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Urteil

1 KLs 4/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2020:0507.1KLS4.20.00
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Tenor

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 20, 63 StGB.

Entscheidungsgründe
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 20, 63 StGB. Gründe: I. Der heute 28 Jahre alte Beschuldigte wurde in L. geboren. Er wuchs in der Stadt M. im Norden N. auf. Sein Vater, der früher als ungelernter Tagelöhner tätig war, aber früh erkrankte und seitdem mit einer halbseitigen Lähmung als Rentner in M. lebt, hatte neben der Mutter des Beschuldigten noch eine weitere Ehefrau und lebte abwechselnd mal bei der einen und mal bei der anderen Familie. Die Mutter des Beschuldigten, welche den Beschuldigten als Hausfrau weitgehend alleine großzog, starb im Jahr 2003. Insgesamt hat der Beschuldigte fünf Vollgeschwister und acht Halbgeschwister väterlicherseits. Eine seiner Halbschwestern lebt mit ihrem Ehemann in J. und steht mit dem Beschuldigten in regelmäßigem Kontakt. Zudem lebt noch ein Halbbruder des Beschuldigten in O., zu dem aber jedenfalls seit der einstweiligen Unterbringung des Beschuldigten in dieser Sache kein Kontakt mehr besteht. Die übrigen Geschwister leben in N.. Der Beschuldigte besuchte die Schule in N. bis zur sechsten Klasse. Anschließend will er ein Geschäft betrieben haben, in dem er unter anderem Lebensmittel verkaufte und auch Geld umtauschte. Im Jahr 2012 reiste der Beschuldigte über P., Q. und R. nach S. ein. Er verließ N., um – wie er angibt – ein besseres Leben führen zu können. In wurde er wegen illegaler Einreise für fünf Monate inhaftiert. Nach der Haftentlassung gelangte er mithilfe von Schleusern auf einem Schlauchboot über das Xmeer nach S.. Vor der Küste S. wurde der Beschuldigte mit den übrigen Reisenden auf dem Schlauchboot von einem Schiff aufgenommen, welches sie zum Festland brachte. In S. stellte er einen Asylantrag, obwohl er tatsächlich die ganze Zeit nach T. einreisen wollte, wo er bereits Familie hatte und sich zudem ein wirtschaftlich besseres Leben versprach. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in einem s.prachigen Flüchtlingslager reiste der Beschuldigte daher weiter nach T., wo er am 29.12.201x illegal einreiste. Nach einem wenige Tage dauernden Aufenthalt in einer Flüchtlingsunterkunft bei U. wurde der Beschuldigte nach V. in das zentrale Aufnahmelager verbracht. Anschließend kam er in das Übergangswohnheim nach W, dann in eine Flüchtlingsunterkunft in X und schließlich nach Y bei Z in dem Bundesland AA. Eine Arbeitstätigkeit war ihm während der gesamten Zeit untersagt. Er absolvierte etwa sechs Monate einen Sprachkurs für die t. Sprache, wobei ihm der angestrebte Abschluss „A2“ jedoch mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht gelang. In erhielt er eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d S. 1 AufenthG, wonach die Wohnsitznahme auf den Landkreis AB beschränkt wurde, sowie seit dem 04.12.201 eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c S. 1 Nr. 3 AufenthG für das Land AA. Sein am 13.01.201x in T. gestellter Asylantrag wurde mit der Begründung nicht bewilligt, dass der Beschuldigte bereits in S. um Asyl nachgesucht habe und dort über einen Aufenthaltsstatus verfüge. Der Beschuldigte möchte dennoch in T. bleiben. In keinem Fall will er nach S. oder N. zurückkehren. Er ist nicht vorbestraft. II. 1. Vortatgeschehen Spätestens im Jahr 2016 begann der sich zu dieser Zeit in AC aufhaltende Beschuldigte unter psychischen Problemen zu leiden. Im März 201x litt er unter akustischen wie auch optischen Halluzinationen. Er sprang zweimal aus einem Fenster der Flüchtlingsunterkunft, lief ziellos durch die Stadt, verkannte Personen und schrie herum. Der durch andere Flüchtlinge aus der Unterkunft hierüber informierte Ehemann der in J. lebenden Halbschwester des Beschuldigten, der Zeuge AD, reiste aus J. an, um dem Beschuldigten zu helfen. Er – der Zeuge AE – fand seinen in der Flüchtlingsunterkunft bereits seit drei Tagen vermissten Schwager schließlich in einer Moschee, wo er sich mit mehreren Männern stritt. Der Beschuldigte erkannte weder seinen Schwager noch war er zu einer sinnvollen Unterhaltung in der Lage. Nachdem es dem Zeugen AE gelungen war, den Beschuldigten zur Abreise nach J. an den Bahnhof von AC zu bringen, lief der Beschuldigte weg, zog sich noch im Bahnhofsgebäude vollständig aus und stritt sich mit dem ihm nacheilenden Zeugen AE, wiederum ohne diesen als seinen Schwager zu erkennen. Es kamen Polizeibeamte hinzu, die den Beschuldigten zunächst in die Polizeistation am Bahnhof verbrachten. Der Beschuldigte musste hierbei von fünf Männern getragen werden, weil er nicht bereit war, freiwillig mitzukommen. In der Polizeistation riefen die Polizeibeamten einen Arzt hinzu, welcher dem Beschuldigten ein Medikament – vermutlich ein Beruhigungsmittel – verabreichte. Hierauf beruhigte sich der Beschuldigte, erkannte auch seinen Schwager wieder, welcher ihn schließlich aus dem Polizeigewahrsam mitnehmen durfte. Nach knapp einstündiger Wartezeit am Bahngleis begann der Beschuldigte jedoch erneut unruhig zu werden und lief vor seinem Schwager davon. Mithilfe eines weiteren am Bahnhof anwesenden N. gelang es dem Zeugen AE, den Beschuldigten wieder einzufangen und mit dem Zug nach J. und dort in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Evangelischen Klinikums AF zu verbringen. Dort wurde der Beschuldigte unter der Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung sowie der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vom 30.03. bis zum 10.06.20xx stationär psychiatrisch behandelt. Im Rahmen der Aufnahmesituation wurde er als desorganisiert, desorientiert, abwesend wirkend, motorisch unruhig und denkzerfahren beschrieben. Es bestand der Verdacht auf Stimmenhören und auch optische Halluzinationen mit Wahngedanken und Affektstarrheit. Er wurde im Verlauf seines Aufenthalts in der Klinik als enthemmt, gelockert, euphorisch, teils angetrieben, unruhig, dann wieder müde und abgeschlagen sowie sexuell übergriffig gegenüber Mitarbeiterinnen des Pflegepersonals mit dem Versuch, deren Brüste zu berühren, beschrieben. In der neuroradiologischen Untersuchung des Schädels am 19.04.20xx wurde eine hirnorganische Genese ausgeschlossen. Die neuroleptische Behandlung erfolgte durch eine orale Therapie mit Olanzapin 20 mg sowie bedarfsweise Chlorprothixen. Zur Vermeidung sexuell übergriffigen Verhaltens erhielt der Beschuldigte eine 1:1-Begleitung durch männliche Mitarbeiter sowie ein festes Diazepam-Schema von 4x5 mg. Im Rahmen der erfolgten neuroleptischen Behandlung zeigten sich unter der Gabe von Olanzapin zuletzt keine Hinweise mehr auf ein psychotisches Erleben. Im Anschluss an diesen stationären Aufenthalt begab der Beschuldigte sich in die ambulante psychiatrische Behandlung bei dem Nervenarzt Dipl. med. AG in AC. Dort nahm er am 29.06.20xx, 15.xx.2016, 21.02.20xx, 08.05.20xx, xx.07.20xx und am 27.xx.2017 Termine wahr. Wiederholt wurden ihm von dort Olanzapin 10 mg für die einmal tägliche Einnahme rezeptiert. Eine einmalige Dosisminderung auf 7,5 mg wurde nach einer erneuten psychotischen Exazerbation rückgängig gemacht. Nach dem 27.07.20xx erschien der Beschuldigte nicht mehr zur Behandlung und nahm jedenfalls ab Ende 20xx auch kein Olanzapin mehr ein. Im März 20xx erlitt er erneut einen psychischen Zusammenbruch. Hierbei lief er unter anderem auf die Straße, hielt Autos an und zog sich in der Öffentlichkeit aus. Seine Mitbewohner aus der Flüchtlingsunterkunft informierten wiederum den Zeugen AE, welcher den Beschuldigten erneut bei seiner Aufnahme in eine stationäre Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Evangelischen Klinikums AF unterstützte. Ab dem 24.03.20xx wurde der Beschuldigte in der Klinik unter der Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung sowie der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stationär auf der geschlossenen Station behandelt. Im Rahmen der Aufnahmesituation wurde der Beschuldigte als psychotisch beschrieben. Es bestand der Verdacht, dass er optisch halluzinierte. Zudem wurde beschrieben, dass der Beschuldigte Selbstgespräche führte. Der Beschuldigte erhielt 15 mg Olanzapin und 50 mg Chlorprothixen, wonach er als deutlich geordneter und besser im Kontakt erreichbar beschrieben wurde. 2. Tatgeschehen Am Abend des 25.03.20xx gegen 19:00 Uhr kam der Beschuldigte unvermittelt mit ausgestreckten Armen auf die Mitpatientin AH zu, welche auf einem Stuhl vor ihrem Patientenzimmer saß. Die Zeugin AH, die davon ausging, dass der Beschuldigte sie anfassen wollte, floh daraufhin in ihr Zimmer. Der Beschuldigte folgte ihr, woraufhin die Zeugin bis an die Wand zwischen den zwei im Zimmer aufgestellten Betten zurückwich. Der Beschuldigte fasste mit beiden Händen in Richtung ihrer Brüste, berührte diese jedoch nicht. Er zog sich die Hose aus und stand schließlich mit vollständig entkleidetem Unterkörper vor der Zeugin AH. Der Zeugin AH gelang es, sich an dem Beschuldigten vorbeizudrücken. Sie rannte aus dem Zimmer und informierte die im Dienstzimmer der Station anwesenden Stationspfleger, die Zeugen AI und AJ. Der Beschuldigte erkannte, dass ihm die Zeugin AH entkommen war. Noch bevor die Zeugen AI und AJ das Zimmer der Zeugin AH aufsuchen konnten, stürzte er sich – nur noch mit einem T-Shirt bekleidet – auf die ebenfalls im Zimmer anwesende und auf ihrem Bett sitzende Patientin AK. Er legte sich mit halb erigiertem Penis auf die Zeugin AK, die sich gegen ihn stemmte und versuchte, ihn mit ihren Händen gegen seine Oberarme wegzudrücken. Der Beschuldigte lehnte sich jedoch mit seinem vollen Körpergewicht dagegen und drückte so die ihm körperlich unterlegene Zeugin nach unten auf das Bett. Dabei versuchte er, ihre Hose zu öffnen und herunterzuziehen. Ob es dem Beschuldigten gelang, die Hose der Zeugin aufzuknöpfen, ließ sich nicht feststellen. Jedenfalls gelang es ihm nicht, die Hose der Zeugin herunterzuziehen, weil die herbeigerufenen Zeugen AI und AJ hinzukamen und ihn an weiteren Handlungen hinderten. Sofort nachdem er das Zimmer betreten und die Situation erkannt hatte, zog der Zeuge AI den Beschuldigten von der Zeugin AK herunter und fixierte ihn auf dem Boden. Der Beschuldigte befand sich im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie bei Tatbegehung in einem Zustand der akuten psychotischen Dekompensation, so dass seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, aufgehoben war. Infolge seiner psychischen Erkrankung sind auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten von ihm zu erwarten, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich ist. 3. Nachtatgeschehen Der Beschuldigte wurde in dieser Sache am 25.03.20xx vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts J. vom 26.03.20xx (Az.: x Gs xxxx/xx) vom 26.03. bis zum 04.xx.20xx in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt J.-AL. Mit Beschluss vom 04.05.20xx hob das Amtsgericht J. den Haftbefehl auf und der Beschuldigte wurde noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. Er hielt sich nach seiner Haftentlassung zunächst bei seiner Halbschwester und seinem Schwager in J. auf. Dann kehrte er nach AC in das Flüchtlingswohnheim zurück. Er begab sich erneut in die ambulante psychiatrische Behandlung bei dem Nervenarzt Dipl. med. AG. Dort nahm er am 29.05.20xx, 17.07.20xx und zuletzt am 04.12.20xx Behandlungstermine wahr. In dieser Zeit nahm er freiwillig Olanzapin 10 mg einmal täglich ein. Durch Dritte erfuhr der Beschuldigte, dass er am 11.10.20xx nach S. abgeschoben werden sollte. Dieser geplanten Abschiebung entzog er sich jedoch, indem er zunächst bei Bekannten in AM. untertauchte. Die anschließenden Monate verbrachte er unter anderem bei seiner Halbschwester in J. und bei Bekannten in AN. . In die Flüchtlingsunterkunft kehrte er nicht mehr zurück. Das Olanzapin nahm er bald nach seinem Weggang aus AC nicht mehr ein. Zum 09.01.20xx wurde der Beschuldigte durch die Ausländerbehörde des Landkreises AO von Amts wegen abgemeldet. Über eine gültige Aussetzung der Abschiebung (Duldung) verfügte er zu dieser Zeit nicht mehr. Als er am 19.12.20xx in der Ausländerbehörde des Landkreises AO erschien, um seine Ausweisdokumente verlängern zu lassen, wurde er aufgrund des zwischenzeitlich gegen ihn erlassenen Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts J. vom 06.02.20xx (Az.:x9 Gs xxx/xx) festgenommen. Aufgrund dieses Unterbringungsbefehls befand er sich vom 19.12.20xx bis zum 05.05.20xx in vorläufiger Unterbringung in der Klinik für Forensische Psychiatrie des xxxxx Krankenhauses in AM. . Dort wurde er seit der Aufnahme als wach und zu allen Qualitäten orientiert, im formalen Denken geordnet, kooperativ und ohne Hinweise auf Aufmerksamkeits-, Auffassungs- oder Konzentrationsstörungen sowie ohne Anhaltspunkte für psychotische Symptome beschrieben. Er zeigte sich behandlungseinsichtig und nahm in der Folgezeit freiwillig das von ihm selbst gegenüber seinen Behandlern genannte Medikament Olanzapin ein. Seit dem 05.05.20xx befindet sich der Beschuldigte aufgrund des Unterbringungsbefehls vom 06.02.20xx in vorläufiger Unterbringung im xxx-Zentrum für Forensische Psychiatrie AP. . Er verfügt derzeit über eine bis zum 21.07.20xx gültige Aussetzung der Abschiebung (Duldung) der Ausländerbehörde des Landkreises AO vom 23.04.20xx. Für ihn besteht weiterhin eine räumliche Beschränkung auf das Land XX und die Wohnsitznahme ist ihm nur im Landkreis AO gestattet. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten beruhen auf seiner eigenen Einlassung und der Vernehmung seines Schwagers AQ AE. Dass er nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. Der Beschuldigte und der Zeuge AE haben das Vortatgeschehen in Bezug auf die ab dem Jahr 20XX zunehmenden psychischen Auffälligkeiten des Beschuldigten, welche in den Jahren 20XX und 20xx jeweils zu einer stationären Einweisung in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des evangelischen Klinikums AF führten, wie festgestellt wiedergegeben. Die Aufenthalte in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des evangelischen Klinikums AF hat der Beschuldigte nach seiner Erinnerung geschildert. Danach sei im Rahmen des ersten Aufenthaltes festgestellt worden, dass er keinen Schaden am Gehirn habe. Er mache sich vielmehr selbst viele Sorgen und Stress. Er sei krank und nicht normal gewesen, habe nicht richtig schlafen können. Tagelang habe er nicht gegessen. Während seines ersten Klinikaufenthalts habe er Olanzapin bekommen und das habe ihm geholfen. Er habe das Medikament auch noch circa ein Jahr lang nach der Entlassung aus der Klinik genommen. Einige Zeit nachdem er das Olanzapin abgesetzt habe, sei es ihm wieder schlecht gegangen. Er habe starken Hunger und Stress gehabt. Seine Probleme seien wieder hochgekommen. Ideen und Gedanken seien durcheinander gegangen. Daher sei er wieder in die Klinik gebracht worden. Er habe gewusst, dass er das Medikament brauche. Ergänzt wurden die Angaben durch das Verlesen des Berichtes der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des evangelischen Klinikums AF vom 26.03.20xx sowie des Behandlungsberichtes des Dipl. med. AG aus AC vom 19.05.20xx. Die Feststellungen zu dem aufenthaltsrechtlichen Status des Beschuldigten sowie dem gescheiterten Abschiebeversuch beruhen auf der Verlesung der Faxschreiben des Landrats des Kreises AO vom 31.01.20xx, 11.03.20xx und 12.05.20xx. Ergänzend hat der Beschuldigte auch hierzu Angaben gemacht, wobei er die Ansicht vertreten hat, er werde nicht mehr nach S. abgeschoben. Letzteres hat die Beweisaufnahme indes nicht bestätigt. Vielmehr hat der Landrat des Landkreises AO zuletzt mit Faxschreiben vom 12.05.20xx mitgeteilt, dass die Abschiebung des Beschuldigten im Gefolge der Pandemiekrise lediglich ausgesetzt ist. 2. Der Beschuldigte hat sich zur Sache darauf berufen, an das Geschehen kaum noch Erinnerung zu haben. Er könne sich lediglich daran erinnern, dass er durch das Krankenhaus gelaufen und später an ein Bett gefesselt gewesen sei. Dazwischen sei er wohl auf die Zeugin AH getroffen. Diese habe ihm gegenüber gesessen und er habe eine Bewegung mit seiner Hand in ihre Richtung gemacht. Berührt habe er sie aber nicht. Die Zeugin AH sei dann weggegangen. An eine zweite Frau oder das Patientenzimmer der Zeuginnen AH und AK könne er sich nicht erinnern. Der Beschuldigte ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme überführt. Die Zeuginnen AH und AK haben jeweils das sie betreffende Tatgeschehen den Feststellungen entsprechend anschaulich und plausibel geschildert. Die Zeuginnen sind dabei ersichtlich um eine sachliche Schilderung des Erlebten bemüht gewesen und haben keinerlei Tendenzen gezeigt, den Beschuldigten übermäßig zu belasten. So hat die Zeugin AH etwa erklärt, sie sei in der Situation geschockt gewesen und habe Angst gehabt, aber letztlich sei sie ja gut weggekommen. Auch die Zeugin AK hat insbesondere die Folgen der Tat nicht etwa übertrieben. Stattdessen hat sie erklärt, sie habe nach dem Vorfall geweint und das Geschehen schwer einordnen können. Sie habe sich dann aber bemüht, den Vorfall schnell zu vergessen. Schließlich stehen die Angaben der Zeuginnen im Kern im Einklang mit den Aussagen der Zeugen AI und AJ, die übereinstimmend geschildert haben, wie die Zeugin AH aufgebracht zu ihnen gerannt sei und um Hilfe gerufen habe, weil ein Mitpatient sie belästigt habe. In dem Patientenzimmer der Zeuginnen AH und AK hätten sie dann den Beschuldigten mit nacktem Unterkörper und halb erigiertem Penis auf dem Bett der Zeugin AK vorgefunden, wo er versucht habe, dieser die Hose auszuziehen. Soweit die Zeugen AI und AJ abweichend von den Angaben der Zeugin AK in ihren Aussagen geschildert haben, dass der Beschuldigte hinter der in Embryostellung auf dem Bett kauernden Zeugin AK gekniet und sie an den Hüften festgehalten habe, erklärt sich dies dadurch, dass die Zeugen AI und AJ abrupt in ein dynamisches Geschehen geraten sind und sofort reagieren mussten. Die Wahrnehmung der konkreten Positionen des Beschuldigten und der Zeugin als bloße Momentaufnahme stellt sich für die Kammer damit insoweit als weniger belastbar dar als die Angaben der Zeugin AK zu dem konkreten Geschehensablauf. 3. Dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit aufgehoben war, hat die Kammer auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen AR. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie einer eigenen, umfassenden Betrachtung des Beschuldigten und sämtlicher Tatumstände (einschließlich Vor- und Nachtatgeschehen) festgestellt. Der Sachverständige hat zwar im Ergebnis die Voraussetzungen für eine psychotisch bedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB als ausreichend sicher und die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB lediglich als nicht mit der juristischen Sicherheit auszuschließen bewertet. Die sachverständigen Ausführungen waren aber dennoch die Grundlage der Überzeugungsbildung der Kammer. Ausgehend von dem Inhalt der Verfahrensakte – insbesondere den in der Hauptverhandlung verlesenen Berichten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des evangelischen Klinikums AF vom 26.03.20xx und der Klinik für forensische Psychiatrie der XX-Krankenhaus GmbH vom 26.02.20xx – sowie den während der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen – insbesondere den Angaben des Zeugen AE zu dem Verhalten und den Angaben des Beschuldigten anlässlich der zuvor in den Jahren 2016 und 20xx erfolgten Einweisungen in eine psychiatrische Klinik – hat der Sachverständige umfassend und überzeugend zu den Voraussetzungen der Schuldfähigkeit aus ärztlicher Sicht Stellung genommen. Er hat zusammengefasst folgendes ausgeführt: Bei dem Beschuldigten sei eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) zu diagnostizieren, welche den krankhaften seelischen Störungen zuzurechnen sei. Gegenwärtig sei die paranoide Schizophrenie erneut remittiert unter regelmäßiger Einnahme von Neuroleptika und den stützenden Bedingungen der geschlossenen Unterbringung. So habe der Beschuldigte psychopathologisch sowohl bei der Exploration am 25.04. und 30.04.20xx als auch im Rahmen der Hauptverhandlung keine klinisch erkennbaren Zeichen einer akuten Psychose gezeigt. Produktiv-psychotische Symptome seien nicht festzustellen, kein Wahn, keine Halluzinationen. Es böten sich auch keine Hinweise für Grundsymptome einer Psychose, bei unauffälliger, freundlicher Stimmungslage, unauffälligem psychomotorischem Antrieb, bei affektiv angemessener Schwingungsfähigkeit, ohne erhöhte Affektlabilität. Der formale Gedankengang sei geordnet. Es fänden sich weder kognitive noch mnestische Defizite. Die Realitätswahrnehmung wirke angemessen und nicht krankhaft überlagert. Selbstkritik sowie eine Krankheits- und Behandlungseinsicht hinsichtlich einer psychotischen Erkrankung seien verbal vorhanden. Selbstkontrolle, Frustrationstoleranz und Durchhaltevermögen seien unauffällig, ohne Zeichen einer Impulskontrollstörung. Allerdings fänden sich bei dem Beschuldigten zumindest zwei längere Phasen psychotischer Erkrankung, in denen es zu akustischen Halluzinationen gekommen sei, in Form von kommentierenden und dialogisierenden Stimmen. Weiter seien im Rahmen der vorangegangenen stationären Aufenthalte Verfolgungswahn, optische Halluzinationen und auch schwere formale Denkstörungen bis hin zur Denkzerfahrenheit beschrieben worden. So gehe aus dem Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des evangelischen Klinikums AF über die erste stationär-psychiatrische Behandlung des Beschuldigten vom 30.03. bis zum 10.06.2016 diagnostisch eine akute schizophreniforme psychotische Störung hervor. Zur Aufnahmesituation habe fremdanamnestisch der Verdacht auf wahnhaftes Erleben und Halluzinationen bestanden. Im psychopathologischen Aufnahmebefund sei der Beschuldigte damals als nicht voll orientiert, mit Verdacht auf Auffassungs- und Konzentrationsstörungen, im formalen Denken zerfahren, bei Verdacht auf Stimmenhören und auch optische Halluzinationen, mit Wahngedanken und Affektstarrheit beschrieben worden. In der neurologischen Untersuchung des Schädels vom 19.04.2016 sei eine hirnorganische Genese ausgeschlossen worden. Aus dem stationären Verlauf gehe hervor, dass der Beschuldigte anfangs völlig desorientiert und motorisch unruhig gewesen sei sowie wirr gesprochen habe. Im Verlauf habe er sich enthemmt, gelockert und euphorisch, teils angetrieben, unruhig, dann wieder müde und abgeschlagen gezeigt. Kurz nach der Aufnahme sei auch ein sexualisiert enthemmtes Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen des Pflegepersonals beschrieben worden, wonach er versucht haben solle, diese an der Brust zu berühren. Die Kammer hat hierzu allerdings keine näheren Feststellungen treffen können. Es sei eine neuroleptische Behandlung erfolgt, wobei sich unter der Gabe von Olanzapin zuletzt keine Hinweise mehr auf ein psychotisches Erleben gezeigt hätten. Aus dem Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des evangelischen Klinikums AF über die zweite stationär-psychiatrische Behandlung des Beschuldigten vom 24. bis 25.03.20xx gehe diagnostisch unverändert eine akute polymorphe psychotische Störung hervor. Zur Aufnahmesituation werde der Beschuldigte mit Auffassungsstörungen, im formalen Denken umständlich, mit Wahnwahrnehmungen, Wahndynamik, optischen und akustischen Halluzinationen wie Stimmenhören beschrieben. Im Verlauf des 25.03.20xx sei beschrieben, dass der Beschuldigte durch nicht näher bezeichnetes sexualisiertes Verhalten aufgefallen, jedoch zunächst noch gut begrenzbar gewesen sei. Bei Erörterung dieser psychiatrischen Vorgeschichte im Rahmen der Exploration am 30.04.20xx habe der Beschuldigte geäußert, dass er erstmalig 2016 in stationär-psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Er habe damals Bilder gesehen und Leute hätten mit ihm gesprochen, die nur in seinem Kopf seien. Das mit dem Stimmenhören habe 2016 angefangen. In der Zeit habe er keine Arbeit gehabt, sei die ganze Zeit zuhause gewesen und habe sich Gedanken über die Familie und die Zukunft gemacht. Er sei traurig und frustriert gewesen. Über Nacht sei das dann mit dem Stimmenhören gekommen. Er höre die Stimmen, kenne aber die Leute nicht. Die Stimmen würden über ihn, aber nicht mit ihm reden. Er – der Beschuldigte – sei damals aus dem Fenster gesprungen, weil die Stimmen in seinem Kopf zu viele und zu laut gewesen seien. Auch habe er mit sich selbst gesprochen und geschrien. Während der ersten stationären Behandlung habe er unter anderem das Medikament Olanzapin erhalten, welches er nach seiner Entlassung noch ein Jahr weitergenommen habe. Es sei ihm dann besser gegangen und er habe das Olanzapin nicht mehr genommen. In den Wochen vor seiner zweiten stationären Aufnahme habe er kein Olanzapin eingenommen. Zusammenfassend – so der Sachverständige – sei festzuhalten, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt sei, welche gegenwärtig remittiert sei unter der regelmäßigen Einnahme von Neuroleptika und den Bedingungen der geschlossenen Unterbringung. Hinweise für rein manische oder rein depressive Phasen im Zusammenhang mit den psychotischen Symptomen gebe es nicht. Ebenso wenig fänden sich Hinweise für eine hirnorganische Genese. Die in den Berichten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des evangelischen Klinikums AF vom 26.03.20xx sowie der Klinik für forensische Psychiatrie der XX-Krankenhaus GmbH vom 26.02.20xx genannte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) könne indes nicht bestätigt werden. Im Rahmen der Begutachtung hätten sich keine klinischen Zeichen der hierfür geforderten Symptome ergeben. Das von dem Beschuldigten hierzu geschilderte Erleben sexueller Gewalt in der Kindheit sei zum einen schon widersprüchlich und zum anderen lägen auch die zeitlichen Zusammenhänge zwischen traumatisierendem Ereignis und einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vor. Aktuell fänden sich auch nicht die geforderten Symptomkomplexe der Intrusion und der Vermeidung, zumal der Beschuldigte von sich aus über die angeblich erfolgte anale Vergewaltigung berichtet habe. Ohnehin stehe aber die paranoide Schizophrenie des Beschuldigten im Vordergrund. Diese liege in ihrer Krankheitswertigkeit deutlich über einer posttraumatischen Belastungsstörung, weil aus einer paranoiden Schizophrenie deutlich schwerere Störungsmuster resultierten als aus einer posttraumatischen Belastungsstörung. Bei den Taten vom 25.03.20xx sei jedenfalls die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten krankheitsbedingt erheblich vermindert, möglicherweise sogar aufgehoben gewesen. Betrachte man das Tatverhalten, so spreche dies für persönlichkeitsfremdes Verhalten. Der Beschuldigte sei zu den beiden Begutachtungsterminen höflich, zugewandt, im Verhalten kontrolliert, bei unauffälligem motorischem Antrieb, angemessener affektiver Schwingungsfähigkeit, ohne Hinweis auf eine Impulskontrollstörung gewesen. Das Tatverhalten an sich könne nur als situationsunangemessen, sexuell enthemmt, triebhaft, affektgestört und emotional gestört beschrieben werde, was ausreichend sicher auf die akute Psychose des Beschuldigten zurückführbar sei, weshalb hier zum Tatzeitpunkt ausreichend sicher von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Wenn man darüber hinaus davon ausgehe, dass das Tatverhalten psychotisch dahingehend determiniert gewesen sei, dass der Beschuldigte wahrscheinlich unter Einfluss akustischer Halluzinationen oder wahnhaft gestörter Realitätswahrnehmung das sexuell enthemmte Verhalten gezeigt habe, so wäre aus gutachterlicher Sicht auch nicht auszuschließen, dass bei der Tatbegehung die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sein könnte. Dass der Beschuldigte sich bei der Tatbegehung psychotisch bedingt sogar in einem Zustand der aufgehobenen Einsichtsfähigkeit befunden habe, könne aus gutachterlicher Sicht ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Bei der hier zugrunde liegenden paranoiden Schizophrenie führe ein Zustand der akuten psychotischen Dekompensation zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit. Darunter sei eine massive Überflutung der Realitätswahrnehmung durch psychotische Symptome zu verstehen, wodurch psychotische Symptome zwingend handlungsleitend zum Tatverhalten führen würden. Es finde sich dann ein Zustand der weitgehenden Desorientiertheit, einer weitestgehend fehlenden Reagibilität auf Außenreize, einer weitestgehend fehlenden angemessenen Ansprechbarkeit, mit schwersten formalen Denkstörungen im Sinne der Denkzerfahrenheit. Die Kammer sieht die für und gegen eine Schuldfähigkeit zur Tatzeit sprechenden Kriterien in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und schließt sich seinen Ausführungen insoweit aus eigener Überzeugung an. Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestehen nicht. Der Sachverständige ist insoweit von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt. Widersprüche sind in seinem Gutachten nicht hervorgetreten. Die von dem Sachverständigen genannten für eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit sprechenden Faktoren wertet die Kammer jedoch insoweit abweichend von diesem dahingehend, dass sie zu ihrer Überzeugung feststellt, dass bereits die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, krankheitsbedingt zur Tatzeit aufgehoben war. Die Kammer hat die für und gegen eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit sprechenden Faktoren in der Vernehmung des Sachverständigen noch einmal eingehend mit ihm diskutiert. Dabei hat der Sachverständige auf entsprechende Nachfrage zugestanden, dass vorliegend alles dafür spreche, dass der Beschuldigte sich bei der Tatbegehung in einem Zustand der akuten psychotischen Dekompensation im Rahmen seiner paranoiden Schizophrenie befunden habe. So fänden sich deutliche Hinweise für ein psychotisch bedingtes, sexualisiert enthemmtes Verhalten des Beschuldigten dahingehend, dass wahrscheinlich psychotische Symptome (akustische Halluzinationen oder eine wahnhaft gestörte Realitätswahrnehmung) bei dem Beschuldigten zwingend handlungsleitend zu diesem Tatverhalten geführt haben könnten. Sowohl der Bericht des evangelischen Klinikums AF vom 26.03.20xx, worin deutlich produktiv psychotisches Erleben beschrieben werde, als auch die Angaben der Zeugen AH, AK, AI und AJ im Rahmen der Hauptverhandlung sprächen dafür, dass der Beschuldigte sich in einem Zustand einer weitgehenden Desorientiertheit mit schwersten formalen Denkstörungen befunden habe. Die von dem Beschuldigten behaupteten Erinnerungslücken seien überdies plausibel. Hierzu komme es, wenn das neurochemische Gefüge infolge einer psychischen Dekompensation gestört würde. Dafür spricht auch, dass es sich bei dem Tatverhalten auch nach dem Eindruck, den die Kammer von dem Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnen hat, um in jeder Hinsicht persönlichkeitsfremdes Verhalten handelt. Der Beschuldigte zeigte sich auch im Rahmen der Hauptverhandlung durchgehend kontrolliert, höflich – mitunter etwas eingeschüchtert – und in seinen Gedankengängen geordnet. Anhaltspunkte für grundsätzlich sexuell enthemmtes oder auch nur anderweitig aggressives Verhalten fanden sich nicht. Hinzu kommt, dass auch der konkrete Tatablauf maßgeblich für einen Zustand der aufgehobenen Einsichtsfähigkeit spricht. So kam der Beschuldigte in der gesicherten Umgebung einer geschlossenen Station eines psychiatrischen Krankenhauses unvermittelt mit ausgestreckten Armen auf die ihm unbekannte Mitpatientin AH zu und versuchte – ohne auch nur ein Wort an diese zu richten –, ihre Brüste zu berühren, um sich dann – als die Zeugin AH erfolgreich floh – wiederum unvermittelt und wortlos der nächsten ihm unbekannten Mitpatientin zuzuwenden. Nicht nur, dass der sonst zurückhaltende bis schüchterne Beschuldigte dabei den offensichtlich entgegenstehenden Willen der ihm völlig fremden Frauen nicht beachtete, sondern sich ihnen wortlos näherte bzw. sich sogar auf sie warf, vielmehr setzte er sogar sein Handeln fort, obwohl sich ihm dabei spätestens nach der gelungenen Flucht der Zeugin AH aufdrängen musste, dass zeitnah mit einem Einschreiten des Pflegepersonals zu rechnen war. Dass der Beschuldigte sich bei der Tatbegehung psychotisch bedingt in einem Zustand der aufgehobenen Einsichtsfähigkeit befunden hat, ist danach nicht nur nicht auszuschließen, sondern zur sicheren Überzeugung der Kammer anzunehmen. 4. Was das Nachtatgeschehen angeht, so beruhen diese Feststellungen auf den Angaben des Beschuldigten und des Zeugen AE, den in der Hauptverhandlung verlesenen Berichten der Klinik für forensische Psychiatrie der XX-Krankenhaus GmbH vom 26.02.20xx und des Dipl. med. AG vom 19.05.20xx sowie den verlesenen Faxschreiben des Landrats des Kreises AO vom 31.01.20xx, 11.03.20xx und 12.05.20xx. IV. Die Kammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. 1. Der Beschuldigte hat rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit infolge einer krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie, begangen. Dabei handelt es sich auch um einen Zustand von längerer Dauer. Das Tatgeschehen und der natürliche Vorsatz des Beschuldigten erfüllen in dem Fall zum Nachteil der Zeugin AH die tatbestandlichen Voraussetzungen des versuchten sexuellen Übergriffs nach §§ 177 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB und in dem Fall zum Nachteil der Zeugin AK die tatbestandlichen Voraussetzungen einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB. Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat die Tatausführung zum Nachteil der Zeugin AH nicht freiwillig aufgegeben. Vielmehr entzog sich die Zeugin AH dem Beschuldigten durch Flucht. Der Beschuldigte war schon aufgrund seiner krankheitsbedingten Orientierungslosigkeit zu einer sofortigen, erfolgversprechenden Verfolgung der fliehenden Zeugin AH nicht in der Lage. Aus dem Umstand, dass er sich sodann der Zeugin AK zuwandte, zieht die Kammer den Schluss, dass er sein Ziel – Geschlechtsverkehr mit einer Frau zu haben – nicht aufgegeben, aber doch erkannt hatte, dass die Zeugin AH entkommen war, dass ein erneutes Ansetzen mit den ihm zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr möglich war und dass er sich deshalb einem neuen Tatopfer zuwandte. Dass der Beschuldigte sich mit vollständig unbekleidetem Unterkörper und halb erigiertem Penis auf die Zeugin AK warf, diese mit seinem Körpergewicht herunter aufs Bett drückte und jedenfalls an ihren Hosenverschluss fasste, um weitergehende sexuelle Aktivitäten – den Geschlechtsverkehr – mit ihr durchzuführen, stellt für sich schon eine vollendete sexuelle Handlung im Sinne des §§ 177 Abs. 1, 184h Nr. 1 StGB dar. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.03.2015 – 5 StR 521/14 m.w.Nw.). Das ist hier der Fall. In dem Niederdrücken durch das eigene Körpergewicht liegt die Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, denn hiermit überwand der Beschuldigte den Widerstand der sich gegen ihn stemmenden, aber körperlich unterlegenen Zeugin AK. Infolge einer vollständigen Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit war der Beschuldigte zur Tatzeit nicht schuldfähig im Sinne des § 20 StGB. Denn er war in einem Zustand der akuten psychotischen Dekompensation, so dass seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, aufgehoben war. 2. Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Taten ergibt, dass infolge seiner psychischen Erkrankung auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten von ihm zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Kammer ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. AG. davon überzeugt, dass aufgrund der schweren psychischen Erkrankung, die bei dem Beschuldigten vorliegt, ohne grundlegende und dauerhafte neuroleptische Behandlung damit zu rechnen ist, dass rezidivierende Situationen auftreten, die dann zu entsprechenden schweren Straftaten führen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die Taten seien ausreichend sicher kausal auf die paranoide Schizophrenie im Zustand der akuten psychotischen Dekompensation zurückzuführen. Auf der Persönlichkeitsebene biete der Beschuldigte keine Hinweise für ein grundsätzlich sexuell enthemmtes oder anderweitig aggressiv strukturiertes Verhalten. Bei einer paranoiden Schizophrenie handele es sich um eine überdauernde Störung, welche eine dauerhafte neuroleptische Behandlung erforderlich mache. Zur Behandlungsprognose sei festzustellen, dass bei dem Beschuldigten bisher zwei psychotische Krankheitsphasen aufgetreten seien. Sollte der Beschuldigte zukünftig die erforderlichen Neuroleptika absetzen, wäre von einer erneuten akut psychotischen Exazerbation auszugehen. Der zeitliche Rahmen für eine erneute Exazerbation sei indes nicht zu bestimmen, weil die Zeiträume sehr individuell und selbst für ein und dasselbe Individuum nicht vorher zu sagen seien. Dass der Beschuldigte während der Zeit seines Untertauchens unbehandelt nicht wieder auffällig geworden sei, sei kein Indiz für das Ausbleiben eines Rückfalls, sondern beruhe lediglich auf Glück bzw. Zufall, da sich an den Ausgangsbedingungen nichts geändert habe. Bei einer erneuten akuten psychotischen Exazerbation sei auch von vergleichbarem Tatverhalten auszugehen. Ein schizophrenes Residuum mit einer Persönlichkeitsverflachung mit unter anderem Antriebsverlust und psychomotorischer Verlangsamung, das die Gefährlichkeit des Beschuldigten senken würde, liege hier ganz klar nicht vor. Unter den Voraussetzungen, dass zukünftig die sozialen Rahmenbedingungen des Beschuldigten so strukturiert wären, dass unterstützende und kontrollierende Einflüsse bestünden, mit denen eine zuverlässige Einnahme der erforderlichen Neuroleptika gesichert wäre, wäre bei dem Beschuldigten allerdings von einer günstigen Behandlungsprognose – und damit einer günstigen Legalprognose – auszugehen. Die Kammer ist dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen insoweit nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung der Person des Beschuldigten, seines bisherigen Lebensweges sowie seines Zustandes im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gefolgt. 3. Im Hinblick auf die Art der vom Beschuldigten begangenen und der von ihm zu erwartenden Taten und den Grad der von ihm ausgehenden Gefahr ist seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Ergebnis nicht unverhältnismäßig, § 62 StGB . Die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen, kam nicht in Betracht, weil der Zweck der Maßregel (Sicherung der Allgemeinheit und Besserung des Beschuldigten) angesichts der nicht unerheblichen von ihm ausgehenden Gefahr nur durch die Vollstreckung der Unterbringungsanordnung erreicht werden kann. Die Kammer hat die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Beschuldigten gegeneinander abgewogen und dabei insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Bei dem Beschuldigten ist eine Behandlungseinsicht jedenfalls insoweit vorhanden, als er angibt, dass es ihm ohne das Medikament Olanzapin schlecht gehe und er zu einer fortdauernden Einnahme bereit sei. Er hat im Rahmen seiner Aufnahme in die Klinik für Forensische Psychiatrie des xxx-Krankenhauses in AM. das von ihm benötigte Medikament sogar selbst bezeichnet und im gesamten Behandlungsverlauf, wie bereits in den vorausgegangenen Klinikaufenthalten, freiwillig eingenommen. Darin sieht die Kammer durchaus eine ernsthafte und nicht nur dem Sicherungsverfahren geschuldete Behandlungsbereitschaft. Allerdings fehlt es an der Tragfähigkeit der Bereitschaft zur fortdauernden Medikamenteneinnahme. Denn auf der anderen Seite hat der Beschuldigte die neuroleptische Behandlung in der Vergangenheit bereits zweimal abgebrochen. Der zweite Behandlungsabbruch durch den Beschuldigten erfolgte, weil er sich seiner Abschiebung entzog und hierzu untertauchte. Hiermit ist absehbar wieder zu rechnen. Der Beschuldigte hat weiterhin keine Perspektive in T. zu bleiben, was er indes nicht akzeptiert. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat er bekundet, in T. bleiben und nicht nach S. oder gar N. abgeschoben werden zu wollen. Eine Abschiebung des Beschuldigten – jedenfalls nach der Corona-Pandemie-Krise – steht jedoch zu erwarten. Er verfügt weiterhin lediglich über eine Duldung nach § 60a AufenthG. Vor diesem Hintergrund steht weiter zu erwarten, dass der Beschuldigte sich nach Möglichkeit auch einer erneuten Abschiebung entziehen und – wie bereits in der Vergangenheit – erneut die neuroleptische Behandlung abbrechen wird. Die Kammer hat nicht übersehen, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem zweiten Behandlungsabbruch infolge seines Untertauchens und seiner erneuten Festnahme am 19.12.20xx nicht mit neuen Taten in Erscheinung getreten ist. Jedoch hat der Sachverständige Dr. med. AG. hierzu nachvollziehbar erläutert, dass ohne Behandlung ein Rückfall zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, aber dessen Eintritt zeitlich nicht vorhersehbar sei. Ein enger Rahmen außerhalb der Maßregel, mit dem eine neuroleptische Behandlung sichergestellt werden könnte, steht nicht zur Verfügung. Mögliche Meldeauflagen im Rahmen einer Aussetzung nach § 67b StGB sichern das Risiko eines erneuten Untertauchens bei der zu erwartenden Abschiebung mit erneutem Behandlungsabbruch ebenso wenig ab wie die Möglichkeit der Krisenintervention nach § 67h StGB. Vor diesem Hintergrund kann die erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit, die von dem Beschuldigten ausgeht, nicht anders als durch die Unterbringung nach § 63 StGB abgewendet werden. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO