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Entscheidung

III ZB 62/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:281021BIIIZB62
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:281021BIIIZB62.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 62/21 vom 28. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte in dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Juli 2021 - 21 S 27/21 - beizuordnen, wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 903,96 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Heimentgelt in Höhe von 903,96 € in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 28. Juli 2021 hat das Landgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie innerhalb der bis zum 7. Juli 2021 verlängerten Frist nicht formgerecht durch einen Rechtsanwalt begründet worden ist. Zugleich hat es den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. 1 - 3 - Gegen den vorgenannten Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, die sie mit eigenhändigem, am 25. August 2021 beim Bun- desgerichtshof eingegangenem Schreiben eingelegt hat. Mit einem am 15. Okto- ber 2021 eingegangenen Schreiben vom 11. Oktober 2021 hat sie die Beiord- nung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt und zur Begründung ausgeführt, zwei von ihr angefragte Rechtsanwälte beim Bundesge- richtshof hätten die Vertretung abgelehnt. II. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsver- folgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen lie- gen hier nicht vor. 1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt zunächst voraus, dass die Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge- richtshof muss die Partei deshalb - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg an mehr als vier Rechtsanwälte ge- wandt zu haben (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2019 - III ZB 69/19, juris Rn. 2 und vom 18. Juni 2020 - III ZB 16/20, 17/20 und 18/20, juris Rn. 4; jew. mwN). Daran fehlt es. Denn die Klägerin hat in dem Schreiben vom 11. Oktober 2021, das lange nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbe- schwerdefrist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingegangen ist, lediglich mitgeteilt, 2 3 4 - 4 - erfolglos Mandatsanfragen an zwei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gerichtet zu haben. 2. Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet ungeachtet dessen auch aus, weil die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist. a) Die Ablehnung der Notanwaltsbestellung durch das Berufungsgericht kann mit der Rechtsbeschwerde nicht angefochten werden, weil sie in dem Be- schluss vom 28. Juli 2021 nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). b) Soweit das Landgericht die Berufung der Klägerin verworfen hat, ist die Rechtsbeschwerde zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu- tung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). Nach § 520 Abs. 2 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss die Berufung innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist durch einen Rechtsan- walt begründet werden. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, hat das Landge- richt die Berufung der Klägerin zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. c) Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt wurde und insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus- scheidet. Ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf die versäumte Einlegungsfrist verspräche keinen Erfolg. Einer Partei, welcher trotz Vornahme 5 6 7 8 - 5 - zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt ge- funden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Frist- ablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Vor- aussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (Senat, Beschlüsse vom 25. Ok- tober 2018 - III ZR 121/18, BeckRS 2018, 29835 Rn. 7 und vom 24. April 2019 - III ZB 126/18, juris Rn. 7; jew. mwN). Die Klägerin hat jedoch - wie oben aus- geführt - innerhalb der Beschwerdefrist weder die Bestellung eines Notanwalts beantragt noch die Voraussetzungen hierfür dargetan. - 6 - III. Nach alledem war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht erfüllt sind und sie zudem innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht formgerecht eingelegt wor- den ist. Herrmann Reiter Kessen Herr Liepin Vorinstanzen: AG Bad Oeynhausen, Entscheidung vom 01.04.2021 - 24 C 473/20 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.07.2021 - 21 S 27/21 - 9