Urteil
4 K 43/15
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Tabaksteuer entsteht bei unverzollten Zigaretten nach den einschlägigen Vorschriften des TabStG, nicht jeder Besitzer ist jedoch automatisch Steuerschuldner.
• Ist der konkrete Verbringungsweg (Verbringung über einen anderen EU‑Mitgliedstaat vs. direkte Einfuhr) nicht mit der für die Feststellung der Steuerschuld erforderlichen Überzeugung nachgewiesen, kann die Steuerschuld des Besitzers nach § 23 TabStG nicht begründet werden.
• Eine analoge Ausweitung von Steuerschuldnertatbeständen zugunsten der Finanzverwaltung zugunsten des Besitzers ist unzulässig, wenn Gesetzeszweck und Wortlaut dem entgegenstehen.
• Eine Umdeutung eines Steuerbescheids in einen Haftungsbescheid kommt nicht in Betracht, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen eines Haftungsbescheids fehlen.
• Sind die materiellen Voraussetzungen der Steuerschuldnerschaft nicht erfüllt, kann der Anspruch auf Hinterziehungszinsen nach § 235 AO nicht begründet werden.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerschuld des Besitzers ohne Nachweis des Verbringungswegs (Tabaksteuer) • Die Tabaksteuer entsteht bei unverzollten Zigaretten nach den einschlägigen Vorschriften des TabStG, nicht jeder Besitzer ist jedoch automatisch Steuerschuldner. • Ist der konkrete Verbringungsweg (Verbringung über einen anderen EU‑Mitgliedstaat vs. direkte Einfuhr) nicht mit der für die Feststellung der Steuerschuld erforderlichen Überzeugung nachgewiesen, kann die Steuerschuld des Besitzers nach § 23 TabStG nicht begründet werden. • Eine analoge Ausweitung von Steuerschuldnertatbeständen zugunsten der Finanzverwaltung zugunsten des Besitzers ist unzulässig, wenn Gesetzeszweck und Wortlaut dem entgegenstehen. • Eine Umdeutung eines Steuerbescheids in einen Haftungsbescheid kommt nicht in Betracht, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen eines Haftungsbescheids fehlen. • Sind die materiellen Voraussetzungen der Steuerschuldnerschaft nicht erfüllt, kann der Anspruch auf Hinterziehungszinsen nach § 235 AO nicht begründet werden. Bei einer Hausdurchsuchung am 28.05.2010 wurden in der Wohnung des Klägers 8.520 unverzollte Zigaretten mit ukrainischen Steuerbanderolen sichergestellt. Das Zollamt setzte mit Bescheid vom 23.02.2011 Tabaksteuer nebst Zinsen fest und machte den Kläger als Besitzer zum Steuerschuldner; die Steuer betrug insgesamt 1.249,26 €. Der Kläger bestritt Kenntnis von Herkunft und Besitz der Zigaretten und verwies auf weitere im Haushalt lebende Personen. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück mit der Begründung, die Zigaretten seien aus einem Drittland über andere EU‑Staaten ins Steuergebiet verbracht worden und hätten sich bis zur Sicherstellung im Herrschaftsbereich des Klägers befunden. Der Kläger erhob Klage beim Finanzgericht Hamburg, das Verfahren ruhte kurzzeitig wegen einschlägiger BFH‑Rechtsprechung. Im Prozess stellte sich vor allem die Frage, ob dem Kläger die Zigaretten (und damit die Tabaksteuerschuld) zuzurechnen sind und ob der Verbringungsweg hinreichend nachgewiesen wurde. • Anwendbare Gesetzeslage: Tabaksteuergesetz in der seit 01.04.2010 geltenden Fassung; Steuerentstehung nach § 21 TabStG (Einfuhr) oder § 23 TabStG (Verbringung innerhalb der EU). • Die Tabaksteuer ist materiell entstanden, weil die Zigaretten unverzollt waren und ukrainische Steuerbanderolen trugen; offen blieb jedoch der konkrete Transportweg (direkte Einfuhr über See/Luft vs. Verbringung über einen anderen EU‑Mitgliedstaat). • Nach § 21 Abs. 2 S.1 TabStG sind nur bestimmte Personen Steuerschuldner (Anmeldende oder an der unrechtmäßigen Einfuhr Beteiligte); der Kläger war weder Anmeldender noch wurde seine Beteiligung an der Einfuhr nachgewiesen. • § 23 Abs.1 S.2 TabStG begründet Steuerschuldnerschaft des Besitzers nur bei Anwendbarkeit der Verbringungsvorschrift; das Gericht war nach freier Überzeugung nicht davon überzeugt, dass eine Verbringung über einen anderen Mitgliedstaat mit der für die Entscheidung erforderlichen Gewissheit nachgewiesen war. • Die Finanzverwaltung trägt die Beweislast für den Verbringungsweg; eine Reduzierung des Beweismaßes war nicht gerechtfertigt, weil keine Mitwirkungspflicht des Klägers zur Aufklärung der Verbringung bestand und keine Regelung (z.B. § 162 AO) eine Erleichterung begründet. • Eine analoge Ausdehnung der Vorschriften (§§ 21, 23 TabStG) zugunsten einer Steuerschuld des reinen Besitzers wurde abgelehnt: Analogie zulasten des Steuerpflichtigen ist unzulässig und eine normative Lücke besteht nicht in der Weise, dass sie eine analoge Schließung rechtfertigen würde; der Gesetzgeber habe bewusst bestimmte Beschränkungen vorgesehen. • Eine Umdeutung des Steuerbescheids in einen Haftungsbescheid scheidet aus; fehlende Voraussetzungen und Ermessensfehler der Behörde sprechen gegen eine solche Umdeutung. • Mangels nachgewiesener Steuerschuld des Klägers entfällt auch die Grundlage für Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Die Klage ist begründet; der Steuer‑ und Zinsbescheid über Tabaksteuer vom 23.02.2011 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten sind aufzuheben. Der Kläger ist nicht Steuerschuldner, weil der für eine Zuordnung der Zigaretten notwendige Verbringungsweg nicht mit der erforderlichen Überzeugung nachgewiesen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerschuldnerschaft des Besitzers nicht erfüllt sind. Eine analoge Ausdehnung der Steuerschuldnertatbestände sowie eine Umdeutung des Bescheids in einen Haftungsbescheid kommen nicht in Betracht. Damit entfällt auch die Grundlage für Zinsen nach § 235 AO; der Kläger trägt damit den Rechtsstreit und erhält die aufhebbare Belastung rückerstattet beziehungsweise wird von der Zahlungsforderung befreit.