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Urteil

10 Ks 2/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2020:0428.10KS2.20.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 (fünf) Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Nebenklägerinnen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 53, 54 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Nebenklägerinnen. Angewendete Vorschriften: §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 53, 54 StGB. Gründe I. Feststellungen zur Person Der zum Tatzeitpunkt 00 Jahre alte Angeklagte wurde in B. /C. geboren. Er wuchs im elterlichen Haushalt in der C. auf. Der Vater war als selbständiger D. tätig. Zuletzt bewirtschaftete er eine Autobahnraststätte in E. im Landkreis F. . Die Mutter versorgte den Haushalt der Familie, zu der fünf Geschwister gehören. Der Familie ging es unter Zugrundelegung c. Maßstäbe wirtschaftlich gut. Der Angeklagte war vierzehn Jahre alt, als er den elterlichen Haushalt verließ. Der Angeklagte wurde im Alter von sieben Jahren regelrecht eingeschult und besuchte zunächst für fünf Jahre die Grundschule. Im Anschluss daran ging er zwei Jahre auf eine weiterführende Schule in G. , die sog. Mittelschule, die er dann ohne Schulabschluss verließ. Wegen Unruhen zog die Familie Anfang der 19xx er Jahre nach E. . In der Zeit des mehrmonatigen Umzugs erfüllte der Angeklagte seine Schulpflicht nicht. Stattdessen arbeitete er in der H. des Vaters und – nachdem der Betrieb übertragen worden war – als Oberkellner in einem gehobenen Restaurant in F. . Von 19xx bis 19xx erfüllte der Angeklagte die Wehrdienstpflicht in der c. Armee. Im Anschluss hieran übernahm er eine Stelle als I. in J. für die Dauer von 00 Monaten. 19xx siedelte er mit seiner Ehefrau nach K. über, wo deren Familienangehörige bereits wohnten. Er nahm die L. Staatsangehörigkeit an. In den folgenden 00 Jahren beschäftigte ihn erst ein M. Unternehmen, dann ein N. längere Zeit als Arbeiter. Anfang 20xx übernahm der Angeklagte mit Hilfe seiner Ehefrau einen O. in der K. Innenstadt. Aus dieser Tätigkeit erwirtschaftete er zuletzt durchschnittlich zwischen 3.000,- und 5.000,- EUR netto monatlich. Außer einem X-kredit hat die Familie keine finanziellen Belastungen. Noch während des Wehrdienstes arrangierte seine Familie die Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau P. , geborene Q. . Die standesamtliche Hochzeit fand 19xx oder 19xx in G. statt. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen: Die Söhne R. und S. (geboren 19xx und 19xx) sowie die Töchter T. , U. und V. (geboren 19xx, 19xx, 19xx). Bis auf R. leben die Kinder im elterlichen Haushalt. Der Angeklagte ist zwar psychisch gesund, körperlich treffen ihn aber mehrere Dauererkrankungen. Hervorzuheben sind eine bösartige Erkrankung des Knochenmarkes und eine Diabetes mellitus Erkrankung Typ II. Drogen nimmt der Angeklagte nicht; Alkohol trinkt er im gesellschaftlich noch unauffälligen Umfang. Im Sommer 20xx fing er damit an, regelmäßig nach der Arbeit zwei bis vier Glas Gin-Tonic täglich zu sich zu nehmen. Nach seiner Darstellung achtete er darauf, nicht betrunken zu werden, sondern unter Wirkung des Alkohols nur zu entspannen. Durch die Begehung von Straftaten ist der Angeklagte bislang nicht aufgefallen. In dieser Sache wurde der Angeklagte am xx.xx.20xx vorläufig festgenommen. Er befindet sich seit dem xx.xx.20xx aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts W. (Az. X Gs XXXX/XX) vom selben Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt W. -X. . II. Feststellungen zur Sache 1. VorgeschichteEnde 20xx/Anfang 20xx reifte innerhalb der Familie Z. der Wunsch nach einem Eigenheim, in dem die gesamte Familie wohnen könnte. Es war insbesondere der Wunsch der am xx.xx.xxxx geborenen P. , die eines der Opfer des Angeklagten wurde und Nebenklägerin in diesem Verfahren ist, neben ihren Kindern auch die Schwiegertochter und die Enkelkinder bei sich zu haben. Die Suche nach einem geeigneten Objekt gestaltete sich jedoch schwierig, weder der Angeklagte noch dessen ältester Sohn R. wurden fündig. Als der Angeklagte im Frühjahr 20xx mit dem Sohn S. auf Familienbesuch in der C. war, fand P. mit Unterstützung des R. das ihren Bedürfnissen genügende Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Y-Weg 00 in K. . In Abwesenheit des Angeklagten und ohne dessen Wissen erwarb sie die Immobilie und ließ sich als Eigentümerin im Grundbuch eintragen. Der Erwerb sollte eine Überraschung für den Angeklagten sein. Erst als der Kauf gelungen war, wurde er von dieser Neuigkeit unterrichtet. Entgegen der Erwartung seiner Angehörigen reagierte der Angeklagte hierauf ablehnend. Er fühlte sich übergangen und in seiner Rolle als Familienoberhaupt hintergangen. Schon vor dem Ankauf des Hauses hatte es zwischen ihm und seiner Ehefrau Streit ums Geld gegeben. Dieser drehte sich im Wesentlichen um die Verwaltung der Einnahmen aus dem O. durch P. Nach Erwerb des Eigenheims verschärfte sich dieser Zwist zunehmend. Er stellte die Finanzierung des Objekts insgesamt in Frage und behauptete, seine Ehefrau habe Einnahmen aus dem O. veruntreut. Auch war er nicht damit einverstanden, dass die Kinder zur Finanzierung der Kreditbelastung einen monatlichen Beitrag zu leisten hatten. Er sah sich in seiner Position als Familienvorstand – und damit als Ernährer seiner engeren Angehörigen – angegriffen. Seinem Anliegen, das Haus auf ihn umzuschreiben, kam P. nicht nach. Hierin wurde sie durch die am xx.xx.19xx geborene Tochter V. unterstützt, die zum weiteren Opfer des Angeklagten wurde und sich ebenfalls als Nebenklägerin diesem Verfahren angeschlossen hat. Das Zusammenleben mit dem Angeklagten im gemeinsamen Haushalt wurde immer schwieriger. P. und ihre Töchter lebten in dieser Zeit in Angst und Schrecken vor dem aus ihrer Sicht nicht kontrollierbaren Vater. Insbesondere die Spannungen zwischen dem Angeklagten einerseits sowie P. und V. Z. andererseits nahmen ab 20xx zu. Sobald der Angeklagte in Rage geriet, schlug er die Frauen, drohte ihnen Rache an und stieß Todesdrohungen gegen sie aus. Nachdem er ihnen Mitte 20xx bei einer gemeinsamen Autofahrt angekündigt hatte, ihnen den Kopf abzuschneiden, begann V. aus Angst vor einem Übergriff ihre Zimmertür stets hinter sich abzuschließen, sobald sie den Vater zuhause wähnte. Bei einer anderen Gelegenheit verfolgte er seine Ehefrau mit einem gezückten Küchenmesser, sodass R. Z. zum Schutz der Mutter einschritt. Ein durch ihn daraufhin unternommener Vermittlungsversuch mit erneuter Offenlegung der Hausfinanzierung, bei dem auch Verwandte seiner Mutter anwesend waren, schlug fehl. Ende 20xx zog R. Z. mit seiner Familie aus dem Haus der Eltern aus, um den täglichen Auseinandersetzungen mit dem Vater zu entgehen. Eine Besserung trat in den folgenden Monaten nicht ein. Lautstark und beleidigend geführte Streitgespräche verstärkte der Angeklagte durch handgreifliche Übergriffe. So attackierte er die Frauen wiederholt mit bloßer Hand oder schlug ihre Köpfe gegen Türzargen. Aus Angst, er werde seine Todesdrohungen umsetzen, versteckten sie zeitweise die in der Wohnung befindlichen Küchenmesser. Aus Sorge um das Wohlergehen ihrer Mutter bestand unter den Geschwistern Einigkeit, dass die Eltern nie alleine zuhause sein sollten. 2. TatgeschehenAm Sonntag, dem xx.xx.20xx verließ der Angeklagte das Haus Y.-Weg 00 in K. am frühen Morgen, um wie an jedem Tag seiner Arbeit im O. nachzugehen. Im Laufe des Tages kam es am Telefon zu einem erneuten Streitgespräch zwischen ihm und P. , das so laut geführt wurde, dass die Tochter V. in ihrem Zimmer hierauf aufmerksam wurde. Entgegen seiner Gewohnheit kehrte der Angeklagte dann zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr nach Hause zurück, weil im Lokal die Kundschaft ausgeblieben sei, so seine Begründung. Er duschte, ließ sich von seiner Ehefrau frische Kleidung hinlegen und trank bis zu vier Gläser Gin-Tonic. Da seine Stimmung gereizt war, entschloss sich P. , ein Zusammentreffen zwischen ihrem Ehemann und dem Sohn R. an diesem Tag zu unterbinden, denn deren Verhältnis zueinander war mittlerweile zerrüttet. Deshalb bat sie ihre Tochter T. , die zu Besuch anwesenden Enkelkinder vorzeitig zu ihren Eltern nach AA. zurückzubringen. Danach waren im Haus nur noch der Angeklagte, seine Ehefrau P. und – ohne dass der Angeklagte es wusste – V. Z. anwesend. Gegen 19:20 Uhr verließ der Angeklagte, dessen Blutalkoholgehalt maximal 0,5‰ betrug, in aggressiver Stimmungslage das Schlafzimmer und begab sich auf die Suche nach seiner Ehefrau. Er traf sie in der Küche an, wo sie gerade damit beschäftigt war, die Spülmaschine einzuräumen und die Küche aufzuräumen. Er ärgerte sich darüber, dass seine Ehefrau die Enkelkinder nach Hause geschickt hatte, ohne dass er sich hatte verabschieden können. Hierin sah er ein erneutes Missachten seiner Position innerhalb der Familie. Vor dem Hintergrund des anhaltenden Streits fasste er in diesem Moment deswegen den Entschluss, seine schon lange ankündigte Drohung, seine Ehefrau mit einem Messer zu töten, nunmehr in die Tat umzusetzen. Nach dem Durchschreiten der Küchentür war auf der gegenüberliegenden Seite eine Terrassentür, deren Breite den Abstand der an den Längswänden beidseitig aufgestellten Einbauschränke entsprach. Etwa in der Mitte des Raums ragte ein Tisch in Form einer sog. Kücheninsel von rechts kommend in den Raum hinein. Etwa auf seiner Höhe, links zur Außenwand versetzt, war die Spüle mit unterbauter Spülmaschine eingebaut. Rechts der Terrassentür stand ein körperhoher Kühlschrank, auf dem in eine Verpackung eingerollt mehrere 20 cm lange spitze Grillspieße aus Stahl lagen. P. bemerkte zwar, dass sich der Angeklagte ihr näherte und aus der Schublade ein 20 cm langes, einseitig geschliffenes und zur Spitze hin sich verjüngendes Küchenmesser aus Nirosta-Stahl nahm. Bei Anblick des Messers ging sie jedoch davon aus, dass ihr Ehemann lediglich Fleisch für das Abendessen schneiden wollte. Anstatt dessen stach der Angeklagte unvermittelt auf seine immer noch die Spülmaschine ausräumende Ehefrau ein. Er stach dabei mehrfach gezielt auf den Oberkörper und Kopfbereich seines Opfers ein. Frau Z. stieß daraufhin ein Kreischen aus, das die zwischenzeitlich mit ihrem Freund telefonierende V. alarmierte. Die Tochter beendete das Gespräch umgehend, schloss ihre Zimmertür auf und stürmte in die Küche. Hier erblickte sie ihren Vater, der zwischen Küchenzeile und Kücheninsel stehend mit dem Messer immer wieder auf die vor der geschlossenen Terrassentür stehende Mutter einstach. V. schrie ihren Vater an, er solle aufhören. Hierauf wendete er sich ihr kurz zu, um anschließend mit zunehmender Intensität auf die schon stark blutende Mutter einzuwirken. Ohne zu zögern, zwängte sich V. an ihrem Vater vorbei und versuchte, sich schützend vor die Mutter zu bringen. Zwischenzeitlich war das Küchenmesser derart verbogen, dass seine Klinge fast im 90° Winkel zum Griff abstand, woraufhin der Angeklagte es fallen ließ. Um seinen Angriff fortzusetzen, ergriff der Angeklagte nun einen der Grillspieße, die auf dem Kühlschrank lagen, und stach hiermit gezielt auf seine Ehefrau und auch den Kopfbereich der Tochter ein. Dass er hierdurch V. zumindest nicht unerhebliche Verletzungen im Kopfbereich zufügte, wusste er, wollte er doch erreichen, sie von weiteren Hilfeleistungen zu Gunsten der Mutter abzuhalten. In diesem Gerangel gelang es V. , dem Vater den Spieß abzunehmen und auf den Boden fallen zu lassen. Nach weiteren Angriffswerkzeugen suchend, ergriff dieser deshalb zwei große, schwere Töpfe und schlug fortan abwechselnd auf die Köpfe seiner Tochter und Ehefrau ein. Weil dessen Attacken in dieser Zeit überwiegend der Tochter galten, gelang es der Mutter, die Terrassentür zu öffnen und hilferufend nach draußen zu stolpern. V. an den Haaren festhaltend und hinter sich her ziehend folgte der Angeklagte P. auf die Terrasse. Beim Verlassen des Hauses war ihm ein weiterer Grillspieß zu Boden gefallen, weshalb er jetzt seiner Ehefrau mit einem 46 cm langen Kantholz zusetzte und gezielt auf deren Kopf- und Oberkörperbereich einschlug. V. Z. unternahm einen erneuten Anlauf, beschwichtigend auf den Vater einzuwirken, und versprach in ihrer Angst um den Zustand der Mutter, später alles zu sagen, was er wolle, wenn er nur aufhöre, auf die Mutter einzuschlagen. Der Angeklagte, der erkannte, noch nicht alles Nötige zur Tötung der P. unternommen zu haben, ließ daraufhin das Kantholz fallen. Er beendete die Übergriffe mit dem Ausruf: „Wenn gleich die Polizei kommt, dann nehme ich euch mit zum Gericht und dann sagt ihr, dass ihr mich betrogen habt!“ und kehrte zum Haus zurück. V. Z. half ihrer kaum noch gehfähigen Mutter das Grundstück in Richtung des auf der anderen Straßenseite liegenden Hauses zu verlassen. Auf dem Weg dorthin drehte sie sich mehrmals um, weil sie befürchtete, der Angeklagte werde es sich anders überlegen und sie verfolgen, um sein Ziel doch noch zu vollenden. Erst nach mehrfachem Klingeln und Klopfen wurde den beiden Todesangst ausstehenden Frauen das Nachbarhaus geöffnet, sodass P. erstversorgt und ein Krankenwagen gerufen werde konnte. Aufgrund der lauten Hilferufe von der Terrasse der Familie Z. aus war AB. auf das Geschehen aufmerksam geworden. Er verfolgte von einem Obergeschossfenster des Nachbarhauses Nr. 0 die Auseinandersetzung und alarmierte die Polizei. 3. TatfolgenDurch den Angriff des Angeklagten erlitten seine Ehefrau und Tochter erhebliche Verletzungen. P. wurden im Wesentlichen sechs Schnitt-/Stichverletzungen im Bereich der behaarten Kopfhaut, eine Stich-/Schnittverletzung der rechten Jochbeinregion mit stichbedingten Weichteilverletzungen mit Einblutung und zwei tiefen Luftansammlungen unterhalb des Auges bis an die Kieferhöhle, eine Schnittverletzung der rechten Stirnregion, zwei Schnitt-/Stichverletzungen der linken, oberen Brustregion, drei Stichverletzungen der rechten, hinteren Schulterregion zugefügt. Die zuletzt genannten Verletzungen hatten im Bereich der rechten Lunge zu einem vollständig Kollaps geführt. Es entwickelte sich eine Spannungsluftbrust mit beginnender Verschiebung der Brustweichteile nach links und Volumenreduktion der linken Lungenseite. Diese Verschiebung hätte in ihrer weiteren Entwicklung zu einer nicht mehr ausreichenden Sauerstoffversorgung und damit einem lebensbedrohlichen Zustand führen können. Bei dem vorliegenden Verletzungsbild bestand überdies die Gefahr eines Verblutens aufgrund der Vielzahl der Verletzungen, obgleich keine großen Gefäße eröffnet worden waren. Vor diesem Hintergrund waren eine sofortige Intubation, operative Versorgung der Verletzungen mit Anlegen einer Brustkorbdrainage und Transfusion von acht Blutkonserven bei laborchemischer Blutarmut notwendig. Sie befand sich in einem lebensbedrohlichen Zustand, welcher nur durch die sofortige notfallmedizinische und chirurgische Versorgung abgewendet werden konnte. Auch nach der Operation war ihr Zustand zunächst instabil. In der Folgezeit kam es im Bereich der Verletzungen der rechten Gesichts- und Wangenseite zu einer dramatischen Schwellung, weshalb P. in die Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde des Klinikums W. verlegt wurde. Hier musste sie nochmals zur Hämatomentfernung, Nekrosektomie und Abszess-Drainage operiert werden. Das Verletzungsbild bei V. Z. bestand im Wesentlichen aus mehreren, jedoch nicht tiefer gehenden Schnitt-/Stichverletzungen: an der rechten Stirnregion im Bereich der behaarten Kopfhaut, der Stirn, der Nase und der linken, mittleren Schulterregion. Zusätzlich wurden ihr Nasenbein und der IV. Finger der linken Hand gebrochen. Ihre Verletzungen beinhalteten eine potentielle Lebensgefahr durch Komplikationen, insbesondere durch die Gefahr von Infektionen. V. Z. befand sich insgesamt neun Tage in stationärer Behandlung. Beide Opfer befinden sich in andauernder psychologischer Behandlung. 4. NachtatgeschehenDer Angeklagte seinerseits beobachtete unter Lachen die Flucht der beiden Frauen. Dann zündete er sich eine Zigarette an und rauchte diese in Ruhe auf der Terrasse. Anschließend begab er sich ins Haus, wo er die zuvor getragene Kleidung ablegte und seine Arbeitskleidung aus dem O. anzog. Dann wartete er auf das Eintreffen der Polizei. Dem gegen 19:40 eintreffenden Polizeikommissar AD. kam er mit weiterhin blutverschmierten Händen auf dem Garagenvorplatz entgegen und ließ sich widerstandslos festnehmen. Dabei vermittelte der Angeklagte einen ruhigen, zeitlich und örtlich orientierten Eindruck. Seine Aussprache war allerdings unklar. Eine Messung seines Atemalkohols um 19:50 Uhr ergab einen Wert von 0,21 mg/l. In der anschließenden ärztlichen Untersuchung gegen 22:00 Uhr wirkte der Gang des Angeklagten sicher. Körperliche oder psychische Ausfallerscheinungen zeigte er nicht. Die ihm um 22:30 Uhr und 23:00 Uhr entnommenen Blutproben enthielten keinen messbaren Alkoholwert. Ein zuvor durchgeführter Atemalkoholtest hatte noch einen Wert von 0,15 mg/l ergeben. Der Angeklagte war während des gesamten Tatgeschehens in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt. III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme. 1.Gegenüber der Kammer hat sich der Angeklagte weder zur Person, noch zum Tatvorwurf eingelassen. 2.In Rahmen zwei ausführlicher Explorationsgespräche am xx. und xx.xx.20xx ist der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zum Tatgeschehen durch den forensisch-psychiatrischen Sachverständigen AC. befragt worden und hat – nach Belehrung auf das Schweigerecht – Angaben gemacht. Deren Inhalt hat die Kammer durch den insoweit als Zeugen vernommenen Sachverständigen erfahren. a) Soweit es die Person des Angeklagten betrifft, hat Herr AC. angegeben, einen ausführlichen Lebenslauf einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse erfahren zu haben. Die Kammer hat keine Bedenken gehabt, diesen, durch den Sachverständigen wiedergegebenen Bericht den Urteilsfeststellungen zu Grunde zulegen, denn er stellt sich als geschlossen, lückenlos und widerspruchsfrei dar. Anhaltspunkte dafür, dass der erfahrene Sachverständige bei Entgegennahme der Schilderung Missverständnissen erlegen ist, haben sich nicht aufgezeigt. Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage und der Glaubwürdigkeit des Herrn AC.. b) Der Sachverständige AC. hat der Kammer auch den Inhalt der Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen einschließlich seiner Entstehungsgeschichte berichtet. Abweichend zu den Feststellungen der Kammer zur Sache hat der Angeklagte ihm gegenüber geschildert, ab dem Betreten der Küche bis zum Eintreffen der Polizei keine Erinnerung mehr an den Tattag zu besitzen. Abgesehen von der behaupteten Erinnerungslücke, hält die Kammer die Schilderung zum unmittelbaren Tatvorlauf, d.h. einsetzend mit der Rückkehr von der Arbeit, für glaubhaft. Denn sie wird durch die Zeugin V. Z. in weiten Teilen bestätigt. 3.Das eigentliche Tatgeschehen hat die Kammer anhand der Aussage der Zeugin V. Z. nachvollzogen. Auf ihren Bericht beruhen die Feststellungen zur Sache. a) Den konkreten Tathergang hat die Kammer von der Zeugin V. Z. erfahren. Deren detaillierte, sehr emotionale und dadurch besonders anschauliche Aussage ist sowohl in zeitlicher, als auch örtlicher Hinsicht nachvollziehbar gewesen. Sie hat seit ihrer ersten polizeilichen Einvernahme den Ablauf der Auseinandersetzung inhaltlich konstant beschrieben, so dass die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass die Zeugin insoweit ein tatsächliches Erleben geschildert hat. Eindrucksvoll hat sie berichtet, erst durch die Hilfeschreie ihrer Mutter, die sich „wie im Horrorfilm“ angehört hätten, aufmerksam geworden zu sein. Die anhaltende Authentizität ihres Berichts hat sich auch fortgesetzt, als sie über ihre innerpsychischen Vorgänge gesprochen hat, insbesondere das Gefühl des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und der Todesangst um ihre Mutter. Ihre Schilderung ist nacherlebbar gewesen. V. Z. hat anschließend eingehend das belastete familiäre Zusammenleben mit dem Angeklagten im Haus Y.-Weg 00 seit dessen Erwerb offengelegt. Die sich konflikthaft steigernde Entwicklung, die schließlich im Tatgeschehen eskalierte, hat sie von ihrem Beginn an nachvollziehbar mitgeteilt. Überschießende Belastungstendenzen sind hierbei nicht zu Tage getreten. Vielmehr ist ihr anzumerken gewesen, wie schwer es ihr fiel, gegen den Vater auszusagen. b) Die Kammer hat keinen berechtigten Anlass gehabt, am Wahrheitsgehalt ihrer Aussage zu zweifeln, zumal die Richtigkeit durch weitere Beweiserhebungen getragen wird. aa) An erster Stelle zu nennen ist das objektive Tatbild in der Küche und auf der Terrasse des Wohnhauses der Familie Z. . Die eingesetzten Tatwerkzeuge: Messer, Grillspieß und Kantholz sind sichergestellt worden; die Kammer hat sie in Augenschein genommen, ebenso wie die durch Polizeibeamte gefertigten Lichtbilder vom Tatort. Das Spurenbild: u. a. Fundort der Tatmittel und Blutspuren sind fotografisch gesichert worden und deckt sich mit den Angaben der Zeugin. bb) Ferner hat der Zeuge AB., ein Nachbar der Familie Z. , den Teil der Auseinandersetzung der Kammer bestätigt, der sich auf der Terrasse abspielte und ihn veranlasste, die Polizei zu alarmieren. Durch plötzliche Frauenschreie sei er beim Videospielen unterbrochen worden. Beim Blick aus dem Fenster habe er auf der Terrasse des Nachbarhauses den Angeklagten mit freiem Oberkörper gesehen, wie er mit einem Kantholz auf den Kopf einer weiblichen Person einschlagen habe. Er habe vermutet, dass es sich hierbei um V. Z. gehandelt habe, weil er ihre Stimme erkannt haben will. Die Frau sei von mehr als sechs wuchtigen Schlägen getroffen worden. Nachdem er die Polizei unterrichtet habe, habe er noch bemerkt, wie eine weibliche Person in geduckter Haltung links seitlich am Haus verbeihuschend das Grundstück verlassen habe. Seine zurückhaltende, sachliche Aussage deckt sich damit im wesentlichen Teil mit der Darstellung der Zeugin V. Z. . Der Zeuge ist glaubwürdig. Hierfür spricht besonders, dass er seine Unsicherheiten bezüglich der Identifizierung des Opfers bzw. der flüchtenden Person von sich aus unumwunden offen gelegt hat. Sicheres Wissen hat er von bloßen Vermutungen klar abzugrenzen vermocht. cc) Schließlich findet sich eine weitere Bestätigung in der Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Polizeikommissar AD.. Der Zeuge hat berichtet, er sei als einer der ersten Beamten der Streifenpolizei am Tatort eingetroffen. Die blutverschmierte Tochter sei ihnen, mehrfach schreiend: „Er war es!“ und auf den Angeklagten deutend, entgegengelaufen. Der Angeklagte habe blutverschmierte Hände gehabt, weshalb er ihn als Beschuldigten belehrt und dann zum Tatgeschehen befragt habe. Daraufhin habe er ihm geantwortet, dass es zwischen ihm und seiner Ehefrau Streit gegeben habe. Er habe sie geschlagen. Seine Tochter sei dazwischen gegangen, weshalb er auch sie angegangen habe. Nachfragen zum unmittelbaren Anlass der Auseinandersetzung habe der Angeklagte, der zwar schwer verständlich gewesen sei aber zeitlich und örtlich orientiert gewirkt habe, dann nicht mehr beantwortet. c) Ausgehend von der Aussage der V. Z. und vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen AC. steht für die Kammer damit fest, dass es der Angeklagte war, der die Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau begann. Denn seine Motivlage, nämlich die als wiederholt von ihm empfundenen Kränkungen durch die Angehörigen, zuletzt durch die verhinderte Verabschiedung der Enkel, spricht eindeutig hierfür. 4.Die Feststellungen zum Verletzungsbild und zur Gefährlichkeit der Stiche, Schnitte und Schläge fußen auf den Ausführungen der forensischen Sachverständigen AE., Assistenzärztin beim Institut für Rechtsmedizin des AZ.-Klinikums AF.. Sie hat ihrem Gutachten die Ergebnisse der von ihr durchgeführten rechtsmedizinischen körperlichen Untersuchung der beiden Geschädigten am xx.xx.20xx und die Krankenunterlagen des AG. Hospitals K. zu Grunde gelegt und eingehend anhand der durch sie gefertigten Lichtbilder erläutert. Sie hat insbesondere die durch den Pneumothorax hervorgerufene Lebensgefahr für P. anschaulich beschrieben und zusätzlich ausgeführt, dass die Stich-/Schnittverletzungen der Opfer vereinbar mit einer Entstehung durch das später verbogene und sichergestellte Küchenmesser seien. Dagegen sei die Verletzung der P. in der Nackenregion auf ein Zustechen mit einem der asservierten Grillspieße zurückzuführen. Schließlich könne das an deren rechten Halsseite sichtbare Hämatom durch ein Zuschlagen mit dem sichergestellten Kantholz erklärt werden. Da die Sachverständige bei der Erstattung ihres Gutachtens von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, ihre Erläuterungen umfassend und in sich widerspruchsfrei sind, hat die Kammer keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der von ihr gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. 