OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 S 27/21

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:0728.21S27.21.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.04.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts A. wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.04.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts A. wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. I. Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Amtsgericht A. in Höhe von 903,96 EUR in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 07.04.2021 zugegangen. Mit Schreiben vom 12.04.2021 hat sich die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht gegen das Urteil gewandt. Nach Weiterleitung durch das Amtsgericht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht formgerecht eingelegt worden ist, da diese nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Es haben sich sodann die Rechtsanwälte Dr. B. pp. aus A. für die Klägerin bestellt, Berufung eingelegt und eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.07.2021 beantragt, die entsprechend gewährt worden ist. Mit Schriftsatz vom 04.06.2021 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sodann mitgeteilt, dass das Mandat beendet worden sei. Für das Berufungsverfahren begehrt die Klägerin nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts. Sie habe zu Rechtsanwalt C., Rechtsanwalt D. und E., Rechtsanwalt F. sowie Rechtsanwalt G. Kontakt aufgenommen. Bei Rechtsanwälten D. und E. hätte sie zunächst eine Vollmacht unterzeichnen und dann eine Rechnung bezahlen sollen. Eine Weiterführung sei nicht versprochen worden. Rechtsanwalt F. habe abkassiert und abgesagt. Auch Rechtsanwalt G. habe bei der Beratung abgesagt. II. Die Berufung ist unzulässig, da sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht formwirksam begründet worden ist. Nach § 522 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. So liegt der Fall hier, da die Klägerin bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 07.07.2021 keine formgerechte, also gemäß § 78 Abs. 1 ZPO durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnete, Berufungsbegründung eingereicht hat. Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann die Klägerin hierfür nicht beanspruchen. Danach hat, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies setzt voraus, dass die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen hat. Die Bemühungen dazu hat die Partei darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2003 – VI ZB 22/03, BeckRS 2003, 4853, beck-online). Sie muss sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2015 – III ZR 63/15, BeckRS 2015, 9170 Rn. 4, beck-online). Diese müssen aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat nicht übernommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2003 – VI ZB 22/03, BeckRS 2003, 4853, beck-online). War die Partei bereits anwaltlich vertreten, wird aber das Vertretungsverhältnis wieder beendet, kommt eine Notanwaltsbestellung zwar in entsprechender Anwendung der §§ 78b, 78c ZPO in Betracht. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Mandatsbeendigung nicht von der Partei zu vertreten ist, etwa weil sie dem bereits beauftragten Rechtsanwalt ohne ausreichenden Grund das Mandat gekündigt oder dessen Mandatskündigung schuldhaft veranlasst hat (vgl. MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl. 2020 Rn. 7, ZPO § 78b Rn. 7). Hieran gemessen genügen die Bemühungen bzw. das Vorbringen der Klägerin für die Beiordnung eines Notanwalts nicht. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie zu insgesamt fünf Rechtsanwälten in vier Anwaltskanzleien Kontakt aufgenommen hat, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass diese das Mandat aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses nicht übernommen haben. Sofern Rechtsanwalt C. sowie die Rechtsanwälte D. und E. eine Führung des Berufungsverfahrens nicht versprochen haben, ergibt sich hieraus nicht, dass sie die Mandatsübernahme letztlich abgesagt hätten. Wie ausgeführt genügt es nicht, wenn die Mandatsübernahme von einem Vorschuss abhängig gemacht wird und dieser von der Partei nicht gezahlt werden möchte. Zu den Gründen, warum die Rechtsanwälte F. und G. eine Mandatsübernahme abgesagt hätten, verhält sich das Schreiben der Klägerin nicht. Aus dem von der Klägerin eingereichten Schreiben der Rechtsanwältin F. vom 04.06.2021 ergibt sich insofern, dass das Mandat niedergelegt worden sei, da die benötigten Informationen für die Berufungsbegründung nicht vorliegen würden. Insofern kommt die Beiordnung eines Notanwalts bereits deswegen nicht in Betracht, da die Klägerin die Mandatsbeendigung zu vertreten hat. Es hätte ihr oblegen, die von der Rechtsanwältin geforderten Informationen beizubringen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 903,96 EUR festgesetzt.