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Urteil

5 O 458/21

LG Ravensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich der Einlageleistung auf weitere - freiwillige - Genossenschaftsanteile ist zulässig, wenn in der Satzung der Genossenschaft eine entsprechende Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der weiteren Einlageleistungen in Raten erfolgen darf.(Rn.26) (Rn.28) 2. § 15b Abs. 2 GenG ist kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.(Rn.29)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 793,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentspunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 91% und die Beklagte 9% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.643,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich der Einlageleistung auf weitere - freiwillige - Genossenschaftsanteile ist zulässig, wenn in der Satzung der Genossenschaft eine entsprechende Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der weiteren Einlageleistungen in Raten erfolgen darf.(Rn.26) (Rn.28) 2. § 15b Abs. 2 GenG ist kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.(Rn.29) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 793,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentspunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 91% und die Beklagte 9% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.643,70 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 793,70 Euro verlangen, darüber war durch Teil-Versäumnisurteil zu entscheiden. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet (bzw. unschlüssig), darüber war durch Schlussurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Klageforderung waren nicht zu berücksichtigen, weil es sich bei dem vorliegenden Prozess um einen sog. Anwaltsprozess handelt (§ 78 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten selbst die erforderliche Fähigkeit fehlt, ihren Erklärungen die rechtserhebliche Erscheinungsform zu verschaffen (sog. Postulationsfähigkeit). 1) Die Beklagte ist dem Kläger zur Zahlung von 793,70 Euro zuzüglich Zinsen gemäß § 291 BGB verpflichtet. Darüber hinaus ist der Anspruch des Klägers unbegründet. a) Rechtsgrundlage ist die Beitrittserklärung in Verbindung mit der Satzung. Die Tariferklärung der Beklagten verlangt die Einzahlung durch 198 Raten zu je 50 Euro. Nach § 33 Abs. 3 Satzung sind die Anteile innerhalb von 300 Monatsraten in gleichbleibenden Teilbeträgen einzuzahlen; die Einzahlung kann aber auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträge geleistet werden. Diesen Anforderungen wird die Tariferklärung der Beklagten gerecht, die auch höhere Teilbeträgen zulässt. b) Diese Einlageforderung darf (und muss) der Insolvenzverwalter geltend machen (§ 80 InsO; BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - II ZR 138/08 -, juris zu Rn. 17 mit Nachw.). c) Die Beitragspflicht endet mit Insolvenzverfahrenseröffnung (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZR 190/06 -, juris), weshalb fällige Beiträge bis 01.08.2018 geschuldet sind. Die Beklagte hat mit der - durch den Vorstand wenigstens konkludent zugelassenen Beitrittserklärung - die Verpflichtung übernommen, die Pflichteinlage zu erbringen sowie weitere Einlagen zu leisten. Während sie die Pflichteinlage erbracht und die Abschlussgebühr entrichtet hat, hat sie auf die weiteren Anteile nur 1.256,30 Euro erbracht. Bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung (insgesamt 41 Monatsraten zu je 50 Euro) ist sie deshalb 793,70 Euro schuldig geblieben. 2) Die im Rahmen des Beitritts vereinbarte ratenweise Einzahlung der Einlagen auf die weiteren Geschäftsanteile sowie § 33 Abs. 3 Satzung - es spielt keine Rolle, ob die Ratenvorschrift des § 33 Abs. 3 S. 2 Satzung von Anfang an vorhanden war oder erst nachträglich eingefügt worden ist - sind wirksam. Insbesondere schuldet die Beklagte nicht die gesamte Einlagenleistung auf die weiteren Geschäftsanteile. Bereits entschieden ist, dass eine Stundung der Pflicht zur Einzahlung der Mitgliedsbeiträge bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung im Hinblick auf § 7 Nr. 1 GenG zulässig ist, wenn in der Satzung der Genossenschaft eine Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf; ohne eine derartige satzungsmäßige Grundlage sind Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen Genossenschaft und dem einzelnen Mitglied unwirksam (BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - II ZR 138/08 -, juris zu Rn. 7). Die hier streitgegenständlichen Einlageleistungen betreffen aber keine Pflichteinlagen, sondern weitere - freiwillige - Einlageleistungen. Für Mitgliedsbeiträge auf freiwillige Einlagen - also nicht Pflichteinlagen - gilt aber im Ergebnis nichts anderes. Die Satzung darf die Einzahlung von Beiträgen auf freiwillige Einlagen in Raten vorsehen oder bestimmte Zahlungstermine bestimmen. Eine dem entsprechende Beitrittserklärung ist zulässig. Dem steht insbesondere § 15b Abs. 2 GenG nicht entgegen. Denn § 15b Abs. 2 GenG stellt weder eine die Gestaltungs- und Verfügungsmacht einschränkende Vorschrift dar noch eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB. Die in der Rechtsprechung und Literatur - ohne nähere Begründung oder unter Verweis auf durch nichts belegte Prämissen - vertretene Ansicht, der Genosse schulde sofort die gesamte Einlage auf die weiteren Geschäftsanteile (etwa LG Bielefeld, Urteil vom 07.04.2021 - 9 O 117/20 -, juris; LG Hamburg, Urteil vom 16. Oktober 2020 - 322 O 162/20 -, juris; Beuthien, GenG, § 15b Rn. 4; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs-Fandrich, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 15b Rn. 3), erweist sich bei näherer Betrachtung als nicht richtig. Auszugehen ist davon, dass es einerseits Verbotsnormen und andererseits Vorschriften gibt, welche die rechtsgeschäftlichen Gestaltungsmöglichkeiten von vornherein begrenzen. Die Rechtsordnung enthält Normen, die kein Verbot aussprechen, sondern die rechtsgeschäftliche Gestaltungsmöglichkeiten an sich beschränken und zwingendes Recht darstellen (vgl. beckOGK-Vossler, Stand: 01.12.2021, § 134 Rn. 14 f.). Vorschriften, die dagegen verstoßen, sind nicht gültig. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Vorschriften mit der Formulierung "kann/können nicht" oder Bereiche mit einem Typenzwang oder nicht dispositiven Grundprinzipien (vgl. § 181 BGB, § 22 Abs. 5 GenG). Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Ob ein gesetzliches Verbot vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt dem Normzweck eine entscheidende Rolle zu; richtet sich das Verbot nur an einen Vertragspartner, so liegt regelmäßig keine Verbotsnorm vor; weiter spielt es eine Rolle, ob die getroffene Regelung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift hingenommen werden kann (BGH NJW-RR 2011, 1426 Rn. 12 ff.). Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern darüber hinaus gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit im Ergebnis gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (BGH NJW 1984, 1175). Zu berücksichtigen ist der Wortlaut, wobei der Formulierung "darf nicht" unergiebig ist und nicht zwingend für eine Verbotsnorm spricht (beckOGK-Vossler, Stand: 01.12.2021, § 134 Rn. 53). Disponible Regelung stellen von vornherein kein Verbotsgesetz dar. a) Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft, vertreten durch den Vorstand, erworben (§ 15 Abs. 1 GenG). Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es - ebenso - einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung mit dem Inhalt, sich zur Entrichtung der nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu verpflichten (§ 15b Abs. 1, § 15a GenG). § 15b Abs. 2 GenG bestimmt nun, dass die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen - außer bei einer Pflichtbeteiligung - nicht zugelassen werden darf, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt übernommenen, voll eingezahlt sind. Nach Abs. 3 ist die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen mit der Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. b) Eine dem § 15b Abs. 2 GenG entsprechende Regelung war bereits im GenG 1889 enthalten. Das Gesetz, das damals die Genossenschaft mit unbeschränkter und beschränkter Haftpflicht kannte, enthielt in § 130 GenG 1889 folgende Regelung: Bevor der erste Geschäftsantheil erreicht ist, darf die Betheiligung des Genossen auf einen zweiten Geschäftsantheil seitens der Genossenschaft nicht zugelassen werden. Das Gleiche gilt von der Zulassung zu jedem weiteren Geschäftsantheile. Diese Regelung geht zurück auf § 117 des Gesetzentwurfs, betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (vgl. Verhandlungen des Reichstages, 7. Legislaturperiode, IV. Session 1889/89, Anlagen Nr. 28 S. 183). Diese Regelung hatte den Hintergrund, dass für die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht nur der Erwerb eines Geschäftsanteils zulässig war, für die Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht aber der Erwerb mehrerer Anteile ausdrücklich zugelassen wurde, die Haftung des Genossen erhöhte sich dann entsprechend den erworbenen Anteilen. Es musste aber die Maximalzahl der Geschäftsanteile des einzelnen Genossen im Statut festgesetzt werden. Weiter sollten Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die Bildung des Guthabens auf einen weiteren Geschäftsanteil nicht eher beginnen kann, als bis die vorausgehenden Geschäftsanteile eines Genossen voll erreicht sind; "denn nur hierdurch wird der leicht eintretenden Täuschung vorgebeugt, als ob jeder Erhöhung der Garantiepflicht des einzelnen Genossen auch wirklich eine größere Leistungsfähigkeit desselben zu Grunde liegt" (Verhandlungen des Reichstags aaO. S. 250). Dahinter steht die unmittelbare Haftung der Genossen im Fall des Konkurses gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Gläubigern (§ 135 GenG 1889, § 122 E). Die Regelung sollte also sicherstellen, dass nur Genossen weiteren Anteile übernehmen, die auch entsprechend leistungsfähig sind und deshalb vorher ihren Beitrag auf einen weiteren Anteil entrichten bzw. dadurch ihre Leistungsfähigkeit belegen. Eine etwaige Stundung oder ähnliches hatte der Gesetzgeber dabei nicht im Blick. Es ging dem Gesetzgeber dabei auch nicht darum, die Haftungssumme der Genossenschaft zu erhöhen, der Gesetzgeber blickte auf die Leistungsfähigkeit der Genossen, nicht der Genossenschaft. Ziel war es sicherzustellen, dass nur entsprechend leistungsfähige Genossen beitreten. Das sollte dadurch erreicht werden, dass der Vorstand die Genossen mit weiteren Anteilen nur nach Zahlung ihrer Beiträge auf die vorherigen Anteile zulassen sollte. c) § 15b GenG wurde durch das Genossenschaftsgesetz 1973 eingeführt bzw. die Regelung hat § 136 GenG in der vormaligen Fassung übernommen bzw. stimmt damit überein (BT-Drs. VI/2854, S. 17). Eine Ausnahme von der Pflicht zur Volleinzahlung wurde für Pflichtanteile zugelassen. Damit sollte der Konflikt zwischen der Pflicht des Genossen, mehrere Anteile zu übernehmen, und einer etwaigen fehlenden Leistungsfähigkeit gelöst werden (BT-Drs. aaO., S. 17). Die Reform von 1973 bezweckte es, den Genossenschaften durch die Einräumung größerer Statutenfreiheit Anreize für eine stärkere finanzielle Beteiligung der Genossen und für eine verstärkte Eigenkapitalbildung zu geben (BT Drs. 7/659, S. 1); nach der vorherigen Rechtslage war es den Genossenschaften in der Gestaltung der Statuten mannigfachen Beschränkungen unterworfen beim Schaffen von Anreizen für eine stärkere finanzielle Beteiligung durch die Genossen (BT-Drs. aaO., S. 3). Deshalb wurde die Möglichkeit, mehrere Geschäftsanteile zu erwerben, für alle Genossenschaften eingeführt (vgl. BT-Drs. VI/2854, S. 16). Ziel war also einerseits eine verstärkte Eigenkapitalbildung, andererseits aber eine größere Statutenfreiheit. Es spricht also unter diesem Gesichtspunkt nichts dagegen, in den Statuten eine Regelung über die Art und Weise der Einlageleistung aufzunehmen und für zulässig anzusehen, auch bezogen auf weitere Geschäftsanteile iSd. § 15b GenG. Selbst wenn der Gesetzgeber damals von einer Pflicht zur Volleinzahlung der Einlagen auf weiteren Geschäftsanteile ausgegangen ist, steht dem die Zulässigkeit einer davon abweichenden statutarischen Regelung nicht entgegen. d) Nach dem Wortlaut der Vorschrift darf die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen nicht zugelassen werden, bevor alle vorherigen Geschäftsanteile voll eingezahlt sind. aa) Die Vorschrift richtet sich an den Vorstand, der über die Zulassung weiterer Genossenschaftsanteile zu entscheiden hat (§ 15 Abs. 1 S. 1 GenG). Der Vorstand soll weitere Anteile nur zulassen, wenn die vorherigen voll eingezahlt sind. Handelt der Vorstand dem zuwider, so macht er sich gegenüber der Genossenschaft schadensersatzpflichtig. Dieses Verständnis der Vorschrift wird durch folgendes Überlegung bestätigt: Der Gesetzgeber von 1889 hat das Genossenschaftsrecht nicht erfunden, sondern Genossenschaften gab es bereits vorher. Das Recht der Genossenschaften wurde durch die Satzungen der Genossenschaften bestimmt. Dem entsprechend dürfte es sich bei § 15b Abs. 2 GenG bzw. § 130 GenG 1889 um eine typische Satzungsbestimmung handeln, die dem Vorstand Pflichten auferlegt. bb) Zu der Frage, wie der Genosse auf die Geschäftsanteile einzuzahlen hat, darüber sagt die Vorschrift nichts. Sie enthält keine Bestimmung darüber, in welcher Weise die Einlageleistung, betreffend die weiteren Geschäftsanteile, einzuzahlen sind, ob dafür Fristen bestimmt und Raten gewährt werden können. Die Vorschrift bestimmt nur, dass ein weiterer Geschäftsanteil zu gelassen werden darf, wenn der vorherige voll eingezahlt hat, wie auch immer. Eine Einschränkung der Gestaltungsbefugnis oder ein gesetzliches Verbot liegt darin nach dem Wortlaut per se nicht. cc) Die Vorschrift enthält bereits keine eindeutige Regelung in dem Sinne "müssen", anders eben in § 7 GenG zum Inhalt der Satzung. dd) Dass die Vorschrift ausdrücklich keine Rechtsfolge enthält, wäre einerseits ohne Bedeutung und kein (zwingender) Grund für die Annahme des Verbotscharakters der Vorschrift, andererseits besteht eine Schadensersatzpflicht des Vorstandes bei Zuwiderhandlung gegen § 15b Abs. 2 GenG. e) Aus § 15b Abs. 3 GenG folgt, dass eine Beteiligung und Zulassung entgegen § 15b Abs. 2 GenG wirksam ist (BT-Drs. 12/5553, S. 110). Diese Regelung entspricht der Rechtsprechung zur vorherigen Rechtslage (RGZ 73, 402). Die Wirksamkeit des Beitritts entgegen § 15b Abs. 2 GenG sagt aber nichts über die Wirksamkeit einer Regelung über die Art und Weise der Einlageverpflichtung. Deshalb kann aus § 15b Abs. 3 GenG weder der Schluss auf die Wirksamkeit noch auf die Unwirksamkeit einer Regelung über die Art und Weise der Einlageleistung, i.e. Ratenzahlung, gezogen werden. f) Der Sinn und Zweck der Vorschrift verlangt keine Auslegung im Sinne eines Verbotsgesetzes. aa) Der Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes (verhindern, dass Genossenschaftsgläubiger mehr Haftungssubstanz vermuten, als tatsächlich vorhanden, Beuthien, § 15b Rn. 4) verlangt keine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass eine Stundung oder Ratenabrede nichtig sein müsse. Mit der Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft bzw. den Vorstand ist der Beitritt wirksam. Die Eintragung in die Mitgliederliste nach § 15 Abs. 2 iVm. § 15b Abs. 3 S. 2 GenG hat nur deklaratorische Wirkung (vgl. BT-Drs. 12/5553, S. 110). Nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GenG ist auch die Anzahl der übernommenen weiteren Geschäftsanteile in die Mitgliederliste einzutragen. Die Mitgliederliste können auch Dritte einsehen (§ 31 Abs. 1 GenG). Daraus könnte der Schein hervorgehen, dass mit einer höheren - eingetragenen - Anzahl von Genossenschaftsanteilen die Genossenschaft auch über eine größere Kapitalausstattung verfügt. Allerdings befindet sich auch die Satzung in den registerrechtlichen Unterlagen (§ 11 GenG), wenn die Satzung auch nur in Teilbereichen im Bundesanzeige veröffentlicht wird (§ 12 GenG). In das Register kann auch jeder Einsicht nehmen (§ 156 GenG iVm. § 9 HGB). Einen Anschein, dass wegen einer größeren Anzahl in der Mitgliederliste eingetragenen Geschäftsanteilen auch eine größere Haftungsmasse vorhanden ist, besteht dann nicht, wenn sich aus der Satzung eine besondere Bestimmung über die Art und Weise der Einzahlung auf die Geschäftsanteile ergibt und ein Gläubiger damit gerade nicht darauf vertrauen kann, dass alle Genossen ihre Einlagen erbracht haben. Eine Grundlage für eine bestimmte Haftungsmasse gibt es dann nicht. So besteht auch nicht einmal in Bezug auf die Pflichteinlage ein Anschein in Bezug auf die Haftungsmasse, denn insoweit sind Bestimmungen in der Satzung über Raten oder Fristen zulässig. bb) Weiter ist durch nichts belegt, dass es Zweck des § 15b Abs. 2 GenG ist zu verhindern, dass die Genossenschaftsgläubiger mehr Haftungssubstanz vermuten, als tatsächlich vorhanden ist (so OLG Hamburg 4. 4. 2008 - 11 U 208/06, BeckRS 2008, 11086 ohne weitere Begründung). Diese Annahme erscheint willkürlich. Ein Verstoß einer Satzungsbestimmung, die eine Ratenzahlung von Einlagen auf weitere Geschäftsanteile zulässt, ist deshalb auch nicht gemäß § 241 Nr. 3 AktG analog nichtig. cc) § 15b Abs. 2 GenG ist keine Vorschrift im Sinne des Schutzes der Haftungsmasse und der Kapitalaufbringung. Für die Kapitalverfassung der Genossenschaft enthält § 8a GenG (vgl. BT-Drs. 16/1025, S. 82) die wesentliche Vorschrift: Die Satzung kann ein Mindestkapital festlegen. Ist in der Satzung ein Mindestkapital bestimmt, kann ein Gläubiger auf dessen Bestand vertrauen. Weiter ist für die Kapitalverfassung § 7 Nr. 2 GenG bedeutsam, wonach die gesetzlichen Rücklagen nicht angetastet werden dürfen. § 22 Abs. 4 S. 1 Fall 1 GenG (Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens) enthält eine weitere Vorschrift zum Schutz des Geschäftsguthabens und betrifft alle Einzahlungen auf die Pflichteinlage wie freiwillige Geschäftsanteile, geht darüber aber gerade nicht hinaus (Geibel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 22 Rn. 7), § 22 Abs. S. 4 Fall 1, 2 und 3 GenG enthält weitere Bestimmungen zum Schutz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung (Pöhlmann, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Aufl. 2012, § 22 Rn. 7). Mit einem Kapitalschutz hat § 15b Abs. 2 GenG nichts zu tun, mit einer Kapitalerhaltung schon gar nichts, allenfalls mit der Kapitalaufbringung. dd) Auch enthält § 15b Abs. 2 GenG nicht das Gebot der Volleinzahlung von Einlagen auf weitere Geschäftsanteile in dem Sinne, dass eine satzungsgemäße Ratenzahlungsvereinbarung unzulässig iSd. § 134 BGB sein müsste. § 15b Abs. 2 GenG hat die Leistungsfähigkeit der Genossen im Blick (vgl. oben zu GenG 1889), nicht der Genossenschaft und deren Kapital. Wenn der Gesetzgeber von 1973 auch von einer "Pflicht zur Volleinzahlung aller anderen Geschäftsanteile" ausgegangen ist (vgl. oben), steht dem eine Bestimmung in der Satzung, dass die Einlagen auf weiteren Geschäftsanteile ratenweise erbracht werden können, nicht entgegen. Ein Vertrauen der Gläubiger in eine Haftungssubstanz der Genossenschaft gibt es nicht, vor allem nicht, wenn die Satzung entsprechende Ratenzahlungsbestimmungen vorsieht und vorsehen muss. So spielt es auch gerade keine Rolle, ob der Genossen eingezahlt hat oder ob der Beitragsanspruch gegenüber dem (leistungsfähigen) Genossen noch nicht erfüllt ist. Maßgeblich ist die Leistungsfähigkeit des Genossen, der weitere Beiträge übernimmt. Ob er die Beitragspflicht vor Erwerb weiterer Anteile oder danach erfüllt, ist zweitrangig. ee) Die Argumention über ein Volleinzahlungsgebot und § 15b Abs. 2 GenG als Kapitalschutzvorschrift ist ein Zirkelschluss, weil sie das Auslegungsergebnis als Voraussetzung bereits zugrunde gelegt wird. g) Die Satzung muss für die Pflichteinlage den Betrag und die Fälligkeit der Einzahlung nur in Höhe von 10% des Geschäftsanteils festlegen (§ 7 Nr. 1 GenG), im übrigen ist die eG nicht gebunden. Die Satzung kann aber weitere Regelung über die Einzahlung enthalten (§ 22 Abs. 1 GenG). Soweit die Satzung die Einzahlungspflicht dem Grunde nach vorsieht, aber sonst keine weiteren Bestimmungen über etwa den Fälligkeitszeitpunkt enthält, obliegt die Beschlussfassung darüber der Generalversammlung (§ 50 GenG). Ein Grund, die Einzahlung auf die Pflichteinlage an Fristen oder Raten zu knüpfen, Stundungs- oder Raten-Regelungen bei der Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile aber für unwirksam zu halten, besteht nicht. h) Die Vorschrift in ihrem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften rechtfertigt nicht, § 15b Abs. 2 GenG als Verbotsvorschrift auszulegen. aa) Zum einen steht § 7 Nr. 1 GenG nicht im Zusammenhang mit § 15b Abs. 2 GenG in dem Sinne, dass nur bei Pflichteinlagen eine Ratenzahlung in der Satzung vorgesehen werden kann, bei weiteren freiwilligen Einlagen aber eine Ratenzahlung unzulässig wäre und die Einlagen für weitere Geschäftsanteile sofort einzuzahlen sind. bb) Zwar enthält § 22 GenG in Abs. 4 eine ähnliche Formulierung (darf nicht ...) für ein Verbot der Auszahlung, Pfandnahme, Erlass und Kreditgewährung. Jedoch betrifft diese Vorschrift, die als gesetzliches Verbot verstanden wird oder als Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeit, Verfügungen wie Auszahlung, Pfandnahme, Kreditgewährung, Erlass, und lässt Ratenzahlungen gerade zu (kein ausdrückliches Stundungsverbot, Pöhlmann, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Aufl. 2012, § 22 Rn. 11). Es kann deshalb daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass § 15b Abs. 2 GenG gleich zu verstehen ist im Sinne einer Verbotsnorm, die zur Unwirksamkeit einer anderen Satzungs- oder Beitrittsbestimmung führte, dies auch gerade mit Blick auf § 15b Abs. 3 GenG, wonach der Beitritt - entgegen § 15b Abs. 2 GenG - wirksam ist. Wenn der Gesetzgeber von 1973 § 15b Abs. 2 GenG und § 22 Abs. 4 S. 2 GenG auch in einem Zusammenhang erwähnt (BT Drs. VI/2854, S. 17), so ändert das nicht daran, dass eine Kreditgewährung zur Beschaffung fälliger Einzahlungen und die Vereinbarung von Raten zur Erbringung von Einlagen rechtlich unterschiedlich sind. Die eine Vorschrift im Sinne eines Verbotsgesetzes zu verstehen, die andere als bloße Pflichtenbestimmung an den Vorstand, ist durchaus möglich, denn hinter beiden Vorschriften stehen unterschiedliche Zweckrichtungen und Konstellationen. Bei § 22 Abs. 4 S. 2 GenG ging der Gesetzgeber gerade ausdrücklich von einem Untersagungstatbestand aus, um das vorhandene Eigenkapital nicht anzutasten (BT-Drs. VI/2854, S. 19). Das ist bei § 15b Abs. 2 GenG aber anders. 3) Mangels unwirksamer Satzungsbestimmung und unwirksamer Ratenzahlungsvereinbarung kommt es weder zur Anwendung von § 139 BGB noch zur Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt. 4) Wenn die instanziellen Entscheidungen sowie die Kommentarliteratur (Beuthien, GenG, Kommentar, 16. Auflage 2018, § 15b Rn. 4; Lang/Weidmüller, GenG, Kommentar, 39. Auflage 2019, § 15b Rn. 12; Fandrich, in: Pöhlmann/ Fandrich/ Bloehs, GenG, 4. Auflage 2012, § 15b Rn. 3; Geibel, in: Henssler/ Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2021, § 15b Rn. 1; Wiese, in: Düsing / Martinez, Agrarrecht, 1. Aufl. 2016, § 15b Rn. 8) auch von einer Unzulässigkeit der Ratenzahlungsregelung und - zum Teil - von der Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt ausgehen, fehlt dazu entweder jegliche Begründung oder sie gehen von nicht belegten Prämissen aus (Gläubigerschutz, vgl. oben). Deshalb war eine Vorlage des Rechtsstreits an die Kammer (§ 348 Abs. 3 ZPO) bzw. Entscheidung durch die Kammer (§ 72a GVG) auch nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Mitgliedsbeiträge für weitere Genossenschaftsanteile. Der Kläger ist durch Beschluss des AG ... vom 18.10.2018 (... IN ...) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... eG - vormals als ... eG firmierend - bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss vom 01.08.2018 eröffnet worden. Die Satzung der Insolvenzschuldnerin regelt unter § 33 die Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben wie folgt: § 33 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 Euro. Die Genossenschaft erhebt ein Eintrittsgeld, dessen Höhe der Vorstand in den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den jeweils anzuwendenden Allgemeinen Tarifbestimmungen festlegt. (2) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Geschäftsanteil zu übernehmen. Dieser Anteil ist ein Pflichtanteil. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Jedem Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Eigenheim überlassen werden soll, hat einen angemessenen Betrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu übernehmen. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an dem Optionskaufkonzept. Die Details sind in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" und in den "Allgemeinen Tarifbestimmungen" in der jeweils für den einschlägigen Tarif gültigen Fassung geregelt. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen (3) Über den Pflichtanteil gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind innerhalb von 300 Monatsraten in gleichbleibenden Teilbeträgen einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen geleistet werden. (4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes. ... Die Beklagte zeichnete unter dem 16.02.2015 die Beitrittserklärung (Anlage K 2) und übernahm darin einen Pflichtanteil und weitere 99 Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin, insgesamt also 100 Geschäftsanteile zu je 100 Euro. In der "Tariferklärung" (Anlage K 3), unterschrieben ebenfalls am 16.02.2015, verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung von 9.900 Euro in 198 Raten à 50 Euro, beginnend am 15.03.2015. Die Beklagte zahlte insgesamt 3.185,30 Euro, davon 1.356,30 Euro auf die Geschäftsanteile bzw. 1.256,30 Euro auf die weiteren Geschäftsanteile. Die Klagesumme, Einlageleistungen auf die weiteren Geschäftsanteile, blieb die Beklagte schuldig. Vorgerichtliche Korrespondenz blieb erfolglos. Der Kläger trägt vor: Er ist der Meinung, dass eine Stundungsvereinbarung geschlossen worden sei, die nach § 15b Abs. 2 GenG, § 134 BGB unwirksam sei. Es gehe nicht um Pflichtanteile. Eine ratenweise Einzahlung für weitere Geschäftsanteile sei rechtlich nicht möglich. Der Genossenschaftsbeitritt sei aber wirksam, auch unter Anwendung der Grundsätze zum fehlerhaften Beitritt. Die getroffene Stundungsabrede sei unwirksam, die Beklagte deshalb zur sofortigen und vollständigen Entrichtung der Beiträge (auf die weiteren Genossenschaftsanteile) verpflichtet. § 15b Abs. 2 GenG enthalte eine gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung für die freiwillige Übernahme von Geschäftsanteilen. Es liege ein Zulassungsverbot vor. Gesellschaftsrechtliche Beteiligung und schuldrechtliche Stundungsvereinbarung seien zu trennen. Die schuldrechtliche Stundungsbestimmung verstoße ebenso wie die § 33 Abs. 3 S. 2 Satzung gegen § 15b Abs. 2 GenG. Dabei handele es sich um ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB. Er verweist weiter auf die Regelungen in § 22 GenG. Es bestehe eine Volleinzahlungspflicht zum Schutz der Gläubiger. Andernfalls würde § 15b Abs. 2 GenG ins Leere laufen. Das Vertrauen der Gläubiger in die Haftungssubstanz wäre sonst nicht mehr gegeben. Dass sich der Vorstand schadensersatzpflichtig mache, sei dafür nicht relevant. Es liege auch ein Verstoß gegen § 241 Nr. 3 AktG analog vor. Ratenzahlungen kämen nur bei der Pflichteinlage in Betracht. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.643,70 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. sowie eine Entscheidung durch Versäumnisurteil. Die Beklagte ist anwaltlich nicht vertreten. Bezüglich des Parteivortrages im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Parteivertreters samt Anlagen verwiesen.