Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 17.993,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 33.835,00 EUR ab dem 29.06.2009 bis zum 3.7.2018 und von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 17.993,00 EUR seit dem 4.7.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A4 Avant Ambition, 2.0 TDI, mit der Fahrzeug-Ident-Nr. XXX nebst Schlüsseln und Papieren an die Beklagten als Gesamtgläubiger des Herausgabeanspruchs. 2. Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 1.768,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 370,90 Euro bis zum 3.7.2018 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1768,14 EUR ab 4.7.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A4 Avant Ambition, 2.0 TDI, mit der Fahrzeug-Ident-Nr. XXX nebst Winterreifen auf Felgen (Kompletträder) an die Beklagten als Gesamtgläubiger des Herausgabeanspruchs. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten seit dem 11.3.2019 mit der Annahme des unter Nr.1 bezeichneten Fahrzeugs nebst Schlüsseln und Papieren im Verzug befinden. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.242,84 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2018 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner ¾ zu tragen. 7 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten deliktische Schadensersatzansprüche aus einem PKW-Kaufvertrag im Zusammenhang mit dem sogen. "VW-Abgasskandal" geltend. Mit Kaufvertrag vom 02.03.2015 kaufte der Kläger bei der U. GmbH in T. den streitgegenständlichen PKW Audi A4 Avant Ambition, 2.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. XXX, als Neufahrzeug zu einem Brutto-Gesamtpreis von 40.766,00 EUR (Anlage K 1). Es wurden ein Rabatt von 4.431,00 € sowie die Abwrackprämie von 2.500,00 € in Abzug gebracht, so dass der Kläger am 29.6.2019 tatsächlich einen Kaufpreis von 33.835,00 € zahlte (Anlage K3). Am 8.7.2009 wurde der Wagen mit einem km Stand von 10 auf den Kläger zugelassen (Anlage K2). Am 06.11.2009 bestellte der Kläger beim Autohaus N. in J. einen Satz Winterreifen für 820,59 EUR, die er am 08.12.2009 zahlte (Anlage K 4). Am 20.04.2015 bestellte der Kläger dort einen weiteren Satz Reifen. Die Kosten i.H.v. 586,98 € glich er am 20.04.2015 aus (Anlage K 5). Schließlich wandte der Kläger am 7.7.2017 für einen Austausch des Keilriemens im selben Autohaus 360,57 EUR auf. Es stellte sich heraus, dass das Fahrzeug vom sog. „VW-Abgasskandal“ betroffen ist. Im Fahrzeug ist der Dieselmotor EA 189 EU5 eingebaut. In dessen Steuerung hatte die Beklagte zu 1) als Herstellerin des Motors eine Software eingebaut, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in der standardisierten Testsituation des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet und dann in einen bestimmten Betriebsmodus schaltet. In diesem Modus 1 ist die Abgasrückführung höher, so dass der Stickoxid-Ausstoß geringer ist. Im normalen Fahrbetrieb, dem Modus 2, ist die Abgasrückführungsrate im Vergleich zum Prüfstand geringer, der NOx-Ausstoß dagegen höher. Die Beklagte zu 2) bot dem Kläger ein Software-Update an, infolgedessen der Motor nur noch, also auch im realen Fahrbetrieb, in einem einheitlichen Modus mit erhöhter Abgasrückführung läuft. Das Update wurde zwischenzeitlich aufgespielt. Nachdem die Rechtsschutzversicherung des Klägers die Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten mit Schreiben vom 5.6.2018 zurückgewiesen hatte (Anlage K 11), erteilte der Kläger den Auftrag zur vorgerichtlichen Geltendmachung des Schadens (Anlage K 12). Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 28.05.2018 forderte der Kläger daraufhin beide Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung auf, die sich an einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 350.000 km und der bis dahin gefahrenen 139.361 km orientierte, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Für die Zahlung des so errechneten Betrags von 24.642,31 EUR wurde eine Frist bis zum 3.7.2018 gesetzt (Anlage K 9a und 9b). Die Beklagte zu 2) lehnte mit Schreiben vom 27.6.2018, zugegangen am 29.06.2018 eine Regulierung ab. Die Beklagte zu 1) äußerte sich vorgerichtlich nicht. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2019 betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 140.464 km. Der Kläger behauptet, er habe das Auto bewusst als schadstoffarmes Fahrzeug mit der Euronorm 5 erworben. Das Auto weise tatsächlich einen höheren Schadstoffausstoß auf als von den Beklagten angegeben, sei in eine andere als die zugesicherte Schadstoffklasse EU5 einzuordnen und verfüge über eine unzulässige Abschaltvorrichtung. Die Leitungsorganmitglieder der Beklagten hätten vom Einbau der Software auch gewusst. Sie hätten bewusst und gewollt ein Fahrzeug in Verkehr gebracht, dass den rechtlichen Vorgaben nicht genügt, um ihren Profit zu maximieren. Auch nach dem Software-Update halte das Fahrzeug die gesetzlichen Abgaswerte nicht ein und verbrauche mehr Kraftstoff. Es bestehe ferne das Risiko langfristiger Folgemängel aufgrund eines gesteigerten Verschleißes des Motors sowie seiner Anbauteile. Aus diesem Grund sei der Wert des Fahrzeugs im Weiterverkauf deutlich gesunken. Die Beklagten hätten wissentlich gesetzliche Abgas- und Umweltschutzvorschriften umgangen und ihr Vorgehen planmäßig gegenüber Behörden und Verbrauchern verschleiert. Er selbst hätte den Wagen bei Kenntnis von der aufgespielten unzulässigen Motorsteuerungs-Software nicht erworben. Sein Vertrauen in den Wagen und die Beklagten sei erschüttert. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihn arglistig getäuscht und sittenwidrig geschädigt. Ein Schaden sei ihm schon dadurch entstanden, dass er ein Geschäft abgeschlossen habe, dass er bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt hätte. Die Naturalrestitution müsse deshalb dahin gehen, dass der Kläger so gestellt wird, als habe er das Fahrzeug nicht gekauft. Auf den Kaufpreis müsse er sich zwar Gebrauchsvorteile orientiert an einer zu erwartenden Laufleistung von mindestens 350.000 km anrechnen lassen. Ihm stehe aber gem. § 849 BGB bis zum 3.7.2018 ein Zinsanspruch in Höhe von 14.702,57 Euro in Bezug auf den Kaufpreis und in Höhe von weiteren 370,90 Euro wegen der späteren Aufwendungen für Reifen und Reparaturen zu. Insgesamt ergebe sich insoweit ein Schaden von 41.563,27 Euro. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 41.375,64 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2018 auf einen Betrag i.H.v 26.302,17 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A4 Avant Ambition 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXX mit dem amtlichen Kennzeichen MI-WS400, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel, 2. festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. aufgeführten Fahrzeugs befindet, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.706,94 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2018 zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden, welche ursächlich mit dem Kaufvertrag über das im Antrag zu 1. genannte Fahrzeug zusammenhängen, zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, das streitgegenständliche Fahrzeug sei stets technisch sicher und fahrbereit gewesen. Zudem verfüge es nach wie vor über alle erforderlichen Genehmigungen und könne nach dem kostenlosen Update, das die möglicherweise mangelhafte Motorsteuersoftware beseitigt habe, weiterhin im Straßenverkehr genutzt werden. Die vom Kläger angeführten technischen Beeinträchtigungen nach dem Software-Update lägen nicht vor. Jedenfalls seien sie nicht durch das Update verursacht worden. Entsprechendes gelte für den behaupteten Wertverlust des Fahrzeugs. Die Beklagten behaupten ferner, nach dem derzeitigen Stand ihrer Ermittlungen lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien. Daher bestreiten sie, dass Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren oder im Zeitpunkt der Entwicklung der Software von dieser gewusst hätten und deren Einsatz billigten. Die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, sei von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Die Beklagte zu 1) verweist zudem darauf, dass sie die Entwicklung des Motors nicht involviert gewesen sei. Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie den Kläger weder sittenwidrig geschädigt noch getäuscht haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien die Stickoxid-Grenzwerte der EUR 5-Norm nur unter Laborbedingungen einzuhalten, was bei dem Fahrzeug der Fall sei. Weder durch den Einsatz der streitgegenständlichen Software noch durch das Update seien dem Kläger Schäden entstanden, weil der Restwert nicht aufgrund der Motorsteuerungs-Software oder des Software-Updates gesunken sei und das Fahrzeug daher keinen Wertverlust erlitten habe. Der gegenteilige Vortrag des Klägers sei nicht substantiiert. Die Beklagte zu 2) meint überdies, ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten zu 1) sei ihr nicht zurechenbar. Das Gericht hat den Kläger im Termin am 11.3.2019 persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift, die zwischen den Parteien gewechselten umfangreichen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten weiteren Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klageanträge sind mit Ausnahme des Antrags zu Ziff. 4 zulässig und – soweit zulässig – auch überwiegend begründet. I. 1. Der Klageantrag zu Ziff. 1) ist zulässig. Das Landgericht Bielefeld ist gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Insoweit ist der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2014 – VI ZR 271/13). Der Kläger macht einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend, unter anderen mit der Behauptung, die Beklagten hätten ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB). Zum zuständigkeitsbegründenden Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO gehört auch der Ort, an dem schädigende Erfolg eingetreten ist, wenn der Schaden zum Tatbestandsmerkmal gehört (MüKoZPO/Patzina, 5. Aufl., § 32 Rn. 20; BeckOK ZPO/Toussaint, ZPO, 25. Ed. 15.06.2017, § 32 Rn. 13; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 32 Rn. 19). Dies ist bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Fall. Der Schaden ist am Wohnsitz des Klägers in J. eingetreten, der im Gerichtsbezirk des Landgerichts Bielefeld liegt. 2. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 2) ist zulässig. Der Kläger hat das gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse, den Annahmeverzug der Beklagten feststellen zu lassen, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist. Wenn die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt, darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor der Gläubiger dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 756 ZPO). Die Feststellung des Annahmeverzugs im Tenor des Vollstreckungstitels schafft diese Möglichkeit und begründet insoweit das Feststellungsinteresse. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit Blick auf das schutzwürdige Interesse des Klägers ist der Annahmeverzug ausnahmsweise auch als solches feststellungsfähig, obwohl es sich lediglich um eine rechtliche Vorfrage für unterschiedliche Rechtsfolgen handelt (BGH, Urteil vom 31. 5. 2000 - XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663, 2664). c) Der Feststellungsantrag zu Ziff. 4) ist mangels Feststellungsinteresses gem. § 256 ZPO unzulässig. Dem Kläger fehlt das Interesse an einer Feststellung, dass die Beklagte für alle gegenwärtigen und künftigen Schäden haftet, weil im vorliegenden Fall die Leistungsklage vorrangig ist. Eine Feststellungsklage ist insbesondere nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil nur ein Teil des geltend gemachten Schadens schon entstanden wäre. Eine Feststellungsklage ist allerdings schon dann zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb zumindest teilweise nicht beziffern kann (BGH NJW 1984, 1552, 1554); für eine Freistellungsklage BGH BeckRS 2013, 11005 Rn. 14; NJW 1996, 2725, 2726). Ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kläger frei, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen (BGH NJW 1984, 1552, 1554; NJW-RR 1988, 445). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, aber noch nicht geklärt ist, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden kann (BGH NJW-RR 2008, 1520; vgl. zum Ganzen BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rn. 26-30.1, beck-online). Die Voraussetzungen für diese Ausnahme vom Vorrang der Leistungsklage liegen hier jedoch nicht vor. Denn weitere Schäden sind nicht dargetan. Auf die Besitzzeit des Klägers rückwirkende Nachteile in Form von Steuernachforderungen sind nicht ersichtlich. Dafür, dass etwa die steuerliche Entlastung von Dieselfahrzeugen rückwirkend aufgehoben werden könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die dahingehenden Spekulationen des Klägers entbehren aus Sicht des Gerichts jeder Grundlage (vgl. ebenso OLG München, Hinweisbeschluss vom 12.6.2018 – 8 U 3169/17, NJW-RR 2019, 184 Rn. 15). Auch hinsichtlich weiterer potenzieller künftiger Schadensmöglichkeiten fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag. II. Die Klageanträge zu 1) – 3) sind gegenüber der Beklagten zu 1) überwiegend begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 17.993 € nebst Zinsen in Höhe von 4% aus einem Betrag von 33.835 vom 8.7.2009 bis zum 3.7.2018 und von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 17.993,00 EUR seit dem 4.7.2018 zu, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A4 Avant Ambition 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXX, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte zu 1) hat den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Kläger hat einen Schaden erlitten (a). Dieser ist durch ein Verhalten der Beklagten entstanden (b), welches als sittenwidrig zu qualifizieren ist (c). Die Beklagte hat dabei vorsätzlich gehandelt (d). Aufgrund dessen hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz, bei dem sie sich allerdings die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden Vorteile anrechnen lassen muss (e). a) Der Kläger hat einen Vermögensschaden erlitten. Der gemäß § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird weit verstandenen. Darunter fällt nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage infolge einer Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter, sondern jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 402/02). In Parallele zur Betrugsdogmatik hat auch der Schadensbegriff des § 826 BGB einen subjektiven Einschlag (BGH, Urteil vom 21. 12. 2004 - VI ZR 306/03, NJW-RR 2005, 611, 612). Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts (BGH, Urteil vom 21. 12. 2004 - VI ZR 306/03, NJW-RR 2005, 611, 612; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. § 826 Rn. 42). Hiernach besteht der Schaden des Klägers bereits darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware das in Rede stehende Fahrzeug gekauft und bezahlt hat (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 16.10.2017 – 6 O 149/16, BeckRS 2017, 131627). Mit Blick auf den Autokauf konnte der Kläger berechtigterweise davon ausgehen, ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug zu erhalten. Dies war jedoch nicht der Fall. Die gesetzlich vorgegebenen und in dem technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte konnte das Fahrzeug nur deshalb einhalten, weil die Beklagte zu 1) eine Software installiert hatte, die dafür sorgte, dass der Prüfstandlauf erkannt und über eine sprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickstoff-Ausstoß reduziert wurde (vgl. LG Paderborn, Urt. v. 07.04.2017 – 2 O 118/16, BeckRS 2017, 108460). Hierauf beruhte auch der attestierte Schadstoffausstoß und die Klassifizierung der Schadstoffklasse. Ohne Aufspielen eines Software-Updates mit ungewissen Auswirkungen wäre mit einer Stilllegung des Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu rechnen gewesen (vgl. LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 – 3 O 139/16, VuR 2017, 11, 112 f.; LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017 – 3 O 252/17). Unabhängig von der Frage, ob es dem Kläger tatsächlich maßgeblich darauf ankam, ein besonders schadstoffarmes Fahrzeug zu erwerben, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Kenntnis von der manipulierten Software und der darauf basierenden fehlenden Gesetzeskonformität seine Kaufentscheidung beeinflusst hätte (vgl. LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/17; zur Täuschung über kaufrelevante Eigenschaften BGH, Urt. v. 12.05.1995 – V ZR 34/94, NJW 1995, 2361, 2362). Unerheblich ist insoweit auch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das spätere Software-Update einen kaufrechtlichen Sachmangel beseitigt hat und – jedenfalls nach der Nachbesserung - ein im Hinblick auf die Motorsteuerungssoftware quantifizierbarer Wertverlust der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nicht mehr nachweisbar ist. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1) als Nicht-Vertragspartnerin liegt der eingetretene Schaden des Klägers vielmehr bereits im Abschluss des für ihn nachteiligen Vertrages selbst. Diesen Vertrag hätte er jedenfalls zu den damaligen Bedingungen und Konditionen nach Überzeugung des Gerichts bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen. b) Schädigende Handlungen der Beklagten zu 1) lagen hier in dem Inverkehrbringen von Dieselmotoren mit einer manipulierenden Motorsoftware, die erkennen, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet sowie in der konkludenten Täuschung darüber, dass die Zulassung der mit dem Motor ausgestatteten Fahrzeuge zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten, während sie in Wahrheit durch die betreffende Motorsoftware erschlichen worden ist. Durch die Software verringert sich auf dem Prüfstand der Stickstoffausstoß des Fahrzeugs gegenüber dem normalen Fahrbetrieb. Die Verwendung von solchen Abschaltvorrichtungen entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften, da sie gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeug (EUR 5 und EUR 6) und über den Zugang zur Reparatur und Wartungsinformation für Fahrzeuge verstößt. Die manipulierende Motorsoftware ist bei verständiger Auslegung als Abschalteinrichtung zu klassifizieren (so auch LG Osnabrück, Urt. v. 28.06.2017 – 1 O 29/17, LG Hildesheim, DAR 2017, 83, LG Osnabrück, Urt. v. 09.05.2017 – 5 O 1198/16, LG Karlsruhe, Urt. v. 22.03.2017 – 4 O 118/16, LG Paderborn, Urt. v. 07.04.2017 – 2 O 118/16). Nach Art. 5 Abs. 2 der genannten Verordnung sind solche Abschalteinrichtungen unzulässig, die die Wirkung von Emissionskontrollsystem verringern. Die Motorsoftware bewirkt einen geringeren Stickstoffausstoß des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb. Eine solche manipulieren Einwirkung auf die Abgasrückführung im Testzyklus führt dazu, dass den im Prüfstand ermittelten Werten jedweder Aussagekraft abgesprochen werden muss, weil sie in keiner Weise mehr mit den Werten im realen Fahrbetrieb vergleichbar sind (vgl. LG Osnabrück, Urt. v. 28.06.2017 – 1 O 29/17). Durch eine solche manipulative Einwirkung kommt den ermittelten Emissionswerten keine Aussagekraft mehr zu. Dementsprechend hat auch das Kraftfahrt-Bundesamt mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.10.2015 festgestellt, dass es sich bei der von der Beklagten zu 1) verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts handele und den verpflichtenden Rückruf der betroffenen Dieselfahrzeuge angeordnet. Die Beklagte zu 1) hat auch alle (potenziellen) Käufer von Fahrzeugen mit ihren Motoren durch konkludentes Handeln darüber getäuscht, dass die erworbenen Fahrzeuge den gesetzlichen Vorschriften genügen und ohne Einschränkung und ohne weitere zusätzliche spätere Maßnahmen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Die Software war gerade darauf angelegt, den wahren Stickoxid-Ausstoß des Fahrzeugs zu verschleiern. c) Die Schädigung erfolgte auch sittenwidrig. Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt oder einen Schaden hervorruft, genügt für sich genommen nicht ohne weiteres. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich bei zusammenfassender Würdigung aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 826, Rn. 4). Von einer Sittenwidrigkeit ist dabei regelmäßig auszugehen, wenn zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses bewusst getäuscht wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03; Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15). Eine solche besondere Verwerflichkeit liegt hier vor. Die Beklagte zu 1) hat in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand zur Kostensenkung und möglicherweise auch zur Umgehung technischer Probleme bei der Entwicklung einer rechtlich und technisch einwandfreien, aber teureren Lösung der Abgasreinigung zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich die Endkunden getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Offensichtlich hat sie nur einen sehr begrenzten Personenkreis einbezogenen, um diese Manipulation - die nur schwer zu entdecken war und im normalen Verkehr mangels erkennbarer Auswirkungen eigentlich nicht aufgefallen wäre - geheim zu halten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Gewinnstreben um den Preis einer bewussten Täuschung und Benachteiligung von Behörden einerseits und Kunden andererseits als Sittenverstoß zu werten. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher in großem Maßstab bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. d) Die Beklagte zu 1) handelte vorsätzlich. Sie muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten, deren Wissen als zugestanden anzusehen ist, zurechnen lassen. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15), was der Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Mit dem klägerischen Vortrag ist vorliegend – mangels wirksamen Bestreitens durch die Beklagte - von einer Kenntnis der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware auszugehen. Der Kläger hat eine solche Kenntnis hinreichend substantiiert behauptet. Er hat keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten zu 1) und kann deswegen dazu nicht weiter im Einzelnen vortragen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten zu 1) die Entscheidung für die Entwicklung der Software gefallen ist und wann wem diese Entscheidung weiter zur Kenntnis gebracht wurde. Er ist insoweit auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Prüfungsmaßstab ist damit lediglich, ob sein Vortrag ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., vor § 284 Rn. 34). Den ihm insoweit allein möglichen und zuzumutenden Vortrag hat er erbracht. Sein Vortrag erfolgt nicht ins Blaue hinein, weil es nahe liegt, dass der millionenfache Einbau der Software nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen konnte (vgl. LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 - 3 O 252/16; LG Offenburg Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16; LG Hildesheim, a.a.O.). Der Vorstand hat das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen (sog. Compliance). Geht man folgerichtig davon aus, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand im Hinblick auf alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet sind, deren Einhaltung durch entsprechende Kontrollmaßnahmen gewährleistet ist, liegt es mehr als nahe, dass zumindest Teilen des Vorstands die manipulierende Funktion der Motorsteuerung sowie das Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeuges bekannt waren. Die klägerische Behauptung hat die Beklagte zu 1) nicht wirksam bestritten. Da es um Umstände geht, welche die interne Organisation der Beklagten betreffen und in welche der Kläger keinen Einblick hat, konnte sich die Beklagte nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen. Sie musste sich vielmehr gemäß §§ 138 Abs. 2, 4 ZPO im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast im Einzelnen zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, erklären. Dieser Vortrag war der Beklagten