahmen einer Gesamtabwägung zum einen nicht als täterschaftliche Begehung ein, sondern wertet sie als Gehilfentätigkeit im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB. Für eine täterschaftliche Begehung durch den Angeklagten C. spricht zwar, dass er bei dieser Tat nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 6 Nr. 5 AlkStG in eigener Person Steuerschuldner geworden war, da er – wie auch die Geldübergaben für inkriminierte Waren an ihn in den beiden zeitlich vorangehenden Fällen 3 und 31 und den beiden zeitlich nachfolgenden Fällen 58 und 79 der Anklage zeigen – wusste, dass die Entnahme des Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren auch im Fall 45 der Anklage unrechtmäßig war. Gleichwohl konnte die Kammer nicht feststellen, dass der die Ware als Lkw-Fahrer transportierende Angeklagte C. einen beherrschenden Einfluss auf einen wesentlichen Teil des Tatgeschehens hatte, da er mit dem Transport im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses bei der A. Spedition Vorgaben der Angeklagten B. und A. umsetzte. Zum anderen wertet die Kammer die im Transport des unversteuerten Alkohols von Italien zum Betriebsgelände der A. Spedition bestehende Tathandlung des Angeklagten C. nicht als Absatzhilfe i.S.d. § 374 Abs.1 AO sondern als Beihilfe zur diesbezüglichen Steuerhinterziehung der Angeklagten A. und B.. Anders als in den Fällen der Steuerhehlereitaten war dem Angeklagten C. beim vorliegenden Transport der Ware zu Fall 45 der Anklage von Italien nach Deutschland bewusst, dass die Alkoholsteuer im Inland erst durch den von ihm durchgeführten Transport entsteht und nicht – wie im Fall einer Umfuhr im Inland oder des Weitertransports der Ware aus dem Inland nach Großbritannien an dortige Zwischenhändler – bereits entstanden war. Dem Angeklagten C. war demzufolge bewusst, dass er durch diesen Transport nicht einen bereits entstandenen Steuerschaden weiter vertieft sondern Hilfe zu der – durch die unrechtmäßigen Entnahme des Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren bedingte – Hinterziehung der Alkoholsteuer durch die Angeklagten B. und A. leistet. Weiter hatte der Angeklagte C. auch eine hinreichend konkrete Vorstellung von der von den Angeklagten B. und A. begangen vorsätzlichen und rechtswidrigen Steuerhinterziehungstat und handelte daher mit dem erforderlichen Gehilfenvorsatz. Der Angeklagte C. handelte im Hinblick auf seine Beihilfetat auch rechtswidrig und schuldhaft. Da der Angeklagte C. im Hinblick auf die Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Fall 45 der Anklage) auch selbst Steuerschuldner und damit als Adressat einer steuerlichen Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, kommt insoweit eine Anwendung des § 28 Abs.1 StGB nicht in Frage: Aufgrund der ihn insoweit treffenden Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung und der diesbezüglichen in der Nichtabgabe liegenden Pflichtwidrigkeit nach § 370 Abs.1 Nr.2 AO fehlt bei ihm kein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs.1 StGB (vgl. hierzu das Urteil des BGH vom 23.10.2018, Az. 1 StR 454/17, Rn. 14 u. 20). V. 1. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten A. ist die Kammer für die Fälle der Steuerhinterziehung von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht; für die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Im Hinblick auf die Verwirklichung von besonders schweren Fällen der von dem Angeklagten A. begangenen Steuerhinterziehungstaten nach § 370 Abs. 3 AO sowie eine insoweit fehlende Entkräftung der Indizwirkung des Regelbeispiels wird jeweils auf die obigen Ausführungen zu Punkt IV. verwiesen. Für die Fälle der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei ist die Kammer vom Strafrahmen des § 374 Abs. 2 S. 1 AO ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat in keinem der 10 festgestellten Fälle bei einer Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände (vgl. hierzu Jäger in Klein, AO (13. Aufl.), § 374, Rn. 63; sowie Urteil des OLG Braunschweig vom 18.3.2015, Az. 1 Ss 84/14, juris Rn. 16 ff.) einen gemilderten Strafrahmen nach § 374 Abs. 2 Satz 2 AO angenommen. Gegen die Annahme von minder schweren Fällen sprachen insbesondere der Umfang und die Dauer der gesamten festgestellten Taten und die durch die Hinterziehung der Verbrauchssteuern verursachte Schadenshöhe. Innerhalb der so gefundenen Strafrahmen war zu Gunsten des Angeklagten A. zu berücksichtigen, dass er erstmals wegen einer Straftat verurteilt wird, sich erstmals in Haft befindet und offenbar durch die erlittene Untersuchungshaft, die er seit seiner Festnahme am 12.06.2018 erduldet, erkennbar beeindruckt ist. Die Kammer hat zu seinen Gunsten weiterhin berücksichtigt, dass er sich durch die Taten mit Steuerschulden in einer erheblichen Höhe belastet hat und daran tragen wird, soweit ihn die Finanzbehörden zukünftig in Anspruch nehmen werden, wovon auszugehen ist. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit dürfte dabei – auch unter Berücksichtigung der bei ihm sichergestellten und arrestierten Summen – deutlich überschritten werden. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten A. weiterhin berücksichtigt, dass er jedenfalls die Dieselschmuggeltaten (Fälle 7, 8, 17, 18, 20 und 29 der Anklage) gestanden hat, soweit ihm das aus seiner Erinnerung möglich war. Entsprechendes gilt für die Alkoholtaten, die er jedenfalls, was den tatsächlichen Ablauf betrifft, ebenfalls eingeräumt hat. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass es dem Angeklagten A. durch das in erheblichem Maße missbrauchsanfällige System der Verbrauchssteueraussetzung im Rahmen des grenzüberschreitenden EMCS-Verfahrens leicht gemacht wurde, seine Alkoholschmuggeltaten zu begehen. Zu Lasten des Angeklagten A. war demgegenüber zu berücksichtigen, dass von ihm - im Rahmen der Einzeltaten aber auch in der Gesamtsumme (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, 1 StR 606/16-juris) - ein erheblicher Steuerschaden verursacht wurde. Der Angeklagte ging bei seinen Taten mit hoher Professionalität und erheblicher krimineller Energie vor. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen: - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 1 (Schadenshöhe 501.390,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 2 (Schadenshöhe 557.100,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 3 (Schadenshöhe 529.245,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 4 (Schadenshöhe 477.666,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 5 (Schadenshöhe 533.862,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 7 (Schadenshöhe 11.760,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 8 (Schadenshöhe 10.348,80 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 15 (Schadenshöhe 84.654,28 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 17 (Schadenshöhe 11.289,60 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 18 (Schadenshöhe 12.230,40 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 19 (Schadenshöhe 36.000,00 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr , - für die Steuerhinterziehung im Fall 20 (Schadenshöhe 11.760,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 21 (Schadenshöhe 35.913,94 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 26 (Schadenshöhe 12.826,41 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 29 (Schadenshöhe 8.937,60 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 33 (Schadenshöhe 76.958,44 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 38 (Schadenshöhe 83.339,88 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 40 (Schadenshöhe 54.471,92 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 42a (Schadenshöhe 50.000,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr , - für die Steuerhinterziehung im Fall 42b (Schadenshöhe 30.783,37 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 45 (Schadenshöhe 35.155,59 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 47 (Schadenshöhe 35.913,94 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr , - für die Steuerhinterziehung im Fall 48 (Schadenshöhe 35.913,94 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 49 (Schadenshöhe 35.913,94 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 50 (Schadenshöhe 35.913,94 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 52 (Schadenshöhe 35.913,94 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr , - für die Steuerhinterziehung im Fall 53 (Schadenshöhe 35.913,94 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 54/57 (Schadenshöhe 71.827,88 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 59 (Schadenshöhe 41.044,50 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 61 (Schadenshöhe 41.044,50 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 63 (Schadenshöhe 41.044,50 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 64 (Schadenshöhe 41.044,50 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 67 (Schadenshöhe 66.697,31 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 75 (Schadenshöhe 41.044,50 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 76 (Schadenshöhe 41.044,50 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten und - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 80 (Schadenshöhe 57.462,30 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten . Bei der Bemessung der nach §§ 53 Abs. 1, 54 StGB zu verhängenden Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu seinen Gunsten insbesondere den engen inhaltlichen Zusammenhang der Taten bedacht. Andererseits hat sie berücksichtigt, dass sich die festgestellten Taten über einen Gesamtzeitraum von mehr als zwei Jahren von Anfang Februar 2016 (Fall 1 der Anklage) bis Ende Mai 2018 (Fall 80 der Anklage) erstreckten. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und nach nochmaliger Abwägung hielt die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten B. ist die Kammer für die Fälle der Steuerhinterziehung ebenfalls von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht; für die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Im Hinblick auf die Verwirklichung von besonders schweren Fällen der von dem Angeklagten B. begangenen Steuerhinterziehungstaten nach § 370 Abs. 3 AO sowie eine insoweit fehlende Entkräftung der Indizwirkung des Regelbeispiels wird jeweils auf die obigen Ausführungen zu Punkt IV. verwiesen. Für die Fälle der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei ist die Kammer vom Strafrahmen des § 374 Abs. 2 S. 1 AO ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. In gleicher Weise wie bei dem Angeklagten A. hat die Kammer bei dem Angeklagten B. in keinem der 10 festgestellten Fälle bei einer Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände einen gemilderten Strafrahmen nach § 374 Abs. 2 Satz 2 AO angenommen. Gegen die Annahme von minder schweren Fällen sprachen auch hier der Umfang und die Dauer der gesamten festgestellten Taten und die durch die Hinterziehung der Verbrauchssteuern verursachte Schadenshöhe. Innerhalb der so gefundenen Strafrahmen war zu Gunsten des Angeklagten B. zu berücksichtigen, dass er sich überwiegend geständig eingelassen, insbesondere die verfahrensgegenständlichen Diesel- und Alkoholschmuggeltaten umfassend eingeräumt hat. Weiter hat die Kammer die seit dem 12.6.2018 andauernde Untersuchungshaft des Angeklagten sowie die für ihn damit einhergehenden Einschränkungen berücksichtigt und den Umstand, dass er sich überhaupt erstmals in Haft befindet. Zudem hat die Kammer gesehen, dass auch der Angeklagte B. durch den hohen ihm gegenüber ausgesprochenen Einziehungsbetrag für die Zukunft wirtschaftlich ruiniert sein wird, zumal er zudem Haftungs- und Steuerbescheiden der Finanzbehörden ausgesetzt sein wird, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit deutlich überschreiten werden. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass es dem Angeklagten B. durch das in erheblichem Maße missbrauchsanfällige System der Verbrauchssteueraussetzung im Rahmen des grenzüberschreitenden EMCS-Verfahrens leicht gemacht wurde, seine Alkoholschmuggeltaten zu begehen. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten eingestellt, dass die noch laufende Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Brakel vom 28.2.2014 (Az. 11 Ds – 37 Js 1744/13 – 325/13) aufgrund der hiesigen Verurteilung ggfs. widerrufen werden wird. Zu Lasten des Angeklagten B. war demgegenüber zu berücksichtigen, dass durch seine Taten - im Rahmen der Einzeltaten aber auch in der Gesamtsumme - ein erheblicher Steuerschaden verursacht wurde. Zu Lasten des Angeklagten gingen weiter die Professionalität und die erhebliche kriminelle Energie mit denen er die festgestellten Taten beging. Ferner durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte B. als verantwortlicher Disponent der A. Spedition die Anlieferung, den Transport und die Zwischenlagerung der illegalen Ware maßgeblich gelenkt hat und insoweit als Hauptansprechpartner der Beteiligten anzusehen war. Die Vorstrafen des Angeklagten hat die Kammer hingegen nicht strafschärfend berücksichtigt, da diese nicht einschlägig waren. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen: - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 1 (Schadenshöhe 501.390,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 2 (Schadenshöhe 557.100,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 3 (Schadenshöhe 529.245,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 4 (Schadenshöhe 477.666,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 5 (Schadenshöhe 533.862,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 7 (Schadenshöhe 11.760,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 8 (Schadenshöhe 10.348,80 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 15 (Schadenshöhe 84.654,28 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 17 (Schadenshöhe 11.289,60 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 18 (Schadenshöhe 12.230,40 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 19 (Schadenshöhe 36.000,00 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr , - für die Steuerhinterziehung im Fall 20 (Schadenshöhe 11.760,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 21 (Schadenshöhe 35.913,94 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 26 (Schadenshöhe 12.826,41 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 29 (Schadenshöhe 8.937,60 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 33 (Schadenshöhe 76.958,44 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 38 (Schadenshöhe 83.339,88 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall 40 (Schadenshöhe 54.471,92 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 42a (Schadenshöhe 50.000,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr , - für die Steuerhinterziehung im Fall 42b (Schadenshöhe 30.783,37 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 45 (Schadenshöhe 35.155,59 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 47 (Schadenshöhe 35.913,94 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr , - für die Steuerhinterziehung im Fall 48 (Schadenshöhe 35.913,94 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 49 (Schadenshöhe 35.913,94 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 50 (Schadenshöhe 35.913,94 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 52 (Schadenshöhe 35.913,94 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr , - für die Steuerhinterziehung im Fall 53 (Schadenshöhe 35.913,94 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 54/57 (Schadenshöhe 71.827,88 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 59 (Schadenshöhe 41.044,50 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 61 (Schadenshöhe 41.044,50 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 63 (Schadenshöhe 41.044,50 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 64 (Schadenshöhe 41.044,50 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 67 (Schadenshöhe 66.697,31 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 75 (Schadenshöhe 41.044,50 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall 76 (Schadenshöhe 41.044,50 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten und - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 80 (Schadenshöhe 57.462,30 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten . Bei der Bemessung der nach den §§ 53, 54, 55 StGB für den Angeklagten B. zu bildenden Gesamtstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu seinen Gunsten insbesondere den engen inhaltlichen Zusammenhang der Einzeltaten im Sinne eines Seriencharakters bedacht. Andererseits hat sie berücksichtigt, dass sich die zu B. festgestellten Taten über einen Gesamtzeitraum über zwei Jahren erstreckten und eine Vielzahl von Taten enthielten. Für die bis zum 06.09.2017 begangenen Taten hielt die Kammer unter Einbeziehung der in dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 06.09.2017 (36 Js 782/17 - 2 Ds AK 470/17) verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eine Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und zwei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen. Dabei hat es die Kammer übersehen, einen Ausgleich für die Leistungen, die der Angeklagte zur Erfüllung der Auflage aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts E. vom 06.09.2017 erbracht hat – namentlich Zahlung von 600 € an eine gemeinnützige Einrichtung –, nach den §§ 58 Abs. 2, 56f Abs. 3 S. 2 StGB zu bestimmen. Üblicherweise nimmt die Kammer in vergleichbaren Fällen einen Ausgleich in der Weise vor, dass pro angefangenem Betrag von 30 € ein Tag Freiheitsstrafe auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, mithin in diesem Fall 20 Tage. Für die nach dem 06.09.2017 begangenen Taten hielt die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen 3. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten C. ist die Kammer im Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Fall 45 der Anklage) nach § 370 Abs. 1 AO i.V.m. § 27 Abs. 1 StGB vom Strafrahmen nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten vorsieht. Für die Fälle der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei ist die Kammer vom Strafrahmen des § 374 Abs.2 S. 1 AO ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat auch in Hinblick auf den Angeklagten C. in keinem der 14 festgestellten Fälle bei einer Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände einen gemilderten Strafrahmen nach § 374 Abs. 2 Satz 2 AO angenommen. Gegen die Annahme von minder schweren Fällen sprachen auch hier insbesondere der Umfang, die Dauer und der durch die Taten verursachte Schaden der gesamten festgestellten Taten. Innerhalb der so gefundenen Strafrahmen war zu Gunsten des Angeklagten C. zu berücksichtigen, dass dieser nicht vorbestraft ist und er im Wege eines Teilgeständnisses noch vor Beginn der Hauptverhandlung jedenfalls die verfahrensgegenständlichen Alkoholschmuggeltaten eingeräumt hat. Weiter fiel zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass die Stellung des Angeklagten C. als Fahrer im Gesamtgefüge eher von untergeordneter Bedeutung war und er im Vergleich zu den Angeklagten A. und B. einen geringeren wirtschaftlichen Nutzen aus den Taten gezogen hat. Ebenso wie bei den weiteren beiden Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass es dem Angeklagten durch das in erheblichem Maße missbrauchsanfällige System der Verbrauchssteueraussetzung im Rahmen des grenzüberschreitenden EMCS-Verfahrens sehr leicht gemacht wurde, seine Alkoholschmuggeltaten zu begehen. Weiter hat die Kammer auch für den Angeklagten C. die seit dem 12.6.2018 andauernde Untersuchungshaft des Angeklagten sowie die für ihn damit einhergehenden Einschränkungen strafmildernd berücksichtigt und den Umstand, dass er sich überhaupt erstmals in Haft befunden hat. Zudem hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass auch ihm gegenüber ein bedeutender Einziehungsbetrag ausgesprochen wurde, welcher ihn für die Zukunft wirtschaftlich stark beeinträchtigten wird, zumal er zudem Haftungs- und Steuerbescheiden der Finanzbehörden ausgesetzt sein wird, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit mit Blick auf sein Einkommen und Vermögen deutlich belasten werden. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass durch seine Tatbeiträge im Rahmen der Einzeltaten aber auch in der Gesamtsumme ein hoher Steuerschaden verursacht wurde. Der Angeklagte ging bei seinen Taten außerdem im Hinblick auf das konspirative Zusammenwirken mit den weiteren Mitangeklagten mit großer krimineller Energie vor. Eine Geldstrafe kam für den Angeklagten C. angesichts der Schadenshöhen bei keiner der Einzeltaten in Betracht. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen: - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei Fall im Fall 1 (Schadenshöhe 501.390,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 2 (Schadenshöhe 557.100,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 3 (Schadenshöhe 529.245,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren , - für die die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 4 (Schadenshöhe 477.666,00 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 26 (Schadenshöhe 12.826,41 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 28 (Schadenshöhe 12.826,41 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 31 (Schadenshöhe 12.826,41 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 34 (Schadenshöhe 12.826,41 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 36 (Schadenshöhe 12.826,41 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 41 (Schadenshöhe 7.695,84 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten , - für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Fall 45 (Schadenshöhe 35.155,59 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 58 (Schadenshöhe 7.695,84 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 62 (Schadenshöhe 7.695,84 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten , - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 79 (Schadenshöhe 8.575,43 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten und - für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 80 (Schadenshöhe 8.961,38 EUR) eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Bei der Bemessung der nach den §§ 53, 54 StGB für den Angeklagten C. zu bildenden Gesamtstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu seinen Gunsten insbesondere den engen inhaltlichen Zusammenhang der Einzeltaten im Sinne eines Seriencharakters bedacht. Andererseits hat sie berücksichtigt, dass sich seine Taten über einen Gesamtzeitraum über zwei Jahren erstreckten und eine Vielzahl von Taten enthielten, wobei es aber auch einen nennenswerten Zeitraum gab, in dem der Angeklagte keine Taten beging. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Aus den Taten gemäß § 370 AO im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt haben die drei Angeklagten ersparte Aufwendungen. Bei dem Angeklagten A. und B. handelt es sich dabei jeweils um nicht gezahlte Branntweinsteuer bzw. Alkoholsteuer in Höhe von insgesamt 718.066,68 EUR, um nicht gezahlte Energiesteuer in Höhe von insgesamt 66.326,40 EUR sowie um nicht gezahlte Tabaksteuer in Höhe von insgesamt 2.599.263,00 EUR. Bei dem Angeklagten C. handelt es sich allein um nicht gezahlte Alkoholsteuer in Höhe von 35.155,59 EUR. Die drei Angeklagten haften als Gesamtschuldner, wobei die Kammer bezüglich aller drei Angeklagten in der Hauptverhandlung die Einziehung auf die Steuerhinterziehungstaten und die daraus ersparten Aufwendungen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschränkt hat: Vorwurf Hinterziehungs-betrag A. und B. Hinterziehungs-betrag C. Fall 1 501.390,00 € Fall 2 557.100,00 € Fall 3 529.245,00 € Fall 4 477.666,00 € Fall 5 533.862,00 € Fall 7 11.760,00 € Fall 8 10.348,80 € Fall 15 84.654,28 € Fall 17 11.289,60 € Fall 18 12.230,40 € Fall 20 11.760,00 € Fall 21 35.913,94 € Fall 29 8.937,60 € Fall 33 76.958,44 € Fall 38 83.339,88 € Fall 40 54.471,92 € Fall 42a 50.000,00 € Fall 42b 30.783,37 € Fall 45 35.155,59 € 35.155,59 € Fall 48 35.913,94 € Fall 49 35.913,94 € Fall 50 35.913,94 € Fall 53 35.913,94 € Fall 59 41.044,50 € Fall 75 41.044,50 € Fall 76 41.044,50 € Gesamt 3.383.656,08 € 35.155,59 € VII. Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage der §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO. VIII. Dem Urteil ist keine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen.