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Urteil

9 O 117/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:0407.9O117.20.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 29.06.2020 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 29.06.2020 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von ihr übernommener Genossenschaftsanteile in Anspruch. Über das Vermögen der I. eG (im Folgenden: lnsolvenzschuldnerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 1. August 2018 (Geschäfts-Nr.: 2 IN 250/18) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 18. Oktober 2018 zum InsolvenzverwaIter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestimmt. Die Beklagte trat der InsolvenzschuIdnerin gemäß Beitrittserklärung vom 27. Oktober 2009 als Genossin bei. Gemäß Nr. 3 der Beitrittserklärung beteiligte sie sich mit einem ”Geschäftsanteil" bzw. ”Pflichtanteil" in Höhe von 100,00 Euro sowie mit 99 ”weiteren Geschäftsanteilen" zu 100,00 Euro, insgesamt mit 100 ’Geschäftsanteilen" in Höhe von 10.000,00 Euro. Nach Nr. 4 der Beitrittserklärung sollte der Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro gestundet werden für die Dauer von 100 Monaten. Der monatliche Stundungsbetrag betrug 100,00 Euro. Ebenfalls unter Nr. 4 der Beitrittserklärung gab die Beklagte folgende formularmäßige Erklärung ab: "Ich verpflichte mich, die nach Gesetz und Satzung der Genossenschaft geschuldeten Einzählungen auf den/die Pflichtanteil(e) zu leisten." Ferner verpflichtete sich die Beklagte gemäß Ziffer 6 eine Abschlussgebühr in Höhe von 1.143,00 € zu zahlen, die vom Kläger in Höhe von 1.142,86 € weiterverfolgt wird. Unter Ziffer 7 der Beitrittserklärung erteilte die Beklagte zudem eine Einzugsermächtigung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 aus der Klageschrift Bezug genommen. Dem Genossenschaftsbeitritt lag die Satzung der Insolvenzschuldnerin zum Stand 28. Oktober 2008 zugrunde. In der Satzung wird unter anderem geregelt: „§ 2 Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. Die Genossenschaft hat insbesondere das Ziel, Wohnungen für Mitglieder zu errichten und zu erwerben, die eine Förderung nach § 17 EigZulG erhalten und denen die Rechte nach § 11 g) der Satzung zustehen. Daneben hat die Genossenschaft nach Abschaffung der Eigenheimzulage zum 01.01.2006 das Ziel, Wohnungen auch ohne Förderungsmöglichkeit nach dem Eigenheimzulagegesetz für ihre Mitglieder zu errichten oder zu erwerben und das Ziel, neue Fördermöglichkeiten zu erschließen. […] § 38 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben […] (1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 Euro. (2) Für die Mitgliedskraft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Geschäftsanteil zu übernehmen. Dieser Anteil ist ein Pflichtanteil. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Jedem Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Eigenheim überlassen werden soll, hat einen angemessenen Betrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu übernehmen. […] Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle 10,00 Euro (1/10 des Geschäftsanteils) je Geschäftsanteil sofort einzuzahlen. Von Beginn des folgenden Monats an sind monatlich weitere 10,00 Euro einzuzahlen bis der Pflichtanteil voll bezahlt ist. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (3) Über den Pflichtanteil gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind innerhalb von 300 Monatsraten in gleichbleibenden Teilbeträgen einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen geleistet werden.“ Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K2 aus der Klageschrift verwiesen. Die Beklagte leistete den Betrag in Höhe von insgesamt 1.494,00 €. Damit wurde die Gesellschaft bzw. der Genossenschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt. Die Beklagte und ihr Ehemann widerriefen am 07.11.2017 ihre Mitgliedschaften und kündigten hilfsweise nochmals unter Bezugnahme auf ein Kündigungsschreiben vom 18.04.2012. Hierauf reagierte die lnsolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 15.11.2017 gegenüber dem Ehemann der Beklagten und teilte mit, dass man keine Kenntnis von einer Kündigung aus dem Jahr 2012 habe und die jetzige Kündigung zum 31.12.2018 wirksam werde. Bezüglich weiterer Einzelheiten des Schreibens vom 07.111.2017 wird auf die Anlage B3 aus dem Schriftsatz vom 15.07.2020 verwiesen. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 03. Juni 2019 unter Fristsetzung vergeblich zur Zahlung des rückständigen Betrages auf. Der Kläger ist der Auffassung, dass dieser in voller Höhe vor Insolvenzeröffnung rückständig und fällig sei. Die Stundungsabrede sei wegen Verstoßes gegen § 15b GenG nach § 134 BGB nichtig. Die entsprechende Satzungsbestimmung sei analog § 241 Nr. 3 AktG ebenfalls nichtig. Die Beklagte ist mangels Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung in Höhe von 9.648,86 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2020 verurteilt worden. Gegen das am 01.07.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.07.2020 Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 29.06.2020 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass ihr Kündigungsschreiben im April 2012 zugegangen sei. Sie meint daher, dass sie wirksam als Mitglied ausgeschieden sei. Die Ausführungen des Klägers seien nicht einschlägig, da die lnsolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keine Ansprüche gegen die Beklagte aus rückständigen Einlagenzahlungen gehabt habe. Vielmehr habe der Beklagten ein Anspruch gegen die lnsolvenzschuldnerin auf Auseinandersetzung zugestanden. Die Anspruchsbegründung wurde der Beklagten am 30.05.2020 zugestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 29.06.2020 ist zulässig. Hierdurch ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis des Beklagten zurückversetzt worden. Der Einspruch hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die Klage zulässig und begründet ist. Die Beklagte hat den Einspruch insbesondere in der nach § 339 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Versäumnisurteils eingelegt. Die Zustellung erfolgte gegenüber der Beklagten am 01.07.2020. Die Einspruchsschrift ist dem Gericht fristgerecht am 15.07.2020 zugegangen. A. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 9.648,86 Euro verlangen. Als lnsolvenzverwalter über das Vermögen der lnsolvenzschuldnerin ist er aktivlegitimiert, einen Anspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Der von ihm geltend gemachte Anspruch gehört auch zur Masse. Bereits vor Eröffnung fällige Pflichteinzahlungen der Mitglieder sind vom lnsolvenzverwalter einzuziehen. Der lnsolvenzschuldnerin stand ursprünglich gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einzahlung auf die Geschäftsanteile in Höhe von 10.000,00 Euro zu. Hinzu kommt die vereinbarte Abschlussgebühr, die der Kläger außergerichtlich in Höhe von 1.142,86 € geltend gemacht hat und auch vorliegend in dieser Höhe weiterverfolgt wurde, was insgesamt den Betrag in Höhe 11.142,86 € ergibt. Die Beklagte leistete an die Insolvenzschuldnerin den Betrag in Höhe von 1.494,00 €, wobei die ersten 100,00 € je auf den „Pflichtanteil“ gemäß § 38 Abs. 2 Satzung der Insolvenzschuldneringeleistet wurden. Damit wurde die Genossenschaft bzw. Gesellschaft in Vollzug gesetzt. Die von der Beklagten geleisteten 1.494,00 € wurden in Abzug gebracht, so dass sich die Klagesumme von 9.648,8 6Euro ergibt. a) Mit der Annahme der Beitrittserklärung ist der vertragliche Anspruch auf Einzahlung der Geschäftsanteile zunächst wirksam entstanden. Der Erwerb der (weiteren) Geschäftsanteile ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Volleinzahlungsgebot des § 15b Abs. 2 GenG bzw. § 38 Abs. 3 Satzung der Insolvenzschuldnerin unwirksam. Nach § 15 b Abs. 2 GenG darf die Beteiligung mit - -weiteren Geschäftsanteilen außer bei einer hier nicht einschlägigen Pflichtbeteiligung im Sinne des § 7a Abs. 2 Satz 1 GenG nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds voll eingezahlt sind. Diese Regelung steht einem wirksamen Beitritt aber nicht entgegen, wie sich aus § 15b Abs. 3 Satz 1 GenG ergibt. Nach dieser Vorschrift ist die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen mit der Beitrittserklärung unter Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. Dies ist auch hier der Fall. Der Anspruch auf Einzahlung sämtlicher noch offener Geschäftsanteile war auch bereits vor Eröffnung des lnsolvenzverfahrens fällig. Der Fälligkeit des Anspruchs steht die zwischen der lnsolvenzschuldnerin und der Beklagten getroffene Stundungsabrede nicht entgegen. Diese ist wegen eines Verstoßes gegen § 15b Abs. 2 GenG gemäß § 134 BGB nichtig. Nach § 15b Abs. 2 GenG darf die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen außer bei einer Pflichtbeteiligung nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind. Der zuletzt neu übernommene Geschäftsanteil ist dabei derjenige, auf den sich die Beteiligungserklärung bezieht. Dementsprechend müssen zum Zeitpunkt der Übernahme von Geschäftsanteilen alle bereits vorhandenen Anteile voll eingezahlt sein. Werden gleichzeitig mehr Geschäftsanteile übernommen, so müssen zum Schutz der Gläubiger auch von den neuen Anteilen alle bis auf den letzten voll eingezahlt werden. Die Ausnahme des § 15b Abs. 2 GenG greift hier nicht. Bei einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen im Sinne von § 7a Abs. 2 GenG muss auch die Satzung keine Volleinzahlungspflicht für bereits übernommene Geschäftsanteile vorsehen. Nach § 7a Abs. 2 GenG handelt es sich dann um eine Pflichtbeteiligung, wenn sich die Mitglieder mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei den in der Beitrittserklarung benannten Anteilen, handelt es sich nicht um Pflichtbeteiligungen in diesem Sinne. Gleiches gilt für die in § 38 Satzung der Insolvenzschuldnerin genannten Anteile. Die Satzung bestimmt schon nicht die Höhe der Pflichtbeteiligung so genau, dass es für jedes Mitglied ersichtlich ist, wie hoch seine Pflichtbeteiligung wäre. Ebenso wenig spricht der Wortlaut der Satzung für eine Pflichtbeteiligung, weil dort die Rede davon ist, dass Mitglieder weitere Anteile übernehmen können, aber eben nicht müssen. Die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung führt zwar gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts der Beklagten. Denn der für die Anwendbarkeit des § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille folgt bereits aus der Tatsache, dass die Beitrittserklarung der Beklagten zu der lnsolvenzschuldnerin und die Vereinbarung über die Ratenzahlung sowie die Einziehungsermächtigung hinsichtlich der Raten in einem Formular zusammengefasst sind. Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts führt jedoch zur Anwendung der Grundsätze des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts mit der Folge, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer mit Blick auf die Beitrittserklärung ausgeübten Gestaltungsrechte (Kündigung und Anfechtung) wie eine Genossin mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird. Insbesondere ist sie zur Leistung ihrer Einlage verpflichtet, soweit sie sie noch nicht vollständig erbracht hat (vgl. dazu insgesamt Urteil des LG Magdeburg vom 18.01.2021 zum Az. 11 O 583/20, Anlage K 13; Urteil des LG Aachen vom 01.09.2020, Anlage K 9; Urteil des LG Paderborn vom 08.06.2020, Anlage K5). b) Indes liegt auch keine wirksame Kündigung in dem Jahr 2012 vor. Wer sich auf die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung beruft, muss deren Zugang beweisen (vgl. OLG Saarbrücken, 24. Mai 2004, 5 W 99/04). Ist die Rechtzeitigkeit des Zugangs streitig, muss derjenige, der sich auf sie beruft, auch die Rechtzeitigkeit beweisen (vgl. BGH, 18. Januar 1978, IV ZR 204/75). Einen Anscheinsbeweis, wonach eine Postsendung nach einer bestimmten Zeit beim Adressaten abgeliefert zu werden pflegt, gibt es nicht (BGH, 17. Februar 1964, II ZR 87/61). Die Kündigung bedarf der Schriftform, was nach § 126 Abs 1 BGB die eigenhändige Namensunterzeichnung im Original voraussetzt. Eine elektronische Kündigung ist unter Verwendung einer elektronischen Signatur statthaft (§§ 126 Abs 3, 126a BGB), eine Kündigung per Telefax, Telegramm oder mittels E-Mail dagegen unzulässig (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich, 4. Aufl. 2012, GenG § 65 Rn. 8). Die Übermittlung per Fax reicht demnach nicht aus. Der benannte Zeuge war zudem nicht zu vernehmen, da bereits nicht dargelegt wurde, dass er eine eigene Wahrnehmung an einen – insoweit bestrittenen – Zugang bei der Insolvenzschuldnerin hat. Demnach würde die Vernehmung des Zeugen auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2011 (Anlage B3) durch die K. AG ausdrücklich angeboten wurde, das Service-Formular ausgefüllt und unterschrieben per Telefax zu übersenden. Denn dieses Serviceformular enthält auch nicht die Möglichkeit der Kündigung, sondern reine Serviceleistungen wie Adressänderung etc. Ein etwaiger Vertrauenstatbestand wurde dadurch nicht geschaffen. c) Unerheblich Ist ferner, dass die Beklagte ihre Mitgliedschaft mit Schreiben vom 07. 11. 2017 widerriefen bzw. und hilfsweise nochmals unter Bezugnahme auf ein Kündigungsschreiben vom 18.04.2012 ordentlich kündigten. Denn die Kündigung wäre gemäß § 5 Abs. I Satzung der Insolvenzschuldnerin erst zum Ablauf des Jahres 2018 wirksam geworden. Jedoch wurde zuvor bereits am 1. August 2018 das lnsolvenzverfahren eröffnet, womit die Genossenschaft gemäß § 101 GenG aufgelöst wurde. Damit war die Genossenschaft aufgelöst, § 101 GenG. Ein wirksames Ausscheiden aus der Insolvenzschuldnerin schied daher aus, §§ 65 Abs. 4 S. 1, 75 S. 1 GenG. Bis dahin war jedoch der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte bereits in voller Höhe entstanden. Ein wirksames Ausscheiden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der hiesigen Insolvenzschuldnerin kommt auch nicht aufgrund des erklärten Widerrufs in Betracht. Denn unter Ziffer 9 der mit Anlage K 1 vorgelegten Beitrittserklärung hat die Insolvenzschuldnerin der Beklagten lediglich ein freiwilliges Widerrufsrecht von zwei Wochen eingeräumt. Diese Frist war am 07. November 2017 bereits abgelaufen. Ein anderweitiges, gesetzliches Widerrufsrecht stand der Beklagten nicht zu, zumal gesetzlich nicht indiziert. Hierzu trägt die Beklagtenseite auch nichts vor. Diesbezüglich trägt die Beklagte aber vollumfänglich die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit verschweigt die Beklagte auch, dass die streitgegenständliche genossenschaftliche Beteiligung von dem Ehemann der Beklagten, Herrn Z., vermittelt worden ist. Ein wirksames, vorinsolvenzliches Ausscheiden durch Widerruf scheidet demnach auch. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Schreiben vom 07. November 2017 auch nicht wirksam außerordentlich gekündigt. Eine wirksame außerordentliche Kündigung muss nach § 65 Abs. 3 GenG nicht nur als solche gekennzeichnet werden; der Kündigende muss darin auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen und beweisen, die ihn zum vorzeitigen Ausscheiden zwingen (vgl. Beuthien, GenG, Kommentar, 16. Auflage 2018, § 65 Rn. 8.) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Insoweit gilt die 10-jährige Verjährungsfrist des § 22 Abs. 6 Satz 1 GenG. Die Beitrittserklärung datieren vom 27. Oktober 2009. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides datiert vom 8. Oktober 2019, was auf den Beginn der Verjährungshemmung zurückwirkte, weil der Mahnbescheid bereits am 12. Oktober 2019 der Beklagten zugestellt wurde (204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO). Die Hemmung aufgrund des Mahnbescheids dauerte sechs Monate an (204 Abs. 2 BGB). Eine erneute Hemmung trat rechtzeitig mit Erhebung der Klage am 27.05.2020 ein (204 Abs. I Nr. I BGB, 167 ZPO). c) In Leere gehen die Ausführungen der Beklagtenseite unter Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 06. April 2021 dazu, dass einem Kommanditisten gegenüber dem Insolvenzverwalter der grundsätzliche Einwand zustehen kann, dass das vom Kommanditisten Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haftet, nicht erforderlich ist (vgl. z.B. BGH II ZR 175/19, U. v. 21. Juli 2020, Gründe II. 3. a) mwN.). Denn vorliegend geht es nicht um eine (ggf. wieder aufgelebte) Haftung eines Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber Dritten, was die Eigenheit des Kommanditisten ist, § 171 Abs. 1 HGB, und wobei die Gläubiger vom Insolvenzverwalter repräsentiert werden, § 171 Abs. 2 HGB i.V.m. § 93 InsO; vgl. auch BGH II ZR 272/16, U. v. 20. Februar 2018, Gründe III. Bei einer Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten ist logischerweise erheblich, in welcher Höhe diese bestehen oder angemeldet wurden und ob der betreffende Gesellschafter für diese Drittansprüche haftet. Im hiesigen Fall stehen nicht Verbindlichkeiten der Genossenschaft bzw. Insolvenzschuldnerin in Rede, für welche der betreffende Genosse bzw. die Beklagtenseite herangezogen wird. Hier geht es um die gesetzlich geschuldete Kapitalaufbringungspflicht gegenüber der Genossenschaft. Und diese gesetzlich geschuldete Pflicht darf nicht erlassen werden, § 22 Abs. 4 S. 1 Fall 3 GenG (gesetzliches Erlassverbot), was auch im Insolvenzverfahren gilt; Althanns, in: Genossenschaftshandbuch, Kommentar, Stand 16. Dezember 2020, § 22 Rn. 58. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter verpflichtet, rückständige und Pflichteinlagen/Einlagezahlungen geltend zu machen; vgl. BGH II ZR 138/08, B. v. 16. März 2009, Leitsatz c); Beuthien, GenG, Kommentar, 16. Auflage 2018, § 101 Rn. 12 („muss er einziehen“). Das Gericht schließt sich also insoweit den Ausführungen des Klägers an. 2. Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291, 288 Abs. 1 BGB, wobei die Pflicht zur Zinszahlung in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 Xl ZR 555/16, BeckRS 2017, 131350). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2, 3 ZPO. Der Streitwert wird auf 9.648,86 EUR festgesetzt.