zu 1) auch zumutbar. Die Beklagte hat anders als der Kläger jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Entscheidungsprozesse darzulegen. Ein solcher Vortrag, der dem Kläger die Möglichkeit zu weitergehender Darlegung und einem notwendigen Beweisantritt gäbe, erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, zumal sich die Beklagte in einer Vielzahl von Verfahren im In- und Ausland derselben Frage stellen muss und im Rahmen einer Transparenzoffensive eine umfassende interne Untersuchung durchgeführt hat. Ihrer sekundären Darlegungslast ist die Beklagte zu 1) nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Sie lässt vorsätzliches Handeln des Vorstands mit dem Hinweis darauf bestreiten, ihr lägen nach dem derzeitigen Stand der internen Untersuchungen keine Erkenntnisse dazu vor, dass Vorstandsmitglieder von der Entwicklung und dem Einsatz der Software Kenntnis hatten. Dieser unsubstantiierte Vortrag genügt nicht den Anforderungen des § 138 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben. So legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen überhaupt unternommen wurden, um die Initiatoren, Täter und Mitwisser der Manipulation namhaft zu machen. Die Beklagte zu 1) erläutert auch nicht, woraus sich ihre Einschätzung ergibt, die bisherigen Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands ergeben. Auch legt sie die Entscheidungsprozesse in der Konzernstruktur zum Einsatz der in Rede stehenden Software nicht offen. Eine Begründung dafür, dass trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Bekanntwerden der Softwaremanipulation bis heute angeblich immer noch keine Ergebnisse der angeblich umfassend durchgeführten, bleibt die Beklagte schuldig. Da es sich bei der Einführung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit erheblicher wirtschaftlicher Reichweite und - wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen - ebenso großen Risiken handelt, ist kaum vorstellbar, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen und vor den Vorständen „verheimlicht“ worden ist. Insoweit war die Beklagte zu 1) umso mehr gehalten, ihr pauschales Bestreiten näher zu substantiieren. In der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage ist in Ermangelung eines solchen substantiierten Vortrags davon auszugehen, dass diese Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. LG Hildesheim, a.a.O.) Der Vorsatz umfasst auch die eingetretenen Schäden und die Sittenwidrigkeit. Der Schädiger braucht insoweit nicht im Einzelnen zu wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02). Für den Vorstand der Beklagten zu 1) war aufgrund der - zu unterstellenden - Kenntnis vom Einbau der Software zwingend ersichtlich, dass damit Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht ihren Vorstellungen entsprachen. Die sich daraus ergebende Schädigung der Kunden hat die Beklagte also billigend in Kauf genommen (vgl. LG Offenburg, a.a.O.). Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit ist in subjektiver Hinsicht nicht das Bewusstsein eines Verstoßes gegen die guten Sitten notwendig. Es genügt die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis beim Vorstand der Beklagten zu 1) ist aufgrund ihres unwirksamen Bestreitens ebenfalls zu bejahen. e) Nach allem hat die Beklagte dem Kläger nach §§ 826, 249 ff. BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Anspruch des Geschädigten ist auf das negative Interesse gerichtet, also darauf, so gestellt zu werden, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde. Dabei muss sich der Kläger nicht auf die Erstattung eines etwaigen Minderwertes verweisen lassen. Denn dadurch würde der erlittene Vermögensnachteil nicht vollständig ausgeglichen (vgl. LG Hildesheim, a.a.O.). Der Schaden des Klägers liegt darin, dass er ein Fahrzeug mit manipulierter Abgassoftware erworben hat, dass er – wie jeder verständige und Risiken vermeidende Kunde - ohne die Täuschung nicht bzw. nicht zu den Bedingungen des von ihm geschlossenen Vertrags gekauft hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstattet (vgl. LG Hildesheim, a.a.O.; LG Paderborn, a.a.O.; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 – 13 O 174/16; LG Baden-Baden, Urteil vom 27.04.2017 – 3 O 163/16; LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16). Der Kaufpreis beträgt im vorliegenden Fall ausweislich des Kaufvertrags 33.835 EUR (Anlage K3). Auf den Kaufpreis von 40.766 EUR (Anlage K1) hat der Kläger einen Rabatt von 4.431 EUR erhalten. Weiterhin ist auch die Umweltprämie von 2.500 EUR in Abzug zu bringen, da diese an den Neukauf anknüpft und daher dem Rabatt gleichzustellen ist. Eine eigene werthaltige Gegenleistung durch Hingabe seines Altfahrzeugs hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises schon nicht hinreichend substantiiert dargetan. Darüber hinaus muss der Kläger sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. LG Frankfurt a. M. , Urt. v. 20.10.2017 – 2-25 O 547/16; LG Bonn , Urt. v. 14.9.2017 – 19 O 76/16, BeckRS 2017, 130453; LG Essen , Urt. v. 28.8.2017 – 4 O 114/17; LG Dortmund , Urt. v. 6.6.2017 – 12 O 228/16, BeckRS 2017, 123451). Diese sind gemäß § 287 ZPO mit 15.842 EUR zu schätzen. Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt ausgehend von einem Bruttokaufpreis in Höhe von 33.835 €. Dieser Kaufpreis wird mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die zu erwartende Restlaufleistung bei Übergabe der Sache dividiert. Das Gericht geht dabei im Wege der Schätzung, unter Berücksichtigung vergleichbarer Rechtsprechung (LG Mönchengladbach, Urt. v. 11.7.2017 – Aktenzeichen 1 O 320/16, BeckRS 2017, 132860; LG Aachen, Urt. v. 7.7.2017 – Aktenzeichen 8 O 12/16, BeckRS 2017, 137888; LG Arnsberg, Urt. v. 14.6.2017 – Aktenzeichen 1 O 227/16, BeckRS 2017, 114381; LG Berlin, Urt. v. 5.12.2017 – Aktenzeichen 4 O 150/16) nach § 287 ZPO davon aus, dass für den in Rede stehenden Pkw Audi A4, 2,0 TDI eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu erwarten ist. Für die gefahrenen 140.464 km ergibt sich damit der genannte Betrag als Nutzungsvorteil und die in Ziff. 1 des Tenors ausgeurteilte Schadenssumme von 17.993 EUR. 2. Die Beklagte zu 1) schuldet dem Kläger auch Zinsen aus dem gezahlten Kaufpreis von 33.835 EUR vom 29.6.2009 bis zum 3.7.2018 in Höhe von 4 % aus § 849 BGB (a) und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 17.993 EUR ab dem 4.7.2018 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (b). a) Die Beklagte hat dem Kläger das Geld dadurch, dass sie ihn am Tag der Rechnungsstellung zur Überweisung veranlasst hat, i.S.d. § 849 BGB entzogen. Nach § 849 BGB kann der Verletzte, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie etwa einen Betrug dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm (BGH, Versäumnisurteil vom 26. 