5.Die Überzeugung, dass der Angeklagte zumindest mit Verletzungsvorsatz gegen P., in ihrem Fall sogar mit sich aufdrängendem Tötungsvorsatz, und V. Z. vorging, hat sich für die Kammer aus dem äußeren, wegen der Verwendung unterschiedlicher Angriffsmittel mehrstufigen Tatgeschehen ergeben. Es ist allgemein bekannt, dass gezielte Angriffe gegen den Kopf oder die Brust, wie sie der Angeklagte hier massiv unternahm, lebensgefährlich für die Opfer sind. Denn in diesen Bereichen befinden sich für den Menschen lebenswichtige Organe, wie Lunge, Herz und Gehirn, sowie größere Blutbahnen, deren Verletzung todesbringend sein kann. 6.Die Feststellungen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt hat die Kammer auf der Grundlage des Gutachtens des forensischen Sachverständigen AC., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, getroffen. Nach dessen zusammenfassender Einschätzung sei die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt gewesen. Der Gutachter hat ausgeführt, dass aus forensischer Sicht keines der vier Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt verwirklicht gewesen sei. Anhaltspunkte auf eine akute Intoxikation durch Alkohol und/ oder Drogen seien nicht festzustellen. Die laborchemische Untersuchung der um 22:30 Uhr entnommenen Blutprobe habe der Wert bei 0,00 ‰ ergeben, sodass ihr keine Aussagekraft zukomme. Gehe man von dem um 19:50 Uhr erhobenen Atemalkoholwert von 0,21 mg/l aus und würde man diesen Wert zur Vergleichbarkeit mit Blutalkohol verdoppeln, so könne man sagen, dass der vorherige Alkoholkonsum mit rechnerisch maximal 0,5 ‰ Blutalkohol nicht hoch gewesen sei. Forensisch bedeutenden Einfluss habe diese Alkoholisierung nicht gehabt. Zudem spreche das gezielte Handeln des Angeklagten, mit mehrfachem Wechsel des Tatmittels, während und nach der Tat gegen einen relevanten Alkoholeinfluss. Es könne allenfalls ein leichter Rausch mit einer allgemeinen Enthemmung festgestellt werden. Diese Einschätzung gelte auch unter Berücksichtigung der Diabetes-Erkrankung. Zum Tatzeitpunkt habe er zwar seine Diabetes-Medikamente nicht eingenommen und gleichwohl Gin getrunken, was zu einem erhöhten Zuckerspiegel in seinem Blut geführt haben könne. Für einen erhöhten Blutzuckerspiegel zum Tatzeitpunkt spreche auch der Umstand, dass sich dauerhafter Stress auch in einem erhöhten Blutzuckerspiegel zeige. Ein solch erhöhter Blutzuckerspiegel äußere sich jedoch grundsätzlich in Müdigkeit, nicht aber in gesteigerter Aggressivität. Anhaltspunkte für eine "paradoxe Reaktion" im Falle des Angeklagten auf die Überzuckerung fänden sich nicht. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte berichtet habe, auch vor dem Tattag keine Beschwerden aufgrund der abgesetzten Diabetesmedikation verspürt zu haben. Hinzu komme, dass der Angeklagte wegen dieser Erkrankung regelmäßig zum Arzt gehe, die Blutwerte überprüfen lasse, der Langzeitzuckerwert HbA1c nur geringfügig den Normbereich überschreite und die Nichteinnahme der Medikamente mit ärztlicher Duldung erfolge. Der in der Exploration behauptete partielle Erinnerungsverlust sei nicht mit der Alkoholisierung in Beziehung zu setzen. Bei der Beurteilung einer Amnesie bestehe das Hauptproblem darin, dass es hierfür keine verlässlichen Außenkriterien gebe. Nicht auszuschließen sei darüber hinaus, dass sich die behaupteten Erinnerungslücken auch von Verdrängungs- und Verleugnungstendenzen herleiten ließen. Denn Verdrängungsvorgänge könnten zur äußeren und inneren Rechtfertigung sowie zur Stabilisierung des Selbstwertgefühls dienen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten im Tatzeitpunkt vor. In Betracht zu ziehen sei insoweit ein Impuls- bzw. Affektdurchbruch, möglicherweise nicht nur erregt durch die ständige familiäre Konfliktsituation, sondern auch durch die, vom Angeklagten möglicherweise als provozierend empfundene vereitelte Verabschiedung der Enkelkinder. Als tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei dieser Affektdurchbruch aber nur zu bewerten, wenn er das Bewusstsein des Angeklagten so eingeengt hätte, dass dieser unfähig gewesen wäre, seine Situation zutreffend wahrzunehmen und in ihr gezielt und – im Hinblick auf sein Ziel – sinnvoll zu handeln. Das sei insbesondere nach den Schilderungen der Tochter V. jedoch nicht der Fall gewesen. Der Angeklagte habe seine Wut noch steuern können und sich zu lenken gewusst. Dies zeige sich darin, dass er unterschiedlichste Werkzeuge genutzt und auch den Tatort auf die Terrasse habe verlagern können. Grundsätzlich problematisch seien bei der Beurteilung dieser Fragen die insofern abweichenden Angaben zur Vorgeschichte und der eigentlichen Tat in den Ausführungen des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen einerseits und der Tochter V. andererseits. Entscheidend gegen das Vorliegen einer schweren affektiven Erschütterung spreche, dass es eine aggressive Vorgeschichte, teilweise verbunden mit allgemein gehaltenen Todesdrohungen, durch den Angeklagten gegeben habe, die Komplexität des Tatablaufes und die grundsätzlich vorhandene Erinnerung des Angeklagten an die Tat an sich, wie sie sich aus der Aussage des Zeugen AD. ergebe. Diese Aspekte stünden einer Bejahung dieses Eingangsmerkmals entgegen. Die Diskussion des dritten Eingangsmerkmals „Schwachsinn“ verbiete sich schon angesichts des beruflichen Werdegangs des Angeklagten. Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit beim Angeklagten ersichtlich. Anhaltspunkte für eine forensisch bedeutsame Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert nach den Kriterien der ICD-10-Klassifikation lägen bei dem Angeklagten nicht vor. Voraussetzung einer solchen Störung nach dem ICD-10 sei, dass sich anhaltende Verhaltensstörungen und Auffälligkeiten in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen müssten. Sie müssten zudem in der Adoleszenz oder im frühen Erwachsenenalter beginnen. Das sei bei dem Angeklagten nicht der Fall: Zum einen habe er bis zum xx.xx.20xx ein sozial integriertes Leben geführt mit beinahe täglichen langen Arbeitszeiten im O. Zum anderen sei er bislang nie verurteilt oder strafrechtlich verfolgt worden. Feststellbar sei dagegen lediglich das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10: F43.23) beim Angeklagten als Folge der monatelangen Streitigkeiten mit der Ehefrau und den Kindern. Aus psychiatrischer Sicht sei diese jedoch nicht als schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen, weil die Anpassungsstörung im Vergleich mit anderen Störungsmuster nicht schwer wiege. Die fehlende Vergleichbarkeit mit einer krankhaften seelischen Störung wie der Schizophrenie mache sich z.B. an der Äußerung des Angeklagten nach der Tat fest: „Wenn gleich die Polizei kommt, dann nehme ich euch mit zum Gericht und dann sagt ihr da, dass ihr mich betrogen habt“. Eine solche Kommentierung sei im Falle einer schizophrenen oder affektiven Psychose nicht zu erwartendes, untypisches, da reflektiert-kommentierendes Nachtatverhalten. Die Kammer ist diesen Feststellungen des Sachverständigen gefolgt, da sie keine Veranlassung gehabt hat, an der Richtigkeit des Ergebnisses zu zweifeln. Den strukturierten Ausführungen des forensischerfahrenen Sachverständigen ist während des mündlichen Vortrags problemlos zu folgen gewesen. Sie sind inhaltlich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend gewesen. Der Sachverständige ist überdies bei der Erstattung seines Gutachtens von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. IV. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 53, 54 StGB strafbar gemacht. 1.Der Angeklagte misshandelte die Nebenklägerinnen körperlich, als er ihnen mannigfache Verletzungen am Kopf, Oberkörper und Armen beibrachte (§ 223 StGB). Die von ihm eingesetzten Tatmittel: Küchenmesser, Grillspieß, I. topf und Kantholz waren gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da sie ihrer objektiven Beschaffenheit nach geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Weil Frau P. in Folge der Stiche und Schnitte in konkreter Lebensgefahr durch Pneumothorax und Blutverlust schwebte, verwirklichte er überdies die Tatbestandsalternative mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Dies gilt auch für die Übergriffe gegen V. Z. . Angriffe gegen den Kopf eines Opfers mittels gefährlicher Werkzeuge, wie in dem vorliegendem Fall, rufen die abstrakte Lebensgefahr für die andere Person hervor. Denn es ist bei einem dynamischen Kampfgeschehen dem Zufall überlassen, ob die eingesetzten Tatmittel nicht noch empfindlichere, lebenswichtige Stellen im Bereich des Gesichtes oder der Schläfen, und hierdurch mittelbar das Gehirn, treffen. Er handelte auch insoweit vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. 2.Ein Schuldspruch wegen versuchten Totschlags zum Nachteil der P. ist der Kammer demgegenüber aus Rechtsgründen verwehrt gewesen. Von seinem Tötungsvorhaben ist der Angeklagten strafbefreiend gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB zurückgetreten, indem er freiwillig die weitere Tatausführung aufgab. Der Versuch war aus Sicht des Angeklagten weder fehlgeschlagen, denn er verfügte noch über ausreichende Angriffsmittel, noch beendet. Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter aufgrund der objektiven Umstände davon ausgeht, sein Handeln reiche noch nicht aus, um den Taterfolg herbeizuführen. Vorliegend sind Anhaltspunkte für die Vorstellung des Angeklagten, nicht alles Nötige zur Herbeiführung des Todeserfolgs unternommen zu haben, zum einen darin zu sehen, dass er seine Ehefrau aus seinem Zugriff freigab, als er sie in Begleitung der Tochter das Grundstück verlassen ließ. Aufgrund dessen durfte er annehmen, die seiner Ehefrau bisher zugefügten Verletzungen seien noch nicht tödlich gewesen. Zum anderen spricht auch seine Äußerung, er werde die beiden Frauen mit zu Gericht nehmen und dort sollten beide angeben, sie hätten ihn betrogen, dafür, dass der Angeklagte davon ausging, dass seine Ehefrau überleben werde. Indem er davon absah, P. Z. zu folgen und ihr weitere Verletzungen zuzufügen, gab der Angeklagte schließlich die weitere Ausführung der Tat aus selbstbestimmten Gründen und damit freiwillig auf. 3.Ebenso wenig ist der Angeklagten einer schweren Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. StGB zum Nachteil der P. schuldig zu sprechen gewesen, weil es an einer erheblichen, dauernden Entstellung des Opfers fehlt. Zwar können im Einzelfall Narben im Gesicht erheblich entstellend sein (BGH, NJW 1967, 297; NStZ 2006, 686). Aber auch dabei muss – etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts – ein Grad an Verunstaltung erreicht werden, der in Relation zu den anderen schweren Folgen i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB steht. Ist eine Narbe nur in dem Sinne erheblich, dass sie deutlich sichtbar ist, reicht dies nicht aus (BGH, NStZ 2008, 32). So verhält es sich hier: Eine der körperlichen Folgen bei der Nebenklägerin ist eine schräg über die rechte Wange verlaufende, 11 cm lange und 3 mm breite, blassweißlich, kaum wulstige Narbe, die je nach ihrem Verlauf in den Mimikfalten mal mehr oder mal weniger sichtbar ist. Das ästhetische Empfinden eines Betrachters kann hierdurch zwar gestört sein, die gesetzlich geforderte Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle wird aber nicht erreicht. 4.Die verwirklichten Straftatbestände stehen im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit zueinander, weil der Tat des Angeklagten mehrere Tatentschlüsse zu Grunde lagen und höchstpersönliche Rechtsgüter von zwei Personen verletzt wurden. Bei Angriffen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer liegt nur ausnahmsweise eine natürliche Handlungseinheit vor, da höchstpersönliche Rechtsgüter einer additiven Betrachtungsweise grundsätzlich nicht zugänglich sind (BGH, Urt. v. 19.09.2019 - 3 StR 180/19, BeckRS 2019, 29204). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. V. Strafzumessung Die gegen den Angeklagten wegen dieser Taten zu verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer einem von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmen entnommen. Die Kammer hat zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falles i. S. d. § 224 Abs. 1 StGB geprüft, im Ergebnis jedoch verneint. Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn Umstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen, welche die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil sie die Strafwürdigkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle verringern. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, anzustellen, die zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte führen muss. Im Rahmen der weiter vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und bis zum Tattag ein sozial angepasstes, unauffälliges Leben führte. Das Tatgeschehen stellt sich für ihn als psychische Ausnahmesituation vor dem Hintergrund eines bereits langwährenden, tiefgreifenden Familienkonflikts dar, für das er sich bei den Verletzten – wenngleich ohne innere Anteilnahme – entschuldigt hat. Strafmildernd ist seine geringgradige alkoholbedingte Enthemmung am Tattag ausgefallen. Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber gewertet, dass der Angeklagte äußerst roh gegen zwei Opfer unter Verwendung verschiedenster gefährlicher Tatwerkzeuge und Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen vorging und hierbei im Falle der P. sogar eine konkrete Lebensgefahr verursachte. Er hatte seine Ehefrau und Tochter schon im Vorfeld lange mit einer derartigen Tat bedroht und beide Frauen litten während des Angriffs Todesangst. Die verletzten Frauen befinden sich noch heute in psychologischer Behandlung. Schließlich ist die Ehefrau durch die sichtbare Gesichtsnarbe gezeichnet. Das Abwägen dieser und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergibt, dass die zu seinen Lasten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte insbesonderein ihrer Gewichtung die mildernden Faktoren aufwiegen. Die von dem Angeklagten begangene Tathandlung kann daher nicht als sich von den gewöhnlich vorkommenden Durchschnittsfällen in einem erheblichen Maß zu seinen Gunsten abhebende Tat angesehen werden. Bei der Zumessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände sind folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen: Tat gegen P. : vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe und Tat gegen V. Z. : zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe. Aus diesen Einzelstrafen ist gemäß den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Nach nochmaliger Abwägung sämtlicher Umstände hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe von 5 (fünf) Jahren Freiheitsstrafe. für ausreichend, aber auch geboten erkannt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer insbesondere gewürdigt, dass die konkreten Einzeltaten in schneller Abfolge im Zuge eines einheitlichen Lebenssachverhaltes begangen wurden. VIII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO.