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Urteil

9 O 521/18

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2019:0801.9O521.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.328,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2019 zu zahlen.

In Bezug auf den Klageantrag zu 2 wird die Klage als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.328,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2019 zu zahlen. In Bezug auf den Klageantrag zu 2 wird die Klage als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T A T B E S T A N D Der Kläger begehrt von der Beklagten als Herstellerin des in seinem vormaligen, mittlerweile verkauften, PKW Audi Q5, 2,0 TDI verbauten Motors in der Hauptsache Schadenersatz in Höhe des von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich des von ihm erzielten Verkaufserlöses und des Wertes gezogener Nutzungen. Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 16.09.2013 das mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattete in der Urteilsformel näher bezeichnete Kraftfahrzeug Audi Q5, 2,0 TDI als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von 42.500,0 € mit einer Laufleistung von 8.000 km von einer Privatperson in O.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die als Anlage K1 zur Klageschrift vom 17.12.2018 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen. In die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs hatte die Beklagte eine Software integriert, die erkannte, ob sich das Fahrzeug in einer standardisierten Testsituation befand, und dann in einen bestimmten Betriebsmodus schaltete. In diesem Modus war die Abgasrückführung höher als im normalen Fahrbetrieb, so dass der Stickoxidausstoß geringer war. Die Beklagte bot dem Kläger an, durch eine Vertragswerkstatt ein Softwareupdate an dem Fahrzeug durchführen zu lassen, welches die vorstehend beschriebene Umschaltlogik beseitigte. Dies ist zwischenzeitlich auch erfolgt. Mit Kaufvertrag vom 30.08.2018 verkaufte der Kläger das Fahrzeug zu einem Preis von 20.500,00 €. Der Kilometerstand zum Verkaufszeitpunkt betrug 68.250 km. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages vom 30.08.2018 wird auf die als Anlage K2 zur Klageschrift vom 17.12.2018 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht, ihn betrogen und durch das Inverkehrbringen des mit der oben genannten Software ausgestatteten Motors gegen die guten Sitten verstoßen. Hierzu behauptet er, dass die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten in mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen installiert worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei ein Schaden schon dadurch entstanden, dass er bei Erwerb des Fahrzeugs ein Geschäft abgeschlossen habe, welches er in Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getätigt hätte. Er müsse deshalb so gestellt werden, wie er stünde, wenn er das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Der Kläger behauptet, dass das Softwareupdate bei seinem Fahrzeug zu Nachteilen geführt habe. Ferner behauptet er, der Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei infolge des Umstands, dass es von dem so genannten Abgasskandal betroffen sei, gesunken. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.792,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden, welche ursächlich mit dem Kaufvertrag über das im Antrag zu 1 genannte Fahrzeug zusammenhängen, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld. Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe gegen sie kein Schadensersatzanspruch zu, da sie – wie sie behauptet – weder getäuscht noch sonst unwahre oder auch nur irreführende Tatsachen bekannt gegeben habe. Das Fahrzeug des Klägers sei technisch sicher und seine Nutzung unterliege keinerlei Einschränkungen. Jedenfalls nach dem Aufspielen des von ihr angebotenen Softwareupdates bestünden auch keine Nachteile. Die Durchführung dieser technischen Maßnahme habe keine nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrzeug. Auch sei es nicht aufgrund der installierten Motorsteuerungssoftware zu einer Wertminderung des Fahrzeugs gekommen. Die Beklagte bestreitet hinsichtlich der Entwicklung und Verwendung der Software eine Beteiligung oder auch nur Kenntnis der Vorstandsmitglieder. Sie behauptet hierzu, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden sei. Nach derzeitigem Erkenntnisstand habe ihr Vorstand zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen PKW weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Software in Fahrzeugen Kenntnis gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Klageschrift vom 17.12.2018 ist der Beklagten am 14.02.2019 zugestellt worden. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2019 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2019 Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet, in Bezug auf den Klageantrag zu 2 unzulässig. A) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld folgt aus § 32 ZPO. Der Erfolgsort, also der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut durch die unerlaubte Handlung eingegriffen wurde, auf welche der Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stützt, liegt im Landgerichtsbezirk Bielefeld. Wenn die Schadensrealisierung wie im Fall des § 826 BGB zum Tatbestand der unerlaubten Handlung gehört, ist als Erfolgsort auch derjenige Ort anzusehen, an dem sich der Schaden realisiert. Das ist vorliegend Bielefeld. Zum einen handelt es sich dabei um den Ort der Belegenheit des klägerischen Vermögens. Zum anderen hat dort auch eine maßgebliche, das Vermögen des Klägers schädigende Verletzungshandlung stattgefunden. Der Kläger hat, wie er in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner persönlichen Anhörung glaubhaft ausgeführt hat, den mit dem Verkäufer vereinbarten Kaufpreis von Bielefeld aus durch ein Bielefelder Kreditinstitut überwiesen. B) In Bezug auf den Klageantrag zu 1 ist die Klage im Wesentlichen begründet. Der Klageantrag zu 2 ist unzulässig. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 14.328,98 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte hat dem Kläger mit dem Einbau der streitgegenständlichen Software durch eine gegen die guten Sitten verstoßende, schädigende Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügt. 1. Die Beklagte hat durch Inverkehrbringen des im klägerischen Fahrzeug verbauten Motors unter Verschweigen der installierten Motorsteuerungssoftware schädigend im Sinne des § 826 BGB gehandelt. Der Kläger hat einen Schaden im Sinne des § 826 BGB erlitten. Unter den tatbestandlichen Schadensbegriff sind nicht nur nachteilige Einwirkungen auf die Vermögenslage, sondern auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses sowie jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung zu fassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, zitiert nach juris, Rn. 41). Der Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW stellt eine derartige Belastung mit einer solchen ungewollten Verpflichtung dar. Bei lebensnaher Betrachtung würde kein informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben, welches mit einer Software ausgestattet ist, die dafür sorgt, dass auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb unterschiedliche Abgasrückführungsmodi in Gang gesetzt werden und dadurch auf dem Prüfstand ein niedrigerer Ausstoß von Stickoxiden erreicht wird als dies im realen Fahrbetrieb möglich ist, wenn Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Software bestehen (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, zitiert nach juris, Rn. 31). Das gilt – wie er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2019 glaubhaft bestätigt hat – auch für den Kläger. Die hierin unter anderem liegende Gefahr von Problemen mit dem Kraftfahrtbundesamt bei Entdeckung der Software hat sich bereits realisiert. Das Kraftfahrtbundesamt hat festgestellt, dass es sich bei der betreffenden Software um eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ im Sinne des Unionsrechts handelt und den verpflichtenden Rückruf der betreffenden Dieselfahrzeuge angedroht. 2. Das Inverkehrbringen des im klägerischen Fahrzeug verbauten Motors unter Verschweigen der entsprechenden Motorsteuerungssoftware stellt eine schädigende Handlung im Sinne des § 826 BGB dar. Sofern die Beklagte vorträgt, dass es zwischen dem Prüfstandbetrieb und dem Straßenbetrieb „naturgemäß“ zu einer Abweichung des angegebenen Schadstoffausstoßes kommt, verfängt dieses Argument nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, lässt sich damit keinesfalls der Verbau einer Software rechtfertigen, die gerade darauf abzielt, zu verschleiern, welcher Schadstoffausstoß im normalen Straßenverkehr erreicht wird. 3. Die Schädigung erfolgte auch sittenwidrig. Eine Handlung ist objektiv sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, wenn sie nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 826 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Die serienmäßige Verwendung einer Software, die für den Abgastest auf dem Prüfstand einen besonders niedrigen Schadstoffausstoß generiert, um so einen ebenfalls geringen Kraftstoffausstoß für den Betrieb im normalen Straßenverkehr zu suggerieren und es der Beklagten so zu ermöglichen, sich als Hersteller besonders umweltfreundlicher Fabrikate am Markt zu platzieren, erfüllt ohne weiteres die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten im eigenen Profitinteresse nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten. 4. Die schädigende Handlung ist der Beklagten gemäß § 31 BGB auch zuzurechnen. Sie hat gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihre "verfassungsmäßig berufene[n] Vertreter" durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt haben (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, zitiert nach juris, Rn. 13). Das Gericht muss nach dem Vortrag der Parteien davon ausgehen, dass die Entwicklung und der Einsatz der Software sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen von den Vorstandsmitgliedern der Beklagten in ihrer leitenden Funktion entweder selbst veranlasst oder aber zumindest gebilligt und mitgetragen worden ist. Allerdings trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand der Anspruchsgrundlage des § 826 BGB verwirklicht hat, grundsätzlich der Kläger, die den für seinen Schaden verantwortlichen Organwalter benennen muss (vgl. Arnold in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2015, § 31 Rn. 44). Der Kläger hat indes keinen Einblick in die inneren Abläufe bei der Beklagten und kann deswegen nicht im Einzelnen darlegen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Entscheidung für die Entwicklung der Software gefallen ist und wem diese Entscheidung zur Kenntnis gebracht wurde. Er behauptet insoweit, der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von dem serienmäßigen Verbau der Software gehabt und diesen genehmigt. Der Kläger hat insoweit den ihm zuzumutenden Vortrag erbracht. Zudem erscheint es naheliegend, dass entsprechend weitgreifende millionenfache Programmierungen der Fahrzeuge nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen konnten (so auch LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16; LG Bielefeld vom 16.10.2017, 6 O 149/16). Es ist lebensnah, dass der Vorstand der Beklagten, wie der Kläger behauptet, von der Herstellung und dem Inverkehrbringen der Software wusste und die Entscheidung hierzu unterstützt, jedenfalls aber nicht abgelehnt hat (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017, 12 O 228/16). Diese klägerische Behauptung hat die Beklagte – trotz entsprechendem in der mündlichen Verhandlung erfolgten gerichtlichen Hinweises – nicht substantiiert und damit nicht erheblich bestritten. Die erklärungsbelastete Partei hat – soll ihr Vortrag beachtlich sein – auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert" (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern (BGH, Urteil vom 11.06.1985, VI ZR 265/83, NJW-RR 1986, 60). Grundsätzlich kann ein substantiiertes Vorbringen dementsprechend nicht pauschal bestritten werden (BAG NJW 2004, 2848, 2851). Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt allerdings voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich ist, wovon regelmäßig dann auszugehen ist, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH, Urteil vom 06.10.1989, V ZR 223/87, NJW-RR 1990, 78, 81). Genau dies ist indessen vorliegend der Fall. Der Beklagten hätte es im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, sich detaillierter dazu zu äußern, wer im Einzelnen wann Kenntnis von der Entwicklung und der serienmäßigen Verwendung der Motorsteuerungssoftware hatte und wie dies den vertretungsberechtigten Organen verborgen bleiben konnte. Hierbei hätte die Beklagte jedenfalls darlegen müssen, wie Entscheidungsprozesse für den serienmäßigen Gebrauch einer Software intern ablaufen. Stattdessen trägt die Beklagte jedoch sehr pauschal und oberflächlich vor, dass ihr nach dem derzeitigen Stand der internen Untersuchungen keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Vorstandsmitglieder von der Entwicklung und dem Verbot der Software Kenntnis gehabt hätten. Den Einbau hätten nach derzeitigem Ermittlungsstand „Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene und auf nachgeordneten Arbeitsebenen“ veranlasst. Dies reicht für eine Erheblichkeit des Bestreitens jedoch nicht aus, worauf bereits der Kläger schriftsätzlich und das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2019 hingewiesen haben. Aber selbst dann, wenn – wie die Beklagte behauptet – tatsächlich Mitarbeiter unterhalb der Führungsebene die Entscheidung getroffen hätten, die Motorsoftware zu verändern, würde dies nicht dazu führen, dass sie gegenüber dem Kläger nicht haftet. Nach der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel und der so genannten Fiktionshaftung ist die Beklagte als juristische Person verpflichtet, mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nur verfassungsmäßige Vertreter im Sinne des § 31 BGB zu betrauen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17, mit weiteren Nachweisen). Grund dafür ist, dass es einer juristischen Person nicht freistehen soll, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will. Es kann daher nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist. Vielmehr genügt es, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, wodurch er die juristische Person repräsentiert (BGH, Urteil vom 21.09.1971, VI ZR 122/70). Letzteres beurteilt sich danach, ob die übertragene Aufgabe von einem solchen Gewicht ist, dass die Stellung des Gehilfen repräsentantengleich hätte sein sollen (LG Berlin a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind auch nach dem Vortrag der Beklagten erfüllt. Denn sollten tatsächlich entsprechend ihrem Vortrag, der ihren aktuellen Kenntnisstand wiedergeben soll, Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene die Entscheidung getroffen haben, die Motorsoftware zu verändern, so wäre sie von Personen getroffen worden, die nach den oben beschriebenen Grundsätzen Organe der Beklagten hätten sein müssen, da es sich vom Gewicht und der Reichweite her um eine Entscheidung handelt, die nur von Mitarbeitern getroffen werden kann, die in dem ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich als Repräsentanten des Unternehmens oder zumindest repräsentantengleich handeln. Die Entscheidung über den Einsatz der hier in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware hat Auswirkungen auf ganze Entwicklungs- und Produktlinien der Beklagten und es ergeben sich aufgrund ihrer zumindest erkennbar fragwürdigen rechtlichen Zulässigkeit auch Haftungsrisiken so erheblichen Ausmaßes, dass die Entscheidung von Mitarbeitern auf einer Entscheidungsebene getroffen worden sein muss, die als Repräsentanten der Beklagten angesehen werden müssen (LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2017, 12 O 174/16). 5. Die Schadenszufügung erfolgte auch vorsätzlich. Insoweit muss der Schädiger nicht im Einzelnen wissen, welche und wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht es aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02). Davon muss das Gericht vorliegend ausgehen. Für die Beklagte bzw. den für sie handelnden Vorstand war zwingend ersichtlich, dass aufgrund des geheim gehaltenen Einbaus der Motorsteuerungssoftware Verbraucher Fahrzeuge erwerben würden, welche mit einem Sachmangel behaftet sind. Die den Schadstoffausstoß beeinflussende Software kann nicht versehentlich in das Fahrzeug eingebaut worden sein, sondern muss willentlich entwickelt und installiert worden sein. Die Wirkungsweise der Software war ebenfalls gewollt. Sie ist gerade mit der Absicht eingebaut worden, das Durchlaufen des NEFZ zu erkennen und den Schadstoffausstoß während der behördlichen Prüfung zu senken, um so die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten (vgl. auch LG Duisburg, Urteil vom 19.02.2018, 1 O 178/17, zitiert nach juris, Rn. 40). Die Beklagte verschleierte den Einbau der Software bewusst und stellte diese her, um neue Käufer unter Berücksichtigung der Werte zum Kauf zu bewegen. Die Einordnung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in die Schadstoffklasse Euro 5 stellt beim Kauf ein maßgebliches Kriterium dar. Die Einstufung des Fahrzeugs in diese Schadstoffklasse wurde durch die Beklagte mit der Verwendung der streitgegenständlichen Software bewusst herbeigeführt. Die Beklagte wusste, dass der Käufer ein Fahrzeug erwirbt, das nicht seinen Kauferwartungen entspricht. Unabhängig von der Tatsache, dass das Kraftfahrt-Bundesamt