11. 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084 m.w.N). Eine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten widerspräche auch dem Normzweck von § 849 BGB. Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 849 BGB, Rn. 2). Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm eine Sache ohne seinen Willen entwendet wird und wenn er durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen (BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084). Dem Kläger ist auch eine Sache entzogen worden. Sache im Sinne von § 849 BGB ist auch Geld. § 849 BGB ist nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt. Der Zweck des § 849 BGB, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen, erfasst jegliche Form von Geld. Von den Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrags ist der Geschädigte nicht nur ausgeschlossen, wenn er mit Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine Zahlung auf andere Art und Weise geleistet hat. Auch wirtschaftlich besteht kein Unterschied zwischen der Übergabe von Bargeld, der Übergabe eines Schecks, der Einzahlung von Bargeld und einer Überweisung auf ein Konto (BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06; vgl. auch BGH, 12.06.2018 - KZR 55/16; BGH, Versäumnisurteil vom 26. 11. 2007 - II ZR 167/06). Die Geltendmachung des Zinsschadens widerspricht, anders als die Beklagte meint, im vorliegenden Fall auch nicht dem Schutzzweck des § 849 BGB. Insbesondere kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass der Kläger den mit dem Geld erworbenen Pkw tatsächlich nutzen konnte. Zwar beruht die Gewährung eines Zinsanspruchs nach § 849 BGB auch auf dem Umstand, dass die Kompensation der Sachentziehung oder -beschädigung durch Erstattung der Kosten einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung den eingetretenen Schaden nicht vollständig ausgleicht, weil der Betroffene für die Zeit der Vorenthaltung, Ersatzbeschaffung oder Instandsetzung daran gehindert war, die Sache zu nutzen und die ausgefallene Nutzungszeit nicht nachholen kann. Hier geht es aber nicht um die Nutzungsmöglichkeit am Pkw, sondern um die Nutzung des Geldes. Die Nutzung des Pkw stellt auch keine Kompensation für die Hingabe des Geldes dar, da der Kläger sich die Vorteile aus der Nutzung des Pkw, wie dargelegt, schadensmindernd anrechnen lassen muss. Nach allem hat die Beklagte den Kläger durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB zur Bezahlung des Kaufpreises bestimmt, weshalb der Kläger vom nicht bestrittenen Zeitpunkt der Überweisung des Geldes am 29.6.2009 an die Verzinsung des tatsächlich gezahlten Kaufpreises von 33.835 EUR in Höhe von 4 Prozent jährlich verlangen kann. b) Die Zinsforderung von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 17.993,00 EUR ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB ab 4.7.2018 begründet, nachdem der Kläger mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 19.6.2018 von der Beklagten zu 1) unter Fristsetzung bis zum 3.7.2017 Schadensersatz gefordert hat (Anlage K9a). Der geschuldete Betrag errechnet sich analog der Hauptforderung aus einem Kaufpreis von 33.835 EUR und einer unstreitigen Laufleistung des Wagens von 140.464 km im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung; dass die Laufleistung im Zeitpunkt der Absendung der Zahlungsaufforderung am 19.6.2018 tatsächlich nur 139.204 km betragen hätte, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Die klägerischen Schreiben vom 3.7.2017 enthalten eine wirksame Mahnung der fälligen Leistung und die Beklagte zu 1) hat schuldhaft nicht gezahlt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger – insbesondere aufgrund eines zu hohen Kaufpreises und einer zu geringen Nutzungsentschädigung mit Blick auf die angenommene Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 350.000 EUR - eine zu hohe Forderung geltend gemacht hat. Nach allgemeinen Grundsätzen gerät ein Schuldner auch dann in Verzug, wenn der Gläubiger eine zu hohe Zahlung anmahnt. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH, Urteil vom 9. 11. 2000 - VII ZR 82/99, NJW 2001, 1822, 1825). Allenfalls bei einer unverhältnismäßig hohen Zuvielforderung kann das zu verneinen sein (BGH, Urteil vom 13.11.1990 - XI ZR 217/89,NJW 1991, 1286, 1288 für eine Forderung vom ca. 7-fachen des berechtigten Betrags). Die Wirksamkeit einer Zuvielforderung wird hingegen im Regelfall dann bejaht, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner auch bei einer auf den wirklichen Rückstand beschränkten Mahnung nicht geleistet hätte (BGH, Urteil vom 9. 11. 2000 - VII ZR 82/99, NJW 2001, 1822, 1825). Danach ist hier von einer wirksamen Mahnung und einem Verschulden der Beklagten zu 1) auszugehen. Bei einer Gesamtforderung von über 40.000 Euro tritt die Zuvielmahnung auch hinsichtlich der gewährten Rabatte von 6.931 Euro und der geringeren Nutzungsentschädigung nicht so in den Vordergrund, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen wäre, weil er sich nicht als wirksam gemahnt angesehen hat. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Grundlagen seiner Abrechnung zur Prüfung und Bearbeitung transparent offengelegt und zum Ausdruck gebracht hat, auch mit einer Teilleistung einverstanden zu sein. So hat er insbesondere auch die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs angegeben und angekündigt, einen Teilbetrag als Schadensersatz anzunehmen, der sich aus der Berücksichtigung von anrechenbaren Gebrauchsvorteilen ergibt, obgleich er davon ausging, keinen Nutzungsersatz zu schulden. Die Beklagte zu 1) hätte auf der Grundlage der Mahnschreiben die korrekte Forderung leicht selbst errechnen können. Dies hat sie nicht getan. Wie sich auch aus dem prozessualen Vorbringen ergibt, das einer standardisierten Reaktion in einer Vielzahl von Parallelverfahren entsprach, ist insoweit anzunehmen, dass die Beklagten zu 1) selbst bei einer auf den berechtigten Schadensersatzanspruch beschränkten Mahnung nicht geleistet hätte. Nach allem ist die Beklagte zu 1) damit jedenfalls mit Ablauf der in den Mahnschreiben gesetzten Frist zum 3.7.2018 in Verzug geraten. 3. Die Beklagte zu 1) schuldet dem Beklagten auch Ersatz seiner sonstigen Aufwendungen auf das Fahrzeug in Höhe von 1768,14 EUR. Sowohl die beiden Reifensätze für 820,59 EUR bzw. 586,98 EUR als auch die Kosten für den Austausch des Keilriemens i.H.v. 360,57 EUR sind als Verwendungen adäquat kausal und zurechenbar durch die schädigende Handlung der Beklagten herbeigeführt worden. Weiterhin kann der Kläger seit Zahlung der betreffenden Beträge gem. § 849 BGB Zinsen in Höhe von 4 % verlangen (vgl. oben II 2a der Gründe). Bis zum 3.7.2018 errechnet sich ein Zinsschaden von 370,9 Euro. Ab dem 4.7.2017 stehen dem Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auf 1768,14 EUR zu (vgl. oben II 2b der Gründe) 4. Die Beklagte befindet sich auch seit 11.03.2019 mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Annahmeverzug. Sowohl für ein tatsächliches Angebot gemäß § 294 BGB als auch für ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB ist die Leistung so anzubieten, wie sie geschuldet ist. Ein ordnungsgemäßes Angebot bei einer Zug-um-Zug-Leistung erfordert, dass der Schuldner (nur) die ihm gebührende Gegenleistung verlangt. Eine Zuvielforderung des Schuldners – wie hier in den Schreiben vom 19.06.2018 (K9a und 9b), die überdies eine falsche Fahrzeugidentifikationsnummer aufweisen - führt grundsätzlich nicht zum Annahmeverzug des Gläubigers (OLG Karlsruhe Urteil vom 12.09.2007 - 7 U 196/062008, 925; LG Köln Urteil vom 26.02.2018 - 19 O 109/17). Annahmeverzug ist jedoch durch die Klageerhebung in Verbindung mit der Mitteilung des Kilometerstandes in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2019 eingetreten. Im Rahmen einer Klageerhebung ist eine Zuvielforderung des Schuldners bei einer Zug-um-Zug-Leistung für die Begründung des Annahmeverzugs unschädlich. Ein Klageantrag ist regelmäßig so zu verstehen ist, dass das Begehren auch die Verurteilung auf ein Weniger umfasst (LG Darmstadt Urteil vom 28.05.2018 - 28 O 250/17). Zudem hat der Kläger für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, er habe Nutzungsersatz zu leisten, vorgetragen, den Kilometerstand in der mündlichen Verhandlung mitzuteilen. Dies hat er auch getan. Mit der Mitteilung des Kilometerstandes lag ein hinreichendes Angebot vor. Ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB war ausreichend. Die Beklagte hatte ihrerseits mit ihrer Gegenleistung eine Mitwirkungshandlung vorzunehmen. 5. Der Kläger hat nach §§ 826, 249 Abs. 1 BGB schließlich einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR. Vorgerichtliche Anwaltskosten gehören zum erstattungsfähigen Aufwand, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes war notwendig und zweckmäßig. Ein ursprünglich möglicherweise nur bestehender Freistellungsanspruch hätte sich gemäß §§ 250 S. 2, 257 BGB in einen Zahlungsanspruch gewandelt, nachdem die Beklagte zu 1) außergerichtlich und im Prozess eine Zahlungspflicht insgesamt in Abrede gestellt hat. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten auch aktivlegitimiert. Die Forderung ist nicht nach § 86 VVG auf seine Rechtsschutzversicherung übergegangen. Dem ergänzenden Vortrag des Klägers, die Rechtsschutzversicherung des Klägers habe die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgelehnt, sind die Beklagten nicht mehr in erheblicher Weise entgegengetreten. Nachdem der Kläger die Grundlagen der Abrechnung mit Schriftsatz vom 6.3.2019 offengelegt hat (vgl. Anlagen K11 und K 12), hätten die Beklagten die Abrechnung in substantiierter Form bestreiten müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf die geltend gemachte 1,3-fache Geschäftsgebühr ausgehend vom Wert der im Zeitpunkt der Beauftragung der Anwälte begründeten Forderung zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer (für Verfahren der hiesigen Art vgl. nur: LG Heilbronn Urteil vom 22.05.2018 - Ve 6 O 35/18, 6 O 35/18; LG Hamburg Urteil vom 18.05.2018 - 308 O 308/17; LG Duisburg Urteil vom 19.02.2018 - 1 O 178/17). Der Gegenstandswert ist vorliegend auf bis zu 25.000 Euro festzulegen. Er ergibt sich aus der berechtigten Hautforderung in Höhe von 17.993 EUR ohne Zinsen sowie den Zinsen aus dem aufgrund der anrechenbaren Gebrauchsvorteile nicht mehr im Streit stehenden Teil der Hauptforderung i.H.v. 15.842 EUR. Die Zinsen aus der Hauptforderung von 17.993 EUR bleiben dagegen auch dann nicht berücksichtigungsfähige Nebenforderungen i.S.d. §§ 23 Abs. 3 RVG, 43 GKG, 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, wenn sie, wie hier, teilweise kapitalisiert und gesondert im Klageantrag geltend gemacht werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. 2. 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015). Entscheidend ist, dass die Zinsen im vorliegenden Fall auf einem eigenen Entstehungsgrund beruhen, aber neben der eingeklagten Hauptforderung im selben Verfahren geltend gemacht werden und von dieser Hauptforderung materiellrechtlich abhängen (vgl. nur Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 4 ZPO Rn. 10, 14). Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugs- oder Rechtshängigkeitszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert das nach neuester Rechtsprechung nichts daran, dass es sich um Nebenforderungen handelt (BGH, Beschluss vom 27.06.2013 – III ZR 257/12, BeckRS 2013, 12525). Entsprechendes muss geltend, wenn der Beklagte deliktisch nach § 849 Zinsen schuldet, weil die Vorschrift letztlich im Interesse einer effektiven Nutzungsausfallentschädigung den deliktischen Schuldner dem Verzugsschuldner gleichstellt (Münchener Kommentar- BGB- Wagner, 7. Auflage 2017, § 849 Rn. 1). III. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist in gleichem Umfang begründet, wie die Klage gegen die Beklagte zu 1). Beide haften als Gesamtschuldner. 1.Gegen die Beklagte zu 2) steht dem Kläger ebenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 826 Abs. 1 i.V.m. § 31 BGB im tenorierten Umfang zu. Auch die Beklagte zu 2) hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt. Anknüpfungspunkt des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten zu 2) ist der Umstand, dass diese die Dieselmotoren des Typs EA 189 der Beklagten zu 1) in Kenntnis der enthaltenen Softwaremanipulation serienmäßig in ihren Fahrzeugen eingebaut hat. Auch die Beklagte zu 2) hat damit eine Schädigung der Käufer ihrer Fahrzeuge aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen. Mangels substantiierten Bestreitens ist davon auszugehen, dass mindestens einem Leitungsorganmitglied der Beklagten zu 2) oder einem ihrer sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter, dem eine bedeutsame wesensmäßige Funktion zur selbständigen Erfüllung zugewiesen war (vgl. grundlegend zur weiten Auslegung des § 31 BGB BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 – VII ZR 82/65 –, BGHZ 49, 19), die systematische Verwendung der Manipulationssoftware bekannt war und er deren Einsatz zur Steigerung des Kfz-Absatzes um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung der Kunden billigte. Hinsichtlich der sekundären Darlegungslast wird auf die Ausführungen zur Beklagten zu 1) verwiesen. Die Beklagte zu 2) kann sich zu ihrer Entlastung auch nicht darauf berufen, den Motor nicht selbst hergestellt, sondern von der Beklagten zu 1) bezogen zu haben. Bereits aufgrund der konzernrechtlichen Verbundenheit und der Personenidentität vieler Leitungsorganmitglieder – der Vorstandsvorsitzende der Volkswagen AG Winterkorn war allgemein bekannt von Januar 2007 bis November 2015 Aufsichtsratsvorsitzender der Audi AG -, jedenfalls aber aufgrund der Compliance-Vorgaben ist davon auszugehen, dass der Einbau von Motoren mit manipulierter Software-Steuerung nicht ohne Kenntnis zumindest eines organschaftlichen Vertreters der Beklagten zu 1 erfolgen konnte. Dem dahingehenden Vortrag des Klägers ist die Beklagte zu 2) nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Insbesondere hat sie keinerlei Angaben zu den Ergebnissen ihrer hausinternen Untersuchungen zum sogen. Abgasskandal gemacht. Offen bleiben kann daher, inwieweit die Kenntnis der Beklagten zu 1) von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware der Beklagten zu 2) nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Wissenszurechnung in konzernrechtlich verbundenen Unternehmen direkt zugerechnet werden kann. Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Hauptanspruch des Klägers ist nach allem auch gegen die Beklagte zu 2) in der angegebenen Höhe begründet; beide Beklagten haften als Gesamtschuldner, § 840 BGB. 2. Die Beklagte zu 2) schuldet überdies Zinsen aus § 849 BGB und Verzugszinsen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in gleicher Höhe wie die Beklagte zu 1). Der Kläger hat insbesondere auch die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.6.2018 gemahnt (Anlage K9b), so dass unabhängig vom zurückweisenden Schreiben der Beklagten zu 2) vom 27.6.2018 (Anlage K 10) jedenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist zum 3.7.2018 Verzug gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB eingetreten ist. Die beiden Beklagten haften für die Zinsen als Gesamtschuldner. 3. Die Beklagte zu 2) befindet sich auch seit 11.3.2019 mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Audi A4 nebst Zubehör im Annahmeverzug. Auf die Ausführungen zur Beklagten zu 1) unter Gliederungspunkt II 4 der Gründe wird verwiesen. 4. Schließlich schuldet auch die Beklagte zu 2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR. Die Ausführungen zur Beklagten zu 2) unter Gliederungspunkt II 4 der Gründe gelten entsprechend. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Es war ein fiktiver Streitwert unter Berücksichtigung der Nebenforderungen zu bilden, da diese einen erheblichen Teil der Klageforderung ausmachen. Der Feststellungsbetrag zu Ziff. 4) ist mit einem Wert von 1.000 Euro in Ansatz zu bringen. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt. Der gegenüber dem vorläufigen Streitwert ermäßigte Streitwert folgt daraus, dass die Zinsen auf die ausgeurteilte Hauptforderung aus § 849 BGB als Nebenforderung i.S.d. §§ 43 GKG, 4 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung finden. Berichtigungsbeschluss: Das Rubrum und der Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 15.4.2019 werden gemäß §§ 319, 320 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Antrag der Beklagten zu 2) mit Zustimmung des Klägers dahingehend berichtigt, dass 1. der im Rubrum angegebene Vorstand der Beklagten zu 2) aus folgenden Personen besteht: xxxx, 1. im Tatbestand auf S. 3 des Urteils das angegebene Kaufvertragsdatum ,,02.03.2015" dahin geändert wird, dass es heißt „5.5.2009", 1. im Tatbestand auf S. 3 das angegebene Zahlungsdatum „29.6.2019" dahin geändert wird, dass es heißt „29.6.2009 " - und 1. im Tatbestand auf S. 3 im letzten Satz das angegebene Datum des vorgerichtlichen Schriftsatzes „28.5.2018" dahin geändert wird, dass es heißt ,,19.6.2018". Gründe Wie sich aus dem Tenor, den Gründen und der Bezugnahme auf die Anlage K9a ergibt, sind die genannten, auf S. 3 des Tatbestands angegebenen Daten offensichtlich unrichtig. Sie wurden auch der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.