weder die Betriebserlaubnis noch die EG-Typengenehmigung für das betreffende Fahrzeugmodell entzogen und auch die Einordnung in die Abgasnorm „EU5“ nicht widerrufen hat, entspricht es nicht der Üblichkeit einer zu erwartenden Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge, wenn eine Software verbaut ist, welche die Abgasrückführung auf dem Prüfstand so verändert, dass schon allein aus diesem Grund im Prüfverfahren andere Emissionswerte erreicht werden als im gewöhnlichen Straßenbetrieb. Die sich hieraus ergebende Schädigung des Klägers nahmen die Beklagte und für sie die Mitglieder des Vorstands, von deren Beteiligung oder zumindest Kenntnis bezüglich der schädigenden Handlung das Gericht – wie bereits dargestellt – ausgehen muss, denknotwendig jedenfalls billigend in Kauf. In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis bei den gesetzlichen Vertretern der Beklagten ist aufgrund ihres unwirksamen Bestreitens zu bejahen. 6. Die Beklagte hat dem Kläger somit nach §§ 826, 249 ff. BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei richtet sich der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des negativen Interesses. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde. a) Dieser Schaden liegt vorliegend – wie bereits ausgeführt – darin, dass der Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten den Kaufvertrag über das mit der streitgegenständlichen Software versehene Fahrzeug geschlossen hat, den er ohne dieses schädigende Ereignis nicht geschlossen hätte. Bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis hätte der Kläger – wie jeder verständige und unvernünftige Risiken vermeidende Kunde – das in Rede stehende Fahrzeug nicht erworben. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, nachdem der Kläger es in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2019 auch glaubhaft bestätigt hat. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis an ihn erstattet, wobei der Kläger sich – wie noch auszuführen sein wird – den von ihm beim Verkauf des Fahrzeugs erzielten Erlös und den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen hat. b) Der wie vorstehend ausgeführt verstandene Schaden des Klägers ist auch nicht dadurch beseitigt worden, dass bei dem Fahrzeug des Klägers ein Softwareupdate vorgenommen wurde. Denn die Installation des Updates hat den vorliegend eingetretenen Schaden nicht beseitigt. Es ändert an dem Umstand nichts, dass der Kläger aufgrund fehlender Aufklärung über das Vorhandensein und die Funktionsweise der ursprünglich vorhandenen Motorsteuerungssoftware einen Vertrag abgeschlossen hat, den er in Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts nicht abgeschlossen hätte. c) Der Kläger muss sich indessen nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen auf den ihm zu erstattenden Kaufpreis anrechnen lassen. Dieser ist gemäß § 287 ZPO durch das Gericht zu schätzen. Die Berechnung des zu berücksichtigenden Nutzungsvorteils erfolgt, indem der seinerzeit gezahlte Bruttokaufpreis von 42.500,00 € mit den durch den Kläger gefahrenen Kilometern von 60.250 km (68.250 – 8.000) multipliziert und das Produkt durch die Restlaufleistung (242.000 km), d.h. die Differenz aus Gesamtlaufleistung - welche das Gericht auf 250.000 km schätzt - und Kilometerstand bei Übergabe (8.000 km), dividiert wird (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, 2017, Rn. 3564). Dabei ist das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2019 von einem zum Verkaufszeitpunkt gegebenen letzten Kilometerstand von 68.250 km ausgegangen. Danach ergibt sich als Wert der durch den Kläger gezogenen Nutzungen ein Betrag von 10.581,09 €. Ferner muss sich der Kläger im Rahmen der Schadenberechnung nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung den von ihm bei dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs erlösten Kaufpreis von 20.500,00 € anrechnen Bei Anrechnung der vorgenannten Beträge auf den der Klägerin zu erstattenden Kaufpreis verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 11.418,91 €. d) Darüber hinaus erstreckt sich der Schadenersatzanspruch des Klägers auf diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit Reparaturen des streitgegenständlichen Fahrzeugs und der Verbesserung seiner Ausstattung durch beispielsweise den Einbau einer Sitzheizung angefallen sind. Auch diese Kosten hängen kausal mit dem Erwerb des PKW zusammen und wären dem Kläger ohne den Vertragsabschluss nicht entstanden. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte dem Kläger folgende Kosten zu ersetzen: Rechnung der I. GmbH & Co. KG vom 20.12.2013 über 2.100,00 € Rechnung Autohaus T. vom 12.11.2013 über 199,81 € Rechnung Autohaus T. vom 27.01.2016 über 245,51 € Rechnung Autohaus T. vom 29.11.2016 über 364,75 € Die Rechnung des Autohauses T. vom 12.04.2018 ist demgegenüber nicht erstattungsfähig, obwohl sie eine Reparatur zum Gegenstand hat, da es sich ausweislich des Rechnungstextes um einen Vollkaskoschaden handelte, der Kläger die diesbezüglichen Kosten also nicht selbst getragen hat. Die Addition der vorstehenden Beträge ergibt eine Summe von 2.910,07 €. Dass diese Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind, steht zur Überzeugung aufgrund der als Anlagenkonvolut K3 zur Klageschrift vom 19.12.2018 in Ablichtung zu den Akten gereichte Rechnung vom 14.09.2018 zur Überzeugung des Gerichts fest. Unter Berücksichtigung des vorstehend unter c) errechneten Schadensbetrages ergibt sich ein Zahlungsanspruch in einer Gesamthöhe von 14.328,98 € (11.418,91 € + 2.910,07 €). Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten, welche sich aus den weiteren im Anlagenkonvolut K3 zusammengefassten Werkstattrechnungen ergeben, sind nicht erstattungsfähig. Auch insoweit unterlag die Klage der Abweisung. Es fehlt an der erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität. Ausweislich der in den Rechnungen aufgeführten Leistungen handelt es sich nicht um außergewöhnliche, gerade durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs veranlasste Kosten, sondern um Kosten gewöhnlicher Serviceleistungen wie beispielsweise Radwechsel und Inspektionen oder Anschaffungen wie beispielsweise neue Reifen und damit um Kosten, die mit einiger Wahrscheinlichkeit auch bei dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs angefallen wären. II. Der tenorierte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch steht dem Kläger hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, so dass die Klage insoweit abzuweisen war. Weder sind Anhaltspunkte für einen früheren Verzugseintritt vorgetragen noch sonst ersichtlich, noch folgt ein darüber hinausgehender Zinsanspruch aus § 849 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 849 BGB, namentlich die Entziehung oder Beschädigung einer Sache, nicht vor. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch derjenige eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen, der durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wurde, Geld zu überweisen, da § 849 BGB nach seinem Wortlaut nicht auf die Wegnahme einer Sache beschränkt ist (BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007, II ZR 167/06, zitiert nach juris). Normzweck des § 849 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch, den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der betreffenden Sache durch den Zinsanspruch auszugleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder den einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Dieser Schutzzweck ist vorliegend nicht betroffen, da der Kläger das im Austausch für den gezahlten Kaufpreis erhaltene Fahrzeug fortwährend nutzen konnte. III. Die Klage ist in Bezug auf das mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Feststellungsbegehren unzulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nur dann Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat. Da die Beklagte nicht wegen der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes, sondern wegen Verletzung von Normen zum Schutz des Vermögens in Anspruch genommen wird, muss der Kläger für die Zulässigkeit der Feststellungsklage die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert dartun (BGH, Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 384/03). Eine derartige Wahrscheinlichkeit ist vom Kläger nicht hinreichend dargetan. C) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 23.323,73 € festgesetzt (31.792,78 € - 8.586,78 € - 882,27 € + 1.000,00 €), wobei auf den Klageantrag zu 2 ein Gegenstandswert von 1.000,00 € entfällt. Bei der Berechnung hatten die mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten „Kapitalzinsen“ außer Betracht zu bleiben, da es sich der Sache nach um eine Nebenforderung handelt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08.05.2012, XI ZR 261/10, zitiert nach juris, Rn. 13 ff.).